VB.2015.00156
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00156
11. Mai 2015Deutsch4 min
(URT.2015.17336)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00156
Verfügung
des Einzelrichters
vom 11. Mai 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Martin
Tanner.
In Sachen
A GmbH, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich Tiefbauamt, Direktion,
vertreten durch RA C,
und/oder RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
E AG, vertreten durch RA F,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 12. März 2015 führte die A GmbH
Beschwerde gegen die Mitteilung ihres Bewertungsranges im Gesamtdienstleistungsauftrag
"G" der Stadt Zürich vom 25. Februar 2015. Die A GmbH
beantragte in ihrem Rechtsmittel unter anderem, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und ihr den Zuschlag zu erteilen. In prozessualer Hinsicht stellte
sie den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit Präsidialverfügung vom 13. März
2015 setzte das Verwaltungsgericht der Stadt Zürich und der E AG Frist zur
(Mit-)Beantwortung der Beschwerde. Zugleich untersagte es der Stadt Zürich
einstweilen, den Beschaffungs- oder Übergangsvertrag abzuschliessen oder
anderweitige Vollzugsvorkehren zu treffen.
Die E AG reichte am 26. März 2015
eine Vernehmlassung ein, worin sie unter anderem beantragte, auf die Beschwerde
nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen. Die Stadt Zürich liess sich
in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. April 2015 mit dem Schluss auf Abweisung
der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der A GmbH,
vernehmen.
Mit Präsidialverfügung vom 14. April
2015 gewährte das Verwaltungsgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung und
setzte der A GmbH Frist zur Einreichung einer Replik an. Weiter wurde sie
aufgrund ihres im Ausland gelegenen Sitzes aufgefordert,
die sie allenfalls treffenden Verfahrenskosten mittels eines Vorschusses von
Fr. 10'000.- sicherzustellen. Am 4. Mai 2015 leistete die A GmbH
aufgrund der Überweisungsgebühren eine Kaution von Fr. 9'986.-.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2015 zog die A GmbH
ihr Rechtsmittel zurück.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Am 7. Mai 2015 zog die
Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel vorbehaltlos zurück. In den entsprechenden
Schreiben gab sie an, die Gründe für die Auswahl der Mitbeteiligten zumindest
auf formaler Ebene nachvollziehen zu können. Demgemäss ist das vorliegende
Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben.
Erwägungen
2.
Die Gerichtskosten sind angesichts der
Umstände auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Voraussetzungen für die
Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin sind teilweise
erfüllt: Diese ist zwar zur Begründung des Vergabeentscheids verpflichtet,
womit ihr insoweit keine Entschädigung zuzusprechen ist. Soweit sie sich mit
den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen hatte, ist ihr der
entsprechende Aufwand anteilsmässig mit Fr. 500.- zu ersetzen (§ 17
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959; vgl.
Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen
Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 1444 f.). Die Mitbeteiligte
ist für ihre Aufwendungen zu entschädigen. Für die Erstattung ihrer Stellungnahme
vom 26. März 2015 erweist sich eine Parteientschädigung in Höhe von
Fr. 2'500.- als angemessen.
3.
Der Beschwerdeführerin ist die von ihr
geleistete Kaution in der Höhe von Fr. 9'986.- nach Eintritt der
Rechtskraft zurückzuerstatten.
4.
Nach der Ausschreibung überschreitet das
Beschaffungsvorhaben offenbar den im Staatsvertragsbereich massgeblichen
Schwellenwert für Lieferungen und Dienstleistungen (Art. 1 der Verordnung
des WBF vom 2. Dezember 2013 über die Anpassung der Schwellenwerte im
öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2014 und 2015 [SR 172.056.12]). Entsprechend
ist gegen diese Verfügung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt (Art. 83 lit. f BGG). Andernfalls steht gegen diese
Verfügung nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113
ff. BGG offen.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Das
Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 680.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Mitbeteiligten eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.- und der Beschwerdegegnerin eine solche
von Fr. 500.- zu entrichten, zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides.
5.
Nach
Eintritt der Rechtskraft wird der Beschwerdeführerin die von ihr geleistete Kaution
in der Höhe von Fr. 9'986.- zurückerstattet.
6.
Gegen
diese Verfügung kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben
werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …