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Entscheid

VB.2015.00161

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00161

23. September 2015Deutsch15 min

(URT.2015.17473)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren am 1976 in Jordanien, Staatsangehöriger von

Jordanien und den Niederlanden, reiste am 26. November 2004 in die Schweiz

und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA. Am 8. Januar 2010 erhielt

er die Niederlassungsbewilligung. Am 29. August 2011 verurteilte ihn das

Obergericht des Kantons Zürich zweit­instanzlich wegen versuchter Nötigung,

mehrfacher sexueller Nötigung und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe

von 33 Monaten und stellte fest, dass die erstinstanzliche Verurteilung wegen

Betrugs und versuchten Betrugs in Rechtskraft erwachsen sei. Das Bundesgericht

bestätigte das Urteil am 26. März 2012 (6B_772/2011). Am 11. November

2011 heiratete A die Schweizerin C, geboren 1975. Aus der Ehe ging am 2012 die

Tochter D hervor. Aufgrund der Straffälligkeit von A widerrief das

Migrationsamt am 17. April 2014 seine Niederlassungsbewilligung und wies

ihn aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion am 11. Februar 2015 ab und entzog einer allfälligen

Beschwerde an das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung. Während des

Rekursverfahrens – am 22. Mai 2014 – verurteilte das Bezirksgericht Zürich

A wegen Betrugs, versuchten Betrugs, versuchter Nötigung und Anstiftung zum

Amtsmissbrauch erstinstanzlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von

20.

Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum erwähnten Urteil des Obergerichts.

Gegen dieses Urteil ist ein Berufungsverfahren vor Obergericht hängig.

III.

A. Mit

Beschwerde vom 16. März 2015 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es

sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen, eventualiter sei die Sache

zum Neuentscheid an das Migrationsamt zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Zusprechung einer

Parteientschädigung.

B. Mit Präsidialverfügung

vom 17. März 2015 wurde die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt und

dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'060.-

angesetzt, da er der Zürcher Justiz noch Kosten aus erledigten Verfahren im

Gesamtbetrag von Fr. 24'703.90 schuldet. In der Folge hat der Beschwerdeführer

um unentgeltliche Prozessführung ersucht, den Kostenvorschuss aber dennoch

fristgerecht geleistet. Zusammen mit den Beilagen zum Nachweis seiner

Mittellosigkeit hat er eine persönliche Stellungnahme und weitere Unterlagen zu

den Akten gereicht.

C. Die

Rekursabteilung hat auf Vernehmlassung verzichtet. Das Migrationsamt hat sich

nicht vernehmen lassen. Das Verwaltungsgericht hat zusätzlich zu den

vorinstanzlichen Akten auch die Berufungserklärung von A gegen das Urteil des

Bezirksgerichts Zürich vom 22. Mai 2014 beigezogen. Zu dieser haben sowohl

er als auch sein Rechtsvertreter eine Stellungnahme eingereicht. Mit Schreiben

vom 8. Juni 2015 reichte A weitere Unterlagen zu den Akten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

von Be-schwerden gegen Entscheide der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

in ausländer­rechtlichen Angelegenheiten zuständig.

1.2

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des ange-fochtenen Entscheids (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 VRG).

2.

Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe

von 33 Monaten und damit zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt

worden (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2). Es wird denn auch von keiner Seite bestritten,

dass er dadurch einen Widerrufsgrund gesetzt hat (Art. 62 lit. b in

Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des Ausländergesetzes vom

16.

Dezember 2005 [AuG]).

3.

3.1

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht

zwingend zum Widerruf der Nieder­lassungsbewilligung. Der

Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen; das öffentliche

Interesse an der Entfernung des Ausländers vom schweizerischen Staatsgebiet

muss dessen persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegen

(Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

[BV]; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00794, E. 3.1). Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens

und die fremden­polizeiliche Interessenabwägung ist dabei die vom

Strafrichter verhängte Strafe (vgl. BGE 129 II 215 E. 3.1).

3.2

Das Obergericht ist bei der Strafzumessung

weitgehend den Ausführungen des Bezirksgerichts beigetreten. Es hat die beiden

sexuellen Nötigungen als schwerstes Delikt qualifiziert und erwogen, der

Beschwerdeführer habe das Vertrauen der geschädigten Frauen auf schändliche Art

und Weise missbraucht und bewusst ausgenutzt, dass sie ihm in seiner Wohnung

aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit ausgeliefert gewesen seien. Er habe

seine sexuellen Gelüste befriedigen wollen, ohne sich darum zu scheren, ob sein

Vorgehen bei den Opfern Angst und Ohnmachtsgefühle auslöse. Er habe sich extra

zwei schwache Frauen ausgesucht, die ihm in jeglicher Hinsicht klar unterlegen gewesen seien. Das Gericht hat allerdings auch erwogen,

dass sich die sexuellen Handlungen im unteren bzw. mittleren Rahmen bewegt

hätten und die objektive Tatschwere deshalb als nicht mehr leicht zu bewerten sei. In Bezug auf die Vermögensdelikte hat es erwogen, dass sich der

Beschwerdeführer nicht in einer finanziellen Notlage befunden habe; im

Gegenteil habe er ein reichlich luxuriöses Leben geführt und deshalb aus reiner

Geldgier und purem Eigennutz gehandelt. In Bezug auf die Nötigung hat es

schliesslich erwogen, dass die Heftigkeit der drohenden Äusserung auffalle – er

hat dem Geschädigten gedroht, ihn zu entführen und zu töten, wenn er seine

Aussage nicht zurückziehe bzw. seine Freundin nicht dazu bringe, ihre Anzeige

fallenzulassen. Vor dem Hintergrund der sexuellen

Nötigung der Freundin sei das Vorgehen abgebrüht und schändlich gewesen. Die

kriminelle Energie sei gesamthaft als beträchtlich einzustufen.

3.3

Aufgrund der strafrichterlichen Würdigung der

Delikte des Beschwerdeführers muss das ausländerrechtliche Verschulden

des Beschwerdeführers als erheblich eingestuft werden. Er hat nicht nur zwei

Sexualdelikte begangen, sondern ist auch vor einer Morddrohung nicht zurück­geschreckt, um die

strafrechtliche Verfolgung dieser Delikte zu vereiteln. Seine Vermögensdelikte,

die ihm trotz seiner massiven Verschuldung ein

luxuriöses Leben ermöglicht haben, runden das äussert negative Bild ab. Gemäss

Art. 121 Abs. 3 lit. a BV verliert ein Ausländer unabhängig von seinem

aufenthaltsrechtlichen Status sein Auf­enthaltsrecht,

wenn er wegen eines schweren Sexualdelikts verurteilt worden ist. In Konkretisierung dieser Bestimmung soll das Strafgesetzbuch

dergestalt angepasst werden, dass eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung zum Verlust des

Aufenthaltsrechts führt (Art. 66a Abs. 1 lit. h

der Änderung vom 20. März 2015, BBl 2015 2735 ff.). Auch wenn die gesetzlichen

Bestimmungen zur Umsetzung von Art. 121 Abs. 3 BV noch nicht in Kraft

sind, sind sie bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl. VGr,

23.

Oktober 2013, VB.2013.00635, E. 3.2.2). Nachdem

der Beschwerdeführer ein Delikt verübt hat, das von Art. 121 Abs. 3 BV erfasst wird, besteht ein ausserordentlich grosses öffentliches Interesse an seiner Wegweisung.

3.4

Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2004 und damit erst

im Alter von 28 Jahren in die Schweiz eingereist. Folglich

hat er den grössten Teil seines Lebens in Jordanien bzw. den Niederlanden

verbracht, dort seine Ausbildung absolviert und

gearbeitet. Seine berufliche Integration in der Schweiz muss als unterdurchschnittlich bezeichnet werden; er musste während seiner Anwesenheit über ein

Jahr lang im Umfang von mehr als Fr. 30'000.- von der Sozialhilfe unterstützt werden, hat

teilweise von seinen Vermögensdelikten gelebt und befindet sich seit 24. Februar 2012 im Strafvollzug bzw. in Haft. Zusammen mit

den beträchtlichen Schulden des Beschwerdeführers – gemäss eigenen Angaben

in Höhe von Fr. 372'960.90 – muss seine Integration in

die hiesigen Verhältnisse insgesamt als dürftig

bezeichnet werden.

3.5

Der

Beschwerdeführer ist seit 11. November 2011 mit einer Schweizerin

verheiratet. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, kann er aus dieser

Verbindung nicht viel zu seinen Gunsten ableiten, mussten er und seine Frau

doch aufgrund seiner Straffälligkeit – das Urteil des Zürcher Obergerichts

datiert vom 29. August 2011 und ist lediglich in Bezug auf die

Urkundenfälschung und die Strafzumessung beim Bundesgericht angefochten worden

– damit rechnen, dass die Beziehung nicht in der Schweiz würde gelebt werden können.

Die Geburt der gemeinsamen Tochter am 2012 begründet zwar ein gewichtiges persönliches

Interesse am Verbleib in der Schweiz, vermag aber das grosse öffentliche Interesse

an seiner Wegweisung nicht aufzuwiegen, nachdem der Beschwerdeführer wie erwähnt

bereits im Zeitpunkt der Eheschliessung damit rechnen musste, dass das Zusammenleben

mit seiner Ehefrau und allfälligen späteren Kindern in der Schweiz nicht

möglich sein würde (vgl. hierzu BGr, 27. April 2015,2C_740/2014, E. 4.2.4).

Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger der Niederlande

dort Wohnsitz nehmen könnte, weshalb er aufgrund der geringen räumlichen

Distanz die Beziehung zu seiner Ehefrau und seiner Tochter ohne Weiteres im

Rahmen von gegenseitigen Kurzbesuchen aufrechterhalten könnte, sollten sich

diese nicht entschliessen, ihm ins Ausland zu folgen.

3.6

Zusammenfassend

haben beide Vorinstanzen die Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht als

verhältnismässig taxiert. Soweit sich der Beschwerdeführer aufgrund der Beziehung

zu seiner Ehefrau und Tochter auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) berufen kann, ist eine Einschränkung dieses Anspruchs

aus den nämlichen Gründen zulässig (Art. 8 Ziff. 2 EMRK).

4.

4.1

Als

Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats kann sich der Beschwerdeführer auf

das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) berufen. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die vom Abkommen

gewährten Rechtsansprüche nur durch Massnahmen, die aus Gründen der

öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind,

eingeschränkt werden. Im Gegensatz zum nationalen Recht darf eine Wegweisung

somit nicht allein aus generalpräventiven Gründen verfügt werden; massgebend

ist das Rückfallrisiko des Betroffenen (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.2).

Die Bejahung der Rückfallgefahr setzt allerdings nicht voraus, dass ein

Straftäter mit Sicherheit weiter delinquieren wird. Es genügt, wenn aus dem

während der Straftat gezeigten Verhalten hervorgeht, dass weitere Straftaten zu

erwarten sind. Dabei sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit

einer Rückfallgefahr umso niedriger anzusetzen, je schwerer die befürchtete

Rechtsgutverletzung wiegt. (vgl. BGr, 2. Juli 2015,2C_406/2014, E. 4.2,

mit Hinweisen; VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00635, E. 4,

bestätigt in BGr, 8. Juli 2014,2C_1148/2013, E. 5.2 f.).

4.2

Beide

Vorinstanzen haben das laufende Strafverfahren bei der Beurteilung der Rückfallgefahr

berücksichtigt (vgl. E. 3c der Verfügung des Migrationsamts vom 17. April

2014.

bzw. E. 7c des Rekursentscheids vom 11. Februar 2015). Die

Rekursabteilung hat erwogen, dass es gemäss der nachvollziehbaren Auskunft der

Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren nicht um einen Freispruch gehe,

sondern lediglich um eine mögliche Korrektur des Strafmasses. Es sei deshalb

mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer

strafrechtlich rückfällig geworden sei.

Aufgrund der in Art. 32 Abs. 1 BV bzw.

Art. 6 Ziff. 2 EMRK verbrieften Unschuldsvermutung gilt jede Person

bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Der Beschwerdeführer

ist in Bezug auf die ihm neu vorgeworfenen Delikte lediglich erstinstanzlich

verurteilt worden. Er hat dieses Urteil, wie sich aus seiner Berufungsschrift

vom 16. Juli 2014 ergibt, in allen Punkten angefochten und verlangt vor

Obergericht einen Freispruch. Damit liegt ein vollumfänglicher Freispruch im

Bereich des Möglichen und spielt es keine Rolle, wie hoch die Rekursabteilung

oder die Staatsanwaltschaft die Chancen einer Verurteilung einstufen. Das

laufende Strafverfahren darf deshalb bei der Beurteilung der Rückfallgefahr

keine Berücksichtigung finden, solange keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt.

Zu prüfen ist daher, ob sich eine Rückfallgefahr lediglich aus jenen Delikten ableiten

lässt, für die der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig verurteilt worden

ist.

4.3

Das

Obergericht hat dem Beschwerdeführer in Bezug auf seine Straftaten eine insgesamt

beträchtliche kriminelle Energie attestiert (vgl. vorne E. 3.2): Zur

Befriedigung seiner sexuellen Gelüste hat er sowohl im Juli 2006 wie auch im

April 2007 zwei Frauen sexuell genötigt. Im ersten Fall hatte der

Beschwerdeführer zuerst versucht, die Frau dazu zu bringen, ihn mit der Hand

sexuell zu befriedigen, und dann – als ihm das nicht gelang – über ihre

Kleidung onaniert. Im zweiten Fall hat er die Frau in seiner Wohnung gegen

ihren Willen umarmt, geküsst, ihr an die Brüste gefasst, ihre Hand auf seinen erigierten

Penis gelegt und versucht, sie an ihre Vagina zu fassen. Danach hat er wiederum

onaniert. Das Gericht hat die sexuellen Handlungen als im unteren

bzw. mittleren Rahmen liegend taxiert und die objektive

Tatschwere deshalb als nicht mehr leicht

bewertet. Als zweiter Tatkomplex hat der Beschwerdeführer aus reiner Geldgier

und zur Befriedigung seiner materiellen Gelüste – um sich trotz seiner immensen

Schulden ein luxuriöses Leben finanzieren zu können – mehrere Vermögensdelikte

begangen und Fr. 148'500.- betrügerisch erlangt bzw. Fr. 72'000.- zu

erlangen versucht. Zuletzt hat er – vom Strafgericht zu Recht als besonders

verwerflich eingestuft – eine Morddrohung ausgestossen, um die strafrechtliche

Verfolgung der Sexualdelikte zu vereiteln. Der Beschwerdeführer hat damit ohne

Skrupel und mehrfach Straftaten zu seiner sexuellen und materiellen

Befriedigung begangen und auch vor Morddrohungen nicht zurückgeschreckt, um der

Strafverfolgung zu entgehen. Aufgrund der beträchtlichen kriminellen Energie,

die der Beschwerdeführer offenbart hat, ist die Gefahr künftiger Delikte nicht

von der Hand zu weisen.

4.4

Was der

Beschwerdeführer gegen diese Prognose vorbringt, ist nicht stichhaltig:

4.4.1

Der Beschwerdeführer kann nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass

die objektive Tatschwere seiner Sexualdelikte – wie er in der Beschwerde

ausführt – "eher im unteren Bereich der Skala von sexuellen Nötigungen

bzw. anderen Sexualdelikten" liegen. Dieser Umstand ist weder dem

Strafgericht noch dem Verwaltungsgericht entgangen. Die Rückfallgefahr wird

auch nicht einzig wegen seiner Sexualdelikte bejaht, sondern aufgrund einer

Gesamtwürdigung seiner Straffälligkeit, das heisst unter Einbezug der

Vermögensdelikte und der Morddrohung. Was die als "gut" eingestuften

strafrechtlichen Bewährungsaussichten betreffen, sind diese für die

ausländerrechtliche Beurteilung der Rückfallgefahr nur von untergeordneter Bedeutung,

weil mit dem Ausländerrecht andere Zwecke verfolgt werden als mit dem nicht

primär den Schutz der öffentlichen Sicherheit verfolgenden, sondern auf eine

Resozialisierung ausgerichteten Strafrecht.

4.4.2

Auch in Bezug auf den zeitlichen Ablauf kann der Beschwerdeführer nichts zu

seinen Gunsten ableiten. Zwar liegen die Sexualdelikte sieben bzw. acht Jahre

zurück, doch kann dem Migrationsamt daraus entgegen gewissen Andeutungen in der

Beschwerde nicht vorgeworfen werden, das Verfahren verschleppt zu haben. Das

Bundesgericht hat das Strafmass am 26. März 2012 bestätigt. In der Folge

hat das Migrationsamt gewisse Abklärungen vorgenommen und geprüft, ob gegen den

Beschwerdeführer aufgrund seiner Straffälligkeit ausländerrechtliche Massnahmen

ergriffen werden können. Im Dezember 2013 hat es schliesslich das rechtliche

Gehör gewährt. Diese Zeitspanne von mehr als eineinhalb Jahren seit dem

rechtskräftigen Strafurteil mag zwar als lang erscheinen, ist aber weit von

einer Verschleppung des Verfahrens entfernt. Was das Wohlverhalten des

Beschwerdeführers seit seiner deliktischen Tätigkeit betrifft, so ist der

Beschwerdeführer bereits am 24. Februar 2012 – und damit noch vor dem

Urteil des Bundesgerichts – erneut verhaftet worden und hat sich danach fast

die ganze Zeit entweder in Untersuchungshaft, Sicherheitshaft oder im Strafvollzug

befunden, sodass der Beschwerdeführer auch daraus nichts zu seinen Gunsten

abzuleiten vermag. Zuletzt ist im Umstand, dass dem Beschwerdeführer damals die

Niederlassungsbewilligung trotz des laufenden Strafverfahrens erteilt worden

ist, kein Vertrauenstatbestand zu erblicken, der späteren ausländerrechtlichen

Massnahmen entgegenstehen würde, insbesondere weil der Beschwerdeführer bis zu

seiner rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig zu gelten hatte.

4.5

Zusammenfassend

ist eine Rückfallgefahr im ausländerrechtlichen Sinn zu bejahen, weshalb die Wegweisung

auch vor dem FZA standhält.

Die Beschwerde ist deshalb vollumfänglich abzuweisen.

5.

5.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Der

Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung.

5.2.1

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16

Abs. 1 VRG). Eine Person ist mittellos, wenn sie nicht in der Lage ist,

für die Prozesskosten aufzukommen, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die

Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie

erforderlich sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1; 127 I 202 E. 3b). Für die

Bestimmung der Mittellosigkeit sind dabei nicht nur die Einkommens- und

Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers in Betracht zu ziehen, sondern es sind

auch die Mittel der ihm gegenüber unterstützungspflichtigen Personen massgeblich.

Die Pflicht des Staates, der bedürftigen Partei für einen nicht aussichtslosen

Prozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, geht der Beistands- und

Beitragspflicht aus Familienrecht nach (vgl. BGE 127 I 202 E. 3b; BGr, 20. Juni

2013,4A_148/2013, E. 3.1). Keine Mittellosigkeit liegt vor, wenn ein Einnahme-

oder Vermögensüberschuss resultiert, der es der betroffenen Person ermöglicht,

die anfallenden Verfahrenskosten innert angemessener Frist zu tilgen, wobei

diese ein bis zwei Jahre beträgt (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 16 N. 20).

5.2.2

Dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten Formular zum Nachweis der Mittellosigkeit

lässt sich entnehmen, dass die Familie über monatliche Einkünfte von Fr. 11'012.-

verfügt. Dem stehen monatliche Auslagen von Fr. 10'444.- gegenüber, was

eine monatliche Überdeckung von Fr. 568.- ergibt. Damit scheidet die

Mittellosigkeit bereits deshalb aus, weil sich die Verfahrenskosten von Fr. 2'060.-

mit der monatlichen Überdeckung in vier monatlichen Raten begleichen lassen.

Folglich ist nicht näher zu prüfen, inwieweit die geltend gemachten monatlichen

Auslagen von Fr. 10'444.- für den Unterhalt der Familie tatsächlich

notwendig sind. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …