VB.2015.00163
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00163
21. Mai 2015Deutsch13 min
(URT.2015.17158)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00163
Urteil
der 1. Kammer
vom 21. Mai 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Daniela Kühne.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Familiennachzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A hat drei Kinder, die sechzehnjährige C, die
zwölfjährige D und den zehnjährigen E. Als sie im Jahr 2005 zum ersten Mal in
die Schweiz einreiste, hatte sie ihre beiden Töchter bei ihren Verwandten in
Gambia zurückgelassen.
Ende Juli 2014 reisten C, D und E mit einem zweimonatigen
Besuchervisum in die Schweiz ein. Am 11. August 2014 beantragte ihre
Mutter für sie eine Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt sistierte dieses
Verfahren mit Verfügung vom 6. November 2014, wies die Kinder aus dem
Schengen-Raum weg und machte die Prüfung des Gesuchs vom nachgewiesenen
Verlassen des Schengen-Raums abhängig.
E unterzog sich offenbar freiwillig der Verfügung, nicht jedoch
seine Schwestern C und D.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 8. Dezember 2014 ersuchte A die
Sicherheitsdirektion um eine Anweisung an das Migrationsamt, die Gesuche von C
und D ohne vorgängige Ausreise in der Sache zu behandeln und insoweit um
Aufhebung der eingangs genannten Sistierungsverfügung. Die Sicherheitsdirektion
wies den Rekurs am 17. Februar 2015 ab, wies die Sache an das
Migrationsamt zurück und lud dieses ein, nach erfolgter Ausreise von C und D
einen Entscheid in der Sache zu fällen. Gleichzeitig forderte sie C und D zum
Verlassen der Schweiz bis 17. März 2015 auf und nahm davon Vormerk, dass
die angeordnete Wegweisung gegenüber E in Rechtskraft erwachsen ist.
III.
Mit Beschwerde vom 17. März 2015 ersuchte A das Verwaltungsgericht
um Aufhebung des genannten Rekursentscheids, soweit er nicht davon Vormerk
nahm, dass der Wegweisungsentscheid gegenüber E rechtskräftig wurde.
Gleichzeitig ersuchte sie um eine Anweisung an das Migrationsamt, die Gesuche
von C und D ohne deren vorgängige Ausreise materiell zu behandeln und ihr für
Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerde verlangte sodann die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung sowie eine entsprechende Anweisung an das Migrationsamt.
Der Abteilungspräsident ordnete mit Verfügung vom 18. März 2015 an, dass
eine Vollstreckung der Wegweisung gegenüber C und D bis auf Weiteres zu
unterbleiben habe.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 23. März 2015
auf eine Vernehmlassung. Am 27. März 2015 reichte A weitere Unterlagen
ein. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort und liess sich auch
in der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG).
1.2
Angefochten
ist ein Rückweisungsentscheid. Solche Entscheide werden nach der Praxis des
Verwaltungsgerichts grundsätzlich wie Zwischenentscheide behandelt (vgl. Alain
Griffel in ders. (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 28 N. 45). Aufgrund von § 41 Abs. 3 und
§ 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1
lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) sind solche
Entscheide unter anderem dann anfechtbar, wenn ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil vorliegt. Ein solcher ist mit der drohenden Wegweisung der beiden
Töchter der Beschwerdeführerin gegeben.
1.3
Einer
allfälligen Beschwerde gegen den Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung nicht
entzogen. Die Beschwerde verfügt damit bereits von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung (vgl. § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VRG). Dem
sinngemässen Begehren, einen vorläufigen Stopp der Vollstreckung der Wegweisung
zu verfügen, wurde zudem bereits mit Verfügung vom 18. März 2015 entsprochen.
2.
2.1
Im
Rekursverfahren war zunächst die Frage der Rechtsmässigkeit der Einreise
strittig. Im gerichtlichen Verfahren blieb der Standpunkt der
Beschwerdeführerin bzw. der Vorinstanz unbestritten, wonach den Kindern der Beschwerdeführerin
nicht von vornherein unterstellt werden kann, dass sie länger als im Visum
erlaubt in der Schweiz bleiben wollten. Auch konnte der Beschwerdeführerin
selbst keine solche Absicht nachgewiesen werden. Im Rekursverfahren brachte sie
vielmehr vor, dass die Kinder aufgrund der schwierigen Situation in ihrem
Heimatland in die Schweiz verbracht werden sollten, um dann über das weitere
Vorgehen zu entscheiden. Von der Beschwerdegegnerin wurde dies nicht substanziiert
bestritten. Die Frage der Rechtmässigkeit der Einreise bildet deshalb nicht
Thema des vorliegenden Verfahrens.
2.2
Die
Beschwerdegegnerin vertrat weiter die Auffassung, dass die Kinder der Beschwerdeführerin
den Entscheid über das Nachzugsbegehren im Ausland abzuwarten hätten. Sie
stützte sich dabei in einer Eventualbegründung auf Art. 17 Abs. 1 des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG). Diese Bestimmung geht
genauso wie Art. 10 Abs. 2 AuG vom Grundsatz aus, dass Bewilligungen
für den dauerhaften Aufenthalt bereits vor der Einreise in die Schweiz
beantragt werden müssen. Wer dies, wie die Kinder der Beschwerdeführerin, erst danach
tut, muss den Bewilligungsentscheid im Ausland abwarten.
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Eventualbegründung
darüber hinweg, dass die beiden genannten Bestimmungen bloss von einer
ausnahmefähigen Regel ausgehen. Denn gemäss Art. 17 Abs. 2 AuG kann
die Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten, wenn die
Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind. In Art. 10
Abs. 2 Satz 3 AuG wird diese Norm zum prozeduralen Aufenthalt
ausdrücklich vorbehalten.
2.3
Ziel von
Art. 17 Abs. 2 AuG ist es, die grundsätzliche Ausreisepflicht gemäss
Abs. 1 der Bestimmung zu mildern. Es macht keinen Sinn, jemanden
auszuweisen, wenn wahrscheinlich ist, dass die Bewilligung ohnehin erteilt wird.
Eine Sistierung des Verfahrens bis zur erfolgten Ausreise ist deshalb
unzulässig (BGE 139 I 37 E. 3.4.4). Die Vorinstanz hat die von der
Beschwerdegegnerin unterlassene Prüfung deshalb nachgeholt. Sie kam zum
Schluss, dass der prozessuale Aufenthalt nicht zu gewähren ist. Gegenstand des
gerichtlichen Verfahrens ist deshalb ausschliesslich die Frage, ob im Rahmen
einer summarischen Prüfung die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl.
BGE 139 I 37 E. 2.2).
3.
3.1
Das
Gericht hat bei der Prüfung der Voraussetzungen für einen prozeduralen Aufenthalt
gleich wie bei vorsorglichen Massnahmen eine Prognose der Erfolgsaussichten in
der Hauptsache vorzunehmen. Dem Gesuchsteller ist der weitere Aufenthalt in der
Schweiz mithin dann zu gestatten, wenn die Chancen auf Erteilung der
Bewilligung im Hauptverfahren bedeutend höher einzustufen sind als jene der
Verweigerung (BGE 139 I 37 E. 4.1 am Ende und E. 2.1, auch zum
Folgenden). Es reicht damit anders gesagt aus, wenn die Voraussetzungen von
Art. 17 Abs. 2 AuG mit grosser Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (BBl
2002, 3709, 3777).
Im Rahmen der soeben umrissenen summarischen Prüfung ist
Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) zu beachten. Danach sind die
Zulassungsvoraussetzungen insbesondere dann offensichtlich erfüllt, wenn die
eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf
die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe vorliegen
und der Betroffene seiner Mitwirkungspflicht nachkommt. Letzteres kann für eine
Prüfung im summarischen Verfahren nicht bedeuten, dass der Betroffene einen
strikten Beweis zu erbringen hätte. Vielmehr muss es im Rahmen der vorliegend
vorzunehmenden Beurteilung ausreichen, wenn der Betroffene unter anderem
glaubhaft machen kann, dass im Heimatland zureichende Betreuungsmöglichkeiten
fehlen (im Einzelnen hinten E. 3.3; vgl. BGr, 10. November 2014,
2C_1116/2013, E. 3.3).
3.2
Die
Beschwerdegegnerin ging bei ihrem Sistierungsentscheid implizit davon aus, dass
die Kinder der Beschwerdeführerin weder über einen gesetzlichen noch über einen
völkerrechtlichen Anspruch auf Bewilligungserteilung verfügen. Der Begründung
ihres Entscheids kann dabei nur insoweit gefolgt werden, als das Landesrecht
vorliegend keinen Nachzugsanspruch gewährt (im Einzelnen BGE 137 I 284
E. 1.2). Auch Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und
Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950
(EMRK) garantieren weder ein Recht auf Einreise in einen bestimmten Staat noch
die Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (vgl.
BGE 130 II 281 E. 3.1). Auf der anderen Seite hat die Handhabung des
prozeduralen Aufenthaltsrecht in Art. 17 AuG den Vorgaben von Art. 8
EMRK und Art. 13 BV gebührend Rechnung zu tragen (vgl. BGE 139 I 37
E. 3.5.1). Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung
und lebt mit ihren beiden Töchtern nun schon seit bald einem Jahr zusammen.
Unter diesen Umständen würde die Wegweisung der Töchter zumindest den
verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens
berühren. Auch wenn diese Bestimmung kein (absolutes) Recht auf Familiennachzug
beinhaltet, begrenzt sie doch das Ermessen der Behörde, das ihr bei der
Anwendung der landesrechtlichen Bestimmungen zusteht (vgl. bezüglich
Art. 8 Ziff. 1 EMRK BGE 137 I 284 E. 2.1).
3.3
Das Recht
auf Achtung des Familienlebens wird im vorliegenden Fall durch Art. 44 AuG
über den Familiennachzug beschränkt. Danach kann Kindern unter 18 Jahren
eine Aufenthaltsbewilligung unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden.
Dieser Anspruch ist grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren geltend zu machen
(Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG). Kinder über zwölf Jahren müssen
innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Art. 47 Abs. 1
Satz 2 AuG). Diese Fristen sind im vorliegenden Fall unbestrittenermassen
nicht eingehalten worden. Ein nachträglicher Familiennachzug kann aufgrund von
Art. 47 Abs. 4 AuG folglich nur dann bewilligt werden, wenn wichtige
familiäre Gründe geltend gemacht werden. Solche Gründe liegen namentlich dann
vor, wenn das Kindeswohl nur durch den Nachzug gewährleistet werden kann
(Art. 75 VZAE). Zudem bedarf es einer Gesamtschau unter Berücksichtigung
sämtlicher Umstände des Einzelfalls (BGr, 20. Februar 2015,2C_303/2014
E. 6.1).
Wird das Nachzugsbegehren, wie im vorliegenden Fall, erst
nach vielen Jahren der Trennung gestellt, sind die gesamten Umstände in Bezug
auf die persönliche und familiäre Situation des Kindes sowie seine
Integrationschancen und Entfaltungsmöglichkeiten in der Schweiz zu
berücksichtigen (BGE 133 II 6 E. 3.1, auch zum Folgenden). Dabei sind
namentlich das Alter des Kindes, sein Ausbildungsniveau und seine sprachlichen
Kenntnisse von Bedeutung. Die Gefahr einer Entwurzelung und daraus folgender
Integrationsschwierigkeiten erscheint umso grösser, je älter das Kind ist. Dem
ist auch bei einer Änderung der Betreuungssituation Rechnung zu tragen, indem
zu untersuchen ist, ob im Heimatland des Kindes zu seinen Gunsten Alternativen
bestehen, die seinen Möglichkeiten und Bedürfnissen besser gerecht werden.
3.4
Die Kinder
der Beschwerdeführerin lebten ursprünglich bei ihrer Grossmutter. Diese ist
aufgrund einer schweren Erkrankung seit geraumer Zeit nicht mehr in der Lage,
sich um ihre Enkel zu kümmern. Sie liegt inzwischen im Sterben. Während der
Krankheit der Grossmutter hat sich die Tante um die Kinder gekümmert. Sie
verstarb am 13. Februar 2014. Schliesslich wurden gewisse
Betreuungspflichten durch den Grossvater wahrgenommen. Auch dieser ist
inzwischen gestorben, nämlich kurz nach der Wegreise der Enkel, am
27.
August 2014.
Für die Betreuung infrage kommen nach den Feststellungen
der Vorinstanz damit grundsätzlich noch der Vater und der Onkel der Kinder. Bei
den beiden Personen handelt es sich um F und G. Wer von den beiden der
leibliche Vater ist, lässt sich im Rahmen der hier vorzunehmenden prima
facie-Beurteilung nicht mit Bestimmtheit sagen. Fest steht jedoch, dass einer
der beiden, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit F, eine Gefängnisstrafe verbüsst.
G wiederum ist aufgrund der Betreuungspflichten gegenüber anderen Personen sowie
der Grösse seiner Wohnung nicht in der Lage, sich um die beiden Kinder zu
kümmern. Damit blieben für die Übernahme von Betreuungsaufgaben höchstens noch
andere Geschwister. Wo diese leben und über welche Möglichkeiten sie verfügen,
ist jedoch offen. Der Frage ist im vorliegenden Verfahren auch nicht weiter
nachzugehen. Fest steht jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin glaubhaft und
nachvollziehbar aufzeigen konnte, dass jene Personen, die sich bisher um ihre
Kinder gekümmert haben, dazu heute aus den verschiedensten Gründen nicht mehr
in der Lage sind. Das Kindeswohl erscheint damit durch eine Wegweisung
ernsthaft gefährdet.
Auf der anderen Seite haben sich die Kinder in die lokalen
Verhältnisse offenbar einigermassen integriert. Das Risiko einer Entwurzelung
und den damit einher gehenden Integrationsschwierigkeiten wurde von der
Beschwerdegegnerin nicht substanziiert vorgebracht. Sie beruft sich in diesem
Zusammenhang einzig auf die Vorstrafe der Beschwerdeführerin wegen des Handels
mit Marihuana, das gemeinsame, vergleichsweise geringe Haushaltseinkommen der
Ehegatten von Fr. 5'000.- sowie die Grösse ihrer Zweizimmerwohnung von 38
Quadratmetern. Diese Umstände vermögen jedoch auch in ihrer Gesamtheit eine
sachgerechte Betreuung der Kinder in der Schweiz nicht grundsätzlich
auszuschliessen. Inwiefern einem Nachzug offensichtliche und eindeutige
Interessen der Kinder entgegenstehen würde, ist damit im Rahmen der vorliegend
vorzunehmenden provisorischen Beurteilung nicht erkennbar (vgl. BGE 137 I
284.
E. 2.3.1 S. 291). Ebenso wenig sind Widerrufsgründe ersichtlich,
die einem prozeduralen Aufenthalt entgegenstehen würden. Sodann erscheint es im
Rahmen der vorliegenden prima facie-Beurteilung nicht als wahrscheinlich, dass
die Familie der Beschwerdeführerin durch die Betreuung der beiden Töchter
sozialhilfeabhängig würde. Die Chancen für eine Bewilligung des Aufenthalts
erscheinen damit im Vergleich zu dessen Verweigerung als erheblich höher.
3.5
Anzumerken
bleibt schliesslich, dass es den Kindern auch angesichts der sonstigen entscheidwesentlichen
Umstände nicht zuzumuten ist, den Entscheid in der Hauptsache im Ausland
abzuwarten. Nicht zuletzt aufgrund der verzögerten Behandlung und der anschliessenden
Sistierung der Gesuche halten sich die beiden Kinder nunmehr schon bald seit
einem Jahr in der Schweiz auf, besuchen die hiesigen Schulen und leben mit
ihrer Mutter und ihrem Stiefvater zusammen. Eine Verweigerung des prozeduralen
Aufenthalts würde damit auch dem Verhältnismässigkeitsgebot widersprechen, das
bei Entscheiden im Geltungsbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens zu
beachten ist (Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 in Verbindung mit
Art. 36 Abs. 3 BV; vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.1 und 4.2). Die
Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 AuG sind damit auch vor diesem
Hintergrund zu bejahen.
3.6
Nach dem
Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das weitere Verfahren beförderlich
voranzutreiben (vgl. BGr, 23. Mai 2013,2C_76/2013, E. 2.1.2). Der
Entscheid über den prozeduralen Aufenthalt, wie er vorliegend ergeht, ist
naturgemäss provisorischer Natur. Er erfolgt allein, um während der
Gesuchsbehandlung in der Sache ein unnötiges, dem Kindeswohl abträgliches Hin
und Her zu vermeiden. Eine rasche Behandlung des Gesuchs ist der Beschwerdegegnerin
deshalb nicht nur aufgrund der im inländischen und internationalen Recht
verankerten Beschleunigungsgebots aufgegeben, sondern auch aufgrund des
provisorischen Zustands, der mit der Gewährung eines prozeduralen
Aufenthaltsrecht einhergeht.
4.
4.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist
aufzuheben, soweit er nicht die Vormerkung betrifft, dass die Ausgangsverfügung
gegenüber E rechtskräftig wurde. Sodann ist auch die Ausgangsverfügung aufzuheben,
soweit sie gegenüber C und D erlassen wurde.
4.2
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten des Gerichtsverfahrens der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Letztere
ist sodann zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu entrichten (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG).
4.3
Mit diesem
Dispositiv
Urteil wird allein über den prozeduralen Aufenthalt entschieden. Die materielle
Behandlung des Gesuchs steht nach wie vor aus, weshalb die Sache im Sinn der Erwägungen
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Damit kann das vorliegende Urteil
grundsätzlich nur dann angefochten werden, sofern die Voraussetzungen von
Art. 93 BGG gegeben sind oder geltend gemacht würde, dass es in der Sache
einem Endentscheid gleichkommt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 6. November
2014 wird aufgehoben, soweit sie C und D betrifft. Die Sache wird im Sinn der
Erwägungen zur Behandlung des Gesuchs um eine Aufenthaltsbewilligung an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Der
Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 17. Februar 2015 wird im
Umfang der Dispositiv-Ziffern II–VII aufgehoben. Die Kosten des
Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 1'800.- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
für Rekurs- und Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 3'000.- zuzüglich
Mehrwertsteuer auszurichten, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft
des vorliegenden Entscheids.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an…