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Entscheid

VB.2015.00142

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00142

28. Mai 2015Deutsch13 min

(URT.2015.17169)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A wurde vom 1. Juni 2010 bis 30. April 2013 von der

Gemeinde D (nachfolgend Gemeinde) wirtschaftlich unterstützt. Er bezieht seit

1. Mai 2014 eine AHV-Rente sowie Zusatzleistungen zur AHV. Bei der

Überprüfung des Gesuchs betreffend Ausrichtung von Zusatzleistungen wurde

festgestellt, dass A bereits im Mai 2010 von seinen Freizügigkeitskonten

Kapitalleistungen in der Höhe von Fr. 194'512.35 bezogen, diesen Bezug dem

Sozialamt jedoch nicht mitgeteilt hatte. In der Folge reichte die Sozialbehörde

der Gemeinde (nachfolgend Sozialbehörde) Strafanzeige gegen ihn ein. A wurde am

16. September 2014 vom Einzelrichter des Bezirksgerichts E vom Vorwurf des

Betrugs im Sinn von Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB)

freigesprochen. Auf die Zivilklage der Sozialbehörde als Privatklägerin wurde

nicht eingetreten. Dagegen erklärte die Staatsanwaltschaft F am 12. März

2015 Berufung an das Obergericht. Das Verfahren ist zurzeit noch hängig.

B. Am 18. November

2014 beschloss die Sozialbehörde, die wirtschaftliche Hilfe für A per 30. April

2013 einzustellen. Er wurde zudem aufgefordert, einen Betrag in Höhe von Fr. 109'470.30

in monatlichen Raten à Fr. 200.- zurückzubezahlen. Die erste Rate sei per

30. November 2014 fällig. Dieser Beschluss wurde A am 26. November

2014 zugestellt.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 15. Dezember 2014 Einsprache (recte und fortan Rekurs) beim Bezirksrat E

(nachfolgend Bezirksrat). Er beantragte, der Beschluss der Sozialbehörde vom

18.

November 2014 sei aufzuheben; unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Sozialbehörde. Prozessual stellte

er die Anträge, ihm sei für das

Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der

Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin zu bestellen. Seine Akte sei seiner Rechtsvertreterin zwecks

Akteneinsicht zukommen zu lassen. Für die vollumfängliche Begründung seines

Rekurses sei ihm eine angemessene Frist zu gewähren. Der Präsident des

Bezirksrats verfügte am 16. Dezember 2014, auf

das Akteneinsichtsgesuch sei mangels Zuständigkeit

nicht einzutreten. Das Gesuch um Fristansetzung zur Rekursbegründung wurde

abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Rechtsmittelfrist des Beschlusses

der Sozialbehörde vom 18. November 2014 noch

laufe. A stehe es offen, dem Bezirksrat innert dieser Frist eine

Rekursbegründung nachzureichen. Er wurde darauf hingewiesen, dass auf seine

Eingabe vom 15. Dezember 2014 nicht eingetreten

werde, wenn diese nicht innert der laufenden Rechtsmittelfrist rechtsgenügend

begründet werde. Mit Schreiben vom 22. Dezember

2014.

ersuchte die Rechtsvertreterin von A beim Sozialamt um Akteneinsicht. Nach

telefonischer Rücksprache wurden ihr am

24.

Dezember 2014 die gewünschten Akten

zugesandt. Am 12. Januar 2014 gelangte A mit

Eingabe betreffs

"Begründung des Rekurs gemäss Ihrer Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2014 innert laufende[r] Rechtsmittelfrist" an den

Bezirksrat. Dieser trat am 27. Januar 2015 auf den Rekurs nicht ein.

Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.

A reichte am 4. März 2015 gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 27. Januar 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte

die Aufhebung des besagten Entscheids; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Bezirksrats. Es sei ihm für das

vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen

und in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin

zu bestellen. Am 18. März 2015 verzichtete der

Bezirksrat auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde stellte am 23. April 2015 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Nach gewährter

Fristerstreckung beantragte A am 15. Mai 2015 die Gutheissung der

Beschwerde.

Die Kammer

erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Die Beschwerde richtet sich im Wesentlichen gegen

die mit Beschluss der Sozialbehörde vom 18. November

2014.

angeordnete Verpflichtung des Beschwerdeführers, an ihn ausgerichtete

Sozialhilfeleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 109'470.30

an die Beschwerdegegnerin zurückzubezahlen. Es stehen

somit finanzielle Aspekte im Vordergrund (vgl. Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 10; Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 65a N. 15).

Der Streitwert beläuft sich auf über Fr. 20'000.-,

weshalb die Angelegenheit von der Kammer zu entscheiden ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario). Allerdings kann

es vorliegend nur darum gehen, ob die Vorinstanz auf den Rekurs hätte eintreten

müssen oder nicht.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer moniert unter Verweis auf § 8 Abs. 2 VRG, Art. 29 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) sowie Art. 30 ff. BV, dass das Nichteintreten auf sein Akteneinsichtsgesuch "mangels

Zuständigkeit" eine offenbare Rechtsverzögerung und -verweigerung

darstelle. Seiner Ansicht nach hätte ihm die Akteneinsicht erlaubt, den

Rekurs gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 18. November 2014 angemessen und rechtzeitig zu

begründen.

2.2

Das Verbot der Rechtsverweigerung

und der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen

Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Diese

Bestimmungen statuieren in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen

einen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert

Frist, die nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen

Umstände noch als angemessen erscheint. Dieser Anspruch ist nicht schon dann

verletzt, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt (BGE 135 I 265

E. 4.4; 130 I 312 E. 5.1; 129 V 411 E. 1.2; 126 V 244 E. 4.a]; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2010, Rz. 1657; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar

VRG, § 19 N. 41).

2.3

In der

Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2014 wurde auf das Akteneinsichtsgesuch

des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Es handelt sich dabei

um einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit im

Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG). Ein solcher Entscheid ist

grundsätzlich nur im Anschluss an seine Eröffnung mit Beschwerde anfechtbar; eine

spätere Anfechtung dieser Anordnung – insbesondere im Rahmen einer Anfechtung

des Endentscheids – ist nicht mehr möglich (vgl. § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 92 Abs. 2 BGG). Trotz fehlender

Rechtsmittelbelehrung hat dies auch im vorliegenden Fall zu gelten, da vom

rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer zu erwarten war, die grundsätzliche

Anfechtbarkeit der Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2014 zu erkennen

und innert Rechtsmittelfrist zu handeln (VGr, 19. Juni 2013,

VB.2013.00292, E. 5.2; Plüss, § 10 N. 52). Sollte sich die Rüge

der Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung des Beschwerdeführers auf den besagten

Nichteintretensentscheid in der Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2014

beziehen (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG,

§ 19 N. 47), so ist

folglich darauf nicht weiter einzugehen.

2.4

Es fragt sich des Weiteren, ob die

Vorinstanzen nach Fällung des Nichteintretensentscheids bezüglich des Akteneinsichtsgesuchs

ein rechtsverzögerndes oder -verweigerndes Verhalten an den Tag legten, was

allenfalls Rechtsnachteile für den Beschwerdeführer zeitigte.

2.4.1

Beim Akteneinsichtsrecht handelt es sich um einen Teilgehalt des

verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29

Abs. 2 BV (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 2). Es

beinhaltet die Befugnis, am Sitz der Akten führenden Behörde selbst Einsicht in

die Unterlagen zu nehmen, sich Aufzeichnungen zu machen und, wenn dies der

Behörde keine übermässigen Umstände verursacht, Fotokopien zu erstellen (vgl.

§ 8 Abs. 1 Satz 1 VRG, für das Rekursverfahren siehe § 26a

Abs. 2 VRG; BGE 131 V 40 E. 4.1; VGr, 2. Juli 2008,

VB.2008.00001, E. 3.1; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller,

Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012, N. 838;

Griffel, § 8 N. 17 und 19). In Abweichung von diesem Grundsatz

pflegen gewisse Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegebehörden, die Akten den

Anwälten zum Studium herauszugeben. Ungeachtet dieses behördlichen

Entgegenkommens ist es Sache des Rechtsanwalts, rechtzeitig in die Akten

Einsicht zu nehmen; ein Anspruch auf unverzügliche Zustellung der Akten durch

die Behörden besteht nicht (VGr, 2. Juli 2008, VB.2008.00001, E. 3.1;

RB 1996 Nr. 7). Gemäss § 8 Abs. 2 VRG besteht eine

Verordnungskompetenz des Regierungsrats in Bezug auf die Herausgabe und

Zustellung von Akten zur Einsichtnahme. Daraus lassen sich keine individuellen

Ansprüche ableiten (vgl. Griffel, § 8 N. 27 f.), wie es die

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers darzustellen versucht.

2.4.2

Die Vorinstanz hat das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers zwar

nicht nach Massgabe von § 5 Abs. 2 VRG an die Beschwerdegegnerin

weitergeleitet. Durch die unterlassene Weiterleitung des Akteneinsichtsgesuchs

durch die Vorinstanz erwuchs dem Beschwerdeführer jedenfalls kein Rechtsnachteil,

zumal er sich noch innert Rekursfrist an die Sozialbehörde wandte und Einsicht

in ausgewählte Akten erhielt, wobei diese Aktenauswahl in gegenseitiger

Absprache erfolgte. Überdies wäre ihm nach Zustellung der Präsidialverfügung

vom 16. Dezember 2014 am 18. Dezember 2014 noch ausreichend Zeit

verblieben, um bei der zuständigen Behörde die Akten zu sichten. Trotz

Dringlichkeit in der Sache ersuchte seine Rechtsvertreterin "wegen

Büroabwesenheit während der Ferienzeit" indessen erst am 22. Dezember

2014.

und damit kurz vor den zustellungsfreien Weihnachtsfeiertagen um Akteneinsicht.

Das entsprechende Schreiben traf bei der Sozialbehörde am 23. Dezember

2014.

ein und wurde von dieser offenbar gleich am nachfolgenden Tag bearbeitet. Die

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hätte es folglich in der Hand gehabt,

zu einem früheren Zeitpunkt als am letzten Tag der Rekursfrist die relevanten Akten

einzusehen und mit ihrem Mandanten Rücksprache zu nehmen. Folglich hat der Beschwerdeführer

diese Verzögerung zu verantworten, und den Vorinstanzen ist diesbezüglich kein

rechtsverzögerndes Verhalten vorzuwerfen. Schliesslich hätte der Beschwerdeführer

die Möglichkeit gehabt, aufgrund des Verfahrensablaufs nach Massgabe von § 12

Abs. 2 VRG ein Fristwiederherstellungsgesuch zu stellen, wobei er zur

Begründung die Ausführungen unter Ziff. 9 ff. der Beschwerdeschrift

hätte vorbringen können. Da dies nicht geschah, hatte die Vorinstanz die nach Verstreichen

der Rekursfrist und damit verspätet eingereichte Rekursbegründung jedenfalls nicht

zu beachten.

2.5

Damit widerspricht es dem Grundsatz von Treu und

Glauben im Sinn von Art. 5 Abs. 3 BV, wenn der Beschwerdeführer sich in

Folge des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz hinsichtlich seines

Akteneinsichtsgesuchs nunmehr auf eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung seitens der Behörden beruft.

Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet.

3.

3.1

Es war

sodann zulässig, von der Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Rekursbegründung

im Sinn von § 23 Abs. 2 VRG abzusehen. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Präsidialverfügung vom

16.

Dezember 2014 verwiesen werden. Ausserdem ist zu erwähnen, dass

sich die diesbezügliche Rechtsprechungspraxis in ähnlich

gelagerten Fällen als streng erweist: So ist einer

rechskundig vertretenen Partei keine Gelegenheit zur Verbesserung einzuräumen,

wenn Antrag oder Begründung eines Rekurses trotz korrekter

Rechtsmittelbelehrung gänzlich fehlen (BGr, 28. November

2012,1C_399/2012, E. 4.3.2; VGr, 26. August 2010, VB.2010.00232, E. 1.4),

wenn die Eingabe bloss summarisch begründet wurde, verbunden mit dem Antrag auf

Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Begründung (VGr, 18. April

2012, VB.2012,00082, E. 9.4.5), oder wenn die

Partei kurz vor Fristablauf nur eine Rekurserklärung abgibt oder lediglich ein

Fristerstreckungsgesuch einreicht (VGr, 9. März 2011, VB.2010.00682, E. 2.2 und 2.3; RB 1999 Nr. 11, E. 1; 1991 Nr. 28; 1987 Nr. 36).

Daran ändert auch nichts, wenn der Rekurrent ohne Vorliegen besonderer Gründe

erst kurz vor Fristablauf einen Rechtsvertreter mandatiert hat (VGr, 23. Februar 2011, VB.2010.00557, E. 2.4.2).

Die in BGE 134 V 162 E. 5 dargelegte und vom

Beschwerdeführer erwähnte grosszügigere Rechtsprechung des Bundesgerichts zur

Nachfristregelung gemäss Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober

2000.

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) lässt sich nicht unbesehen auf Fälle

übertragen, in denen andere bundes- oder

kantonalrechtliche Bestimmungen – wie vorliegend § 23 Abs. 2 VRG – anwendbar sind (BGr,

26.

Januar 2012,2C_319/2011, E. 7; zum Ganzen, Griffel, § 23 N. 32

und FN. 65). Da die Rekursfrist noch nicht

abgelaufen war, verblieb dem Beschwerdeführer im Übrigen noch Zeit, um der Vorinstanz eine hinreichende Rekursbegründung

nachzureichen, worauf er denn auch in der

Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2014 aufmerksam

gemacht wurde.

3.2

Ebenso durfte das Gesuch um Ansetzung einer

angemessenen Frist für die Rekursbegründung abgewiesen

werden. Als gesetzliche Verwirkungsfrist kann die Rekursfrist nur unter den strengen Voraussetzungen von § 12 Abs. 1 Satz 1 VRG erstreckt werden. Die in dieser Bestimmung genannten

Ausnahmefälle – Tod oder

Handlungsunfähigkeit der betroffenen Person im Lauf der Frist – sind

vorliegend jedoch nicht gegeben, weshalb eine Erstreckung der

Rekursfrist nicht nach Massgabe von § 12 Abs. 1 Satz 1 VRG erfolgen konnte

(Griffel, § 22 N. 13).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer ist schliesslich der Ansicht, dass seine in der

Eingabe vom 15. Dezember 2014 gemachten Vorbringen die minimalen

Anforderungen einer Rekursbegründung erfüllen würden. Darin beschränkte er sich

darauf, die Feststellungen und die rechtliche Würdigung der Sozialbehörde

vollumfänglich zu bestreiten. Es werden einzig die Rekursgründe von § 20

Abs. 1 lit. a und b VRG erwähnt.

4.2

Damit enthält die Rekurseingabe vom 15. Dezember 2014 – wie von

der Vorinstanz zutreffend festgestellt – nur eine pauschale Bestreitung der

Feststellungen und der rechtlichen Würdigung der Sozialbehörde. Als formelle Gültigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels müsste aus der Begründung jedoch ersichtlich sein, inwiefern der angefochtene Akt an einem Mangel

leidet und der gestellte Antrag entsprechend

aufzuheben und abzuändern ist. Neben der Nennung der Rekursgründe bzw.

Rügen müsste die rekurrierende Partei folglich ihren diesbezüglichen Standpunkt

darlegen. Die blosse Behauptung, die angefochtene Verfügung

sei fehlerhaft, genügt hierbei nicht. Jedenfalls in minimaler Weise müsste sich die Begründung mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen

(VGr, 8. August 2012, VB.2011.00800, E. 2.3;

9.

März 2011, VB.2010.00682, E. 2.2; 27. Mai 2009, VB.2009.00205, E. 6.1; Griffel, § 23 N. 17). Anders als bei juristischen Laien werden bei

Rechtsanwälten ausserdem höhere Anforderungen an die Begründung gestellt, da

bei diesen vorausgesetzt wird, dass sie die Anforderungen an eine Rekurseingabe

kennen (VGr, 29. Oktober 1996, VB.96.00115; Griffel, § 23

N. 17). Unter diesen Umständen entspricht die Rekurseingabe des rechtskundig

vertretenen Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2014 den rechtlichen

Anforderungen an eine wenigstens minimale Rekursbegründung in keiner Weise. Dies

war dem Beschwerdeführer denn auch offenbar bewusst, ansonsten er in der

Rekurseingabe nicht auch gleichzeitig das Begehren gestellt hätte, ihm zur

Einreichung der Begründung des Rekurses eine neue Frist anzusetzen. Erst in der

nach Ablauf der 30-tägigen Rekursfrist und damit verspätet eingereichten

Eingabe vom 12. Januar 2015 legte er seinen Standpunkt zu den

Rekursgründen ausreichend dar. Als Folge einer mangelhaften Rekursbegründung in

der noch innert Rekursfrist eingereichten Eingabe vom 15. Dezember 2014

war es zulässig, dass die Vorinstanz auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht

eintrat (vgl. Griffel, § 23 N. 8).

5.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Ausgangsgemäss sind

die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung ist ihm angesichts seines Unterliegens nicht zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist abzuweisen, zumal sich die

Beschwerdebegehren als offensichtlich aussichtslos erweisen (vgl. § 16

Abs. 1 und 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im

Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

8.

Mitteilung an…