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Entscheid

VB.2015.00139

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00139

1. September 2015Deutsch19 min

(URT.2015.17401)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons

Zürich wies am 27. Juni 2014 ein Gesuch von A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung

ab und ordnete an, dass sie bis spätestens am 31. August 2014 das

schweizerische Staatsgebiet zu verlassen habe.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung

rekurrierte A an die Sicherheitsdirektion, welche ihr Rechtsmittel mit

Entscheid vom 30. Januar 2015 abwies und ihr eine neue Ausreisefrist bis

zum 30. April 2015 ansetzte.

III.

Dagegen erhob sie am 4. März

2015.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantrage den Entscheid der Sicherheitsdirektion

unter Entschädigungsfolgen aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu

verlängern. Ebenfalls sei ihr in der Person von RA B eine unentgeltliche

Rechtsvertreterin zu bestellen und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

Das Migrationsamt liess sich zur

Sache nicht vernehmen und die Sicherheitsdirektion erklärte mit Schreiben vom

12.

März 2015 Verzicht auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die

Frage, ob die Beschwerdeführerin die Schweiz wegen dauerhafter und erheblicher

Sozialhilfeabhängigkeit zu verlassen hat oder ob sie sich erfolgreich auf die

Ehe mit ihrem Schweizer Gatten berufen kann, um eine Verlängerung ihrer

bisherigen Aufenthaltsbewilligung zu erwirken.

1.1

Die

Beschwerdeführerin reiste im Februar 2005 mit gefälschten Ausweispapieren als

Asylsuchende in die Schweiz ein und wurde infolge rechtswidrigen Aufenthalts

des Landes verwiesen, tauchte nach dem Entscheid des damaligen Bundesamts für

Flüchtlinge allerdings unter. Am 6. Oktober 2009 heiratete sie, ebenfalls

unter Verwendung falscher Ausweise, einen Schweizer Staatsbürger. Nach

Feststellung des rechtsgültigen Eheschlusses erteilte ihr die Beschwerdegegnerin

am 9. April 2010 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung der Ausweiskategorie

B, welche letztmals bis zum 5. Oktober 2013 verlängerte wurde. Am 27. September

2013.

ersuchte die Beschwerdeführerin erfolglos um Verlängerung ihrer bisherigen

Aufenthaltsbewilligung, zumal sich der anfängliche Verdacht einer Scheinehe

nicht erhärtete und der Ermittlungsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 3. März

2014.

aufgrund der durchgeführten Befragungen und Hausbesuche klar von einer

tatsächlich gelebten Ehe ausging.

1.2

Das

Migrationsamt begründete die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung damit,

dass die Beschwerdeführerin vom Oktober 2009 bis November 2013 mit insgesamt

Fr. 113'461 Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen. Da ihr Ehemann

ebenfalls mit Sozialhilfebeiträgen in der Höhe von Fr. 196'191 unterstützt

worden sei, habe das Ehepaar gesamthaft Fr. 309'653 an

Unterstützungsgeldern des Sozialamts bezogen. Es sei darum zu befürchten, dass

das Ehepaar, und damit namentlich die Beschwerdeführerin, auch in Zukunft in

erheblichem Umfang von der öffentlichen Hand abhängig sein werde, was ihre Wegweisung

rechtfertige.

1.3

Die

Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass sie Sozialhilfe in geringerem Umfang

bezog, im Wesentlichen da die Programmkosten zur Unterstützung der

Arbeitsintegration keinen Sozialhilfebezug darstellten und die anrechenbaren

Unterstützungsleitungen somit geringer ausfielen als von der Beschwerdegegnerin

geltend gemacht, die Sicherheitslage in Nigeria für eine Rückreise zu instabil

sei und eine Wegweisung ihren Anspruch auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) klar verletzen würde.

Bilaterale völkerrechtliche Bestimmungen ruft sie mangels eines Staatsvertrags

mit Nigeria zu Recht nicht an (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Ausländergesetzes

vom 16. Dezember 2005 [AuG]).

2.

Die Beschwerdeführerin ist mit einem Schweizerbürger

verheiratet und hat daher gestützt auf Art. 42 AuG und Art. 8 EMRK

grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Allerdings

erlischt dieser Anspruch gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG unter

anderem dann, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen. Es kommen damit

aufgrund dieser gesetzesinternen Verweisung die (strengeren) Bestimmungen über

den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zur Anwendung, obgleich die

Beschwerdeführerin im vorliegend zu beurteilenden Fall bloss im Besitz einer

Aufenthaltsbewilligung ist (vgl. dazu BGr, 9. April 2009,2C_672/2008, E. 2.1).

Im Folgenden ist zu prüfen, ob der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte

Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit vorliegt oder nicht.

2.1

Gemäss

Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG kann die Aufenthaltsbewilligung einer

ausländischen Person widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer

oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, "dauerhaft und in

erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist". Die Aufenthaltsbewilligung

darf allerdings erst entzogen werden, wenn die

konkrete Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Abhängigkeit von der

Sozialhilfe besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Vielmehr ist

ausgehend von den bisherigen und gegenwärtigen Verhältnissen die künftige

finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuschätzen, und ein Widerruf fällt

in Betracht, wenn eine Person bereits beträchtliche Leistungen bezogen hat und

nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selbst für ihren

Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 18. Mai 2015,2C_727/2014, E. 3.2

mit Hinweisen). Eine allfällige Sozialhilfeabhängigkeit des Schweizer Ehegatten

oder von Familienangehörigen ist aufgrund der (ehelichen) Beistandspflicht ebenfalls

zu berücksichtigen (BGr, 20. Juli 2015,2C_1109/2014, E. 2.3; BGr,

11.

September 2014,2C_1058/2013, E. 2.4; vgl. ferner BGr, 11. Juli

2014,2C_1160/2013, E. 5 betr. die Ehe als wirtschaftliche Einheit). Ob

und inwieweit die Sozialhilfeabhängigkeit selbstverschuldet ist, betrifft nicht

die Frage des Vorliegens eines Widerrufsgrunds, sondern ist bei der Verhältnismässigkeitsprüfung

nach Art. 96 AuG zu berücksichtigen (BGr, 8. Dezember 2011,

2C_79/2011, E. 3.3).

2.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe lediglich Sozialhilfe in der Höhe

von Fr. 66'048 bezogen und die übrigen Leistungen des Sozialamts beträfen

Kosten für die Arbeitsintegration, welche keine Sozialhilfe im Sinn von Art. 63

Abs. 1 lit. c AuG darstellten. Ein Sozialhilfebezug von weniger als

Fr. 80'000 innerhalb von vier Jahren reiche nicht aus, um als erheblich zu

gelten. Dementgegen ging das Bundesgericht bereits bei einem Ehepaar, das zusammengerechnet

während rund zweier Jahre mit Fr. 50'000 an Sozialhilfegeldern unterstützt

werden musste, von einem erheblichen Sozialhilfebezug aus (BGr, 9. April

2009,2C_672/2008, E. 3.3). Ebenfalls als erhebliche und dauerhafte

Fürsorgeabhängigkeit erachtete das Bundesgericht einen Sozialhilfebezug von Fr. 96'000

während rund neun Jahren (BGE 123 II 529 E. 4), von Fr. 80'000 für

die Dauer von fünf Jahren (BGE 119 Ib 1 E. 3a und 3b) oder einen

solchen von Fr. 75'000 während rund vier Jahren (BGr, 2. Juni 2009,

2C_697/2008, E. 4.4; zum Ganzen siehe ferner Marc Spescha in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht,

3.

A., Zürich 2012, Art. 62 N. 11; Silvia Hunziker in: Martina

Caroni et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern

2010, Art. 63 N. 21; Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, Beendigung der

Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, Rz. 8.30; Staatssekretariat für

Migration, Weisungen AuG, Ziff. 8.3.2 f.).

2.3

Im

vorliegenden Fall kann nicht ausser Acht bleiben, dass die Ehe im Sinn der oben

erwähnten Rechtsprechung als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat (vgl. Art. 159 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs) und die

Beschwerdegegnerin gemäss aktenkundigen Angaben des Sozialzentrums C seit

dem 1. Oktober 2009 mit Fr. 113'461 (davon Fr. 47'413 für die Arbeitsintegration)

und ihr Ehemann seit dem 1. Oktober 1998 teilweise und seit dem 1. August

2007.

vollumfänglich mit Fr. 196'191 (davon wiederum Fr. 60'880 für

die Arbeitsintegration) unterstützt wurden. Der daraus resultierende

Gesamtbetrag beläuft sich auf Fr. 309'652 und ist, selbst wenn die Kosten

für die Arbeitsintegration beider Ehegatten von Fr. 108'293 unberücksichtigt

bleiben, mit einer Summe von Fr. 201'359 an ausbezahlten Sozialhilfebeiträgen

sowohl erheblich als auch mit Blick auf den mehrjährigen Bezugszeitraum

dauerhaft. Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, inwiefern die Kosten für

die Arbeitsintegration als Sozialhilfebezug im Sinn von Art. 63 Abs. 1

lit. c AuG zu gelten haben, da die Schwelle der Erheblichkeit und der

Dauerhaftigkeit des Sozialhilfebezugs retrospektiv betrachtet in jedem Fall überschritten

wurde.

2.4

Es verbleibt zu

prüfen, ob auch in Zukunft das Risiko weiterer Sozialhilfeabhängigkeit besteht.

In diesem Zusammenhang sind die bisherigen Anstellungen der Beschwerdeführerin

sowie ihre gegenwärtigen Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie absolvierte

eine Deutschprüfung des Niveaus A1 am 26. Februar 2010 erfolgreich, arbeitete

vom 22. März 2010 bis zum 16. April 2010 im Programm der

Basisbeschäftigung der Sozialen Dienste und vom 1. Februar 2011 bis zum 2. August

2011.

über ein Arbeitsintegrationsprogramm in einem Werkatelier, wobei sie eine

positive Integrationsempfehlung erhielt. Daraufhin arbeitete sie ab dem 5. Oktober

2011.

auf Abruf bei der F-Gruppe, welche das Arbeitsverhältnis infolge

mehrfachen unentschuldigten Fernbleibens auf den 11. September 2012 hin

kündigte. Bei der G-Organisation absolvierte sie vom 15. November 2012 bis

zum 14. Februar 2013 ein befristetes Praktikum als Küchenhilfe. Seit dem

1.

Juli 2014 arbeitet sie im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprogramms in

einem 80 %-Pensum als Restaurantmitarbeiterin. Das Sozialzentrum C

der Stadt Zürich beurteilte die Arbeitsmarktfähigkeiten sowohl der

Beschwerdeführerin als auch ihres Ehemannes mit Schreiben vom 1. November

2013.

zurückhaltend positiv, und vermerkte zugleich, dass es dem Ehemann seit

2007.

sowie bislang auch der Beschwerdeführerin aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse

nicht gelungen sei, auf dem 1. Arbeitsmarkt eine Anstellung zu finden. Die

Beschwerdeführerin war bisher immer nur im 2. Arbeitsmarkt tätig und auch

ihrem Ehemann gelang der Übertritt in den 1. Arbeitsmarkt seit mehr als

acht Jahren nicht mehr. Die Beschwerdeführerin bemüht sich offenbar seit Längerem,

ihre Deutschkenntnisse zu verbessern, damit eine Anstellung im Gastgewerbe

möglich wird. Trotz der Integrationsbemühungen des Ehepaars, auf dem 1. Arbeitsmarkt

eine Stelle zu finden, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Ehemann

der Beschwerdeführerin seit rund acht Jahren und die Beschwerdeführerin seit

mehr als fünf Jahren auf Sozialhilfe angewiesen sind. Gemäss den letzten

verfügbaren Angaben befand sich der Ehemann in einem Arbeitsintegrationsprogramm

und auch die Beschwerdeführerin arbeitet nur im 2. Arbeitsmarkt. In Würdigung

der Gesamtumstände kann der Beschwerdeführerin trotz der Bemühungen um Verbesserung

ihrer Arbeitsmarktchancen keine günstige Prognose für die Loslösung von der Sozialhilfe

innert nützlicher Frist gestellt werden.

2.5

Nach dem

Gesagten ist im Folgenden davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als

erheblich und dauerhaft sozialhilfeabhängig im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 63

Abs. 1 lit. c AuG zu gelten hat und deswegen die konkrete Gefahr

einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Das Vorliegen

eines Widerrufsgrunds ist damit zu bejahen.

3.

Die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 63 AuG muss – wie erwähnt – verhältnismässig

sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]; Art. 96 AuG).

Namentlich müssen Hintergründe, warum eine Person sozialhilfeabhängig wurde, in

den Entscheid einbezogen werden (BGr, 11. September 2014,

2C_1058/2013, E. 2.5). Ebenfalls bedeutsam ist in diesem Kontext, dass

Art. 96 Abs. 2 AuG die Möglichkeit einer Verwarnung vorsieht, falls

eine ausländerrechtliche Massnahme begründet, aber den Umständen (noch) nicht

angemessen erscheint (BGr, 30. Juli 2011,2C_283/2011, E. 2.3). Besondere

Beachtung bedarf nicht zuletzt die grund- und menschenrechtliche Dimension einer

Wegweisung.

3.1

Die

Beschwerdeführerin reiste im Februar 2005 im damaligen Alter von 29 Jahren

in die Schweiz ein. Für die Beschwerdeführerin spricht, dass sie bereits an

mehreren Orten arbeitete und derzeit, wenn auch auf dem 2. Arbeitsmarkt,

in einem 80 %-Pensum angestellt ist. Es gelang ihr jedoch bislang nicht,

auf dem 1. Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden, was gemäss dem Schreiben

des Sozialzentrums C vom 1. November 2013 auf mangelnde Deutschkenntnisse

zurückzuführen ist. Dem genannten Schreiben ist auch zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin mit dem regelmässigen Besuch des Arbeitsintegrationsprogramms

einen Intensivdeutschkurs absolviert, dank dessen sich ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt

innert 6–12 Monaten "um einiges erhöhen" sollten. Dieser Erfolg

ist trotz der mittlerweile zehnjährigen Anwesenheit der Beschwerdeführerin in

der Schweiz ausgeblieben, zumal lediglich Deutschkenntnisse des Niveaus A1

nachgewiesen sind, was die Beschwerdeführerin – erst

recht mit Blick auf die behördliche Unterstützung mittels Arbeitsintegrationsprogrammen

und Deutschsprachkursen – selbst zu verantworten hat.

3.2

Das

Migrationsamt wies die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Verhältnismässigkeit

mehrmals auf die drohende Wegweisung infolge Sozialhilfeabhängigkeit hin. Bereits

am 1. Dezember 2010 erhielt die Beschwerdeführerin ein Schreiben des

Migrationsamts, in dem sie darauf hingewiesen wurde, dass ihre

Aufenthaltsbewilligung für den Fall eines andauernden Sozialhilfebezugs

widerrufen werden könne. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 wurde sie erneut

darauf aufmerksam gemacht, dass sie fortdauernd Sozialhilfe beziehe, was zum

Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung führen könne. Per Verfügung vom 3. Dezember

2012.

wurde die Beschwerdeführerin deswegen verwarnt und es wurden ihr

schwerwiegende ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht gestellt für den

Fall, dass sie weiterhin in erheblichem Mass von der öffentlichen Fürsorge

abhängig sein sollte. Da die Sozialhilfeabhängigkeit in der Folge fortdauerte, zeigte

ihr das Migrationsamt am 16. Mai 2014 an, dass eine Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung nicht mehr in Betracht falle. Die Beschwerdeführerin

wurde demnach von behördlicher Seite aus während eines Zeitraums von rund vier

Jahren mehrfach und unmissverständlich auf die Folgen einer fortdauernden

Fürsorgeabhängigkeit hingewiesen, ohne dass eine Besserung ihrer arbeitsbezogenen

und finanziellen Verhältnisse eintrat.

3.3

Es sind

keine stichhaltigen Gründe ersichtlich, die die Sozialhilfeabhängigkeit anderswie

erklären würden, etwa aufgrund einer Krankheit. Die Beschwerdeführerin hatte genügend

Zeit und erfuhr ausreichend behördliche Unterstützung, um Deutsch zu lernen und

im hiesigen 1. Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Dass ihr dies nicht gelang,

liegt in der Eigenverantwortung der Beschwerdeführerin. Sie ist damit selbstverschuldet

dauerhaft und in erheblichem Mass sozialhilfeabhängig geworden.

3.4

Die Wegweisung

einer ausländischen Person aus der Schweiz darf nur unter Berücksichtigung der

grund- und menschenrechtlichen Garantien erfolgen.

3.4.1

Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der verheirateten

Beschwerdeführerin tangiert ihren Anspruch auf Achtung des Privat- und

Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1

BV, ebenso denjenigen ihres Ehemanns. Überdies darf die Ausreise der

Beschwerdeführerin auch mit Blick auf Art. 24 und 25 BV nicht leichthin

erzwungen werden, da er im Falle der Wegweisung seiner Ehefrau nicht mehr in

der Lage wäre, die Ehe in der Schweiz zu leben. Die Ehe würde damit entweder faktisch

beendet oder der Ehemann wäre faktisch gezwungen, der Beschwerdeführerin ins Ausland

zu folgen, um die Ehe weiterführen zu können (vgl. BGr, 11. September

2014,2C_1058/2013, E. 4.2).

3.4.2

Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in das Recht auf

Achtung des Privat- und Familienlebens zulässig, soweit er gesetzlich

vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, unter

anderem "für das wirtschaftliche Wohl des Landes" (ähnlich: Art. 13

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 BV). Im

vorliegenden Fall sieht die Vorinstanz in Art. 51 Abs. 1 lit. b

in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG zu Recht eine

genügende formell-gesetzliche Grundlage für den Grundrechtseingriff. Aus der

Gesetzessystematik ergibt sich, dass diese Bestimmung, wie vorgängig

ausgeführt, auch auf ausländische Ehegatten von Schweizerbürgern Anwendung

findet. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte anerkannte in diesem

Zusammenhang ausdrücklich, dass die Eindämmung des Bezugs von Sozialhilfe ein

grundsätzlich zulässiges wirtschaftliches Interesse darstellt, um die Verlängerung

einer Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, und dass den Mitgliedsstaaten des

Europarats bei der Umsetzung der Konventionsgarantien ein weiter Entscheidungsspielraum

zukommt (EGMR, 11. Juni 2013, 52166/09, Hasanbasic, § 66 mit

Rechtsprechungshinweisen). Ein ebenso zulässiges öffentliches Interesse stellt

das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik dar (BGE 135 I 143

E. 2.2).

3.4.3

Neben einer gesetzlichen Grundlage verlangen

Verfassung und Konvention insbesondere eine Abwägung der sich

gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den

öffentlichen Interessen an deren Verweigerung (BGr, 31. Mai 2013,

2C_74/2013, E. 2.2). Auszugehen ist dabei von den persönlichen und

familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin. Sie ist kaum in die hiesigen

Verhältnisse integriert und spricht auch nach bald zehnjährigem Aufenthalt in

der Schweiz nur wenig Deutsch. Das Ehepaar lebt insgesamt sehr zurückgezogen

und geht selten weg. Die Beschwerdeführerin hat die meiste Zeit ihres Lebens in

Nigeria verbracht, ihre Ausbildung dort absolviert und kennt die dortigen

Lebensverhältnisse. Ihre Geschwister und ihre Mutter, zu denen sie telefonisch

Kontakt hält, wohnen nach wie vor in ihrem Heimatland.

Vor diesem Hintergrund

überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin. Die

Rückkehr nach Nigeria ist ihr angesichts mangelnder Integration, der erfolglos

gebliebenen behördlichen Arbeitsintegrationsbemühungen, der vorangegangenen

Verwarnungen und mit Blick auf in der Zukunft drohenden beachtlichen finanziellen

Fürsorgeleistungen zumutbar. Angesichts der erheblichen und voraussichtlich

dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit erweist sich ihre Wegweisung grundsätzlich

als verhältnismässig.

3.4.4

Ferner ist zu prüfen, ob die Wegweisung der Beschwerdeführerin auch ihrem in

seinen eigenen Grundrechten tangierten Schweizer Ehemann zugemutet werden kann.

Diese Wertungsfrage gilt es unter Berücksichtigung der einschlägigen

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beantworten (BGr, 27. November 2014,

2C_318/2014; BGr, 4. Novem­ber 2009,2C_470/2009: Straffälligkeit und

Sozialhilfeabhängigkeit; BGr, 11. September 2014,2C_1058/2013:

Sozialhilfeabhängigkeit infolge Krankheit; BGE 137 I 247, BGE 135 I 143, BGr,

20.

Juni 2013,2C_1228/2012, BGr, 8. Dezember 2011,2C_79/2011, BGr,

2.

Juni 2009,2C_697/2008: Sozialhilfeabhängigkeit bei umgekehrtem

Familiennachzug).

Im vorliegend zu beurteilenden

Fall sind keine Kinder vorhanden und die Beschwerdeführerin ist weder krank

noch wurde sie in nennenswertem Umfang straffällig. Insgesamt lässt sich die

vorliegende Konstellation weitgehend mit dem Urteil des Bundesgerichts vom

9.

April 2009 vergleichen (2C_672/2008, E. 2.1, insbesondere E. 3.3).

Im damaligen Fall reiste der Beschwerdeführer, ähnlich wie die heutige

Beschwerdeführerin, mit 28 Jahren in die Schweiz ein und bezog zusammen

mit seiner Ehefrau innert zwei Jahren seit dem Eheschluss rund Fr. 50'000

an Sozialhilfe. Er wurde selbstverschuldet in erheblichem Masse und dauerhaft

fürsorgeabhängig. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass eine Wegweisung

sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner Ehefrau zumutbar sei und die

Schweizer Ehefrau aufgrund ihrer guten Französischkenntnisse und der Vertrautheit

mit der Kultur und Religion allenfalls zusammen mit ihrem Ehemann nach Nordafrika

ziehen könne, um die Ehe dort zu leben. Dasselbe gilt – trotz der vereinzelten

Kritik an dieser Rechtsprechung (vgl. Hanna Trippel, Inländerdiskriminierung im

schweizerischen Ausländergesetz, AJP 2011, S. 1559 ff., S. 1566;

Marc Spescha, Anhang

Ausländerrechtliche Aspekte des Privat- und Familienlebens, in: Ingeborg

Schwenzer [Hrsg.], Famkomm Scheidung, 2. A., Bern 2011, Band II, S. 705 f.;

Marc Spescha/Tanya Norton, Special Workshop, in: Peter Kirchschläger et al. [Hrsg.], 8. Internationales

Menschenrechtsforum Luzern 2011, Bern 2012, S. 205) –

analog auch für den vorliegend zu beurteilenden Fall: Der Ehemann der

Beschwerdeführerin stammt aus demselben Ort wie sie, ist erst gegen Ende dreissig

in die Schweiz eingereist und erhielt daraufhin das Schweizerbürgerrecht. Da er

die überwiegende Zeit seines Lebens in Nigeria verbrachte, ist davon auszugehen,

dass er mit den dortigen Verhältnissen nach wie vor gut vertraut ist. Das

Ehepaar unterhält sich ausschliesslich auf Englisch oder in einer der

nigerianischen Landessprachen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin spricht die

Sprache seiner Ehefrau fliessend. Im erwähnten Urteil ging das Bundesgericht noch

weiter, weil es die allfällige Ausreise der in der Schweiz aufgewachsenen

Ehefrau des damaligen Beschwerdeführers für zumutbar hielt (vgl. BGr, 9. April

2009,2C_672/2008, E. 2.1, E. 3.3). Angesichts dessen ist nach dem

Gesagten davon auszugehen, dass die Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht nur

ihr selbst, sondern auch ihrem Schweizer Ehegatten als zumutbar erscheint.

4.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund

erheblicher und dauerhafter Sozialhilfeabhängigkeit unter Berücksichtigung der

Vorgaben des übergeordneten Rechts keinen Anspruch zum Verbleib hier bei ihrem

Schweizer Ehemann hat, da das öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung im

vorliegend zu beurteilenden Einzelfall höher zu gewichten ist als das private

Interesse der Ehegatten am Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Der

angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführerin unterliegt vor Verwaltungsgericht im Hauptpunkt. Ausgangsgemäss

sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]). Angesichts ihres Unterliegens ist ihr keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine

solche beantragt.

5.2

Zu

beurteilen verbleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung

und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG

wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Gesuch hin, die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch

auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in

der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2

VRG).

Die Beschwerdeführerin bezieht seit

Jahren Sozialhilfe. Es ist demzufolge von ihrer Mittellosigkeit auszugehen

(vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 25). Für

die nicht rechtskundige und der deutschen Sprache kaum mächtigen Beschwerdeführerin

stellte die Beurteilung der Frage nach ihrem rechtmässigen Verbleib in der

Schweiz eine nicht einfache Aufgabe dar. Da der Entscheid über die

Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung von wesentlicher und existenzieller

Bedeutung war, bestand für sie die sachliche Notwendigkeit, ihre Rechte über

eine rechtskundige Vertretung zu wahren. Das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsvertretung in der Person von RA B für das

Beschwerdeverfahren ist deswegen zu bewilligen.

5.3

Die Vertreterin

der Beschwerdeführerin hat eine Kostennote eingereicht, deren Vergütung in der

Höhe von Fr. 2'567.35 (MWST von Fr. 190.15 eingerechnet) für

die Vertretung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens angemessen erscheint.

5.4

Die

Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht,

wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist auf Folgendes hinzuweisen: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 beziehungsweise

2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren

RA B als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Die Sicherheitsdirektion

wird zur Festsetzung der Entschädigung eingeladen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.--; Zustellkosten;

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.

Der

Beschwerdeführerin wird in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche

Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren bestellt. Rechtsanwältin B wird

aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'567.35 (MwSt. von Fr. 190.15 eingerechnet)

entschädigt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG

erhoben werden. Soweit diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die

Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …