VB.2015.00168
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00168
4. November 2015Deutsch18 min
(URT.2015.17565)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2015.00168
Urteil
der 4. Kammer
vom 4. November 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
Beschwerdeführende 3 und 4 gesetzlich vertreten
durch Beschwerdeführende 1 und 2 (Eltern),
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinderat E,
Beschwerdegegner,
betreffend
Einbürgerung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist Staatsangehöriger von G, seine Ehefrau B Staatsangehörige
von H. Beide sind über 30 Jahre alt. A lebt seit 1985, B seit 2007 in der
Schweiz, und beide sowie deren Kinder im Vorschulalter, D und C, sind je im
Besitz einer Niederlassungsbewilligung.
Am 19. März 2012 ersuchten sie um Erteilung der
eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung; nach Prüfung der bundes- und
kantonalrechtlichen Mindestanforderungen überwies das Gemeindeamt des Kantons
Zürich das Einbürgerungsgesuch am 20. April 2012 an die Gemeinde E zum
Entscheid über die Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht.
Mit Beschluss vom 29. September 2014 lehnte der
Gemeinderat E das Einbürgerungsgesuch ab.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 27. Oktober 2014 beantragten A und B dem
Bezirksrat F sinngemäss, der Beschluss vom 29. September 2014 sei
aufzuheben und der Gemeinderat E anzuweisen, das Einbürgerungsgesuch
gutzuheissen. Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 13. Februar
2015.
ab (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte A und B in Dispositiv-Ziff. II
die Verfahrenskosten.
III.
A und B sowie ihre durch sie vertretenen Kinder erhoben am
16.
März 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten
sinngemäss, der Rekursentscheid sei aufzuheben und der Gemeinderat E
anzuweisen, das Einbürgerungsgesuch gutzuheissen.
Der Bezirksrat F verzichtete am 31. März 2015 unter
Verweis auf die Begründung des Rekursentscheids auf eine Vernehmlassung, der
Gemeinderat E am 20./24. April 2015 unter Verweis auf seine Ausführungen
im Beschluss vom 29. September 2014 sowie der Rekursantwort auf eine
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Gemäss § 41 in
Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1,
19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario VRG ist
das Verwaltungsgericht bei Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
des Bezirksrats unter anderem betreffend die Ablehnung von Einbürgerungsgesuchen
durch Gemeindeorgane zuständig.
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Erwerb und Verlust des Kantons- und
Gemeindebürgerrechts sind in Art. 20 f. der Verfassung des Kantons Zürich
vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), §§ 20–31 des Gemeindegesetzes vom
6.
Juni 1926 (GG, LS 131.1) sowie in der Bürgerrechtsverordnung vom
25.
Oktober 1978 (BüV, LS 141.11) geregelt. Darüber hinaus sind die Bestimmungen
des (eidgenössischen) Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) zu beachten.
Die Bürgerrechtsverordnung wurde durch Beschluss des
Regierungsrats vom 11. Juni 2014 einer Revision unterzogen; die damit
verbundenen Änderungen wurden per 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt (OS 69,
353.
ff.). Gemäss § 49 Abs. 1 Satz 2 BüV unterstehen Anordnungen
in laufenden Verfahren nach Inkrafttreten dem neuen Recht. Wie es sich damit verhält,
wenn die Ausgangsverfügung unter altem Recht ergangen und das neue Recht erst
während des Rekursverfahrens in Kraft getreten ist, kann offenbleiben, weil mit
der Revision vom 11. Juni 2014 keine hier wesentliche Rechtsänderung verbunden
war.
2.2
Gemäss Art. 20 Abs. 1 KV beruht das
Kantonsbürgerrecht auf dem Gemeindebürgerrecht (vgl. auch § 20 Abs. 1 GG),
wobei die Voraussetzungen für den Erwerb und Verlust des Kantons- und des
Gemeindebürgerrechts durch Gesetz zu bestimmen sind (§ 20 Abs. 2 KV).
Die Kantonsverfassung legt in Art. 20 Abs. 3 gewisse Mindestanforderungen
fest. Demnach müssen Kandidaten für das Bürgerrecht über angemessene Kenntnisse
der deutschen Sprache verfügen (lit. a), in der Lage sein, für sich und ihre
Familien zu sorgen (lit. b), mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (lit.
c) sowie die schweizerische Rechtsordnung beachten (lit. d). Auf Gesetzesstufe
können weitergehende Voraussetzungen statuiert werden (Peter Kottusch in:
Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher
Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 20
N. 6). Das Kantonale Bürgerrechtsgesetz, welches die Voraussetzungen der
Einbürgerung detailliert regeln sollte (vgl. ABl 2010, S. 2601 ff.),
wurde in der Volksabstimmung vom 11. März 2012 abgelehnt. Derzeit gelten deshalb die folgenden Anforderungen: Ausländer
müssen nebst der Erfüllung der Wohnsitzerfordernisse genügende Ausweise über
ihre bisherigen Heimat- und Familienverhältnisse beibringen (§ 21 Abs. 1
in Verbindung mit § 22 Abs. 1 GG), über angemessene Kenntnisse der
deutschen Sprache verfügen (Art. 20 Abs. 3 lit. a KV sowie
nunmehr § 21b BüV), in der Lage sein, für sich und ihre Familien aufzukommen
(Art. 20 Abs. 3 lit. b KV, § 21 Abs. 1 in Verbindung
mit § 22 Abs. 1 GG und § 5 BüV), mit den hiesigen Verhältnissen
vertraut sein (Art. 20 Abs. 3 lit. c
KV, vgl. auch a§ 21 Abs. 2 lit. b bzw. § 21a lit. b BüV), die schweizerische Rechtsordnung beachten (Art. 20
Abs. 3 lit. d KV, vgl. auch a§ 21 Abs. 2 lit. c bzw. § 21
lit. b in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. c und § 6
BüV) und gemäss § 21 Abs. 1 GG über einen unbescholtenen Ruf verfügen.
2.3
Zunächst gilt es festzustellen, ob den
Beschwerdeführenden ein Anspruch auf Einbürgerung zukommt. Einen Anspruch auf
Einbürgerung haben Ausländer, die in der Schweiz geboren sind, sowie nicht in
der Schweiz geborene Ausländer zwischen 16 und 25 Jahren, die während
mindestens fünf Jahren in der Schweiz eine Volks- oder Mittelschule in einer
Landessprache besucht haben (§ 21 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 1 GG; § 22 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 1 ff.
BüV). Die im Ausland geborenen Beschwerdeführenden
1.
und 2 erfüllen diese Voraussetzungen schon allein aufgrund ihres Alters nicht, weshalb hier kein Anspruch
auf Einbürgerung besteht.
3.
3.1
Besteht kein Anspruch auf Einbürgerung, sind die
Gemeinden nicht verpflichtet, jedoch unter Berücksichtigung der in der
Kantonsverfassung und dem Gemeindegesetz beziehungsweise der
Bürgerrechtsverordnung statuierten Mindestanforderungen berechtigt, Personen in
ihr Bürgerrecht aufzunehmen (§ 22 Abs. 1
GG). Demgemäss liegt es im Ermessen der Gemeinde, ob sie eine Person in ihr Bürgerrecht
aufnehmen will. Daraus folgt, dass die Gemeinde ein Einbürgerungsgesuch auch dann
ablehnen darf, wenn die einbürgerungswillige Person die Mindestanforderungen
des kantonalen Rechts erfüllt. Im Rahmen ihres Ermessensbereichs darf eine
Gemeinde die Einbürgerung zudem von weiteren sachlichen Kriterien abhängig
machen (vgl. BGr, 30. August 2010,1D_5/2010, E. 3.2.3, sowie
12.
Dezember 2003,1P.214/2003, E. 3.5.2).
3.2
Die Gemeinde nimmt mit dem Einbürgerungsakt jedoch nicht ein
politisches Recht, sondern eine Verwaltungsfunktion wahr, weshalb der
Einbürgerungsakt materiell als Akt der Rechtsanwendung zu qualifizieren ist.
Die Gemeinde ist deshalb gemäss Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) an die
Grundrechte gebunden und hat ihr grundsätzlich sehr weit gehendes Ermessen
pflichtgemäss, das heisst im Rahmen von Sinn und Zweck der
Bürgerrechtsgesetzgebung auszuüben (BGE 137 I 235 E. 2.4,
129.
I 232 E. 3.3). Daraus ergibt sich insbesondere, dass der
Entscheid der Gemeinde willkürfrei und unter Berücksichtigung des
Diskriminierungsverbots zu erfolgen hat (BGE 141 I 60 E. 3.2, 129 I 232 E. 3.3). Ausserdem hat der Entscheid das allgemeine
Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) zu beachten; das Ermessen ist somit in gleichgelagerten Fällen gleich, in ungleich gelagerten Fällen ungleich auszuüben
(vgl. hierzu Yvo Hangartner, Grundsatzfragen der Einbürgerung nach Ermessen,
ZBl 110/2009, S. 293 ff., 307 f.). Innerhalb dieser bundes-
und allfälliger kantonalrechtlicher Schranken hat die Gemeinde jedoch die Freiheit eines Entscheids von Fall zu Fall (Hangartner,
S. 294). Diesen weiten Ermessensbereich der
Gemeinde müssen die Rechtsmittelinstanzen beachten.
In prozessualer Hinsicht hat die Gemeinde namentlich den
Grundsatz der Fairness im Verfahren nach Art. 29 BV und besonders den
Anspruch auf rechtliches Gehör der Gesuchstellenden nach Art. 29 Abs. 2
BV sowie das Prinzip von Treu und Glauben gemäss Art. 9 und Art. 5
Abs. 3 BV zu wahren (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 mit
weiteren Hinweisen, auch zum Folgenden). Dazu zählt nebst der Pflicht der
Behörden zur Begründung ihrer Entscheide (vgl. Art. 15b Abs. 1 BüG)
das Recht der Gesuchstellenden auf vorgängige Orientierung. Die Bewerber sind
jedenfalls über diejenigen Verfahrensschritte vorweg zu informieren, die
geeignet sind, den Entscheid über die Einbürgerung zu beeinflussen, und auf die
sie sich gezielt vorbereiten können (BGE 140 I 99 E. 3.5). Zum Anspruch
auf rechtliches Gehör gehört sodann, dass die Behörde alle erheblichen und
rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise
abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen.
Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt,
wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie
aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und in
vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 136 I
229.
E. 5.3 mit Hinweisen). Die Beachtung der formellen
Verfahrensanforderungen ist bei der ordentlichen Einbürgerung gerade deswegen
umso bedeutsamer, weil die Gemeinde in inhaltlicher Hinsicht über einen
Ermessensspielraum verfügt.
Die Begründungspflicht als Teilgehalt des Gehörsanspruchs soll
verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten lassen, und
es der betroffenen Person ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht
anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die
Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein
Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich
ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indes nicht, dass sie sich ausdrücklich
mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der
Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer die Sach-
und Rechtslage ist (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2–4 mit
Hinweisen; Felix Uhlmann/Alexandra Schwank in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich etc. 2009, Art. 35 N. 17 f. und 21).
3.3
Die Beschwerdeführenden 1 und 2 absolvierten
zunächst Standortbestimmungen in Deutsch und Staatskunde und haben diese je im dritten respektive je im zweiten
Anlauf bestanden. Daraufhin wurden sie zu einem
Gespräch mit dem Gemeinderat eingeladen, welches am 29. September 2014
stattfand. Die anlässlich dieses Gesprächs gestellten Fragen und die Antworten
der Beschwerdeführenden 1 und 2 wurden vom Beschwerdegegner in einer "Checkliste
zur Beurteilung der Einbürgerungsfähigkeit" stichwortartig festgehalten.
Aus der Rekursantwort geht hervor, dass anlässlich des
Gesprächs mit dem Gemeinderat offenkundig trotz der bereits bestandenen Prüfung
in Staatskunde Fragen aus diesem Themenbereich gestellt wurden. Dazu ist
namentlich Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben
anlässlich des Standorttests genügende Kenntnisse in Staatskunde nachgewiesen.
Bei der (ersten) Einladung zum Gespräch mit dem Gemeinderat war ihnen mitgeteilt
worden, dass aufgrund der bestandenen Staatskundeprüfungen auf die erneute
Befragung dieses Themenbereichs verzichtet werde. Als zweiter Termin für das
Gespräch wurde der 29. September 2014 vorgeschlagen. In jener zweiten
Einladung wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 darauf hingewiesen, dass ihnen
nebst Fragen zu ihrem Leben "(Hobbys, Tätigkeiten, Familie etc.)" und
zum Thema Integration "ergänzende Fragen zur Staatskunde" gestellt
werden könnten. Die Beschwerdeführenden wurden somit darauf vorbereitet, dass
allenfalls nochmals Fragen zum diesen Thema gestellt werden würden bzw. könnten
(vgl. BGE 140 I 99 E. 3, insbesondere E. 3.4–7). Aus der Rekursantwort
geht sodann hervor, dass anlässlich des Gesprächs tatsächlich auf dieses Thema
zurückgegriffen wurde, jedoch eher behelfsweise. In irgendeiner Form
festgehalten wurden diese Fragen und Antworten jedoch nicht, und die Ablehnung
des Gesuchs wurde nicht damit begründet.
Dass der Beschwerdegegner trotz der bereits abgelegten und
bestandenen Prüfung in Staatskunde anlässlich des Gesprächs vom
29.
September 2014 nochmals Fragen zu diesem Themenbereich stellte, ist
insoweit (ohnehin) nicht zu beanstanden.
3.4
Der Beschwerdegegner begründet die Abweisung des
Einbürgerungsgesuchs damit, dass die soziale und kulturelle Integration der
Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht genüge. Die Familie scheine sich kaum für das
Ortsgeschehen und die hiesigen Gegebenheiten zu interessieren. Auch das
Grundwissen der Beschwerdeführenden 1 und 2 über die Gemeinde habe sich als äusserst mangelhaft erwiesen. Sie seien mit den
lokalen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen zu
wenig vertraut und zu wenig integriert.
In seiner Rekursantwort vom 17. November 2014 führte
der Beschwerdegegner weiter aus, die Teilnahme der Beschwerdeführenden 1 und 2
am öffentlichen und sozialen Leben in der Gemeinde sei dürftig. Beide seien
weder Mitglied in einem Verein noch engagierten sie sich sonstwie für
wohltätige Zwecke in einer Organisation oder einer gemeinnützigen Körperschaft.
Zur Abklärung der Teilnahme am Leben der Gemeinde sei man bei der Befragung
(gemeint ist wohl beim Gespräch) auf ihr politisches Wissen ausgewichen.
Der Beschwerdegegner begründet seine Ablehnung mithin
lediglich mit allgemeinen, pauschalen Bemerkungen, ohne detaillierte,
überprüfbare Angaben und ohne dass ersichtlich wäre, gestützt auf welche
konkreten Überlegungen (bzw. aufgrund welcher Äusserungen der Beschwerdeführenden
1.
und 2) er zum Schluss kam, diese seien nicht integriert. Dem in der erwähnten
Checkliste – stichwortartig bzw. sehr knapp – Festgehaltenen, worauf sich der Beschwerdegegner
stützte, lässt sich denn auch praktisch nichts Konkretes entnehmen, nämlich
lediglich respektive höchstens, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 keine
Flurnamen zu nennen wussten, was jedoch für sich noch keine mangelhafte Integration
zu begründen vermöchte.
Insoweit hat der Beschwerdegegner nach dem Dargelegten
seine Begründungspflicht verletzt.
3.5
3.5.1
Hinsichtlich der angeblich ungenügenden Integration der
Beschwerdeführenden 1 und 2 ist zunächst festzuhalten, dass der vom
Beschwerdegegner (wie nachmals auch der Vorinstanz) in diesem Zusammenhang
angeführten fehlenden Mitgliedschaft in einem Verein oder dergleichen lediglich
beschränktes Gewicht beizumessen ist.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die
soziale und kulturelle Integration an den gesamten Umständen des Einzelfalls zu
messen. Massgeblich ist dabei jede Art der aktiven Beteiligung am
gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde bzw. in der Region. Die soziale
Verankerung kann entsprechend nicht nur durch Mitgliedschaft bei örtlichen Vereinen
und anderen Organisationen zum Ausdruck kommen, sondern auch durch informelle
Freiwilligenarbeit oder aktive Teilnahme an lokalen oder regionalen
Veranstaltungen. Im öffentlichen Leben der Gemeinde ist etwa an Institutionen
in den Bereichen Politik, Bildung, Sport oder Kultur zu denken, soweit diese
den Betroffenen offenstehen. Durch so verstandene Teilhabe bekundet die
ausländische Person ihren Willen, auf die Einheimischen zuzugehen und sich mit
den sozialen und kulturellen Lebensbedingungen an ihrem Wohnort
auseinanderzusetzen (BGE 141 I 60 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen).
3.5.2
Im erstinstanzlichen Verfahren bzw. anlässlich des Gesprächs mit dem
Gemeinderat wurden die Beschwerdeführenden offenbar nach "Kontakt[en] bzw.
familiäre[n] Beziehungen zu Schweizern" gefragt. Die vom Beschwerdegegner
darauf in seiner Checkliste einzig schriftlich festgehaltene Antwort lautet:
"[J]a, nur ein Cousin lebt hier". Er begründete, wie oben erwähnt,
seine Ablehnung denn auch nicht mit fehlenden Kontakten zur einheimischen
Bevölkerung.
Die Vorinstanz führt im Rekursentscheid aus, aus der – von
ihr als "Gesprächsprotokoll" bezeichneten – Checkliste ergebe sich,
dass die Beschwerdeführenden ihre Freizeit überwiegend mit ihren Kindern
verbrächten. Sie seien nicht Mitglied in einem Verein. Die Frage, ob sie
Kontakt zu Schweizern hätten, hätten sie bejaht, "ohne jedoch nähere
Angaben zu machen". Genauere Kenntnisse über die Gemeinde wiesen sie nicht
aus. Auch der Rekursschrift sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden ihre
Freizeit überwiegend gemeinsam in der Familie verbrächten. Ob sie "mehr
als nur oberflächliche Kontakte zur einheimischen Bevölkerung" pflegten
und inwiefern sie am gesellschaftlichen Leben der Gemeinde teilnähmen, lasse
sich "weder dem Gesprächsprotokoll des Gemeindesrates noch der Rekursschrift
entnehmen". Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner
unter diesen Umständen zur Ansicht gelangt sei, die soziale Integration der Beschwerdeführenden
1.
und 2 sei mangelhaft.
Soweit aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich, hat die
Vorinstanz die Beschwerdeführenden 1 und 2 nie zu Kontakten zur einheimischen
Wohnbevölkerung befragt. Im Zusammenhang mit ihrem Rekursentscheid stützte sie
sich einzig auf die handschriftlichen Notizen des Beschwerdegegners in der
Checkliste. Diese sind jedoch äusserst knapp und allgemein gehalten und daher
kaum aussagekräftig, auch weil zumindest teilweise nicht klar ist, ob es sich
dabei um mehr oder weniger genau bzw. getreu festgehaltene Antworten der
Beschwerdeführenden 1 und 2 oder bereits um eine Art Auswertung derselben
handelt. Was die Vorinstanz dieser Checkliste – insbesondere im Zusammenhang
mit den infrage stehenden Kontakten zu Einheimischen – entnimmt, erscheint
gesucht bzw. teilweise geradezu aus der Luft gegriffen. Dies gilt
beispielsweise für ihren Vorhalt, die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten keine
näheren Angaben zu den Kontakten gemacht (der Checkliste lässt sich keinerlei
Hinweis darauf entnehmen, dass sie danach gefragt worden wären) oder
hinsichtlich des von ihr gezogenen "Schlusses", die Beschwerdeführenden
1.
und 2 hätten lediglich "oberflächliche Kontakte zur einheimischen Bevölkerung".
3.5.3
Wie erwähnt begründete der Beschwerdegegner seine Ablehnung nicht mit
fehlenden Kontakten zur einheimischen Bevölkerung. Daher waren die
Beschwerdeführenden 1 und 2 auch nicht gehalten, im Rekursverfahren solche
Kontakte darzutun und zu belegen. Hätte die Vorinstanz Zweifel daran gehabt, dass
die Beschwerdeführenden 1 und 2 solche Kontakte pflegten, wäre sie
gehalten gewesen, sie diesbezüglich zur Stellungnahme aufzufordern und weitere
angemessene Abklärungen zu treffen (vgl. BGE 141 I 60 E. 5.1 f.
zu einer insofern identischen Konstellation). Es ist ohne Weiteres davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 bereits dem Beschwerdegegner bzw. der
Vorinstanz – hätten sie danach gefragt – die Namen genannt bzw. Angaben gemacht
hätten, die sie nun vor Verwaltungsgericht zum Beleg der von ihnen behaupteten
sozialen Integration vorgebracht haben. Diese Angaben sind konkret und
plausibel genug, um jedenfalls grundsätzlich geeignet zu erscheinen, eine insofern
hinreichende Integration zu belegen. Eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht
kann den Beschwerdeführenden 1 und 2 damit jedenfalls nicht vorgehalten werden.
Der Beschwerdegegner, spätestens aber die Vorinstanz hätte daher in geeigneter
Weise die soziale Integration der Beschwerdeführenden 1 und 2 abklären können
und müssen. Indem sie entsprechende Abklärungen unterlassen haben, verletzten
sie einerseits den Untersuchungsgrundsatz nach § 7 Abs. 1 VRG und
anderseits den Anspruch der Beschwerdeführenden 1 und 2 auf rechtliches Gehör
(Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im
Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 216).
Der Sachverhalt erweist sich damit vorliegend als nicht
hinreichend geklärt bzw. ungenügend festgestellt (§ 20 Abs. 1
lit. b VRG). Demnach wird der Beschwerdegegner die Integration der
Beschwerdeführenden 1 und 2 noch (einmal) zu prüfen bzw. ergänzend abzuklären haben.
Die Angelegenheit ist zu diesem Zweck an ihn zurückzuweisen (§ 64
Abs. 1 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
2014, § 64 N. 2, 4 und 8).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Der Beschluss des Beschwerdegegners vom 29. September 2014
sowie Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats F vom 13. Februar
2015.
sind aufzuheben, und die Sache ist an den Beschwerdegegner zurückzuweisen
zur Vornahme der erforderlichen ergänzenden Sachverhaltsabklärung sowie zu
neuem Entscheid.
5.
Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem
Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu
behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch
entscheiden kann (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 f.
mit Hinweisen; Marco Donatsch, § 64 N. 5). Demnach haben die Beschwerdeführenden
als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG; VGr, 22. Juli 2015, VB.2015.00240, E. 5, und
3.
Juli 2014, VB.2014.00186, E. 4.2). Ebenso sind die
Verfahrenskosten des Rekursverfahrens in Abänderung von Dispositiv-Ziff. II
des Beschlusses des Bezirksrats F vom 13. Februar 2015 dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 4 des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Letztinstanzliche
kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art.
93.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu qualifizieren
(BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011,
Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas
Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9, Art. 93 N. 2). Sie
sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Ferner gilt es zu beachten, dass gemäss Art. 83 lit. b BGG
die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über
die ordentliche Einbürgerung ausgeschlossen ist. Entsprechend ist auch das
gesamte kantonale und kommunale Einbürgerungsverfahren von der Beschwerde
ausgenommen (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 48). Den
Beschwerdeführenden steht somit bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Beschwerdegegners vom
29.
September 2014 sowie Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des
Bezirksrats F vom 13. Februar 2015 werden aufgehoben. Die Sache wird im
Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats F vom
13.
Februar 2015 werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägung 6 subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an…