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Entscheid

VB.2015.00137

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00137

10. Juni 2015Deutsch23 min

(URT.2015.17212)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Im Zusammenhang mit dem Geschäft Nr. 01 (Ansprechen

von Kindern aus einem Auto) ersuchte A die Kantonspolizei Zürich (nachfolgend

Kantonspolizei) am 16. Januar 2013 (recte 2014) schriftlich um Löschung

sämtlicher Einträge in der POLIS-Datenbank, insbesondere der Personendatenbank

gemäss § 5 lit. c POLIS-Verordnung über das Informationssystem POLIS

vom 13. Juli 2005 (POLIS-V). Mit Verfügung vom 5. Februar 2014 wies die

Kantonspolizei dieses Gesuch und insbesondere die Löschung des Berichts betreffend

Ansprechen eines Kindes vom ZZZ ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 3. März 2014 bei der

Sicherheitsdirektion und beantragte, die Kantonspolizei sei anzuweisen, den

POLIS-Eintrag Geschäfts-Nr. 01 zu löschen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Die Sicherheitsdirektion wies den

Rekurs am 29. Januar 2015 ab. Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend

aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.- sowie den Ausfertigungsgebühren von

Fr. 135.-, wurden A auferlegt. Eine Parteientschädigung wurde nicht

ausgerichtet.

III.

Am 3. März 2015 erhob A gegen den Entscheid der

Sicherheitsdirektion vom 29. Januar 2015 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Er stellte die Anträge, (1.) den Rekursentscheid aufzuheben

und seinen POLIS-Eintrag zu löschen. (2.) Die Kantonspolizei sei anzuweisen,

den ViCLAS-Eintrag vom YYY löschen zu lassen; (3.) unter Kosten- und Entschädigungsfolge

(zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Staates. In prozessualer Hinsicht

beantragte er, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. März 2015 auf eine Vernehmlassung

zur Beschwerde. Die Kantonspolizei reichte die Beschwerdeantwort am 2. April

2015.

ein und beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Am 22. April

2015.

stellte A eine weitere Eingabe zu. Die Kantonspolizei liess sich dazu

nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

Der Beschwerdeführer beantragt neuerdings, die Beschwerdegegnerin

sei anzuweisen, den ViCLAS-Eintrag vom YYY löschen zu lassen. Nach § 52

Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG können im

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren jedoch grundsätzlich keine neuen

Sachbegehren gestellt werden. Der Streitgegenstand dieses

Verfahrens bestimmt sich durch die angefochtene Anordnung

einerseits und durch die Rekursanträge anderseits. Denn Gegenstand eines

Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des angefochtenen

Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzes­anwendung

hätte sein sollen. Andernfalls müsste sich die Beschwerdeinstanz erstmals mit

Anträgen befassen, mit denen sich die Rekursinstanz zulässigerweise nicht auseinander­gesetzt hat. Diese Fixierung des Streitgegenstands bzw. das

damit verbundene Verbot der "Klageänderung" dient folglich der Wahrung der funktionellen

Zuständigkeit und des Instanzenzugs. Wird mehr oder anderes als ursprünglich

verlangt, bedeutet dies eine unzulässige Änderung des Streitgegenstands; auf

solche Anträge ist daher nicht einzutreten. Ausnahmsweise ist eine Änderung des

Begehrens zulässig, wenn der Streitgegen­stand im Rekurverfahren durch einen

Neuentscheid der Rekursinstanz verändert wurde, womit das Begehren vor Verwaltungsgericht

in diesem Umfang eine Erweiterung erfährt (VGr, 1. Dezember 2010,

VB.2010.00324, E. 2.1; RB 1983 Nr. 5;

Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 9 f. und § 52 N. 11). Dies

ist vorliegend nicht der Fall. Auf den Antrag, die Beschwerdegegnerin sei

anzuweisen, den ViCLAS-Eintrag vom YYY löschen zu lassen, ist daher nicht

einzutreten.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer erachtet es als angebracht,

eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Hintergrund dieses Antrags sei es,

dass das Gericht im Rahmen von Befragungen der beteiligten Polizeibeamten sowie

gegebenenfalls auch des Beschwerde­führers den bestrittenen

Sachverhalt klären könne.

3.2

Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, besteht

ein Anspruch auf Durchführung einer solchen Verhandlung nur in Verfahren, die

unter Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

fallen (BGr, 26. Oktober 2010,2C_370/2010, E. 2.5; BGE 136 I 279

E. 1). Dies ist vorliegend nicht gegeben, denn die hier behandelte Streitigkeit

betrifft ausschliesslich verwaltungsrechtliche Fragen im Rahmen einer

Eintragung von Daten im Informationssystem POLIS, nicht aber zivilrechtliche

Ansprüche und Verpflichtungen oder eine strafrechtliche Anklage im Sinn von

Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGr, 9. März 2007,1P.682/2006, E. 4.3,

und BGr, 18. Mai 2005,1P.264/2005, E. 2; vgl. RB 2002 Nr. 34

E. 1c). Art. 30 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) gewährt ebenfalls kein Recht auf Durchführung einer

mündlichen Verhandlung, zumal das darin verankerte Recht auf eine öffentliche

Gerichtsverhandlung nur im sachlichen Anwendungsbereich von Art. 6

Abs. 1 EMRK gewährleistet ist (Donatsch, § 59

N. 4; Giovanni Biaggini, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweize­rischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 30 N. 17).

Schliesslich räumt auch das kantonale Recht keinen Anspruch auf eine mündliche

Verhandlung ein; vielmehr stellt § 59 Abs. 1 VRG die Durchführung

einer mündlichen Verhandlung in das Ermessen des Verwaltungsgerichts (Donatsch,

§ 59 N. 5). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass eine

mündliche Verhandlung entscheidwesentlich sein könnte, insbesondere da der persönliche Eindruck von Verfahrensbeteiligten nicht

infrage steht (RB 2000 Nr. 27 E. 2c). Von der

Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist folglich abzusehen.

3.3

Das Verwaltungsgericht untersteht dem Untersuchungsgrundsatz im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG.

Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Prozessökonomie kann es jedoch

vorliegend auf die Befragung der Beteiligten und insbesondere der ermittelnden

Polizisten als Auskunftspersonen verzichten: Eine

Beweisführung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gerügten Fehler in der

Ermittlungstätigkeit ist nicht erforderlich, zumal diese unerheblich,

offenkundig der Behörde bereits bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind

(BGr, 1. Oktober 2012,2C_58/2012, E. 1.4;

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 18). Unter Vornahme einer

antizipierten Beweiswürdigung erscheint der Sachverhalt als hinreichend

ermittelt, obgleich nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft

wurden; zusätzliche Abklärungen versprechen keine wesentlichen neuen

Erkenntnisse. Es kann damit auf weitere Untersuchungen verzichtet werden, ohne

dabei den Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von

Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. Plüss, § 7 N. 19; BGr,

21.

März 2013,2C_921/2012, E. 4.3; BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I

140.

E. 5.3).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs aufgrund mangelnder Entscheidbegründung: Die Abwägung der

gegenseitig tangierten Interessen sei nicht in rechtsgenügender Weise geschehen.

4.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter

anderem den Anspruch auf einen begründeten Entscheid (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 18 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar

2005.

[KV]; § 10

Abs. 1, § 28 Abs. 1 VRG; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen

Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A.,

Zürich etc. 2012, N. 835 ff., 838; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 35 und § 28

N. 5; Plüss, § 10 N. 34). Die Begründung soll verhindern, dass

sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen

ermöglichen, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn

sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des

Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen

genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche

sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich

ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen

Einwand auseinanderzusetzen hat. Vielmehr kann sie sich auf die für den

Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1

S. 277 mit Hinweisen; Biaggini, Art. 29 N. 23 und 25).

4.3

Die Vorinstanz unternahm auf S. 7 f. ihres Entscheids

eine Interessenabwägung nach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 138 I

256.

E. 5.5; siehe hinten E. 7.2 Absatz 3):

So bejahte sie ein Interesse des Beschwerdeführers, durch die Löschung der

entsprechenden Daten definitiv aus dem "Dunstkreis Pädosexueller im

POLIS" herausgelöst und mit den beiden Vorfällen nicht mehr in Verbindung

gebracht zu werden. Sodann nahm sie eine Gewichtung des öffentlichen

Interesses an der Aufklärung der angezeigten Vorfälle

vor und stufte dieses als höher ein als das private Interesse

des Beschwerdeführers an der vorzeitigen Löschung der Daten; dies, zumal nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, dass sich aus

den infrage stehenden Daten sachdienliche Angaben für weitere polizeiliche

Ermittlungsarbeiten ergeben könnten. Überdies handle es sich nicht um einen

schweren Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht, und es gehe lediglich um einen Zeitraum von rund dreieinhalb

Jahren bis zur automatischen Löschung der Daten, weshalb deren Weiterbestehen

nach Massgabe der POLIS-Ver­ordnung nicht als

unverhältnismässig erscheine. Mit dieser Begründung hat die Vorinstanz

jedenfalls eine ausreichende Abwägung der gegenseitig tangierten Interessen

vorge­nommen, weshalb keine Verletzung des Anspruchs

auf rechtliches Gehör ersichtlich ist.

5.

Umstritten ist vorliegend, ob der Eingriff

in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers durch die Aufbewahrung

des Polizeiberichts vom ZZZ und des beigelegten Fotobogens im

Informationssystem POLIS während fünf Jahren rechtmässig ist.

Dabei ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass seine privaten Interessen

an der vorzeitigen Löschung der Daten im Informationssystem POLIS gegenüber dem

öffentlichen Interesse an der Datenaufbewahrung klar überwiegen würden, was die

Vorinstanz verneinte. Seiner Ansicht nach handle es sich um fehlerhafte

Registereinträge aufgrund fehlerhafter Beamtentätigkeit unter Nichtbeachtung

elementarster rechtsstaatlicher Prinzipien, weshalb sich die Frage stelle, wie

damit der Zweck der Datenaufbewahrung, das heisst die Erwartung sachdienlicher

Angaben für weitere polizeiliche Ermittlungsarbeiten, erbracht werden könne.

6.

6.1

Die

POLIS-Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung des Datenbearbeitungs-

und Informationssystems POLIS (nachfolgend Informationssystem POLIS; § 1

POLIS-V). Die Zulässigkeit zum Betrieb eines polizeilichen Datenbearbeitungs-

und Informations­systems ergibt sich aus § 52 des Polizeigesetzes vom 23. April

2007.

(PolG). Die Verordnungskompetenz des Regierungsrats zum Erlass der POLIS-Verordnung

stützt sich insbesondere auf § 60 Abs. 1 lit. b PolG. Der

Wortlaut dieser beiden Bestimmungen lautet im Wesentlichen gleich wie § 34

bzw. § 35 lit. c des mittlerweile aufgehobenen Polizeiorganisationsgesetzes

vom 29. November 2004 (aPOG), die das Bundesgericht als genügende

gesetzliche Grundlage für den Erlass der POLIS-V und gestützt darauf

angeordnete Grundrechtseinschränkungen einstufte (BGr, 23. April 2007,

1P.71/2006, E. 5).

6.2

Das Informationssystem POLIS dient den beteiligten Polizeien bei

der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Rationalisierung der

Arbeitsabläufe, dem Informations- und Datenaustausch, der gemeinsamen

Datenhaltung und statistischen Erhebungen. Personen- und geschäftsbezogene

Daten werden einmalig erfasst. Deren Auswertung soll bis zu ihrer Löschung im

Rahmen der Zugriffsberechtigung ermöglicht werden (vgl. § 4 POLIS-V; Begründung des Regierungsrats vom 13. Juli 2005, ABl 2005,

S. 1563; BGr, 30. Sep­tember 2008,1C_51/2008, E. 2.1;

BGE 138 I 256 E. 5.1; 23. April 2007,1P.71/2006, E. 3). Das System wird insbesondere eingesetzt bei der Ermittlung von

strafbaren Handlungen, beim Sammeln von Beweisen und bei der Berichterstattung

über die Ergeb­nisse zuhanden der

Strafuntersuchungsbehörden, beim Erstellen von Berichten und Lage­beurteilungen, für das Festhalten von ungesicherten Sachverhalten,

für die umfassende Dokumentation des polizeilichen Handelns einschliesslich der

automatisierten Akten- und Datenverwaltung nach definierten

Aufbewahrungsfristen, für die polizeiliche Recherche, das Erstellen von

Täterschaftsprofilen, die Datenübermittlung in Systeme des Bundes sowie für den

Datenaustausch mit weiteren Behörden und schliesslich auch für statistische

Auswertungen (Begründung des Regierungsrats vom 13. Juli 2005, ABl 2005, S. 1563 f.). Das Informationssystem POLIS unterstützt somit nicht nur die polizeiliche Arbeit im Zusammenhang

mit der Ermittlung von Straftaten. Es dient vielmehr der polizeilichen

Tätigkeit insgesamt. Dies zeigt auch der Bestand der aufbewahrten Geschäftsdaten,

worunter unter anderem Vermisstmeldungen, Ausweisverluste, Hotelmeldescheine,

Aufenthaltsnachforschungen und Fundsachen fallen (§ 18 Abs. 5

lit. c, d, g, k, m POLIS-V), also alles Daten, die nicht oder nicht zwingend

mit einer Straftat in Verbindung stehen. Es

handelt sich daher nicht um ein Strafregister. Die Ordnung bringt es mit sich,

dass die Daten auch dann aufrechterhalten werden, wenn etwa ein Freispruch

erfolgt oder ein Strafverfahren nicht anhand genommen oder eingestellt worden

ist, in welchen Fällen ein entsprechender Nachtrag verlangt werden könnte (BGE

138.

I 256 E. 5.3). Darauf wird sogleich eingegangen.

6.3

Betreffend die Korrektur von Personendaten im

Informationssystem POLIS ist

vorliegend § 13 POLIS-V einschlägig: Demnach sind Gesuche zur Wahrnehmung

von anderen Rechten, insbesondere des Berichtigungsrechts nach § 21 des

Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007

(IDG), schriftlich bei einer der an POLIS beteiligten Polizeien einzureichen

(Abs. 1). In Fällen von Freispruch, Einstellung oder

Nichtanhandnahme von Strafverfahren erfolgt die Nachführung der Eintragungen in

POLIS gemäss § 54 a Abs. 1 PolG von Amtes

wegen. Erhält die Polizei keine Mitteilung von einem solchen Abschluss eines

Strafverfahrens, kann die betroffene Person unter Vorlage des formell

rechtskräftigen Ent­scheids die Nachführung verlangen (Abs. 3). Gemäss § 21 Abs. 1 lit. a IDG kann die betroffene

Person vom öffentlichen Organ ver­langen, dass es

unrichtige Personendaten berichtigt oder vernichtet. Personendaten im Sinn des

IDG sind Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person

beziehen (§ 3 IDG; vgl. auch Art. 3 Bst. a des Bundesgesetzes

vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz [DSG]).

6.4

Bezüglich der Datenaufbewahrung ist § 18 der POLIS-V

heranzuziehen: Nach dieser Bestimmung werden Dokumente und Verknüpfungen mit

Personendaten mit den Ge­schäftsdaten gelöscht

(Abs. 1). Geschäftsdaten werden gelöscht, wenn die Löschfrist abgelaufen

oder die Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Löschfrist beginnt mit dem

Datum des Ereignisses (Abs. 2). Personendaten werden gelöscht, wenn

keine Verknüpfungen zu Rapporten gemäss § 5 lit. b POLIS-Verordnung

mehr bestehen (Abs. 3). Gemäss § 18 Abs. 5

lit. p POLIS-V gilt für "übrige Berichte", worunter der

vorliegend infrage stehende Polizeibericht vom ZZZ fällt,

eine Löschfrist von fünf Jahren.

6.5

Darüber hinaus besteht unbestrittenermassen ein

Anspruch auf Löschung von Daten in polizeilichen Datenbanken gestützt auf Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK

(vgl. BGE 138 I 256 E. 4 und 5.4). Der Anspruch

auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Korrespondenz

wird durch das (geheime) Aufbewahren von Per­sonendaten

in öffentlichen Registern beeinträchtigt (BGE 138 I 6 E. 4.1; 133 I 77

E. 3.2; 122 I 360 E. 5a). Ebenso ist Art. 13 Abs. 2 BV

dahingehend betroffen, dass persönliche Daten missbraucht werden könnten. Dem

allgemeinen Gehalt der persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV

kommt keine weitergehende Bedeutung zu (BGE 138 I 256 E. 4; BGr, 30. September

2008,1C_51/2008, E. 3.1; BGE 133 I 76 E. 3.2; 127

I 6 E. 5a). Jeder staatliche Umgang mit

Personendaten, wie insbesondere das Aufbewahren solcher Daten, ist nur unter

den allgemeinen Voraussetzungen von Grundrechtseinschränkungen im Sinn von

Art. 36 BV zulässig (Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der

Schweiz, Bern, 2008, S. 170).

7.

7.1

Unbestritten

sind die Voraussetzungen gemäss Art. 36 Abs. 1 und

Abs. 2 BV zur mit der Datenaufbewahrung erfolgten Grundrechtseinschränkung – die erforderliche gesetz­liche Grundlage sowie das öffentliche Interesse daran – gegeben (vgl. E. 6.1; VGr, 15. November 2007, VB.2007.00316, E. 6.2.2). Die Erforderlichkeit der Aufbewahrung von Personendaten im

Informationssystem POLIS zur

effizienten Erfüllung der polizei­lichen Tätigkeiten

stehen ebenfalls ausser Zweifel (vgl. VGr, 15. November

2007, VB.2007.00316, E. 6.2.3). Streitpunkt bilden

vorliegend die Eignung, die

streitbetroffenen Daten im Hinblick auf die Zielsetzung des Informationssystems

POLIS aufzubewahren, sowie das Ergebnis der vorinstanzlich erfolgten Abwägung von öffentlichem und betroffenem privatem Interesse und

damit die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn (Häfelin/Haller/Keller, N. 321

und 323; Schwegler, S. 28 f.).

7.2

Das öffentliche Interesse an der Datenaufbewahrung

besteht nach Bundesgericht in der Erwartung, aus den Daten sachdienliche

Angaben für weitere polizeiliche Ermittlungs­arbeiten

zu erlangen: Hinsichtlich eines unaufgeklärten strafrechtlich relevanten Sach­verhalts wird mit der Möglichkeit gerechnet, über bestimmte Daten

dank der Daten­vernetzung des Systems auf weitere

Daten zu stossen, die zusammen mit neuen Erkennt­nissen

die Ermittlungsarbeiten voranbringen könnten. Es wird

davon ausgegangen, dass solche neuen Erkenntnisse nicht erlangt würden, wenn es

den Zugriff auf die infrage stehenden Daten nicht

gäbe. Die Nichtanhandnahme oder Einstellung, aber auch ein Freispruch

schliessen es für sich allein nicht aus, dass aus dem Umfeld der registrierten

Person noch allfällige nützliche Informationen erlangt werden können (BGE 138 I

256.

E. 5.3).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

dürfte in der Regel das öffentliche Interesse an der Datenaufbewahrung bis zum

Ablauf der jeweiligen Frist gemäss § 18 der POLIS-V das private Anliegen

an einer vorzeitigen Datenlöschung überwiegen. In besonderen Konstellationen

ist eine vorzeitige Löschung bei zu Unrecht Angeschuldigten erforderlich. Eine

solche Situation sieht das Bundesgericht als gegeben, wenn der Betroffene nicht

nur erwiesenermassen unschuldig ist, sondern auch versehentlich in eine

Strafuntersuchung geraten ist, beispielsweise aufgrund einer Verwechslung. In

diesem Fall sind von diesem keine sachdienlichen Angaben für die weitere

polizeiliche Ermittlungsarbeit zu erwarten. Er hat nicht hinzunehmen,

allenfalls bis zum Ablauf der strafrechtlichen Verjährungsfrist im Informationssystem POLIS mit dem Vorfall in Verbindung

gebracht zu werden (BGr, 30. September 2008,1C_51/2008, E. 4.3).

Das heisst allerdings nicht, dass solche

Beispiele wie im erwähnten Urteil des Bundesgerichts vom 30. September

2008.

verabsolutiert oder gar zu einem eigentlichen Prüfungsprogramm gemacht

werden dürfen. Vielmehr ist für die Beurteilung der Frage, ob eine vorzeitige

Löschung der Daten verfassungsrechtlich geboten erscheint, auf die Gesamtheit

der konkreten Umstände abzustellen. Insbesondere ist zu beachten, ob die

fraglichen Personendaten für sich genommen der polizeilichen Arbeit bei der

Verfolgung oder Aufklärung von Delikten in nachvollziehbarer Weise noch

nützlich sein können und die weitere Aufbewahrung im öffentlichen Interesse

ist. Bejahendenfalls ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wonach die

Schwere des Eingriffs in Grundrechts­positionen anhand

der konkreten Einträge, die Interessen von Geschädigten und Dritten an der

Aufklärung von noch immer unbekannten Sachverhalten, der Kreis der zum System

Zugangsberechtigten sowie die Interessen an der polizeilichen Aufgabenerfüllung

zu beachten sind (BGE 138 I 256 E. 5.5).

7.3

Neuerdings

weist der Beschwerdeführer auf Fehler im Polizeibericht vom ZZZ sowie auf

Verfahrensmängel bei der polizeilichen Ermittlungstätigkeit hin, womit

fehlerhafte Registereinträge generiert und Folgefehler verursacht worden seien.

Solche neuen Tatsachenbehauptungen sind im vorliegenden Verfahren, in welchem

das Verwaltungsgericht als erste kantonale Gerichtsinstanz amtet, ohne Weiteres

zulässig (vgl. § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG;

Donatsch, § 52 N. 2 f.). Mit diesen Vorbringen zweifelt der Beschwerdeführer

sinngemäss die Eignung der infrage stehenden Datenaufbewahrung an, was es im

Folgenden zu prüfen gilt.

7.3.1

Die in der Beschwerde erwähnten Fehler im infrage stehenden Polizeibericht

vom ZZZ – die Angabe, dass statt der Mutter des Beschwerdeführers der Ehemann

der Mutter des Beschwerdeführers dessen Sohn betreue sowie das offenbar falsch

verzeichnete Datum des zweiten Vorfalls – sind nicht derart gravierend, dass

die darin enthaltenen Informationen der Polizei bei der Erfüllung ihrer

gesetzlichen Aufgaben nicht mehr sachdienlich wären (vgl. E. 6.2 und 7.2

Abs. 1). Trotz dieser Fehler erweist sich der besagte Polizeibericht

vielmehr als für die Polizeiarbeit nützlich und verwendbar, zumal dieser nicht

nur ereignisbezogene, sondern auch polizeitaktische Hinweise enthält. Die vom Beschwerdeführer

erwähnten Fehler sind sodann leicht erkennbar bzw. nachweisbar und verfälschen

die Ermittlungsergebnisse nicht derart schwer, dass Anlass dazu bestehen würde,

den ganzen Polizeibericht vom ZZZ samt Fotobogen nach Massgabe von § 21

Abs. 1 lit. a IDG zu vernichten.

Ob eine Berichtigung im Sinn

der soeben genannten Bestimmung vorzunehmen wäre, ist fraglich, braucht hier

aber nicht weiter abgeklärt zu werden, hat doch der Beschwerdeführer keinen

diesbezüglichen, vom Löschungsantrag klar zu unterscheidenden Berichtigungsantrag

gestellt. Die Dispositionsmaxime hat nämlich zur Folge, dass dem Rechtsuchenden

nichts anderes zugesprochen werden darf, als dieser beantragt (vgl. Bertschi,

Vorbem. zu §§ 19–28a N. 23). Es bleibt dem Beschwerdeführer jedoch

unbenommen, einen diesbezüglichen neuen Antrag zu stellen.

7.3.2

Die in der Beschwerde aufgeführten Verfahrensmängel und die behauptete

vorverurteilende Vorgehensweise der Polizei bei der Ermittlungstätigkeit

erweisen sich als unbegründet. Es ist zunächst fraglich, ob dem betroffenen Kind

die Fotos der gesuchten Person nach den strafprozessualen Bestimmungen im

Rahmen eines Vorverfahrens im Sinn von Art. 299 ff. der

Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) und

insbesondere unter Erwähnung von Art. 304 Abs. 3 in Verbindung mit

Art. 180 Abs. 1 und Art. 157 ff. StPO hätten vorgehalten

werden sollen, wie es der Beschwerdeführer für richtig hält. Denn bei der

Prüfung des Verdachts auf künftige Straftaten – wie im vorliegenden Fall

gegeben – handelt es sich um eine klassische präventive polizeiliche Tätigkeit,

deren Rechtsgrundlage sich im PolG finden lässt und die sich nach den darin

enthaltenen Bestimmungen richtet (vgl. § 4 Abs. 2 PolG; vgl. Thomas

Hansjakob, Grenzen und Rahmenbedingungen der verdeckten präventiven Tätigkeit

der Polizei, forumpoenale 1/2015, S. 33 ff., 34). Die Befragung einer

Person zu Sachverhalten darf dabei ohne die Beachtung besonderer

Formvorschriften erfolgen (§ 24 Abs. 1 PolG), was vorliegend denn

auch offenbar geschah.

Zudem bestehen keine

Anhaltspunkte dafür, dass das den Beschwerdeführer identifizierende Kind bei

Anwendung der Strafprozessordnung anders ausgesagt hätte: Es wäre als Auskunftsperson

im Sinn von Art. 304 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 178

lit. b StPO befragt worden, und es wären sinngemäss die Bestimmungen von

Art. 157 ff. StPO betreffend Einvernahme der beschuldigten Person zu

beachten gewesen (vgl. Art. 180 Abs. 1 StPO). Des Weiteren war sich

das Kind nach Vorhalt eines Fotos des Beschwerdeführers von einer Skala von 1

bis 10 mit 8–9 sicher, dass es sich um den von ihm beschriebenen Mann handeln

dürfte. Von der Befragung des zweiten Kindes wurde aus guten Gründen abgesehen.

Sodann gab es weitere Indizien, die einen vagen Anfangsverdacht als begründet erscheinen

liessen und es rechtfertigten, den Beschwerdeführer über die von den Kindern

geschilderten Vorfälle gezielt zu befragen und seine Aussagen nach Massgabe von

§ 12 Abs. 1 PolG schriftlich festzuhalten: So war er Halter eines

weissen Fahrzeugs mit vier Türen sowie einem kleinen Spoiler oberhalb des

Kofferraumdeckels, und sein Signalement passte auf die Beschreibung der

gesuchten Person. Auch wurde er auf jener Strasse, wo sich die Vorfälle

ereignet hatten, von der Polizei angehalten und war unbestrittenermassen in der

Vergangenheit auch manchmal dort anzutreffen. Anders als noch in der Rekursschrift

macht der Beschwerdeführer denn auch keine offensichtliche Verwechslung mehr geltend,

was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung allenfalls eine vorzeitige Löschung

der Daten zur Folge haben könnte (vgl. E. 7.2 Abs. 2).

Unter diesen Umständen erschien

es begründet, den Beschwerdeführer über die Vorfälle zu befragen und nach

Massgabe von § 12 Abs. 1 PolG darüber einen Bericht zu erstellen. Zu

erwähnen bleibt, dass die Einvernahme der Beteiligten im Rahmen eines

Vorverfahrens im Sinn von Art. 299 ff. StPO ebenfalls im Informationssystem

POLIS erfasst worden wäre (vgl. §13 Abs. 3 POLIS-V).

7.3.3

Die fraglichen Daten können für die polizeiliche Arbeit bei der Verfolgung

bzw. der Aufklärung oder der Verhütung von Delikten somit ohne Weiteres

verwendet werden, womit sie sich zur Aufbewahrung nach Massgabe von § 12

Abs. 1 PolG grundsätzlich eignen.

7.4

Im

Weiteren ist die in E. 7.2 erwähnte Abwägung der infrage stehenden

privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen.

7.4.1

Der ebenfalls im Informationssystem POLIS aufgenommene Fotobogen enthält

zwar mit der Aufnahme des Beschwerdeführers erkennungsdienstliche Daten (§ 2

Abs. 1 lit. a der Verordnung über die erkennungsdienstliche

Behandlung von Personen vom 9. November 2005), die bei der Verfolgung von

(neuen oder alten) Delikten allenfalls die Vornahme eines Vergleichs zulassen

könnten (vgl. BGE 138 I 256 E. 6.1). Diese Daten sowie die im streitbetroffenen

Polizeibericht vom ZZZ enthaltenen persönlichkeitsnahen Informationen über den

Beschwerdeführer sind grundrechtlich jedoch nicht besonders intensiv zu

schützen, da keine Personendaten im Sinn von Art. 3 Best. c DSG bzw. § 3,

Besondere Personendaten IDG betroffen sind (vgl. Müller/Schefer,

S. 170 f. und insbesondere Fn. 54). Sodann bestehen Angaben über

persönliche Verhältnisse des Beschwerdeführers, wie etwa sein Autokennzeichen

oder die Adresse des Ehemanns seiner Mutter, und über die vorgenommenen

Befragungen und Untersuchungshandlungen. Immerhin wird der Beschwerdeführer mit

dem darin enthaltenen Hinweis entlastet, er habe das von ihm gelenkte Fahrzeug

erst am 30. Mai 2013 in Verkehr gesetzt, der Vorfall mit dem einen Kind sei

jedoch am 27. Mai 2013 vorgefallen (vgl. 8/11/2 S. 5). Die

automatische Löschung der streitbetroffenen Daten erfolgt jedoch nach fünf

Jahren seit dem Datum des Ereignisses (§ 18 Abs. 5 lit. p

POLIS-V), weshalb in zeitlicher Hinsicht kein schwerer Grundrechtseingriff vorliegt

(vgl. EGMR, 15. Januar 2008, Zmarzlak gegen Polen, 37522/02 [2008] Ziff. 44–52

betreffend eine grundrechtswidrige polizeiliche Überwachung einer Person

während zwölf Jahren; Müller/Schefer, S. 171). Schliesslich ist der Zugang

zu den Daten aus dem Informationssystem POLIS beschränkt: Diese werden nur

einem genau bezeichneten Kreis von Behörden bekannt gegeben, die über einen

gesetzlichen Anspruch auf Amts- und Rechtshilfe verfügen (§ 10 POLIS-V;

vgl. dagegen BGr, 23. April 2007,1P.71/2006, E. 3). Im Rahmen der

polizeilichen Nutzung sind einzelne Benutzergruppen und entsprechende

abgestufte Zugriffsrechte zu definieren (§ 15 Abs. 2 und 3 POLIS-V).

Damit ist hinreichend sichergestellt, dass der Datenzugriff fachkundigem Personal

vorbehalten bleibt, welches in der Lage ist, die Aussagekraft der Information

richtig zu beurteilen (VGr, 15. November 2007, VB.2007.00316, E. 6.2.3).

Bei der streitbetroffenen Aufbewahrung der Daten, deren Informationsgehalt

beschränkt und nur einem fachkundigen sowie begrenzten Personenkreis zugänglich

ist, liegt somit kein schwerer Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte

informationelle Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers vor.

7.4.2

Wie von der Vorinstanz festgehalten, erscheint es möglich, dass sich aus

den infrage stehenden Daten sachdienliche Angaben für weitere polizeiliche

Ermittlungsarbeiten ergeben könnten; wenn nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung selbst eine Nichtanhandnahme oder Einstellung, aber auch ein

Freispruch für sich allein nicht auszuschliessen vermag, dass aus dem Umfeld

der registrierten Person noch allfällige nützliche Informationen erlangt werden

können (vgl. E. 7.2 Abs. 1), hat dies auch für Daten zu gelten, die

von polizeilicher Ermittlungstätigkeit herrühren, aber nicht zu einem

Strafverfahren führten. Die Informationen über den Beschwerdeführer im

Polizeibericht vom ZZZ könnten bei ähnlichen Vorfällen wie den rapportierten

insbesondere auch entlastend wirken.

7.4.3

Unter diesen Umständen und da keine besonderen Konstellationen ersichtlich

sind und auch nicht geltend gemacht wurden, die eine vorzeitige Löschung der

Daten im Informationssystem POLIS erforderlich machen würden (vgl. E. 7.3.2

Abs. 3), ist von der vom Bundesgericht aufgestellten Regel auszugehen,

dass das öffentliche Interesse an der Datenaufbewahrung das private Anliegen an

einer vorzeitigen Datenlöschung überwiegt (vgl. BGr, 30. September 2008,

1C_51/2008, E. 4.3). Die weitere Aufbewahrung des Polizeiberichts vom ZZZ

sowie des Fotobogens im Informationssystem POLIS nach Massgabe der

POLIS-Verordnung bis zum Ablauf der in § 18 Abs. 5 lit. p

POLIS-V festgesetzten Löschungsfrist erscheint folglich verhältnismässig.

7.5

Gestützt auf Verfassungs- oder Konventionsrecht besteht somit kein Anspruch

des Beschwerdeführers auf vorzeitige Löschung der Daten. Der angefochtene

Rekursentscheid vom 29. Januar 2015 ist demnach nicht zu beanstanden.

8.

Dies führt zur Abweisung der

Beschwerde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Eine Parteientschädigung ist ihm angesichts seines Unterliegens nicht zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …