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Entscheid

VB.2015.00162

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00162

17. Dezember 2015Deutsch13 min

(URT.2015.17711)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 11. Juni 2014 entzog das Strassenverkehrsamt A

den Führerausweis infolge einer ärztlichen Drittmeldung und eines negativ

lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens mit Wirkung ab dem 19. Juni 2014 auf

unbestimmte Zeit. Es untersagte ihr das Führen von Motorfahrzeugen aller

Kategorien, Unter- und Spezialkategorien (einschliesslich Mofa) und ordnete an,

der Führerausweis sei bis zum Datum des Vollzugsbeginns einzusenden. Die

Wiedererteilung des Ausweises machte das Strassenverkehrsamt vom Vorliegen

eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig.

Erwägungen

II.

Ein hiergegen erhobenes Rechtsmittel wies die

Sicherheitsdirektion mangels Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen

Gutachtens mit Entscheid vom 12. Februar 2015 ab.

III.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 16. März 2015

Beschwerde ans Verwaltungsgericht, reichte ein günstig lautendes Privatgutachten

ein und beantragte unter Entschädigungsfolgen zur Hauptsache die Erstellung

eines Gutachtens über ihre psychischen Einschränkungen und deren Auswirkungen

auf die Fahrfähigkeit durch einen unabhängigen Experten sowie hernach die

Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide.

Das Strassenverkehrsamt beantragte mit Beschwerdeantwort

vom 25. März 2015 Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion

verzichtete mit Schreiben vom 26. März 2015 auf Vernehmlassung.

Der Einzelrichter verfügte dem Antrag der

Beschwerdeführerin entsprechend sowie angesichts sich widersprechender verkehrsmedizinischer

Gutachten am 11. Mai 2015 die Erstellung eines Gutachtens durch die

universitären psychiatrischen Kliniken F. Den Parteien wurde eine 20-tägige

Frist angesetzt, um gegen die namentlich bezeichneten Gutachter Einwendungen zu

erheben. Von den Parteien wurden keine Einwände geltend gemacht.

Am 14. Juli 2015 legte der Einzelrichter die den

Gutachtern vorzulegende Hauptfragestellung fest. Hiergegen brachte die

Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Juli 2015 vor, die Fragestellung

sei suggestiv formuliert. Unter Berücksichtigung dieses Einwands verfügte der

Einzelrichter die zur Abklärung vorzulegende Hauptfragestellung folgendermassen:

"Wie ist die Fahreignung von A unter Abklärung der unter den Gutachtern

umstrittenen Frage der Suizidalität der Explorandin und allfälliger

Auswirkungen auf die Fahrfähigkeit zu beurteilen?" Keine der Parteien

erhob dagegen innerhalb der angesetzten Frist Einwendungen.

Mit Schreiben vom 10. August 2015 wurden die Gutachter

mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. Am 30. November 2015 liessen sie

dem Verwaltungsgericht ihre Ergebnisse zukommen, die den Parteien tags darauf

zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt wurden. Mit Eingabe vom 10.

Dezember 2015 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Erstellung eines Gutachtens

durch einen "Verkehrsmediziner SGRM". Die Beschwerdeführerin zeigte

sich in ihrer Eingabe vom 15. Dezember 2015 mit den Schlussfolgerungen des

Gutachtens einverstanden, sofern ihr die Fahrerlaubnis unter den im Gutachten

genannten Auflagen sofort wiedererteilt würde. Eine weitere Begutachtung ist

ihrer Meinung nach nicht angezeigt. Der Beschwerdegegnerin wurde per Verfügung

des Einzelrichters vom 15. Dezember 2015 eine zweitätige Frist zur

freigestellten Vernehmlassung angesetzt, um hierzu Stellung zu nehmen. Das

Strassenverkehrsamt bekräftigte in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2015

die in der Eingabe vom 10. Dezember 2015 gestellten Anträge.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative

Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein

Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer.

2.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die

Frage, ob die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin einen Entzug ihrer

Fahrerlaubnis im Sinn von Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16d

Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG)

notwendig macht oder ob ihre Konstitution genügend stabil ist, um im Strassenverkehr

teilnehmen zu können, und ihr der Führerausweis deshalb nicht entzogen werden

darf.

2.1

Das

Strassenverkehrsamt entzog der Beschwerdeführerin die Fahrerlaubnis gestützt

auf eine ärztliche Drittmeldung durch Frau C, Leitende Ärztin der

Alterspsychiatrie im Zentrum D, im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung

und wegen eines Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich

(IRMZ) vom 17. April 2014. Dieses Gutachten kam zum Schluss, dass die

Beschwerdeführerin wegen suizidaler Absichten infolge einer "familiären

Krisensituation" (S. 1) fürsorgerisch untergebracht werden musste. Bei der

verkehrsmedizinischen Begutachtung habe die heutige Beschwerdeführerin

"misstrauisch" gewirkt, ihre Hospitalisation

"bagatellisiert" und sei "unkooperativ" gewesen (S. 5).

Insgesamt könne nicht von der längerfristigen psychischen Stabilität von Frau A

ausgegangen werden, weshalb ihre Fahreignung zum damaligen Beurteilungszeitpunkt

nicht habe befürwortet werden können. Die Wiedererteilung des Führerausweises

käme nur infrage, wenn eine mindestens einjährige psychiatrisch dokumentierte

Stabilität nachgewiesen werden könne. Vor diesem Hintergrund entzog das

Strassenverkehrsamt der Beschwerdeführerin per Verfügung vom 11. Juni 2014 die

Fahrerlaubnis und machte deren Wiedererteilung vom Vorliegen eines durch das

IRMZ zu erstellenden, günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens

abhängig.

2.2

Zusammen

mit ihrer Beschwerdeschrift reichte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht

ein vom 13. März 2015 datierendes Privatgutachten, erstellt von E, ein, welches

die Fahreignung befürwortete. Dieses Gutachten kam zum Schluss, dass das Gutachten

des IRMZ in fachlicher Hinsicht Mängel aufweise, unvollständig sei und die

Diagnose einer "Störung des Sozialverhaltens" – geschweige denn von

Suizidabsichten – sowie die ärztlichen Berichte des Zentrums D insgesamt

nicht nachvollziehbar seien. Frau A verfüge über ein "nahezu

uneingeschränktes aktuelles Leistungsprofil bei derzeit völlig fehlender

psychiatrischer Symptomatik" (S. 16), weshalb ihr der Fahrausweis wieder

auszuhändigen sei.

2.3

Angesichts

der sich widersprechenden Gutachten ordnete der Einzelrichter per Verfügung vom

11.

Mai 2015 die Erstellung eines weiteren, durch die universitären psychiatrischen

Kliniken F zu erstellenden Gutachtens an, das die Abklärung der

psychischen Konstitution der Beschwerdeführerin sowie die Auswirkungen auf ihre

Fahreignung zum Gegenstand hatte (vgl. zur Thematik sich widersprechender

Gutachten und Zusatzgutachten: BGE 128 II 335 E. 4c;

BGr, 17. Mai 2004,6A.5/2004, E. 3.2; ferner Philippe Weissenberger, Kommentar

Strassenverkehrsgesetz, 1. A., Zürich/St. Gallen 2011, Art. 16d

SVG N. 28; ebenso Hans Jürgen Bode/Werner Winkler, Fahrerlaubnis, 5. A.,

Bonn 2006, § 7 N. 251, 359 ff.). Auf dieses Gutachten ist nachfolgend

näher einzugehen.

3.

Das Verwaltungsgericht prüft den

dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt frei (§ 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Steht

allerdings eine gutachterliche Einschätzung oder Prognose zu Sachverhaltsfragen

im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf, ob das Gutachten

vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist (VGr, 8. Juni

2015, VB.2015.00126, E. 4.2; VGr, 15. September 2008, VB.2008.00340,

E. 2; VGr, 5. November 2012, VB.2012.00437, E. 3.2; Marco

Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 50 N. 64). Die Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen

Gründen von einem durch eine ausreichend fachkundige Person erstellten

Gutachten abweichen – etwa dann, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder

Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit des Gutachtens in wesentlichen

Punkten zweifelhaft erscheint (BGE 136 II 539 E. 3.2; VGr,

3.

November 2014, VB.2014.00445, E. 6.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 7 N. 146 und 147).

3.1

Per

Verfügung vom 11. Mai 2015 wurden G, ärztlicher Leiter der Erwachsenenforensik

der universitären psychiatrischen Kliniken F, sowie Herr H, Oberarzt

der forensisch psychiatrischen Klinik, gemeinsam mit der Erstellung eines

Gutachtens beauftragt. Beide Gutachter verfügen über eine Facharztausbildung

für Psychiatrie und Psychotherapie der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und

Ärzte (FMH) und sind als forensische Psychiater der Schweizerischen

Gesellschaft für forensische Psychiatrie (SGFP) tätig. Die Parteien erhoben

gegen die Ernennung der Gutachter keine Einwendungen.

3.1.1

Soweit die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 10. Dezember 2015 vorbringt,

keiner der Gutachter verfüge über eine Ausbildung als Verkehrsmediziner der

Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM), weswegen mit Blick auf

Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und

Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) eine weitere

verkehrsmedizinische Begutachtung oder zumindest eine Aktenbegutachtung durch

einen "Verkehrsmediziner SGRM" zu veranlassen sei, erweist sich

dieser Antrag infolge Verspätung als unzulässig. Selbst wenn dieser Einwand

rechtzeitig erfolgt wäre und in der Sache gehört würde, erwiese er sich als

unbegründet, da ein als gleichwertig geltender Fachausweis genügt, um eine

verkehrsmedizinische Begutachtung mit ausreichender Fachkompetenz vorzunehmen.

3.1.2

Der Gesetzgeber beabsichtigte, eine qualitativ hochstehende Begutachtung

sicherzustellen. Insbesondere sollten nicht Hausärzte, die in einem

Vertrauensverhältnis zu den Patientinnen und Patienten stehen, mit verkehrsmedizinischen

Begutachtungen betraut werden (BBl 2010 8447 ff., 8473 f.; ferner Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz

und Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 15d SVG

N. 10). Die Parteien wurden darüber unterrichtet, dass die genannten

Gutachter über Erfahrung im Bereich der Verkehrsmedizin und das regelmässige

Verfassen von Gutachten zuhanden der Justiz verfügen. Zudem ist im vorliegend

zu beurteilenden Einzelfall zu berücksichtigen, dass die Auswirkungen einer

möglichen Suizidalität der heutigen Beschwerdeführerin auf ihre Fahreignung zu

beurteilen war, weswegen sich der forensisch-psychiatrische Hintergrund der

Gutachter im Gegensatz zu einem Verkehrsmediziner SGRM ohne psychiatrischen

Erfahrungshintergrund bei der Ernennung der Gutachter aufdrängte. Insgesamt

lässt sich festhalten, dass die ernannten Gutachter über eine ausreichende Fachkompetenz

im Sinn von Art. 28a VZV verfügen, um die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin,

das Vorhandensein allfälliger suizidaler Absichten und die Auswirkung dessen

auf die Fahreignung zu beurteilen.

3.2

Den

Gutachtern wurde per Verfügung vom 20. Juni 2015 folgende Fragestellung zur

Begutachtung vorgelegt:

"Wie ist die Fahreignung von A unter Abklärung der

unter den Gutachtern umstrittenen Frage der Suizidalität der Explorandin und

allfälliger Auswirkungen auf die Fahrfähigkeit zu beurteilen?".

3.2.1

Das eingereichte Gutachten datiert vom 30. November 2015 und stützt sich

auf die Vorgutachten, zwei eingehende psychiatrische Untersuchungen der

Beschwerdeführerin, die Austrittsberichte betreffend frühere psychiatrische

Hospitalisationen sowie ein etwa 10-minütiges Telefonat mit dem Hausarzt. Es

hält fest, dass ein Missbrauch psychotroper Substanzen jeweils nur vor dem

Hintergrund eskalierender Familienkonflikte erfolgte. Es lägen keine direkten

Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin jemals ein Fahrzeug unter

verkehrsrelevantem Einfluss von Medikamenten gesteuert hätte. Auch zeigte sie

bei den Untersuchungen keine depressiven Störungsbilder, namentlich sei die

Diagnose "schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen"

durch das Zentrum D vom Dezember 2013 aus gutachterlicher Sicht nicht

nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin zeige weder Anzeichen von Depression

noch irgendwelche Anzeichen für Suizidalität. Lediglich die Selbstwahrnehmung

in Phasen von psychosozialen Belastungen sei eingeschränkt. Ihre Fahreignung

sei vor diesem Hintergrund grundsätzlich zu bejahen und unter Auflagen

vertretbar, soweit keine Analgetika oder Sedativa, insbesondere Benzodiazepine,

eingenommen würden.

3.2.2

Die Gutachter empfehlen die gegenwärtige Wiedererteilung der Fahrerlaubnis,

wobei die Abstinenz von Benzodiazepinen über einen Zeitraum von mindestens

einem Jahr nachgewiesen werden sollte. Dazu seien drei Haarproben (eine zu

Beginn des Beobachtungszeitraums, eine weitere nach sechs Monaten sowie eine

Haarprobe nach zwölf Monaten) erforderlich. Während dieser Zeit dürften die

Haare nicht gefärbt, getönt oder dauergewellt werden. Darüber hinaus solle sich

die Beschwerdeführerin einer ambulanten psychiatrischen oder psychologischen

Behandlung im Sinn einer Gesprächstherapie unterziehen, um den Umgang mit

Spannungszuständen und Konflikten zu thematisieren. Die Frequenz der Termine

sollte mindestens 14-tägig sein und die Behandlung sollte insgesamt mindestens

25.

Therapiesitzungen umfassen.

3.3

Das Gutachten der universitären

psychiatrischen Kliniken F vom 30. November 2015 stützt sich auf die

vorhandenen, relevanten Informationen, setzt sich ausführlich mit der Frage

suizidaler Tendenzen, der psychischen Stabilität der Beschwerdeführerin im Allgemeinen

sowie explizit mit den Auswirkungen auf die Fahreignung auseinander. Es scheint

in sich schlüssig, vollständig und enthält keine inneren Widersprüche. Die

Beschwerdeführerin erklärte sich deswegen dazu bereit, sich den empfohlenen

Auflagen zu unterziehen, soweit ihr die Fahrerlaubnis per sofort wiedererteilt

würde. Die Schlussfolgerungen des Gutachtens stehen überdies in Übereinstimmung

mit dem Schreiben der Tochter der Beschwerdeführerin, wonach keine

Suizidabsichten bestünden. Auch die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass das

Gutachten "soweit nachvollziehbar" sei. Das Gutachten

ist nach dem Gesagten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei.

3.4

Zusammenfassend

liegt dem Gericht mit dem Gutachten der universitären psychiatrischen Kliniken F

vom 30. November 2015 eine fachkundige Expertenmeinung vor, deren Schlüssigkeit

nicht durch das Vorhandensein triftiger Gründe infrage gestellt ist. Den Empfehlungen

der Gutachter ist vor diesem Hintergrund zu folgen. In rechtlicher Hinsicht bestehen

somit keine ausreichenden Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin im

Sinn von Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG,

die einen Entzug des Führerausweise notwendig machen oder zulässig erscheinen

lassen würden.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit

gutzuheissen, als dass der Entscheid der

Sicherheitsdirektion vom 12. Februar 2015 sowie die Verfügung des

Strassenverkehrsamts vom 11. Juni 2014 aufzuheben sind und der Beschwerdeführerin

die Fahrerlaubnis per sofort wiederzuerteilen ist. Dabei hat die sofortige

Wiedererteilung des Führerausweises entsprechend den Empfehlungen der Gutachter

unter der Auflage zu erfolgen, dass die Abstinenz von Benzodiazepinen

über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr mittels dreier Haarproben

nachzuweisen ist (eine zu Beginn des Beobachtungszeitraums, eine weitere nach

sechs Monaten sowie eine Haarprobe nach zwölf Monaten) und eine mindestens alle

14.

Tage stattfindende ambulante psychiatrische oder psychologische Behandlung

im Sinn einer Gesprächstherapie im Rahmen von mindestens 25 Therapiesitzungen

erfolgt.

4.1

Die

Beschwerdeführerin obsiegt vor Verwaltungsgericht im Hauptpunkt. Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 7'000.-,

hierbei eingerechnet die Kosten für die Erstellung des Gutachtens durch die psychiatrischen

Kliniken F im Umfang von Fr. 4'812.30, der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG; vgl. Plüss, § 13 N. 59). Diese ist zudem zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 3'000.- (zzgl. MwSt.) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a

VRG; siehe Plüss, § 17 N. 29).

4.2

Die Kosten

des Rekursverfahrens sind angesichts der teilweisen Gutheissung der Beschwerde

und mit Blick auf das Obsiegen der Beschwerdeführerin im Hauptpunkt zu einem

Drittel der Beschwerdeführerin (Fr. 550.-) und zu zwei Dritteln der

Beschwerdegegnerin (Fr. 1'100.-) aufzuerlegen. Zudem ist die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- (zzgl. MwSt.) zu bezahlen

(vgl. Plüss, § 13 N. 66, 77).

5.

Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist darauf

hinzuweisen, dass gegen dieses Urteil innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) beim Bundesgericht erhoben

werden kann. Fristauslösend hierfür ist die postalische Zustellung des

Entscheids per Gerichtsurkunde.

Der Einzelrichter erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der

Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 12. Februar 2015 sowie die Verfügung des

Strassenverkehrsamts vom 11. Juni 2014 werden aufgehoben.

Der Beschwerdeführerin ist die Fahrerlaubnis per

sofort wiederzuerteilen, allerdings unter der Auflage, dass die

Abstinenz von Benzodiazepinen über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr

mittels dreier Haarproben im Sinn der Erwägungen nachgewiesen wird und eine

mindestens alle 14 Tage stattfindende ambulante psychiatrische oder

psychologische Behandlung im Sinn einer Gesprächstherapie im Rahmen von mindestens

25.

Therapiesitzungen erfolgt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 280.-- Zustellkosten,

Fr. 7'280.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Sodann sind die Kosten

des Rekursverfahrens zu einem Drittel von der Beschwerdeführerin (Fr. 550.-)

und zu zwei Dritteln durch die Beschwerdegegnerin (Fr. 1100.-) zu tragen.

4.

Die Beschwerdegegnerin wird

überdies verpflichtet,

der privaten Beschwerdeführerin für das Beschwerde- und das Rekursverfahren

eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- (zzgl. MwSt.) zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14 einzureichen.

6.

Mitteilung

an …