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Entscheid

VB.2015.00169

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00169

8. Juli 2015Deutsch10 min

(URT.2015.17280)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Z, geboren im Jahr 2000, besuchte ab dem Sommer 2013 die

Sekundarschule der Gemeinde X. Am 17. Juli 2014 teilte A, die Mutter von Z, der

Schulpflege mit, Z werde zukünftig die Privatschule D besuchen, und ersuchte um

Kostenübernahme. Die Schulpflege lehnte dieses Gesuch mit Beschluss vom

10. September 2014 ab.

Erwägungen

II.

Am 29. September 2014 erhob A dagegen Rekurs und

beantragte, die Gemeinde X sei zu verpflichten, sich in angemessenem Umfang an

den Kosten für den Schulbesuch von Z zu beteiligen. Der Bezirksrat W wies den

Rekurs mit Entscheid vom 25. Februar 2015 ab.

III.

A führte am 16./17. März 2015 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Beschluss vom

25.

Februar 2015 sei aufzuheben und die Gemeinde X sei zu verpflichten,

sich in angemessenem Umfang an den Kosten für den Schulbesuch von Z zu

beteiligen. Der Bezirksrat W verzichtete am 10./16. April 2015 unter

Verweis auf die Begründung des Rekursentscheids auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde

X liess mit Beschwerdeantwort vom 10./11. Mai 2015 auf Abweisung der

Beschwerde schliessen. Mit weiteren Stellungnahmen von A vom 21./22. Mai

2015.

und der Gemeinde X vom 5./7. Juni 2015 wurde an den Anträgen festgehalten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

eines Bezirksrats über Anordnungen einer kommunalen Schulpflege etwa betreffend

die Übernahme der Kosten einer externen Schulung nach § 41 in Verbindung

mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b

Abs. 2 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) und § 75 Abs. 2 in Verbindung mit § 75

Abs. 1 Satz 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,

LS 412.100) sowie §§ 42–44 e contrario VRG zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Die

Beschwerdeführerin beziffert die Schulkosten, die im Streit liegen, auf

insgesamt Fr. 36'000.-. Aufgrund des Fr. 20'000.- überschreitenden

Streitwerts fällt die Angelegenheit damit in die Zuständigkeit der Kammer

(§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c

e contrario VRG).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, ihrer Tochter sei der Besuch

der bisherigen Klasse aufgrund von Mobbinghandlungen von Mitschülern nicht mehr

zumutbar gewesen. Weil die Schulpflege es unterlassen habe, die notwendigen

Massnahmen zu ergreifen, sei sie gezwungen gewesen, ihre Tochter neu in einer

Privatschule schulen zu lassen. Dass die Tochter der Beschwerdeführerin

sonderschulbedürftig wäre, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht

ersichtlich.

2.2

Art. 19

und Art. 62 Abs. 2 Sätze 1 und 3 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (SR 101) verpflichten die Kantone, für einen

ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht zu sorgen. Von

(Bundes-)Verfassung wegen besteht indessen kein Anspruch auf unentgeltlichen

Besuch einer Schule nach freier Wahl. Das Gemeinwesen ist nicht verpflichtet,

den unentgeltlichen Schulbesuch an einem anderen als dem Wohn- bzw. Aufenthaltsort

zu ermöglichen. Einzig, wenn eine spezielle örtliche Situation vorliegt oder es

sonstige besondere Verhältnisse gebieten, besteht Anspruch auf unentgeltlichen

Schulbesuch in einer anderen Gemeinde bzw. einem anderen Schulhaus

(BGE 125 I 347 E. 6; Bernhard Ehrenzeller, St. Galler

Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 2014, Art. 62 Rz. 34

mit weiteren Nachweisen).

2.3

Im Kanton

Zürich haben Schülerinnen und Schüler (mit Ausnahme von Wochenaufenthalterinnen

und -aufenthaltern) die Schule an ihrem Wohnort zu besuchen; nur dort haben sie

Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht (§ 10 und § 11 Abs. 1

Satz 1 VSG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Volksschulverordnung

vom 28. Juni 2006 [VSV, LS 412.101]). In Nachachtung des

verfassungsmässigen Anspruchs räumt § 26 Abs. 3 VSG der Schülerin

oder dem Schüler dann einen Anspruch auf Umteilung in eine andere Klasse bzw.

eine andere Gemeinde ein, wenn der weitere Besuch in der angestammten Klasse

unzumutbar ist. § 10 Abs. 1 VSV präzisiert dies dahingehend, dass

eine Schülerin oder ein Schüler einer Klasse in einer anderen gut erreichbaren

Gemeinde zugeteilt wird, wenn es für sie oder ihn oder für die Lehrpersonen

unzumutbar ist, dass die Schülerin oder der Schüler weiterhin die angestammte

Klasse besucht (lit. a), die Zuteilung zu einer anderen Klasse am bisherigen

Schulort nicht möglich oder ebenfalls unzumutbar ist (lit. b) und nicht

ausgeschlossen erscheint, dass sich die Situation durch die Umteilung bessern

wird (lit. c). Hat die Schülerin oder der Schüler die Unzumutbarkeit zu vertreten

und haben die Eltern die Zuteilung in eine andere Gemeinde beantragt, geht das

Schulgeld zu ihren Lasten (§ 10 Abs. 3 VSV). Können sich die Beteiligten,

das heisst die Eltern sowie die Schulpflege, nicht über den Schulort, die

Kostenpflicht und die Höhe des Schulgelds einigen, entscheidet darüber nach

§ 12 in Verbindung mit § 77 VSG die Bildungsdirektion.

2.4

Nach der

gesetzlichen Regelung verschafft die Unzumutbarkeit des Schulbesuchs in der

bisherigen Klasse demnach keinen Anspruch auf Besuch einer Privatschule,

sondern nur einen Anspruch auf Besuch einer anderen Klasse, gegebenenfalls an

einem anderen Ort. Wohl mögen absolute Ausnahmefälle denkbar bleiben, wo einer

Schülerin oder einem Schüler der Besuch der öffentlichen Schule generell nicht

mehr zumutbar und deshalb ein Anspruch auf Besuch einer Privatschule gegeben

ist; solche Gründe sind hier indes nicht ersichtlich.

2.5

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin sei, obwohl Z der

weitere Besuch der angestammten Klasse nicht mehr zumutbar gewesen sei, untätig

geblieben.

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur

Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen wird eine Schulgemeinde für eine von

den Eltern in eigener Kompetenz beschlossene Privatschulung dann

kostenpflichtig, wenn sie es versäumt hat, notwendige Massnahmen anzuordnen,

sodass die privaten Massnahmen unerlässlich waren (VGr, 22. August 2012, VB.2012.00340,

E. 3.3.2, und 24. November 2010, VB.2010.00317, E. 2.2). Für

Konstellationen wie die vorliegende weist das Volksschulgesetz indes die

Kompetenz zum Entscheid über den Schulort bei Uneinigkeit zwischen Eltern und

Schulbehörde ausdrücklich der Bildungsdirektion zu (vorn 2.3 am Ende). Damit

verbleibt ausserhalb sonderpädagogischer Massnahmen kein Raum, um Eltern ausnahmsweise

zu ge­statten, ihr Kind bei Untätigkeit der kommunalen Behörde auf Kosten der

Schulgemeinde in einer Privatschule schulen zu lassen. Die Beschwerdeführerin –

welche der Beschwerdegegnerin vorwirft, einen Schulbesuch an einem anderen Ort

nicht in genügendem Mass geprüft zu haben – wäre vielmehr gehalten gewesen,

sich an die Bildungsdirektion zu wenden und diese um einen entsprechenden

Entscheid zu ersuchen.

2.6

Im Übrigen

erweist sich der Wechsel an eine Privatschule vorliegend auch nicht als

unerlässlich im Sinn der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung: Aus dem

Bericht der in die Angelegenheit involvierten Schulpsychologin ergibt sich,

dass das Verhalten von Z gegenüber Gleichaltrigen manchmal etwas anders als

üblich sei. Menschen wie sie würden häufig Opfer von Mobbing. Dem müsse bewusst

Gegensteuer gegeben werden, was Aufgabe der Schulsozialarbeiter sei. Die

Psychotherapeutin von Z führt in einem Schreiben vom 22. Oktober 2014 aus,

ein Privatschulbesuch sei zwischen ihr und der Schulleitung nie Thema gewesen

und sie habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die Eltern dies in Erwägung zögen;

sie habe mit der Schulleitung einzig besprochen, was Z helfen könne, um sich in

der bisherigen Klasse wieder sicher zu fühlen; sie habe dabei betont, dass man

auf Seiten der Schule und in Gesprächen mit den Mitschülern daran arbeiten

müsse, damit sich die Situation verbessere.

Die Beschwerdeführerin führt aus, der Klassenlehrer von Z

sei am 20. Mai 2014 über die Mobbinghandlungen der Mitschüler informiert

worden. Der Klassenlehrer habe ihr mitgeteilt, dass man mangels

Schulsozialarbeiterin im Moment wenig tun könne, sie sich aber an die Schulleitung

wenden werde. Mit dieser habe die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2014 ein

Gespräch führen können. Am 5. Juli 2014 habe man sich telefonisch noch

einmal besprochen, wobei die Schulleitung behauptet habe, die Therapeutin von Z

habe deren möglichst baldige Rückkehr an die Schule empfohlen, und weiter

ausgeführt habe, den Beizug der Sozialarbeiterin angesichts des bestehenden Therapieangebots

für Z nicht als notwendig zu erachten.

Die Schulleitung führt in

einer Stellungnahme vom 23. Oktober 2014 aus, sie habe Z nach konkreten

Vorkommnissen befragt, welche das behauptete Mobbing belegten, worauf Z einzig

von einer Begebenheit aus dem privaten Umfeld erzählt habe. Auf Nachfrage des

Klassenlehrers habe keine der anderen Lehrpersonen des Jahrgangs von beobachteten

Mobbinghandlungen berichten können. Im Gegenteil hätten diese sich dahingehend

geäussert, dass Z als stabile, eigenständige Persönlichkeit mit guter Leistung

auffalle. Die Möglichkeit eines Schulwechsels nach Y sei tatsächlich mit ihr

besprochen worden; sie (die Schulleitung) habe den Wechsel nach Abklärungen

aber abgelehnt, weil Z sonst in eine grosse und mit schwierigen Schülerinnen

und Schülern belastete Klasse gekommen wäre. Es treffe sodann zu, dass von

Frühling bis Sommer 2014 keine Schulsozialarbeiterin im Haus gewesen sei. In

Notfällen habe sich aber die Schulsozialarbeiterin der Schule Y beiziehen lassen,

und sie (die Schulleitung) habe sich mit dieser auch betreffend Z ausgetauscht,

wobei man so verblieben sei, dass Z schon genügend unterstützt werde und sich

durch ihre Therapeutin beraten lassen solle. Sie (die Schulleitung) habe aber

zugleich mit der Schulsozialarbeit Y eine Klassenintervention geplant, deren

Start für nach den Schulferien geplant gewesen sei.

Demnach hat die

Beschwerdegegnerin erst am 20. Mai 2014 Kenntnis von der behaupteten

Mobbingsituation erhalten, wurden diese in der Folge untersucht und fand am 1. Juli

2014.

ein Gespräch mit der Schulleitung statt. Angesichts der

dazwischenliegenden Feiertage (Auffahrt, Pfingsten) erscheint diese Zeitspanne

für die getätigten Abklärungen als angemessen. Aufgrund dieser Abklärungen bei

Lehrpersonen und des Gesprächs mit Z durfte die Schulleitung jedenfalls davon

ausgehen, dass ein umgehendes Handeln nicht notwendig sei. Sodann bestätigten

weder die Schulpsychologin noch die Therapeutin von Z die von der

Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, Z müsse die Klasse umgehend verlassen.

Auch erscheint die Begründung der Beschwerdegegnerin nachvollziehbar, dass eine

Umteilung nach Y aufgrund der dortigen Klassenkonstellation nicht in Frage

gekommen sei. Aus den Äusserungen der Schulpsychologin ergibt sich schliesslich,

dass auch bei einer Klassenumteilung damit hätte gerechnet werden müssen, dass Z

aufgrund ihrer Art wiederum Schikanen durch Mitschüler ausgesetzt gewesen wäre.

Unter diesen Voraussetzungen erscheint die Massnahme der Beschwerdegegnerin

sachgerecht, neben der Weiterführung der Therapie von Z nach den Sommerferien

eine Klassenintervention durchzuführen. Eine Notwendigkeit, umgehend einen

Klassenwechsel vorzunehmen, bestand bei dieser Sachlage hingegen nicht.

3.

Nach dem Gesagten erweisen sich die Ausgangsverfügung und

der Rekursentscheid als rechtmässig und ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.

Die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen

Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art.

83.

lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber

Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem

unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen (Thomas

Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 300). Davon ist vorliegend

auszugehen, weshalb den Parteien die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 3'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …