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Entscheid

VB.2015.00164

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00164

7. Juli 2015Deutsch9 min

(URT.2015.17269)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wird mit Unterbrüchen seit Jahren von den Sozialen

Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Aus erster,

im Januar 2011 geschiedener Ehe stammt das Kind B, geboren 2010; dieses lebt

mit der Mutter aktuell in der Schweiz. Im Rahmen der Regelung seiner Rechte

gegenüber der Tochter B (Obhut, Besuchsrecht) wurde A im Sommer 2011 in

Untersuchungshaft genommen und verlor seine Stelle. Eine neue Anstellung vermochte

er seither nicht vorzuweisen. Inzwischen hat er sich wieder verheiratet; aus

dieser Beziehung stammen zwei Kinder, die mit der Mutter in Afrika leben (C,

August 2013, das Geburtsdatum des zweiten Kindes ist unbekannt). Im Zeitraum

zwischen Juli 2013 bis Februar 2014 buchte A sieben Flüge nach Afrika, um Frau

und Kind zu besuchen. Mit Entscheid der zuständigen Sozialarbeiterin vom 13. August

2014 wurde ihm aufgegeben, künftige Abwesenheiten aus Zürich müssten vorgängig

mit ihr besprochen und bewilligt werden. Auf die dagegen erhobene Einsprache

von A trat die Sonderfall- und Einsprachekommission mit Beschluss vom 9. Oktober

2014 nicht ein.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhob A am 30. Oktober 2014

Rekurs beim Bezirksrat Zürich mit einer in Französisch gehaltenen

Rekursschrift. Darin bestritt er gewisse Fakten und verlangte sinngemäss, es

sei von der Melde- und Bewilligungspflicht für Abwesenheiten von Zürich

abzusehen. Mit Beschluss vom 12. Februar 2015 wies der Bezirksrat Zürich

den Rekurs ab.

III.

Dagegen richtet sich die vorliegend zu beurteilende

Beschwerde von A vom 17. März 2015 (Poststempel), worin er sinngemäss die

Aufhebung der ihm auferlegten Pflichten verlangt. Die Sozialbehörde der Stadt

Zürich und der Bezirksrat Zürich verzichteten auf eine einvernehmliche

Stellungnahme und beantragten die Abweisung der Beschwerde. A liess sich nicht

mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig.

Diese ist rechtzeitig erhoben worden.

1.2

Thema der

Verfügung vom 13. August 2014 war einzig, dass der Beschwerdeführer

künftige Abwesenheiten von Zürich vorgängig mit der zuständigen

Sozialarbeiterin besprechen und bewilligen lassen muss. Soweit er darüber

hinaus beanstandet, dass ihm seit Januar 2014 der Grundbedarf für den

Lebensunterhalt um 15 % gekürzt werde und er monatlich Fr. 50.- an das

Obergericht des Kantons Zürich bezahlen müsse, wurde darüber in der erwähnten

Verfügung nicht entschieden. Der Beschwerdeantrag darf aber nur Sachbegehren

enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden müssen

(Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §§ 20a

N. 9 f. in Verbindung mit § 52 N. 11). Das ist bei den

erwähnten Vorbringen nicht der Fall, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht

einzutreten ist.

1.3

Ausgangspunkt

der Verfügung vom 13. August 2014 waren sieben vom unterstützten

Beschwerdeführer innert 8 Monaten gebuchte Flüge nach Afrika, welche Fragen

über seine finanziellen Verhältnisse offenliessen. Da sich eine mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützte Person grundsätzlich alle Einnahmen und das

Vermögen anrechnen lassen muss (§ 16 Abs. 2 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]) und nicht klar ist, wie der

Beschwerdeführer diese Flugtickets – und insbesondere auch die Aufenthalte in Afrika

– finanzierte (dazu hinten E. 3.2), stellen sich Fragen nach der

Vollständigkeit seiner Angaben (Einkommen, Vermögen, sonstige Geldquellen),

aber auch nach dem Bestehen seiner Bedürftigkeit, wie sie der Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe voraussetzt (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

[SHG]). Ein zusätzlich erzieltes Einkommen müsste sich der Beschwerdeführer

jedenfalls anrechnen lassen, was zu einer Reduktion seines

Unterstützungsanspruchs führen könnte. Da dessen Veränderungen zwar jeweils auf

ein Jahr hochzurechnen sind, der Betrag für die Flugtickets insgesamt jedoch

die Grenze von Fr. 20'000.- nicht erreichen dürfte und ein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid

berufen (vgl. § 38 b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Nach § 18

Abs. 1 SHG gibt der Hilfesuchende vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft

unter anderem über seine finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland,

namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten (lit. a), sowie über

seine persönlichen Verhältnisse, soweit die Auskunft für die Erfüllung der

gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (lit. d).

Er gewährt unter denselben Voraussetzungen Einsicht in seine Unterlagen (§ 18

Abs. 2 SHG) und meldet unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten

Sachverhalte (§ 18 Abs. 3 SHG). Diese Informationspflicht behält ihre

Geltung währen der gesamten Dauer der Hilfeleistung (Claudia Hänzi, Die

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 142).

2.2

Eine

verfahrensleitende Anordnung zur Klärung der persönlichen und finanziellen

Verhältnisse des Beschwerdeführers etwa mit der Androhung, dass die Sozialhilfe

im Säumnisfall gekürzt oder eingestellt werde, ist als Anordnung zur Klärung

des Sachverhalts im Sinn von § 18 Abs. 1 SHG nicht mit Rekurs

anfechtbar, da es sich nicht um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinn

von § 19a Abs. 2 VRG handelt, der einen später voraussichtlich nicht

mehr behebbaren Nachteil zur Folge haben könnte (VGr, 21. Mai 2014,

VB.2014.00146, E. 4.3; 18. August 2011, VB.2011.00331, E. 2.4; 7. Oktober

2010, VB.2010.00379, E. 3.3; 10. August 2010, VB.2010.00194, E. 1.3;

18.

November 2009, VB.2009.00569, E. 2; 4. Dezember 2008,

VB.2008.00478, E. 2; RB 1998 Nr. 35; BGr, 21. Januar

2010,8C_650/2009, E. 6.2.2; Martin Bertschi, in: Kommentar VRG, § 19a

N. 48 S. 524; Kantonales Sozialamt Zürich, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

August 2012, Kap. 14.1.01 Ziff. 3, Version vom 30. Dezember

2014, und Kap. 14.1.03 Ziff. 2, Version vom 30. Januar 2013). Die

Einspracheinstanz stützte sich für ihren Nichteintretensentscheid auf diese

Begründung, was von der Vorinstanz geschützt wurde.

2.3

Anders verhält es

sich dagegen nach gefestigter Praxis des Verwaltungsgerichts bei Auflagen und

Weisungen im Sinn von § 21 SHG, die auf eine Verbesserung der Lage des

Hilfeempfängers oder präventiv auf die richtige Verwendung der Sozialhilfe

abzielen (§ 21 SHV; Hänzi, S. 146). Dabei handelt es sich um

anfechtbare Anordnungen, die in Verfügungsform erlassen werden müssen.

Unterstützte Personen können ein schutzwürdiges Interesse daran haben, die

Rechtmässigkeit einer derartigen Weisung schon im Anschluss an deren Erlass auf

dem Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen, nicht erst mittels Rekurs gegen die

Kürzungs- und Einstellungsverfügung, die in der Folge wegen Missachtung der

Auflage ergeht (VGr, 18. November 2009, VB.2009.00569, E. 2 und 4.1;

18.

Juni 2009, VB.2009.00262, E. 4; RB 2001 Nr. 51; 1998

Nr. 34).

3.

3.1

In der

Verfügung vom 13. August 2014 bezog sich die zuständige Sozialarbeiterin

ausdrücklich auf die Auskunftspflicht nach § 18 VRG (vorn E. 2.2) und

darauf, dass die Unterstützungsvoraussetzungen regelmässig zu prüfen seien.

Darin liegt eine verfahrensrechtliche Anordnung und keine Auflage oder Weisung

im Sinn von § 21 SHG, denn es geht nicht um die Verbesserung der Lage des

Hilfeempfängers oder die richtige Verwendung der Beiträge, sondern letztlich um

den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe an sich. Die Verweigerung von Leistungen

der Sozialhilfe wegen Missachtung von Auskunftspflichten und die Einstellung

der wirtschaftlichen Hilfe wegen Fehlens der Bedürftigkeit betreffen gerade das

Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen, sind jedoch keine Sanktionen für die

Verletzung von Auflagen und Weisungen (vgl. Hänzi, S. 153).

3.2

Der

Beschwerdeführer legte nicht dar, wie er die mehrfachen Flüge nach Afrika finanzierte.

Anfänglich wies er darauf hin, dass er im Sommer 2011 seine beiden

Arbeitsplätze verloren habe (vorn I.), die ihm einen Monatslohn von Fr. 12'000.-

eingebracht hätten. Damit macht er jedenfalls nicht substanziiert geltend, er

habe im Juli 2013 (noch) genug Geld zur Finanzierung der Flüge nach Afrika

gehabt. Am 16. April 2014 erklärte er dagegen, ein Freund zahle ihm das

Billet nach Afrika, während er am 7. August 2014 anscheinend über eine

Kreditkarte verfügte, mittels derer er häufig einen Flug kaufte, wobei es

seiner Meinung nach niemanden etwas angehe, woher das Geld dafür stamme. Soweit

der Beschwerdeführer erklärt, als Vater und Oberhaupt einer Familie habe er die

Pflicht, seine Familie in Afrika oft zu besuchen, die seiner Ansicht nach auch

noch vom Sozialamt finanziell unterstützt werden sollte, lässt sich daraus

jedenfalls kein Anspruch auf die Finanzierung der Flugreisen ableiten.

Schliesslich meldete er sich am 4. September 2014 für einen Besuch in Afrika

mit einem einwöchigen Aufenthalt im Oktober 2014 ab, wobei es ihm keine Rolle

spielte, ob seine Abwesenheit bewilligt würde oder nicht.

3.3

Damit

verweigerte der Beschwerdeführer klar die umfassende Auskunft über seine finanzielle

Situation, wozu er verpflichtet wäre (vorn E. 2.1). Mit welchen Mitteln er

die doch zahlreichen Flüge nach Afrika und zurück in die Schweiz sowie die

Aufenthalte in jenem Land finanzierte, legte er bis anhin nicht dar. Dabei

handelt es sich um ein wesentliches Element in der Abklärung des Sachverhalts.

In jedem Fall hätte er deshalb darüber Auskunft zu geben und damit letztlich

auch Klarheit darüber zu schaffen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für

wirtschaftliche Hilfe (noch immer; vorn E. 2.1 in fine) erfüllt sind. Die

ihm auferlegte Anordnung dient gerade dazu, den Sachverhalt diesbezüglich zu klären

und umfassende Auskunft über seine finanzielle Situation zu erhalten.

3.4

Mit seinem

Verhalten verletzte der Beschwerdeführer somit klar seine Mitwirkungspflicht

nach § 18 SHG. Entsprechend trat die Einspracheinstanz zu Recht auf die

Einsprache nicht ein und bestätigte die Vorinstanz ebenfalls zu Recht jenen

Entscheid. Auch die Androhungen erfolgten zu Recht: Eine angemessene Kürzung

der Leistungen ist nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3

SHG zulässig, wenn die hilfesuchende Person keine oder falsche Auskunft über

ihre Verhältnisse gibt oder die Einsichtnahme in ihre Unterlagen verweigert. In

der Sache ebenfalls richtig ist die angedrohte Möglichkeit der Einstellung der

Sozialhilfe, indessen nicht gestützt auf § 24a Abs. 1 SHG, sondern

weil es gegebenenfalls an der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und damit an

einer Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Sozialhilfe fehlte (§ 14

SHG; § 16 SHV; vorn E. 3.1; vgl. Sozialhilfe Behördenhandbuch,

Kap. 14.3.03 Ziff. 2, Version vom 10. Februar 2015).

3.5

Die Beschwerde

ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung wurde von keiner Partei verlangt und

stünde dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang auch nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an