VB.2015.00164
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00164
7. Juli 2015Deutsch9 min
(URT.2015.17269)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00164
Urteil
des Einzelrichters
vom 7. Juli 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird mit Unterbrüchen seit Jahren von den Sozialen
Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Aus erster,
im Januar 2011 geschiedener Ehe stammt das Kind B, geboren 2010; dieses lebt
mit der Mutter aktuell in der Schweiz. Im Rahmen der Regelung seiner Rechte
gegenüber der Tochter B (Obhut, Besuchsrecht) wurde A im Sommer 2011 in
Untersuchungshaft genommen und verlor seine Stelle. Eine neue Anstellung vermochte
er seither nicht vorzuweisen. Inzwischen hat er sich wieder verheiratet; aus
dieser Beziehung stammen zwei Kinder, die mit der Mutter in Afrika leben (C,
August 2013, das Geburtsdatum des zweiten Kindes ist unbekannt). Im Zeitraum
zwischen Juli 2013 bis Februar 2014 buchte A sieben Flüge nach Afrika, um Frau
und Kind zu besuchen. Mit Entscheid der zuständigen Sozialarbeiterin vom 13. August
2014 wurde ihm aufgegeben, künftige Abwesenheiten aus Zürich müssten vorgängig
mit ihr besprochen und bewilligt werden. Auf die dagegen erhobene Einsprache
von A trat die Sonderfall- und Einsprachekommission mit Beschluss vom 9. Oktober
2014 nicht ein.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhob A am 30. Oktober 2014
Rekurs beim Bezirksrat Zürich mit einer in Französisch gehaltenen
Rekursschrift. Darin bestritt er gewisse Fakten und verlangte sinngemäss, es
sei von der Melde- und Bewilligungspflicht für Abwesenheiten von Zürich
abzusehen. Mit Beschluss vom 12. Februar 2015 wies der Bezirksrat Zürich
den Rekurs ab.
III.
Dagegen richtet sich die vorliegend zu beurteilende
Beschwerde von A vom 17. März 2015 (Poststempel), worin er sinngemäss die
Aufhebung der ihm auferlegten Pflichten verlangt. Die Sozialbehörde der Stadt
Zürich und der Bezirksrat Zürich verzichteten auf eine einvernehmliche
Stellungnahme und beantragten die Abweisung der Beschwerde. A liess sich nicht
mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig.
Diese ist rechtzeitig erhoben worden.
1.2
Thema der
Verfügung vom 13. August 2014 war einzig, dass der Beschwerdeführer
künftige Abwesenheiten von Zürich vorgängig mit der zuständigen
Sozialarbeiterin besprechen und bewilligen lassen muss. Soweit er darüber
hinaus beanstandet, dass ihm seit Januar 2014 der Grundbedarf für den
Lebensunterhalt um 15 % gekürzt werde und er monatlich Fr. 50.- an das
Obergericht des Kantons Zürich bezahlen müsse, wurde darüber in der erwähnten
Verfügung nicht entschieden. Der Beschwerdeantrag darf aber nur Sachbegehren
enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden müssen
(Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §§ 20a
N. 9 f. in Verbindung mit § 52 N. 11). Das ist bei den
erwähnten Vorbringen nicht der Fall, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist.
1.3
Ausgangspunkt
der Verfügung vom 13. August 2014 waren sieben vom unterstützten
Beschwerdeführer innert 8 Monaten gebuchte Flüge nach Afrika, welche Fragen
über seine finanziellen Verhältnisse offenliessen. Da sich eine mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützte Person grundsätzlich alle Einnahmen und das
Vermögen anrechnen lassen muss (§ 16 Abs. 2 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]) und nicht klar ist, wie der
Beschwerdeführer diese Flugtickets – und insbesondere auch die Aufenthalte in Afrika
– finanzierte (dazu hinten E. 3.2), stellen sich Fragen nach der
Vollständigkeit seiner Angaben (Einkommen, Vermögen, sonstige Geldquellen),
aber auch nach dem Bestehen seiner Bedürftigkeit, wie sie der Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe voraussetzt (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
[SHG]). Ein zusätzlich erzieltes Einkommen müsste sich der Beschwerdeführer
jedenfalls anrechnen lassen, was zu einer Reduktion seines
Unterstützungsanspruchs führen könnte. Da dessen Veränderungen zwar jeweils auf
ein Jahr hochzurechnen sind, der Betrag für die Flugtickets insgesamt jedoch
die Grenze von Fr. 20'000.- nicht erreichen dürfte und ein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid
berufen (vgl. § 38 b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Nach § 18
Abs. 1 SHG gibt der Hilfesuchende vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft
unter anderem über seine finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland,
namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten (lit. a), sowie über
seine persönlichen Verhältnisse, soweit die Auskunft für die Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (lit. d).
Er gewährt unter denselben Voraussetzungen Einsicht in seine Unterlagen (§ 18
Abs. 2 SHG) und meldet unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten
Sachverhalte (§ 18 Abs. 3 SHG). Diese Informationspflicht behält ihre
Geltung währen der gesamten Dauer der Hilfeleistung (Claudia Hänzi, Die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 142).
2.2
Eine
verfahrensleitende Anordnung zur Klärung der persönlichen und finanziellen
Verhältnisse des Beschwerdeführers etwa mit der Androhung, dass die Sozialhilfe
im Säumnisfall gekürzt oder eingestellt werde, ist als Anordnung zur Klärung
des Sachverhalts im Sinn von § 18 Abs. 1 SHG nicht mit Rekurs
anfechtbar, da es sich nicht um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinn
von § 19a Abs. 2 VRG handelt, der einen später voraussichtlich nicht
mehr behebbaren Nachteil zur Folge haben könnte (VGr, 21. Mai 2014,
VB.2014.00146, E. 4.3; 18. August 2011, VB.2011.00331, E. 2.4; 7. Oktober
2010, VB.2010.00379, E. 3.3; 10. August 2010, VB.2010.00194, E. 1.3;
18.
November 2009, VB.2009.00569, E. 2; 4. Dezember 2008,
VB.2008.00478, E. 2; RB 1998 Nr. 35; BGr, 21. Januar
2010,8C_650/2009, E. 6.2.2; Martin Bertschi, in: Kommentar VRG, § 19a
N. 48 S. 524; Kantonales Sozialamt Zürich, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
August 2012, Kap. 14.1.01 Ziff. 3, Version vom 30. Dezember
2014, und Kap. 14.1.03 Ziff. 2, Version vom 30. Januar 2013). Die
Einspracheinstanz stützte sich für ihren Nichteintretensentscheid auf diese
Begründung, was von der Vorinstanz geschützt wurde.
2.3
Anders verhält es
sich dagegen nach gefestigter Praxis des Verwaltungsgerichts bei Auflagen und
Weisungen im Sinn von § 21 SHG, die auf eine Verbesserung der Lage des
Hilfeempfängers oder präventiv auf die richtige Verwendung der Sozialhilfe
abzielen (§ 21 SHV; Hänzi, S. 146). Dabei handelt es sich um
anfechtbare Anordnungen, die in Verfügungsform erlassen werden müssen.
Unterstützte Personen können ein schutzwürdiges Interesse daran haben, die
Rechtmässigkeit einer derartigen Weisung schon im Anschluss an deren Erlass auf
dem Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen, nicht erst mittels Rekurs gegen die
Kürzungs- und Einstellungsverfügung, die in der Folge wegen Missachtung der
Auflage ergeht (VGr, 18. November 2009, VB.2009.00569, E. 2 und 4.1;
18.
Juni 2009, VB.2009.00262, E. 4; RB 2001 Nr. 51; 1998
Nr. 34).
3.
3.1
In der
Verfügung vom 13. August 2014 bezog sich die zuständige Sozialarbeiterin
ausdrücklich auf die Auskunftspflicht nach § 18 VRG (vorn E. 2.2) und
darauf, dass die Unterstützungsvoraussetzungen regelmässig zu prüfen seien.
Darin liegt eine verfahrensrechtliche Anordnung und keine Auflage oder Weisung
im Sinn von § 21 SHG, denn es geht nicht um die Verbesserung der Lage des
Hilfeempfängers oder die richtige Verwendung der Beiträge, sondern letztlich um
den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe an sich. Die Verweigerung von Leistungen
der Sozialhilfe wegen Missachtung von Auskunftspflichten und die Einstellung
der wirtschaftlichen Hilfe wegen Fehlens der Bedürftigkeit betreffen gerade das
Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen, sind jedoch keine Sanktionen für die
Verletzung von Auflagen und Weisungen (vgl. Hänzi, S. 153).
3.2
Der
Beschwerdeführer legte nicht dar, wie er die mehrfachen Flüge nach Afrika finanzierte.
Anfänglich wies er darauf hin, dass er im Sommer 2011 seine beiden
Arbeitsplätze verloren habe (vorn I.), die ihm einen Monatslohn von Fr. 12'000.-
eingebracht hätten. Damit macht er jedenfalls nicht substanziiert geltend, er
habe im Juli 2013 (noch) genug Geld zur Finanzierung der Flüge nach Afrika
gehabt. Am 16. April 2014 erklärte er dagegen, ein Freund zahle ihm das
Billet nach Afrika, während er am 7. August 2014 anscheinend über eine
Kreditkarte verfügte, mittels derer er häufig einen Flug kaufte, wobei es
seiner Meinung nach niemanden etwas angehe, woher das Geld dafür stamme. Soweit
der Beschwerdeführer erklärt, als Vater und Oberhaupt einer Familie habe er die
Pflicht, seine Familie in Afrika oft zu besuchen, die seiner Ansicht nach auch
noch vom Sozialamt finanziell unterstützt werden sollte, lässt sich daraus
jedenfalls kein Anspruch auf die Finanzierung der Flugreisen ableiten.
Schliesslich meldete er sich am 4. September 2014 für einen Besuch in Afrika
mit einem einwöchigen Aufenthalt im Oktober 2014 ab, wobei es ihm keine Rolle
spielte, ob seine Abwesenheit bewilligt würde oder nicht.
3.3
Damit
verweigerte der Beschwerdeführer klar die umfassende Auskunft über seine finanzielle
Situation, wozu er verpflichtet wäre (vorn E. 2.1). Mit welchen Mitteln er
die doch zahlreichen Flüge nach Afrika und zurück in die Schweiz sowie die
Aufenthalte in jenem Land finanzierte, legte er bis anhin nicht dar. Dabei
handelt es sich um ein wesentliches Element in der Abklärung des Sachverhalts.
In jedem Fall hätte er deshalb darüber Auskunft zu geben und damit letztlich
auch Klarheit darüber zu schaffen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für
wirtschaftliche Hilfe (noch immer; vorn E. 2.1 in fine) erfüllt sind. Die
ihm auferlegte Anordnung dient gerade dazu, den Sachverhalt diesbezüglich zu klären
und umfassende Auskunft über seine finanzielle Situation zu erhalten.
3.4
Mit seinem
Verhalten verletzte der Beschwerdeführer somit klar seine Mitwirkungspflicht
nach § 18 SHG. Entsprechend trat die Einspracheinstanz zu Recht auf die
Einsprache nicht ein und bestätigte die Vorinstanz ebenfalls zu Recht jenen
Entscheid. Auch die Androhungen erfolgten zu Recht: Eine angemessene Kürzung
der Leistungen ist nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3
SHG zulässig, wenn die hilfesuchende Person keine oder falsche Auskunft über
ihre Verhältnisse gibt oder die Einsichtnahme in ihre Unterlagen verweigert. In
der Sache ebenfalls richtig ist die angedrohte Möglichkeit der Einstellung der
Sozialhilfe, indessen nicht gestützt auf § 24a Abs. 1 SHG, sondern
weil es gegebenenfalls an der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und damit an
einer Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Sozialhilfe fehlte (§ 14
SHG; § 16 SHV; vorn E. 3.1; vgl. Sozialhilfe Behördenhandbuch,
Kap. 14.3.03 Ziff. 2, Version vom 10. Februar 2015).
3.5
Die Beschwerde
ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung wurde von keiner Partei verlangt und
stünde dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang auch nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an
…