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Entscheid

VB.2015.00130

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00130

19. November 2015Deutsch10 min

(URT.2015.17684)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Behörden beurteilen zu lassen. Die vor­instanzlichen Erwägungen liessen

allerdings erkennen, dass die Baudirektion einem solchen Gesuch kritisch

gegenüber stünde. Die blosse (Absichts-)erklärung der

Baudirektion, ein allfälliges Gesuch um Anschlüsse voraussichtlich nicht zu

bewilligen, stelle indes noch keine Anordnung mit

wahrnehmbaren Folgen für die Rechtstellung der Bauherrschaft dar. Aus dieser

unverbindlichen Mitteilung entstehe der Beschwerdeführerin kein eigentlicher

Nachteil. Dementsprechend sei auch nicht zu erkennen, inwiefern die von ihr

beantragte Streichung des informativen Hinweises für sie von Nutzen wäre. Der

umstrittene Vermerk rufe die Bewilligungspflicht gemäss Art. 22

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG) in Erinnerung,

ändere aber nichts an der rechtlichen Situation der Beschwerdeführerin. Da ein erfolgreicher Rekurs der Be­schwerdeführerin

Erwägungen

keinen Nutzen eintragen würde, gebreche es ihr an

einem schutz­würdigen Interesse an der Aufhebung der

beanstandeten Mitteilung, weshalb sie nicht zum Rekurs berechtigt sei.

Gleichwohl erwog das Baurekursgericht,

vollständigkeitshalber erscheine eine – summarische – inhaltliche Beurteilung

der umstrittenen Rechtslage angezeigt, nachdem die Beschwerdeführerin die

Beilage "Leitungserhebung" der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich

zu den Akten gereicht habe, auf der eine projektierte Stromleitung zum Wochenendhaus

eingetragen sei. Zusammengefasst kam es zum Schluss, dass bei einem

Bauvorhaben, das um die fraglichen Anschlüsse erweitert würde, die Identität

gemäss Art. 42 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)

nicht gewahrt bleibe, weshalb die Bau­direktion zu Recht sinngemäss die

erforderliche Wesensgleichheit verneint habe.

3.2

Die Beschwerdeführerin macht mit Bezug auf das

Nichteintreten durch das Baurekursgericht im Wesentlichen geltend,

sie habe ein schutzwürdiges Interesse an der Streichung der umstrittenen

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz stehe nicht eine

unechte Nebenbestimmung infrage, die nur wiederhole, was ohnehin schon gelte

und welcher lediglich informativer Charakter zukäme. Vielmehr habe die

Baudirektion inhaltlich gewissermassen einen auf die Zukunft gerichteten

Vorentscheid nach § 323 f. PBG getroffen, indem ihr etwas verboten

worden sei, dessen Bewilligungsfähigkeit erst künftig, nach Einreichen von

Anschlussgesuchen nach der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung durch die Gemeinden,

zu entscheiden wäre. Zudem sei der umstrittene Passus nicht etwa bloss in den

Erwägungen enthalten, sondern im Dispositiv als verpflichtende Auflage i. S. einer

Unterlassungspflicht aufgeführt. Eine Belastung des Bauherrn mit einer Nebenbestimmung

nach § 321 PBG rechtfertige sich gemäss dem Verhältnismässigkeitsprinzip

nur dann, wenn nach den Umständen eine künftige Rechtsverletzung wahrscheinlich

sei, was, nachdem das Baugesuch keine solchen Anschlüsse enthalten habe, aber

gerade nicht der Fall sei. Zudem seien Strom- und Kanalisationsanschlüsse für

sich selbst baurechtlich nicht bewilligungspflichtig, weshalb eine

kantonalrechtliche Beurteilung nach Ziff. 1.2 des Anhangs zur Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) ohnehin entfalle.

4.

4.1 Es ist

zwar zutreffend, dass aus den Baugesuchsunterlagen keine Anschlüsse an das

Strom- und Kanalisationsnetz hervorgehen. Die fraglichen Anschlüsse wurden

allerdings im Rahmen der Ausarbeitung des Baugesuchs zwischen

dem Architekten und der Baudirektion thematisiert. Sodann stellt sich

die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, Strom- und Kanalisationsanschlüsse

seien baurechtlich gar nicht bewilligungspflichtig. Das

trifft jedoch nicht zu: Zweifellos stellt sich die Frage, ob sich mit dem

Strom- und Kanalisationsanschluss der zu wahrende Charakter

des Wochenendhauses, das vor dem Umbau nicht über diese Erschliessungsanlagen

verfügt hatte, markant ändern würde, was sich mit Art. 24c Abs. 2 RPG kaum vereinbaren

liesse. Unter diesen Umständen kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf die

fehlende Bewilligungspflicht für Ausrüstungen nach § 1 lit. g BVV in Verbindung mit § 4 der Allgemeinen

Bauverordnung vom 22. Juni 1977 berufen. Vielmehr

ist eine Bewilligungspflicht in diesem Fall zu bejahen (§ 309 Abs. 1 lit. d PBG).

Vor diesem Hintergrund war die Beschwerdegegnerin daher befugt,

festzuhalten, dass dem Baugesuch nur stattgegeben werden könne, sofern die

Baute über keine Strom- und Kanalisationsanschlüsse verfügt, und solche auch

nicht nachträglich – ohne über eine entsprechende Bewilligung zu verfügen – erstellt

werden dürfen. In ihrem Gesamtzusammenhang ist die Dispositiv-Ziffer demnach dahingehend

auszulegen, dass sich die erteilte Baubewilligung zur Wahrung von deren

Identität einzig auf eine Baute ohne Strom- und Kanalisationsanschluss bezieht.

4.2 Sollte die Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt

beabsichtigen, die Baute an das Strom- und Kanalisationsnetz anzuschliessen,

steht es ihr offen, diesbezüglich ein Baugesuch einzureichen. Wie die

Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, könnte die beanstandete Dispositiv-Ziffer der Beschwerdeführerin bei einem späteren Baugesuch nicht entgegengehalten werden.

4.3 Dementsprechend hat die Vorinstanz zu Recht ein schutzwürdiges

Interesse an der Aufhebung von Dispositiv-Ziff. I.1. e) der Verfügung der

Baudirektion vom 10. April 2014 verneint. Der vorinstanzliche

Nichteintretensentscheid erweist sich demnach als rechtmässig.

5.

5.1 Die

Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, die Spruchgebühr der Vorinstanz sei

auf Fr. 1'000.- zu reduzieren. Die Erwägungen zum vorinstanzlichen Nichteintreten

seien mit gerademal 1 ½ Seiten kurz gehalten, weshalb es sich

rechtfertige, die Spruchgebühr im Sinn von § 4 Abs. 2 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr) angemessen herabzusetzen.

5.2 Gemäss

§ 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 GebV VGr legt das Baurekursgericht die

Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, der Schwierigkeit des Falles und nach

dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Die Gerichtsgebühr kann

bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden, wenn ohne materielle Prüfung der

Begehren entschieden wird (§ 4 Abs. 2 GebV VGr). Gemäss Vorinstanz

liegt kein Reduktionsgrund vor, da die Erfüllung von Prozessvoraussetzungen zu

prüfen und diese Prüfung einlässlich darzulegen gewesen sei. Entsprechend sei

über den Ansatz von einem Fünftel der Gerichtsgebühr für den Sachentscheid

hinauszugehen.

5.3

Die Prüfung, ob ein schutzwürdiges Interesse vorliegt, erfordert

selbstredend einen grösseren Aufwand als etwa die Begründung eines

Nichteintretens mangels Bezahlung des Kostenvorschusses. Demnach ist nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz keine Reduktion auf einen Fünftel vorgenommen

hat. Sodann kann von der Seitenzahl nicht auf den Aufwand für die

Entscheidfindung geschlossen werden. Die Gerichtsgebühr bewegt sich zwar vorliegend

eher im oberen Rahmen; eine rechtverletzende Ermessensausübung kann der

Vorinstanz jedoch nicht vorgeworfen werden.

5.4

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Angesichts

ihres Unterliegens ist ihr keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 350.-- Zustellkosten,

Fr. 3'350.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …