VB.2015.00155
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00155
13. Mai 2015Deutsch30 min
(URT.2015.17138)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2015.00155
Urteil
der 2. Kammer
vom 13. Mai 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1978 geborene kroatische Staatsangehörige A reiste am
19. Juli 1980 im Alter von eineinhalb Jahren in die Schweiz ein und
erhielt später eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Mitte 2012
heiratete er die 1979 geborene und aus Bosnien stammende Schweizerin C. Aus der
langjährigen Beziehung zu seiner Ehefrau sind die Söhne D (geboren 2009) und E
(geboren 2013) hervorgegangen, welche beide über das Schweizer Bürgerrecht
verfügen.
Während seines hiesigen Aufenthalts erwirkte A folgende
rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen:
-
Busse von Fr. 1'000.- wegen grober
Verkehrsregelverletzung gemäss Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft F vom 3. Juni
2003;
-
14 Tage Gefängnis
wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss
Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft G vom 26. Februar 2004 ;
-
Gefängnisstrafe von fünf Monaten und Busse von Fr. 1'500.-
(teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 26. Februar
2004) wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen Fahrens trotz Führerausweisentzugs gemäss
Urteil des Bezirksgerichts H vom 7. März 2006;
-
Freiheitsstrafe von 36 Monaten und
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.-, (teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts H
vom 7. März 2006) wegen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Urkundenfälschung, Geldwäscherei und
schwerem Fall von Geldwäscherei, Vereitelung von Massnahmen
zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie Entwendung
eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch gemäss Urteil des Bezirksgerichts I vom 13. Juni 2013;
-
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.- wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand
gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft J vom 6. März
2014.
Wegen seiner wiederholten
Straffälligkeit wurde der Beschwerdeführer bereits am 31. März 2004 und am
17. August 2006 ausländerrechtlich verwarnt.
Aufgrund seiner Verurteilung zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 die Niederlassungsbewilligung
von A, und ordnete an, er habe das schweizerische
Staatsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu
verlassen. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog
es die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 6. Februar 2015 ab, soweit es diesen nicht als
gegenstandslos betrachtete. A wurde erneut dazu
angehalten, die Schweiz unverzüglich nach seiner Entlassung aus dem
Strafvollzug zu verlassen.
III.
Mit Beschwerde vom 11. März 2015
liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 6. Februar 2015 aufzuheben
und vom Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sowie von seiner Wegweisung
abzusehen. Sodann wurde ersucht, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde "wiederherzustellen" und eventualiter
von Vollzugsmassnahmen vorerst abzusehen. Zudem sei
eine angemessene Nachfrist anzusetzen, um ergänzende ärztliche Berichte über seinen Zustand und besonders auch seiner Ehefrau und
den gemeinsamen Kindern einzureichen. Die Strafakten des Bezirksgerichts I seien von Amtes wegen beizuziehen. Weiter verlangte er die
Zusprechung einer Parteientschädigung.
Mit Präsidialverfügung vom 13. März 2015 rjmte das
Verwaltungsgericht dem Migrationsamt und der Sicherheitsdirektion Gelegenheit
zur Vernehmlassung ein und merkte an, dass während des Verfahrens alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Zudem wurde der
Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass er im Rahmen des
Streitgegenstands jederzeit neue Beweismittel beibringen könne, sofern diese
nicht wegen nachlässiger Verfahrensführung aus dem Recht zu weisen seien,
weshalb sich das Ansetzen einer Nachfrist zur Nachreichung von Unterlagen
erübrige.
Während die Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen. Ein A auferlegter Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung,
sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht kommt gemäss § 55
in Verbindung mit § 25 VRG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu,
sofern diese weder durch die Vorinstanz, das Verwaltungsgericht selbst oder
dessen Vorsitzenden entzogen worden ist. In der migrationsamtlichen Verfügung
vom 8. Oktober 2014 wurde lediglich der Rekursfrist und -einreichung die
aufschiebende Wirkung entzogen. Die Sicherheitsdirektion hat einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung hingegen nicht entzogen, weshalb die
beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung weder nötig noch möglich
sowie mit vorliegendem Entscheid ohnehin hinfällig ist.
2.
Zwischen der Schweiz und Kroatien besteht kein Staatsvertrag,
welcher dem Beschwerdeführer einen Anwesenheitsanspruch in der Schweiz einräumen
würde. Auch die freizügigkeitsrechtlichen Regelungen finden bei kroatischen
Staatsangehörigen keine Anwendung (vgl. VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00190,
E. 3). Demgemäss sind gemäss Art. 2 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005
(AuG) grundsätzlich die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
3.
3.1
Nach Art. 34 Abs. 1 AuG wird die
Niederlassungsbewilligung unbefristet und ohne Bedingungen erteilt.
Ausländische Ehegatten von Schweizer Staatsbürgern haben zudem nach Art. 42
AuG grundsätzlich einen Anwesenheitsanspruch, wenn sie mit diesen in intakter
Ehegemeinschaft zusammenleben. Der entsprechende Anspruch steht jedoch nach
Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG unter dem Vorbehalt, dass keine
Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen.
3.2
Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung
widerrufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn
die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr
verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2). Ein
Widerruf ist diesfalls selbst dann möglich, wenn sich der Ausländer seit mehr
als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat
(Art. 63 Abs. 2 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.1).
3.3
Mit Urteil des Bezirksgerichts I vom 13. Juni
2013.
wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von
36.
Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.- verurteilt. Damit hat er eine überjährige
und somit längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn der zitierten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung erwirkt und den diesbezüglichen
Widerrufsgrund gesetzt.
Dass er sich hierbei bereits über
15.
Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, schliesst einen Widerruf gemäss
Art. 63 Abs. 2 AuG nicht aus.
4.
4.1
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf
der Niederlassungsbewilligung. Zu prüfen ist vielmehr, ob der Widerruf oder die
Nichtgewährung einer Bewilligung verhältnismässig erscheint (Marc Spescha in:
derselbe et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 62 AuG
N. 2). Die zuständigen Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu
berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen
Verhältnisse sowie des Grads der Integration des Ausländers ist eine
sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der
Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen
und seiner Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96
Abs. 1 AuG; BGr, 23. Juli 2012,2C_1026/2011, E. 3; Silvia
Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG], Bern 2010, Art. 62 AuG N. 8 sowie Art. 63 N. 9 ff.).
4.2
4.2.1
Die vom Strafrichter verhängte Strafe bildet Ausgangspunkt und Massstab für
die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung
(BGE 129 II 215 E. 3.1). Bei der Festsetzung des Strafmasses werden schuldmildernde
und -mindernde Umstände – namentlich auch eine untergeordnete Rolle bei der
Tatausführung und kooperatives Verhalten in der Strafuntersuchung – mitberücksichtigt,
weshalb grundsätzlich auf die Beurteilung des Strafgerichts abzustellen ist. Im
ausländerrechtlichen Verfahren besteht regelmässig kein Raum, die Beurteilung
des Strafgerichts in Bezug auf das Verschulden zu relativieren (BGr, 10. Februar
2014,2C_836/2013, E. 3.2; BGr, 14. März 2013,2C_889/2012, E. 3.3).
Da sich die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung demnach ohnehin an der
ausgesprochenen Strafe und den strafgerichtlichen Erwägungen zu orientieren
hat, kann auf den beantragten Beizug weiterer Strafakten in antizipierter
Beweiswürdigung verzichtet werden.
4.2.2
Mit Blick auf die gewerbs- und bandenmässig begangenen
Betäubungsmitteldelikte und der durch das Bezirksgericht I hierzu ausgesprochenen
Freiheitsstrafe von 36 Monaten ist von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers
auszugehen. Dies erst recht, nachdem aufgrund der qualifizierten Geldwäscherei
des Beschwerdeführers neben der erwähnten Freiheitsstrafe auch noch eine
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.- ausgesprochen werden
musste. Die Strafe wurde zudem teilweise als Zusatzstrafe zu einer früheren
Verurteilung ausgesprochen und hätte demnach noch höher ausfallen müssen, wäre
sie unabhängig von bereits abgeurteilten Delikten ausgesprochen worden.
4.2.3
Soweit der Beschwerdeführer seine entscheidende Rolle bei den begangenen
Delikten bestreitet oder zu relativieren versucht, sind ihm die klaren und
diesbezüglich für das ausländerrechtliche Verfahren massgebenden Feststellungen
des Strafgerichts entgegenzuhalten: So hat der Beschwerdeführer sich gemäss den
strafgerichtlichen Erwägungen zwischen 2005 und 2010 aus rein finanziellen
Motiven gewerbs- und teilweise bandenmässig an umfangreichen Drogengeschäften
mit rund 690 kg Marihuana und einem Umsatz von rund Fr. 4,9 Mio.
Franken (Schweiz) und 2,8 Mio. Euro (Österreich) beteiligt. Seine Rolle innerhalb
der Drogenbande war hierbei keineswegs nebensächlich: So war er zunächst als
"ausführender Handwerker" ein "wichtiger Mann" für das
"Grobe" und diente als "rechte Hand" seines Komplizen,
welcher zunächst die Führung innehatte. Für diese Arbeit liess er sich während
rund dreieinhalb Jahren einen Lohn von ca. Fr. 286'800.- versprechen,
wovon ihm mindestens Fr. 177'000.- ausbezahlt wurden. Nach der Verhaftung
seines die Drogengeschäfte bis dahin leitenden Komplizen führte er ab November
2009.
die Drogengeschäfte bis zu seiner eigenen Verhaftung Ende Juni 2010
zusammen mit einem weiteren Beteiligten als gleichberechtigtem Partner weiter.
Zur Waschung der illegalen Profite aus dem Drogenhandel gründete er eine fiktive
Firma, liess eine fiktive Buchhaltung führen und unrichtige Steuererklärungen
erstellen. Das Strafgericht beurteilte das Verschulden des Beschwerdeführers
hinsichtlich der begangenen Betäubungsmitteldelikte als "bedeutend"
und unterstellte ihm eine hohe kriminelle Energie bei der Vertuschung des
gewerbsmässigen Drogenhandels.
4.2.4
Dem Beschwerdeführer ist zwar zugutezuhalten, dass er "lediglich"
mit der "weichen" Droge Cannabis gehandelt hat. Dieser Umstand wurde
durch das Strafgericht jedoch bereits zu seinen Gunsten gewürdigt, wäre bei
einem gewerbs- und bandenmässigen Handel mit harten Drogen doch eine wesentlich
höhere Strafe auszusprechen gewesen. Der gewerbs- und bandenmässige
Drogenhandel wurde zudem bereits zum Zeitpunkt der Taten des Beschwerdeführers
nach Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c des Bundesgesetzes über die
Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 [BetmG,
damals in Kraft stehende Fassung] als "schwerer Fall" betrachtet und
ist auch nach heutigem Recht nach Art. 19 Abs. 2 lit. b und c
BetmG besonders qualifiziert.
Auch wenn die
(Ent-)Kriminalisierung des Cannabiskonsums in der Schweiz kontrovers diskutiert
und sogar sogenannte "Hanfläden" in der Vergangenheit vereinzelt
toleriert wurden (vgl. Botschaft zur Volksinitiative "für eine vernünftige
Hanf-Politik mit wirksamen Jugendschutz", BBl 2007, 260), ist der
unkontrollierte Handel mit weichen Drogen in der Gesellschaft nie auf breite
Akzeptanz gestossen. Auch die gescheiterte "Volksinitiative für eine vernünftige
Hanf-Politik" vom 30. November 2008 wollte einen derartigen unkontrollierten
Drogenhandel keineswegs legalisieren, sondern mitunter vielmehr gerade durch
die Schaffung eines kontrollierten und kontrollierbaren Marktes unterbinden, in
welchem insbesondere auch ein ausreichender Jugendschutz hätte gewährleistet
werden müssen.
Dabei ist auch
auf Art. 121 Abs. 3 bis 6 der Bundesverfassung (BV) hinzuweisen,
wonach Ausländerinnen und Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen
Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der
Schweiz verlieren, wenn sie unter anderem wegen Drogenhandels rechtskräftig
verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese
Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen
verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen Rechnung zu tragen, soweit dies zu
keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2).
Der noch dem Referendum unterliegende Umsetzungsvorschlag des Parlaments sieht
nun zwar zur Wahrung der Völkerrechtskonformität eine Härtefallklausel vor
(vgl. hierzu auch E. 4.4 f. nachstehend), betrachtet aber auch den im
Sinn von Art. 19 Abs. 2 oder Art. 20 Abs. 2 BetmG
qualifizierten Handel mit (weichen oder harten) Drogen unabhängig von der
konkret ausgesprochenen Strafhöhe als taugliches Anlassdelikt (vgl. den Entwurf
von Art. 66a Abs. 1 lit. o und Abs. 2 des Strafgesetzbuchs
[StGB] gemäss den jeweiligen Schlussabstimmungen zum Geschäft Nr. 13.0056
vom 20. März 2015 zur Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über
die Ausschaffung krimineller Ausländer, www.parlament.ch). Da auch der banden-
und gewerbsmässige Drogenhandel des Beschwerdeführers in diesem Sinn
qualifiziert ist, liegt zweifellos eine hinreichende Anlasstat für eine
Wegweisung vor. Die umfangreichen Versuche des Beschwerdeführers, seine
aus den Drogengeschäften erzielten illegalen Profite zu waschen, zeigen sodann
auch eine hohe kriminelle Energie und ein klar vorhandenes Unrechtsbewusstsein
auf. Für ein klares Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers spricht auch der
Umstand, dass dieser seine Taten bis zu seiner Verhaftung Ende Juni 2010 selbst
seiner langjährigen Partnerin und derzeitigen Ehefrau gegenüber verheimlicht
haben will.
4.3
4.3.1
Bei schweren Straftaten, wozu namentlich Drogendelikte aus
finanziellen Motiven gehören, sowie bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz,
besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit
eines Ausländers zu beenden, der dermassen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung beeinträchtigt. Zum Schutz der Öffentlichkeit muss diesfalls
ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen
wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2;
BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGr, 13. März 2008,2C_701/2007, E. 2.2.2;
vgl. auch Laura Campisi, Die rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen
Migrationsrecht, Zürich/Sankt Gallen 2014, S. 223). Praxisgemäss kommt dem
Wohlverhalten während laufender Strafuntersuchung, im Strafvollzug, während der
strafrechtlichen Probezeit oder unter dem Druck des hängigen Bewilligungsverfahrens
eine geringere Bedeutung zu als einem Wohlverhalten ausserhalb einer
Drucksituation und in (voller) Freiheit (Thomas Hugi Yar, Von Trennung, Härtefällen
und Delikten in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht
2012/2013, S. 122; BGr, 20. Juli 2014,2C_1000/2013, E. 3.2). Unerheblich
ist auch, ob die Strafsanktion bedingt oder teilbedingt ausgesprochen wurde,
ist die strafrechtliche Legalprognose im ausländerrechtlichen Verfahren nicht
bindend und muss insbesondere strafrechtlichen Resozialisierungszielen keine
Rechnung getragen werden (vgl. BGr, 19. Februar 2013,2C_998/2012,
E. 3.2; BGr, 27. Januar 2010,2C_515/2009, E. 2.1; BGE 129 II
215.
E. 7.4; zur abweichenden strafrechtlichen Perspektive vgl. BGE 134 IV
1.
E. 4). Ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens vom
21.
Juni 1999 (FZA) darf zudem auch generalpräventiven Aspekten Rechnung
getragen werden (BGr, 29. Juli 2013,2C_259/2013, E. 3.6).
4.3.2
Der Beschwerdeführer hat sich gewerbs- und bandenmässig im Drogenhandel betätigt
und wurde wegen ähnlicher Delikte bereits mit Urteil des Bezirksgerichts H
vom 7. März 2006 zu einer mehrmonatigen Gefängnisstrafe verurteilt. Die
vom Beschwerdeführer begangenen und durch Banden- und Gewerbsmässigkeit
besonders qualifizierten Drogendelikte sind als schwere Störung bzw. Gefährdung
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu betrachten, bei welchen
ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko nicht in Kauf genommen werden
muss (vgl. auch E. 4.2.4 vorstehend). Der Beschwerdeführer hat zudem trotz
seiner Vorstrafen in erheblichen Mass und teilweise einschlägig weiterdelinquiert,
wobei er sich weder durch seine wiederholten ausländerrechtlichen Verwarnungen
noch durch laufende Probezeiten und Strafuntersuchungen noch durch die Geburt
seines ersten Sohnes und seine langjährige Beziehung zu seiner heutigen Ehefrau
von seinen Taten abbringen liess. Er hat sich sodann auch nach seiner
Verurteilung vom 13. Juni 2013 keineswegs wohlverhalten, sondern fuhr
bereits am 28. September 2013 in alkoholisiertem Zustand (mindestens
1,73 Gewichtspromille) ein Motorfahrzeug, wofür er mit Strafbefehl vom 6. März
2014.
erneut mit einer Geldstrafe bestraft werden musste. Auch wenn dieses
neuerliche Delikt in keinem Zusammenhang mit seinen Drogendelikten steht, zeigt
es doch seine Geringschätzung gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung und
dem Leben anderer Verkehrsteilnehmenden auf. Die erneute Delinquenz ist zudem zumindest
insofern einschlägig, als dass der Verurteilung des Bezirksgerichts I vom
13.
Juni 2013 als Nebenpunkt auch die Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit zugrunde lag und er bereits früher wegen
ähnlicher Delikte im Strassenverkehr negativ auffiel. Dass er sich seither
nichts mehr zuschulden hat kommen lassen, stellt keine besondere Leistung dar,
zumal Legalverhalten vorausgesetzt werden darf, er unter dem Eindruck seiner
drohenden Wegweisung steht und sich zudem seit dem 6. Januar 2015 im
(offenen) Strafvollzug befindet. Die vorinstanzliche Einschätzung der Rückfallgefahr
erscheint damit eher wohlwollend, zumal das stabile familiäre Umfeld und die
stets intakten Berufschancen des Beschwerdeführers diesen auch in der
Vergangenheit nicht von seinen Delikten abzuhalten vermochten.
Der Beschwerdeführer hat somit
in schwerwiegender Weise delinquiert, ohne dass ihm heute bei einem Verbleib in
der Schweiz auch ausländerrechtlich eine hinreichend günstige Legalprognose
gestellt werden kann. Sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiver Sicht
besteht damit ein hohes öffentliches Fernhalteinteresse, zumal dem Gesichtspunkt
des Rückfallrisikos ausserhalb des Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens
ohnehin nur untergeordnete Bedeutung zukommt.
4.4
4.4.1
Sodann sind im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG das öffentliche
Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person und deren Interesse sowie
das ihrer Familie am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen
(BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Hunziker, Art. 63 AuG
N. 10).
Bei der Interessensabwägung ist hierbei
auch der Anspruch auf Achtung Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV zu berücksichtigen, sofern die
ausländische Person in intakter familiärer Beziehung mit hier lebenden nahen
Verwandten lebt, welche ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in
der Schweiz verfügen. Dieselben Bestimmungen kommen auch zur Anwendung, wenn besonders
intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen
gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale
Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bestehen und
deshalb ein konventions- und verfassungsmässiger Anspruch auf Achtung des
Privatlebens besteht (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; BGE 135 I 143 E. 1.3.1
und 1.3.2; BGE 130 II 281 E. 3.1), wobei in beiden Fällen von den
aktuellen tatsächlichen und rechtlichten Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120
Ib 257 E. 1. f).
4.4.2
Der hier aufgewachsene Beschwerdeführer reiste bereits als Kleinkind in die
Schweiz ein und ist damit einem Ausländer zweiter Generation gleichzustellen
(BGr, 24. Oktober 2013,2C_480/2013, E. 4.4.4). Beruflich hat er sich
zumindest nach seinen illegalen Aktivitäten gut integriert und ist seit 2011 in
guter Stellung in einem Kleiderladen tätig. Seine Schulden bei Zürcher
Gerichten im Umfang von rund Fr. 86'000.- stehen im Zusammenhang mit
seiner früheren Straffälligkeit und daraus resultierenden Ersatzforderungen.
Der Beschwerdeführer ist damit seiner langen hiesigen Aufenthaltsdauer
entsprechend gut integriert, soweit man seine wiederholte und teilweise schwere
Straffälligkeit und die damit im Zusammenhang stehenden Schulden unberücksichtigt
lässt.
4.4.3
Der Beschwerdeführer lebt sodann in intakter Ehegemeinschaft mit einer
Schweizerin und hat mit dieser zwei Schweizer Söhne. Auch wenn sich seine
Kinder noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden und seine Ehefrau
ursprünglich aus Bosnien-Herzegowina stammt sowie mit der Kultur und Sprache
des Heimatlands des Beschwerdeführers vertraut ist, ist insbesondere der Ehefrau
eine gemeinsame Ausreise aufgrund ihrer Schweizer Staatsbürgerschaft und ihrer
Verwurzelung in der Schweiz nur schwer zuzumuten. Da es seiner Familie damit
nicht von vornherein ohne Schwierigkeiten möglich bzw. zumutbar wäre, das
Familienleben in Kroatien fortzuführen, tangiert eine Wegweisung des
Beschwerdeführers grundsätzlich sein Recht auf Familienleben gemäss Art. 8
Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV). Zudem ist er in sozialer
und familiärer Hinsicht eng mit der Schweiz verbunden, wo neben seiner Schweizer
Ehefrau und seinen Kindern auch ein Grossteil seines sozialen Umfelds leben und
wo er aufgewachsen ist. Es ist damit davon auszugehen, dass er sich auch auf
sein in den erwähnten Bestimmungen ebenfalls geschütztes Recht auf Privatleben
berufen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.2; BGr, 2. Dezember 2014,
2C_445/2014, E. 2.3).
4.5
4.5.1
Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK (bzw. Art. 36 BV) ist ein Eingriff
in das Rechtsgut des Privat- und Familienlebens jedoch statthaft, falls er
gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer
demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe
und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung
und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral
sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Entfernungs- bzw.
Fernhaltemassnahmen setzen daher eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung
voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt
(BGE 129 II 215 E. 7.3). Die Prüfung der
Verhältnismässigkeit nach Bundes- und Konventionsrecht kann hierbei in einem
gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGr, 7. Februar 2012,2C_655/2011,
E. 10.2; BGr, 27. September 2011,2C_265/2011, E. 6.1.2).
Nach der bundesgerichtlichen
Reneja-Praxis ist der Aufenthalt von hier erst seit kurzer Zeit anwesenden,
kinderlosen ausländischen Delinquenten bei Freiheitsstrafen über zwei Jahren
selbst dann nicht zu verlängern, wenn sie mit einer Schweizerin verheiratet
sind, welcher eine gemeinsame Ausreise nicht zumutbar ist (BGE 139 I 145 mit Hinweisen).
Bei ledigen und kinderlosen Ausländern soll sich – selbst bei längerer
Anwesenheit – tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durchsetzen,
sofern das Strafmass drei Jahre erreicht oder weitere erhebliche Delikte hinzukommen
(BGE 139 I 16 E. 2.2.2).
4.5.2
Die vom Beschwerdeführer erwirkte Freiheitsstrafe von 36 Monaten liegt
sowohl über der bundesgerichtlichen Reneja-Praxis als auch über der erwähnten
Dreijahresgrenze, da der Beschwerdeführer noch mehrere weitere erhebliche
Verurteilungen aufweist und zusätzlich noch zu einer Geldstrafe verurteilt
wurde. Jedoch ist weder die Reneja-Praxis noch die Dreijahresregel auf den
Beschwerdeführer direkt anwendbar: So steht bereits die lange Aufenthaltsdauer
des hier aufgewachsenen Beschwerdeführers einer direkten Anwendung der
Reneja-Praxis entgegen, während die Dreijahresgrenze keine direkte Anwendung
finden kann, weil der Beschwerdeführer weder ledig noch kinderlos ist.
Das Bundesgericht hat bei Drogenhandel jedoch bereits bei
geringfügigeren Anlasstaten ein überwiegendes öffentliches Fernhalteinteresse
bejaht, selbst wenn der betroffene Ausländer in der Schweiz aufgewachsen ist
und eine Schweizer Ehefrau und ein Schweizer Kind hat, denen eine gemeinsame
Ausreise nicht ohne Weiteres zumutbar ist (vgl. BGr, 27. September 2011,
2C_265/2011; vgl. auch die Zusammenstellung in BGE 139 I 16 E. 2.2.3). Im
Licht des bereits erwähnten Art. 121 BV und dessen geplanten Umsetzung auf
Gesetzesstufe ist davon auszugehen, dass die bisherige Praxis inskünftig eher
noch zu verschärfen ist.
4.5.3
Der Beschwerdeführer ist zwar in der Schweiz verwurzelt, hat sich aber
seiner kroatischen Heimat nicht derart entfremdet, dass ihm seine dortige
Reintegration unmöglich wäre: So spricht er kroatisch, besucht sein Heimatland
alle zwei Jahre und steht auch in regelmässigen telefonischen Kontakt zu seiner
dort lebenden Mutter. Weiter hat er (allerdings weitgehend kaserniert) seinen
10-monatigen (obligatorischen) Militärdienst in seiner kroatischen Heimat
absolviert. Aufgrund seines noch jungen Alters und seiner in der Schweiz
gesammelten Berufserfahrungen sollte es ihm möglich sein, in Kroatien eine neue
wirtschaftliche und soziale Existenz aufzubauen.
4.5.4
Auch wenn zumindest der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Ausreise nur
schwer zuzumuten ist, ist bei der Interessensabwägung gleichwohl zu
berücksichtigen, dass diese den Beschwerdeführer in Kenntnis von dessen delinquenter
Vergangenheit heiratete und deshalb zumindest zum Heiratszeitpunkt bereits damit
rechnen musste, ihr eheliches Zusammenleben nicht in der Schweiz fortsetzen zu
können. Erst recht – und bereits zu Beginn seiner kriminellen Laufbahn als
Drogendealer – musste der Beschwerdeführer selbst damit rechnen, seine
familiären Beziehungen im Fall einer Entdeckung seiner Drogengeschäfte nicht
mehr in der Schweiz weiterleben zu können. Diesem Umstand wirkt sich bei der
Interessensabwägung zuungunsten des Beschwerdeführers (und seiner Familienangehörigen)
aus (BGr, 21. Februar 2012,2C_679/2011, 3.2). Dass dem Beschwerdeführer
zum Vermählungszeitpunkt die Wegweisung noch nicht konkret in Aussicht gestellt
worden ist, spielt hingegen keine Rolle (vgl. BGr, 21. Februar
2012,2C_679/2011, 3.4.3; BGr, 25. November 2014,2C_503/2014,
E. 4.4.2; BGr, 10. Januar 2014,2C_837/2013, E. 2.2.3).
Auch der Umstand, dass beide
Kinder erst nach bzw. während der schweren Delinquenz des Beschwerdeführers
gezeugt worden sind, wirkt sich zuungunsten des Beschwerdeführers aus, musste
er doch damals bereits damit rechnen, aufgrund seiner Straffälligkeit von
seinen Kindern getrennt zu werden oder seine Beziehung zu diesen nicht mehr in
der Schweiz fortsetzen zu können (vgl. BGr, 10. Januar 2014,2C_837/2013,
E. 2.2.3).
Erschwerend kommt hinzu, dass
dem Beschwerdeführer bereits zweimal schwerwiegende ausländerrechtliche Massnahmen
in Aussicht gestellt wurden, sollte er weiter delinquieren.
4.5.5
Der Beschwerdeführer hat diverse medizinische Unterlagen eingereicht. Aus
diesen geht hervor, dass er selbst an Depressionen und seine Ehefrau an
psychischen Überlastungen mit beginnendem Burnout leidet. Zudem wurden
medizinische Dokumente eingereicht, wonach der jüngere Sohn wegen einer obstruktiven
Atemwegserkrankung vorübergehend in stationärer Behandlung war und auch wegen
einer Pharyngitis (Rachenentzündung) behandelt werden musste. In einem weiteren
ärztlichen Attest werden zudem psychische Entwicklungsstörungen bei den Kindern
befürchtet, würde der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen.
Die aus den eingereichten
medizinischen Unterlagen hervorgehenden psychischen Belastungen für die Familie
entsprechen jedoch weitgehend denjenigen psychischen Auswirkungen, welche eine
drohende Wegweisung und Familientrennung üblicherweise mit sich bringt.
Hinsichtlich des medizinischen Attestes der Ehefrau vom 6. März 2015 ist
hierzu anzumerken, dass Ursache und Ausmass der genannten Beschwerden nicht
näher spezifiziert werden. Da der Ehefrau aufgrund von Umstrukturierungen erst
kurz zuvor die Arbeitsstelle gekündigt worden ist, scheint ihre gegenwärtig
angeschlagene psychische Gesamtkonstitution offenbar nicht allein durch die drohende
Wegweisung ihres Ehemanns beeinträchtigt zu sein. Ihre Beeinträchtigungen
scheinen sodann nicht sonderlich schwerwiegend zu sein, finden sich in den
Akten doch keine Hinweise darauf, dass die Ehefrau über längere Zeit
arbeitsunfähig gewesen wäre oder sich in psychiatrische Behandlung begeben
hätte. Auch der Beschwerdeführer selbst leidet nicht an derartig schweren Depressionen,
als dass er beispielsweise nicht mehr arbeitsfähig oder hafterstehungsfähig
wäre.
In einem weiteren ärztlichen
Attest vom 9. März 2015 werden unter anderem schwere psychische Störungen
bei den Kindern und eine Überlastung der Ehefrau befürchtet, falls der
Beschwerdeführer weggewiesen und die Familie getrennt würde. Dieses von einem
Facharzt FMH Innere Medizin und Rheumatologie erstellte Attest entspricht aber
keiner psychiatrischen Begutachtung und enthält sachfremde Ausführungen zu den
finanziellen Auswirkungen einer Wegweisung, der Reue des Beschwerdeführers usw.
Das Schreiben entspricht demgemäss auch eher einem persönlich gefärbten
Referenzschreiben denn einer neutralen ärztlichen Beurteilung.
Auch die gesundheitlichen Probleme des jüngsten Sohns des
Beschwerdeführers scheinen aufgrund der Akten nicht derart schwerwiegend zu
sein, als dass sie eine weitere Anwesenheit des Beschwerdeführers in der
Schweiz erfordern würden. Sollte sich die Familie zu einer gemeinsamen Ausreise
entschliessen oder der Beschwerdeführer seine Depressionen behandeln müssen,
wäre eine hinreichende medizinische Versorgung auch in Kroatien gewährleistet.
Sollte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers rapide verschlechtern,
wäre allenfalls im Rahmen des Wegweisungsvollzugs eine Verlängerung der Ausreisefrist
zu prüfen.
4.5.6
Sofern die Schweizer Ehefrau und die Kinder dem Beschwerdeführer nicht in
seine Heimat folgen wollen oder können, ist ihnen angesichts des hohen
öffentlichen Fernhalteinteresses zuzumuten, den Kontakt über die Distanz und
mittels gegenseitiger Besuche weiter aufrechtzuerhalten. Zwar dürfte eine
Wegweisung des Beschwerdeführers einschneidende finanzielle Konsequenzen für
die Familie haben und dessen Ehefrau verstärkt mit Betreuungsaufgaben belasten.
Diese Belastungen sind aber vergleichbar mit den Belastungen, welchen auch
andere alleinerziehende Mütter ausgesetzt sind. Die Ehefrau verfügt über ein
intaktes Beziehungsnetz, das sie unterstützen kann. Auch wenn ihr bisheriges Arbeitsverhältnis
per 31. März 2015 aufgelöst worden ist, ist aufgrund ihrer Qualifikationen
anzunehmen, dass sie rasch wieder eine Anstellung finden wird. Es ist damit
eher unwahrscheinlich, dass die Familie dauerhaft in die
Sozialhilfeabhängigkeit abgleitet, was aber angesichts der Delinquenz des
Beschwerdeführers ohnehin nicht entscheidend sein kann (VGr, 14. Januar
2015, VB.2014.00661, E. 4.2.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
4.5.7
Demnach ist davon auszugehen, dass sich aufgrund der erwirkten hohen
Freiheitsstrafe, den weiteren Verurteilungen wegen minderschwereren Delikten
und den wiederholten ausländerrechtlichen Verwarnungen – und trotz der (beinahe
lebens)langen Aufenthaltsdauer sowie der persönlichen und familiären
Beziehungen des Beschwerdeführers – das öffentliche Fernhalteinteresse
durchsetzt, wobei des Weiteren auf die zutreffende vorinstanzliche Interessensabwägung
zu verweisen ist. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung und eine
Wegweisung des Beschwerdeführers erscheint damit angesichts der massiven und
wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers sowohl nach Massgabe des AuG
als auch nach den konventions- und verfassungsmässigen Vorgaben von Art. 8
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV verhältnismässig.
5.
Ob das Verhalten des Beschwerdeführers zugleich als
schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn
von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist, bedarf keiner
näheren Betrachtung, weil dieser Widerrufsgrund in der vorliegenden Konstellation
nur subsidiär zur Anwendung kommt, wenn es an den Voraussetzungen für einen
Widerruf in Anwendung von Art. 62 lit. b AuG (in Verbindung mit
Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG) fehlt (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2;
BGr, 11. November 2013,2C_705/2013, E. 3.1).
6.
Es sind weder Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83
AuG ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht, zumal
Kroatien vom Bundesrat in die Liste der Herkunftsländer aufgenommen wurde, in
welche die Rückkehr grundsätzlich zumutbar ist (sogenannte "safe
countries", Art. 83 Abs. 5 AuG und Art. 6a Abs. 2 lit. a
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG]; Liste abrufbar auf
www.bfm.admin.ch)
7.
Bei der gegebenen Interessenlage waren die
Vorinstanzen vorliegend auch nicht gehalten, aus Gründen der
Verhältnismässigkeit anstelle des (gänzlichen) Widerrufs der
Anwesenheitsbewilligung des Beschwerdeführers eine mildere Massnahme anzuordnen
und diesen beispielsweise lediglich erneut zu verwarnen (vgl. Art. 96
Abs. 2 AuG; BGr, 18. Mai 2010,2C_761/2009, E. 7.4.2; BGr, 15. Juli 2010,2C_254/2010, E. 4.3).
8.
Da sich der Beschwerdeführer derzeit in Halbgefangenschaft
befindet, sollte es ihm grundsätzlich möglich sein, bis zu seiner Entlassung
aus dem Strafvollzug per 31. Juli 2015 seine Rückreise und Reintegration
in Kroatien auch aus dem Strafvollzug heraus vorzubereiten und notfalls für
erforderliche Amtsgänge und dergleichen entsprechende Urlaubsgesuche zu
stellen. Die vorinstanzliche Anordnung, wonach der Beschwerdeführer das
schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach Entlassung aus dem Strafvollzug
zu verlassen habe, ist damit gerechtfertigt und zu bestätigen.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …
Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer
(§ 124
des Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation
im Zivil- und Strafprozess in Verbindung mit § 71 VRG)
Eine Minderheit der Kammer hat unter
entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen die Gutheissung der Beschwerde
beantragt, aus folgenden Gründen:
Der Beschwerdeführer kann sich als Ausländer der zweiten
Generation auf den kombinierten Schutzbereich (Privat- und Familienleben) von
Art. 8 EMRK und Art. 13 BV berufen (BGr, 2. Dezember 2014,
2C_445/2014). Er ist am 13. Juli 2013 u.a. wegen einer qualifizierten Zuwiderhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt worden; er hat von 2007–2009 als Cannabis-Dealer fungiert, ohne
sich in einer Notlage befunden zu haben oder selber abhängig gewesen zu sein.
Darüber hinaus hat er Verkehrsdelikte begangen und wurde bereits im Jahr
2006.
u.a. wegen Widerhandlung gegen das BetmG zu einer kurzen Freiheitsstrafe
verurteilt. Er hat damit einen Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a
AuG gesetzt und es besteht unbestritten ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des seit 1980 in der
Schweiz lebenden Beschwerdeführers. Auch die
Dreijahresgrenze hat er mit seiner Delinquenz
erreicht, er ist jedoch mit einer Schweizerin
verheiratet und hat zwei Schweizer Söhne. Es handelt sich um einen Ausländer
der zweiten Generation. Unter diesen familiären und
privaten Umständen erachtet das Bundesgericht eine Wegweisung
auch bei einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten
nicht als Regelfall (BGE 139 I 16 E. 3.1.). Handelt es sich – wie vorliegend – nicht um Gewaltdelikte,
so vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters, je nach
Gewichtung der übrigen, ebenfalls bei der Interessenabwägung (Art. 8 Ziff. 2
EMRK) zu berücksichtigenden Elemente, dessen privates Interesse an einem
Verbleib im Aufnahmestaat nicht zu überwiegen (vgl. BGr, 2. Dezember 2014,
2C_445/2014).
Mit Blick auf die Vorgaben der
Kinderrechtekonvention – namentlich Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens
über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK), wonach das Wohl
des Kindes "vorrangig" zu berücksichtigen ist –, den Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer
Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung
nach Art. 11 BV, die Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) und das
Ausweisungsverbot (Art. 25 Abs. 1 BV; siehe
zum Ganzen BGE 135 I 153 E. 2.2.2) darf nie leichthin in Kauf
genommen werden, dass ein Schweizer Kind faktisch zur Ausreise ins Ausland
gezwungen wird (BGr, 2. September 2009,2C_697/2008, E. 4.1 mit
Hinweisen; BGE 137 I 247, E. 5.2).
Zugunsten des
Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er seit seinem zweiten Altersjahr (mithin seit 35 Jahren)
in der Schweiz lebt, hier die Schulen besucht hat und sich hernach in der
Schweiz als Verkäufer ausbilden liess, später die
Handelsschule besuchte und in die Modebranche wechselte. Der Beschwerdeführer
war trotz seines aktiven Verhaltens nicht der Haupttäter, sein Handel
erstreckte sich aber über mehrere Jahre und es kommen noch Verkehrsdelikte
hinzu. Er hat nicht mit harten Drogen gehandelt, sondern Cannabis angebaut und
verkauft. Das Bundesgericht hat ausgeführt, dass Cannabis nicht geeignet sei,
die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden, auch wenn es in gesundheitlicher
Hinsicht nicht unbedenklich sei (BGE 117 IV 315; BGE 125 IV 93). Die
Mehrheit nimmt diese Differenzierung zwischen Handel mit harten oder weichen Drogen
nicht vor. Der Beschwerdeführer hat auch keine Gewaltdelikte
begangen. In der Strafuntersuchung zeigte sich der Beschwerdeführer kooperativ
und geständig und hat seither keine Drogendelikte mehr verübt. Seit 2011 ist er
in einer Festanstellung als Modeberater/Filialleiter bei der
Firma K in L zur vollen
Zufriedenheit seines Arbeitgebers tätig. Das Strafgericht hat ihm deshalb
betreffend der Rückfallgefahr eine gute Prognose gestellt und ihm die
Halbgefangenschaft und den teilbedingten Vollzug erlaubt.
In den 35 Jahren, während derer der Beschwerdeführer sich in der Schweiz aufhält, hat er sich – abgesehen von der Straffälligkeit –
sozialisieren und gut integrieren können. Sozialhilfe hat er oder seine Familie
nie beansprucht. Bei den Akten liegen zahlreiche Solidaritätsschreiben von
Freunden und Bekannten. Der Schutzbereich des Privatlebens ist ohne Weiteres
tangiert. Der Beschwerdeführer führt sodann ein intaktes Ehe- und Familienleben, welches ebenso von
Art. 8 EMRK geschützt ist. Seine langjährige
Konkubinatspartnerin und heutige Ehefrau ist Schweizerin. Das Paar hat zwei
Schweizer Söhne, geb. 2009 und 2013. Die Heirat fand Mitte 2012 und damit ein Jahr vor der Verurteilung zu 36 Monaten Freiheitsstrafe statt, das Paar lebte aber bereits seit dem
Jahr 2000 im Konkubinat, bei welchem es sich spätestens nach der Geburt des ersten Kindes im 2009 um ein gefestigtes Konkubinat im Sinn von
Art. 8 EMRK handelte. Es kann der Ehefrau deshalb nicht vorgehalten
werden, dass sie bei der Heirat mit der Wegweisung des Beschwerdeführers
rechnen musste. Ohnehin spielt das vorliegend nur eine untergeordnete
Rolle, weil sich der Beschwerdeführer als Secondo nicht nur auf sein
Familienleben, sondern auch auf sein Privatleben gemäss Art. 8 EMRK
berufen kann. Die Ehefrau ist ebenfalls eine Seconda aus
Bosnien und spricht auch kroatisch. In Kroatien lebt noch die Mutter des Beschwerdeführers,
welche er alle zwei Jahre für ca. zehn Tage besucht. Zwar kennt er seine Heimat von Ferienbesuchen und
vom Militärdienst her, auch spricht er kroatisch, doch handelt es sich beim
Beschwerdeführer um einen faktischen Schweizer, der zu seiner rechtlichen
Staatsangehörigkeit nur mehr einen losen Bezug hat. Er ist heimatentfremdet.
Die Ehefrau hat ebenso keinen Bezug zur Heimat ihrer Eltern.
Sie ist – wie der Beschwerdeführer – in der Schweiz verwurzelt. Ebenso haben
die Schweizer Söhne ein evidentes Interesse daran, von den
Ausbildungsmöglichkeiten und dem Lebensstandard in der Schweiz profitieren zu
können. Es besteht daneben ein öffentliches Interesse daran, dass Schweizer
Kinder in der Schweiz aufwachsen und sich hier ausbilden lassen können, um
nicht erst im erwerbsfähigen Alter ohne Sprachkenntnisse und Ausbildung in die
Schweiz zurückzukehren. Es würde unter Berücksichtigung der neuen
Rechtsprechung des Bundesgerichts dem Kindeswohl widersprechen, müssten die
beiden Schweizer Söhne dem Beschwerdeführer und ihrer Mutter nach Kroatien in
eine ungewisse Zukunft folgen. Es ist der Ehefrau und den Kindern nicht
zumutbar, dem Beschwerdeführer nach Kroatien zu folgen. Sodann hat auch eine Familientrennung schwere Konsequenzen für das Leben der
Ehefrau, welche fortan alleine für den Lebensunterhalt und die Erziehung der
Kinder zuständig wäre. Die Ehefrau und die Kinder sind auch ökonomisch auf die Anwesenheit des Beschwerdeführers angewiesen
(vgl. BGr, 11. Juni 2012,2C_954/2011, E. 3.3.2;
VGr, 3. Oktober 2012, VB.2012.454). Es ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Wegweisung ein dreijähriges
Einreiseverbot erhalten würde und seine Familie über lange Zeit nicht in der
Schweiz besuchen könnte. Die noch kleinen Kinder würden sich bei einer
Distanzbeziehung schnell vom Vater entfremden, wodurch die heute intakte
Vater-Kind-Beziehung sich rasch verschlechtern würde. Unter der Wegweisung des
Beschwerdeführers hätten damit auch die Ehefrau und
die Kinder zu leiden. Insbesondere deren Interessen und die privaten
Interessen des Beschwerdeführers überwiegen das öffentliche
Interesse an seiner Wegweisung.
Eine Wegweisung des Beschwerdeführers
erweist sich damit aufgrund seiner sehr langen Anwesenheit in der Schweiz und
seiner gewichtigen privaten und familiären Interessen
an einem Verbleib in der Schweiz als unverhältnismässig. Die verfassungs-
und völkerrechtlich geschützten privaten Interessen des Beschwerdeführers
wurden vom Mehrheitsentscheid zu wenig stark gewichtet.
Für
richtiges Protokoll,
der
Gerichtsschreiber: