VB.2015.00137
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00137
10. Juni 2015Deutsch23 min
(URT.2015.17212)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00137
Urteil
der 3. Kammer
vom 10. Juni 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Anja Tschirky.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonspolizei Zürich,
Technische Ermittlungsunterstützung,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Löschung
von Polizeidaten,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Im Zusammenhang mit dem Geschäft Nr. 01 (Ansprechen
von Kindern aus einem Auto) ersuchte A die Kantonspolizei Zürich (nachfolgend
Kantonspolizei) am 16. Januar 2013 (recte 2014) schriftlich um Löschung
sämtlicher Einträge in der POLIS-Datenbank, insbesondere der Personendatenbank
gemäss § 5 lit. c POLIS-Verordnung über das Informationssystem POLIS
vom 13. Juli 2005 (POLIS-V). Mit Verfügung vom 5. Februar 2014 wies die
Kantonspolizei dieses Gesuch und insbesondere die Löschung des Berichts betreffend
Ansprechen eines Kindes vom ZZZ ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 3. März 2014 bei der
Sicherheitsdirektion und beantragte, die Kantonspolizei sei anzuweisen, den
POLIS-Eintrag Geschäfts-Nr. 01 zu löschen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Die Sicherheitsdirektion wies den
Rekurs am 29. Januar 2015 ab. Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend
aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.- sowie den Ausfertigungsgebühren von
Fr. 135.-, wurden A auferlegt. Eine Parteientschädigung wurde nicht
ausgerichtet.
III.
Am 3. März 2015 erhob A gegen den Entscheid der
Sicherheitsdirektion vom 29. Januar 2015 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Er stellte die Anträge, (1.) den Rekursentscheid aufzuheben
und seinen POLIS-Eintrag zu löschen. (2.) Die Kantonspolizei sei anzuweisen,
den ViCLAS-Eintrag vom YYY löschen zu lassen; (3.) unter Kosten- und Entschädigungsfolge
(zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Staates. In prozessualer Hinsicht
beantragte er, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. März 2015 auf eine Vernehmlassung
zur Beschwerde. Die Kantonspolizei reichte die Beschwerdeantwort am 2. April
2015.
ein und beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Am 22. April
2015.
stellte A eine weitere Eingabe zu. Die Kantonspolizei liess sich dazu
nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt neuerdings, die Beschwerdegegnerin
sei anzuweisen, den ViCLAS-Eintrag vom YYY löschen zu lassen. Nach § 52
Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG können im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren jedoch grundsätzlich keine neuen
Sachbegehren gestellt werden. Der Streitgegenstand dieses
Verfahrens bestimmt sich durch die angefochtene Anordnung
einerseits und durch die Rekursanträge anderseits. Denn Gegenstand eines
Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des angefochtenen
Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung
hätte sein sollen. Andernfalls müsste sich die Beschwerdeinstanz erstmals mit
Anträgen befassen, mit denen sich die Rekursinstanz zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat. Diese Fixierung des Streitgegenstands bzw. das
damit verbundene Verbot der "Klageänderung" dient folglich der Wahrung der funktionellen
Zuständigkeit und des Instanzenzugs. Wird mehr oder anderes als ursprünglich
verlangt, bedeutet dies eine unzulässige Änderung des Streitgegenstands; auf
solche Anträge ist daher nicht einzutreten. Ausnahmsweise ist eine Änderung des
Begehrens zulässig, wenn der Streitgegenstand im Rekurverfahren durch einen
Neuentscheid der Rekursinstanz verändert wurde, womit das Begehren vor Verwaltungsgericht
in diesem Umfang eine Erweiterung erfährt (VGr, 1. Dezember 2010,
VB.2010.00324, E. 2.1; RB 1983 Nr. 5;
Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 9 f. und § 52 N. 11). Dies
ist vorliegend nicht der Fall. Auf den Antrag, die Beschwerdegegnerin sei
anzuweisen, den ViCLAS-Eintrag vom YYY löschen zu lassen, ist daher nicht
einzutreten.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer erachtet es als angebracht,
eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Hintergrund dieses Antrags sei es,
dass das Gericht im Rahmen von Befragungen der beteiligten Polizeibeamten sowie
gegebenenfalls auch des Beschwerdeführers den bestrittenen
Sachverhalt klären könne.
3.2
Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, besteht
ein Anspruch auf Durchführung einer solchen Verhandlung nur in Verfahren, die
unter Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
fallen (BGr, 26. Oktober 2010,2C_370/2010, E. 2.5; BGE 136 I 279
E. 1). Dies ist vorliegend nicht gegeben, denn die hier behandelte Streitigkeit
betrifft ausschliesslich verwaltungsrechtliche Fragen im Rahmen einer
Eintragung von Daten im Informationssystem POLIS, nicht aber zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen oder eine strafrechtliche Anklage im Sinn von
Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGr, 9. März 2007,1P.682/2006, E. 4.3,
und BGr, 18. Mai 2005,1P.264/2005, E. 2; vgl. RB 2002 Nr. 34
E. 1c). Art. 30 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) gewährt ebenfalls kein Recht auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung, zumal das darin verankerte Recht auf eine öffentliche
Gerichtsverhandlung nur im sachlichen Anwendungsbereich von Art. 6
Abs. 1 EMRK gewährleistet ist (Donatsch, § 59
N. 4; Giovanni Biaggini, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 30 N. 17).
Schliesslich räumt auch das kantonale Recht keinen Anspruch auf eine mündliche
Verhandlung ein; vielmehr stellt § 59 Abs. 1 VRG die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung in das Ermessen des Verwaltungsgerichts (Donatsch,
§ 59 N. 5). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass eine
mündliche Verhandlung entscheidwesentlich sein könnte, insbesondere da der persönliche Eindruck von Verfahrensbeteiligten nicht
infrage steht (RB 2000 Nr. 27 E. 2c). Von der
Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist folglich abzusehen.
3.3
Das Verwaltungsgericht untersteht dem Untersuchungsgrundsatz im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG.
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Prozessökonomie kann es jedoch
vorliegend auf die Befragung der Beteiligten und insbesondere der ermittelnden
Polizisten als Auskunftspersonen verzichten: Eine
Beweisführung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gerügten Fehler in der
Ermittlungstätigkeit ist nicht erforderlich, zumal diese unerheblich,
offenkundig der Behörde bereits bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind
(BGr, 1. Oktober 2012,2C_58/2012, E. 1.4;
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 18). Unter Vornahme einer
antizipierten Beweiswürdigung erscheint der Sachverhalt als hinreichend
ermittelt, obgleich nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft
wurden; zusätzliche Abklärungen versprechen keine wesentlichen neuen
Erkenntnisse. Es kann damit auf weitere Untersuchungen verzichtet werden, ohne
dabei den Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von
Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. Plüss, § 7 N. 19; BGr,
21.
März 2013,2C_921/2012, E. 4.3; BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I
140.
E. 5.3).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs aufgrund mangelnder Entscheidbegründung: Die Abwägung der
gegenseitig tangierten Interessen sei nicht in rechtsgenügender Weise geschehen.
4.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter
anderem den Anspruch auf einen begründeten Entscheid (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 18 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar
2005.
[KV]; § 10
Abs. 1, § 28 Abs. 1 VRG; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen
Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A.,
Zürich etc. 2012, N. 835 ff., 838; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 35 und § 28
N. 5; Plüss, § 10 N. 34). Die Begründung soll verhindern, dass
sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen
ermöglichen, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn
sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des
Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche
sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinanderzusetzen hat. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1
S. 277 mit Hinweisen; Biaggini, Art. 29 N. 23 und 25).
4.3
Die Vorinstanz unternahm auf S. 7 f. ihres Entscheids
eine Interessenabwägung nach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 138 I
256.
E. 5.5; siehe hinten E. 7.2 Absatz 3):
So bejahte sie ein Interesse des Beschwerdeführers, durch die Löschung der
entsprechenden Daten definitiv aus dem "Dunstkreis Pädosexueller im
POLIS" herausgelöst und mit den beiden Vorfällen nicht mehr in Verbindung
gebracht zu werden. Sodann nahm sie eine Gewichtung des öffentlichen
Interesses an der Aufklärung der angezeigten Vorfälle
vor und stufte dieses als höher ein als das private Interesse
des Beschwerdeführers an der vorzeitigen Löschung der Daten; dies, zumal nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, dass sich aus
den infrage stehenden Daten sachdienliche Angaben für weitere polizeiliche
Ermittlungsarbeiten ergeben könnten. Überdies handle es sich nicht um einen
schweren Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht, und es gehe lediglich um einen Zeitraum von rund dreieinhalb
Jahren bis zur automatischen Löschung der Daten, weshalb deren Weiterbestehen
nach Massgabe der POLIS-Verordnung nicht als
unverhältnismässig erscheine. Mit dieser Begründung hat die Vorinstanz
jedenfalls eine ausreichende Abwägung der gegenseitig tangierten Interessen
vorgenommen, weshalb keine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör ersichtlich ist.
5.
Umstritten ist vorliegend, ob der Eingriff
in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers durch die Aufbewahrung
des Polizeiberichts vom ZZZ und des beigelegten Fotobogens im
Informationssystem POLIS während fünf Jahren rechtmässig ist.
Dabei ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass seine privaten Interessen
an der vorzeitigen Löschung der Daten im Informationssystem POLIS gegenüber dem
öffentlichen Interesse an der Datenaufbewahrung klar überwiegen würden, was die
Vorinstanz verneinte. Seiner Ansicht nach handle es sich um fehlerhafte
Registereinträge aufgrund fehlerhafter Beamtentätigkeit unter Nichtbeachtung
elementarster rechtsstaatlicher Prinzipien, weshalb sich die Frage stelle, wie
damit der Zweck der Datenaufbewahrung, das heisst die Erwartung sachdienlicher
Angaben für weitere polizeiliche Ermittlungsarbeiten, erbracht werden könne.
6.
6.1
Die
POLIS-Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung des Datenbearbeitungs-
und Informationssystems POLIS (nachfolgend Informationssystem POLIS; § 1
POLIS-V). Die Zulässigkeit zum Betrieb eines polizeilichen Datenbearbeitungs-
und Informationssystems ergibt sich aus § 52 des Polizeigesetzes vom 23. April
2007.
(PolG). Die Verordnungskompetenz des Regierungsrats zum Erlass der POLIS-Verordnung
stützt sich insbesondere auf § 60 Abs. 1 lit. b PolG. Der
Wortlaut dieser beiden Bestimmungen lautet im Wesentlichen gleich wie § 34
bzw. § 35 lit. c des mittlerweile aufgehobenen Polizeiorganisationsgesetzes
vom 29. November 2004 (aPOG), die das Bundesgericht als genügende
gesetzliche Grundlage für den Erlass der POLIS-V und gestützt darauf
angeordnete Grundrechtseinschränkungen einstufte (BGr, 23. April 2007,
1P.71/2006, E. 5).
6.2
Das Informationssystem POLIS dient den beteiligten Polizeien bei
der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Rationalisierung der
Arbeitsabläufe, dem Informations- und Datenaustausch, der gemeinsamen
Datenhaltung und statistischen Erhebungen. Personen- und geschäftsbezogene
Daten werden einmalig erfasst. Deren Auswertung soll bis zu ihrer Löschung im
Rahmen der Zugriffsberechtigung ermöglicht werden (vgl. § 4 POLIS-V; Begründung des Regierungsrats vom 13. Juli 2005, ABl 2005,
S. 1563; BGr, 30. September 2008,1C_51/2008, E. 2.1;
BGE 138 I 256 E. 5.1; 23. April 2007,1P.71/2006, E. 3). Das System wird insbesondere eingesetzt bei der Ermittlung von
strafbaren Handlungen, beim Sammeln von Beweisen und bei der Berichterstattung
über die Ergebnisse zuhanden der
Strafuntersuchungsbehörden, beim Erstellen von Berichten und Lagebeurteilungen, für das Festhalten von ungesicherten Sachverhalten,
für die umfassende Dokumentation des polizeilichen Handelns einschliesslich der
automatisierten Akten- und Datenverwaltung nach definierten
Aufbewahrungsfristen, für die polizeiliche Recherche, das Erstellen von
Täterschaftsprofilen, die Datenübermittlung in Systeme des Bundes sowie für den
Datenaustausch mit weiteren Behörden und schliesslich auch für statistische
Auswertungen (Begründung des Regierungsrats vom 13. Juli 2005, ABl 2005, S. 1563 f.). Das Informationssystem POLIS unterstützt somit nicht nur die polizeiliche Arbeit im Zusammenhang
mit der Ermittlung von Straftaten. Es dient vielmehr der polizeilichen
Tätigkeit insgesamt. Dies zeigt auch der Bestand der aufbewahrten Geschäftsdaten,
worunter unter anderem Vermisstmeldungen, Ausweisverluste, Hotelmeldescheine,
Aufenthaltsnachforschungen und Fundsachen fallen (§ 18 Abs. 5
lit. c, d, g, k, m POLIS-V), also alles Daten, die nicht oder nicht zwingend
mit einer Straftat in Verbindung stehen. Es
handelt sich daher nicht um ein Strafregister. Die Ordnung bringt es mit sich,
dass die Daten auch dann aufrechterhalten werden, wenn etwa ein Freispruch
erfolgt oder ein Strafverfahren nicht anhand genommen oder eingestellt worden
ist, in welchen Fällen ein entsprechender Nachtrag verlangt werden könnte (BGE
138.
I 256 E. 5.3). Darauf wird sogleich eingegangen.
6.3
Betreffend die Korrektur von Personendaten im
Informationssystem POLIS ist
vorliegend § 13 POLIS-V einschlägig: Demnach sind Gesuche zur Wahrnehmung
von anderen Rechten, insbesondere des Berichtigungsrechts nach § 21 des
Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007
(IDG), schriftlich bei einer der an POLIS beteiligten Polizeien einzureichen
(Abs. 1). In Fällen von Freispruch, Einstellung oder
Nichtanhandnahme von Strafverfahren erfolgt die Nachführung der Eintragungen in
POLIS gemäss § 54 a Abs. 1 PolG von Amtes
wegen. Erhält die Polizei keine Mitteilung von einem solchen Abschluss eines
Strafverfahrens, kann die betroffene Person unter Vorlage des formell
rechtskräftigen Entscheids die Nachführung verlangen (Abs. 3). Gemäss § 21 Abs. 1 lit. a IDG kann die betroffene
Person vom öffentlichen Organ verlangen, dass es
unrichtige Personendaten berichtigt oder vernichtet. Personendaten im Sinn des
IDG sind Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person
beziehen (§ 3 IDG; vgl. auch Art. 3 Bst. a des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz [DSG]).
6.4
Bezüglich der Datenaufbewahrung ist § 18 der POLIS-V
heranzuziehen: Nach dieser Bestimmung werden Dokumente und Verknüpfungen mit
Personendaten mit den Geschäftsdaten gelöscht
(Abs. 1). Geschäftsdaten werden gelöscht, wenn die Löschfrist abgelaufen
oder die Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Löschfrist beginnt mit dem
Datum des Ereignisses (Abs. 2). Personendaten werden gelöscht, wenn
keine Verknüpfungen zu Rapporten gemäss § 5 lit. b POLIS-Verordnung
mehr bestehen (Abs. 3). Gemäss § 18 Abs. 5
lit. p POLIS-V gilt für "übrige Berichte", worunter der
vorliegend infrage stehende Polizeibericht vom ZZZ fällt,
eine Löschfrist von fünf Jahren.
6.5
Darüber hinaus besteht unbestrittenermassen ein
Anspruch auf Löschung von Daten in polizeilichen Datenbanken gestützt auf Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK
(vgl. BGE 138 I 256 E. 4 und 5.4). Der Anspruch
auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Korrespondenz
wird durch das (geheime) Aufbewahren von Personendaten
in öffentlichen Registern beeinträchtigt (BGE 138 I 6 E. 4.1; 133 I 77
E. 3.2; 122 I 360 E. 5a). Ebenso ist Art. 13 Abs. 2 BV
dahingehend betroffen, dass persönliche Daten missbraucht werden könnten. Dem
allgemeinen Gehalt der persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV
kommt keine weitergehende Bedeutung zu (BGE 138 I 256 E. 4; BGr, 30. September
2008,1C_51/2008, E. 3.1; BGE 133 I 76 E. 3.2; 127
I 6 E. 5a). Jeder staatliche Umgang mit
Personendaten, wie insbesondere das Aufbewahren solcher Daten, ist nur unter
den allgemeinen Voraussetzungen von Grundrechtseinschränkungen im Sinn von
Art. 36 BV zulässig (Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der
Schweiz, Bern, 2008, S. 170).
7.
7.1
Unbestritten
sind die Voraussetzungen gemäss Art. 36 Abs. 1 und
Abs. 2 BV zur mit der Datenaufbewahrung erfolgten Grundrechtseinschränkung – die erforderliche gesetzliche Grundlage sowie das öffentliche Interesse daran – gegeben (vgl. E. 6.1; VGr, 15. November 2007, VB.2007.00316, E. 6.2.2). Die Erforderlichkeit der Aufbewahrung von Personendaten im
Informationssystem POLIS zur
effizienten Erfüllung der polizeilichen Tätigkeiten
stehen ebenfalls ausser Zweifel (vgl. VGr, 15. November
2007, VB.2007.00316, E. 6.2.3). Streitpunkt bilden
vorliegend die Eignung, die
streitbetroffenen Daten im Hinblick auf die Zielsetzung des Informationssystems
POLIS aufzubewahren, sowie das Ergebnis der vorinstanzlich erfolgten Abwägung von öffentlichem und betroffenem privatem Interesse und
damit die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn (Häfelin/Haller/Keller, N. 321
und 323; Schwegler, S. 28 f.).
7.2
Das öffentliche Interesse an der Datenaufbewahrung
besteht nach Bundesgericht in der Erwartung, aus den Daten sachdienliche
Angaben für weitere polizeiliche Ermittlungsarbeiten
zu erlangen: Hinsichtlich eines unaufgeklärten strafrechtlich relevanten Sachverhalts wird mit der Möglichkeit gerechnet, über bestimmte Daten
dank der Datenvernetzung des Systems auf weitere
Daten zu stossen, die zusammen mit neuen Erkenntnissen
die Ermittlungsarbeiten voranbringen könnten. Es wird
davon ausgegangen, dass solche neuen Erkenntnisse nicht erlangt würden, wenn es
den Zugriff auf die infrage stehenden Daten nicht
gäbe. Die Nichtanhandnahme oder Einstellung, aber auch ein Freispruch
schliessen es für sich allein nicht aus, dass aus dem Umfeld der registrierten
Person noch allfällige nützliche Informationen erlangt werden können (BGE 138 I
256.
E. 5.3).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
dürfte in der Regel das öffentliche Interesse an der Datenaufbewahrung bis zum
Ablauf der jeweiligen Frist gemäss § 18 der POLIS-V das private Anliegen
an einer vorzeitigen Datenlöschung überwiegen. In besonderen Konstellationen
ist eine vorzeitige Löschung bei zu Unrecht Angeschuldigten erforderlich. Eine
solche Situation sieht das Bundesgericht als gegeben, wenn der Betroffene nicht
nur erwiesenermassen unschuldig ist, sondern auch versehentlich in eine
Strafuntersuchung geraten ist, beispielsweise aufgrund einer Verwechslung. In
diesem Fall sind von diesem keine sachdienlichen Angaben für die weitere
polizeiliche Ermittlungsarbeit zu erwarten. Er hat nicht hinzunehmen,
allenfalls bis zum Ablauf der strafrechtlichen Verjährungsfrist im Informationssystem POLIS mit dem Vorfall in Verbindung
gebracht zu werden (BGr, 30. September 2008,1C_51/2008, E. 4.3).
Das heisst allerdings nicht, dass solche
Beispiele wie im erwähnten Urteil des Bundesgerichts vom 30. September
2008.
verabsolutiert oder gar zu einem eigentlichen Prüfungsprogramm gemacht
werden dürfen. Vielmehr ist für die Beurteilung der Frage, ob eine vorzeitige
Löschung der Daten verfassungsrechtlich geboten erscheint, auf die Gesamtheit
der konkreten Umstände abzustellen. Insbesondere ist zu beachten, ob die
fraglichen Personendaten für sich genommen der polizeilichen Arbeit bei der
Verfolgung oder Aufklärung von Delikten in nachvollziehbarer Weise noch
nützlich sein können und die weitere Aufbewahrung im öffentlichen Interesse
ist. Bejahendenfalls ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wonach die
Schwere des Eingriffs in Grundrechtspositionen anhand
der konkreten Einträge, die Interessen von Geschädigten und Dritten an der
Aufklärung von noch immer unbekannten Sachverhalten, der Kreis der zum System
Zugangsberechtigten sowie die Interessen an der polizeilichen Aufgabenerfüllung
zu beachten sind (BGE 138 I 256 E. 5.5).
7.3
Neuerdings
weist der Beschwerdeführer auf Fehler im Polizeibericht vom ZZZ sowie auf
Verfahrensmängel bei der polizeilichen Ermittlungstätigkeit hin, womit
fehlerhafte Registereinträge generiert und Folgefehler verursacht worden seien.
Solche neuen Tatsachenbehauptungen sind im vorliegenden Verfahren, in welchem
das Verwaltungsgericht als erste kantonale Gerichtsinstanz amtet, ohne Weiteres
zulässig (vgl. § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG;
Donatsch, § 52 N. 2 f.). Mit diesen Vorbringen zweifelt der Beschwerdeführer
sinngemäss die Eignung der infrage stehenden Datenaufbewahrung an, was es im
Folgenden zu prüfen gilt.
7.3.1
Die in der Beschwerde erwähnten Fehler im infrage stehenden Polizeibericht
vom ZZZ – die Angabe, dass statt der Mutter des Beschwerdeführers der Ehemann
der Mutter des Beschwerdeführers dessen Sohn betreue sowie das offenbar falsch
verzeichnete Datum des zweiten Vorfalls – sind nicht derart gravierend, dass
die darin enthaltenen Informationen der Polizei bei der Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben nicht mehr sachdienlich wären (vgl. E. 6.2 und 7.2
Abs. 1). Trotz dieser Fehler erweist sich der besagte Polizeibericht
vielmehr als für die Polizeiarbeit nützlich und verwendbar, zumal dieser nicht
nur ereignisbezogene, sondern auch polizeitaktische Hinweise enthält. Die vom Beschwerdeführer
erwähnten Fehler sind sodann leicht erkennbar bzw. nachweisbar und verfälschen
die Ermittlungsergebnisse nicht derart schwer, dass Anlass dazu bestehen würde,
den ganzen Polizeibericht vom ZZZ samt Fotobogen nach Massgabe von § 21
Abs. 1 lit. a IDG zu vernichten.
Ob eine Berichtigung im Sinn
der soeben genannten Bestimmung vorzunehmen wäre, ist fraglich, braucht hier
aber nicht weiter abgeklärt zu werden, hat doch der Beschwerdeführer keinen
diesbezüglichen, vom Löschungsantrag klar zu unterscheidenden Berichtigungsantrag
gestellt. Die Dispositionsmaxime hat nämlich zur Folge, dass dem Rechtsuchenden
nichts anderes zugesprochen werden darf, als dieser beantragt (vgl. Bertschi,
Vorbem. zu §§ 19–28a N. 23). Es bleibt dem Beschwerdeführer jedoch
unbenommen, einen diesbezüglichen neuen Antrag zu stellen.
7.3.2
Die in der Beschwerde aufgeführten Verfahrensmängel und die behauptete
vorverurteilende Vorgehensweise der Polizei bei der Ermittlungstätigkeit
erweisen sich als unbegründet. Es ist zunächst fraglich, ob dem betroffenen Kind
die Fotos der gesuchten Person nach den strafprozessualen Bestimmungen im
Rahmen eines Vorverfahrens im Sinn von Art. 299 ff. der
Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) und
insbesondere unter Erwähnung von Art. 304 Abs. 3 in Verbindung mit
Art. 180 Abs. 1 und Art. 157 ff. StPO hätten vorgehalten
werden sollen, wie es der Beschwerdeführer für richtig hält. Denn bei der
Prüfung des Verdachts auf künftige Straftaten – wie im vorliegenden Fall
gegeben – handelt es sich um eine klassische präventive polizeiliche Tätigkeit,
deren Rechtsgrundlage sich im PolG finden lässt und die sich nach den darin
enthaltenen Bestimmungen richtet (vgl. § 4 Abs. 2 PolG; vgl. Thomas
Hansjakob, Grenzen und Rahmenbedingungen der verdeckten präventiven Tätigkeit
der Polizei, forumpoenale 1/2015, S. 33 ff., 34). Die Befragung einer
Person zu Sachverhalten darf dabei ohne die Beachtung besonderer
Formvorschriften erfolgen (§ 24 Abs. 1 PolG), was vorliegend denn
auch offenbar geschah.
Zudem bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass das den Beschwerdeführer identifizierende Kind bei
Anwendung der Strafprozessordnung anders ausgesagt hätte: Es wäre als Auskunftsperson
im Sinn von Art. 304 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 178
lit. b StPO befragt worden, und es wären sinngemäss die Bestimmungen von
Art. 157 ff. StPO betreffend Einvernahme der beschuldigten Person zu
beachten gewesen (vgl. Art. 180 Abs. 1 StPO). Des Weiteren war sich
das Kind nach Vorhalt eines Fotos des Beschwerdeführers von einer Skala von 1
bis 10 mit 8–9 sicher, dass es sich um den von ihm beschriebenen Mann handeln
dürfte. Von der Befragung des zweiten Kindes wurde aus guten Gründen abgesehen.
Sodann gab es weitere Indizien, die einen vagen Anfangsverdacht als begründet erscheinen
liessen und es rechtfertigten, den Beschwerdeführer über die von den Kindern
geschilderten Vorfälle gezielt zu befragen und seine Aussagen nach Massgabe von
§ 12 Abs. 1 PolG schriftlich festzuhalten: So war er Halter eines
weissen Fahrzeugs mit vier Türen sowie einem kleinen Spoiler oberhalb des
Kofferraumdeckels, und sein Signalement passte auf die Beschreibung der
gesuchten Person. Auch wurde er auf jener Strasse, wo sich die Vorfälle
ereignet hatten, von der Polizei angehalten und war unbestrittenermassen in der
Vergangenheit auch manchmal dort anzutreffen. Anders als noch in der Rekursschrift
macht der Beschwerdeführer denn auch keine offensichtliche Verwechslung mehr geltend,
was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung allenfalls eine vorzeitige Löschung
der Daten zur Folge haben könnte (vgl. E. 7.2 Abs. 2).
Unter diesen Umständen erschien
es begründet, den Beschwerdeführer über die Vorfälle zu befragen und nach
Massgabe von § 12 Abs. 1 PolG darüber einen Bericht zu erstellen. Zu
erwähnen bleibt, dass die Einvernahme der Beteiligten im Rahmen eines
Vorverfahrens im Sinn von Art. 299 ff. StPO ebenfalls im Informationssystem
POLIS erfasst worden wäre (vgl. §13 Abs. 3 POLIS-V).
7.3.3
Die fraglichen Daten können für die polizeiliche Arbeit bei der Verfolgung
bzw. der Aufklärung oder der Verhütung von Delikten somit ohne Weiteres
verwendet werden, womit sie sich zur Aufbewahrung nach Massgabe von § 12
Abs. 1 PolG grundsätzlich eignen.
7.4
Im
Weiteren ist die in E. 7.2 erwähnte Abwägung der infrage stehenden
privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen.
7.4.1
Der ebenfalls im Informationssystem POLIS aufgenommene Fotobogen enthält
zwar mit der Aufnahme des Beschwerdeführers erkennungsdienstliche Daten (§ 2
Abs. 1 lit. a der Verordnung über die erkennungsdienstliche
Behandlung von Personen vom 9. November 2005), die bei der Verfolgung von
(neuen oder alten) Delikten allenfalls die Vornahme eines Vergleichs zulassen
könnten (vgl. BGE 138 I 256 E. 6.1). Diese Daten sowie die im streitbetroffenen
Polizeibericht vom ZZZ enthaltenen persönlichkeitsnahen Informationen über den
Beschwerdeführer sind grundrechtlich jedoch nicht besonders intensiv zu
schützen, da keine Personendaten im Sinn von Art. 3 Best. c DSG bzw. § 3,
Besondere Personendaten IDG betroffen sind (vgl. Müller/Schefer,
S. 170 f. und insbesondere Fn. 54). Sodann bestehen Angaben über
persönliche Verhältnisse des Beschwerdeführers, wie etwa sein Autokennzeichen
oder die Adresse des Ehemanns seiner Mutter, und über die vorgenommenen
Befragungen und Untersuchungshandlungen. Immerhin wird der Beschwerdeführer mit
dem darin enthaltenen Hinweis entlastet, er habe das von ihm gelenkte Fahrzeug
erst am 30. Mai 2013 in Verkehr gesetzt, der Vorfall mit dem einen Kind sei
jedoch am 27. Mai 2013 vorgefallen (vgl. 8/11/2 S. 5). Die
automatische Löschung der streitbetroffenen Daten erfolgt jedoch nach fünf
Jahren seit dem Datum des Ereignisses (§ 18 Abs. 5 lit. p
POLIS-V), weshalb in zeitlicher Hinsicht kein schwerer Grundrechtseingriff vorliegt
(vgl. EGMR, 15. Januar 2008, Zmarzlak gegen Polen, 37522/02 [2008] Ziff. 44–52
betreffend eine grundrechtswidrige polizeiliche Überwachung einer Person
während zwölf Jahren; Müller/Schefer, S. 171). Schliesslich ist der Zugang
zu den Daten aus dem Informationssystem POLIS beschränkt: Diese werden nur
einem genau bezeichneten Kreis von Behörden bekannt gegeben, die über einen
gesetzlichen Anspruch auf Amts- und Rechtshilfe verfügen (§ 10 POLIS-V;
vgl. dagegen BGr, 23. April 2007,1P.71/2006, E. 3). Im Rahmen der
polizeilichen Nutzung sind einzelne Benutzergruppen und entsprechende
abgestufte Zugriffsrechte zu definieren (§ 15 Abs. 2 und 3 POLIS-V).
Damit ist hinreichend sichergestellt, dass der Datenzugriff fachkundigem Personal
vorbehalten bleibt, welches in der Lage ist, die Aussagekraft der Information
richtig zu beurteilen (VGr, 15. November 2007, VB.2007.00316, E. 6.2.3).
Bei der streitbetroffenen Aufbewahrung der Daten, deren Informationsgehalt
beschränkt und nur einem fachkundigen sowie begrenzten Personenkreis zugänglich
ist, liegt somit kein schwerer Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte
informationelle Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers vor.
7.4.2
Wie von der Vorinstanz festgehalten, erscheint es möglich, dass sich aus
den infrage stehenden Daten sachdienliche Angaben für weitere polizeiliche
Ermittlungsarbeiten ergeben könnten; wenn nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung selbst eine Nichtanhandnahme oder Einstellung, aber auch ein
Freispruch für sich allein nicht auszuschliessen vermag, dass aus dem Umfeld
der registrierten Person noch allfällige nützliche Informationen erlangt werden
können (vgl. E. 7.2 Abs. 1), hat dies auch für Daten zu gelten, die
von polizeilicher Ermittlungstätigkeit herrühren, aber nicht zu einem
Strafverfahren führten. Die Informationen über den Beschwerdeführer im
Polizeibericht vom ZZZ könnten bei ähnlichen Vorfällen wie den rapportierten
insbesondere auch entlastend wirken.
7.4.3
Unter diesen Umständen und da keine besonderen Konstellationen ersichtlich
sind und auch nicht geltend gemacht wurden, die eine vorzeitige Löschung der
Daten im Informationssystem POLIS erforderlich machen würden (vgl. E. 7.3.2
Abs. 3), ist von der vom Bundesgericht aufgestellten Regel auszugehen,
dass das öffentliche Interesse an der Datenaufbewahrung das private Anliegen an
einer vorzeitigen Datenlöschung überwiegt (vgl. BGr, 30. September 2008,
1C_51/2008, E. 4.3). Die weitere Aufbewahrung des Polizeiberichts vom ZZZ
sowie des Fotobogens im Informationssystem POLIS nach Massgabe der
POLIS-Verordnung bis zum Ablauf der in § 18 Abs. 5 lit. p
POLIS-V festgesetzten Löschungsfrist erscheint folglich verhältnismässig.
7.5
Gestützt auf Verfassungs- oder Konventionsrecht besteht somit kein Anspruch
des Beschwerdeführers auf vorzeitige Löschung der Daten. Der angefochtene
Rekursentscheid vom 29. Januar 2015 ist demnach nicht zu beanstanden.
8.
Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Eine Parteientschädigung ist ihm angesichts seines Unterliegens nicht zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …