VB.2015.00149
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00149
13. Juli 2016Deutsch28 min
(URT.2016.18216)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00149
Urteil
der 3. Kammer
vom 13. Juli 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C
und/oder RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Baukommission X,
2. Gemeinderat X,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Gebühren,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B
ersuchten am 9. März 2012 um die baurechtliche Bewilligung für ein Einfamilienhaus
mit angebauter Doppelgarage und einem Pool auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
an der E-Strasse 02 in Y. Das Projektareal liegt im Gewässerschutzbereich
"Au". Die Baukommission der Gemeinde X erteilte A und B am
16. April 2012 die Baubewilligung unter Vorbehalt von Nebenbestimmungen;
unter anderem sei für die Baustellen-Entwässerung die SIA Norm 431 einzuhalten.
Der Baubeginn (Aushub) wurde auf den 1. Oktober 2012
terminiert. Anlässlich einer Baustellen-Umweltschutz-Kontrolle (BUC) vom 19. November
2012 stellte der Kontrolleur des Bausekretariats X fest, dass Wasser, das aus
dem Pumpensumpf gepumpt wurde, trüb sei und einen PH-Wert von 11,8 habe, jedoch
ohne jede Vorbehandlung via Grundstücksanschlussleitung direkt in die
öffentliche Mischwasserleitung gepumpt werde. Der Bauherr und die Bauleitung
hätten die Wasserhaltung und Baustellenentwässerung nach SIA 431 nicht
angeordnet und durchgesetzt.
In der Folge fanden verschiedene Nachkontrollen auf der
Baustelle statt. Mit Rechnung vom 6. Januar 2013 wurden A und B die Kosten
in Höhe von total Fr. 5'409.55 für baupolizeiliche Massnahmen vom 19. November
bis 31. Dezember 2012 auferlegt.
B. Am 10. Januar
2013 verfügte die Baukommission X, es sei sicherzustellen, dass das
kontaminierte Baustellenabwasser langfristig neutralisiert werden könne,
allenfalls auch nach Bauvollendung. Kontaminiertes Baustellenabwasser mit einem
PH-Wert von > 9,0 müsse über eine Neutralisationsanlage in die
Mischwasserkanalisation abgeleitet werden und dürfe nicht versickern. In der
Nähe des Einstiegschachtes sei ein Pumpensumpf einzurichten. (…) Das im
Pumpensumpf anfallende Baustellenabwasser/Oberflächenwasser/Sickerwasser müsse
so lange neutralisiert werden, bis sich der PH-Wert nachweislich zwischen 6,5
und 9,0 eingependelt habe. Der Pumpensumpf und die Neutralisationsanlage
dürften nur nach Rücksprache mit dem Bausekretariat und dem AWEL deinstalliert
werden.
Gegen diese Verfügung erhoben A und B am 18. Februar
2013 Rekurs beim Baurekursgericht. Das Verfahren (R3.2013.00027) wurde
sistiert.
C. Ab
Januar 2013 nahm die Baukommission wiederum eine Vielzahl von Baustellenkontrollen
vor. Mit Rechnung vom 10. Februar 2014 auferlegte das Bausekretariat X dem
Ehepaar A/B die Kosten für die baupolizeilichen Massnahmen vom 1. Januar
bis 31. August 2013 in Höhe von 18'205.85.
D. Mit
Schreiben vom 11. März 2014 erhoben A und B beim Gemeinderat X Einsprache
gegen die Rechnungen vom 6. Januar 2013 und vom 10. Februar 2014. Der
Gemeinderat wies die Einsprache mit Beschluss vom 9. Juli 2014 ab.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss rekurrierten A und B mit Eingabe
vom 31. Juli 2014 beim Baurekursgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses und der beiden Rechnungen vom 6. Januar 2013 und
vom 14. Februar 2014. Mit Entscheid vom 4. Februar 2015 vereinigte
das Baurekursgericht dieses Verfahren mit dem Verfahren R3.2013.00027, wies den
Rekurs ab und schrieb das Verfahren R3.2013.00027 als gegenstandslos geworden
ab.
III.
Dagegen reichten A und B am 9. März 2015 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht ein und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen
Entscheide sowie die Aufhebung bzw. Stornierung der Rechnungen vom 6. Januar
2013.
und 10. Februar 2014; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Baukommission und des Gemeinderats X.
Das Baurekursgericht beantragte am 25. März 2015 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat X schloss mit
Eingabe vom 9. April 2015 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von A und B.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zuständig. Angesichts des Streitwerts von über Fr. 20'000.- ist
die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e
contrario).
2.
2.1
Die
Beschwerdeführenden machen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör geltend, weil ihnen die Tabellen der BUC-Nachkontrollen – abgesehen von derjenigen
vom 19.–22. November 2012 – erst mit der Rechnung vom 6. Januar 2013
zugestellt worden waren, worauf sie beim Gemeinderat X Einsprache erhoben hätten.
Sämtliche der Rechnung vom 10. Februar 2014 angehängten Rapporte, die die
Gebühren für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2013 umfassten, seien ihnen
erst im Februar 2014 zur Kenntnis gebracht worden.
2.2
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verschafft der betroffenen Person
das Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids
zur Sache zu äussern sowie auch einen Anspruch darauf, dass die Behörde ihre
Vorbringen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. Michele Albertini, Der verfassungsmässige
Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,
Bern 2000, S. 367 ff.; VGr, 5. März 2014, VB.2013.00685,
E. 6.2.2). Das rechtliche Gehör ist deshalb grundsätzlich vor Erlass einer
Verfügung zu gewähren, und zwar zu einem Zeitpunkt, in welchem noch eine
ausreichende Offenheit in der Entscheidung besteht und demnach die aus der
Gewährung des Gehörsanspruchs gewonnenen Erkenntnisse auch tatsächlich noch in
den Entscheidfindungsprozess einfliessen können (vgl. Isabelle Häner,
Prozessieren im öffentlichen Recht, Anwaltsrevue 2009, S. 174 ff.,
176; Albertini, S. 259, 279).
2.3
Die
Beschwerdeführenden erhielten keine Gelegenheit, zu den meisten BUC-Nachkontrollen-Rapporten
Stellung zu nehmen, bevor die Rechnung in Form einer Gebührenverfügung ausgestellt
wurde. Die mit den Kosten belastete Partei muss jedoch die Möglichkeit haben,
spezifizierte Angaben zu verlangen und hat das Recht, die Notwendigkeit der
getroffenen Massnahmen allenfalls zu bestreiten (BGE 102 Ib 203 E. 6). Die
Beschwerdegegnerschaft hat demnach den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
2.4
Nach
ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine obere Instanz die Gehörsverletzung
einer unteren Instanz heilen, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die
Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt
überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung ist von einer Rückweisung der
Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn diese lediglich
einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen
Verfahrensverlängerung führen würde (BGE 137 I 195 E. 2.3.2).
Die Beschwerdeführenden konnten ihre Rügen in Bezug auf die
Rapporte und die Rechnungspositionen im Verfahren vor Baurekursgericht
vorbringen. Das Baurekursgericht hat die Rügen jedoch nur knapp behandelt, ohne
auf die einzelnen Rechnungsbeträge näher einzugehen. Damit wurde dem Anspruch
auf rechtliches Gehör wiederum nicht Genüge getan. Eine Rückweisung an die Vorinstanz
zu neuer Entscheidung würde allerdings einen formalistischen Leerlauf
darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen. Die
Beschwerdeführenden haben denn auch keinen entsprechenden Antrag gestellt, weshalb
davon auszugehen ist, dass auch sie das Interesse an einer raschen
Verfahrenserledigung höher gewichten als die Wiederholung des Verfahrens vor
der Vorinstanz. Demnach rechtfertigt sich eine Heilung im Beschwerdeverfahren.
Die Gehörsverletzung ist aber bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.
3.
3.1
Materiell
ist vorliegend umstritten, ob die von der Beschwerdegegnerschaft erhobenen Gebühren
für die Durchführung der Baustellen-Kontrollen gerechtfertigt waren.
3.2
Bei
Bauarbeiten besteht die Gefahr der Umweltverschmutzung. Baustellen-Abwasser
enthält oft viele mineralische Feinstoffe, die zu unerwünschten Ablagerungen in
den Kanalisationen führen (vgl. die Übersicht des AWEL zur Baustellen-Entwässerung,
abruf-
bar unter: http://www.baugesuche.zh.ch/internet/baudirektion/baku/de/rundumsbauen/baustellen.html,
auch zum Folgenden). Beim Arbeiten mit ungebundenem Zement oder frischem Beton
fällt zudem Abwasser an, das alkalisch ist (hoher pH-Wert). Wird solches
Abwasser direkt in Gewässer geleitet, werden diese verschmutzt.
Die SIA-Norm 431 "Baustellenentwässerung" zeigt in
Tabellen, welche Abwasser-Arten aufgrund der Bauprozesse bzw. der Arbeiten auf
Baustellen anfallen können und wie die Abwasser zu behandeln und zu entsorgen
sind. Diese SIA-Norm ist gemäss der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai
1981, Anhang, Ziff. 2.71, beachtlich.
Mit der Baubewilligung vom 16. April 2012 wurde den
Beschwerdeführenden auferlegt, der Baukommission einen
Baustelleninstallationsplan zur Genehmigung nachzureichen, aus welchem u. a. die
Baustellenentwässerung inkl. Absatzbecken und Neutralisationsanlage ersichtlich
ist. Zudem wurde die Einhaltung der SIA-Norm 431 für die Baustellen-Entwässerung
verfügt sowie auf Online-Informationen über die Umsetzung der Umweltschutz-Vorschriften
hingewiesen (Disp.-Ziff. 2.21 f.).
3.3
Die
vorgenommenen Baukontrollen lassen sich auf § 327 Abs. 2 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) stützen. Demgemäss
prüft die örtliche Baubehörde in geeigneten Abständen, ob die Bauarbeiten den
Vorschriften und Plänen entsprechen; gegebenenfalls trifft sie unverzüglich die
nötigen Massnahmen. Mit Umweltschutz-Kontrollen auf Baustellen wird unter
anderem überprüft, ob bei den Bauarbeiten die Abwasserentsorgung korrekt
erfolgt und der Boden und die Gewässer nicht verschmutzt werden.
Für die Kontrolle von Anlagen, besondere Dienstleistungen im
Rahmen des Vollzugs des Umweltrechts etc. erheben die Bewilligungs- und
Kontrollorgane Gebühren (§ 2 der Gebührenverordnung zum Vollzug des
Umweltrechts vom 3. November 1993 [GebV UR]). Wenn die nach Aufwand
berechneten Gebühren in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Bedeutung der
Verrichtung für den Gebührenschuldner stehen oder wenn ein überwiegendes
öffentliches Interesse es rechtfertigt, können die Gebühren herabgesetzt oder
erlassen werden (§ 9 GebV UR). Im Einzelfall dürfen die Gebühren die
Summe von Fr. 25'000.- in der Regel nicht übersteigen (§ 10 GebV UR).
4.
4.1
Die
Rechnung vom 6. Januar 2013 in Höhe von Fr. 5'409.55 umfasst die
baupolizeilichen Massnahmen im Zeitraum vom 19. November bis zum 31. Dezember
2012.
Damit wurden den Beschwerdeführenden insbesondere Kosten für die
Durchführung von Baustellen-Umweltschutz-Kontrollen (Stundenansatz Mitarbeiter,
PH-Messgerät, Fahrzeug) sowie für eine Kanalreinigung auferlegt.
4.2
4.2.1
Die Beschwerdeführenden rügen in Bezug auf die von der
Beschwerdegegnerschaft durchgeführten Baustellenkontrollen insbesondere eine
Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Am 19. November 2012 sei
einmalig (aufgrund mangelnden Wissens eines Bauarbeiters) alkalisches Wasser
aus der Baugrube in die Kanalisation gepumpt worden. Daraufhin sei die
Installation einer Neutralisationsanlage vereinbart worden. Diese Massnahme
habe allerdings erst am 22. November 2012 realisiert werden können; über
diesen Zeitpunkt sei der Baukontrolleur Herr F jedoch informiert worden.
Dennoch habe er ab dem 19. bis 22. November 2012 täglich die
Baustelle der Beschwerdeführenden besucht und Messungen des pH-Wertes
vorgenommen, wofür jeweils zwischen ein und zwei Stunden verrechnet worden seien.
Diese Kontrollen vom 20., 21., und 22. November 2012 seien weder in
sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht erforderlich gewesen.
Nachdem die Neutralisationsanlage installiert und in
Betrieb genommen worden sei, habe die Gemeinde X die Baustelle am 27. und 30. November
2012.
kontrolliert, wobei je ein pH-Wert von 7,8 gemessen worden sei. Die gewässerschutzrechtlichen
Vorgaben seien somit eingehalten gewesen, weshalb die zusätzlichen
Nachkontrollen nicht notwendig gewesen seien.
4.2.2
Am 16. Dezember 2012 hätten die Beschwerdeführenden festgestellt, dass
die Subunternehmer des Bauunternehmens die Neutralisationsanlage am 12. Dezember
2012.
für die Bauferien deinstalliert und abtransportiert hätten. Sie hätten die
Firma Schweizer Gartenbau gleichentags mit der umgehenden Installation einer
Neutralisationsanlage beauftragt. Obwohl ihnen der Baukontrolleur bis am 17. Dezember
2012.
um 12.00 Uhr Frist angesetzt habe, eine Neutralisationsanlage zu
errichten, habe an diesem Tag bereits um 9.30 Uhr eine Kontrolle
stattgefunden. Damit habe die Baubehörde eine verfrühte Ersatzvornahme getätigt
und damit das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot verletzt.
Ab diesem Zeitpunkt habe der Baukontrolleur bis zum 31. Dezember
2012.
zwölf Nachkontrollen durchgeführt, anlässlich deren er jeweils nicht nur
den pH-Wert des von der Neutralisationsanlage ausgeschiedenen Wassers, sondern
auch das zu neutralisierende Wasser gemessen habe. Es sei jedoch nicht zur
Einleitung von kontaminiertem Baustellenabwasser in die Kanalisation gekommen,
da sich das Wasser lediglich in der Baugrube angesammelt habe.
4.3
Die
Beschwerdegegnerschaft macht dagegen geltend, dass die Beschwerdeführenden als
Folge einer ungenügenden Bauleitung den umweltrechtlich unzulässigen Zustand mindestens
teilweise bzw. zeitweise geduldet hätten. Angesichts der Rapporte der Baustellenkontrolle,
die gezeigt hätten, dass immer wieder Beanstandungen angebracht werden mussten,
seien die verrechneten Arbeiten offensichtlich notwendig gewesen.
4.4
Alles
staatliche Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig
sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Am 19. November 2012 kam es unbestrittenermassen
zu einer Einleitung von Abwasser mit erhöhtem pH-Wert (> 9,0) in die
Kanalisation. Aufgrund dieses Vorfalls lässt sich ein öffentliches Interesse an
den Kontrollen der Baustelle der Beschwerdeführenden grundsätzlich bejahen. Zu
prüfen ist dagegen, ob die Anzahl der Kontrollen zwischen dem 20. November
und dem 31. Dezember 2012 auch verhältnismässig, insbesondere erforderlich
war, um den rechtmässigen umweltrechtlichen Zustand zu bewahren.
4.4.1
Bei den Kontrollen vom 20. bis 22. November 2012 wurde beim Wasser in
der Baugrube ein pH-Wert von über 12,0 (Soll 6,5 – 9,0) gemessen. Damit bestand
die Gefahr, dass alkalisches Wasser hätte versickern oder in die Kanalisation
gelangen können. Dadurch waren die täglichen Kontrollen in diesem Zeitraum
durchaus nötig, um zu prüfen, dass kein Wasser mit zu hohem pH-Wert in die
Kanalisation gepumpt wurde, wie das am 19. November 2012 geschehen war.
Zudem erscheint es gerechtfertigt, dass der Baukontrolleur das Funktionieren
der Neutralisationsanlage nach deren Aufbau überprüfte.
Die Baubehörde kann nach
pflichtgemässem Ermessen die zeitlichen Abstände der Kontrollen bestimmen (Magdalena
Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999, S. 38). Bei
der Durchführung der drei Baustellenkontrollen bis zum Aufbau der
Neutralisationsanlage sowie der zwei Kontrollen zur Überprüfung dieser Anlage
hat die Baubehörde ihr Ermessen nicht überschritten. Nach diesen Kontrollen
wurden vorerst auch keine zusätzlichen Baustellen-Kontrollen mehr vorgenommen.
4.4.2
Die nächste Kontrolle vom 17. Dezember 2012 erfolgte auf Verlangen der
Beschwerdeführenden und ist damit gerechtfertigt. Dabei stellte die Baubehörde
fest, dass die Neutralisationsanlage wieder abgebaut worden war. Es bestand
somit wiederum die Gefahr einer umweltrechtlich unzulässigen Situation. Aus
diesem Grund erscheint auch die Kontrolle vom 18. Dezember 2012
gerechtfertigt. Nachdem der Kontrolleur den Beschwerdeführenden eine Frist bis
am 19. Dezember 2012 um 12.00 Uhr gesetzt hatte, um die Neutralisationsanlage
wieder zu installieren, die von der G zuvor abgebaut worden war, war seine
Präsenz ab 9.30 bis 12.15 Uhr allerdings nicht nötig, denn am Vormittag konnte
er während des Aufbaus der Neutralisationsanlage wenig bewirken. Aus dem
Rapport vom 19. Dezember 2012 geht denn auch nicht hervor, was der
Kontrolleur während dieser zweieinhalb Stunden (so viele sind ausgewiesen)
genau gemacht hat. Hingegen durfte er sich mit Ablauf der gesetzten Frist davon
überzeugen, dass das Abwasser nach der Neuinstallation der Neutralisationsanlage
auf einen korrekten pH-Wert neutralisiert wurde. Der anschliessend gemessene
PH-Wert Ausgang betrug immer weniger als 9,0 und war somit im Sollbereich. Im
Übrigen war seine Anwesenheit gerechtfertigt, beruhte der Abbau der
Neutralisationsanlage doch auf Unstimmigkeiten zwischen den Beschwerdeführenden
und der Generalunternehmerin über die Finanzierung dieser Anlage. Diesbezüglich
können sich aber auch die Beschwerdeführenden nicht ihrer Verantwortung
entziehen, nachdem sie als Bauherren letztlich dafür verantwortlich waren, dass
auf ihrer Baustelle das Abwasser und anderes verschmutztes Wasser
ordnungsgemäss entsorgt wurde.
Danach fanden zwischen dem 19.
und 31. Dezember 2012 insgesamt 12 Kontrollen statt, teilweise wurde
zweimal pro Tag der pH-Wert des Wassers beim Neutralisationsausgang gemessen. Davon
dass die wieder installierte Neutralisationsanlage funktionierte, konnte sich
der Kontrolleur jedoch bereits am Nachmittag des 19. Dezember 2012
überzeugen (pH-Wert Ausgang 7,7 um 16.15 Uhr). Um dies weiterhin
sicherzustellen, hätten anschliessend aber – wie im November – zwei Kontrollen
ausgereicht, konnte sich der Kontrolleur doch grundsätzlich darauf verlassen,
dass die Neutralisationsanlage so zuverlässig funktionieren würde wie zuvor.
Das Ermessen, über das die Behörde bei der Beurteilung von baupolizeilichen
Massnahmen verfügt, darf nicht dazu führen, dass sie unnötige Kontrollen
durchführen und deren Kosten überbinden darf. Die zusätzlich vorgenommenen acht
Kontrolltermine waren bei Vorliegen der konkreten Umstände, nachdem das Funktionieren
der Neutralisationsanlage sichergestellt war, nicht mehr erforderlich und damit
unverhältnismässig.
Für die Periode vom 17. Dezember
bis zum 31. Dezember 2012 wurden den Beschwerdeführenden für insgesamt 14
Kontrollen Kosten in Höhe von Fr. 2'100.95 auferlegt. Diese sind entsprechend
um 8/14 (= Fr. 1'200.55) zu kürzen.
4.5
4.5.1
Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, ihnen seien zu Unrecht die
Kosten für die Spülung der Kanalisationsleitung auferlegt worden. Es erscheine
sehr unrealistisch, dass sich beim einmaligen Einleiten von rund 50 m3
Wasser über eine Pumpe mit Sieb insgesamt 6 m3 hartnäckiger
Bauschlamm in der Kanalisation ansammeln könne – zumal eine Tauchpumpe ohnehin
nicht derart viel Schlamm befördern könne, ohne zu verstopfen. Vielmehr müsse
es sich bei dem abgepumpten Schlamm um normalen Schmutz gehandelt haben, der
sich über Monate in der sanierungsbedürftigen, knapp 50 Jahre alten
Kanalisation angesammelt habe. Eine Verschmutzung der Kanalisation alleine
durch die Beschwerdeführenden sei nicht nachgewiesen, weshalb mit der Weiterverrechnung
des Betrags von Fr. 1'720.- sowohl das Verursacher- als auch das
Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt würden.
4.5.2
Die Beschwerdegegnerschaft führt dagegen aus, dass das Spülen der
Kanalisation am 21. November 2012 offensichtlich notwendig gewesen sei, da
in dieser Zeit unbehandeltes Baustellenabwasser in die öffentliche Mischwasserkanalisation
geflossen sei und diese in einem starken Ausmass verschmutzt habe.
4.5.3
Art. 3a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GschG)
sieht vor, dass derjenige, der Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, die
Kosten dafür trägt (Verursacherprinzip). Gemäss Art. 54 GschG werden die
Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar
drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines
Schadens treffen, dem Verursacher überbunden.
Da
die Ursache für eine Verschmutzung häufig nur schwierig festzustellen ist, muss
vorliegend das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügen (vgl.
BGr, 20. September 2012,1C_570/2011, E. 2.3.3). In diesem Fall
reicht es aus, wenn für die Richtigkeit eines Sachverhaltselements nach
objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere
denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 28). Die
Spülung der Kanalisation musste vorgenommen werden, da am 19. November
2012.
alkalisches Baustellenabwasser hineingeflossen war. Neben der Alkalität
weist Baustellenabwasser meist auch einen hohen Gehalt an mineralischen
Feinstoffen auf, die zu einer starken Trübung des Wassers führen. Solches
Abwasser verursacht bei direkter Ableitung Schäden an Kanalisationen aufgrund unerwünschter
Ablagerungen. Die Entfernung dieser Ablagerungen führt zu Kosten, die der
Verursacher zu tragen hat. Dabei ist es nicht ausschlaggebend, ob tatsächlich
der gesamte abgesaugte Bauschlamm von 6 m3 von der Verunreinigung
durch die Beschwerdeführenden stammt. Die Spülung der Leitung durch die H AG
am 21. November 2012 musste einzig deswegen erfolgen, weil zwei Tage zuvor
rund 50 m3 Baustellenabwasser in die Mischwasserkanalisation gepumpt
worden waren. Dass die Gemeinde ebenfalls von der Kanalisationsreinigung profitierte,
da sie ohnehin in regelmässigen Abständen Reinigungen vorzunehmen hat, fällt daher
nicht entscheidend ins Gewicht.
In der Rechnung vom 6. Januar 2013 ist ein Betrag von
Fr. 1'910.- für die Leistungen der H AG enthalten (Rapport vom 21. November
2012). Die Kosten der H AG betrugen jedoch nur Fr. 1'720.-. Da
sich der Rechnungsbetrag aufgrund der Rapporte berechnet, wurde offensichtlich
der Betrag von Fr. 1'910.- berücksichtigt, wobei eine Rechtsgrundlage dafür,
dass die Beschwerdegegnerin einen Zuschlag von 11 % auf der Rechnung der H AGen
erhob, nicht ersichtlich ist. Demnach ist der Gesamtbetrag der Rechnung vom 6. Januar
2013.
um Fr. 190.- (Fr. 1'910.- ./. Fr. 1'720.-) zu
reduzieren. Das Auferlegen der Kosten in Höhe von Fr. 1'720.70
für die Reinigungsarbeiten widerspricht aber nicht dem Verursacherprinzip.
4.6
Insgesamt
erweist sich die Auferlegung der Beträge der Rechnung vom 6. Januar 2013
als nur teilweise gerechtfertigt. Die Kosten für die Kontrollen im Zeitraum vom
17.
–31. Dezember 2012 sind um Fr. 1'200.55 zu kürzen (E. 4.2.3).
Zudem ist der Zuschlag auf der Rechnung für die Kanalreinigung von
Fr. 190.- abzuziehen. Die Rechnung vom 6. Januar 2013 ist folglich
auf den Betrag von Fr. 4'019.- zu korrigieren (Fr. 5'409.55 –
Fr. 1'200.55 – Fr. 190.00).
5.
5.1
Die
Rechnung vom 10. Februar 2014 umfasst die Einsätze
(Baustellen-Umwelt-Kontrollen) im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. August
2013.
Insgesamt wurden den Beschwerdeführenden dafür Fr. 18'205.85 in
Rechnung gestellt.
5.2
Die
Beschwerdeführenden rügen wiederum, die baupolizeilichen Massnahmen verletzten
das Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie beanstanden insbesondere, dass der
Baukontrolleur am 15. Januar 2013 Manipulationen an der
Neutralisationsanlage vorgenommen habe. Die Anlage sei an diesem Tag neben das
Haus gestellt und entleert worden, um am Haus weiter arbeiten zu können. Der
Baukontrolleur habe sie ohne Rücksprache, aus eigener Initiative und
unsachgemäss wieder in Betrieb gesetzt. Gleichentags habe er per E-Mail die Beschwerdeführenden
aufgefordert, dass die Neutralisationsanlage bis am 16. Januar 2013 um
12.00
Uhr wieder korrekt zu funktionieren habe und insbesondere der
24-Stunden-Betrieb sowie die CO2- und Stromversorgung zu gewährleisten sei.
Diese Anforderungen wären an sich von der Neutralisationsanlage bereits automatisch
erfüllt worden, wenn sie korrekt installiert gewesen wäre. Am nächsten Tag sei
der Baukontrolleur bereits um 8.15 Uhr auf dem Baugrundstück erschienen
und habe die Kantonspolizei informiert, da alkalisches Wasser in die
Kanalisation gelangt sei. Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Grund
dafür sei der unfachmännische Anschluss der Förderpumpe gewesen. Seitens der Beschwerdeführenden
sei es weder zu einer umweltrechtlichen Verfehlung, noch einer Umweltgefährdung
gekommen.
5.3
Der
Gemeinderat X führt aus, dass die Baukontrolleure der Gemeinde selbstverständlich
über eine spezielle Ausbildung im Baustellen-Umweltschutz-Controlling verfügten.
5.4
5.4.1
Die Beschwerdegegnerschaft hat vom 2. bis zum 22. Januar 2013
insgesamt 15-mal Baustellenkontrollen, danach noch vereinzelte Kontrollen
durchgeführt. Ab dem 22. Januar 2013 wurden die Kontrollen durch die I AG
vorgenommen, die die Baustelle bis zum 31. August 2013 insgesamt 48-mal
prüfte. Für diese Kontrollen durch die externe Gesellschaft wurden den
Beschwerdeführenden total Fr. 11'634.30 in Rechnung gestellt. Für den
Aufwand der Gemeinde (Kontrollen, eine Pumpe mit internem Schwimmer und eine erneute
Kanalreinigung vom 21. Januar 2013) wurden den Beschwerdeführenden Gebühren
in Höhe von Fr. 6'571.55 auferlegt.
5.4.2
Die Baubehörde kann einen Teil der Kontrollen an private Ingenieur- und
Architektenbüros delegieren, wobei eine solche Delegation den Betroffenen in
geeigneter Weise bekanntgegeben werden muss (Christoph Fritzsche/Peter
Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 1, 5. A.,
Zürich 2011, S. 392 f.). In den Akten finden sich keine Hinweise
darauf, dass die Gemeinde die Delegation den Beschwerdeführenden angezeigt hätte.
Wären letztere mit der Aufgabenübertragung nicht einverstanden gewesen, hätten sie
dies allerdings sofort vor Ort monieren können. Eine diesbezügliche Berufung
auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelverfahren ist
verspätet (vgl. BGE 141 III 210 E. 5.2). Folglich ist es nicht zu
beanstanden, dass gewisse Baukontrollen durch die I AG vorgenommen wurden.
5.4.3
Fraglich ist weiter, ob der Baukontrolleur der Gemeinde am 15. Januar
2013.
die Neutralisationsanlage korrekt angeschlossen hat oder nicht. Gemäss dem
BUC-Nachkontrollen-Rapport hat der Baukontrolleur die Neutralisationsanlage an
diesem Tag zusammen mit einem Vorarbeiter wieder in Betrieb genommen. Am 16. Januar
2013.
liess sich ein pH-Wert von 12,9 sowohl vor als auch nach der
Neutralisation messen. Darauf alarmierte der Baukontrolleur die Polizei. Am 21. Januar
2013.
wurde die Leitung von der H AG gespült und wurden 3 m3
Schlamm abgeführt. Der entsprechende Rechnungsbetrag der H AG beläuft sich
auf Fr. 1'497.- (minus 2 % für Zahlung innert 30 Tagen =
Fr. 1'467.05).
In der Rechnung vom 10. Februar 2014 werden den
Beschwerdeführenden Fr. 1'628.45 für Leistungen extern: H AG
auferlegt. Die Differenz zum effektiven Rechnungsbetrag entbehrt wiederum einer
ersichtlichen Rechtsgrundlage (vgl. vorn E. 4.5). Neben dieser Ungereimtheit
ist zu beachten, dass es gemäss der Einstellungsverfügung des Statthalteramts
des Bezirks J vom 21. Mai 2014 nicht mehr eruierbar ist, ob die Einleitung
des Baustellenwassers mit zu hohem pH-Wert aufgrund der mangelhaft
unterhaltenen Neutralisationsanlage oder aus einem anderen Grund erfolgt sei.
Im Gegensatz zur Kanalreinigung vom 21. November 2012 sind hier nun mehrere Ursachen für die Verschmutzung
denkbar (vgl. oben E. 4.5.3). Auch im vorliegenden Verfahren konnte die
Beschwerdegegnerschaft den Einwand der Beschwerdeführenden nicht entkräften,
die allfällige Einleitung von verschmutzen Wasser sei durch die eigenmächtige Inbetriebnahme
der Neutralisationsanlage durch den Baukontrolleur verursacht worden, der die Förderpumpe
falsch angeschlossen habe. Die Auferlegung der Kosten nach dem Verursacherprinzip
ist folglich nicht möglich. Der Betrag von Fr. 1'628.45 ist
dementsprechend von der Rechnung vom 10. Februar 2013 zu streichen.
Nach dem Vorfall vom 16. Januar 2013 kontrollierte die
Beschwerdegegnerschaft die Baustelle der Beschwerdeführenden am 17. und 18. Januar
2013.
Diese Nachkontrollen direkt nach dem Vorfall, zur Überprüfung, ob die
Neutralisationsanlage nun korrekt funktioniert, waren notwendig und damit
verhältnismässig. Die bis zum 16. Januar 2013 durchgeführten Kontrollen
waren ebenfalls nicht übermässig.
5.4.4
Weiter sind die Gebühren im Zusammenhang
mit einer neuen Tauchpumpe umstritten. Die Beschwerdeführenden machen geltend,
der Baukontrolleur habe eigenmächtig und ohne vorgängige Mitteilung eine neue
Tauchpumpe installiert, die für den vorgesehenen Zweck unnütz gewesen sei.
Gemäss dem BUC-Nachkontrollen-Rapport hat
der Baukontrolleur am 17. Januar 2013 festgestellt, dass die Pumpe
stillstehe. Am folgenden Tag hat er eine neue Pumpe bestellt, da die bestehende
offenbar nur knapp so viel Schmutzwasser schöpfe, wie laufend nachkomme. Da
diese Rapporte den Beschwerdeführenden wie bereits dargelegt verspätet zugestellt
wurden (E. 2.3), konnten sie auf diese Beanstandungen nicht reagieren. Es
ist daher nicht gerechtfertigt, ihnen die Kosten für die neue Pumpe samt
Zubehör zu überbinden. Hinzu kommt, dass die Tauchpumpe inkl. Zubehör gemäss
der Rechnung der K AG Fr. 969.25 kostete, mit der Rechnung vom 10. Februar
2014.
den Beschwerdeführenden dafür allerdings Fr. 1'216.95 auferlegt wurden.
Diese Differenz ist wiederum auf einen ungerechtfertigten Zuschlag
zurückzuführen. Insgesamt ist der ganze Betrag von Fr. 1'216.95 von
der Rechnung zu streichen.
5.4.5
Vom 22. bis zum 30. Januar 2013 hat sodann die I AG fünf
Kontrollen vorgenommen. Im Februar 2013 hat sie die Baustelle elfmal und im
März 2013 siebenmal kontrolliert. Inklusive der Kontrolle vom 2. April
2013.
wurden damit für 24 Kontrollen Fr. 6'110.10 in Rechnung gestellt. Der
jeweils gemessene pH-Wert beim Ausgang der Neutralisationsanlage befand sich
immer unter 9,0 (höchstens 7,8). Es wurden den Beschwerdeführenden auch keine anderen
Beanstandungen gemeldet, die sie zu beheben hätten. Daneben hat der
Baukontrolleur der Gemeinde im selben Zeitraum die Baustelle am 2. und 7. Februar
2013.
sowie am 1. und 6. März 2013 kontrolliert.
Die Anzahl von Kontrollen im Zeitraum von etwas mehr als
zwei Monaten erscheint tatsächlich sehr hoch. Die Behörde verfügt zwar bei der
Beurteilung der notwendigen Massnahmen über einen gewissen Ermessensspielraum; dies
vor allem, wenn es um die Behebung aktueller Gefahrensituationen geht, die ein
rasches Handeln notwendig machen (vgl. BGr, 13. Juni 2014,2C_162/2014,
E. 4.1). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die
Kanalreinigung vom 21. Januar 2013 erst fünf Tage nach der Einleitung des
Baustellenwassers mit zu hohem pH-Wert erfolgte. Da somit nicht
von einem Handlungsbedarf am gleichen Tag ausgegangen werden kann, liegen
mehrere Kontrollen pro Woche über dem im Ermessen der Behörde stehenden Mass.
Es erscheint daher naheliegend, dass aufgrund der Unstimmigkeiten zwischen der
Bauherrschaft und der Beschwerdegegnerschaft letztere die Kontrollen zu
extensiv vorgenommen hat. Offensichtlich unnötige Aufwendungen der Behörde sind
von den Beschwerdeführenden aber nicht zu ersetzen. Für den oben genannten
Zeitraum wäre auch eine Kontrolle ca. alle 14 Tage ausreichend gewesen. Die
Beschwerdegegnerschaft lieferte für eine höhere Kontrolldichte auch keine
Begründung. Der entsprechende Rechnungsbetrag der I AG für 24 Kontrollen
in ca. zehn Wochen ist folglich um drei Viertel (=Fr. 4'582.60) zu
kürzen.
Angesichts der von der Firma I AG ab
Februar 2013 vorgenommenen Kontrolltätigkeit ist weiter nicht ersichtlich und
wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht dargelegt, weshalb ihr Kontrolleur
seinerseits zusätzliche vier Kontrollen ausführte. Die Kontrollen vom 1. und 6. März
2013.
schlugen mit Fr. 328.80 zu Buche, diejenigen vom 2. und 7. Februar
2013.
mit rund Fr. 480.80 (2/3 der ausgewiesenen Fr. 721.15 für drei
Kontrollen vom 2. und 7. Februar und 5. April 2013). Insgesamt sind
daher für die Kontrollen der Beschwerdegegnerin weitere Fr. 809.60
(Fr. 328.80 + 480.80) zusätzlich in Abzug zu bringen.
5.4.6
Am 5. April 2013 war die Gasflasche der Neutralisationsanlage leer,
weshalb diese die Förderpumpe ausschaltete. Der Baukontrolleur der Gemeinde
hielt auf dem BUC-Nachkontrollen-Rapport fest, dass die Pumpe am Becken hänge,
sodass das Wasser nicht neutralisiert werde. Der pH-Wert des Wassers beim
Anlageausgang wurde auf > 9,0 eingetragen. Gemäss Rapport sei das Wasser
versickert. Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, die
Neutralisationsanlage habe nach Erschöpfung der Gasflasche automatisch die
Förderpumpe abgeschaltet. Somit sei kein Wasser eingeleitet worden und
angesichts der schlechten Sickerfähigkeit des Bodens auch nicht versickert. Die
Neutralisationsanlage hätte nur manuell auf die zweite Gasflasche umgeschaltet
werden müssen.
Gemäss dem
Kurzbericht der Gemeinde X vom 16. November 2011 verfügt das Baugrundstück
über eine schlechte Sickerfähigkeit. Das spricht gegen die durch den Baukontrolleur
erwähnte Versickerung des alkalischen Wassers. Zu einem Einleiten von verschmutztem
Baustellenabwasser in die Kanalisation kam es zudem nicht. Die Neutralisationsanlage
schaltet die Förderpumpe automatisch aus, wenn der pH-Wert des Abwassers den
Alarmwert übersteigt. Zu prüfen ist, ob dieser behauptete Zwischenfall die
nachfolgenden 25 Kontrollen durch die I AG im Zeitraum vom 5. April
bis zum 31. August 2013 rechtfertigte. Die Beschwerdegegnerschaft hat zudem eine
Kontrolle am 27. Mai 2013 vorgenommen, anlässlich derer sie mit dem AWEL
abklärte, ob die Neutralisationsanlage demontiert werden könne.
Die I AG hat im April und im Mai 2013
je sieben, im Juni fünf, im Juli vier und im August 2013 noch zwei Baustellenkontrollen
durchgeführt. Dafür hat sie einmal Fr. 3'013.20 und einmal Fr. 2'511.-
in Rechnung gestellt. Es gab in diesem Zeitraum keine Beanstandungen, die den
Beschwerdeführern gemeldet wurden oder aktenkundig sind. Wiederum muss daher davon
ausgegangen werden, dass mehr als eine Kontrolle ca. alle 14 Tage nicht
erforderlich war. Die Rechnung der I AG vom 31. Mai 2013 in Höhe von
Fr. 3'013.20 ist daher um drei Viertel (= Fr. 2'259.90) zu
kürzen. Die Rechnung vom 31. August 2013 umfasst insgesamt elf Kontrollen,
nämlich fünf im Juni, vier im Juli und zwei im August. Geht man davon aus, dass
eine Kontrolle alle zwei Wochen gerechtfertigt war, so ist diese Rechnung um
5/11 zu kürzen (drei Kontrollen im Juni und zwei Kontrollen im Juli), was einen
Betrag von Fr. 1'141.40 ergibt.
Insgesamt sind
von der Rechnung vom 10. Februar 2014 folgende Positionen zu streichen:
Leistungen extern: H AG: Fr.
1'628.45
Pumpe 230V mit internem Schwimmer: Fr.
1'216.95
Kontrollen durch Gemeinde Fr.
809.60
¾ der Rechnung Nr. 8143 der I AG (Fr. 6'110.10) Fr.
4'582.60
¾ der Rechnung Nr. 8259 der I AG (Fr. 3'013.20) Fr.
2'259.90
½ der Rechnung Nr. 8435 der I AG (Fr. 2'511.00) Fr.
1'141.40
Total Fr.
11'638.90
Die Rechnung vom 10. Februar 2014 in
Höhe von Fr. 18'205.85 ist folglich um Fr. 11'638.90 auf Fr. 6'566.95
zu korrigieren.
6.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass
die Beschwerdegegnerschaft mit einem Teil der angeordneten baupolizeilichen
Massnahmen das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt hat. Für diese Massnahmen
können den Beschwerdeführenden keine Gebühren auferlegt werden.
Für den Zeitraum vom 19. November bis 31. Dezember
2012.
sind Gebühren in Höhe von Fr. 4'019.- gerechtfertigt; für den Zeitraum vom
1.
Januar bis 31. August 3013 Fr. 6'566.95. Insgesamt ergibt sich
folglich ein Betrag von Fr. 10'585.95 oder aufgerundet Fr. 10'586.-,
den die Beschwerdeführenden der Gemeine X schulden. Damit liegt keine Verletzung
von § 9 GebV UR vor.
6.1
Die Beschwerde ist dementsprechend teilweise gutzuheissen. Für die
Frage der Kostenverteilung ist vorliegend zusätzlich dem Umstand
angemessen Rechnung zu tragen, dass das Verwaltungsgericht eine von den
Vorinstanzen verursachte Gehörsverletzung geheilt hat. Die Kosten sind daher
nicht ausschliesslich entsprechend dem Unterliegen, sondern insoweit auch nach
dem Verursacherprinzip aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG;
BGr, 24. Juli 2014,1C_41/2014, E. 7.3 mit Hinweisen). Es
rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden zu je einem
Achtel unter solidarischer Haftung eines jeden für einen Viertel des Betrags
sowie der Baukommission und dem Gemeinderat X zu je drei Achtel (total ¾) zu
auferlegen. Da die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde nur teilweise obsiegen,
steht ihnen jedoch keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Die Kosten
des Rekursverfahrens sind angesichts der teilweisen Gutheissung der Beschwerde
und der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerschaft
ebenfalls den Beschwerdeführenden zu je einem Achtel unter solidarischer
Haftung eines jeden für einen Viertel der Gesamtkosten sowie der Beschwerdegegnerschaft
zu je drei Achtel (total 3/4) zu auferlegen. Dies gilt auch für das
vorinstanzlichen Verfahren R3.2013.00027, das zu Recht als gegenstandslos
abgeschrieben wurde, wobei allerdings die Kosten angesichts des Verfahrensausgangs
auch von beiden Parteien zu tragen sind.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. II des Entscheids
des Baurekursgerichts vom 4. Februar 2015, der Einspracheentscheid des
Gemeinderats X vom 9. Juli 2014 sowie die Rechnungen vom 6. Januar
2013.
und vom 10. Februar 2014 werden im insgesamt Fr. 10'586.- übersteigenden
Betrag aufgehoben.
Der Rechnungsbetrag von Fr. 10'586.- ist
innert 30 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids an die
Gemeinde X zu überweisen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV und V des Entscheids des Baurekursgerichts
vom 4. Februar 2015 werden die Rekurskosten in Höhe von total
Fr. 3'630.- den Beschwerdeführenden zu je 1/8, unter solidarischer Haftung
eines jeden für 1/4, sowie der Baukommission und dem Gemeinderat X zu je 3/8
auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 190.-- Zustellkosten,
Fr. 4'190.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je 1/8, unter solidarischer
Haftung eines jeden für 1/4, sowie der Baukommission und dem Gemeinderat X zu
je 3/8 auferlegt.
5.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …