VB.2015.00158
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00158
8. Oktober 2015Deutsch12 min
(URT.2015.17514)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00158
Beschluss
der 1. Kammer
vom 8. Oktober 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Ersatzrichterin Irene Egloff Martin, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich Tiefbauamt, Direktion,
vertreten durch
RA C und/oder RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
E AG, vertreten durch RA F,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Ausschreibung vom 3. Oktober 2014 eröffnete die Stadt Zürich,
Tiefbauamt, ein offenes Vergabeverfahren betreffend die unter dem Namen "Züri
Velo" geplante Einführung eines "nutzerfreundlichen und kostengünstigen
Veloverleihsystems (VVS)". Die ausgeschriebene Leistung beinhaltet die
Planung, die Finanzierung, den Aufbau und den Betrieb des VVS durch einen
Gesamtdienstleister während fünf Jahren. In der Grundleistung umfasst das VVS
mindestens 1'500 Velos und 100 Stationen auf Stadtgebiet. Als Option wurde
für den gleichen Zeitraum eine Erweiterung um mindestens 750 Velos und
50 Stationen ausgeschrieben. Innert Frist gingen sechs Angebote ein, von
denen drei in der Folge vom Verfahren ausgeschlossen wurden. Die Eingabesummen
der verbliebenen Angebote belaufen sich (für Grundleistung und Option) auf Fr. 0.-,
Fr. 1'500'000.- und Fr. 1'549'196.19 (je exkl. MWST). Die Auswertung
der Angebote ergab folgende Rangfolge: 1. Rang E AG (Fr. 0.-), 2. Rang
G GmbH (Fr. 1'549'196.19), 3. Rang A AG (Fr. 1'500'000.-).
Dieses Ergebnis wurde den Anbieterinnen mit Schreiben vom 25. Februar 2015
eröffnet.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob die A AG am 11. März
2015.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, den Vergabeentscheid
vom 25. Februar 2015 aufzuheben und den Zuschlag an sie zu erteilen.
Eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Ferner
wurde um Akteneinsicht und Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht. – Die
Beschwerdegegnerin beantragte am 2. April 2015, auf die Beschwerde nicht
einzutreten, eventuell sie abzuweisen, jeweils unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Abzuweisen sei sodann
auch das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Die Mitbeteiligte E AG
schloss am 26. März 2015 ebenfalls auf Nichteintreten, eventuell Abweisung
der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin
sowie auf Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Präsidialverfügung vom 14. April
2015.
wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt und es wurde das
Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin teilweise gutgeheissen.
Am 3. Juni 2015 wurde einem Akteneinsichtsbegehren
der Mitbeteiligten ebenfalls teilweise entsprochen.
In den Stellungnahmen des zweiten
Schriftenwechsels hielten die Parteien und die Mitbeteiligte jeweils an ihren
Sachbegehren fest.
Die Tripliken der Beschwerdeführerin zu den
Eingaben von Beschwerdegegnerin und Mitbeteiligter datieren vom 12. August
2015.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler
Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl
100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren finden die Art. 15 ff.
der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März
2001.
(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt zur
revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) Anwendung.
2.
Anfechtungsobjekt der Beschwerde im
Submissionsverfahren ist die Verfügung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers
(Art. 15 Abs. 1 IVöB bzw. Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995 [BGBM]). Nicht nur der Zuschlag,
sondern auch weitere vergaberechtliche Entscheide können mit Beschwerde beim
Verwaltungsgericht angefochten werden; die anfechtbaren Verfügungen werden in
Art. 15 Abs. 1bis IVöB ausdrücklich bezeichnet.
Die vorliegende
Beschwerde richtet sich gegen die vom Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsamtes
der Stadt Zürich erlassene Verf.ung vom 25. Februar 2015. Darin wird
festgestellt, welche Rangfolge die Auswertung der Angebote ergeben hat und
gleichzeitig verfügt, dass den Anbietenden diese Rangfolge mittels
beschwerdefähiger Mitteilung zu eröffnen sei. Die entsprechende Mitteilung
erging mit Schreiben vom gleichen Tag und umfasst neben der Wiedergabe der
Rangfolge eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine fristgebundene Aufforderung an
die im ersten Rang geführte Anbieterin zur Einreichung eines Finanzierungsnachweises.
Eine solche "Mitteilung
der Rangfolge" beinhaltet zwar eine entsprechende Absichtserklärung, den
Zuschlag der auf Platz 1 rangierten Anbieterin zu erteilen, stellt jedoch
noch keinen Zuschlagsentscheid dar. Davon wird auch in der
angefochtenen Verfügung vom 25. Februar
2015.
ausgegangen, wo ausgeführt wird, sofern der bestrangierten Anbieterin der
geforderte Finanzierungsnachweis gelinge, werde ihr "unter Vorbehalt der
rechtskräftigen Kreditbewilligung der Zuschlag erteilt". Das erklärt auch,
warum die im Fall der Zuschlagserteilung gesetzlich geforderte Publikation
(vgl. § 35 der Submissionsverordnung vom 23. Juli
2003.
[SubmV]) bislang unterblieben
ist. Auch wenn die Aufzählung der anfechtbaren Entscheide in Art. Art. 15 Abs. 1bis IVöB
nicht als abschliessend zu verstehen ist (RB 2004 Nr. 43), fehlt es
vorliegend aber dennoch an einem tauglichen Anfechtungsobjekt. Unabhängig von
der erteilten Rechtsmittelbelehrung kann einer vor dem eigentlichen Zuschlag
erfolgten, blossen Absichtserklärung keine selbständige Bedeutung beigemessen
werden. Die angefochtene Eröffnung einer Rangfolge stellt keinen vergaberechtlichen
Entscheid und auch sonst keine verbindliche und erzwingbare hoheitliche
Anordnung über verwaltungsrechtliche Rechtsverhältnisse dar.
Auf die Beschwerde ist demgemäss mangels
eines Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.
Selbst wenn ein Entscheid vorliegen sollte,
so würde es sich um einen Zwischenentscheid handeln. Zweifellos könnte auch
noch gegen den Zuschlag Beschwerde erhoben werden. Inwiefern deshalb die
einstweilige Bekanntgabe der Rangierung einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes
über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005, [BGG]), ist weder ersichtlich
noch geltend gemacht. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass ein weitläufiges
Beweisverfahren erspart werden könnte (lit. b).
3.
Bei diesem Verfahrensausgang kann zwar
grundsätzlich offenbleiben, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen der in
Aussicht gestellte Entscheid eine öffentliche Beschaffung im Sinn der
einschlägigen Vorschriften darstellt. Nachdem die damit verbundene Frage nach der
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts mit dem heutigen Beschluss indes nur aufgeschoben
wird, erscheint es als angezeigt, darauf nachfolgend näher einzugehen.
3.1
Die
Submissionsverordnung des Kantons Zürich verweist bezüglich der in ihren Geltungsbereich
fallenden Aufträge auf die von der Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen sowie vom Bundesgesetz über den Binnenmarkt erfassten
Aufträge (§ 1 SubmV).
3.1.1
Die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
findet gemäss ihrem Art. 6 einerseits auf die in den Staatsverträgen
definierten Aufträge Anwendung (Abs. 1). Massgeblich sind dabei die in Anhang 1
Annex 4 zum GATT/WTO-Übereinkommen vom 15. April 1994 über das
öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement; GPA [SR
0.632.231
]) sowie in Anhang VI des Abkommens vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (Bilaterales
Abkommen [SR 0.172.052.68]) festgelegten Dienstleistungen, die anhand der
Provisional Central Product Classification (provCPC) der Uno von 1991
abgegrenzt werden.
3.1.2
In dem von den Staatsverträgen nicht erfassten Bereich findet die
Interkantonale Vereinbarung gemäss Art. 6 Abs. 2 auf "alle Arten
von öffentlichen Aufträgen" Anwendung. Unterstellt sind damit insbesondere
alle Arten von Dienstleistungsaufträgen, unabhängig davon, ob diese in einer
der genannten Aufzählungen enthalten sind. Vorausgesetzt ist jedoch auch in diesem
Fall, dass die fraglichen Geschäfte überhaupt öffentliche Beschaffungen sind (VGr,
1.
Oktober 2008, VB.2007.00531, E. 3).
3.1.3
In der Ausschreibung hat die
Beschwerdegegnerin ihr Vorgehen als Submission im offenen Verfahren und deren
Gegenstand als Dienstleistungsauftrag im Staatsvertragsbereich bezeichnet.
Hinsichtlich der Qualifikation des Auftrags als Dienstleistungsauftrag und der
Ansiedlung des Auftragswerts im Staatsvertragsbereich kann der Beschwerdegegnerin
ohne Weiteres gefolgt werden, zumal auch die Mehrzahl der eingegangenen Angebote
deutlich über dem massgeblichen Schwellenwert liegt. Nicht gefolgt werden kann
ihr dagegen hinsichtlich der Klassifizierung des fraglichen Dienstleistungsauftrags
und dessen Unterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht. Laut Ausschreibung
soll es sich bei der Auftragsart um "Andere Dienstleistungen" "Dienstleistungskategorie
CPC: [27] Sonstige Dienstleistungen" handeln. Diese Angabe beruht indes
offenkundig auf einem Versehen: Die Klassifizierung CPC 27 zählt zur
Kategorie der Lieferaufträge, trägt die Bezeichnung "Textile
articles other than apparel" und hat keinerlei Bezug zur nachgefragten
Dienstleistung. Vielmehr dürfte der streitige Verleih von Fahrrädern unter die
CPC-Kategorie 83 "Leasing or rental services without operator"
bzw. deren Untergruppe 83204 "Leasing or rental services concerning
pleasure and leisure equipment" fallen. Diese bezieht sich unter anderem
ausdrücklich auf "Renting or hiring services concerning pleasure and
leasure equipment, such as bicycles […]". Die CPC-Kategorie 83 ist
indes nicht in der Positivliste in Anhang I Annex 4 GPA enthalten,
weshalb sie vom Geltungsbereich der Abkommen ausgenommen ist und demzufolge
laut Art. 6 Abs. 1 IVöB auch nicht dem Vergaberecht untersteht.
3.2
Zu beachten
ist, dass auch das Binnenmarktgesetz in den Art. 5 und 9 Vorschriften über
die Vergabe öffentlicher Aufträge enthält. Deren Anwendungsbereich wird nicht näher
definiert; das Gesetz spricht generell von "öffentlichen
Beschaffungen" (Art. 5 Abs. 1) und "öffentlichem
Beschaffungswesen" (Art. 9 Abs. 1) bzw. von "Vorhaben für
... öffentliche Einkäufe, Dienstleistungen und Bauten" (Art. 5
Abs. 2). Nach ihrem Wortlaut sind diese Umschreibungen umfassend. Es ist
denn auch umstritten, ob damit alle Arten von Dienstleistungen gemeint sind
oder lediglich jene erfasst werden, die in den einschlägigen Listen geführt
werden (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc
Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc.
2013, S. 99, Rz. 232). Das Verwaltungsgericht hat es bislang
ausdrücklich offengelassen, ob die Umschreibungen des Binnenmarktgesetzes lediglich
als Kurzform für die an anderer Stelle im Bundesrecht (GPA, BoeB) definierten
Auftragsarten des öffentlichen Beschaffungswesens zu verstehen sind oder auf
einen weiteren Geltungsbereich abzielen (VGr, 6. Juni 2001, VB.2000.00406,
E. 4d, auch zum Folgenden). Immerhin hat das Gericht festgestellt, auch
unter der zweiten Annahme könnte jedenfalls nicht davon ausgegangen werden,
dass das Gesetz jegliche Beschaffung von Gütern oder Leistungen seitens des
Gemeinwesens ohne Ausnahme erfassen wolle.
3.2.1
Tatsächlich macht der Verweis (§ 1 SubmV) auf den Geltungsbereich der
IVöB und die daraus folgende eingeschränkte Umschreibung der dem öffentlichen
Beschaffungswesen unterstehenden Dienstleistungsarten im Sinn des GPA aber
keinen erkennbaren Sinn, wenn diese Einschränkungen durch den gleichzeitigen
Verweis auf das Binnenmarktgesetz von vornherein unbeachtlich wären. Soweit,
wie im vorliegenden Fall, klar ist, dass eine in den Staatsvertragsbereich
fallende Beschaffung (Art. 6 Abs. 1 IVöB) zu keiner der unterstellten
Dienstleistungskategorien zählt, fällt sie folglich auch nicht in den
Geltungsbereich der Zürcherischen Submissionsverordnung.
3.2.2
Aber selbst wenn die strittige Leistung nicht im Staatsvertragsbereich
läge, erschiene es dennoch fraglich, ob der Betrieb eines Fahrradverleihs eine "öffentliche
Beschaffung" im Sinn von Art. 6 Abs. 2 IVöB und von Art. 5
BGBM darstellt.
Zwar gelangte das Bundesgericht in einem die Stadt Genf
betreffenden Fall zum Schluss, das Zurverfügungstellen von Fahrrädern zur
Selbstausleihe unterstehe den Vorschriften des öffentlichen Beschaffungswesens
(BGE 135 II 58 f.). Für das Gemeinwesen sei es ein Mittel zur Erfüllung
einer öffentlichen Aufgabe. Diese Leistung ziele effektiv darauf hin, die
weiche Mobilität in den Städten zu fördern, um unter anderem die mit dem
motorisierten Verkehr verbundenen schädlichen Auswirkungen zu reduzieren. Der
Begriff der öffentlichen Aufgabe müsse weit gefasst sein und alle Aktivitäten
umfassen, die das öffentliche Interesse favorisieren, ohne zwingend öffentliche
Aufgaben im engeren Sinn zu sein.
Dieser Argumentation
kann indes nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Nicht jedes öffentliche Interesse
begründet auch eine öffentliche Aufgabe. So besteht zum Beispiel sehr wohl ein
öffentliches Interesse an einer raschen Beseitigung von Unfall- und Pannenfahrzeugen
und an einer geeigneten Auswahl an Abschleppdiensten (VGr, 19. Oktober
2005, VB.2005.155, E. 3.2.1 f.). Noch klarer zu bejahen ist das
öffentliche Interesse an der Übertragung von Aufgaben der spitalexternen
Krankenpflege (Spitex) auf eine private Organisation (RB 2000 Nr. 64 = BEZ 2000
Nr. 57 = ZBl 102/2001, S. 97). In beiden Fällen hat
das Verwaltungsgericht, trotz der grundsätzlichen Anerkennung eines
öffentlichen Interesses, das Vorliegen einer öffentlichen Beschaffung verneint,
weil in beiden Fällen nicht das Gemeinwesen, sondern Privatpersonen "Besteller"
und "Konsumenten" der zu erbringenden Dienstleistung waren.
Entsprechendes gilt auch mit Bezug auf einen Fahrradverleih, welcher ebenfalls
nicht – zumindest aber nicht in erster Linie – eigene Bedürfnisse der
öffentlichen Hand abdeckt. Selbst wenn man im Fall eines Fahrradverleihs von
einem öffentlichen Interesse im Bereich Umwelt oder allenfalls auch im Bereich
Gesundheit ausgeht, erscheint es dennoch fraglich, ob die direkt von den
Privaten nachgefragte und "konsumierte" Dienstleistung als Erfüllung
einer staatlichen Aufgabe zu werten ist.
3.3
Eine
Vergabestelle hat nicht die Möglichkeit, eine Beschaffung freiwillig dem Vergaberecht
zu unterstellen. Zwar kann sie auch in Bereichen, die den Vorschriften des Beschaffungsrechts
nicht unterstehen, eine Ausschreibung durchführen und Offerten interessierter
Anbietender einholen. Der aus diesem Vorgehen resultierende Beschaffungsentscheid
ist jedoch nicht mit einer direkten Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäss
Art. 15 IVöB und § 2 IVöB-BeitrittsG anfechtbar (VGr, 1. Oktober
2008, VB.2007.00531, E.3; 6. Juni 2001, VB.2000.00406, E. 4g). Aus
der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin ein Ausschreibungsverfahren
durchgeführt hat, das faktisch einer Submission entsprach, kann daher keine
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen den
bevorstehenden "Zuschlag" abgeleitet werden.
Behördliche Anordnungen können grundsätzlich mit Rekurs an
die obere Behörde weitergezogen werden (§ 19 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Demgemäss steht
gegen Entscheide der politischen Gemeinden ein Rekursverfahren an die obere
Verwaltungsbehörde zur Verfügung, nicht aber die Beschwerde ans Verwaltungsgericht
(§ 19b Abs. 2 lit. c und d VRG).
4.
Da die Mitteilung des Auswertungsergebnisses den
Betroffenen zu Unrecht mit einer Rechtmittelbelehrung versehen eröffnet wurde, ist
die Beschwerdegegnerin in Anwendung des Verursacherprinzips zu verpflichten, die
Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 13 Abs. 2 Satz 2
VRS). Dementsprechend ist sie auch zur Leistung einer angemessenen Umtriebsentschädigung
an die Beschwerdeführerin zu verpflichten. Ansonsten sind keine Parteientschädigungen
zuzusprechen.
5.
Nachdem der Wert des ausgeschriebenen
Dienstleistungsauftrags den im Staatsvertragsbereich massgeblichen
Schwellenwert erreicht (Art. 1 lit. b der Verordnung des WBF vom 2. Dezember
2013.
über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen
für die Jahre 2014 und 2015 [SR 172.056.12]), ist gegen diesen Beschluss die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässige, sofern sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, andernfalls steht dagegen nur
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 270.-- Zustellkosten,
Fr. 4'270.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 2'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft
dieses Entscheids.
Weitere
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Beschluss kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …