VB.2015.00142
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00142
28. Mai 2015Deutsch13 min
(URT.2015.17169)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00142
Urteil
der 3. Kammer
vom 28. Mai 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
diese substituiert durch C,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde D,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A wurde vom 1. Juni 2010 bis 30. April 2013 von der
Gemeinde D (nachfolgend Gemeinde) wirtschaftlich unterstützt. Er bezieht seit
1. Mai 2014 eine AHV-Rente sowie Zusatzleistungen zur AHV. Bei der
Überprüfung des Gesuchs betreffend Ausrichtung von Zusatzleistungen wurde
festgestellt, dass A bereits im Mai 2010 von seinen Freizügigkeitskonten
Kapitalleistungen in der Höhe von Fr. 194'512.35 bezogen, diesen Bezug dem
Sozialamt jedoch nicht mitgeteilt hatte. In der Folge reichte die Sozialbehörde
der Gemeinde (nachfolgend Sozialbehörde) Strafanzeige gegen ihn ein. A wurde am
16. September 2014 vom Einzelrichter des Bezirksgerichts E vom Vorwurf des
Betrugs im Sinn von Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB)
freigesprochen. Auf die Zivilklage der Sozialbehörde als Privatklägerin wurde
nicht eingetreten. Dagegen erklärte die Staatsanwaltschaft F am 12. März
2015 Berufung an das Obergericht. Das Verfahren ist zurzeit noch hängig.
B. Am 18. November
2014 beschloss die Sozialbehörde, die wirtschaftliche Hilfe für A per 30. April
2013 einzustellen. Er wurde zudem aufgefordert, einen Betrag in Höhe von Fr. 109'470.30
in monatlichen Raten à Fr. 200.- zurückzubezahlen. Die erste Rate sei per
30. November 2014 fällig. Dieser Beschluss wurde A am 26. November
2014 zugestellt.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 15. Dezember 2014 Einsprache (recte und fortan Rekurs) beim Bezirksrat E
(nachfolgend Bezirksrat). Er beantragte, der Beschluss der Sozialbehörde vom
18.
November 2014 sei aufzuheben; unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Sozialbehörde. Prozessual stellte
er die Anträge, ihm sei für das
Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der
Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu bestellen. Seine Akte sei seiner Rechtsvertreterin zwecks
Akteneinsicht zukommen zu lassen. Für die vollumfängliche Begründung seines
Rekurses sei ihm eine angemessene Frist zu gewähren. Der Präsident des
Bezirksrats verfügte am 16. Dezember 2014, auf
das Akteneinsichtsgesuch sei mangels Zuständigkeit
nicht einzutreten. Das Gesuch um Fristansetzung zur Rekursbegründung wurde
abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Rechtsmittelfrist des Beschlusses
der Sozialbehörde vom 18. November 2014 noch
laufe. A stehe es offen, dem Bezirksrat innert dieser Frist eine
Rekursbegründung nachzureichen. Er wurde darauf hingewiesen, dass auf seine
Eingabe vom 15. Dezember 2014 nicht eingetreten
werde, wenn diese nicht innert der laufenden Rechtsmittelfrist rechtsgenügend
begründet werde. Mit Schreiben vom 22. Dezember
2014.
ersuchte die Rechtsvertreterin von A beim Sozialamt um Akteneinsicht. Nach
telefonischer Rücksprache wurden ihr am
24.
Dezember 2014 die gewünschten Akten
zugesandt. Am 12. Januar 2014 gelangte A mit
Eingabe betreffs
"Begründung des Rekurs gemäss Ihrer Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2014 innert laufende[r] Rechtsmittelfrist" an den
Bezirksrat. Dieser trat am 27. Januar 2015 auf den Rekurs nicht ein.
Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
III.
A reichte am 4. März 2015 gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 27. Januar 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte
die Aufhebung des besagten Entscheids; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Bezirksrats. Es sei ihm für das
vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen
und in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin
zu bestellen. Am 18. März 2015 verzichtete der
Bezirksrat auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde stellte am 23. April 2015 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Nach gewährter
Fristerstreckung beantragte A am 15. Mai 2015 die Gutheissung der
Beschwerde.
Die Kammer
erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Die Beschwerde richtet sich im Wesentlichen gegen
die mit Beschluss der Sozialbehörde vom 18. November
2014.
angeordnete Verpflichtung des Beschwerdeführers, an ihn ausgerichtete
Sozialhilfeleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 109'470.30
an die Beschwerdegegnerin zurückzubezahlen. Es stehen
somit finanzielle Aspekte im Vordergrund (vgl. Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 10; Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 65a N. 15).
Der Streitwert beläuft sich auf über Fr. 20'000.-,
weshalb die Angelegenheit von der Kammer zu entscheiden ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario). Allerdings kann
es vorliegend nur darum gehen, ob die Vorinstanz auf den Rekurs hätte eintreten
müssen oder nicht.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer moniert unter Verweis auf § 8 Abs. 2 VRG, Art. 29 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) sowie Art. 30 ff. BV, dass das Nichteintreten auf sein Akteneinsichtsgesuch "mangels
Zuständigkeit" eine offenbare Rechtsverzögerung und -verweigerung
darstelle. Seiner Ansicht nach hätte ihm die Akteneinsicht erlaubt, den
Rekurs gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 18. November 2014 angemessen und rechtzeitig zu
begründen.
2.2
Das Verbot der Rechtsverweigerung
und der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen
Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Diese
Bestimmungen statuieren in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen
einen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert
Frist, die nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen
Umstände noch als angemessen erscheint. Dieser Anspruch ist nicht schon dann
verletzt, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt (BGE 135 I 265
E. 4.4; 130 I 312 E. 5.1; 129 V 411 E. 1.2; 126 V 244 E. 4.a]; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2010, Rz. 1657; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar
VRG, § 19 N. 41).
2.3
In der
Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2014 wurde auf das Akteneinsichtsgesuch
des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Es handelt sich dabei
um einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit im
Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG). Ein solcher Entscheid ist
grundsätzlich nur im Anschluss an seine Eröffnung mit Beschwerde anfechtbar; eine
spätere Anfechtung dieser Anordnung – insbesondere im Rahmen einer Anfechtung
des Endentscheids – ist nicht mehr möglich (vgl. § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 92 Abs. 2 BGG). Trotz fehlender
Rechtsmittelbelehrung hat dies auch im vorliegenden Fall zu gelten, da vom
rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer zu erwarten war, die grundsätzliche
Anfechtbarkeit der Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2014 zu erkennen
und innert Rechtsmittelfrist zu handeln (VGr, 19. Juni 2013,
VB.2013.00292, E. 5.2; Plüss, § 10 N. 52). Sollte sich die Rüge
der Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung des Beschwerdeführers auf den besagten
Nichteintretensentscheid in der Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2014
beziehen (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG,
§ 19 N. 47), so ist
folglich darauf nicht weiter einzugehen.
2.4
Es fragt sich des Weiteren, ob die
Vorinstanzen nach Fällung des Nichteintretensentscheids bezüglich des Akteneinsichtsgesuchs
ein rechtsverzögerndes oder -verweigerndes Verhalten an den Tag legten, was
allenfalls Rechtsnachteile für den Beschwerdeführer zeitigte.
2.4.1
Beim Akteneinsichtsrecht handelt es sich um einen Teilgehalt des
verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29
Abs. 2 BV (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 2). Es
beinhaltet die Befugnis, am Sitz der Akten führenden Behörde selbst Einsicht in
die Unterlagen zu nehmen, sich Aufzeichnungen zu machen und, wenn dies der
Behörde keine übermässigen Umstände verursacht, Fotokopien zu erstellen (vgl.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 VRG, für das Rekursverfahren siehe § 26a
Abs. 2 VRG; BGE 131 V 40 E. 4.1; VGr, 2. Juli 2008,
VB.2008.00001, E. 3.1; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012, N. 838;
Griffel, § 8 N. 17 und 19). In Abweichung von diesem Grundsatz
pflegen gewisse Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegebehörden, die Akten den
Anwälten zum Studium herauszugeben. Ungeachtet dieses behördlichen
Entgegenkommens ist es Sache des Rechtsanwalts, rechtzeitig in die Akten
Einsicht zu nehmen; ein Anspruch auf unverzügliche Zustellung der Akten durch
die Behörden besteht nicht (VGr, 2. Juli 2008, VB.2008.00001, E. 3.1;
RB 1996 Nr. 7). Gemäss § 8 Abs. 2 VRG besteht eine
Verordnungskompetenz des Regierungsrats in Bezug auf die Herausgabe und
Zustellung von Akten zur Einsichtnahme. Daraus lassen sich keine individuellen
Ansprüche ableiten (vgl. Griffel, § 8 N. 27 f.), wie es die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers darzustellen versucht.
2.4.2
Die Vorinstanz hat das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers zwar
nicht nach Massgabe von § 5 Abs. 2 VRG an die Beschwerdegegnerin
weitergeleitet. Durch die unterlassene Weiterleitung des Akteneinsichtsgesuchs
durch die Vorinstanz erwuchs dem Beschwerdeführer jedenfalls kein Rechtsnachteil,
zumal er sich noch innert Rekursfrist an die Sozialbehörde wandte und Einsicht
in ausgewählte Akten erhielt, wobei diese Aktenauswahl in gegenseitiger
Absprache erfolgte. Überdies wäre ihm nach Zustellung der Präsidialverfügung
vom 16. Dezember 2014 am 18. Dezember 2014 noch ausreichend Zeit
verblieben, um bei der zuständigen Behörde die Akten zu sichten. Trotz
Dringlichkeit in der Sache ersuchte seine Rechtsvertreterin "wegen
Büroabwesenheit während der Ferienzeit" indessen erst am 22. Dezember
2014.
und damit kurz vor den zustellungsfreien Weihnachtsfeiertagen um Akteneinsicht.
Das entsprechende Schreiben traf bei der Sozialbehörde am 23. Dezember
2014.
ein und wurde von dieser offenbar gleich am nachfolgenden Tag bearbeitet. Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hätte es folglich in der Hand gehabt,
zu einem früheren Zeitpunkt als am letzten Tag der Rekursfrist die relevanten Akten
einzusehen und mit ihrem Mandanten Rücksprache zu nehmen. Folglich hat der Beschwerdeführer
diese Verzögerung zu verantworten, und den Vorinstanzen ist diesbezüglich kein
rechtsverzögerndes Verhalten vorzuwerfen. Schliesslich hätte der Beschwerdeführer
die Möglichkeit gehabt, aufgrund des Verfahrensablaufs nach Massgabe von § 12
Abs. 2 VRG ein Fristwiederherstellungsgesuch zu stellen, wobei er zur
Begründung die Ausführungen unter Ziff. 9 ff. der Beschwerdeschrift
hätte vorbringen können. Da dies nicht geschah, hatte die Vorinstanz die nach Verstreichen
der Rekursfrist und damit verspätet eingereichte Rekursbegründung jedenfalls nicht
zu beachten.
2.5
Damit widerspricht es dem Grundsatz von Treu und
Glauben im Sinn von Art. 5 Abs. 3 BV, wenn der Beschwerdeführer sich in
Folge des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz hinsichtlich seines
Akteneinsichtsgesuchs nunmehr auf eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung seitens der Behörden beruft.
Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet.
3.
3.1
Es war
sodann zulässig, von der Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Rekursbegründung
im Sinn von § 23 Abs. 2 VRG abzusehen. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Präsidialverfügung vom
16.
Dezember 2014 verwiesen werden. Ausserdem ist zu erwähnen, dass
sich die diesbezügliche Rechtsprechungspraxis in ähnlich
gelagerten Fällen als streng erweist: So ist einer
rechskundig vertretenen Partei keine Gelegenheit zur Verbesserung einzuräumen,
wenn Antrag oder Begründung eines Rekurses trotz korrekter
Rechtsmittelbelehrung gänzlich fehlen (BGr, 28. November
2012,1C_399/2012, E. 4.3.2; VGr, 26. August 2010, VB.2010.00232, E. 1.4),
wenn die Eingabe bloss summarisch begründet wurde, verbunden mit dem Antrag auf
Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Begründung (VGr, 18. April
2012, VB.2012,00082, E. 9.4.5), oder wenn die
Partei kurz vor Fristablauf nur eine Rekurserklärung abgibt oder lediglich ein
Fristerstreckungsgesuch einreicht (VGr, 9. März 2011, VB.2010.00682, E. 2.2 und 2.3; RB 1999 Nr. 11, E. 1; 1991 Nr. 28; 1987 Nr. 36).
Daran ändert auch nichts, wenn der Rekurrent ohne Vorliegen besonderer Gründe
erst kurz vor Fristablauf einen Rechtsvertreter mandatiert hat (VGr, 23. Februar 2011, VB.2010.00557, E. 2.4.2).
Die in BGE 134 V 162 E. 5 dargelegte und vom
Beschwerdeführer erwähnte grosszügigere Rechtsprechung des Bundesgerichts zur
Nachfristregelung gemäss Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000.
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) lässt sich nicht unbesehen auf Fälle
übertragen, in denen andere bundes- oder
kantonalrechtliche Bestimmungen – wie vorliegend § 23 Abs. 2 VRG – anwendbar sind (BGr,
26.
Januar 2012,2C_319/2011, E. 7; zum Ganzen, Griffel, § 23 N. 32
und FN. 65). Da die Rekursfrist noch nicht
abgelaufen war, verblieb dem Beschwerdeführer im Übrigen noch Zeit, um der Vorinstanz eine hinreichende Rekursbegründung
nachzureichen, worauf er denn auch in der
Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2014 aufmerksam
gemacht wurde.
3.2
Ebenso durfte das Gesuch um Ansetzung einer
angemessenen Frist für die Rekursbegründung abgewiesen
werden. Als gesetzliche Verwirkungsfrist kann die Rekursfrist nur unter den strengen Voraussetzungen von § 12 Abs. 1 Satz 1 VRG erstreckt werden. Die in dieser Bestimmung genannten
Ausnahmefälle – Tod oder
Handlungsunfähigkeit der betroffenen Person im Lauf der Frist – sind
vorliegend jedoch nicht gegeben, weshalb eine Erstreckung der
Rekursfrist nicht nach Massgabe von § 12 Abs. 1 Satz 1 VRG erfolgen konnte
(Griffel, § 22 N. 13).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer ist schliesslich der Ansicht, dass seine in der
Eingabe vom 15. Dezember 2014 gemachten Vorbringen die minimalen
Anforderungen einer Rekursbegründung erfüllen würden. Darin beschränkte er sich
darauf, die Feststellungen und die rechtliche Würdigung der Sozialbehörde
vollumfänglich zu bestreiten. Es werden einzig die Rekursgründe von § 20
Abs. 1 lit. a und b VRG erwähnt.
4.2
Damit enthält die Rekurseingabe vom 15. Dezember 2014 – wie von
der Vorinstanz zutreffend festgestellt – nur eine pauschale Bestreitung der
Feststellungen und der rechtlichen Würdigung der Sozialbehörde. Als formelle Gültigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels müsste aus der Begründung jedoch ersichtlich sein, inwiefern der angefochtene Akt an einem Mangel
leidet und der gestellte Antrag entsprechend
aufzuheben und abzuändern ist. Neben der Nennung der Rekursgründe bzw.
Rügen müsste die rekurrierende Partei folglich ihren diesbezüglichen Standpunkt
darlegen. Die blosse Behauptung, die angefochtene Verfügung
sei fehlerhaft, genügt hierbei nicht. Jedenfalls in minimaler Weise müsste sich die Begründung mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen
(VGr, 8. August 2012, VB.2011.00800, E. 2.3;
9.
März 2011, VB.2010.00682, E. 2.2; 27. Mai 2009, VB.2009.00205, E. 6.1; Griffel, § 23 N. 17). Anders als bei juristischen Laien werden bei
Rechtsanwälten ausserdem höhere Anforderungen an die Begründung gestellt, da
bei diesen vorausgesetzt wird, dass sie die Anforderungen an eine Rekurseingabe
kennen (VGr, 29. Oktober 1996, VB.96.00115; Griffel, § 23
N. 17). Unter diesen Umständen entspricht die Rekurseingabe des rechtskundig
vertretenen Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2014 den rechtlichen
Anforderungen an eine wenigstens minimale Rekursbegründung in keiner Weise. Dies
war dem Beschwerdeführer denn auch offenbar bewusst, ansonsten er in der
Rekurseingabe nicht auch gleichzeitig das Begehren gestellt hätte, ihm zur
Einreichung der Begründung des Rekurses eine neue Frist anzusetzen. Erst in der
nach Ablauf der 30-tägigen Rekursfrist und damit verspätet eingereichten
Eingabe vom 12. Januar 2015 legte er seinen Standpunkt zu den
Rekursgründen ausreichend dar. Als Folge einer mangelhaften Rekursbegründung in
der noch innert Rekursfrist eingereichten Eingabe vom 15. Dezember 2014
war es zulässig, dass die Vorinstanz auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht
eintrat (vgl. Griffel, § 23 N. 8).
5.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Ausgangsgemäss sind
die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung ist ihm angesichts seines Unterliegens nicht zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist abzuweisen, zumal sich die
Beschwerdebegehren als offensichtlich aussichtslos erweisen (vgl. § 16
Abs. 1 und 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
8.
Mitteilung an…