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Entscheid

VB.2015.00152

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00152

22. Oktober 2015Deutsch32 min

(URT.2015.17535)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

wohnhaft in E, ist seit Ende Juli 2010 Halterin des schwarzen Schäferhund-Labrador-Mischlings F,

männlich, geboren 2007, Mikrochipnummer 01. Sie hat den Hund von einem

Tierheim übernommen. Am 3. Oktober 2011 wurde ihre Schwester, C, wohnhaft

in G, Land H, als neue Tierhalterin in der ANIS-Datenbank registriert.

B. Am 5. November

2012 verfügte das Veterinäramt, A ein teilweises Hundehalteverbot aufzuerlegen,

unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 28 Ziff. 3 des

Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG). Sie dürfe den Hund F

von C per sofort weder halten, beaufsichtigen noch betreuen. Diese Verfügung

erwuchs in Rechtskraft. Wegen Verstosses gegen das teilweise Hundehalteverbot

wurde der Hunde F am 9. Januar 2014 vorsorglich beschlagnahmt. Dieser

Entscheid blieb unangefochten. Wegen Nichtmeldens der Adress- und Handänderung

für den Hund F gegenüber dem Betreiber der ANIS-Datenbank und der

Wohngemeinde sowie wegen Unterlassung der Einhaltung der rechtskräftigen

Verfügung des Veterinäramtes vom 5. November 2012, den Hund F weder

zu halten, zu beaufsichtigen noch zu betreuen, wurde A mit Strafbefehl des

Statthalteramts des Bezirks I vom 5. Februar 2014 mit einer Busse in

Höhe von Fr. 600.- bestraft.

C. Das

Veterinäramt lehnte mit Verfügung vom 20. Mai 2014 das Gesuch von A vom 14. Januar

2014 um Wiedererwägung der Verfügung vom 5. November 2012 ab (Disp.-Ziff. I).

Der Hund F wurde definitiv beschlagnahmt (Disp.-Ziff. II). Die

Kosten, welche im Rahmen der Beschlagnahme des Hundes F (Pension Tierheim

von ca. Fr. 32.50/Tag, tierärztliche und tierpflegerische Leistungen,

Spezialaufwand wie Maulkorbtraining von Fr. 80.-, Aufwand Dritter wie

Transporte ca. Fr. 300.-) entstehen, gingen zulasten von A und würden mit

separatem Schreiben auferlegt (Disp.-Ziff. III). Ihr wurden sodann die

Kosten der Wesensbeurteilung vom 5. März 2014 in Höhe von Fr. 700.-

(Disp.-Ziff. IV) sowie die Kosten der Verfügung vom 20. Mai 2014 von Fr. 894.-,

bestehend aus einer Gebühr für die Bearbeitung bei Mängeln von Fr. 588.-

und den Ausfertigungskosten von Fr. 306.-, auferlegt (Disp.-Ziff. V).

Erwägungen

II.

A. Dagegen

reichte A am 19. Juni 2014 Rekurs bei der Gesundheitsdirek­tion des

Kantons Zürich (nachfolgend Gesundheitsdirektion) ein und stellte folgende Anträge:

"1. Dem Lauf der Rekursfrist und dem vorliegenden

Rekurs sei unverzüglich die aufschiebende Wirkung wieder einzuräumen (Ziff. VIII

Abs. 2 der Verfügung vom 20. Mai 2014) und der Hund F

(allenfalls auch im Sinne einer vorsorglichen Massnahme) der Halterin, A,

eventualiter der Eigentümerin, Frau C (allenfalls unter geeigneten und

verhältnismässigen Auflagen [z.B. Leinenzwang; Maulkorbpflicht; Kaution]) auf

erstes Begehren einstweilen, d.h. bis zu einem definitiven Endentscheid sofort

herauszugeben;

2.

Die Ziffern I–VI

der Verfügung vom 20. Mai 2014 seien definitiv ersatzlos aufzuheben und

der Hund F ohne Auflagen endgültig an die Halterin, A, herauszugeben;

Eventualiter:

3.

Die Ziffern I–VI

der Verfügung vom 20. Mai 2014 seien definitiv aufzugeben und der Hund F

mit geeigneten, verhältnismässigen Auflagen endgültig an die Halterin, A,

herauszugeben (z.B. Leinen- und/oder Maulkorbzwang; evt. Leistung einer Kaution);

Subeventualiter:

4.

Die Ziffern I–VI

der Verfügung vom 20. Mai 2014 seien definitiv ersatzlos aufzuheben und

der Hund F ohne Auflagen definitiv der Eigentümerin, C, herauszugeben;

5.

alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Prozessuales:

6.

Das vorliegende

Rekursverfahren sei zu sistieren, bis zum Abschluss des bereits eröffneten

Verfahrens vor dem kantonalen Ombudsmann."

In der Folge eröffnete die Gesundheitsdirektion ein

Verfahren mit der Prozessnummer 02.

B. Am 20. Juni

2014.

reichte C bei der Gesundheitsdirektion Rekurs gegen die Verfügung des

Veterinäramtes vom 20. Mai 2014 ein. Mit Ausnahme des prozessualen Antrags

auf Verfahrenssistierung (Ziff. 6) stellte sie die gleichen Begehren wie A.

Daraufhin legte die Gesundheitsdirektion das Verfahren Nr. 03 an.

C. Wegen

ihres unmittelbaren sachlichen Zusammenhangs vereinigte die Gesundheitsdirektion

am 25. Juni 2014 die Verfahren mit den Prozessnummern 02 und 03. Mit Zwischenverfügung

vom 21. Juli 2014 hiess sie die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung gut. Der Hund F wurde im Sinn einer vorsorglichen Massnahme für

die weitere Dauer des Rekursvefahrens beschlagnahmt. Die Gesuche um einstweilige

Herausgabe des besagten Hundes an A, eventualiter an C, wurden abgewiesen. Das

Veterinäramt wurde angewiesen, die für den Vollzug der vorsorglichen

Beschlagnahme notwendigen Massnahmen zu treffen. Am 11. August 2014 nahm

die Gesundheitsdirektion von der Rekurslegitimation von C Vormerk und wies den

Antrag von A ab, das Verfahren bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem

Ombudsmann zu sistieren.

D. Die

Gesundheitsdirektion wies mit Verfügung vom 3. Februar 2015 die Rekurse ab

(Disp.-Ziff. I). Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Pauschalgebühr

von Fr. 1'500.-, wurden A zu 2/3 und C zu 1/3, unter solidarischer Haftung

je für den ganzen Betrag, auferlegt (Disp.-Ziff. II). Die Gesuche um

Ausrichtung einer Parteientschädigung wurden beide abgewiesen (Disp.-Ziff. III).

Der Hund F bleibe gemäss der mit Verfügung vom 21. Juli 2014 angeordneten

vorsorglichen Massnahme bis zum Eintritt der Rechtskraft des Rekursentscheids

oder einem anderslautenden Entscheid der Beschwerdeinstanz weiterhin beschlagnahmt

(Disp.-Ziff. IV).

III.

A. Dagegen

erhob A am 5. März 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den

nachstehenden Anträgen:

"1. Die Ziffern I–IV der angefochtenen

Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 3. Februar 2015 sowie die derselben

zugrunde liegenden bzw. damit zusammenhängenden für die Halterin und/oder die

Eigentümerin negativen behördlichen Anordnungen seien aufzuheben;

Der Hund F (im Folgenden F) sei der

Halterin, Frau A auf erstes Begehren herauszugeben;

Eventualiter:

2.

Die Ziffern I–IV der angefochtenen Verfügung

der Gesundheitsdirektion vom 3. Februar 2015 sowie die derselben zugrunde

liegenden bzw. damit zusammenhängenden für die Halterin und/oder die

Eigentümerin negativen behördlichen Anordnungen seien aufzuheben;

F sei der Halterin, Frau A, unter geeigneten

Auflagen herauszugeben (z.B. Leinen- und/oder Maulkorbpflicht; Sicherheitsleistung

in Geld zur Absicherung behördlicher Massnahmen);

subeventualiter:

3.

Die Ziffern I–IV der angefochtenen Verfügung

der Gesundheitsdirektion vom 3. Februar 2015 sowie die derselben zugrunde

liegenden bzw. damit zusammenhängenden für die Halterin und/oder die

Eigentümerin negativen behördlichen Anordnungen seien aufzuheben;

F sei auf erstes Verlangen (mit oder ohne

Auflagen) Frau C, G, Land H oder an von dieser genau bezeichnete Dritte herauszugeben;

sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht:

4.

Es sei gemäss § 59 Abs. 1 VRG nebst der

schriftlichen Vernehmlassung eine mündliche Verhandlung anzuordnen;

5.

alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen."

Das Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge ein

Verfahren mit der Prozessnummer VB.2015.00152.

B. C

reichte am 6. März 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und

beantragte Folgendes:

"1. Die Ziffern I–III des Dispositivs der

angefochtenen Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 3. Februar

2015.

seien aufzuheben und der Hund F sei – soweit nicht eine Rückweisung

der Sache an die Vorinstanz erfolgt – ohne Auflagen an die Halterin, A, herauszugeben;

eventualiter sei der Hund F mit

geeigneten, verhältnismässigen Auflagen (z.B. Leinen- und/oder Maulkorbzwang;

Leistung einer Kaution) an die Halterin A herauszugeben.

2.

Subeventualiter sei der Hund F unter

Aufhebung der Ziffern I–III des Dispositivs der angefochtenen Verfügung

der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 3. Februar 2015 ohne

Auflagen der Eigentümerin, C, herauszugeben, soweit nicht eine Rückweisung der

Sache an die Vorinstanz erfolgt.

3.

Der Beschwerdeführerin 2 seien keine

Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, und es sei dieser eine

zulasten des Beschwerdegegners eine Parteientschädigung gemäss einschlägigem

Anwaltsgebührentarif zuzusprechen."

In der Folge wurde das

Verfahren VB.2015.00153 angelegt.

C. Am 16. März

2015.

vereinigte das Verwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren VB.2015.00125

und VB.2015.00153. Die Gesundheitsdirektion verzichtete am 19. März 2015

auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei. Am 10. April 2015 reichte das Veterinäramt die Beschwerdeantwort

ein, worin es den Antrag auf Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge zulasten der

Beschwerdeführer stellte. Am 29. April und 18. Mai 2015 reichte A

Stellungnahmen ein. C ergänzte ihre Anträge am 29. Mai 2015 dahingehend,

dass der Hund F subsubeventualiter an einen der von ihr bezeichneten

Dritten herauszugeben sei, soweit nicht eine Rückweisung der Sache an die

Vorinstanz erfolge. Am 30. September 2015 wurde eine öffentliche

Verhandlung im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) durchgeführt, bei welcher A und C mit ihren

Rechtsvertretern anwesend waren.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

Soweit für den vorliegenden Entscheid von Relevanz, wird

nachfolgend auf die Parteivorbringen eingegangen.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin 1

beantragt die Abnahme einer Reihe von Beweismitteln. Auszugehen ist von der Untersuchung

des Sachverhalts von Amtes wegen (vgl. § 7 Abs. 1 VRG; Kaspar Plüss

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 9;

Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 26 f.;

Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 61, § 60 N. 2).

Allerdings gilt eine abgeschwächte Untersuchungspflicht (Donatsch, § 60

N. 4). Nach ständiger Praxis wird auf die Abnahme eines Beweismittels

verzichtet, wenn der für den Entscheid massgebliche Sachverhalt aufgrund der

Akten feststeht oder wenn die zu beweisenden Tatsachen nicht rechtserheblich

sind (VGr, 19. Dezember 2007, VB.2007.00418, E. 1.1, mit weiteren

Hinweisen; Donatsch, § 60 N. 11). Um festzustellen, ob ein

Sachverhalt hinreichend feststeht und ein Beweis zur Klärung der Sachlage etwas

beiträgt, kommt die Behörde bzw. das Gericht allerdings nicht umhin, das

Beweisergebnis vorläufig zu würdigen. Eine solche antizipierte Beweiswürdigung

und der darauf beruhende Verzicht auf Beweisabnahme, was schliesslich der Verfahrensbeschleunigung

dient, sind mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) vereinbar (vgl.

Plüss, § 7 N. 19; BGr, 21. März 2013,2C_921/2012, E. 4.3;

BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3). Über

die Einholung eines Gutachtens ist in der Regel von Fall zu Fall zu

entscheiden, wobei der zuständigen Instanz ein erhebliches Ermessen zukommt.

Die Entscheidinstanz hat nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung des

Sachverhalts zu erheben, wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in

wesentlichen Punkten als zweifelhaft erscheint (Plüss, § 7 N. 67 und

69; BGE 133 II 384 E. 4.2.3).

2.2

Die

Beschwerdeführerin 1 bezweifelt den Wahrheitsgehalt der vom amtlichen

Tierarzt Dr. med. vet. J erstellten

Anmerkungen in der Wesensbeurteilung vom 5. März 2014 und verlangt die

Befragung desselben als Zeugen sowie die Erstellung eines unabhängigen

Gutachtens zur Frage der "Hund-Halter-Beziehung". Der Bericht zur

besagten Wesensbeurteilung stellt bereits ein von einer Fachperson verfasstes,

auf wissenschaftlichen Grundlagen basierendes Sachverständigengutachten im Sinn

von § 7 Abs. 1 VRG betreffend den Hund F dar. Dieser Bericht

erweist sich als klar, vollständig und gehörig begründet. Die darin enthaltenen

Angaben sind objektiviert wiedergegeben und schlüssig. Für die Beurteilung des

Gefährdungspotenzials des Hundes F ist ebenfalls von Interesse, was vor,

zwischen oder nach den Testsituationen geschah sowie die Beschreibung des

Umgangs der Beschwerdeführerin 1 mit besagtem Tier. Entsprechendes durfte

folglich in der Wesensbeurteilung vermerkt werden. Es ist sodann nicht

ersichtlich, dass und aus welchen Gründen der amtliche Tierarzt im vorliegenden

Fall voreingenommen sein sollte und insbesondere falsche Angaben zum Verhalten

des Hundes F nach den Testsituationen gemacht hätte. Ebenfalls bestehen

keine Anhaltspunkte dafür, dass dem amtlichen Tierarzt als Fachperson nicht

sehr wohl der Unterschied zwischen "Schnappen" und "Beis­sen"

eines Hundes bekannt wäre bzw. es sich dabei nicht um ein Spielverhalten von F

handeln konnte, weshalb im Folgenden auf die Wortwahl des amtlichen Tierarztes

abgestützt werden darf. Unter diesen Umständen ist der Bericht zur

Wesensbeurteilung vom 5. März 2014 als Entscheidgrundlage beizuziehen. Auf

die Erstellung des von der Beschwerdeführerin 1 beantragten

Sachverständigengutachtens kann folglich verzichtet werden. Gleiches gilt für

die Klärung der Auswirkungen einer Trennung zwischen Hund und Halter. Überdies

erweist sich der Sachverhalt als genügend geklärt, weshalb sich die in der

Beschwerde vom 5. März 2015 verlangten weiteren Beweiserhebungen als nicht

nötig erweisen. Insbesondere gibt es keine Hinweise darauf, dass auf die

aktenkundigen Angaben des amtlichen Tierarztes, der vom Hund F

bestrittenermassen gebissenen Mitarbeiterin des Tierheims sowie der Tierpfleger

nicht abzustellen und folglich nicht verwertbar wären. Es bedarf somit keiner

Zeugenbefragung. Ebenso erübrigt sich die gewünschte "Visionierung des

Videomaterials". Die in der Beschwerde vom 5. März 2015 weiter

offerierten Beweise, so die Beweisaussage und die Einvernahme der Hundetrainerin

K als Zeugin, erweisen sich aufgrund der (Beziehungs-) Nähe zur Beschwerdeführerin 1

bzw. zur strittigen Angelegenheit als nicht geeignet, um den betreffenden

Sachverhalt anders darstellen zu lassen als nach Massgabe der bestehenden

Aktenlage. Ihr Beweiswert ist folglich gering, weshalb auf deren Abnahme

verzichtet werden kann (vgl. Plüss, § 7 N. 143; VGr, 21. März

2012, VB.2012.00050, E. 2.3 [nicht publiziert]).

3.

3.1

Art. 68 ff.

der eidgenössischen Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)

enthalten nähere Vorschriften über die Hundehaltung. Einzelne Bestimmungen

verfolgen dabei das Ziel der Sicherheit von Menschen und Tieren (Art. 77–79

TSchV). Wer einen Hund hält, hat die nötigen Vorkehrungen zu treffen, dass der

Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art. 77 TSchV). Für

Feststellungen über Hunde, die Menschen oder Tiere erheblich verletzt haben

oder ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigen, besteht eine Meldepflicht

zuhanden der zuständigen kantonalen Stelle, welche die "erforderlichen

Massnahmen" anzuordnen hat (vgl. Art. 78 und Art. 79 TSchV).

3.2

Zuständig

für den Erlass und die Anwendung von Vorschriften, welche die Hundehaltung aus

Gründen der öffentlichen Sicherheit beschränken, sind die Kantone (zum Ganzen

siehe BGr, 9. Januar 2015,2C_545/2014, E. 2.2; 3. Juni 2013,

2C_1200/2012, E. 4.1; 31. Oktober 2008, 2_386/2008, E. 2.1).

Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde insbesondere

das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten,

die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des

Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen

bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind,

Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Ein solches von einem Kanton

ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig (Art. 23

Abs. 2 TSchG). Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter

völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige

Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf

Kosten der Halterin/des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn

nötig, lässt sie die Tiere verkaufen oder töten (Art. 24 Abs. 1

TSchG).

3.3

Gemäss

kantonalem Hundegesetz vom 14. April 2008 (HuG) sind Hunde so zu halten,

zu führen und zu beaufsichtigen, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden,

belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei

zugänglichen Raums beeinträchtigen (vgl. § 9 Abs. 1 HuG). Die zuständige

Direktion entscheidet im Hinblick auf die Sicherheit von Mensch und Tier über

die erforderlichen Massnahmen (vgl. § 3 Abs. 2 lit. g HuG). Im

Massnahmenkatalog von § 18 Abs. 1 HuG sind insbesondere die Leinen-

und die Maulkorbpflicht, der Entzug des Hundes zur Neuplatzierung oder Rückgabe

an die Zuchtstätte, was mit einer definitiven Beschlagnahme gleichzusetzen ist

(vgl. BGr, 3. Juni 2013,2C_1200/2012, E. 4.1), sowie das Hundehalteverbot

aufgeführt (vgl. § 18 Abs. 1 lit. f, g, j und 2 HuG). Als weitere

Massnahme ist das Einschläfern des Hundes im Katalog enthalten (§ 18

Abs. 1 lit. m HuG). Die Hundehalterin oder der Hundehalter trägt die

Kosten der angeordneten Massnahmen (§ 18 Abs. 2 HuG). Als Sofortmassnahme

gemäss § 19 HuG hat die Direktion unverzüglich einzuschreiten, wenn feststeht,

dass ein Hund unter den aktuellen Haltungsumständen ein erhebliches

Sicherheitsrisiko für Mensch und Tier darstellt (Abs. 1). Sie kann einen Hund

vorsorglich beschlagnahmen und geeignet unterbringen; wenn notwendig lässt sie

den Hund einschläfern (Abs. 2). Die Hundehalterin oder der Hundehalter

trägt die Kosten für die Unterbringung. Die Direktion kann einen

Kostenvorschuss verlangen (Abs. 3). Gemäss § 1 Abs. 1 der

Hundeverordnung vom 25. November 2009 (HuV) vollzieht das Veterinäramt als

Verwaltungseinheit der Gesundheitsdirek­tion die Aufgaben, die das Hundegesetz

der für das Veterinäramt zuständigen Direktion überträgt (vgl. auch § 66

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 3 Ziff. 5.1 der

Verordnung über die Organisation des Regierungsrates der kantonalen Verwaltung

vom 18. Juli 2007 [VOG RR]).

3.4

Bei der

Anordnung der erforderlichen Massnahmen steht der Vollzugsbehörde ein Ermessen

zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss

auszuüben. Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den

verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot,

dem Gebot von Treu und Glauben und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu

orientieren (Donatsch, § 50 N. 24 ff.; Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St.

Gallen, 2010, Rz. 441). Verhältnismässiges staatliches Handeln, das allgemein

Ausdruck in Art. 5 Abs. 2 BV findet und unter dem Gesichtswinkel der

Einschränkung von Grundrechten nach Art. 36 Abs. 3 BV zu beachten

ist, setzt voraus, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im

öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Im

Übrigen muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den

Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden. Eine Massnahme ist

unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff

erreicht werden kann (vgl. BGE 137 I 31 E. 7.5.2; 136 I 87 E. 3.2;

130.

II 425 E. 5.2; 126 I 112 E. 5b; BGr, 3. Juni 2013,

2C_1200/2012, E. 4.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 581). Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht ein öffentliches Interesse daran,

dass die von (potenziell) gefährlichen Hunden ausgehenden Risiken für Menschen,

nämlich die Gefährdung des Lebens und der körperlichen Integrität (Art. 10

Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Abs. 1 BV), vermieden werden (BGE 133

I 249 E. 4.2 = Pra 97/2008, Nr. 22, E. 4.2; VGr, 20. November

2014, VB.2014.00452, E. 7.1; 4. Oktober 2012, VB.2012.00317, E. 4.1).

3.5

Gemäss § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG kann

mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht jede Rechtsverletzung geltend

gemacht werden. Als solche gelten insbesondere: Ermessensmissbrauch,

-überschreitung oder -unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende

Feststellung des Sachverhalts. Die Rüge der Unangemessenheit ist gemäss § 50

Abs. 2 VRG nur zulässig, wenn ein Gesetz dies vorsieht.

4.

4.1

Die

Verfügung des Beschwerdegegners vom 5. November 2012, worin der Beschwerdeführerin 1

ein teilweises Hundehalteverbot gegenüber dem Hund F auferlegt wurde, erging

unangefochten in Rechtskraft. Soweit die Beschwerdeführerin 1 die

erstinstanzliche Darstellung der Vorfälle moniert, die Anlass zur Verfügung vom

5.

November 2012 gaben, bzw. anders darzustellen versucht, ist darauf

folglich nicht mehr einzugehen. In Bezug auf die vom Beschwerdegegner an die Hand

genommene Wiedererwägung interessiert einzig, ob sich die Sachumstände seit dem

Entscheid vom 5. November 2012 wesentlich geändert haben, sodass das

strittige teilweise Hundehalteverbot hinfällig wäre (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 1828). Dies verneinten die Vorinstanzen. Im Gegensatz dazu ist bei der

Beurteilung der Zulässigkeit der definitiven Beschlagnahme des Hundes F

(siehe nachfolgend E. 5) die gesamte Sachlage zu berücksichtigen.

4.2

Hinsichtlich

Rassentypenklassierung und Statur des streitbetroffenen Hundes F kann nach

Massgabe von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG

auf die zutreffenden Erwägungen im Rekursentscheid abgestellt werden. Vom

Wesensbild her sind Deutsche Schäferhunde ausgeglichen, nervenfest,

selbstsicher, absolut unbefangen und (ausserhalb einer Reizlage) gutartig, dazu

aufmerksam und führig (vgl. FCI-Standard Nr. 166 der Federation Cynologique

Internationale [AISBL] vom 23. Dezember 2010). Das Wesen eines Labrador

Retrievers wird in den FCI-Standards allgemein wie folgt beschrieben:

"Ausgeglichen, sehr aufgeweckt. […] Anpassungsfähiger, hingebungsvoller

Begleiter. Intelligent, eifrig und willig, mit grossem Bedürfnis seinem

Besitzer Freude zu bereiten. Von freundlichem Naturell, mit keinerlei Anzeichen

von Aggressivität oder deutlicher Scheue." (vgl. FCI-Standard Nr. 122

der AISBL vom 20. Januar 2012).

4.3

Seit

Erlass der Verfügung des Beschwerdegegners vom 5. November 2012 ist aktenkundig,

dass der Hund F weiterhin ein Aggressionsverhalten an den Tag

legte. Insbesondere sind Vorfälle in den Akten verzeichnet, die auf ein solches

Verhalten schliessen lassen, so im Bericht der Wesensbeurteilung vom 5. März

2014, in der Beschreibung der Tierpflegerin vom 27. August 2014 sowie in

einer Meldung einer Hundebissverletzung beim Menschen vom 3. September

2014.

Auf diese Vorfälle ging die Vorinstanz in detaillierter Weise ein,

weshalb sich eine erneute Wiedergabe dieser Ereignisse erübrigt. Anzufügen

bleibt Folgendes:

4.3.1

Zwar zeigte der Hund F im Rahmen der Wesensbeurteilung vom 5. März

2014.

in den Testsituationen Hund-Mensch und Hund-Umwelt-Kontakt keine Anzeichen

eines unangepassten aggressiven Verhaltens gegenüber Menschen und Artgenossen.

Indessen ist auch entscheidwesentlich, dass das Tier nach dem Testdurchlauf den

amtlichen Tierarzt, auf dessen Angaben nachfolgend abzustützen ist (vgl.

E. 2.2), in die Hose biss und in der Folge einen weiteren Beissversuch

vornahm. Dieses Beissverhalten ist nicht damit entschuldbar, dass der amtliche

Tierarzt den Hund F in die Wartebox zurückbrachte oder sich das besagte

Tier offenbar gegen das Angeleint-Sein wehrte. Auch falls der Hund F in dieser

Situation verängstigt gewesen sein sollte, so erweisen sich seine Reaktionen

nicht als adäquat und lassen ein Aggressionspotenzial in Erscheinung treten.

Als Fachperson kennt der amtliche Tierarzt den Umgang mit Hunden und weiss

entsprechend zu agieren, weshalb nicht davon auszugehen ist, er hätte den Hund F

nicht tiergerecht behandelt oder ihn sogar provoziert, wie es die Beschwerdeführerin 1

darzustellen versucht. Entgegen ihrem Dafürhalten erscheint es ausserdem

unerheblich, dass sich der Vorfall ausserhalb der Testsituationen abspielte,

zumal davon ausgegangen werden darf, ein Hund würde sich jederzeit friedlich

verhalten. Nicht von Relevanz ist schliesslich, dass es zu keiner Bissverletzung

kam.

Die Einwendung der Beschwerdeführerin 1,

wonach das Verhalten des Hundes F anlässlich der Wesensbeurteilung nur auf

die vorangehende Trennung zurückzuführen sei, ist sodann zu relativieren, wie

dies die Vorinstanz in zutreffender Weise getan hat. Auf die zutreffenden

vorinstanzlichen Erwägungen kann daher verwiesen werden (§ 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Unter diesen Umständen und da der

Beschwerdeführerin 1 vor dem Testbeginn jedenfalls die Gelegenheit geboten

wurde, den Hund F während ca. 15 Minuten auf dem Testgelände zu

begrüssen, ist nicht davon auszugehen, dass die Trennung zwischen Halterin und

Tier das Verhalten des Hundes dannzumal derart negativ beeinflusst hätte, wie

es in der Beschwerdeschrift vom 5. März 2015 dargestellt wird.

4.3.2

Es gibt keine Anhaltspunkte, dass auf die Aussagen der Tierpflegerin

betreffend den Beissvorfall vom 27. August 2015 nicht abgestellt werden

könnte. Ausserdem ist auf der beiliegenden Fotoaufnahme ein Gebissabdruck

erkennbar und der behandelnde Arzt erstattete eine amtliche Meldung im Sinn von

Art. 78 Abs. 1 TSchV darüber, weshalb der Vorfall nicht als harmlos

einzustufen ist, wie es die Beschwerdeführerin 1 beschreibt. Gravierend

erscheint insbesondere, dass der Hund F auch eine ihm im Alltag vertraute

Person biss, die im Übrigen über tierpflegerische Kenntnisse verfügt.

Angesichts der in der Beschreibung der Tierpflegerin aufgeführten Sachumstände

(Unruhe von F wegen des neuen Hundes neben ihm in der Box; Anwendung der

herkömmlichen Methode beim Wechsel des Futternapfs; anderes Verhalten von F

als sonst) erweist sich der Vorwurf, sie sei nicht "lege artis" vorgegangen

und sie treffe allenfalls ein Eigenverschulden, als eine reine Schutzbehauptung

der Beschwerdeführerin 1.

4.3.3

In den Akten lassen sich weitere Anhaltspunkte finden, die auf das weiter

bestehende aggressive Verhalten von F schliessen lassen. So räumte der

Leiter der Tierhilfeorganisation L dem Hund Mitte November 2012 für das

Bestehen des Wesenstests eine eher geringe Chance ein, da er unter Stress und

gegenüber kleinen Hunden schnell aggressiv reagiere. Bissig sei er aber nicht und

mit Kindern komme er gut aus. Des Weiteren kann auf die Angaben der

fachkundigen Tierpfleger abgestellt werden, die den Hund F gemäss Aktennotiz

vom 21. Februar 2014 als schwierig und sehr ruppig einstufen. Er drehe

auf, wenn er nicht bekomme, was er wolle. Sie würden mit ihm nur noch zu zweit

und mit einem bestimmten Pfleger hinausgehen. Wenn etwas nicht nach seinem Kopf

gehe, wüssten sie nicht, was passieren könnte. Er packe die Leine und schnappe

Richtung Führperson.

4.3.4

Unter diesen Umständen ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Hund F

in bestimmten Situationen – insbesondere wenn ihm etwas nicht passt – aggressiv

reagiert, und er auch zubeissen kann. An dieser Einschätzung ändert nichts,

dass bei dem besagten Tier in der Testsituation vom 5. März 2014 keine

Hinweise auf inadäquat oder gestört aggressives Verhalten beobachtet werden

konnten und mehrere mit der Beschwerdeführerin 1 befreundete Nachbarn den

Hund F in vertrauter Umgebung als friedlich und kinderliebend beschrieben.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf die von F bestandene Begleithundeprüfung

vom 20. Oktober 2013, zumal das Tier auf die Prüfungssituation offenbar

sorgfältig vorbereitet wurde und diese Prüfung schliesslich mit dem Hundetrainer

absolvierte.

4.4

Bei der

Beurteilung, ob geänderte Sachumstände vorliegen, womit das teilweise Hundehalteverbot

aufzuheben wäre, ist sodann die Hund-Halter-Beziehung von Interesse.

4.4.1

Wie vorinstanzlich erwähnt, ist aktenkundig, dass es der Beschwerdeführerin 1

mehrfach nicht gelungen ist, den Gehorsam des Hundes F unverzüglich

einzufordern. Insbesondere im Rahmen der Wesensbeurteilung vom 5. März

2014.

ergaben sich ebensolche Situationen, die von der Vorinstanz aufgeführt

wurden und worauf nach Massgabe von § 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG abzustellen ist. Die Vorinstanz erwähnte dabei zu

Recht jene Übungssituationen im Rahmen der Wesensbeurteilung, in denen es um

ranganmassende Gesten ging, so nämlich das Umfassen des Fangs in der Situation 4

des Hund-Mensch-Kontakts oder das Ausgeben von Gegenständen aus dem Maul auf

ein Signal hin. Mit dem Beschwerdegegner durfte die Vorinstanz festhalten, dass F

in solchen Situationen dem Willen der Beschwerdeführerin 1 nicht

vollumfänglich nachgeben möge.

4.4.2

Überdies ist auch das ungehorsame Verhalten des Hundes F nach dem Test

zu berücksichtigen, als er aus dem Halsband schlüpfte und zurück auf das

Testgelände rannte. Dort packte er den Ball und sprang auf dem Platz herum. Er

reagierte nicht auf die Abrufsignale der Beschwerdeführerin 1. Erst als

sie mit Futter lockte, liess F den Ball fallen und konnte wieder angeleint

werden. Der amtliche Tierarzt kam im Bericht zur Wesensbeurteilung vom 5. März

2014.

zum Schluss, dass bei den Gehorsamsübungen und in den Testsituationen eine

Kontrolle des Hundes durch die Hundehalterin teilweise sichtbar gewesen sei.

Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin 1 traten im Rahmen der

Wesensbeurteilung folglich sehr wohl Defizite in der Hund-Halter-Beziehung

zutage. Sie räumte diesbezüglich zwar ein, bei F hätten sich während der

Wesensbeurteilung tatsächlich gewisse Übersprungshandlungen gezeigt, schwächt

die Bedeutung dieser Handlungen indessen mit Hinweis auf das Videomaterial ab,

worin die beanstandeten Verhaltensweisen nicht dominieren würden. Dabei verkennt

sie, dass für die Hund-Halter-Beziehung hauptsächlich die "Übungen zum

Gehorsam" zu beachten sind, die in nachvollziehbarer Weise zur obgenannten

ambivalenten Schlussfolgerung des amtlichen Tierarztes führten. Die in der Beschwerdeschrift

vom 5. März 2015 enthaltene relativierende Betrachtungsweise hinsichtlich

des Verhaltens des Hundes F gegenüber der Beschwerdeführerin 1

erweisen sich folglich als unbeachtlich.

4.4.3

Es ist nicht auszuschliessen, dass die damals bereits zwei Monate dauernde

Trennung zwischen Tier und Halterin negative Auswirkungen auf den Gehorsam von F

zeitigte, wobei die Beschwerdeführerin 1 die Verlängerung der

Trennungszeit um vierzehn Tage zu verantworten hat, da sie den ersten für die

Wesensbeurteilung angesetzten Termin zu verschieben wünschte. Die von der

Vorinstanz wiedergegebene Einschätzung des Beschwerdegegners zu den

Übersprungshandlungen, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht imstande

gewesen sei, F genügend zu führen und zu unterstützen, kann folglich nicht

in dieser Weise übernommen werden. Die Vorinstanzen erkannten denn auch einen

guten Grundgehorsam des Hundes F, was der die Wesensbeurteilung

durchführende amtliche Tierarzt grundsätzlich bestätigte. Die vorinstanzlich

aufgezeigten Mängel am regulierenden Einwirken der Beschwerdeführerin 1

auf den Hund F, an der gefestigten Rangordnung sowie an einer merklichen

Bindung aufgrund der Trennungssituation sind folglich zu relativieren. Anzumerken

bleibt, dass sich die in den Änderungsvorschlägen des Arbeitskreises Hundehaltung M

der tierärztlichen Sachverständigen geforderte Eingewöhnungszeit des Hundes bis

zu vier Wochen vor der Durchführung des Wesenstests, sollte der Besitzer oder

die Bezugsperson nicht zur Verfügung stehen, wohl – entgegen der Darstellung

der Beschwerdeführerin 1 – auf die Angewöhnung des Tiers an die Umgebung

und nicht an die Halterschaft beziehen dürfte. Die diese Änderungsvorschläge

unterstützende und von der Beschwerdeführerin 1 angefragte Expertin konnte

entsprechend weder allgemeine Richtlinien für die Durchführung von Wesenstests

noch verbindliche Literatur, Richtlinien, Leitlinien oder eine

Durchführungsverordnung nennen, die vor der Durchführung des Wesenstests vier

Wochen Eingewöhnungszeit mit dem Besitzer oder der Bezugsperson vorschreiben

würden.

4.5

Dass die

Beschwerdeführerin 1 über genügende kynologische Kenntnisse

verfügt, um den – wie besehen (vgl. E. 4.3.1 ff.) – von mehreren

Fachpersonen als aggressiv beurteilten Hund F ausreichend kontrollieren

und führen zu können, ist nicht genügend belegt. So hat sie die

Begleithundeprüfung im Land H im Sommer 2013 nicht bestanden. Unter

Verweis auf die Rekursantwort des Beschwerdegegners mass die Vorinstanz der

Begleithundeprüfung vom 20. Oktober 2013 hinsichtlich der Frage, ob die

Beschwerdeführerin 1 den Hund F nunmehr ausreichend unter Kontrolle

hat, zu Recht keine Aussagekraft bei, zumal bei dieser Prüfung nicht sie,

sondern ihr damaliger Hundetrainer N zugegen war. Die Beschwerdeführerin 1

unterstreicht in ihrer Beschwerdeschrift vom 5. März 2015 zwar, sie habe F

prüfungsfertig trainiert. Die "Bestätigung praktische Hundeausbildung des

Kantons Zürich (§ 13 HuV)", die entsprechende Bemühungen

dokumentieren könnte, ist von geringem Beweiswert, da das Ausstellungsdatum und

die Unterschrift der bescheinigenden Hundetrainerin fehlen. Somit ist nicht

ausgewiesen, dass sie genügend kynologische Kenntnisse hätte. Angesichts des

von ihr geltend gemachten Trainingsaufwands bleibt sodann fraglich, weshalb sie

die Prüfung aufgrund ihrer mit ärztlichem Zeugnis vom 27. Februar 2015

belegten krankheitshalben Arbeitsunfähigkeit vom 18. bis 27. Oktober 2013

nicht verschoben hat, um nach ihrer Genesung mit F anzutreten. In Bezug

auf die Begleithundeprüfung ist im Übrigen die telefonische Meldung des

Hundetrainers vom 13. Mai 2014 zu erwähnen, wonach die Beschwerdeführerin 1

selber dreimal versucht habe, in unterschiedlichen Hundeschulen die Begleithundeprüfung

zu absolvieren, doch sie habe nie bestanden. Sie habe den Hund absolut nicht im

Griff. Er habe Mitleid mit ihr gehabt, deshalb habe er sich für die Prüfung

anerboten. Die Aktennotiz des Beschwerdegegners betreffend die telefonische

Meldung von N darf vorliegend berücksichtigt werden, zumal unangefochten

blieb, dass die Vorinstanz wegen mangelnder Vorlage dieser Meldung eine mögliche

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin 1

als geheilt ansah.

4.6

Die

Verfügung vom 5. November 2012 wurde basierend auf drei Beissvorfällen

(ein Mensch, zwei Hunde), vier Meldungen von Hundetrainern

(Aggressionsverhalten, Überforderung und keine Kontrolle über den Hund F)

und einer Meldung, dass die Beschwerdeführerin 1 selber vom besagten Tier

angegriffen worden sei, erlassen. Die seither aufgetretenen Beissvorfälle, bei

denen mithin fachkundige Personen involviert waren, welche den besagten Hund F

folglich bestens einschätzen konnten, dessen dokumentiertes aggressives

Verhalten sowie die unbelegt gebliebenen kynologischen Kenntnisse der

Beschwerdeführerin 1 zeigen auf, dass sich die Sachlage seit Erlass der

unangefochten gebliebenen Verfügung vom 5. November 2012 nicht geändert

haben. Demgegenüber erscheint die in der Beschwerdeschrift vom 5. März

2015.

enthaltene und im Rahmen der öffentlichen Verhandlung vorgebrachte Darstellung

der Ereignisse als verharmlosend. Unter diesen Umständen und angesichts dessen,

dass es sich bei F um einen grossen Hund handelt, der bei Mensch und Tier

entsprechend schwere Bissverletzungen hervorrufen kann, ist – unter Hinweis auf

die dem Verwaltungsgericht vorliegend zustehende beschränkte Kognition (vgl.

E. 3.5) – die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach von diesem Tier

aufgrund seines auffälligen Verhaltens weiterhin eine erhöhte Gefährdung für

die Umwelt ausgeht, nicht zu beanstanden.

4.7

Da

folglich nach wie vor von einer mangelhaften Kontrollierbarkeit des Hundes F

und einer mangelnden Kontrollfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 auszugehen

ist, erweist sich die in den Eventualbegehren beantragte Rückgabe unter

Auflagen (zum Beispiel Leinen- und/oder Maulkorbpflicht) als ungeeignet, um

eine Gefährdung der Umwelt durch F zu verhindern. Damit erübrigt sich die

Prüfung der vorgeschlagenen Leistung einer Kaution in Höhe von maximal Fr. 50'000.-

zur Absicherung allfälliger behördlicher Massnahmen. Es ist überdies fraglich,

ob eine solche Kaution eine Massnahme im Sinn von § 18 Abs. 1 HuG

darstellt, zumal damit die Sicherheit von Mensch und Tier nicht gewährleistet

werden kann. Im Übrigen ist der in der Beschwerdeschrift vom 5. März 2015

erwähnte Entscheid 2C_545/2014 vom 9. Januar 2015, worin das Bundesgericht

mildere Massnahmen als die in letzter Konsequenz anzuordnende Euthanasie des

betreffenden Hundes ausschloss, für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Es

kommen folglich keine nach Massgabe des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit

milderen Anordnungen als das teilweise Hundehalteverbot in Betracht. Die

eventualiter gestellten Anträge der Beschwerdeführerschaft sind demnach

abzuweisen.

4.8

Unter

diesen Umständen lässt sich die wiedererwägungsweise beantragte Aufhebung des

der Beschwerdeführerin 1 auferlegten teilweisen Hundehalteverbots nicht

rechtfertigen. Die Vorinstanzen lehnten das diesbezügliche Gesuch um

Wiedererwägung zu Recht ab.

5.

5.1

Wie

erwähnt, verbietet das zu bestätigende teilweise Hundehalteverbot der Beschwerdeführerin 1,

den Hund F zu halten, zu beaufsichtigen oder zu betreuen. Diese Anordnung

hat sie bisher unterwandert: Sie räumt selbst ein, so insbesondere im Rahmen

der öffentlichen Verhandlung, den Hund F nach Erlass des Entscheids vom 5. November

2012.

regelmässig trainiert und ihn insbesondere auf die Begleithundeprüfung

vorbereitet zu haben. Sodann erfolgte offenbar am 29. Oktober 2013 die

Rückführung von F in die Schweiz zu ihr als Halterin, wobei sie den Hund

gleichentags bei der Gemeindeverwaltung E angemeldet habe. Da bereits eine nur

schon vorübergehende Haltung des Hundes F einen Verstoss gegen das

teilweise Hundehalteverbot bedeutet, missachtete die Beschwerdeführerin 1

mit ihrem Verhalten offensichtlich die in der Verfügung vom 5. November

2012.

getroffenen Anordnungen. Der Beschwerdeführerin 2 waren diese

Anordnungen bekannt. Als Tiereigentümerin muss sie sich daher das

verbotswidrige Verhalten ihrer Schwester, die den Hund mit ihrer Einwilligung

führte und bei sich hielt, voll anrechnen lassen.

5.2

Die

Beschwerdeführerin 1 beanstandet, dass in der Verfügung vom 5. November

2012.

nicht förmlich angedroht worden sei, den Hundes F im

Widerhandlungsfall definitiv zu beschlagnahmen. Eine solche förmliche Androhung

war jedoch nicht nötig, zumal die definitive Beschlagnahme eines Tiers keine verwaltungsrechtliche

Sanktion (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1134 ff.), sondern eine

Massnahme im Sinn des Tierschutzrechts darstellt (vgl. E. 3.2 f.). Im

Übrigen wies der Beschwerdegegner im Brief vom 1. Oktober 2012 an die

Beschwerdeführerin 1 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs darauf hin, es

werde vorgesehen, den Hund F zu beschlagnahmen, sollte sie ihn nicht an

eine Drittperson übergeben und ihn weiterhin halten. Ebenso wurde im Entscheid

vom 5. November 2012 insbesondere darauf hingewiesen, dass weitere verwaltungsrechtliche

Massnahmen, wie die Beschlagnahmung des Hundes F, geprüft würden, sollte

eine Meldung eingehen, dass die angeordneten Massnahmen dieser Verfügung nicht

eingehalten würden.

5.3

Die

strittige definitive Beschlagnahme des Hundes F stellt sodann eine

Einschränkung der nach Art. 26 Abs. 1 BV geschützten

Eigentumsgarantie dar, worauf sich die Beschwerdeführerin 2 berufen

könnte, würde man von ihrer Eigentümerschaft ausgehen, was die Vorinstanzen

jedoch anzweifeln. Jedenfalls müsste die Beschwerdeführerin 2 als Eigentümerin

des Hundes F ebenfalls das Tierschutzrecht beachten (vgl. Gieri Bolliger/Antonie f.

Goetschel/Michelle Richner/Alexandra Spring, Tier im Recht Transparent, Zürich

etc. 2008, S. 202; Antonie f. Goetschel/Gieri Bolliger, Das Tier

im Recht, Zürich 2003, S. 40), weshalb bei einem Verstoss dagegen Massnahmen

nach § 18 Abs. 1 HuG – und damit auch die definitive Beschlagnahme

des Hundes F – angeordnet werden könnten. Es fragt sich daher, ob im

vorliegenden Fall die definitive Beschlagnahme als Grundrechtseingriff mit

Art. 36 BV vereinbar ist.

Die nach Art. 36 Abs. 1 BV erforderliche

gesetzliche Grundlage für den infrage stehende Grundrechtseingriff ist mit

Art. 24 Abs. 1 TSchG und § 18 Abs. 1 lit. j HuG

gegeben (vgl. E. 4.2 f.). Aufgrund der aktenkundigen Vorfälle und dem

Verhalten des Hundes F besteht sodann ein Bedürfnis nach Schutz von Mensch

und Tier als öffentliches Interesse im Sinn von Art. 36 Abs. 2 BV. Da

die Übertragung des Eigentums am Hund F auf die Beschwerdeführerin 2

die Beschwerdeführerin 1 bislang nicht daran hinderte, das besagte Tier zu

halten, zu beaufsichtigen oder zu betreuen, ist im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung festzustellen, dass die Herausgabe von F an

die Beschwerdeführerin 2 nicht geeignet ist, um das nach wie vor gegenüber

der Beschwerdeführerin 1 geltende teilweise Hundehalteverbot

durchzusetzen. Der Hund F wäre überdies aus Gründen der Sicherheit für die

Umwelt nicht an die Beschwerdeführerin 2 oder eine von der Beschwerdeführerin 1

genannte Drittperson herauszugeben, zumal nicht rechtsgenügend belegt ist, dass

diese Personen das situativ als aggressiv einzustufende Tier genügend unter

Kontrolle hätten. Es besteht indessen die Möglichkeit, dass der

Beschwerdegegner bei Bestätigung der definitiven Beschlagnahme als weitere

Massnahme F an eine Person vermitteln könnte, welche die nötigen

kynologischen Kenntnisse zur tiergerechten Haltung des infrage stehenden Hundes

mitbringt.

5.4

Die

definitive Beschlagnahme des Hundes F erweist sich damit als rechtmässig.

Da der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in der Regel keine

aufschiebende Wirkung zukommt, bleibt das besagte Tier ohne gegenteilige

Anordnung seitens des Bundesgerichts beschlagnahmt (vgl. Art. 103

Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das

Bundesgericht [BGG]). Anzufügen bleibt, dass die definitive Beschlagnahme nicht

bedeutet, der Beschwerdegegner könne den Hund F nun ohne weiteres einschläfern

lassen, wie dies von der Beschwerdeführerin 2 befürchtet wird. Vielmehr

bleibt die Eigentümer- bzw. Halterschaft weiterhin bestehen, was mit der

auferlegten Tragung der Kosten für die Beschlagnahme ersichtlich wird (vgl. § 18

Abs. 2 HuG). Die Euthanasie des Hundes F als weitere Massnahme gemäss

§ 18 Abs. 1 HuG, die mit separater Verfügung anzuordnen wäre, könnte

von den Beschwerdeführerinnen folglich angefochten werden (vgl. VGr, 22. Oktober

2009, VB.2009.00367, I.B. und E. 4; 4. Juni 2009, VB.2009.00035, I.B,

II und IV).

6.

Unter diesen Umständen sind die vorinstanzlich festgelegten

Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens und in Anbetracht der Anträge

der Beschwerde vom 6. März 2015 sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerinnen 1 und 2 je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen

sind ihnen angesichts ihres Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerden werden abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellkosten,

Fr. 6'210.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …