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Entscheid

VB.2015.00156

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00156

11. Mai 2015Deutsch4 min

(URT.2015.17336)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 12. März 2015 führte die A GmbH

Beschwerde gegen die Mitteilung ihres Bewertungsranges im Gesamtdienstleistungsauftrag

"G" der Stadt Zürich vom 25. Februar 2015. Die A GmbH

beantragte in ihrem Rechtsmittel unter anderem, die angefochtene Verfügung

aufzuheben und ihr den Zuschlag zu erteilen. In prozessualer Hinsicht stellte

sie den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Mit Präsidialverfügung vom 13. März

2015 setzte das Verwaltungsgericht der Stadt Zürich und der E AG Frist zur

(Mit-)Beantwortung der Beschwerde. Zugleich untersagte es der Stadt Zürich

einstweilen, den Beschaffungs- oder Übergangsvertrag abzuschliessen oder

anderweitige Vollzugsvorkehren zu treffen.

Die E AG reichte am 26. März 2015

eine Vernehmlassung ein, worin sie unter anderem beantragte, auf die Beschwerde

nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen. Die Stadt Zürich liess sich

in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. April 2015 mit dem Schluss auf Abweisung

der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der A GmbH,

vernehmen.

Mit Präsidialverfügung vom 14. April

2015 gewährte das Verwaltungsgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung und

setzte der A GmbH Frist zur Einreichung einer Replik an. Weiter wurde sie

aufgrund ihres im Ausland gelegenen Sitzes aufgefordert,

die sie allenfalls treffenden Verfahrenskosten mittels eines Vorschusses von

Fr. 10'000.- sicherzustellen. Am 4. Mai 2015 leistete die A GmbH

aufgrund der Überweisungsgebühren eine Kaution von Fr. 9'986.-.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2015 zog die A GmbH

ihr Rechtsmittel zurück.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Am 7. Mai 2015 zog die

Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel vorbehaltlos zurück. In den entsprechenden

Schreiben gab sie an, die Gründe für die Auswahl der Mitbeteiligten zumindest

auf formaler Ebene nachvollziehen zu können. Demgemäss ist das vorliegende

Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben.

Erwägungen

2.

Die Gerichtskosten sind angesichts der

Umstände auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Voraussetzungen für die

Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin sind teilweise

erfüllt: Diese ist zwar zur Begründung des Vergabeentscheids verpflichtet,

womit ihr insoweit keine Entschädigung zuzusprechen ist. Soweit sie sich mit

den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen hatte, ist ihr der

entsprechende Aufwand anteilsmässig mit Fr. 500.- zu ersetzen (§ 17

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959; vgl.

Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen

Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 1444 f.). Die Mitbeteiligte

ist für ihre Aufwendungen zu entschädigen. Für die Erstattung ihrer Stellungnahme

vom 26. März 2015 erweist sich eine Parteientschädigung in Höhe von

Fr. 2'500.- als angemessen.

3.

Der Beschwerdeführerin ist die von ihr

geleistete Kaution in der Höhe von Fr. 9'986.- nach Eintritt der

Rechtskraft zurückzuerstatten.

4.

Nach der Ausschreibung überschreitet das

Beschaffungsvorhaben offenbar den im Staatsvertragsbereich massgeblichen

Schwellenwert für Lieferungen und Dienstleistungen (Art. 1 der Verordnung

des WBF vom 2. Dezember 2013 über die Anpassung der Schwellenwerte im

öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2014 und 2015 [SR 172.056.12]). Entsprechend

ist gegen diese Verfügung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt (Art. 83 lit. f BGG). Andernfalls steht gegen diese

Verfügung nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113

ff. BGG offen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Das

Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 680.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Mitbeteiligten eine

Parteientschädigung von Fr. 2'500.- und der Beschwerdegegnerin eine solche

von Fr. 500.- zu entrichten, zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt

der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides.

5.

Nach

Eintritt der Rechtskraft wird der Beschwerdeführerin die von ihr geleistete Kaution

in der Höhe von Fr. 9'986.- zurückerstattet.

6.

Gegen

diese Verfügung kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben

werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …