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Entscheid

VB.2015.00168

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00168

4. November 2015Deutsch18 min

(URT.2015.17565)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist Staatsangehöriger von G, seine Ehefrau B Staatsangehörige

von H. Beide sind über 30 Jahre alt. A lebt seit 1985, B seit 2007 in der

Schweiz, und beide sowie deren Kinder im Vorschulalter, D und C, sind je im

Besitz einer Niederlassungsbewilligung.

Am 19. März 2012 ersuchten sie um Erteilung der

eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung; nach Prüfung der bundes- und

kantonalrechtlichen Mindestanforderungen überwies das Gemeinde­amt des Kantons

Zürich das Einbürgerungsgesuch am 20. April 2012 an die Gemeinde E zum

Entscheid über die Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht.

Mit Beschluss vom 29. September 2014 lehnte der

Gemeinderat E das Einbürgerungsgesuch ab.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 27. Oktober 2014 beantragten A und B dem

Bezirksrat F sinngemäss, der Beschluss vom 29. September 2014 sei

aufzuheben und der Gemeinderat E anzuweisen, das Einbürgerungsgesuch

gutzuheissen. Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 13. Februar

2015.

ab (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte A und B in Dispositiv-Ziff. II

die Verfahrenskosten.

III.

A und B sowie ihre durch sie vertretenen Kinder erhoben am

16.

März 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten

sinngemäss, der Rekursentscheid sei aufzuheben und der Gemeinderat E

anzuweisen, das Einbürgerungsgesuch gutzuheissen.

Der Bezirksrat F verzichtete am 31. März 2015 unter

Verweis auf die Begründung des Rekursentscheids auf eine Vernehmlassung, der

Gemeinderat E am 20./24. April 2015 unter Verweis auf seine Ausführungen

im Beschluss vom 29. September 2014 sowie der Rekursantwort auf eine

Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach

§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Gemäss § 41 in

Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1,

19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario VRG ist

das Verwaltungsgericht bei Be­schwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

des Bezirksrats unter anderem betreffend die Ablehnung von Einbürgerungsgesuchen

durch Gemeindeorgane zuständig.

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Erwerb und Verlust des Kantons- und

Gemeindebürgerrechts sind in Art. 20 f. der Verfassung des Kantons Zürich

vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), §§ 20–31 des Gemeindegesetzes vom

6.

Juni 1926 (GG, LS 131.1) sowie in der Bürgerrechtsverordnung vom

25.

Oktober 1978 (BüV, LS 141.11) geregelt. Darüber hinaus sind die Bestimmungen

des (eidgenössischen) Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) zu beachten.

Die Bürgerrechtsverordnung wurde durch Beschluss des

Regierungsrats vom 11. Juni 2014 einer Revision unterzogen; die damit

verbundenen Änderungen wurden per 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt (OS 69,

353.

ff.). Gemäss § 49 Abs. 1 Satz 2 BüV unterstehen Anordnungen

in laufenden Verfahren nach Inkrafttreten dem neuen Recht. Wie es sich damit verhält,

wenn die Ausgangsverfügung unter altem Recht ergangen und das neue Recht erst

während des Rekursverfahrens in Kraft getreten ist, kann offenbleiben, weil mit

der Revision vom 11. Juni 2014 keine hier wesentliche Rechtsänderung verbunden

war.

2.2

Gemäss Art. 20 Abs. 1 KV beruht das

Kantonsbürgerrecht auf dem Gemeindebürgerrecht (vgl. auch § 20 Abs. 1 GG),

wobei die Voraus­setzungen für den Erwerb und Verlust des Kantons- und des

Gemeindebürgerrechts durch Gesetz zu bestimmen sind (§ 20 Abs. 2 KV).

Die Kantonsverfassung legt in Art. 20 Abs. 3 gewisse Mindest­anforderungen

fest. Demnach müssen Kandidaten für das Bürgerrecht über angemessene Kenntnisse

der deutschen Sprache verfügen (lit. a), in der Lage sein, für sich und ihre

Familien zu sorgen (lit. b), mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (lit.

c) sowie die schweizerische Rechtsordnung beachten (lit. d). Auf Gesetzesstufe

können weitergehende Voraussetzungen statuiert werden (Peter Kottusch in:

Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher

Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 20

N. 6). Das Kantonale Bürgerrechtsgesetz, welches die Voraussetzungen der

Einbür­gerung detailliert regeln sollte (vgl. ABl 2010, S. 2601 ff.),

wurde in der Volks­abstimmung vom 11. März 2012 abgelehnt. Derzeit gelten deshalb die folgenden Anfor­derungen: Ausländer

müssen nebst der Erfüllung der Wohnsitzerfordernisse genügende Ausweise über

ihre bisherigen Heimat- und Familienverhältnisse beibringen (§ 21 Abs. 1

in Verbindung mit § 22 Abs. 1 GG), über angemessene Kenntnisse der

deutschen Sprache verfügen (Art. 20 Abs. 3 lit. a KV sowie

nunmehr § 21b BüV), in der Lage sein, für sich und ihre Familien aufzu­kommen

(Art. 20 Abs. 3 lit. b KV, § 21 Abs. 1 in Verbindung

mit § 22 Abs. 1 GG und § 5 BüV), mit den hiesigen Verhältnissen

vertraut sein (Art. 20 Abs. 3 lit. c

KV, vgl. auch a§ 21 Abs. 2 lit. b bzw. § 21a lit. b BüV), die schweizerische Rechtsordnung beachten (Art. 20

Abs. 3 lit. d KV, vgl. auch a§ 21 Abs. 2 lit. c bzw. § 21

lit. b in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. c und § 6

BüV) und gemäss § 21 Abs. 1 GG über einen unbescholtenen Ruf verfügen.

2.3

Zunächst gilt es festzustellen, ob den

Beschwerdeführenden ein Anspruch auf Ein­bürgerung zukommt. Einen Anspruch auf

Einbürgerung haben Ausländer, die in der Schweiz geboren sind, sowie nicht in

der Schweiz geborene Ausländer zwischen 16 und 25 Jahren, die während

mindestens fünf Jahren in der Schweiz eine Volks- oder Mittel­schule in einer

Landessprache besucht haben (§ 21 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 1 GG; § 22 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 1 ff.

BüV). Die im Ausland geborenen Beschwerde­führenden

1.

und 2 erfüllen diese Voraussetzungen schon allein aufgrund ihres Alters nicht, weshalb hier kein Anspruch

auf Einbürgerung besteht.

3.

3.1

Besteht kein Anspruch auf Einbürgerung, sind die

Gemeinden nicht verpflichtet, jedoch unter Berücksichtigung der in der

Kantonsverfassung und dem Gemeindegesetz bezie­hungsweise der

Bürgerrechtsverordnung statuierten Mindestanforderungen berechtigt, Personen in

ihr Bürgerrecht aufzunehmen (§ 22 Abs. 1

GG). Demgemäss liegt es im Er­messen der Gemeinde, ob sie eine Person in ihr Bürgerrecht

aufnehmen will. Daraus folgt, dass die Gemeinde ein Einbürgerungsgesuch auch dann

ablehnen darf, wenn die einbür­gerungswillige Person die Mindestanforderungen

des kantonalen Rechts erfüllt. Im Rah­men ihres Ermessensbereichs darf eine

Gemeinde die Einbürgerung zudem von weiteren sachlichen Kriterien abhängig

machen (vgl. BGr, 30. August 2010,1D_5/2010, E. 3.2.3, sowie

12.

Dezember 2003,1P.214/2003, E. 3.5.2).

3.2

Die Gemeinde nimmt mit dem Einbürgerungsakt jedoch nicht ein

politisches Recht, sondern eine Verwaltungsfunktion wahr, weshalb der

Einbürgerungsakt materiell als Akt der Rechtsanwendung zu qualifizieren ist.

Die Gemeinde ist deshalb gemäss Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) an die

Grundrechte gebunden und hat ihr grundsätzlich sehr weit gehendes Ermessen

pflichtgemäss, das heisst im Rahmen von Sinn und Zweck der

Bürgerrechtsgesetzgebung auszuüben (BGE 137 I 235 E. 2.4,

129.

I 232 E. 3.3). Daraus ergibt sich insbesondere, dass der

Entscheid der Gemeinde willkürfrei und unter Berücksichtigung des

Diskriminierungsverbots zu erfolgen hat (BGE 141 I 60 E. 3.2, 129 I 232 E. 3.3). Ausserdem hat der Entscheid das allgemeine

Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) zu beachten; das Ermessen ist somit in gleichgelagerten Fällen gleich, in ungleich gelagerten Fällen ungleich auszuüben

(vgl. hierzu Yvo Hangartner, Grundsatz­fragen der Einbürgerung nach Ermessen,

ZBl 110/2009, S. 293 ff., 307 f.). Innerhalb dieser bundes-

und allfälliger kantonalrechtlicher Schranken hat die Gemeinde jedoch die Freiheit eines Entscheids von Fall zu Fall (Hangartner,

S. 294). Diesen weiten Ermessensbereich der

Gemeinde müssen die Rechtsmittelinstanzen beachten.

In prozessualer Hinsicht hat die Gemeinde namentlich den

Grundsatz der Fairness im Verfahren nach Art. 29 BV und besonders den

Anspruch auf rechtliches Gehör der Gesuchstellenden nach Art. 29 Abs. 2

BV sowie das Prinzip von Treu und Glauben gemäss Art. 9 und Art. 5

Abs. 3 BV zu wahren (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 mit

weiteren Hinweisen, auch zum Folgenden). Dazu zählt nebst der Pflicht der

Behörden zur Begründung ihrer Entscheide (vgl. Art. 15b Abs. 1 BüG)

das Recht der Gesuchstellenden auf vorgängige Orientierung. Die Bewerber sind

jedenfalls über diejenigen Verfahrensschritte vorweg zu informieren, die

geeignet sind, den Entscheid über die Einbürgerung zu beeinflussen, und auf die

sie sich gezielt vorbereiten können (BGE 140 I 99 E. 3.5). Zum Anspruch

auf rechtliches Gehör gehört sodann, dass die Behörde alle erheblichen und

rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise

abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen.

Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt,

wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie

aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und in

vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre

Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 136 I

229.

E. 5.3 mit Hinweisen). Die Beachtung der formellen

Verfahrensanforderungen ist bei der ordentlichen Einbürgerung gerade deswegen

umso bedeutsamer, weil die Gemeinde in inhaltlicher Hinsicht über einen

Ermessensspielraum verfügt.

Die Begründungspflicht als Teilgehalt des Gehörsanspruchs soll

verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten lassen, und

es der betroffenen Person ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht

anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die

Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein

Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen

genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich

ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indes nicht, dass sie sich ausdrücklich

mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen

muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte

beschränken. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der

Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer die Sach-

und Rechtslage ist (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2–4 mit

Hinweisen; Felix Uhlmann/Alexandra Schwank in: Bernhard Waldmann/Philippe

Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das

Verwaltungsverfahren, Zürich etc. 2009, Art. 35 N. 17 f. und 21).

3.3

Die Beschwerdeführenden 1 und 2 absolvierten

zunächst Standortbestimmungen in Deutsch und Staatskunde und haben diese je im dritten respektive je im zweiten

Anlauf bestanden. Daraufhin wurden sie zu einem

Gespräch mit dem Gemeinderat eingeladen, welches am 29. September 2014

stattfand. Die anlässlich dieses Gesprächs gestellten Fragen und die Antworten

der Beschwerdeführenden 1 und 2 wurden vom Beschwerdegegner in einer "Checkliste

zur Beurteilung der Einbürgerungsfähigkeit" stichwortartig festgehalten.

Aus der Rekursantwort geht hervor, dass anlässlich des

Gesprächs mit dem Gemeinderat offenkundig trotz der bereits bestandenen Prüfung

in Staatskunde Fragen aus diesem Themenbereich gestellt wurden. Dazu ist

namentlich Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben

anlässlich des Standorttests genügende Kenntnisse in Staatskunde nachgewiesen.

Bei der (ersten) Einladung zum Gespräch mit dem Gemeinderat war ihnen mitgeteilt

worden, dass aufgrund der bestandenen Staatskundeprüfungen auf die erneute

Befragung dieses Themenbereichs verzichtet werde. Als zweiter Termin für das

Gespräch wurde der 29. September 2014 vorgeschlagen. In jener zweiten

Einladung wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 darauf hingewiesen, dass ihnen

nebst Fragen zu ihrem Leben "(Hobbys, Tätigkeiten, Familie etc.)" und

zum Thema Integration "ergänzende Fragen zur Staatskunde" gestellt

werden könnten. Die Beschwerdeführenden wurden somit darauf vorbereitet, dass

allenfalls nochmals Fragen zum diesen Thema gestellt werden würden bzw. könnten

(vgl. BGE 140 I 99 E. 3, insbesondere E. 3.4–7). Aus der Rekursantwort

geht sodann hervor, dass anlässlich des Gesprächs tatsächlich auf dieses Thema

zurückgegriffen wurde, jedoch eher behelfsweise. In irgendeiner Form

festgehalten wurden diese Fragen und Antworten jedoch nicht, und die Ablehnung

des Gesuchs wurde nicht damit begründet.

Dass der Beschwerdegegner trotz der bereits abgelegten und

bestandenen Prüfung in Staatskunde anlässlich des Gesprächs vom

29.

September 2014 nochmals Fragen zu diesem Themenbereich stellte, ist

insoweit (ohnehin) nicht zu beanstanden.

3.4

Der Beschwerdegegner begründet die Abweisung des

Einbürgerungsgesuchs damit, dass die soziale und kulturelle Integration der

Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht genüge. Die Familie scheine sich kaum für das

Ortsgeschehen und die hiesigen Gegebenheiten zu interessieren. Auch das

Grundwissen der Beschwerdeführenden 1 und 2 über die Gemeinde habe sich als äusserst mangelhaft erwiesen. Sie seien mit den

lokalen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen zu

wenig vertraut und zu wenig integriert.

In seiner Rekursantwort vom 17. November 2014 führte

der Beschwerdegegner weiter aus, die Teilnahme der Beschwerdeführenden 1 und 2

am öffentlichen und sozialen Leben in der Gemeinde sei dürftig. Beide seien

weder Mitglied in einem Verein noch engagierten sie sich sonstwie für

wohltätige Zwecke in einer Organisation oder einer gemeinnützigen Körperschaft.

Zur Abklärung der Teilnahme am Leben der Gemeinde sei man bei der Befragung

(gemeint ist wohl beim Gespräch) auf ihr politisches Wissen ausgewichen.

Der Beschwerdegegner begründet seine Ablehnung mithin

lediglich mit allgemeinen, pauschalen Bemerkungen, ohne detaillierte,

überprüfbare Angaben und ohne dass ersichtlich wäre, gestützt auf welche

konkreten Überlegungen (bzw. aufgrund welcher Äusserungen der Beschwerdeführenden

1.

und 2) er zum Schluss kam, diese seien nicht integriert. Dem in der erwähnten

Checkliste – stichwortartig bzw. sehr knapp – Festgehaltenen, worauf sich der Beschwerdegegner

stützte, lässt sich denn auch praktisch nichts Konkretes entnehmen, nämlich

lediglich respektive höchstens, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 keine

Flurnamen zu nennen wussten, was jedoch für sich noch keine mangelhafte Integration

zu begründen vermöchte.

Insoweit hat der Beschwerdegegner nach dem Dargelegten

seine Begründungspflicht verletzt.

3.5

3.5.1

Hinsichtlich der angeblich ungenügenden Integration der

Beschwerdeführenden 1 und 2 ist zunächst festzuhalten, dass der vom

Beschwerdegegner (wie nachmals auch der Vorinstanz) in diesem Zusammenhang

angeführten fehlenden Mitgliedschaft in einem Verein oder dergleichen lediglich

beschränktes Gewicht beizumessen ist.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die

soziale und kulturelle Integration an den gesamten Umständen des Einzelfalls zu

messen. Massgeblich ist dabei jede Art der aktiven Beteiligung am

gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde bzw. in der Region. Die soziale

Verankerung kann entsprechend nicht nur durch Mitgliedschaft bei örtlichen Vereinen

und anderen Organisationen zum Ausdruck kommen, sondern auch durch informelle

Freiwilligenarbeit oder aktive Teilnahme an lokalen oder regionalen

Veranstaltungen. Im öffentlichen Leben der Gemeinde ist etwa an Institutionen

in den Bereichen Politik, Bildung, Sport oder Kultur zu denken, soweit diese

den Betroffenen offenstehen. Durch so verstandene Teilhabe bekundet die

ausländische Person ihren Willen, auf die Einheimischen zuzugehen und sich mit

den sozialen und kulturellen Lebensbedingungen an ihrem Wohnort

auseinanderzusetzen (BGE 141 I 60 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen).

3.5.2

Im erstinstanzlichen Verfahren bzw. anlässlich des Gesprächs mit dem

Gemeinderat wurden die Beschwerdeführenden offenbar nach "Kontakt[en] bzw.

familiäre[n] Beziehungen zu Schweizern" gefragt. Die vom Beschwerdegegner

darauf in seiner Checkliste einzig schriftlich festgehaltene Antwort lautet:

"[J]a, nur ein Cousin lebt hier". Er begründete, wie oben erwähnt,

seine Ablehnung denn auch nicht mit fehlenden Kontakten zur einheimischen

Bevölkerung.

Die Vorinstanz führt im Rekursentscheid aus, aus der – von

ihr als "Gesprächsprotokoll" bezeichneten – Checkliste ergebe sich,

dass die Beschwerdeführenden ihre Freizeit überwiegend mit ihren Kindern

verbrächten. Sie seien nicht Mitglied in einem Verein. Die Frage, ob sie

Kontakt zu Schweizern hätten, hätten sie bejaht, "ohne jedoch nähere

Angaben zu machen". Genauere Kenntnisse über die Gemeinde wiesen sie nicht

aus. Auch der Rekursschrift sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden ihre

Freizeit überwiegend gemeinsam in der Familie verbrächten. Ob sie "mehr

als nur oberflächliche Kontakte zur einheimischen Bevölkerung" pflegten

und inwiefern sie am gesellschaftlichen Leben der Gemeinde teilnähmen, lasse

sich "weder dem Gesprächsprotokoll des Gemeindesrates noch der Rekursschrift

entnehmen". Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner

unter diesen Umständen zur Ansicht gelangt sei, die soziale Integration der Beschwerdeführenden

1.

und 2 sei mangelhaft.

Soweit aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich, hat die

Vorinstanz die Beschwerdeführenden 1 und 2 nie zu Kontakten zur einheimischen

Wohnbevölkerung befragt. Im Zusammenhang mit ihrem Rekursentscheid stützte sie

sich einzig auf die handschriftlichen Notizen des Beschwerdegegners in der

Checkliste. Diese sind jedoch äusserst knapp und allgemein gehalten und daher

kaum aussagekräftig, auch weil zumindest teilweise nicht klar ist, ob es sich

dabei um mehr oder weniger genau bzw. getreu festgehaltene Antworten der

Beschwerdeführenden 1 und 2 oder bereits um eine Art Auswertung derselben

handelt. Was die Vorinstanz dieser Checkliste – insbesondere im Zusammenhang

mit den infrage stehenden Kontakten zu Einheimischen – entnimmt, erscheint

gesucht bzw. teilweise geradezu aus der Luft gegriffen. Dies gilt

beispielsweise für ihren Vorhalt, die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten keine

näheren Angaben zu den Kontakten gemacht (der Checkliste lässt sich keinerlei

Hinweis darauf entnehmen, dass sie danach gefragt worden wären) oder

hinsichtlich des von ihr gezogenen "Schlusses", die Beschwerdeführenden

1.

und 2 hätten lediglich "oberflächliche Kontakte zur einheimischen Bevölkerung".

3.5.3

Wie erwähnt begründete der Beschwerdegegner seine Ablehnung nicht mit

fehlenden Kontakten zur einheimischen Bevölkerung. Daher waren die

Beschwerdeführenden 1 und 2 auch nicht gehalten, im Rekursverfahren solche

Kontakte darzutun und zu belegen. Hätte die Vorinstanz Zweifel daran gehabt, dass

die Beschwerdeführenden 1 und 2 solche Kontakte pflegten, wäre sie

gehalten gewesen, sie diesbezüglich zur Stellungnahme aufzufordern und weitere

angemessene Abklärungen zu treffen (vgl. BGE 141 I 60 E. 5.1 f.

zu einer insofern identischen Konstellation). Es ist ohne Weiteres davon auszugehen,

dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 bereits dem Beschwerdegegner bzw. der

Vorinstanz – hätten sie danach gefragt – die Namen genannt bzw. Angaben gemacht

hätten, die sie nun vor Verwaltungsgericht zum Beleg der von ihnen behaupteten

sozialen Integration vorgebracht haben. Diese Angaben sind konkret und

plausibel genug, um jedenfalls grundsätzlich geeignet zu erscheinen, eine insofern

hinreichende Integration zu belegen. Eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht

kann den Beschwerdeführenden 1 und 2 damit jedenfalls nicht vorgehalten werden.

Der Beschwerdegegner, spätestens aber die Vorinstanz hätte daher in geeigneter

Weise die soziale Integration der Beschwerdeführenden 1 und 2 abklären können

und müssen. Indem sie entsprechende Abklärungen unterlassen haben, verletzten

sie einerseits den Untersuchungsgrundsatz nach § 7 Abs. 1 VRG und

anderseits den Anspruch der Beschwerdeführenden 1 und 2 auf rechtliches Gehör

(Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im

Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 216).

Der Sachverhalt erweist sich damit vorliegend als nicht

hinreichend geklärt bzw. ungenügend festgestellt (§ 20 Abs. 1

lit. b VRG). Demnach wird der Beschwerdegegner die Integration der

Beschwerdeführenden 1 und 2 noch (einmal) zu prüfen bzw. ergänzend abzuklären haben.

Die Angelegenheit ist zu diesem Zweck an ihn zurückzuweisen (§ 64

Abs. 1 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

2014, § 64 N. 2, 4 und 8).

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. Der Beschluss des Beschwerdegegners vom 29. September 2014

sowie Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats F vom 13. Februar

2015.

sind aufzuheben, und die Sache ist an den Beschwerdegegner zurückzuweisen

zur Vornahme der erforderlichen ergänzenden Sachverhaltsabklärung sowie zu

neuem Entscheid.

5.

Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem

Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu

behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch

entscheiden kann (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 f.

mit Hinweisen; Marco Donatsch, § 64 N. 5). Demnach haben die Beschwerdeführenden

als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG; VGr, 22. Juli 2015, VB.2015.00240, E. 5, und

3.

Juli 2014, VB.2014.00186, E. 4.2). Ebenso sind die

Verfahrenskosten des Rekursverfahrens in Abänderung von Dispositiv-Ziff. II

des Beschlusses des Bezirksrats F vom 13. Februar 2015 dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 4 des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Letztinstanzliche

kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art.

93.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu qualifizieren

(BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011,

Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas

Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9, Art. 93 N. 2). Sie

sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder­gutzumachenden

Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Ferner gilt es zu beachten, dass gemäss Art. 83 lit. b BGG

die Beschwerde in öffent­lichrechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über

die ordentliche Einbürgerung aus­ge­schlossen ist. Entsprechend ist auch das

gesamte kantonale und kommunale Einbür­gerungsverfahren von der Beschwerde

ausgenommen (Thomas Häberli, Basler Kom­mentar, 2011, Art. 83 BGG N. 48). Den

Beschwerdeführenden steht somit bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Beschwerdegegners vom

29.

September 2014 sowie Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des

Bezirksrats F vom 13. Februar 2015 werden aufgehoben. Die Sache wird im

Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats F vom

13.

Februar 2015 werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägung 6 subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an…