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Entscheid

VB.2015.00138

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00138

3. Juni 2015Deutsch10 min

(URT.2015.17199)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A, geboren 1983, Staatsangehörige der Ukraine, erhielt

am 23. Oktober 2008 eine Aufenthaltsbewilligung zur Absolvierung eines

Bachelor-Lehrgangs mit voraussichtlichem Studienende 2011 an der Hochschule C.

Dieser Bewilligung war ein Rekursverfahren vor dem damals zuständigen

Regierungsrat vorangegangen, welcher den Rekurs von A mit Entscheid vom

21. Mai 2008 teilweise guthiess. In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung

der Beschwerdeführerin zwei Mal verlängert, letztmals bis 26. September

2013, da sich ihr Studienabschluss verzögerte.

B.

Im Sommer 2013 schloss A ihr Bachelorstudium ab und

ersuchte am 2. September 2013 um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung

für den nur alle zwei Jahre, nächstmals im Herbst 2014, beginnenden Masterstudiengang

an der Hochschule C. In der Zwischenzeit beabsichtige sie die Absolvierung

eines Praktikums als … beim Unternehmen D in E. Dieses Gesuch überwies das

Migrationsamt am 6. September 2013 dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

zur arbeitsmarktlichen Prüfung. Am 4. November 2013 zog das Unternehmen D

das entsprechende Gesuch wieder zurück.

Da A zum Zeitpunkt der Einreichung ihres

Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung noch nicht über die Zusage

des Studienplatzes für das Masterstudium verfügte, ging das Migrationsamt von

einem (vorerst) beendeten Studium aus und erteilte ihr am 29. November

2013 eine 6-monatige Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Stellensuche. Das

Unternehmen D und A ersuchten in der Folge am 22. Januar 2014 beim AWA

erneut um eine Arbeitsbewilligung als …, deren Erteilung das AWA am 27. Februar

2014 verweigerte.

C. Am 13. März

2014 stellte A beim Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung

zur Fortführung ihres Studiums und der Erwerbstätigkeit als … beim Unternehmen D

im Kanton Zürich. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 11. April 2014 ab

und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 28. Mai 2014.

Erwägungen

II.

Hiergegen liess A am

13.

Mai 2014 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion erheben und

beantragte erneut die Erteilung einer Härtefallbewilligung. Nachdem ihr am 2. Mai 2014 die Studienplatzbestätigung der Hochschule C

für das Masterstudium zugestellt wurde, beantragte sie zudem eventualiter die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Absolvierung des Masterstudiums.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies am 2. Februar 2015 das erhobene Rechtsmittel ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 30. April

2015.

III.

Am 4. März 2015 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des

angefochtenen Rekursentscheids sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zur

Absolvierung des Masterstudiums an der Hochschule C zu erteilen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Während die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das

Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Das Verwaltungsgericht hat auf die tatsächlichen

Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids abzustellen

(VGr, 9. Februar 2011, VB.2010.00678, E. 4.1

mit Hinweisen).

2.

2.1

Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) können

ausländische Personen für eine Aus- und Weiterbildung zugelassen werden, wenn

die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- und Weiterbildung aufgenommen werden

kann (lit. a), eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b),

die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c) und sie die

persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- und

Weiterbildung erfüllen (lit. d). Die persönlichen Voraussetzungen sind

namentlich dann nicht erfüllt, wenn frühere Aufenthalte und Gesuchsverfahren

oder andere Umstände darauf hinweisen, dass die Aus- oder Weiterbildung in der

Schweiz nur vorgeschoben ist, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erschleichen

(Art. 23 Abs. 2 VZAE).

2.2

Art. 27 AuG wurde

per 1. Januar 2011 revidiert. Der vormals geltende Art. 27 Abs. 1 lit. d aAuG sah vor, dass sich der Gesuchsteller verpflichten musste, die Schweiz nach

Beendigung der Ausbildung wieder zu verlassen. Heute wird keine derartige

Verpflichtungserklärung für eine Wiederausreise nach

Abschluss der Ausbildung als Bedingung für die Zulassung als Student mehr vorausgesetzt.

Vielmehr erleichtert der ebenfalls per 1. Januar 2011 revidierte

Art. 21 Abs. 3 AuG neu die Zulassung von Personen aus Drittstaaten

mit einem Schweizer Hochschulabschluss auf dem Schweizer Arbeitsmarkt, wenn deren

Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichen und

wirtschaftlichen Interesse ist. Die Migrationsbehörden können deshalb nach

Studien­abschluss Kurzaufenthaltsbewilligungen zur

Stellensuche erteilen.

3.

3.1

Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im September

2013.

hatte die Beschwerde­führerin ihr Bachelorstudium

abgeschlossen. Aufgrund der speziellen Konstellation des Masterstudienganges an

der Hochschule C – Studienbeginn nur alle zwei Jahre und Anmeldetermin

jeweils im Februar des betreffenden Jahres mit anschliessendem Auswahlverfahren

– war der Beschwerdeführerin eine zeitlich direkt

an das Bachelorstudium anschliessende Weiterführung des

Studiums auf Masterstufe nicht möglich. Der nächste Anmeldetermin für das

Studium auf Masterstufe, Profil X, war Februar 2014, der nächstmögliche Studienbeginn September 2014. Damit hat die Beschwerde­führerin die

Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 27 AuG im Zeitpunkt ihrer Gesuchseinreichung

im September 2013 wohl nicht erfüllt, hat sie

doch ihre definitive Zulassungsbestätigung zum Masterstudium

erst am 2. Mai 2014 erhalten. Zwar hat per 11. September 2013 ein Empfehlungsschreiben des für das Profil X

verantwortlichen Professors vorgelegen, indessen kann

dieses wohl nicht mit einer definitiven Aufnahme zum

Studium und damit mit einer Bestätigung der Schulleitung im Sinn von Art. 27

Abs. 1 lit. a AuG gleichgesetzt werden. Das Migrations­amt hatte im September 2013 aufgrund dieser Sachlage weder die Möglichkeit die alte, für das Bachelorstudium erteilte

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, noch eine gänzlich neue

Aufenthaltsbewilligung für das Masterstudium zu erteilen.

Offengelassen werden kann die im jetzigen

Zeitpunkt nicht mehr relevante Frage, ob das Migrationsamt mit der Gewährung

einer sechsmonatigen Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks

Stellensuche gemäss Art. 21 Abs. 3 AuG sein Ermessen pflichtgemäss

ausübte, oder ob es gehalten gewesen wäre, angesichts der speziellen

Studienkonstellation auf Masterstufe an der Hochschule C

andere Optionen in Erwägung zu ziehen, um der Beschwerdeführerin einen weiteren

Aufenthalt bis zur definitiven Zu- oder Absage

bezüglich des Masterstudiums

zu ermöglichen (vgl. etwa Art. 30 Abs. 1 lit. g

AuG). Ebenfalls kann

heute offenbleiben, ob es der Beschwerdeführerin bei

dieser speziellen Konstellation umgekehrt eben zuzumuten gewesen wäre, die Schweiz bis zur definitiven Aufnahme in den Masterstudiengang

bzw. bis zum Beginn des Masterstudienganges zu verlassen.

3.2

Entscheidend ist vielmehr aus gegenwärtiger Sicht

(vgl. E. 1.2), ob die Beschwer­de­führerin die Voraussetzungen von

Art. 27 Abs. 1 AuG im jetzigen Zeitpunkt erfüllt und ihr entsprechend

eine (neue) Aufenthaltsbewilligung zum Studium auf der Masterstufe zu erteilen ist.

3.2.1

Den Akten liegt die definitive Studienbestätigung vom 2. Mai 2014

betreffend Zulassung zum Masterstudium an der Hochschule C per 16. September

2014.

bei, womit die Voraussetzung von Art. 27 Abs. 1 lit. a AuG

erfüllt ist. Im Verfahren blieb unbestritten, dass die Beschwerdeführerin

zwischenzeitlich bereits während fast acht Monaten auf Masterstufe studiert.

3.2.2

Weiter erfüllt die Beschwerdeführerin auch die persönlichen und

bildungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. d AuG

i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VZAE. Im Lichte von Art. 5 Abs. 2 AuG

waren die Vorinstanzen zwar berechtigt, zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Gewähr

für ihre Wiederausreise bietet. Indessen erweisen sich die diesbezüglichen

Ausführungen der Vorinstanz als rechtsverletzend:

Die Beschwerdeführerin hat ihr

Bachelorstudium mit Bestnote abgeschlossen, ihre Abschlussarbeit wurde mit dem

Prädikat "hervorragend" bewertet, ihre Werke sind preisgekrönt und es

liegen Referenzschreiben vor, die ihr ein grosses Talent attestieren. Dass sich

die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Leistungen während des Bachelorstudiums

gute Chancen auf die Zulassung zum Masterstudium der Hochschule C ausrechnete

und diese Möglichkeit nutzen wollte, kann ihr wahrlich nicht vorgeworfen

werden. Im Gegenteil: Die Beschwerdeführerin hat diese Umstände bereits im von ihr

eingereichten Gesuch vom 3. September 2013 offen kommuniziert. Ebenso wenig

gereicht ihr zum Vorwurf, dass sie bis zum angestrebten Studienbeginn ein

Praktikum absolvieren bzw. in ihrem Metier arbeiten wollte. Auch ihre

Selbstverpflichtung vom 1. Juli 2008 zur Ausreise nach dem Bachelorstudium

kann ihr aufgrund der geänderten Sach- und Rechtslage nicht vorgehalten werden.

Das Verlängerungsgesuch der

Beschwerdeführerin vom 3. September 2013 wurde durch das Migrationsamt –

mangels anderer ersichtlicher Anspruchsgrundlage – als ein Gesuch um Erteilung

einer Kurzaufenthaltsbewilligung im Sinn von Art. 21 Abs. 3 AuG entgegengenommen

und bewilligt. Dass die Beschwerdeführerin dies hingenommen hat und nach Ablauf

dieser Bewilligung mit anwaltlicher Unterstützung um eine Härtefallbewilligung im

Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG nachsuchte, erscheint bei

dieser speziellen Konstellation ebenfalls nachvollziehbar und deutet für sich

nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdeführerin.

Zusammengefasst bestehen keine

Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin heute keine Gewähr für eine Wiederausreise

bietet bzw. ihr Studium nur vorschiebt, um eine Aufenthaltsbewilligung für die

Schweiz zu erschleichen.

3.2.3

Zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung hat die Beschwerdeführerin

nachzuweisen, dass ihr eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht und

dass die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (Art. 27

Abs. 1 lit. b und c AuG). Hierzu haben sich die Vorinstanzen im bisherigen

Verfahren nicht geäussert. Zwar hat die Beschwerdeführerin bei früheren Verlängerungsgesuchen

eine Verpflichtungserklärung im Sinn von Art. 23 Abs. 1 lit. a

VZAE von G eingereicht, indessen liegt eine solche Bestätigung in aktueller

Form weder dem Verlängerungsgesuch vom 3. September 2013 noch den weiteren

Gesuchen bei. Weitere Abklärungen hierzu sind auch deswegen angezeigt, da in

einem Schreiben von Prof. H, Hochschule C, vom 27. April 2014

die Feststellung enthalten ist, dass die Beschwerdeführerin auf ein Stipendium

angewiesen sei, ohne welches sie das Studium nicht bewerkstelligen könne.

Das Vorliegen dieser weiteren

Bewilligungsvoraussetzungen hat die Vorinstanz in einem zweiten Rechtsgang ergänzend

zu untersuchen. Sind diese Bedingungen ebenfalls erfüllt, sollte der Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung nichts entgegenstehen.

Damit ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen und die Sache zur ergänzenden Untersuchung und zum Neuentscheid

an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen, welcher die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren zu

entschädigen hat (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin beantragt

eine Parteientschädigung für beide Verfahren von insgesamt Fr. 5'551.50

zuzüglich 8 % MWST. Da § 17 Abs. 2 VRG

nur Anspruch auf eine angemessene, nicht aber eine volle Parteientschädigung

verschafft, ist die beantragte Summe praxisgemäss zu kürzen. Eine Entschädigung von Fr. 2'500.- inkl. MWST erscheint

angesichts des Aufwands für das Beschwerdeverfahren angemessen. Über eine Entschädigung für das Rekursverfahren

hat die Vorinstanz im Neuentscheid zu befinden.

5.

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid

handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des

Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Die

Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der

Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte

oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion

vom 2. Februar 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen

an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen)

zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen.

6.

Mitteilung an …