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Entscheid

VB.2015.00149

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00149

13. Juli 2016Deutsch28 min

(URT.2016.18216)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A und B

ersuchten am 9. März 2012 um die baurechtliche Bewilligung für ein Einfamilienhaus

mit angebauter Doppelgarage und einem Pool auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

an der E-Strasse 02 in Y. Das Projektareal liegt im Gewässerschutzbereich

"Au". Die Baukommission der Gemeinde X erteilte A und B am

16. April 2012 die Baubewilligung unter Vorbehalt von Nebenbestimmungen;

unter anderem sei für die Baustellen-Entwässerung die SIA Norm 431 einzuhalten.

Der Baubeginn (Aushub) wurde auf den 1. Oktober 2012

terminiert. Anlässlich einer Baustellen-Umweltschutz-Kontrolle (BUC) vom 19. November

2012 stellte der Kontrolleur des Bausekretariats X fest, dass Wasser, das aus

dem Pumpensumpf gepumpt wurde, trüb sei und einen PH-Wert von 11,8 habe, jedoch

ohne jede Vorbehandlung via Grundstücksanschlussleitung direkt in die

öffentliche Mischwasserleitung gepumpt werde. Der Bauherr und die Bauleitung

hätten die Wasserhaltung und Baustellenentwässerung nach SIA 431 nicht

angeordnet und durchgesetzt.

In der Folge fanden verschiedene Nachkontrollen auf der

Baustelle statt. Mit Rechnung vom 6. Januar 2013 wurden A und B die Kosten

in Höhe von total Fr. 5'409.55 für baupolizeiliche Massnahmen vom 19. November

bis 31. Dezember 2012 auferlegt.

B. Am 10. Januar

2013 verfügte die Baukommission X, es sei sicherzustellen, dass das

kontaminierte Baustellenabwasser langfristig neutralisiert werden könne,

allenfalls auch nach Bauvollendung. Kontaminiertes Baustellenabwasser mit einem

PH-Wert von > 9,0 müsse über eine Neutralisationsanlage in die

Mischwasserkanalisation abgeleitet werden und dürfe nicht versickern. In der

Nähe des Einstiegschachtes sei ein Pumpensumpf einzurichten. (…) Das im

Pumpensumpf anfallende Baustellenabwasser/Ober­flächenwasser/Sickerwasser müsse

so lange neutralisiert werden, bis sich der PH-Wert nachweislich zwischen 6,5

und 9,0 eingependelt habe. Der Pumpensumpf und die Neutralisationsanlage

dürften nur nach Rücksprache mit dem Bausekretariat und dem AWEL deinstalliert

werden.

Gegen diese Verfügung erhoben A und B am 18. Februar

2013 Rekurs beim Baurekursgericht. Das Verfahren (R3.2013.00027) wurde

sistiert.

C. Ab

Januar 2013 nahm die Baukommission wiederum eine Vielzahl von Baustellenkontrollen

vor. Mit Rechnung vom 10. Februar 2014 auferlegte das Bausekretariat X dem

Ehepaar A/B die Kosten für die baupolizeilichen Massnahmen vom 1. Januar

bis 31. August 2013 in Höhe von 18'205.85.

D. Mit

Schreiben vom 11. März 2014 erhoben A und B beim Gemeinderat X Einsprache

gegen die Rechnungen vom 6. Januar 2013 und vom 10. Februar 2014. Der

Gemeinderat wies die Einsprache mit Beschluss vom 9. Juli 2014 ab.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss rekurrierten A und B mit Eingabe

vom 31. Juli 2014 beim Baurekursgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses und der beiden Rechnungen vom 6. Januar 2013 und

vom 14. Februar 2014. Mit Entscheid vom 4. Februar 2015 vereinigte

das Baurekursgericht dieses Verfahren mit dem Verfahren R3.2013.00027, wies den

Rekurs ab und schrieb das Verfahren R3.2013.00027 als gegenstandslos geworden

ab.

III.

Dagegen reichten A und B am 9. März 2015 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht ein und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen

Entscheide sowie die Aufhebung bzw. Stornierung der Rechnungen vom 6. Januar

2013.

und 10. Februar 2014; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der

Baukommission und des Gemeinderats X.

Das Baurekursgericht beantragte am 25. März 2015 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat X schloss mit

Eingabe vom 9. April 2015 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde, unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von A und B.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zuständig. Angesichts des Streitwerts von über Fr. 20'000.- ist

die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e

contrario).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden machen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches

Gehör geltend, weil ihnen die Tabellen der BUC-Nachkontrollen – abgesehen von derjenigen

vom 19.–22. November 2012 – erst mit der Rechnung vom 6. Januar 2013

zugestellt worden waren, worauf sie beim Gemeinderat X Einsprache erhoben hätten.

Sämtliche der Rechnung vom 10. Februar 2014 angehängten Rapporte, die die

Gebühren für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2013 umfassten, seien ihnen

erst im Februar 2014 zur Kenntnis gebracht worden.

2.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verschafft der betroffenen Person

das Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids

zur Sache zu äussern sowie auch einen Anspruch darauf, dass die Behörde ihre

Vorbringen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. Michele Albertini, Der verfassungsmässige

Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,

Bern 2000, S. 367 ff.; VGr, 5. März 2014, VB.2013.00685,

E. 6.2.2). Das rechtliche Gehör ist deshalb grundsätzlich vor Erlass einer

Verfügung zu gewähren, und zwar zu einem Zeitpunkt, in welchem noch eine

ausreichende Offenheit in der Entscheidung besteht und demnach die aus der

Gewährung des Gehörsanspruchs gewonnenen Erkenntnisse auch tatsächlich noch in

den Entscheidfindungsprozess einfliessen können (vgl. Isabelle Häner,

Prozessieren im öffentlichen Recht, Anwaltsrevue 2009, S. 174 ff.,

176; Albertini, S. 259, 279).

2.3

Die

Beschwerdeführenden erhielten keine Gelegenheit, zu den meisten BUC-Nach­kontrollen-Rapporten

Stellung zu nehmen, bevor die Rechnung in Form einer Gebührenverfügung ausgestellt

wurde. Die mit den Kosten belastete Partei muss jedoch die Möglichkeit haben,

spezifizierte Angaben zu verlangen und hat das Recht, die Notwendigkeit der

getroffenen Massnahmen allenfalls zu bestreiten (BGE 102 Ib 203 E. 6). Die

Beschwerdegegnerschaft hat demnach den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

2.4

Nach

ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine obere Instanz die Gehörsverletzung

einer unteren Instanz heilen, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die

Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt

überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung ist von einer Rückweisung der

Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn diese lediglich

einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen

Verfahrensverlängerung führen würde (BGE 137 I 195 E. 2.3.2).

Die Beschwerdeführenden konnten ihre Rügen in Bezug auf die

Rapporte und die Rechnungspositionen im Verfahren vor Baurekursgericht

vorbringen. Das Baurekursgericht hat die Rügen jedoch nur knapp behandelt, ohne

auf die einzelnen Rechnungsbeträge näher einzugehen. Damit wurde dem Anspruch

auf rechtliches Gehör wiederum nicht Genüge getan. Eine Rückweisung an die Vorinstanz

zu neuer Entscheidung würde allerdings einen formalistischen Leerlauf

darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen. Die

Beschwerdeführenden haben denn auch keinen entsprechenden Antrag gestellt, weshalb

davon auszugehen ist, dass auch sie das Interesse an einer raschen

Verfahrenserledigung höher gewichten als die Wiederholung des Verfahrens vor

der Vorinstanz. Demnach rechtfertigt sich eine Heilung im Beschwerdeverfahren.

Die Gehörsverletzung ist aber bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.

3.

3.1

Materiell

ist vorliegend umstritten, ob die von der Beschwerdegegnerschaft erhobenen Gebühren

für die Durchführung der Baustellen-Kontrollen gerechtfertigt waren.

3.2

Bei

Bauarbeiten besteht die Gefahr der Umweltverschmutzung. Baustellen-Abwasser

enthält oft viele mineralische Feinstoffe, die zu unerwünschten Ablagerungen in

den Ka­nalisationen führen (vgl. die Übersicht des AWEL zur Baustellen-Entwässerung,

abruf-

bar unter: http://www.baugesuche.zh.ch/internet/baudirektion/baku/de/rundumsbauen/bau­stellen.html,

auch zum Folgenden). Beim Arbeiten mit ungebundenem Zement oder frischem Beton

fällt zudem Abwasser an, das alkalisch ist (hoher pH-Wert). Wird solches

Abwasser direkt in Gewässer geleitet, werden diese verschmutzt.

Die SIA-Norm 431 "Baustellenentwässerung" zeigt in

Tabellen, welche Abwasser-Arten aufgrund der Bauprozesse bzw. der Arbeiten auf

Baustellen anfallen können und wie die Abwasser zu behandeln und zu entsorgen

sind. Diese SIA-Norm ist gemäss der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai

1981, Anhang, Ziff. 2.71, beachtlich.

Mit der Baubewilligung vom 16. April 2012 wurde den

Beschwerdeführenden auferlegt, der Baukommission einen

Baustelleninstallationsplan zur Genehmigung nachzureichen, aus welchem u. a. die

Baustellenentwässerung inkl. Absatzbecken und Neutralisationsanlage ersichtlich

ist. Zudem wurde die Einhaltung der SIA-Norm 431 für die Baustellen-Entwässerung

verfügt sowie auf Online-Informationen über die Umsetzung der Umweltschutz-Vorschriften

hingewiesen (Disp.-Ziff. 2.21 f.).

3.3

Die

vorgenommenen Baukontrollen lassen sich auf § 327 Abs. 2 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) stützen. Demgemäss

prüft die örtliche Baubehörde in geeigneten Abständen, ob die Bauarbeiten den

Vorschriften und Plänen entsprechen; gegebenenfalls trifft sie unverzüglich die

nötigen Massnahmen. Mit Umweltschutz-Kontrollen auf Baustellen wird unter

anderem überprüft, ob bei den Bauarbeiten die Abwasserentsorgung korrekt

erfolgt und der Boden und die Gewässer nicht verschmutzt werden.

Für die Kontrolle von Anlagen, besondere Dienstleistungen im

Rahmen des Vollzugs des Umweltrechts etc. erheben die Bewilligungs- und

Kontrollorgane Gebühren (§ 2 der Gebührenverordnung zum Vollzug des

Umweltrechts vom 3. November 1993 [GebV UR]). Wenn die nach Aufwand

berechneten Gebühren in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Bedeutung der

Verrichtung für den Gebührenschuldner stehen oder wenn ein überwiegendes

öffentliches Interesse es rechtfertigt, können die Gebühren herabgesetzt oder

er­lassen werden (§ 9 GebV UR). Im Einzelfall dürfen die Gebühren die

Summe von Fr. 25'000.- in der Regel nicht übersteigen (§ 10 GebV UR).

4.

4.1

Die

Rechnung vom 6. Januar 2013 in Höhe von Fr. 5'409.55 umfasst die

baupolizeilichen Massnahmen im Zeitraum vom 19. November bis zum 31. Dezember

2012.

Damit wurden den Beschwerdeführenden insbesondere Kosten für die

Durchführung von Baustellen-Umweltschutz-Kontrollen (Stundenansatz Mitarbeiter,

PH-Messgerät, Fahrzeug) sowie für eine Kanalreinigung auferlegt.

4.2

4.2.1

Die Beschwerdeführenden rügen in Bezug auf die von der

Beschwerdegegnerschaft durchgeführten Baustellenkontrollen insbesondere eine

Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Am 19. November 2012 sei

einmalig (aufgrund mangelnden Wissens eines Bauarbeiters) alkalisches Wasser

aus der Baugrube in die Kanalisation gepumpt worden. Daraufhin sei die

Installation einer Neutralisationsanlage vereinbart worden. Diese Massnahme

habe allerdings erst am 22. November 2012 realisiert werden können; über

diesen Zeitpunkt sei der Baukontrolleur Herr F jedoch informiert worden.

Dennoch habe er ab dem 19. bis 22. November 2012 täglich die

Baustelle der Beschwerdeführenden besucht und Messungen des pH-Wertes

vorgenommen, wofür jeweils zwischen ein und zwei Stunden verrechnet worden seien.

Diese Kontrollen vom 20., 21., und 22. November 2012 seien weder in

sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht erforderlich gewesen.

Nachdem die Neutralisationsanlage installiert und in

Betrieb genommen worden sei, habe die Gemeinde X die Baustelle am 27. und 30. November

2012.

kontrolliert, wobei je ein pH-Wert von 7,8 gemessen worden sei. Die gewässerschutzrechtlichen

Vorgaben seien somit eingehalten gewesen, weshalb die zusätzlichen

Nachkontrollen nicht notwendig gewesen seien.

4.2.2

Am 16. Dezember 2012 hätten die Beschwerdeführenden festgestellt, dass

die Subunternehmer des Bauunternehmens die Neutralisationsanlage am 12. Dezember

2012.

für die Bauferien deinstalliert und abtransportiert hätten. Sie hätten die

Firma Schweizer Gartenbau gleichentags mit der umgehenden Installation einer

Neutralisationsanlage beauftragt. Obwohl ihnen der Baukontrolleur bis am 17. Dezember

2012.

um 12.00 Uhr Frist angesetzt habe, eine Neutralisationsanlage zu

errichten, habe an diesem Tag bereits um 9.30 Uhr eine Kontrolle

stattgefunden. Damit habe die Baubehörde eine verfrühte Ersatzvornahme getätigt

und damit das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot verletzt.

Ab diesem Zeitpunkt habe der Baukontrolleur bis zum 31. Dezember

2012.

zwölf Nachkontrollen durchgeführt, anlässlich deren er jeweils nicht nur

den pH-Wert des von der Neutralisationsanlage ausgeschiedenen Wassers, sondern

auch das zu neutralisierende Wasser gemessen habe. Es sei jedoch nicht zur

Einleitung von kontaminiertem Baustellenabwasser in die Kanalisation gekommen,

da sich das Wasser lediglich in der Baugrube angesammelt habe.

4.3

Die

Beschwerdegegnerschaft macht dagegen geltend, dass die Beschwerdeführenden als

Folge einer ungenügenden Bauleitung den umweltrechtlich unzulässigen Zustand mindestens

teilweise bzw. zeitweise geduldet hätten. Angesichts der Rapporte der Baustellenkontrolle,

die gezeigt hätten, dass immer wieder Beanstandungen angebracht werden mussten,

seien die verrechneten Arbeiten offensichtlich notwendig gewesen.

4.4

Alles

staatliche Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig

sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Am 19. November 2012 kam es unbestrittenermassen

zu einer Einleitung von Abwasser mit erhöhtem pH-Wert (> 9,0) in die

Kanalisation. Aufgrund dieses Vorfalls lässt sich ein öffentliches Interesse an

den Kontrollen der Baustelle der Beschwerdeführenden grundsätzlich bejahen. Zu

prüfen ist dagegen, ob die Anzahl der Kontrollen zwischen dem 20. November

und dem 31. Dezember 2012 auch verhältnismässig, insbesondere erforderlich

war, um den rechtmässigen umweltrechtlichen Zustand zu bewahren.

4.4.1

Bei den Kontrollen vom 20. bis 22. November 2012 wurde beim Wasser in

der Baugrube ein pH-Wert von über 12,0 (Soll 6,5 – 9,0) gemessen. Damit bestand

die Gefahr, dass alkalisches Wasser hätte versickern oder in die Kanalisation

gelangen können. Dadurch waren die täglichen Kontrollen in diesem Zeitraum

durchaus nötig, um zu prüfen, dass kein Wasser mit zu hohem pH-Wert in die

Kanalisation gepumpt wurde, wie das am 19. November 2012 geschehen war.

Zudem erscheint es gerechtfertigt, dass der Baukontrolleur das Funktionieren

der Neutralisationsanlage nach deren Aufbau überprüfte.

Die Baubehörde kann nach

pflichtgemässem Ermessen die zeitlichen Abstände der Kontrollen bestimmen (Magdalena

Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999, S. 38). Bei

der Durchführung der drei Baustellenkontrollen bis zum Aufbau der

Neutralisationsanlage sowie der zwei Kontrollen zur Überprüfung dieser Anlage

hat die Baubehörde ihr Ermessen nicht überschritten. Nach diesen Kontrollen

wurden vorerst auch keine zusätzlichen Baustellen-Kontrollen mehr vorgenommen.

4.4.2

Die nächste Kontrolle vom 17. Dezember 2012 erfolgte auf Verlangen der

Beschwerdeführenden und ist damit gerechtfertigt. Dabei stellte die Baubehörde

fest, dass die Neutralisationsanlage wieder abgebaut worden war. Es bestand

somit wiederum die Gefahr einer umweltrechtlich unzulässigen Situation. Aus

diesem Grund erscheint auch die Kontrolle vom 18. Dezember 2012

gerechtfertigt. Nachdem der Kontrolleur den Beschwerdeführenden eine Frist bis

am 19. Dezember 2012 um 12.00 Uhr gesetzt hatte, um die Neu­tralisationsanlage

wieder zu installieren, die von der G zuvor abgebaut worden war, war seine

Präsenz ab 9.30 bis 12.15 Uhr allerdings nicht nötig, denn am Vormittag konnte

er während des Aufbaus der Neutralisationsanlage wenig bewirken. Aus dem

Rapport vom 19. Dezember 2012 geht denn auch nicht hervor, was der

Kontrolleur während dieser zweieinhalb Stunden (so viele sind ausgewiesen)

genau gemacht hat. Hingegen durfte er sich mit Ablauf der gesetzten Frist davon

überzeugen, dass das Abwasser nach der Neuinstallation der Neutralisationsanlage

auf einen korrekten pH-Wert neutralisiert wurde. Der anschliessend gemessene

PH-Wert Ausgang betrug immer weniger als 9,0 und war somit im Sollbereich. Im

Übrigen war seine Anwesenheit gerechtfertigt, beruhte der Abbau der

Neutralisationsanlage doch auf Unstimmigkeiten zwischen den Beschwerdeführenden

und der Generalunternehmerin über die Finanzierung dieser Anlage. Diesbezüglich

können sich aber auch die Beschwerdeführenden nicht ihrer Verantwortung

entziehen, nachdem sie als Bauherren letztlich dafür verantwortlich waren, dass

auf ihrer Baustelle das Abwasser und anderes verschmutztes Wasser

ordnungsgemäss entsorgt wurde.

Danach fanden zwischen dem 19.

und 31. Dezember 2012 insgesamt 12 Kontrollen statt, teilweise wurde

zweimal pro Tag der pH-Wert des Wassers beim Neutralisationsausgang gemessen. Davon

dass die wieder installierte Neutralisationsanlage funktionierte, konnte sich

der Kontrolleur jedoch bereits am Nachmittag des 19. Dezember 2012

überzeugen (pH-Wert Ausgang 7,7 um 16.15 Uhr). Um dies weiterhin

sicherzustellen, hätten anschliessend aber – wie im November – zwei Kontrollen

ausgereicht, konnte sich der Kontrolleur doch grundsätzlich darauf verlassen,

dass die Neutralisationsanlage so zuverlässig funktionieren würde wie zuvor.

Das Ermessen, über das die Behörde bei der Beurteilung von baupolizeilichen

Massnahmen verfügt, darf nicht dazu führen, dass sie unnötige Kontrollen

durchführen und deren Kosten überbinden darf. Die zusätzlich vorgenommenen acht

Kontrolltermine waren bei Vorliegen der konkreten Umstände, nachdem das Funktionieren

der Neutralisationsanlage sichergestellt war, nicht mehr erforderlich und damit

unverhältnismässig.

Für die Periode vom 17. Dezember

bis zum 31. Dezember 2012 wurden den Beschwerdeführenden für insgesamt 14

Kontrollen Kosten in Höhe von Fr. 2'100.95 auferlegt. Diese sind entsprechend

um 8/14 (= Fr. 1'200.55) zu kürzen.

4.5

4.5.1

Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, ihnen seien zu Unrecht die

Kosten für die Spülung der Kanalisationsleitung auferlegt worden. Es erscheine

sehr unrealistisch, dass sich beim einmaligen Einleiten von rund 50 m3

Wasser über eine Pumpe mit Sieb insgesamt 6 m3 hartnäckiger

Bauschlamm in der Kanalisation ansammeln könne – zumal eine Tauchpumpe ohnehin

nicht derart viel Schlamm befördern könne, ohne zu verstopfen. Vielmehr müsse

es sich bei dem abgepumpten Schlamm um normalen Schmutz gehandelt haben, der

sich über Monate in der sanierungsbedürftigen, knapp 50 Jahre alten

Kanalisation angesammelt habe. Eine Verschmutzung der Kanalisation alleine

durch die Beschwerdeführenden sei nicht nachgewiesen, weshalb mit der Weiterverrechnung

des Betrags von Fr. 1'720.- sowohl das Verursacher- als auch das

Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt würden.

4.5.2

Die Beschwerdegegnerschaft führt dagegen aus, dass das Spülen der

Kanalisation am 21. November 2012 offensichtlich notwendig gewesen sei, da

in dieser Zeit unbehandeltes Baustellenabwasser in die öffentliche Mischwasserkanalisation

geflossen sei und diese in einem starken Ausmass verschmutzt habe.

4.5.3

Art. 3a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GschG)

sieht vor, dass derjenige, der Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, die

Kosten dafür trägt (Verursacherprinzip). Gemäss Art. 54 GschG werden die

Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar

drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines

Schadens treffen, dem Verursacher überbunden.

Da

die Ursache für eine Verschmutzung häufig nur schwierig festzustellen ist, muss

vorliegend das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügen (vgl.

BGr, 20. September 2012,1C_570/2011, E. 2.3.3). In diesem Fall

reicht es aus, wenn für die Richtigkeit eines Sachverhaltselements nach

objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere

denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen

(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 28). Die

Spülung der Kanalisation musste vorgenommen werden, da am 19. November

2012.

alkalisches Baustellenabwasser hineingeflossen war. Neben der Alkalität

weist Baustellenabwasser meist auch einen hohen Gehalt an mineralischen

Feinstoffen auf, die zu einer starken Trübung des Wassers führen. Solches

Abwasser verursacht bei direkter Ableitung Schäden an Kanalisationen aufgrund unerwünschter

Ablagerungen. Die Entfernung dieser Ablagerungen führt zu Kosten, die der

Verursacher zu tragen hat. Dabei ist es nicht ausschlaggebend, ob tatsächlich

der gesamte abgesaugte Bauschlamm von 6 m3 von der Verunreinigung

durch die Beschwerdeführenden stammt. Die Spülung der Leitung durch die H AG

am 21. November 2012 musste einzig deswegen erfolgen, weil zwei Tage zuvor

rund 50 m3 Baustellenabwasser in die Mischwasserkanalisation gepumpt

worden waren. Dass die Gemeinde ebenfalls von der Kanalisationsreinigung profitierte,

da sie ohnehin in regelmässigen Abständen Reinigungen vorzunehmen hat, fällt daher

nicht entscheidend ins Gewicht.

In der Rechnung vom 6. Januar 2013 ist ein Betrag von

Fr. 1'910.- für die Leistungen der H AG enthalten (Rapport vom 21. November

2012). Die Kosten der H AG betrugen jedoch nur Fr. 1'720.-. Da

sich der Rechnungsbetrag aufgrund der Rapporte berechnet, wurde offensichtlich

der Betrag von Fr. 1'910.- berücksichtigt, wobei eine Rechtsgrundlage dafür,

dass die Beschwerdegegnerin einen Zuschlag von 11 % auf der Rechnung der H AGen

erhob, nicht ersichtlich ist. Demnach ist der Gesamtbetrag der Rechnung vom 6. Januar

2013.

um Fr. 190.- (Fr. 1'910.- ./. Fr. 1'720.-) zu

reduzieren. Das Auferlegen der Kosten in Höhe von Fr. 1'720.70

für die Reinigungsarbeiten widerspricht aber nicht dem Verursacherprinzip.

4.6

Insgesamt

erweist sich die Auferlegung der Beträge der Rechnung vom 6. Januar 2013

als nur teilweise gerechtfertigt. Die Kosten für die Kontrollen im Zeitraum vom

17.

–31. Dezember 2012 sind um Fr. 1'200.55 zu kürzen (E. 4.2.3).

Zudem ist der Zuschlag auf der Rechnung für die Kanalreinigung von

Fr. 190.- abzuziehen. Die Rechnung vom 6. Januar 2013 ist folglich

auf den Betrag von Fr. 4'019.- zu korrigieren (Fr. 5'409.55 –

Fr. 1'200.55 – Fr. 190.00).

5.

5.1

Die

Rechnung vom 10. Februar 2014 umfasst die Einsätze

(Baustellen-Umwelt-Kontrollen) im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. August

2013.

Insgesamt wurden den Beschwerdeführenden dafür Fr. 18'205.85 in

Rechnung gestellt.

5.2

Die

Beschwerdeführenden rügen wiederum, die baupolizeilichen Massnahmen verletzten

das Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie beanstanden insbesondere, dass der

Baukontrolleur am 15. Januar 2013 Manipulationen an der

Neutralisationsanlage vorgenommen habe. Die Anlage sei an diesem Tag neben das

Haus gestellt und entleert worden, um am Haus weiter arbeiten zu können. Der

Baukontrolleur habe sie ohne Rücksprache, aus eigener Initiative und

unsachgemäss wieder in Betrieb gesetzt. Gleichentags habe er per E-Mail die Beschwerdeführenden

aufgefordert, dass die Neutralisationsanlage bis am 16. Januar 2013 um

12.00

Uhr wieder korrekt zu funktionieren habe und insbesondere der

24-Stunden-Betrieb sowie die CO2- und Stromversorgung zu gewährleisten sei.

Diese Anforderungen wären an sich von der Neutralisationsanlage bereits automatisch

erfüllt worden, wenn sie korrekt installiert gewesen wäre. Am nächsten Tag sei

der Baukontrolleur bereits um 8.15 Uhr auf dem Baugrundstück erschienen

und habe die Kantonspolizei informiert, da alkalisches Wasser in die

Kanalisation gelangt sei. Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Grund

dafür sei der unfachmännische Anschluss der Förderpumpe gewesen. Seitens der Beschwerdeführenden

sei es weder zu einer umweltrechtlichen Verfehlung, noch einer Umweltgefährdung

gekommen.

5.3

Der

Gemeinderat X führt aus, dass die Baukontrolleure der Gemeinde selbstverständlich

über eine spezielle Ausbildung im Baustellen-Umweltschutz-Controlling verfügten.

5.4

5.4.1

Die Beschwerdegegnerschaft hat vom 2. bis zum 22. Januar 2013

insgesamt 15-mal Baustellenkontrollen, danach noch vereinzelte Kontrollen

durchgeführt. Ab dem 22. Januar 2013 wurden die Kontrollen durch die I AG

vorgenommen, die die Baustelle bis zum 31. August 2013 insgesamt 48-mal

prüfte. Für diese Kontrollen durch die externe Gesellschaft wurden den

Beschwerdeführenden total Fr. 11'634.30 in Rechnung gestellt. Für den

Aufwand der Gemeinde (Kontrollen, eine Pumpe mit internem Schwimmer und eine erneute

Kanalreinigung vom 21. Januar 2013) wurden den Beschwerdeführenden Gebühren

in Höhe von Fr. 6'571.55 auferlegt.

5.4.2

Die Baubehörde kann einen Teil der Kontrollen an private Ingenieur- und

Architektenbüros delegieren, wobei eine solche Delegation den Betroffenen in

geeigneter Weise bekanntgegeben werden muss (Christoph Fritzsche/Peter

Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 1, 5. A.,

Zürich 2011, S. 392 f.). In den Akten finden sich keine Hinweise

darauf, dass die Gemeinde die Delegation den Beschwerdeführenden angezeigt hätte.

Wären letztere mit der Aufgabenübertragung nicht einverstanden gewesen, hätten sie

dies allerdings sofort vor Ort monieren können. Eine diesbezügliche Berufung

auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelverfahren ist

verspätet (vgl. BGE 141 III 210 E. 5.2). Folglich ist es nicht zu

beanstanden, dass gewisse Baukontrollen durch die I AG vorgenommen wurden.

5.4.3

Fraglich ist weiter, ob der Baukontrolleur der Gemeinde am 15. Januar

2013.

die Neutralisationsanlage korrekt angeschlossen hat oder nicht. Gemäss dem

BUC-Nach­kontrollen-Rapport hat der Baukontrolleur die Neutralisationsanlage an

diesem Tag zusammen mit einem Vorarbeiter wieder in Betrieb genommen. Am 16. Januar

2013.

liess sich ein pH-Wert von 12,9 sowohl vor als auch nach der

Neutralisation messen. Darauf alarmierte der Baukontrolleur die Polizei. Am 21. Januar

2013.

wurde die Leitung von der H AG gespült und wurden 3 m3

Schlamm abgeführt. Der entsprechende Rechnungsbetrag der H AG beläuft sich

auf Fr. 1'497.- (minus 2 % für Zahlung innert 30 Tagen =

Fr. 1'467.05).

In der Rechnung vom 10. Februar 2014 werden den

Beschwerdeführenden Fr. 1'628.45 für Leistungen extern: H AG

auferlegt. Die Differenz zum effektiven Rechnungsbetrag entbehrt wiederum einer

ersichtlichen Rechtsgrundlage (vgl. vorn E. 4.5). Neben dieser Ungereimtheit

ist zu beachten, dass es gemäss der Einstellungsverfügung des Statthalteramts

des Bezirks J vom 21. Mai 2014 nicht mehr eruierbar ist, ob die Einleitung

des Baustellenwassers mit zu hohem pH-Wert aufgrund der mangelhaft

unterhaltenen Neutralisationsanlage oder aus einem anderen Grund erfolgt sei.

Im Gegensatz zur Kanalreinigung vom 21. November 2012 sind hier nun mehrere Ursachen für die Verschmutzung

denkbar (vgl. oben E. 4.5.3). Auch im vorliegenden Verfahren konnte die

Beschwerdegegnerschaft den Einwand der Beschwerdeführenden nicht entkräften,

die allfällige Einleitung von verschmutzen Wasser sei durch die eigenmächtige Inbetriebnahme

der Neutralisationsanlage durch den Baukontrolleur verursacht worden, der die Förderpumpe

falsch angeschlossen habe. Die Auferlegung der Kosten nach dem Verursacherprinzip

ist folglich nicht möglich. Der Betrag von Fr. 1'628.45 ist

dementsprechend von der Rechnung vom 10. Februar 2013 zu streichen.

Nach dem Vorfall vom 16. Januar 2013 kontrollierte die

Beschwerdegegnerschaft die Baustelle der Beschwerdeführenden am 17. und 18. Januar

2013.

Diese Nachkontrollen direkt nach dem Vorfall, zur Überprüfung, ob die

Neutralisationsanlage nun korrekt funktioniert, waren notwendig und damit

verhältnismässig. Die bis zum 16. Januar 2013 durchgeführten Kontrollen

waren ebenfalls nicht übermässig.

5.4.4

Weiter sind die Gebühren im Zusammenhang

mit einer neuen Tauchpumpe umstritten. Die Beschwerdeführenden machen geltend,

der Baukontrolleur habe eigenmächtig und ohne vorgängige Mitteilung eine neue

Tauchpumpe installiert, die für den vorgesehenen Zweck unnütz gewesen sei.

Gemäss dem BUC-Nachkontrollen-Rapport hat

der Baukontrolleur am 17. Januar 2013 festgestellt, dass die Pumpe

stillstehe. Am folgenden Tag hat er eine neue Pumpe bestellt, da die bestehende

offenbar nur knapp so viel Schmutzwasser schöpfe, wie laufend nachkomme. Da

diese Rapporte den Beschwerdeführenden wie bereits dargelegt verspätet zugestellt

wurden (E. 2.3), konnten sie auf diese Beanstandungen nicht reagieren. Es

ist daher nicht gerechtfertigt, ihnen die Kosten für die neue Pumpe samt

Zubehör zu überbinden. Hinzu kommt, dass die Tauchpumpe inkl. Zubehör gemäss

der Rechnung der K AG Fr. 969.25 kostete, mit der Rechnung vom 10. Februar

2014.

den Beschwerdeführenden dafür allerdings Fr. 1'216.95 auferlegt wurden.

Diese Differenz ist wiederum auf einen ungerechtfertigten Zuschlag

zurückzuführen. Insgesamt ist der ganze Betrag von Fr. 1'216.95 von

der Rechnung zu streichen.

5.4.5

Vom 22. bis zum 30. Januar 2013 hat sodann die I AG fünf

Kontrollen vorgenommen. Im Februar 2013 hat sie die Baustelle elfmal und im

März 2013 siebenmal kontrolliert. Inklusive der Kontrolle vom 2. April

2013.

wurden damit für 24 Kontrollen Fr. 6'110.10 in Rechnung gestellt. Der

jeweils gemessene pH-Wert beim Ausgang der Neutralisationsanlage befand sich

immer unter 9,0 (höchstens 7,8). Es wurden den Beschwerdeführenden auch keine anderen

Beanstandungen gemeldet, die sie zu beheben hätten. Daneben hat der

Baukontrolleur der Gemeinde im selben Zeitraum die Baustelle am 2. und 7. Februar

2013.

sowie am 1. und 6. März 2013 kontrolliert.

Die Anzahl von Kontrollen im Zeitraum von etwas mehr als

zwei Monaten erscheint tatsächlich sehr hoch. Die Behörde verfügt zwar bei der

Beurteilung der notwendigen Massnahmen über einen gewissen Ermessensspielraum; dies

vor allem, wenn es um die Behebung aktueller Gefahrensituationen geht, die ein

rasches Handeln notwendig machen (vgl. BGr, 13. Juni 2014,2C_162/2014,

E. 4.1). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die

Kanalreinigung vom 21. Januar 2013 erst fünf Tage nach der Einleitung des

Baustellenwassers mit zu hohem pH-Wert erfolgte. Da somit nicht

von einem Handlungsbedarf am gleichen Tag ausgegangen werden kann, liegen

mehrere Kontrollen pro Woche über dem im Ermessen der Behörde stehenden Mass.

Es erscheint daher naheliegend, dass aufgrund der Unstimmigkeiten zwischen der

Bauherrschaft und der Beschwerdegegnerschaft letztere die Kontrollen zu

extensiv vorgenommen hat. Offensichtlich unnötige Aufwendungen der Behörde sind

von den Beschwerdeführenden aber nicht zu ersetzen. Für den oben genannten

Zeitraum wäre auch eine Kontrolle ca. alle 14 Tage ausreichend gewesen. Die

Beschwerdegegnerschaft lieferte für eine höhere Kontrolldichte auch keine

Begründung. Der entsprechende Rechnungsbetrag der I AG für 24 Kontrollen

in ca. zehn Wochen ist folglich um drei Viertel (=Fr. 4'582.60) zu

kürzen.

Angesichts der von der Firma I AG ab

Februar 2013 vorgenommenen Kontrolltätigkeit ist weiter nicht ersichtlich und

wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht dargelegt, weshalb ihr Kontrolleur

seinerseits zusätzliche vier Kontrollen ausführte. Die Kontrollen vom 1. und 6. März

2013.

schlugen mit Fr. 328.80 zu Buche, diejenigen vom 2. und 7. Februar

2013.

mit rund Fr. 480.80 (2/3 der ausgewiesenen Fr. 721.15 für drei

Kontrollen vom 2. und 7. Februar und 5. April 2013). Insgesamt sind

daher für die Kontrollen der Beschwerdegegnerin weitere Fr. 809.60

(Fr. 328.80 + 480.80) zusätzlich in Abzug zu bringen.

5.4.6

Am 5. April 2013 war die Gasflasche der Neutralisationsanlage leer,

weshalb diese die Förderpumpe ausschaltete. Der Baukontrolleur der Gemeinde

hielt auf dem BUC-Nachkontrollen-Rapport fest, dass die Pumpe am Becken hänge,

sodass das Wasser nicht neutralisiert werde. Der pH-Wert des Wassers beim

Anlageausgang wurde auf > 9,0 eingetragen. Gemäss Rapport sei das Wasser

versickert. Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, die

Neutralisationsanlage habe nach Erschöpfung der Gasflasche automatisch die

Förderpumpe abgeschaltet. Somit sei kein Wasser eingeleitet worden und

angesichts der schlechten Sickerfähigkeit des Bodens auch nicht versickert. Die

Neutralisationsanlage hätte nur manuell auf die zweite Gasflasche umgeschaltet

werden müssen.

Gemäss dem

Kurzbericht der Gemeinde X vom 16. November 2011 verfügt das Baugrundstück

über eine schlechte Sickerfähigkeit. Das spricht gegen die durch den Baukontrolleur

erwähnte Versickerung des alkalischen Wassers. Zu einem Einleiten von verschmutztem

Baustellenabwasser in die Kanalisation kam es zudem nicht. Die Neutralisationsanlage

schaltet die Förderpumpe automatisch aus, wenn der pH-Wert des Abwassers den

Alarmwert übersteigt. Zu prüfen ist, ob dieser behauptete Zwischenfall die

nachfolgenden 25 Kontrollen durch die I AG im Zeitraum vom 5. April

bis zum 31. August 2013 rechtfertigte. Die Beschwerdegegnerschaft hat zudem eine

Kontrolle am 27. Mai 2013 vorgenommen, anlässlich derer sie mit dem AWEL

abklärte, ob die Neutralisationsanlage demontiert werden könne.

Die I AG hat im April und im Mai 2013

je sieben, im Juni fünf, im Juli vier und im August 2013 noch zwei Baustellenkontrollen

durchgeführt. Dafür hat sie einmal Fr. 3'013.20 und einmal Fr. 2'511.-

in Rechnung gestellt. Es gab in diesem Zeitraum keine Beanstandungen, die den

Beschwerdeführern gemeldet wurden oder aktenkundig sind. Wiederum muss daher davon

ausgegangen werden, dass mehr als eine Kontrolle ca. alle 14 Tage nicht

erforderlich war. Die Rechnung der I AG vom 31. Mai 2013 in Höhe von

Fr. 3'013.20 ist daher um drei Viertel (= Fr. 2'259.90) zu

kürzen. Die Rechnung vom 31. August 2013 umfasst insgesamt elf Kontrollen,

nämlich fünf im Juni, vier im Juli und zwei im August. Geht man davon aus, dass

eine Kontrolle alle zwei Wochen gerechtfertigt war, so ist diese Rechnung um

5/11 zu kürzen (drei Kontrollen im Juni und zwei Kontrollen im Juli), was einen

Betrag von Fr. 1'141.40 ergibt.

Insgesamt sind

von der Rechnung vom 10. Februar 2014 folgende Positionen zu streichen:

Leistungen extern: H AG: Fr.

1'628.45

Pumpe 230V mit internem Schwimmer: Fr.

1'216.95

Kontrollen durch Gemeinde Fr.

809.60

¾ der Rechnung Nr. 8143 der I AG (Fr. 6'110.10) Fr.

4'582.60

¾ der Rechnung Nr. 8259 der I AG (Fr. 3'013.20) Fr.

2'259.90

½ der Rechnung Nr. 8435 der I AG (Fr. 2'511.00) Fr.

1'141.40

Total Fr.

11'638.90

Die Rechnung vom 10. Februar 2014 in

Höhe von Fr. 18'205.85 ist folglich um Fr. 11'638.90 auf Fr. 6'566.95

zu korrigieren.

6.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass

die Beschwerdegegnerschaft mit einem Teil der angeordneten baupolizeilichen

Massnahmen das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt hat. Für diese Massnahmen

können den Beschwerdeführenden keine Gebühren auferlegt werden.

Für den Zeitraum vom 19. November bis 31. Dezember

2012.

sind Gebühren in Höhe von Fr. 4'019.- gerechtfertigt; für den Zeitraum vom

1.

Januar bis 31. August 3013 Fr. 6'566.95. Insgesamt ergibt sich

folglich ein Betrag von Fr. 10'585.95 oder aufgerundet Fr. 10'586.-,

den die Beschwerdeführenden der Gemeine X schulden. Damit liegt keine Verletzung

von § 9 GebV UR vor.

6.1

Die Beschwerde ist dementsprechend teilweise gutzuheissen. Für die

Frage der Kosten­verteilung ist vorliegend zusätzlich dem Umstand

angemessen Rechnung zu tragen, dass das Verwaltungsgericht eine von den

Vorinstanzen verursachte Gehörsverletzung geheilt hat. Die Kosten sind daher

nicht ausschliesslich entsprechend dem Unterliegen, sondern insoweit auch nach

dem Verursacherprinzip aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG;

BGr, 24. Juli 2014,1C_41/2014, E. 7.3 mit Hinweisen). Es

rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden zu je einem

Achtel unter solidarischer Haftung eines jeden für einen Viertel des Betrags

sowie der Baukommission und dem Gemeinderat X zu je drei Achtel (total ¾) zu

auferlegen. Da die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde nur teilweise obsiegen,

steht ihnen jedoch keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Die Kosten

des Rekursverfahrens sind angesichts der teilweisen Gutheissung der Beschwerde

und der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerschaft

ebenfalls den Beschwerdeführenden zu je einem Achtel unter solidarischer

Haftung eines jeden für einen Viertel der Gesamtkosten sowie der Beschwerdegegnerschaft

zu je drei Achtel (total 3/4) zu auferlegen. Dies gilt auch für das

vorinstanzlichen Verfahren R3.2013.00027, das zu Recht als gegenstandslos

abgeschrieben wurde, wobei allerdings die Kosten angesichts des Verfahrensausgangs

auch von beiden Parteien zu tragen sind.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. II des Entscheids

des Baurekursgerichts vom 4. Februar 2015, der Einspracheentscheid des

Gemeinderats X vom 9. Juli 2014 sowie die Rechnungen vom 6. Januar

2013.

und vom 10. Februar 2014 werden im insgesamt Fr. 10'586.- übersteigenden

Betrag aufgehoben.

Der Rechnungsbetrag von Fr. 10'586.- ist

innert 30 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids an die

Gemeinde X zu überweisen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV und V des Entscheids des Baurekursgerichts

vom 4. Februar 2015 werden die Rekurskosten in Höhe von total

Fr. 3'630.- den Beschwerdeführenden zu je 1/8, unter solidarischer Haftung

eines jeden für 1/4, sowie der Baukommission und dem Gemeinderat X zu je 3/8

auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 190.-- Zustellkosten,

Fr. 4'190.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je 1/8, unter solidarischer

Haftung eines jeden für 1/4, sowie der Baukommission und dem Gemeinderat X zu

je 3/8 auferlegt.

5.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …