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Entscheid

VB.2015.00155

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00155

13. Mai 2015Deutsch30 min

(URT.2015.17138)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1978 geborene kroatische Staatsangehörige A reiste am

19. Juli 1980 im Alter von eineinhalb Jahren in die Schweiz ein und

erhielt später eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Mitte 2012

heiratete er die 1979 geborene und aus Bosnien stammende Schweizerin C. Aus der

langjährigen Beziehung zu seiner Ehefrau sind die Söhne D (geboren 2009) und E

(geboren 2013) hervorgegangen, welche beide über das Schweizer Bürgerrecht

verfügen.

Während seines hiesigen Aufenthalts erwirkte A folgende

rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen:

-

Busse von Fr. 1'000.- wegen grober

Verkehrsregelverletzung gemäss Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft F vom 3. Juni

2003;

-

14 Tage Gefängnis

wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss

Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft G vom 26. Februar 2004 ;

-

Gefängnisstrafe von fünf Monaten und Busse von Fr. 1'500.-

(teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 26. Februar

2004) wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen Fahrens trotz Führerausweisentzugs gemäss

Urteil des Bezirksgerichts H vom 7. März 2006;

-

Freiheitsstrafe von 36 Monaten und

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.-, (teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts H

vom 7. März 2006) wegen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Urkundenfälschung, Geldwäscherei und

schwerem Fall von Geldwäscherei, Vereitelung von Massnahmen

zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie Entwendung

eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch gemäss Urteil des Bezirksgerichts I vom 13. Juni 2013;

-

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.- wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand

gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft J vom 6. März

2014.

Wegen seiner wiederholten

Straffälligkeit wurde der Beschwerdeführer bereits am 31. März 2004 und am

17. August 2006 ausländerrechtlich verwarnt.

Aufgrund seiner Verurteilung zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 die Niederlassungsbewilligung

von A, und ordnete an, er habe das schweizerische

Staatsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu

verlassen. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog

es die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 6. Februar 2015 ab, soweit es diesen nicht als

gegenstandslos betrachtete. A wurde erneut dazu

angehalten, die Schweiz unverzüglich nach seiner Entlassung aus dem

Strafvollzug zu verlassen.

III.

Mit Beschwerde vom 11. März 2015

liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der

Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 6. Februar 2015 aufzuheben

und vom Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sowie von seiner Wegweisung

abzusehen. Sodann wurde ersucht, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde "wiederherzustellen" und eventualiter

von Vollzugsmassnahmen vorerst abzu­sehen. Zudem sei

eine angemessene Nachfrist anzusetzen, um ergänzende ärztliche Be­richte über seinen Zustand und besonders auch seiner Ehefrau und

den gemeinsamen Kindern einzureichen. Die Strafakten des Bezirksgerichts I seien von Amtes wegen beizuziehen. Weiter verlangte er die

Zusprechung einer Parteientschädigung.

Mit Präsidialverfügung vom 13. März 2015 rjmte das

Verwaltungsgericht dem Migrationsamt und der Sicherheitsdirektion Gelegenheit

zur Vernehmlassung ein und merkte an, dass während des Verfahrens alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Zudem wurde der

Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass er im Rahmen des

Streitgegenstands jederzeit neue Beweismittel beibringen könne, sofern diese

nicht wegen nachlässiger Verfahrensführung aus dem Recht zu weisen seien,

weshalb sich das Ansetzen einer Nachfrist zur Nachreichung von Unterlagen

erübrige.

Während die Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen. Ein A auferlegter Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen, ein­schliess­lich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessens­unter­schreitung,

sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht kommt gemäss § 55

in Verbindung mit § 25 VRG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu,

sofern diese weder durch die Vorinstanz, das Verwaltungsgericht selbst oder

dessen Vorsitzenden entzogen worden ist. In der migrationsamtlichen Verfügung

vom 8. Oktober 2014 wurde lediglich der Rekursfrist und -einreichung die

aufschiebende Wirkung entzogen. Die Sicherheitsdirektion hat einer allfälligen

Beschwerde die aufschiebende Wirkung hingegen nicht entzogen, weshalb die

beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung weder nötig noch möglich

sowie mit vorliegendem Entscheid ohnehin hinfällig ist.

2.

Zwischen der Schweiz und Kroatien besteht kein Staatsvertrag,

welcher dem Beschwerdeführer einen Anwesenheitsanspruch in der Schweiz einräumen

würde. Auch die freizügigkeitsrechtlichen Regelungen finden bei kroatischen

Staatsangehörigen keine Anwendung (vgl. VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00190,

E. 3). Demgemäss sind gemäss Art. 2 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005

(AuG) grundsätzlich die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.

3.

3.1

Nach Art. 34 Abs. 1 AuG wird die

Niederlassungsbewilligung unbefristet und ohne Bedingungen erteilt.

Ausländische Ehegatten von Schweizer Staatsbürgern haben zudem nach Art. 42

AuG grundsätzlich einen Anwesenheitsanspruch, wenn sie mit diesen in intakter

Ehegemeinschaft zusammenleben. Der entsprechende Anspruch steht jedoch nach

Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG unter dem Vorbehalt, dass keine

Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen.

3.2

Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in

Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann die Nieder­lassungsbewilligung

widerrufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Frei­heitsstrafe

verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn

die auslän­dische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr

verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2). Ein

Widerruf ist diesfalls selbst dann möglich, wenn sich der Ausländer seit mehr

als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat

(Art. 63 Abs. 2 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.1).

3.3

Mit Urteil des Bezirksgerichts I vom 13. Juni

2013.

wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von

36.

Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.- verurteilt. Damit hat er eine überjährige

und somit länger­fristige Freiheits­strafe im Sinn der zitierten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung erwirkt und den dies­bezüglichen

Widerrufsgrund gesetzt.

Dass er sich hierbei bereits über

15.

Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, schliesst einen Widerruf gemäss

Art. 63 Abs. 2 AuG nicht aus.

4.

4.1

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf

der Niederlassungsbewilligung. Zu prüfen ist vielmehr, ob der Widerruf oder die

Nichtgewährung einer Bewilligung verhältnismässig erscheint (Marc Spescha in:

derselbe et al., Migra­tionsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 62 AuG

N. 2). Die zuständigen Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu

berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen

Verhältnisse sowie des Grads der Integration des Ausländers ist eine

sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der

Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen

und seiner Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96

Abs. 1 AuG; BGr, 23. Juli 2012,2C_1026/2011, E. 3; Silvia

Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurn­herr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

[AuG], Bern 2010, Art. 62 AuG N. 8 sowie Art. 63 N. 9 ff.).

4.2

4.2.1

Die vom Strafrichter verhängte Strafe bildet Ausgangspunkt und Massstab für

die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung

(BGE 129 II 215 E. 3.1). Bei der Festsetzung des Strafmasses werden schuldmildernde

und -mindernde Umstände – namentlich auch eine untergeordnete Rolle bei der

Tatausführung und kooperatives Verhalten in der Strafuntersuchung ­– mitberücksichtigt,

weshalb grundsätzlich auf die Beurteilung des Strafgerichts abzustellen ist. Im

ausländerrechtlichen Verfahren besteht regelmässig kein Raum, die Beurteilung

des Strafgerichts in Bezug auf das Verschulden zu relativieren (BGr, 10. Februar

2014,2C_836/2013, E. 3.2; BGr, 14. März 2013,2C_889/2012, E. 3.3).

Da sich die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung demnach ohnehin an der

ausgesprochenen Strafe und den strafgerichtlichen Erwägungen zu orientieren

hat, kann auf den beantragten Beizug weiterer Strafakten in antizipierter

Beweiswürdigung verzichtet werden.

4.2.2

Mit Blick auf die gewerbs- und bandenmässig begangenen

Betäubungsmitteldelikte und der durch das Bezirksgericht I hierzu ausgesprochenen

Freiheitsstrafe von 36 Monaten ist von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers

auszugehen. Dies erst recht, nachdem aufgrund der qualifizierten Geldwäscherei

des Beschwerdeführers neben der erwähnten Freiheitsstrafe auch noch eine

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.- ausgesprochen werden

musste. Die Strafe wurde zudem teilweise als Zusatzstrafe zu einer früheren

Verurteilung ausgesprochen und hätte demnach noch höher ausfallen müssen, wäre

sie unabhängig von bereits abgeurteilten Delikten ausgesprochen worden.

4.2.3

Soweit der Beschwerdeführer seine entscheidende Rolle bei den begangenen

Delikten bestreitet oder zu relativieren versucht, sind ihm die klaren und

diesbezüglich für das ausländerrechtliche Verfahren massgebenden Feststellungen

des Strafgerichts entgegenzuhalten: So hat der Beschwerdeführer sich gemäss den

strafgerichtlichen Erwägungen zwischen 2005 und 2010 aus rein finanziellen

Motiven gewerbs- und teilweise bandenmässig an umfangreichen Drogengeschäften

mit rund 690 kg Marihuana und einem Umsatz von rund Fr. 4,9 Mio.

Franken (Schweiz) und 2,8 Mio. Euro (Österreich) beteiligt. Seine Rolle innerhalb

der Drogenbande war hierbei keineswegs nebensächlich: So war er zunächst als

"ausführender Handwerker" ein "wichtiger Mann" für das

"Grobe" und diente als "rechte Hand" seines Komplizen,

welcher zunächst die Führung innehatte. Für diese Arbeit liess er sich während

rund dreieinhalb Jahren einen Lohn von ca. Fr. 286'800.- versprechen,

wovon ihm mindestens Fr. 177'000.- ausbezahlt wurden. Nach der Verhaftung

seines die Drogengeschäfte bis dahin leitenden Komplizen führte er ab November

2009.

die Drogengeschäfte bis zu seiner eigenen Verhaftung Ende Juni 2010

zusammen mit einem weiteren Beteiligten als gleichberechtigtem Partner weiter.

Zur Waschung der illegalen Profite aus dem Drogenhandel gründete er eine fiktive

Firma, liess eine fiktive Buchhaltung führen und unrichtige Steuererklärungen

erstellen. Das Strafgericht beurteilte das Verschulden des Beschwerdeführers

hinsichtlich der begangenen Betäubungsmitteldelikte als "bedeutend"

und unterstellte ihm eine hohe kriminelle Energie bei der Vertuschung des

gewerbsmässigen Drogenhandels.

4.2.4

Dem Beschwerdeführer ist zwar zugutezuhalten, dass er "lediglich"

mit der "weichen" Droge Cannabis gehandelt hat. Dieser Umstand wurde

durch das Strafgericht jedoch bereits zu seinen Gunsten gewürdigt, wäre bei

einem gewerbs- und bandenmässigen Handel mit harten Drogen doch eine wesentlich

höhere Strafe auszusprechen gewesen. Der gewerbs- und bandenmässige

Drogenhandel wurde zudem bereits zum Zeitpunkt der Taten des Beschwerdeführers

nach Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c des Bundesgesetzes über die

Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 [BetmG,

damals in Kraft stehende Fassung] als "schwerer Fall" betrachtet und

ist auch nach heutigem Recht nach Art. 19 Abs. 2 lit. b und c

BetmG besonders qualifiziert.

Auch wenn die

(Ent-)Kriminalisierung des Cannabiskonsums in der Schweiz kontrovers diskutiert

und sogar sogenannte "Hanfläden" in der Vergangenheit vereinzelt

toleriert wurden (vgl. Botschaft zur Volksinitiative "für eine vernünftige

Hanf-Politik mit wirksamen Jugendschutz", BBl 2007, 260), ist der

unkontrollierte Handel mit weichen Drogen in der Gesellschaft nie auf breite

Akzeptanz gestossen. Auch die gescheiterte "Volksinitiative für eine vernünftige

Hanf-Politik" vom 30. November 2008 wollte einen derartigen unkontrollierten

Drogenhandel keineswegs legalisieren, sondern mitunter vielmehr gerade durch

die Schaffung eines kontrollierten und kontrollierbaren Marktes unterbinden, in

welchem insbesondere auch ein ausreichender Jugendschutz hätte gewährleistet

werden müssen.

Dabei ist auch

auf Art. 121 Abs. 3 bis 6 der Bundesverfassung (BV) hinzuweisen,

wonach Ausländerinnen und Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen

Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der

Schweiz verlieren, wenn sie unter anderem wegen Drogenhandels rechtskräftig

verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese

Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen

verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen Rechnung zu tragen, soweit dies zu

keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2).

Der noch dem Referendum unterliegende Umsetzungsvorschlag des Parlaments sieht

nun zwar zur Wahrung der Völkerrechtskonformität eine Härtefallklausel vor

(vgl. hierzu auch E. 4.4 f. nachstehend), betrachtet aber auch den im

Sinn von Art. 19 Abs. 2 oder Art. 20 Abs. 2 BetmG

qualifizierten Handel mit (weichen oder harten) Drogen unabhängig von der

konkret ausgesprochenen Strafhöhe als taugliches Anlassdelikt (vgl. den Entwurf

von Art. 66a Abs. 1 lit. o und Abs. 2 des Strafgesetzbuchs

[StGB] gemäss den jeweiligen Schlussabstimmungen zum Geschäft Nr. 13.0056

vom 20. März 2015 zur Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über

die Ausschaffung krimineller Ausländer, www.parlament.ch). Da auch der banden-

und gewerbsmässige Drogenhandel des Beschwerdeführers in diesem Sinn

qualifiziert ist, liegt zweifellos eine hinreichende Anlasstat für eine

Wegweisung vor. Die umfangreichen Versuche des Beschwerdeführers, seine

aus den Drogengeschäften erzielten illegalen Profite zu waschen, zeigen sodann

auch eine hohe kriminelle Energie und ein klar vorhandenes Unrechtsbewusstsein

auf. Für ein klares Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers spricht auch der

Umstand, dass dieser seine Taten bis zu seiner Verhaftung Ende Juni 2010 selbst

seiner langjährigen Partnerin und derzeitigen Ehefrau gegenüber verheimlicht

haben will.

4.3

4.3.1

Bei schweren Straftaten, wozu namentlich Drogendelikte aus

finanziellen Motiven gehören, sowie bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz,

besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit

eines Ausländers zu beenden, der dermassen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung beeinträchtigt. Zum Schutz der Öffentlichkeit muss diesfalls

ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen

wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2;

BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGr, 13. März 2008,2C_701/2007, E. 2.2.2;

vgl. auch Laura Campisi, Die rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen

Migrationsrecht, Zürich/Sankt Gallen 2014, S. 223). Praxisgemäss kommt dem

Wohlverhalten während laufender Strafuntersuchung, im Strafvollzug, während der

strafrechtlichen Probezeit oder unter dem Druck des hängigen Bewilligungsverfahrens

eine geringere Bedeutung zu als einem Wohlverhalten ausserhalb einer

Drucksituation und in (voller) Freiheit (Thomas Hugi Yar, Von Trennung, Härtefällen

und Delikten in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht

2012/2013, S. 122; BGr, 20. Juli 2014,2C_1000/2013, E. 3.2). Unerheblich

ist auch, ob die Strafsanktion bedingt oder teilbedingt ausgesprochen wurde,

ist die strafrechtliche Legalprognose im ausländerrechtlichen Verfahren nicht

bindend und muss insbesondere strafrechtlichen Resozialisierungszielen keine

Rechnung getragen werden (vgl. BGr, 19. Februar 2013,2C_998/2012,

E. 3.2; BGr, 27. Januar 2010,2C_515/2009, E. 2.1; BGE 129 II

215.

E. 7.4; zur abweichenden strafrechtlichen Perspektive vgl. BGE 134 IV

1.

E. 4). Ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens vom

21.

Juni 1999 (FZA) darf zudem auch generalpräventiven Aspekten Rechnung

getragen werden (BGr, 29. Juli 2013,2C_259/2013, E. 3.6).

4.3.2

Der Beschwerdeführer hat sich gewerbs- und bandenmässig im Drogenhandel betätigt

und wurde wegen ähnlicher Delikte bereits mit Urteil des Bezirksgerichts H

vom 7. März 2006 zu einer mehrmonatigen Gefängnisstrafe verurteilt. Die

vom Beschwerdeführer begangenen und durch Banden- und Gewerbsmässigkeit

besonders qualifizierten Drogendelikte sind als schwere Störung bzw. Gefährdung

der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu betrachten, bei welchen

ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko nicht in Kauf genommen werden

muss (vgl. auch E. 4.2.4 vorstehend). Der Beschwerdeführer hat zudem trotz

seiner Vorstrafen in erheblichen Mass und teilweise einschlägig weiterdelinquiert,

wobei er sich weder durch seine wiederholten ausländerrechtlichen Verwarnungen

noch durch laufende Probezeiten und Strafuntersuchungen noch durch die Geburt

seines ersten Sohnes und seine langjährige Beziehung zu seiner heutigen Ehefrau

von seinen Taten abbringen liess. Er hat sich sodann auch nach seiner

Verurteilung vom 13. Juni 2013 keineswegs wohlverhalten, sondern fuhr

bereits am 28. September 2013 in alkoholisiertem Zustand (mindestens

1,73 Gewichtspromille) ein Motorfahrzeug, wofür er mit Strafbefehl vom 6. März

2014.

erneut mit einer Geldstrafe bestraft werden musste. Auch wenn dieses

neuerliche Delikt in keinem Zusammenhang mit seinen Drogendelikten steht, zeigt

es doch seine Geringschätzung gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung und

dem Leben anderer Verkehrsteilnehmenden auf. Die erneute Delinquenz ist zudem zumindest

insofern einschlägig, als dass der Verurteilung des Bezirksgerichts I vom

13.

Juni 2013 als Nebenpunkt auch die Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit zugrunde lag und er bereits früher wegen

ähnlicher Delikte im Strassenverkehr negativ auffiel. Dass er sich seither

nichts mehr zuschulden hat kommen lassen, stellt keine besondere Leistung dar,

zumal Legalverhalten vorausgesetzt werden darf, er unter dem Eindruck seiner

drohenden Wegweisung steht und sich zudem seit dem 6. Ja­nuar 2015 im

(offenen) Strafvollzug befindet. Die vorinstanzliche Einschätzung der Rückfallgefahr

erscheint damit eher wohlwollend, zumal das stabile familiäre Umfeld und die

stets intakten Berufschancen des Beschwerdeführers diesen auch in der

Vergangenheit nicht von seinen Delikten abzuhalten vermochten.

Der Beschwerdeführer hat somit

in schwerwiegender Weise delinquiert, ohne dass ihm heute bei einem Verbleib in

der Schweiz auch ausländerrechtlich eine hinreichend günstige Legalprognose

gestellt werden kann. Sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiver Sicht

besteht damit ein hohes öffentliches Fernhalteinteresse, zumal dem Gesichtspunkt

des Rückfallrisikos ausserhalb des Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens

ohnehin nur untergeordnete Bedeutung zukommt.

4.4

4.4.1

Sodann sind im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG das öffentliche

Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person und deren Interesse sowie

das ihrer Familie am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen

(BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Hunziker, Art. 63 AuG

N. 10).

Bei der Interessensabwägung ist hierbei

auch der Anspruch auf Achtung Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV zu berück­sichtigen, sofern die

ausländische Person in intakter familiärer Beziehung mit hier leben­den nahen

Verwandten lebt, welche ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in

der Schweiz verfügen. Dieselben Bestimmungen kommen auch zur Anwendung, wenn besonders

intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen

gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. ent­sprechend vertiefte soziale

Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bestehen und

deshalb ein konventions- und verfassungsmässiger Anspruch auf Achtung des

Privatlebens besteht (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; BGE 135 I 143 E. 1.3.1

und 1.3.2; BGE 130 II 281 E. 3.1), wobei in beiden Fällen von den

aktuellen tatsächlichen und rechtlichten Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120

Ib 257 E. 1. f).

4.4.2

Der hier aufgewachsene Beschwerdeführer reiste bereits als Kleinkind in die

Schweiz ein und ist damit einem Ausländer zweiter Generation gleichzustellen

(BGr, 24. Oktober 2013,2C_480/2013, E. 4.4.4). Beruflich hat er sich

zumindest nach seinen illegalen Aktivitäten gut integriert und ist seit 2011 in

guter Stellung in einem Kleiderladen tätig. Seine Schulden bei Zürcher

Gerichten im Umfang von rund Fr. 86'000.- stehen im Zusammenhang mit

seiner früheren Straffälligkeit und daraus resultierenden Ersatzforderungen.

Der Beschwerdeführer ist damit seiner langen hiesigen Aufenthaltsdauer

entsprechend gut integriert, soweit man seine wiederholte und teilweise schwere

Straffälligkeit und die damit im Zusammenhang stehenden Schulden unberücksichtigt

lässt.

4.4.3

Der Beschwerdeführer lebt sodann in intakter Ehegemeinschaft mit einer

Schweizerin und hat mit dieser zwei Schweizer Söhne. Auch wenn sich seine

Kinder noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden und seine Ehefrau

ursprünglich aus Bosnien-Herzegowina stammt sowie mit der Kultur und Sprache

des Heimatlands des Beschwerdeführers vertraut ist, ist insbesondere der Ehefrau

eine gemeinsame Ausreise aufgrund ihrer Schweizer Staatsbürgerschaft und ihrer

Verwurzelung in der Schweiz nur schwer zuzumuten. Da es seiner Familie damit

nicht von vornherein ohne Schwierigkeiten möglich bzw. zumutbar wäre, das

Familienleben in Kroatien fortzuführen, tangiert eine Wegweisung des

Beschwerdeführers grundsätzlich sein Recht auf Familienleben gemäss Art. 8

Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV). Zudem ist er in sozialer

und familiärer Hinsicht eng mit der Schweiz verbunden, wo neben seiner Schweizer

Ehefrau und seinen Kindern auch ein Grossteil seines sozialen Umfelds leben und

wo er aufgewachsen ist. Es ist damit davon auszugehen, dass er sich auch auf

sein in den erwähnten Bestimmungen ebenfalls geschütztes Recht auf Privatleben

berufen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.2; BGr, 2. Dezember 2014,

2C_445/2014, E. 2.3).

4.5

4.5.1

Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK (bzw. Art. 36 BV) ist ein Eingriff

in das Rechtsgut des Privat- und Familienlebens jedoch statthaft, falls er

gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer

demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe

und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung

und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral

sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Entfernungs- bzw.

Fernhaltemassnahmen setzen daher eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung

voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt

(BGE 129 II 215 E. 7.3). Die Prüfung der

Verhältnismässigkeit nach Bundes- und Konventionsrecht kann hierbei in einem

gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGr, 7. Februar 2012,2C_655/2011,

E. 10.2; BGr, 27. September 2011,2C_265/2011, E. 6.1.2).

Nach der bundesgerichtlichen

Reneja-Praxis ist der Aufenthalt von hier erst seit kurzer Zeit anwesenden,

kinderlosen ausländischen Delinquenten bei Freiheitsstrafen über zwei Jahren

selbst dann nicht zu verlängern, wenn sie mit einer Schweizerin verheiratet

sind, welcher eine gemeinsame Ausreise nicht zumutbar ist (BGE 139 I 145 mit Hinweisen).

Bei ledigen und kinderlosen Ausländern soll sich – selbst bei längerer

Anwesenheit – tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durchsetzen,

sofern das Strafmass drei Jahre erreicht oder weitere erhebliche Delikte hinzukommen

(BGE 139 I 16 E. 2.2.2).

4.5.2

Die vom Beschwerdeführer erwirkte Freiheitsstrafe von 36 Monaten liegt

sowohl über der bundesgerichtlichen Reneja-Praxis als auch über der erwähnten

Dreijahresgrenze, da der Beschwerdeführer noch mehrere weitere erhebliche

Verurteilungen aufweist und zusätzlich noch zu einer Geldstrafe verurteilt

wurde. Jedoch ist weder die Reneja-Praxis noch die Dreijahresregel auf den

Beschwerdeführer direkt anwendbar: So steht bereits die lange Aufenthaltsdauer

des hier aufgewachsenen Beschwerdeführers einer direkten Anwendung der

Reneja-Praxis entgegen, während die Dreijahresgrenze keine direkte Anwendung

finden kann, weil der Beschwerdeführer weder ledig noch kinderlos ist.

Das Bundesgericht hat bei Drogenhandel jedoch bereits bei

geringfügigeren Anlasstaten ein überwiegendes öffentliches Fernhalteinteresse

bejaht, selbst wenn der betroffene Ausländer in der Schweiz aufgewachsen ist

und eine Schweizer Ehefrau und ein Schweizer Kind hat, denen eine gemeinsame

Ausreise nicht ohne Weiteres zumutbar ist (vgl. BGr, 27. September 2011,

2C_265/2011; vgl. auch die Zusammenstellung in BGE 139 I 16 E. 2.2.3). Im

Licht des bereits erwähnten Art. 121 BV und dessen geplanten Umsetzung auf

Gesetzesstufe ist davon auszugehen, dass die bisherige Praxis inskünftig eher

noch zu verschärfen ist.

4.5.3

Der Beschwerdeführer ist zwar in der Schweiz verwurzelt, hat sich aber

seiner kroatischen Heimat nicht derart entfremdet, dass ihm seine dortige

Reintegration unmöglich wäre: So spricht er kroatisch, besucht sein Heimatland

alle zwei Jahre und steht auch in regelmässigen telefonischen Kontakt zu seiner

dort lebenden Mutter. Weiter hat er (allerdings weitgehend kaserniert) seinen

10-monatigen (obligatorischen) Militärdienst in seiner kroatischen Heimat

absolviert. Aufgrund seines noch jungen Alters und seiner in der Schweiz

gesammelten Berufserfahrungen sollte es ihm möglich sein, in Kroatien eine neue

wirtschaftliche und soziale Existenz aufzubauen.

4.5.4

Auch wenn zumindest der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Ausreise nur

schwer zuzumuten ist, ist bei der Interessensabwägung gleichwohl zu

berücksichtigen, dass diese den Beschwerdeführer in Kenntnis von dessen delinquenter

Vergangenheit heiratete und deshalb zumindest zum Heiratszeitpunkt bereits damit

rechnen musste, ihr eheliches Zusammenleben nicht in der Schweiz fortsetzen zu

können. Erst recht – und bereits zu Beginn seiner kriminellen Laufbahn als

Drogendealer – musste der Beschwerdeführer selbst damit rechnen, seine

familiären Beziehungen im Fall einer Entdeckung seiner Drogengeschäfte nicht

mehr in der Schweiz weiterleben zu können. Diesem Umstand wirkt sich bei der

Interessensabwägung zuungunsten des Beschwerdeführers (und seiner Familienangehörigen)

aus (BGr, 21. Februar 2012,2C_679/2011, 3.2). Dass dem Beschwerdeführer

zum Vermählungszeitpunkt die Wegweisung noch nicht konkret in Aussicht gestellt

worden ist, spielt hingegen keine Rolle (vgl. BGr, 21. Februar

2012,2C_679/2011, 3.4.3; BGr, 25. November 2014,2C_503/2014,

E. 4.4.2; BGr, 10. Januar 2014,2C_837/2013, E. 2.2.3).

Auch der Umstand, dass beide

Kinder erst nach bzw. während der schweren Delinquenz des Beschwerdeführers

gezeugt worden sind, wirkt sich zuungunsten des Beschwerdeführers aus, musste

er doch damals bereits damit rechnen, aufgrund seiner Straffälligkeit von

seinen Kindern getrennt zu werden oder seine Beziehung zu diesen nicht mehr in

der Schweiz fortsetzen zu können (vgl. BGr, 10. Januar 2014,2C_837/2013,

E. 2.2.3).

Erschwerend kommt hinzu, dass

dem Beschwerdeführer bereits zweimal schwerwiegende ausländerrechtliche Massnahmen

in Aussicht gestellt wurden, sollte er weiter delinquieren.

4.5.5

Der Beschwerdeführer hat diverse medizinische Unterlagen eingereicht. Aus

diesen geht hervor, dass er selbst an Depressionen und seine Ehefrau an

psychischen Überlastungen mit beginnendem Burnout leidet. Zudem wurden

medizinische Dokumente eingereicht, wonach der jüngere Sohn wegen einer obstruktiven

Atemwegserkrankung vorübergehend in stationärer Behandlung war und auch wegen

einer Pharyngitis (Rachenentzündung) behandelt werden musste. In einem weiteren

ärztlichen Attest werden zudem psychische Entwicklungsstörungen bei den Kindern

befürchtet, würde der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen.

Die aus den eingereichten

medizinischen Unterlagen hervorgehenden psychischen Belastungen für die Familie

entsprechen jedoch weitgehend denjenigen psychischen Auswirkungen, welche eine

drohende Wegweisung und Familientrennung üblicherweise mit sich bringt.

Hinsichtlich des medizinischen Attestes der Ehefrau vom 6. März 2015 ist

hierzu anzumerken, dass Ursache und Ausmass der genannten Beschwerden nicht

näher spezifiziert werden. Da der Ehefrau aufgrund von Umstrukturierungen erst

kurz zuvor die Arbeitsstelle gekündigt worden ist, scheint ihre gegenwärtig

angeschlagene psychische Gesamtkonstitution offenbar nicht allein durch die drohende

Wegweisung ihres Ehemanns beeinträchtigt zu sein. Ihre Beeinträchtigungen

scheinen sodann nicht sonderlich schwerwiegend zu sein, finden sich in den

Akten doch keine Hinweise darauf, dass die Ehefrau über längere Zeit

arbeitsunfähig gewesen wäre oder sich in psychiatrische Behandlung begeben

hätte. Auch der Beschwerdeführer selbst leidet nicht an derartig schweren Depressionen,

als dass er beispielsweise nicht mehr arbeitsfähig oder hafterstehungsfähig

wäre.

In einem weiteren ärztlichen

Attest vom 9. März 2015 werden unter anderem schwere psychische Störungen

bei den Kindern und eine Überlastung der Ehefrau befürchtet, falls der

Beschwerdeführer weggewiesen und die Familie getrennt würde. Dieses von einem

Facharzt FMH Innere Medizin und Rheumatologie erstellte Attest entspricht aber

keiner psychiatrischen Begutachtung und enthält sachfremde Ausführungen zu den

finanziellen Auswirkungen einer Wegweisung, der Reue des Beschwerdeführers usw.

Das Schreiben entspricht demgemäss auch eher einem persönlich gefärbten

Referenzschreiben denn einer neutralen ärztlichen Beurteilung.

Auch die gesundheitlichen Probleme des jüngsten Sohns des

Beschwerdeführers scheinen aufgrund der Akten nicht derart schwerwiegend zu

sein, als dass sie eine weitere Anwesenheit des Beschwerdeführers in der

Schweiz erfordern würden. Sollte sich die Familie zu einer gemeinsamen Ausreise

entschliessen oder der Beschwerdeführer seine Depressionen behandeln müssen,

wäre eine hinreichende medizinische Versorgung auch in Kroatien gewährleistet.

Sollte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers rapide verschlechtern,

wäre allenfalls im Rahmen des Wegweisungsvollzugs eine Verlängerung der Ausreisefrist

zu prüfen.

4.5.6

Sofern die Schweizer Ehefrau und die Kinder dem Beschwerdeführer nicht in

seine Heimat folgen wollen oder können, ist ihnen angesichts des hohen

öffentlichen Fernhalteinteresses zuzumuten, den Kontakt über die Distanz und

mittels gegenseitiger Besuche weiter aufrechtzuerhalten. Zwar dürfte eine

Wegweisung des Beschwerdeführers einschneidende finanzielle Konsequenzen für

die Familie haben und dessen Ehefrau verstärkt mit Betreuungsaufgaben belasten.

Diese Belastungen sind aber vergleichbar mit den Belastungen, welchen auch

andere alleinerziehende Mütter ausgesetzt sind. Die Ehefrau verfügt über ein

intaktes Beziehungsnetz, das sie unterstützen kann. Auch wenn ihr bisheriges Arbeitsverhältnis

per 31. März 2015 aufgelöst worden ist, ist aufgrund ihrer Qualifikationen

anzunehmen, dass sie rasch wieder eine Anstellung finden wird. Es ist damit

eher unwahrscheinlich, dass die Familie dauerhaft in die

Sozialhilfeabhängigkeit abgleitet, was aber angesichts der Delinquenz des

Beschwerdeführers ohnehin nicht entscheidend sein kann (VGr, 14. Januar

2015, VB.2014.00661, E. 4.2.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

4.5.7

Demnach ist davon auszugehen, dass sich aufgrund der erwirkten hohen

Freiheitsstrafe, den weiteren Verurteilungen wegen minderschwereren Delikten

und den wiederholten ausländerrechtlichen Verwarnungen – und trotz der (beinahe

lebens)langen Aufenthaltsdauer sowie der persönlichen und familiären

Beziehungen des Beschwerdeführers – das öffentliche Fernhalteinteresse

durchsetzt, wobei des Weiteren auf die zutreffende vor­instanzliche Interessensabwägung

zu verweisen ist. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung und eine

Wegweisung des Beschwerde­führers erscheint damit angesichts der massiven und

wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers sowohl nach Massgabe des AuG

als auch nach den konventions- und verfassungsmässigen Vorgaben von Art. 8

EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV verhältnismässig.

5.

Ob das Verhalten des Beschwerdeführers zugleich als

schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn

von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist, bedarf keiner

näheren Betrachtung, weil dieser Widerrufsgrund in der vorliegenden Kon­stellation

nur subsidiär zur Anwendung kommt, wenn es an den Voraussetzungen für einen

Widerruf in Anwendung von Art. 62 lit. b AuG (in Verbindung mit

Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG) fehlt (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2;

BGr, 11. November 2013,2C_705/2013, E. 3.1).

6.

Es sind weder Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83

AuG ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht, zumal

Kroatien vom Bundesrat in die Liste der Herkunftsländer aufgenommen wurde, in

welche die Rückkehr grundsätzlich zumutbar ist (sogenannte "safe

countries", Art. 83 Abs. 5 AuG und Art. 6a Abs. 2 lit. a

des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG]; Liste abrufbar auf

www.bfm.admin.ch)

7.

Bei der gegebenen Interessenlage waren die

Vorinstanzen vorliegend auch nicht gehalten, aus Gründen der

Verhältnismässigkeit anstelle des (gänzlichen) Widerrufs der

Anwesenheitsbewilligung des Beschwerdeführers eine mildere Massnahme anzuordnen

und diesen beispielsweise lediglich erneut zu verwarnen (vgl. Art. 96

Abs. 2 AuG; BGr, 18. Mai 2010,2C_761/2009, E. 7.4.2; BGr, 15. Juli 2010,2C_254/2010, E. 4.3).

8.

Da sich der Beschwerdeführer derzeit in Halbgefangenschaft

befindet, sollte es ihm grundsätzlich möglich sein, bis zu seiner Entlassung

aus dem Strafvollzug per 31. Juli 2015 seine Rückreise und Reintegration

in Kroatien auch aus dem Strafvollzug heraus vorzubereiten und notfalls für

erforderliche Amtsgänge und dergleichen entsprechende Urlaubsgesuche zu

stellen. Die vorinstanzliche Anordnung, wonach der Beschwerdeführer das

schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach Entlassung aus dem Strafvollzug

zu verlassen habe, ist damit gerechtfertigt und zu bestätigen.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

9.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzu­erlegen (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 65a VRG), und es steht ihm keine Partei­entschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …

Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer

(§ 124

des Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation

im Zivil- und Strafprozess in Verbindung mit § 71 VRG)

Eine Minderheit der Kammer hat unter

entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen die Gutheissung der Beschwerde

beantragt, aus folgenden Gründen:

Der Beschwerdeführer kann sich als Ausländer der zweiten

Generation auf den kombinierten Schutzbereich (Privat- und Familienleben) von

Art. 8 EMRK und Art. 13 BV berufen (BGr, 2. Dezember 2014,

2C_445/2014). Er ist am 13. Juli 2013 u.a. wegen einer qualifizierten Zuwiderhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt worden; er hat von 2007–2009 als Cannabis-Dealer fungiert, ohne

sich in einer Notlage befunden zu haben oder selber abhängig gewesen zu sein.

Darüber hinaus hat er Verkehrsdelikte begangen und wurde bereits im Jahr

2006.

u.a. wegen Widerhandlung gegen das BetmG zu einer kurzen Freiheitsstrafe

verurteilt. Er hat damit einen Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a

AuG gesetzt und es besteht unbestritten ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des seit 1980 in der

Schweiz lebenden Beschwerdeführers. Auch die

Dreijahresgrenze hat er mit seiner Delinquenz

erreicht, er ist jedoch mit einer Schweizerin

verheiratet und hat zwei Schweizer Söhne. Es handelt sich um einen Ausländer

der zweiten Generation. Unter diesen familiären und

privaten Umständen erachtet das Bundesgericht eine Wegweisung

auch bei einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten

nicht als Regelfall (BGE 139 I 16 E. 3.1.). Handelt es sich – wie vorliegend – nicht um Gewaltdelikte,

so vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters, je nach

Gewichtung der übrigen, ebenfalls bei der Interessenabwägung (Art. 8 Ziff. 2

EMRK) zu berücksichtigenden Elemente, dessen privates Interesse an einem

Verbleib im Aufnahmestaat nicht zu überwiegen (vgl. BGr, 2. Dezember 2014,

2C_445/2014).

Mit Blick auf die Vorgaben der

Kinderrechtekonvention – namentlich Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens

über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK), wonach das Wohl

des Kindes "vorrangig" zu berücksichtigen ist –, den Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer

Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Ent­wicklung

nach Art. 11 BV, die Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) und das

Ausweisungs­verbot (Art. 25 Abs. 1 BV; siehe

zum Ganzen BGE 135 I 153 E. 2.2.2) darf nie leichthin in Kauf

genommen werden, dass ein Schweizer Kind faktisch zur Ausreise ins Ausland

gezwungen wird (BGr, 2. September 2009,2C_697/2008, E. 4.1 mit

Hinweisen; BGE 137 I 247, E. 5.2).

Zugunsten des

Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er seit seinem zweiten Altersjahr (mithin seit 35 Jahren)

in der Schweiz lebt, hier die Schulen besucht hat und sich hernach in der

Schweiz als Verkäufer ausbilden liess, später die

Handelsschule besuchte und in die Modebranche wechselte. Der Beschwerdeführer

war trotz seines aktiven Verhaltens nicht der Haupttäter, sein Handel

erstreckte sich aber über mehrere Jahre und es kommen noch Verkehrsdelikte

hinzu. Er hat nicht mit harten Drogen gehandelt, sondern Cannabis angebaut und

verkauft. Das Bundesgericht hat ausgeführt, dass Cannabis nicht geeignet sei,

die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden, auch wenn es in gesundheitlicher

Hinsicht nicht unbedenklich sei (BGE 117 IV 315; BGE 125 IV 93). Die

Mehrheit nimmt diese Differenzierung zwischen Handel mit harten oder weichen Drogen

nicht vor. Der Beschwerdeführer hat auch keine Gewaltdelikte

begangen. In der Strafuntersuchung zeigte sich der Beschwerdeführer kooperativ

und geständig und hat seither keine Drogendelikte mehr verübt. Seit 2011 ist er

in einer Festanstellung als Modeberater/Filialleiter bei der

Firma K in L zur vollen

Zufriedenheit seines Arbeitgebers tätig. Das Strafgericht hat ihm deshalb

betreffend der Rückfallgefahr eine gute Prognose gestellt und ihm die

Halbgefangenschaft und den teilbedingten Vollzug erlaubt.

In den 35 Jahren, während derer der Beschwerdeführer sich in der Schweiz aufhält, hat er sich – abgesehen von der Straffälligkeit –

sozialisieren und gut integrieren können. Sozialhilfe hat er oder seine Familie

nie beansprucht. Bei den Akten liegen zahlreiche Solidaritätsschreiben von

Freunden und Bekannten. Der Schutzbereich des Privatlebens ist ohne Weiteres

tangiert. Der Beschwerdeführer führt sodann ein intaktes Ehe- und Familienleben, welches ebenso von

Art. 8 EMRK geschützt ist. Seine langjährige

Konkubinatspartnerin und heutige Ehefrau ist Schweizerin. Das Paar hat zwei

Schweizer Söhne, geb. 2009 und 2013. Die Heirat fand Mitte 2012 und damit ein Jahr vor der Verurteilung zu 36 Monaten Freiheitsstrafe statt, das Paar lebte aber bereits seit dem

Jahr 2000 im Konkubinat, bei welchem es sich spätestens nach der Geburt des ersten Kindes im 2009 um ein gefestigtes Konkubinat im Sinn von

Art. 8 EMRK handelte. Es kann der Ehefrau deshalb nicht vorgehalten

werden, dass sie bei der Heirat mit der Wegweisung des Beschwerdeführers

rechnen musste. Ohnehin spielt das vorliegend nur eine untergeordnete

Rolle, weil sich der Beschwerdeführer als Secondo nicht nur auf sein

Familienleben, sondern auch auf sein Privatleben gemäss Art. 8 EMRK

berufen kann. Die Ehefrau ist ebenfalls eine Seconda aus

Bosnien und spricht auch kroatisch. In Kroatien lebt noch die Mutter des Beschwerdeführers,

welche er alle zwei Jahre für ca. zehn Tage besucht. Zwar kennt er seine Heimat von Ferienbesuchen und

vom Militärdienst her, auch spricht er kroatisch, doch handelt es sich beim

Beschwerdeführer um einen faktischen Schweizer, der zu seiner rechtlichen

Staatsangehörigkeit nur mehr einen losen Bezug hat. Er ist heimatentfremdet.

Die Ehefrau hat ebenso keinen Bezug zur Heimat ihrer Eltern.

Sie ist – wie der Beschwerdeführer – in der Schweiz verwurzelt. Ebenso haben

die Schweizer Söhne ein evidentes Interesse daran, von den

Ausbildungsmöglichkeiten und dem Lebensstandard in der Schweiz profitieren zu

können. Es besteht daneben ein öffentliches Interesse daran, dass Schweizer

Kinder in der Schweiz aufwachsen und sich hier ausbilden lassen können, um

nicht erst im erwerbsfähigen Alter ohne Sprachkenntnisse und Ausbildung in die

Schweiz zurückzukehren. Es würde unter Berücksichtigung der neuen

Rechtsprechung des Bundesgerichts dem Kindeswohl widersprechen, müssten die

beiden Schweizer Söhne dem Beschwerdeführer und ihrer Mutter nach Kroatien in

eine ungewisse Zukunft folgen. Es ist der Ehefrau und den Kindern nicht

zumutbar, dem Beschwerdeführer nach Kroatien zu folgen. Sodann hat auch eine Familientrennung schwere Konsequenzen für das Leben der

Ehefrau, welche fortan alleine für den Lebensunterhalt und die Erziehung der

Kinder zuständig wäre. Die Ehefrau und die Kinder sind auch ökonomisch auf die Anwesenheit des Beschwerdeführers angewiesen

(vgl. BGr, 11. Juni 2012,2C_954/2011, E. 3.3.2;

VGr, 3. Oktober 2012, VB.2012.454). Es ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Wegweisung ein dreijähriges

Einreiseverbot erhalten würde und seine Familie über lange Zeit nicht in der

Schweiz besuchen könnte. Die noch kleinen Kinder würden sich bei einer

Distanzbeziehung schnell vom Vater entfremden, wodurch die heute intakte

Vater-Kind-Beziehung sich rasch verschlechtern würde. Unter der Wegweisung des

Beschwerdeführers hätten damit auch die Ehefrau und

die Kinder zu leiden. Insbesondere deren Interessen und die privaten

Interessen des Beschwerdeführers überwiegen das öffentliche

Interesse an seiner Wegweisung.

Eine Wegweisung des Beschwerdeführers

erweist sich damit aufgrund seiner sehr langen Anwesenheit in der Schweiz und

seiner gewichtigen privaten und familiären Interessen

an einem Verbleib in der Schweiz als unverhältnismässig. Die verfassungs-

und völkerrechtlich geschützten privaten Interessen des Beschwerdeführers

wurden vom Mehrheitsentscheid zu wenig stark gewichtet.

Für

richtiges Protokoll,

der

Gerichtsschreiber: