VB.2015.00152
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00152
22. Oktober 2015Deutsch32 min
(URT.2015.17535)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00152
VB.2015.00153
Urteil
der 3. Kammer
vom 22. Oktober 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Bea Rotach (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.
In Sachen
1. A, vertreten
durch RA B,
2. C, vertreten
durch RA D
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Veterinäramt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Hundehaltung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
wohnhaft in E, ist seit Ende Juli 2010 Halterin des schwarzen Schäferhund-Labrador-Mischlings F,
männlich, geboren 2007, Mikrochipnummer 01. Sie hat den Hund von einem
Tierheim übernommen. Am 3. Oktober 2011 wurde ihre Schwester, C, wohnhaft
in G, Land H, als neue Tierhalterin in der ANIS-Datenbank registriert.
B. Am 5. November
2012 verfügte das Veterinäramt, A ein teilweises Hundehalteverbot aufzuerlegen,
unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 28 Ziff. 3 des
Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG). Sie dürfe den Hund F
von C per sofort weder halten, beaufsichtigen noch betreuen. Diese Verfügung
erwuchs in Rechtskraft. Wegen Verstosses gegen das teilweise Hundehalteverbot
wurde der Hunde F am 9. Januar 2014 vorsorglich beschlagnahmt. Dieser
Entscheid blieb unangefochten. Wegen Nichtmeldens der Adress- und Handänderung
für den Hund F gegenüber dem Betreiber der ANIS-Datenbank und der
Wohngemeinde sowie wegen Unterlassung der Einhaltung der rechtskräftigen
Verfügung des Veterinäramtes vom 5. November 2012, den Hund F weder
zu halten, zu beaufsichtigen noch zu betreuen, wurde A mit Strafbefehl des
Statthalteramts des Bezirks I vom 5. Februar 2014 mit einer Busse in
Höhe von Fr. 600.- bestraft.
C. Das
Veterinäramt lehnte mit Verfügung vom 20. Mai 2014 das Gesuch von A vom 14. Januar
2014 um Wiedererwägung der Verfügung vom 5. November 2012 ab (Disp.-Ziff. I).
Der Hund F wurde definitiv beschlagnahmt (Disp.-Ziff. II). Die
Kosten, welche im Rahmen der Beschlagnahme des Hundes F (Pension Tierheim
von ca. Fr. 32.50/Tag, tierärztliche und tierpflegerische Leistungen,
Spezialaufwand wie Maulkorbtraining von Fr. 80.-, Aufwand Dritter wie
Transporte ca. Fr. 300.-) entstehen, gingen zulasten von A und würden mit
separatem Schreiben auferlegt (Disp.-Ziff. III). Ihr wurden sodann die
Kosten der Wesensbeurteilung vom 5. März 2014 in Höhe von Fr. 700.-
(Disp.-Ziff. IV) sowie die Kosten der Verfügung vom 20. Mai 2014 von Fr. 894.-,
bestehend aus einer Gebühr für die Bearbeitung bei Mängeln von Fr. 588.-
und den Ausfertigungskosten von Fr. 306.-, auferlegt (Disp.-Ziff. V).
Erwägungen
II.
A. Dagegen
reichte A am 19. Juni 2014 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion des
Kantons Zürich (nachfolgend Gesundheitsdirektion) ein und stellte folgende Anträge:
"1. Dem Lauf der Rekursfrist und dem vorliegenden
Rekurs sei unverzüglich die aufschiebende Wirkung wieder einzuräumen (Ziff. VIII
Abs. 2 der Verfügung vom 20. Mai 2014) und der Hund F
(allenfalls auch im Sinne einer vorsorglichen Massnahme) der Halterin, A,
eventualiter der Eigentümerin, Frau C (allenfalls unter geeigneten und
verhältnismässigen Auflagen [z.B. Leinenzwang; Maulkorbpflicht; Kaution]) auf
erstes Begehren einstweilen, d.h. bis zu einem definitiven Endentscheid sofort
herauszugeben;
2.
Die Ziffern I–VI
der Verfügung vom 20. Mai 2014 seien definitiv ersatzlos aufzuheben und
der Hund F ohne Auflagen endgültig an die Halterin, A, herauszugeben;
Eventualiter:
3.
Die Ziffern I–VI
der Verfügung vom 20. Mai 2014 seien definitiv aufzugeben und der Hund F
mit geeigneten, verhältnismässigen Auflagen endgültig an die Halterin, A,
herauszugeben (z.B. Leinen- und/oder Maulkorbzwang; evt. Leistung einer Kaution);
Subeventualiter:
4.
Die Ziffern I–VI
der Verfügung vom 20. Mai 2014 seien definitiv ersatzlos aufzuheben und
der Hund F ohne Auflagen definitiv der Eigentümerin, C, herauszugeben;
5.
alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Prozessuales:
6.
Das vorliegende
Rekursverfahren sei zu sistieren, bis zum Abschluss des bereits eröffneten
Verfahrens vor dem kantonalen Ombudsmann."
In der Folge eröffnete die Gesundheitsdirektion ein
Verfahren mit der Prozessnummer 02.
B. Am 20. Juni
2014.
reichte C bei der Gesundheitsdirektion Rekurs gegen die Verfügung des
Veterinäramtes vom 20. Mai 2014 ein. Mit Ausnahme des prozessualen Antrags
auf Verfahrenssistierung (Ziff. 6) stellte sie die gleichen Begehren wie A.
Daraufhin legte die Gesundheitsdirektion das Verfahren Nr. 03 an.
C. Wegen
ihres unmittelbaren sachlichen Zusammenhangs vereinigte die Gesundheitsdirektion
am 25. Juni 2014 die Verfahren mit den Prozessnummern 02 und 03. Mit Zwischenverfügung
vom 21. Juli 2014 hiess sie die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung gut. Der Hund F wurde im Sinn einer vorsorglichen Massnahme für
die weitere Dauer des Rekursvefahrens beschlagnahmt. Die Gesuche um einstweilige
Herausgabe des besagten Hundes an A, eventualiter an C, wurden abgewiesen. Das
Veterinäramt wurde angewiesen, die für den Vollzug der vorsorglichen
Beschlagnahme notwendigen Massnahmen zu treffen. Am 11. August 2014 nahm
die Gesundheitsdirektion von der Rekurslegitimation von C Vormerk und wies den
Antrag von A ab, das Verfahren bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem
Ombudsmann zu sistieren.
D. Die
Gesundheitsdirektion wies mit Verfügung vom 3. Februar 2015 die Rekurse ab
(Disp.-Ziff. I). Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Pauschalgebühr
von Fr. 1'500.-, wurden A zu 2/3 und C zu 1/3, unter solidarischer Haftung
je für den ganzen Betrag, auferlegt (Disp.-Ziff. II). Die Gesuche um
Ausrichtung einer Parteientschädigung wurden beide abgewiesen (Disp.-Ziff. III).
Der Hund F bleibe gemäss der mit Verfügung vom 21. Juli 2014 angeordneten
vorsorglichen Massnahme bis zum Eintritt der Rechtskraft des Rekursentscheids
oder einem anderslautenden Entscheid der Beschwerdeinstanz weiterhin beschlagnahmt
(Disp.-Ziff. IV).
III.
A. Dagegen
erhob A am 5. März 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den
nachstehenden Anträgen:
"1. Die Ziffern I–IV der angefochtenen
Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 3. Februar 2015 sowie die derselben
zugrunde liegenden bzw. damit zusammenhängenden für die Halterin und/oder die
Eigentümerin negativen behördlichen Anordnungen seien aufzuheben;
Der Hund F (im Folgenden F) sei der
Halterin, Frau A auf erstes Begehren herauszugeben;
Eventualiter:
2.
Die Ziffern I–IV der angefochtenen Verfügung
der Gesundheitsdirektion vom 3. Februar 2015 sowie die derselben zugrunde
liegenden bzw. damit zusammenhängenden für die Halterin und/oder die
Eigentümerin negativen behördlichen Anordnungen seien aufzuheben;
F sei der Halterin, Frau A, unter geeigneten
Auflagen herauszugeben (z.B. Leinen- und/oder Maulkorbpflicht; Sicherheitsleistung
in Geld zur Absicherung behördlicher Massnahmen);
subeventualiter:
3.
Die Ziffern I–IV der angefochtenen Verfügung
der Gesundheitsdirektion vom 3. Februar 2015 sowie die derselben zugrunde
liegenden bzw. damit zusammenhängenden für die Halterin und/oder die
Eigentümerin negativen behördlichen Anordnungen seien aufzuheben;
F sei auf erstes Verlangen (mit oder ohne
Auflagen) Frau C, G, Land H oder an von dieser genau bezeichnete Dritte herauszugeben;
sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht:
4.
Es sei gemäss § 59 Abs. 1 VRG nebst der
schriftlichen Vernehmlassung eine mündliche Verhandlung anzuordnen;
5.
alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen."
Das Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge ein
Verfahren mit der Prozessnummer VB.2015.00152.
B. C
reichte am 6. März 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und
beantragte Folgendes:
"1. Die Ziffern I–III des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 3. Februar
2015.
seien aufzuheben und der Hund F sei – soweit nicht eine Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz erfolgt – ohne Auflagen an die Halterin, A, herauszugeben;
eventualiter sei der Hund F mit
geeigneten, verhältnismässigen Auflagen (z.B. Leinen- und/oder Maulkorbzwang;
Leistung einer Kaution) an die Halterin A herauszugeben.
2.
Subeventualiter sei der Hund F unter
Aufhebung der Ziffern I–III des Dispositivs der angefochtenen Verfügung
der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 3. Februar 2015 ohne
Auflagen der Eigentümerin, C, herauszugeben, soweit nicht eine Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz erfolgt.
3.
Der Beschwerdeführerin 2 seien keine
Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, und es sei dieser eine
zulasten des Beschwerdegegners eine Parteientschädigung gemäss einschlägigem
Anwaltsgebührentarif zuzusprechen."
In der Folge wurde das
Verfahren VB.2015.00153 angelegt.
C. Am 16. März
2015.
vereinigte das Verwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren VB.2015.00125
und VB.2015.00153. Die Gesundheitsdirektion verzichtete am 19. März 2015
auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Am 10. April 2015 reichte das Veterinäramt die Beschwerdeantwort
ein, worin es den Antrag auf Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge zulasten der
Beschwerdeführer stellte. Am 29. April und 18. Mai 2015 reichte A
Stellungnahmen ein. C ergänzte ihre Anträge am 29. Mai 2015 dahingehend,
dass der Hund F subsubeventualiter an einen der von ihr bezeichneten
Dritten herauszugeben sei, soweit nicht eine Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz erfolge. Am 30. September 2015 wurde eine öffentliche
Verhandlung im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) durchgeführt, bei welcher A und C mit ihren
Rechtsvertretern anwesend waren.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
Soweit für den vorliegenden Entscheid von Relevanz, wird
nachfolgend auf die Parteivorbringen eingegangen.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin 1
beantragt die Abnahme einer Reihe von Beweismitteln. Auszugehen ist von der Untersuchung
des Sachverhalts von Amtes wegen (vgl. § 7 Abs. 1 VRG; Kaspar Plüss
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 9;
Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 26 f.;
Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 61, § 60 N. 2).
Allerdings gilt eine abgeschwächte Untersuchungspflicht (Donatsch, § 60
N. 4). Nach ständiger Praxis wird auf die Abnahme eines Beweismittels
verzichtet, wenn der für den Entscheid massgebliche Sachverhalt aufgrund der
Akten feststeht oder wenn die zu beweisenden Tatsachen nicht rechtserheblich
sind (VGr, 19. Dezember 2007, VB.2007.00418, E. 1.1, mit weiteren
Hinweisen; Donatsch, § 60 N. 11). Um festzustellen, ob ein
Sachverhalt hinreichend feststeht und ein Beweis zur Klärung der Sachlage etwas
beiträgt, kommt die Behörde bzw. das Gericht allerdings nicht umhin, das
Beweisergebnis vorläufig zu würdigen. Eine solche antizipierte Beweiswürdigung
und der darauf beruhende Verzicht auf Beweisabnahme, was schliesslich der Verfahrensbeschleunigung
dient, sind mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) vereinbar (vgl.
Plüss, § 7 N. 19; BGr, 21. März 2013,2C_921/2012, E. 4.3;
BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3). Über
die Einholung eines Gutachtens ist in der Regel von Fall zu Fall zu
entscheiden, wobei der zuständigen Instanz ein erhebliches Ermessen zukommt.
Die Entscheidinstanz hat nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung des
Sachverhalts zu erheben, wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in
wesentlichen Punkten als zweifelhaft erscheint (Plüss, § 7 N. 67 und
69; BGE 133 II 384 E. 4.2.3).
2.2
Die
Beschwerdeführerin 1 bezweifelt den Wahrheitsgehalt der vom amtlichen
Tierarzt Dr. med. vet. J erstellten
Anmerkungen in der Wesensbeurteilung vom 5. März 2014 und verlangt die
Befragung desselben als Zeugen sowie die Erstellung eines unabhängigen
Gutachtens zur Frage der "Hund-Halter-Beziehung". Der Bericht zur
besagten Wesensbeurteilung stellt bereits ein von einer Fachperson verfasstes,
auf wissenschaftlichen Grundlagen basierendes Sachverständigengutachten im Sinn
von § 7 Abs. 1 VRG betreffend den Hund F dar. Dieser Bericht
erweist sich als klar, vollständig und gehörig begründet. Die darin enthaltenen
Angaben sind objektiviert wiedergegeben und schlüssig. Für die Beurteilung des
Gefährdungspotenzials des Hundes F ist ebenfalls von Interesse, was vor,
zwischen oder nach den Testsituationen geschah sowie die Beschreibung des
Umgangs der Beschwerdeführerin 1 mit besagtem Tier. Entsprechendes durfte
folglich in der Wesensbeurteilung vermerkt werden. Es ist sodann nicht
ersichtlich, dass und aus welchen Gründen der amtliche Tierarzt im vorliegenden
Fall voreingenommen sein sollte und insbesondere falsche Angaben zum Verhalten
des Hundes F nach den Testsituationen gemacht hätte. Ebenfalls bestehen
keine Anhaltspunkte dafür, dass dem amtlichen Tierarzt als Fachperson nicht
sehr wohl der Unterschied zwischen "Schnappen" und "Beissen"
eines Hundes bekannt wäre bzw. es sich dabei nicht um ein Spielverhalten von F
handeln konnte, weshalb im Folgenden auf die Wortwahl des amtlichen Tierarztes
abgestützt werden darf. Unter diesen Umständen ist der Bericht zur
Wesensbeurteilung vom 5. März 2014 als Entscheidgrundlage beizuziehen. Auf
die Erstellung des von der Beschwerdeführerin 1 beantragten
Sachverständigengutachtens kann folglich verzichtet werden. Gleiches gilt für
die Klärung der Auswirkungen einer Trennung zwischen Hund und Halter. Überdies
erweist sich der Sachverhalt als genügend geklärt, weshalb sich die in der
Beschwerde vom 5. März 2015 verlangten weiteren Beweiserhebungen als nicht
nötig erweisen. Insbesondere gibt es keine Hinweise darauf, dass auf die
aktenkundigen Angaben des amtlichen Tierarztes, der vom Hund F
bestrittenermassen gebissenen Mitarbeiterin des Tierheims sowie der Tierpfleger
nicht abzustellen und folglich nicht verwertbar wären. Es bedarf somit keiner
Zeugenbefragung. Ebenso erübrigt sich die gewünschte "Visionierung des
Videomaterials". Die in der Beschwerde vom 5. März 2015 weiter
offerierten Beweise, so die Beweisaussage und die Einvernahme der Hundetrainerin
K als Zeugin, erweisen sich aufgrund der (Beziehungs-) Nähe zur Beschwerdeführerin 1
bzw. zur strittigen Angelegenheit als nicht geeignet, um den betreffenden
Sachverhalt anders darstellen zu lassen als nach Massgabe der bestehenden
Aktenlage. Ihr Beweiswert ist folglich gering, weshalb auf deren Abnahme
verzichtet werden kann (vgl. Plüss, § 7 N. 143; VGr, 21. März
2012, VB.2012.00050, E. 2.3 [nicht publiziert]).
3.
3.1
Art. 68 ff.
der eidgenössischen Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
enthalten nähere Vorschriften über die Hundehaltung. Einzelne Bestimmungen
verfolgen dabei das Ziel der Sicherheit von Menschen und Tieren (Art. 77–79
TSchV). Wer einen Hund hält, hat die nötigen Vorkehrungen zu treffen, dass der
Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art. 77 TSchV). Für
Feststellungen über Hunde, die Menschen oder Tiere erheblich verletzt haben
oder ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigen, besteht eine Meldepflicht
zuhanden der zuständigen kantonalen Stelle, welche die "erforderlichen
Massnahmen" anzuordnen hat (vgl. Art. 78 und Art. 79 TSchV).
3.2
Zuständig
für den Erlass und die Anwendung von Vorschriften, welche die Hundehaltung aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit beschränken, sind die Kantone (zum Ganzen
siehe BGr, 9. Januar 2015,2C_545/2014, E. 2.2; 3. Juni 2013,
2C_1200/2012, E. 4.1; 31. Oktober 2008, 2_386/2008, E. 2.1).
Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde insbesondere
das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten,
die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des
Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen
bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind,
Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Ein solches von einem Kanton
ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig (Art. 23
Abs. 2 TSchG). Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter
völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige
Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf
Kosten der Halterin/des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn
nötig, lässt sie die Tiere verkaufen oder töten (Art. 24 Abs. 1
TSchG).
3.3
Gemäss
kantonalem Hundegesetz vom 14. April 2008 (HuG) sind Hunde so zu halten,
zu führen und zu beaufsichtigen, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden,
belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei
zugänglichen Raums beeinträchtigen (vgl. § 9 Abs. 1 HuG). Die zuständige
Direktion entscheidet im Hinblick auf die Sicherheit von Mensch und Tier über
die erforderlichen Massnahmen (vgl. § 3 Abs. 2 lit. g HuG). Im
Massnahmenkatalog von § 18 Abs. 1 HuG sind insbesondere die Leinen-
und die Maulkorbpflicht, der Entzug des Hundes zur Neuplatzierung oder Rückgabe
an die Zuchtstätte, was mit einer definitiven Beschlagnahme gleichzusetzen ist
(vgl. BGr, 3. Juni 2013,2C_1200/2012, E. 4.1), sowie das Hundehalteverbot
aufgeführt (vgl. § 18 Abs. 1 lit. f, g, j und 2 HuG). Als weitere
Massnahme ist das Einschläfern des Hundes im Katalog enthalten (§ 18
Abs. 1 lit. m HuG). Die Hundehalterin oder der Hundehalter trägt die
Kosten der angeordneten Massnahmen (§ 18 Abs. 2 HuG). Als Sofortmassnahme
gemäss § 19 HuG hat die Direktion unverzüglich einzuschreiten, wenn feststeht,
dass ein Hund unter den aktuellen Haltungsumständen ein erhebliches
Sicherheitsrisiko für Mensch und Tier darstellt (Abs. 1). Sie kann einen Hund
vorsorglich beschlagnahmen und geeignet unterbringen; wenn notwendig lässt sie
den Hund einschläfern (Abs. 2). Die Hundehalterin oder der Hundehalter
trägt die Kosten für die Unterbringung. Die Direktion kann einen
Kostenvorschuss verlangen (Abs. 3). Gemäss § 1 Abs. 1 der
Hundeverordnung vom 25. November 2009 (HuV) vollzieht das Veterinäramt als
Verwaltungseinheit der Gesundheitsdirektion die Aufgaben, die das Hundegesetz
der für das Veterinäramt zuständigen Direktion überträgt (vgl. auch § 66
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 3 Ziff. 5.1 der
Verordnung über die Organisation des Regierungsrates der kantonalen Verwaltung
vom 18. Juli 2007 [VOG RR]).
3.4
Bei der
Anordnung der erforderlichen Massnahmen steht der Vollzugsbehörde ein Ermessen
zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss
auszuüben. Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den
verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot,
dem Gebot von Treu und Glauben und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu
orientieren (Donatsch, § 50 N. 24 ff.; Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St.
Gallen, 2010, Rz. 441). Verhältnismässiges staatliches Handeln, das allgemein
Ausdruck in Art. 5 Abs. 2 BV findet und unter dem Gesichtswinkel der
Einschränkung von Grundrechten nach Art. 36 Abs. 3 BV zu beachten
ist, setzt voraus, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im
öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Im
Übrigen muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den
Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden. Eine Massnahme ist
unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff
erreicht werden kann (vgl. BGE 137 I 31 E. 7.5.2; 136 I 87 E. 3.2;
130.
II 425 E. 5.2; 126 I 112 E. 5b; BGr, 3. Juni 2013,
2C_1200/2012, E. 4.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 581). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht ein öffentliches Interesse daran,
dass die von (potenziell) gefährlichen Hunden ausgehenden Risiken für Menschen,
nämlich die Gefährdung des Lebens und der körperlichen Integrität (Art. 10
Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Abs. 1 BV), vermieden werden (BGE 133
I 249 E. 4.2 = Pra 97/2008, Nr. 22, E. 4.2; VGr, 20. November
2014, VB.2014.00452, E. 7.1; 4. Oktober 2012, VB.2012.00317, E. 4.1).
3.5
Gemäss § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG kann
mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht jede Rechtsverletzung geltend
gemacht werden. Als solche gelten insbesondere: Ermessensmissbrauch,
-überschreitung oder -unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende
Feststellung des Sachverhalts. Die Rüge der Unangemessenheit ist gemäss § 50
Abs. 2 VRG nur zulässig, wenn ein Gesetz dies vorsieht.
4.
4.1
Die
Verfügung des Beschwerdegegners vom 5. November 2012, worin der Beschwerdeführerin 1
ein teilweises Hundehalteverbot gegenüber dem Hund F auferlegt wurde, erging
unangefochten in Rechtskraft. Soweit die Beschwerdeführerin 1 die
erstinstanzliche Darstellung der Vorfälle moniert, die Anlass zur Verfügung vom
5.
November 2012 gaben, bzw. anders darzustellen versucht, ist darauf
folglich nicht mehr einzugehen. In Bezug auf die vom Beschwerdegegner an die Hand
genommene Wiedererwägung interessiert einzig, ob sich die Sachumstände seit dem
Entscheid vom 5. November 2012 wesentlich geändert haben, sodass das
strittige teilweise Hundehalteverbot hinfällig wäre (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 1828). Dies verneinten die Vorinstanzen. Im Gegensatz dazu ist bei der
Beurteilung der Zulässigkeit der definitiven Beschlagnahme des Hundes F
(siehe nachfolgend E. 5) die gesamte Sachlage zu berücksichtigen.
4.2
Hinsichtlich
Rassentypenklassierung und Statur des streitbetroffenen Hundes F kann nach
Massgabe von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG
auf die zutreffenden Erwägungen im Rekursentscheid abgestellt werden. Vom
Wesensbild her sind Deutsche Schäferhunde ausgeglichen, nervenfest,
selbstsicher, absolut unbefangen und (ausserhalb einer Reizlage) gutartig, dazu
aufmerksam und führig (vgl. FCI-Standard Nr. 166 der Federation Cynologique
Internationale [AISBL] vom 23. Dezember 2010). Das Wesen eines Labrador
Retrievers wird in den FCI-Standards allgemein wie folgt beschrieben:
"Ausgeglichen, sehr aufgeweckt. […] Anpassungsfähiger, hingebungsvoller
Begleiter. Intelligent, eifrig und willig, mit grossem Bedürfnis seinem
Besitzer Freude zu bereiten. Von freundlichem Naturell, mit keinerlei Anzeichen
von Aggressivität oder deutlicher Scheue." (vgl. FCI-Standard Nr. 122
der AISBL vom 20. Januar 2012).
4.3
Seit
Erlass der Verfügung des Beschwerdegegners vom 5. November 2012 ist aktenkundig,
dass der Hund F weiterhin ein Aggressionsverhalten an den Tag
legte. Insbesondere sind Vorfälle in den Akten verzeichnet, die auf ein solches
Verhalten schliessen lassen, so im Bericht der Wesensbeurteilung vom 5. März
2014, in der Beschreibung der Tierpflegerin vom 27. August 2014 sowie in
einer Meldung einer Hundebissverletzung beim Menschen vom 3. September
2014.
Auf diese Vorfälle ging die Vorinstanz in detaillierter Weise ein,
weshalb sich eine erneute Wiedergabe dieser Ereignisse erübrigt. Anzufügen
bleibt Folgendes:
4.3.1
Zwar zeigte der Hund F im Rahmen der Wesensbeurteilung vom 5. März
2014.
in den Testsituationen Hund-Mensch und Hund-Umwelt-Kontakt keine Anzeichen
eines unangepassten aggressiven Verhaltens gegenüber Menschen und Artgenossen.
Indessen ist auch entscheidwesentlich, dass das Tier nach dem Testdurchlauf den
amtlichen Tierarzt, auf dessen Angaben nachfolgend abzustützen ist (vgl.
E. 2.2), in die Hose biss und in der Folge einen weiteren Beissversuch
vornahm. Dieses Beissverhalten ist nicht damit entschuldbar, dass der amtliche
Tierarzt den Hund F in die Wartebox zurückbrachte oder sich das besagte
Tier offenbar gegen das Angeleint-Sein wehrte. Auch falls der Hund F in dieser
Situation verängstigt gewesen sein sollte, so erweisen sich seine Reaktionen
nicht als adäquat und lassen ein Aggressionspotenzial in Erscheinung treten.
Als Fachperson kennt der amtliche Tierarzt den Umgang mit Hunden und weiss
entsprechend zu agieren, weshalb nicht davon auszugehen ist, er hätte den Hund F
nicht tiergerecht behandelt oder ihn sogar provoziert, wie es die Beschwerdeführerin 1
darzustellen versucht. Entgegen ihrem Dafürhalten erscheint es ausserdem
unerheblich, dass sich der Vorfall ausserhalb der Testsituationen abspielte,
zumal davon ausgegangen werden darf, ein Hund würde sich jederzeit friedlich
verhalten. Nicht von Relevanz ist schliesslich, dass es zu keiner Bissverletzung
kam.
Die Einwendung der Beschwerdeführerin 1,
wonach das Verhalten des Hundes F anlässlich der Wesensbeurteilung nur auf
die vorangehende Trennung zurückzuführen sei, ist sodann zu relativieren, wie
dies die Vorinstanz in zutreffender Weise getan hat. Auf die zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen kann daher verwiesen werden (§ 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Unter diesen Umständen und da der
Beschwerdeführerin 1 vor dem Testbeginn jedenfalls die Gelegenheit geboten
wurde, den Hund F während ca. 15 Minuten auf dem Testgelände zu
begrüssen, ist nicht davon auszugehen, dass die Trennung zwischen Halterin und
Tier das Verhalten des Hundes dannzumal derart negativ beeinflusst hätte, wie
es in der Beschwerdeschrift vom 5. März 2015 dargestellt wird.
4.3.2
Es gibt keine Anhaltspunkte, dass auf die Aussagen der Tierpflegerin
betreffend den Beissvorfall vom 27. August 2015 nicht abgestellt werden
könnte. Ausserdem ist auf der beiliegenden Fotoaufnahme ein Gebissabdruck
erkennbar und der behandelnde Arzt erstattete eine amtliche Meldung im Sinn von
Art. 78 Abs. 1 TSchV darüber, weshalb der Vorfall nicht als harmlos
einzustufen ist, wie es die Beschwerdeführerin 1 beschreibt. Gravierend
erscheint insbesondere, dass der Hund F auch eine ihm im Alltag vertraute
Person biss, die im Übrigen über tierpflegerische Kenntnisse verfügt.
Angesichts der in der Beschreibung der Tierpflegerin aufgeführten Sachumstände
(Unruhe von F wegen des neuen Hundes neben ihm in der Box; Anwendung der
herkömmlichen Methode beim Wechsel des Futternapfs; anderes Verhalten von F
als sonst) erweist sich der Vorwurf, sie sei nicht "lege artis" vorgegangen
und sie treffe allenfalls ein Eigenverschulden, als eine reine Schutzbehauptung
der Beschwerdeführerin 1.
4.3.3
In den Akten lassen sich weitere Anhaltspunkte finden, die auf das weiter
bestehende aggressive Verhalten von F schliessen lassen. So räumte der
Leiter der Tierhilfeorganisation L dem Hund Mitte November 2012 für das
Bestehen des Wesenstests eine eher geringe Chance ein, da er unter Stress und
gegenüber kleinen Hunden schnell aggressiv reagiere. Bissig sei er aber nicht und
mit Kindern komme er gut aus. Des Weiteren kann auf die Angaben der
fachkundigen Tierpfleger abgestellt werden, die den Hund F gemäss Aktennotiz
vom 21. Februar 2014 als schwierig und sehr ruppig einstufen. Er drehe
auf, wenn er nicht bekomme, was er wolle. Sie würden mit ihm nur noch zu zweit
und mit einem bestimmten Pfleger hinausgehen. Wenn etwas nicht nach seinem Kopf
gehe, wüssten sie nicht, was passieren könnte. Er packe die Leine und schnappe
Richtung Führperson.
4.3.4
Unter diesen Umständen ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Hund F
in bestimmten Situationen – insbesondere wenn ihm etwas nicht passt – aggressiv
reagiert, und er auch zubeissen kann. An dieser Einschätzung ändert nichts,
dass bei dem besagten Tier in der Testsituation vom 5. März 2014 keine
Hinweise auf inadäquat oder gestört aggressives Verhalten beobachtet werden
konnten und mehrere mit der Beschwerdeführerin 1 befreundete Nachbarn den
Hund F in vertrauter Umgebung als friedlich und kinderliebend beschrieben.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf die von F bestandene Begleithundeprüfung
vom 20. Oktober 2013, zumal das Tier auf die Prüfungssituation offenbar
sorgfältig vorbereitet wurde und diese Prüfung schliesslich mit dem Hundetrainer
absolvierte.
4.4
Bei der
Beurteilung, ob geänderte Sachumstände vorliegen, womit das teilweise Hundehalteverbot
aufzuheben wäre, ist sodann die Hund-Halter-Beziehung von Interesse.
4.4.1
Wie vorinstanzlich erwähnt, ist aktenkundig, dass es der Beschwerdeführerin 1
mehrfach nicht gelungen ist, den Gehorsam des Hundes F unverzüglich
einzufordern. Insbesondere im Rahmen der Wesensbeurteilung vom 5. März
2014.
ergaben sich ebensolche Situationen, die von der Vorinstanz aufgeführt
wurden und worauf nach Massgabe von § 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG abzustellen ist. Die Vorinstanz erwähnte dabei zu
Recht jene Übungssituationen im Rahmen der Wesensbeurteilung, in denen es um
ranganmassende Gesten ging, so nämlich das Umfassen des Fangs in der Situation 4
des Hund-Mensch-Kontakts oder das Ausgeben von Gegenständen aus dem Maul auf
ein Signal hin. Mit dem Beschwerdegegner durfte die Vorinstanz festhalten, dass F
in solchen Situationen dem Willen der Beschwerdeführerin 1 nicht
vollumfänglich nachgeben möge.
4.4.2
Überdies ist auch das ungehorsame Verhalten des Hundes F nach dem Test
zu berücksichtigen, als er aus dem Halsband schlüpfte und zurück auf das
Testgelände rannte. Dort packte er den Ball und sprang auf dem Platz herum. Er
reagierte nicht auf die Abrufsignale der Beschwerdeführerin 1. Erst als
sie mit Futter lockte, liess F den Ball fallen und konnte wieder angeleint
werden. Der amtliche Tierarzt kam im Bericht zur Wesensbeurteilung vom 5. März
2014.
zum Schluss, dass bei den Gehorsamsübungen und in den Testsituationen eine
Kontrolle des Hundes durch die Hundehalterin teilweise sichtbar gewesen sei.
Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin 1 traten im Rahmen der
Wesensbeurteilung folglich sehr wohl Defizite in der Hund-Halter-Beziehung
zutage. Sie räumte diesbezüglich zwar ein, bei F hätten sich während der
Wesensbeurteilung tatsächlich gewisse Übersprungshandlungen gezeigt, schwächt
die Bedeutung dieser Handlungen indessen mit Hinweis auf das Videomaterial ab,
worin die beanstandeten Verhaltensweisen nicht dominieren würden. Dabei verkennt
sie, dass für die Hund-Halter-Beziehung hauptsächlich die "Übungen zum
Gehorsam" zu beachten sind, die in nachvollziehbarer Weise zur obgenannten
ambivalenten Schlussfolgerung des amtlichen Tierarztes führten. Die in der Beschwerdeschrift
vom 5. März 2015 enthaltene relativierende Betrachtungsweise hinsichtlich
des Verhaltens des Hundes F gegenüber der Beschwerdeführerin 1
erweisen sich folglich als unbeachtlich.
4.4.3
Es ist nicht auszuschliessen, dass die damals bereits zwei Monate dauernde
Trennung zwischen Tier und Halterin negative Auswirkungen auf den Gehorsam von F
zeitigte, wobei die Beschwerdeführerin 1 die Verlängerung der
Trennungszeit um vierzehn Tage zu verantworten hat, da sie den ersten für die
Wesensbeurteilung angesetzten Termin zu verschieben wünschte. Die von der
Vorinstanz wiedergegebene Einschätzung des Beschwerdegegners zu den
Übersprungshandlungen, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht imstande
gewesen sei, F genügend zu führen und zu unterstützen, kann folglich nicht
in dieser Weise übernommen werden. Die Vorinstanzen erkannten denn auch einen
guten Grundgehorsam des Hundes F, was der die Wesensbeurteilung
durchführende amtliche Tierarzt grundsätzlich bestätigte. Die vorinstanzlich
aufgezeigten Mängel am regulierenden Einwirken der Beschwerdeführerin 1
auf den Hund F, an der gefestigten Rangordnung sowie an einer merklichen
Bindung aufgrund der Trennungssituation sind folglich zu relativieren. Anzumerken
bleibt, dass sich die in den Änderungsvorschlägen des Arbeitskreises Hundehaltung M
der tierärztlichen Sachverständigen geforderte Eingewöhnungszeit des Hundes bis
zu vier Wochen vor der Durchführung des Wesenstests, sollte der Besitzer oder
die Bezugsperson nicht zur Verfügung stehen, wohl – entgegen der Darstellung
der Beschwerdeführerin 1 – auf die Angewöhnung des Tiers an die Umgebung
und nicht an die Halterschaft beziehen dürfte. Die diese Änderungsvorschläge
unterstützende und von der Beschwerdeführerin 1 angefragte Expertin konnte
entsprechend weder allgemeine Richtlinien für die Durchführung von Wesenstests
noch verbindliche Literatur, Richtlinien, Leitlinien oder eine
Durchführungsverordnung nennen, die vor der Durchführung des Wesenstests vier
Wochen Eingewöhnungszeit mit dem Besitzer oder der Bezugsperson vorschreiben
würden.
4.5
Dass die
Beschwerdeführerin 1 über genügende kynologische Kenntnisse
verfügt, um den – wie besehen (vgl. E. 4.3.1 ff.) – von mehreren
Fachpersonen als aggressiv beurteilten Hund F ausreichend kontrollieren
und führen zu können, ist nicht genügend belegt. So hat sie die
Begleithundeprüfung im Land H im Sommer 2013 nicht bestanden. Unter
Verweis auf die Rekursantwort des Beschwerdegegners mass die Vorinstanz der
Begleithundeprüfung vom 20. Oktober 2013 hinsichtlich der Frage, ob die
Beschwerdeführerin 1 den Hund F nunmehr ausreichend unter Kontrolle
hat, zu Recht keine Aussagekraft bei, zumal bei dieser Prüfung nicht sie,
sondern ihr damaliger Hundetrainer N zugegen war. Die Beschwerdeführerin 1
unterstreicht in ihrer Beschwerdeschrift vom 5. März 2015 zwar, sie habe F
prüfungsfertig trainiert. Die "Bestätigung praktische Hundeausbildung des
Kantons Zürich (§ 13 HuV)", die entsprechende Bemühungen
dokumentieren könnte, ist von geringem Beweiswert, da das Ausstellungsdatum und
die Unterschrift der bescheinigenden Hundetrainerin fehlen. Somit ist nicht
ausgewiesen, dass sie genügend kynologische Kenntnisse hätte. Angesichts des
von ihr geltend gemachten Trainingsaufwands bleibt sodann fraglich, weshalb sie
die Prüfung aufgrund ihrer mit ärztlichem Zeugnis vom 27. Februar 2015
belegten krankheitshalben Arbeitsunfähigkeit vom 18. bis 27. Oktober 2013
nicht verschoben hat, um nach ihrer Genesung mit F anzutreten. In Bezug
auf die Begleithundeprüfung ist im Übrigen die telefonische Meldung des
Hundetrainers vom 13. Mai 2014 zu erwähnen, wonach die Beschwerdeführerin 1
selber dreimal versucht habe, in unterschiedlichen Hundeschulen die Begleithundeprüfung
zu absolvieren, doch sie habe nie bestanden. Sie habe den Hund absolut nicht im
Griff. Er habe Mitleid mit ihr gehabt, deshalb habe er sich für die Prüfung
anerboten. Die Aktennotiz des Beschwerdegegners betreffend die telefonische
Meldung von N darf vorliegend berücksichtigt werden, zumal unangefochten
blieb, dass die Vorinstanz wegen mangelnder Vorlage dieser Meldung eine mögliche
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin 1
als geheilt ansah.
4.6
Die
Verfügung vom 5. November 2012 wurde basierend auf drei Beissvorfällen
(ein Mensch, zwei Hunde), vier Meldungen von Hundetrainern
(Aggressionsverhalten, Überforderung und keine Kontrolle über den Hund F)
und einer Meldung, dass die Beschwerdeführerin 1 selber vom besagten Tier
angegriffen worden sei, erlassen. Die seither aufgetretenen Beissvorfälle, bei
denen mithin fachkundige Personen involviert waren, welche den besagten Hund F
folglich bestens einschätzen konnten, dessen dokumentiertes aggressives
Verhalten sowie die unbelegt gebliebenen kynologischen Kenntnisse der
Beschwerdeführerin 1 zeigen auf, dass sich die Sachlage seit Erlass der
unangefochten gebliebenen Verfügung vom 5. November 2012 nicht geändert
haben. Demgegenüber erscheint die in der Beschwerdeschrift vom 5. März
2015.
enthaltene und im Rahmen der öffentlichen Verhandlung vorgebrachte Darstellung
der Ereignisse als verharmlosend. Unter diesen Umständen und angesichts dessen,
dass es sich bei F um einen grossen Hund handelt, der bei Mensch und Tier
entsprechend schwere Bissverletzungen hervorrufen kann, ist – unter Hinweis auf
die dem Verwaltungsgericht vorliegend zustehende beschränkte Kognition (vgl.
E. 3.5) – die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach von diesem Tier
aufgrund seines auffälligen Verhaltens weiterhin eine erhöhte Gefährdung für
die Umwelt ausgeht, nicht zu beanstanden.
4.7
Da
folglich nach wie vor von einer mangelhaften Kontrollierbarkeit des Hundes F
und einer mangelnden Kontrollfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 auszugehen
ist, erweist sich die in den Eventualbegehren beantragte Rückgabe unter
Auflagen (zum Beispiel Leinen- und/oder Maulkorbpflicht) als ungeeignet, um
eine Gefährdung der Umwelt durch F zu verhindern. Damit erübrigt sich die
Prüfung der vorgeschlagenen Leistung einer Kaution in Höhe von maximal Fr. 50'000.-
zur Absicherung allfälliger behördlicher Massnahmen. Es ist überdies fraglich,
ob eine solche Kaution eine Massnahme im Sinn von § 18 Abs. 1 HuG
darstellt, zumal damit die Sicherheit von Mensch und Tier nicht gewährleistet
werden kann. Im Übrigen ist der in der Beschwerdeschrift vom 5. März 2015
erwähnte Entscheid 2C_545/2014 vom 9. Januar 2015, worin das Bundesgericht
mildere Massnahmen als die in letzter Konsequenz anzuordnende Euthanasie des
betreffenden Hundes ausschloss, für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Es
kommen folglich keine nach Massgabe des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit
milderen Anordnungen als das teilweise Hundehalteverbot in Betracht. Die
eventualiter gestellten Anträge der Beschwerdeführerschaft sind demnach
abzuweisen.
4.8
Unter
diesen Umständen lässt sich die wiedererwägungsweise beantragte Aufhebung des
der Beschwerdeführerin 1 auferlegten teilweisen Hundehalteverbots nicht
rechtfertigen. Die Vorinstanzen lehnten das diesbezügliche Gesuch um
Wiedererwägung zu Recht ab.
5.
5.1
Wie
erwähnt, verbietet das zu bestätigende teilweise Hundehalteverbot der Beschwerdeführerin 1,
den Hund F zu halten, zu beaufsichtigen oder zu betreuen. Diese Anordnung
hat sie bisher unterwandert: Sie räumt selbst ein, so insbesondere im Rahmen
der öffentlichen Verhandlung, den Hund F nach Erlass des Entscheids vom 5. November
2012.
regelmässig trainiert und ihn insbesondere auf die Begleithundeprüfung
vorbereitet zu haben. Sodann erfolgte offenbar am 29. Oktober 2013 die
Rückführung von F in die Schweiz zu ihr als Halterin, wobei sie den Hund
gleichentags bei der Gemeindeverwaltung E angemeldet habe. Da bereits eine nur
schon vorübergehende Haltung des Hundes F einen Verstoss gegen das
teilweise Hundehalteverbot bedeutet, missachtete die Beschwerdeführerin 1
mit ihrem Verhalten offensichtlich die in der Verfügung vom 5. November
2012.
getroffenen Anordnungen. Der Beschwerdeführerin 2 waren diese
Anordnungen bekannt. Als Tiereigentümerin muss sie sich daher das
verbotswidrige Verhalten ihrer Schwester, die den Hund mit ihrer Einwilligung
führte und bei sich hielt, voll anrechnen lassen.
5.2
Die
Beschwerdeführerin 1 beanstandet, dass in der Verfügung vom 5. November
2012.
nicht förmlich angedroht worden sei, den Hundes F im
Widerhandlungsfall definitiv zu beschlagnahmen. Eine solche förmliche Androhung
war jedoch nicht nötig, zumal die definitive Beschlagnahme eines Tiers keine verwaltungsrechtliche
Sanktion (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1134 ff.), sondern eine
Massnahme im Sinn des Tierschutzrechts darstellt (vgl. E. 3.2 f.). Im
Übrigen wies der Beschwerdegegner im Brief vom 1. Oktober 2012 an die
Beschwerdeführerin 1 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs darauf hin, es
werde vorgesehen, den Hund F zu beschlagnahmen, sollte sie ihn nicht an
eine Drittperson übergeben und ihn weiterhin halten. Ebenso wurde im Entscheid
vom 5. November 2012 insbesondere darauf hingewiesen, dass weitere verwaltungsrechtliche
Massnahmen, wie die Beschlagnahmung des Hundes F, geprüft würden, sollte
eine Meldung eingehen, dass die angeordneten Massnahmen dieser Verfügung nicht
eingehalten würden.
5.3
Die
strittige definitive Beschlagnahme des Hundes F stellt sodann eine
Einschränkung der nach Art. 26 Abs. 1 BV geschützten
Eigentumsgarantie dar, worauf sich die Beschwerdeführerin 2 berufen
könnte, würde man von ihrer Eigentümerschaft ausgehen, was die Vorinstanzen
jedoch anzweifeln. Jedenfalls müsste die Beschwerdeführerin 2 als Eigentümerin
des Hundes F ebenfalls das Tierschutzrecht beachten (vgl. Gieri Bolliger/Antonie f.
Goetschel/Michelle Richner/Alexandra Spring, Tier im Recht Transparent, Zürich
etc. 2008, S. 202; Antonie f. Goetschel/Gieri Bolliger, Das Tier
im Recht, Zürich 2003, S. 40), weshalb bei einem Verstoss dagegen Massnahmen
nach § 18 Abs. 1 HuG – und damit auch die definitive Beschlagnahme
des Hundes F – angeordnet werden könnten. Es fragt sich daher, ob im
vorliegenden Fall die definitive Beschlagnahme als Grundrechtseingriff mit
Art. 36 BV vereinbar ist.
Die nach Art. 36 Abs. 1 BV erforderliche
gesetzliche Grundlage für den infrage stehende Grundrechtseingriff ist mit
Art. 24 Abs. 1 TSchG und § 18 Abs. 1 lit. j HuG
gegeben (vgl. E. 4.2 f.). Aufgrund der aktenkundigen Vorfälle und dem
Verhalten des Hundes F besteht sodann ein Bedürfnis nach Schutz von Mensch
und Tier als öffentliches Interesse im Sinn von Art. 36 Abs. 2 BV. Da
die Übertragung des Eigentums am Hund F auf die Beschwerdeführerin 2
die Beschwerdeführerin 1 bislang nicht daran hinderte, das besagte Tier zu
halten, zu beaufsichtigen oder zu betreuen, ist im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung festzustellen, dass die Herausgabe von F an
die Beschwerdeführerin 2 nicht geeignet ist, um das nach wie vor gegenüber
der Beschwerdeführerin 1 geltende teilweise Hundehalteverbot
durchzusetzen. Der Hund F wäre überdies aus Gründen der Sicherheit für die
Umwelt nicht an die Beschwerdeführerin 2 oder eine von der Beschwerdeführerin 1
genannte Drittperson herauszugeben, zumal nicht rechtsgenügend belegt ist, dass
diese Personen das situativ als aggressiv einzustufende Tier genügend unter
Kontrolle hätten. Es besteht indessen die Möglichkeit, dass der
Beschwerdegegner bei Bestätigung der definitiven Beschlagnahme als weitere
Massnahme F an eine Person vermitteln könnte, welche die nötigen
kynologischen Kenntnisse zur tiergerechten Haltung des infrage stehenden Hundes
mitbringt.
5.4
Die
definitive Beschlagnahme des Hundes F erweist sich damit als rechtmässig.
Da der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in der Regel keine
aufschiebende Wirkung zukommt, bleibt das besagte Tier ohne gegenteilige
Anordnung seitens des Bundesgerichts beschlagnahmt (vgl. Art. 103
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG]). Anzufügen bleibt, dass die definitive Beschlagnahme nicht
bedeutet, der Beschwerdegegner könne den Hund F nun ohne weiteres einschläfern
lassen, wie dies von der Beschwerdeführerin 2 befürchtet wird. Vielmehr
bleibt die Eigentümer- bzw. Halterschaft weiterhin bestehen, was mit der
auferlegten Tragung der Kosten für die Beschlagnahme ersichtlich wird (vgl. § 18
Abs. 2 HuG). Die Euthanasie des Hundes F als weitere Massnahme gemäss
§ 18 Abs. 1 HuG, die mit separater Verfügung anzuordnen wäre, könnte
von den Beschwerdeführerinnen folglich angefochten werden (vgl. VGr, 22. Oktober
2009, VB.2009.00367, I.B. und E. 4; 4. Juni 2009, VB.2009.00035, I.B,
II und IV).
6.
Unter diesen Umständen sind die vorinstanzlich festgelegten
Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens und in Anbetracht der Anträge
der Beschwerde vom 6. März 2015 sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen
sind ihnen angesichts ihres Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellkosten,
Fr. 6'210.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …