VB.2015.00138
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00138
3. Juni 2015Deutsch10 min
(URT.2015.17199)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2015.00138
Urteil
der 2. Kammer
vom 3. Juni 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Dirk Andres.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, geboren 1983, Staatsangehörige der Ukraine, erhielt
am 23. Oktober 2008 eine Aufenthaltsbewilligung zur Absolvierung eines
Bachelor-Lehrgangs mit voraussichtlichem Studienende 2011 an der Hochschule C.
Dieser Bewilligung war ein Rekursverfahren vor dem damals zuständigen
Regierungsrat vorangegangen, welcher den Rekurs von A mit Entscheid vom
21. Mai 2008 teilweise guthiess. In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung
der Beschwerdeführerin zwei Mal verlängert, letztmals bis 26. September
2013, da sich ihr Studienabschluss verzögerte.
B.
Im Sommer 2013 schloss A ihr Bachelorstudium ab und
ersuchte am 2. September 2013 um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung
für den nur alle zwei Jahre, nächstmals im Herbst 2014, beginnenden Masterstudiengang
an der Hochschule C. In der Zwischenzeit beabsichtige sie die Absolvierung
eines Praktikums als … beim Unternehmen D in E. Dieses Gesuch überwies das
Migrationsamt am 6. September 2013 dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
zur arbeitsmarktlichen Prüfung. Am 4. November 2013 zog das Unternehmen D
das entsprechende Gesuch wieder zurück.
Da A zum Zeitpunkt der Einreichung ihres
Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung noch nicht über die Zusage
des Studienplatzes für das Masterstudium verfügte, ging das Migrationsamt von
einem (vorerst) beendeten Studium aus und erteilte ihr am 29. November
2013 eine 6-monatige Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Stellensuche. Das
Unternehmen D und A ersuchten in der Folge am 22. Januar 2014 beim AWA
erneut um eine Arbeitsbewilligung als …, deren Erteilung das AWA am 27. Februar
2014 verweigerte.
C. Am 13. März
2014 stellte A beim Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung
zur Fortführung ihres Studiums und der Erwerbstätigkeit als … beim Unternehmen D
im Kanton Zürich. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 11. April 2014 ab
und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 28. Mai 2014.
Erwägungen
II.
Hiergegen liess A am
13.
Mai 2014 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion erheben und
beantragte erneut die Erteilung einer Härtefallbewilligung. Nachdem ihr am 2. Mai 2014 die Studienplatzbestätigung der Hochschule C
für das Masterstudium zugestellt wurde, beantragte sie zudem eventualiter die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Absolvierung des Masterstudiums.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies am 2. Februar 2015 das erhobene Rechtsmittel ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 30. April
2015.
III.
Am 4. März 2015 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des
angefochtenen Rekursentscheids sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zur
Absolvierung des Masterstudiums an der Hochschule C zu erteilen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Während die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das
Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Das Verwaltungsgericht hat auf die tatsächlichen
Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids abzustellen
(VGr, 9. Februar 2011, VB.2010.00678, E. 4.1
mit Hinweisen).
2.
2.1
Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) können
ausländische Personen für eine Aus- und Weiterbildung zugelassen werden, wenn
die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- und Weiterbildung aufgenommen werden
kann (lit. a), eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b),
die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c) und sie die
persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- und
Weiterbildung erfüllen (lit. d). Die persönlichen Voraussetzungen sind
namentlich dann nicht erfüllt, wenn frühere Aufenthalte und Gesuchsverfahren
oder andere Umstände darauf hinweisen, dass die Aus- oder Weiterbildung in der
Schweiz nur vorgeschoben ist, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erschleichen
(Art. 23 Abs. 2 VZAE).
2.2
Art. 27 AuG wurde
per 1. Januar 2011 revidiert. Der vormals geltende Art. 27 Abs. 1 lit. d aAuG sah vor, dass sich der Gesuchsteller verpflichten musste, die Schweiz nach
Beendigung der Ausbildung wieder zu verlassen. Heute wird keine derartige
Verpflichtungserklärung für eine Wiederausreise nach
Abschluss der Ausbildung als Bedingung für die Zulassung als Student mehr vorausgesetzt.
Vielmehr erleichtert der ebenfalls per 1. Januar 2011 revidierte
Art. 21 Abs. 3 AuG neu die Zulassung von Personen aus Drittstaaten
mit einem Schweizer Hochschulabschluss auf dem Schweizer Arbeitsmarkt, wenn deren
Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichen und
wirtschaftlichen Interesse ist. Die Migrationsbehörden können deshalb nach
Studienabschluss Kurzaufenthaltsbewilligungen zur
Stellensuche erteilen.
3.
3.1
Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im September
2013.
hatte die Beschwerdeführerin ihr Bachelorstudium
abgeschlossen. Aufgrund der speziellen Konstellation des Masterstudienganges an
der Hochschule C – Studienbeginn nur alle zwei Jahre und Anmeldetermin
jeweils im Februar des betreffenden Jahres mit anschliessendem Auswahlverfahren
– war der Beschwerdeführerin eine zeitlich direkt
an das Bachelorstudium anschliessende Weiterführung des
Studiums auf Masterstufe nicht möglich. Der nächste Anmeldetermin für das
Studium auf Masterstufe, Profil X, war Februar 2014, der nächstmögliche Studienbeginn September 2014. Damit hat die Beschwerdeführerin die
Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 27 AuG im Zeitpunkt ihrer Gesuchseinreichung
im September 2013 wohl nicht erfüllt, hat sie
doch ihre definitive Zulassungsbestätigung zum Masterstudium
erst am 2. Mai 2014 erhalten. Zwar hat per 11. September 2013 ein Empfehlungsschreiben des für das Profil X
verantwortlichen Professors vorgelegen, indessen kann
dieses wohl nicht mit einer definitiven Aufnahme zum
Studium und damit mit einer Bestätigung der Schulleitung im Sinn von Art. 27
Abs. 1 lit. a AuG gleichgesetzt werden. Das Migrationsamt hatte im September 2013 aufgrund dieser Sachlage weder die Möglichkeit die alte, für das Bachelorstudium erteilte
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, noch eine gänzlich neue
Aufenthaltsbewilligung für das Masterstudium zu erteilen.
Offengelassen werden kann die im jetzigen
Zeitpunkt nicht mehr relevante Frage, ob das Migrationsamt mit der Gewährung
einer sechsmonatigen Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks
Stellensuche gemäss Art. 21 Abs. 3 AuG sein Ermessen pflichtgemäss
ausübte, oder ob es gehalten gewesen wäre, angesichts der speziellen
Studienkonstellation auf Masterstufe an der Hochschule C
andere Optionen in Erwägung zu ziehen, um der Beschwerdeführerin einen weiteren
Aufenthalt bis zur definitiven Zu- oder Absage
bezüglich des Masterstudiums
zu ermöglichen (vgl. etwa Art. 30 Abs. 1 lit. g
AuG). Ebenfalls kann
heute offenbleiben, ob es der Beschwerdeführerin bei
dieser speziellen Konstellation umgekehrt eben zuzumuten gewesen wäre, die Schweiz bis zur definitiven Aufnahme in den Masterstudiengang
bzw. bis zum Beginn des Masterstudienganges zu verlassen.
3.2
Entscheidend ist vielmehr aus gegenwärtiger Sicht
(vgl. E. 1.2), ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von
Art. 27 Abs. 1 AuG im jetzigen Zeitpunkt erfüllt und ihr entsprechend
eine (neue) Aufenthaltsbewilligung zum Studium auf der Masterstufe zu erteilen ist.
3.2.1
Den Akten liegt die definitive Studienbestätigung vom 2. Mai 2014
betreffend Zulassung zum Masterstudium an der Hochschule C per 16. September
2014.
bei, womit die Voraussetzung von Art. 27 Abs. 1 lit. a AuG
erfüllt ist. Im Verfahren blieb unbestritten, dass die Beschwerdeführerin
zwischenzeitlich bereits während fast acht Monaten auf Masterstufe studiert.
3.2.2
Weiter erfüllt die Beschwerdeführerin auch die persönlichen und
bildungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. d AuG
i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VZAE. Im Lichte von Art. 5 Abs. 2 AuG
waren die Vorinstanzen zwar berechtigt, zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Gewähr
für ihre Wiederausreise bietet. Indessen erweisen sich die diesbezüglichen
Ausführungen der Vorinstanz als rechtsverletzend:
Die Beschwerdeführerin hat ihr
Bachelorstudium mit Bestnote abgeschlossen, ihre Abschlussarbeit wurde mit dem
Prädikat "hervorragend" bewertet, ihre Werke sind preisgekrönt und es
liegen Referenzschreiben vor, die ihr ein grosses Talent attestieren. Dass sich
die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Leistungen während des Bachelorstudiums
gute Chancen auf die Zulassung zum Masterstudium der Hochschule C ausrechnete
und diese Möglichkeit nutzen wollte, kann ihr wahrlich nicht vorgeworfen
werden. Im Gegenteil: Die Beschwerdeführerin hat diese Umstände bereits im von ihr
eingereichten Gesuch vom 3. September 2013 offen kommuniziert. Ebenso wenig
gereicht ihr zum Vorwurf, dass sie bis zum angestrebten Studienbeginn ein
Praktikum absolvieren bzw. in ihrem Metier arbeiten wollte. Auch ihre
Selbstverpflichtung vom 1. Juli 2008 zur Ausreise nach dem Bachelorstudium
kann ihr aufgrund der geänderten Sach- und Rechtslage nicht vorgehalten werden.
Das Verlängerungsgesuch der
Beschwerdeführerin vom 3. September 2013 wurde durch das Migrationsamt –
mangels anderer ersichtlicher Anspruchsgrundlage – als ein Gesuch um Erteilung
einer Kurzaufenthaltsbewilligung im Sinn von Art. 21 Abs. 3 AuG entgegengenommen
und bewilligt. Dass die Beschwerdeführerin dies hingenommen hat und nach Ablauf
dieser Bewilligung mit anwaltlicher Unterstützung um eine Härtefallbewilligung im
Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG nachsuchte, erscheint bei
dieser speziellen Konstellation ebenfalls nachvollziehbar und deutet für sich
nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdeführerin.
Zusammengefasst bestehen keine
Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin heute keine Gewähr für eine Wiederausreise
bietet bzw. ihr Studium nur vorschiebt, um eine Aufenthaltsbewilligung für die
Schweiz zu erschleichen.
3.2.3
Zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung hat die Beschwerdeführerin
nachzuweisen, dass ihr eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht und
dass die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (Art. 27
Abs. 1 lit. b und c AuG). Hierzu haben sich die Vorinstanzen im bisherigen
Verfahren nicht geäussert. Zwar hat die Beschwerdeführerin bei früheren Verlängerungsgesuchen
eine Verpflichtungserklärung im Sinn von Art. 23 Abs. 1 lit. a
VZAE von G eingereicht, indessen liegt eine solche Bestätigung in aktueller
Form weder dem Verlängerungsgesuch vom 3. September 2013 noch den weiteren
Gesuchen bei. Weitere Abklärungen hierzu sind auch deswegen angezeigt, da in
einem Schreiben von Prof. H, Hochschule C, vom 27. April 2014
die Feststellung enthalten ist, dass die Beschwerdeführerin auf ein Stipendium
angewiesen sei, ohne welches sie das Studium nicht bewerkstelligen könne.
Das Vorliegen dieser weiteren
Bewilligungsvoraussetzungen hat die Vorinstanz in einem zweiten Rechtsgang ergänzend
zu untersuchen. Sind diese Bedingungen ebenfalls erfüllt, sollte der Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung nichts entgegenstehen.
Damit ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen und die Sache zur ergänzenden Untersuchung und zum Neuentscheid
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen, welcher die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren zu
entschädigen hat (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin beantragt
eine Parteientschädigung für beide Verfahren von insgesamt Fr. 5'551.50
zuzüglich 8 % MWST. Da § 17 Abs. 2 VRG
nur Anspruch auf eine angemessene, nicht aber eine volle Parteientschädigung
verschafft, ist die beantragte Summe praxisgemäss zu kürzen. Eine Entschädigung von Fr. 2'500.- inkl. MWST erscheint
angesichts des Aufwands für das Beschwerdeverfahren angemessen. Über eine Entschädigung für das Rekursverfahren
hat die Vorinstanz im Neuentscheid zu befinden.
5.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid
handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Die
Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der
Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion
vom 2. Februar 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen)
zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen.
6.
Mitteilung an …