VB.2015.00169
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00169
8. Juli 2015Deutsch10 min
(URT.2015.17280)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2015.00169
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Juli 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde X,
vertreten durch die
Schulpflege X,
diese vertreten durch B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Übernahme
von Privatschulkosten,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Z, geboren im Jahr 2000, besuchte ab dem Sommer 2013 die
Sekundarschule der Gemeinde X. Am 17. Juli 2014 teilte A, die Mutter von Z, der
Schulpflege mit, Z werde zukünftig die Privatschule D besuchen, und ersuchte um
Kostenübernahme. Die Schulpflege lehnte dieses Gesuch mit Beschluss vom
10. September 2014 ab.
Erwägungen
II.
Am 29. September 2014 erhob A dagegen Rekurs und
beantragte, die Gemeinde X sei zu verpflichten, sich in angemessenem Umfang an
den Kosten für den Schulbesuch von Z zu beteiligen. Der Bezirksrat W wies den
Rekurs mit Entscheid vom 25. Februar 2015 ab.
III.
A führte am 16./17. März 2015 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Beschluss vom
25.
Februar 2015 sei aufzuheben und die Gemeinde X sei zu verpflichten,
sich in angemessenem Umfang an den Kosten für den Schulbesuch von Z zu
beteiligen. Der Bezirksrat W verzichtete am 10./16. April 2015 unter
Verweis auf die Begründung des Rekursentscheids auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde
X liess mit Beschwerdeantwort vom 10./11. Mai 2015 auf Abweisung der
Beschwerde schliessen. Mit weiteren Stellungnahmen von A vom 21./22. Mai
2015.
und der Gemeinde X vom 5./7. Juni 2015 wurde an den Anträgen festgehalten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
eines Bezirksrats über Anordnungen einer kommunalen Schulpflege etwa betreffend
die Übernahme der Kosten einer externen Schulung nach § 41 in Verbindung
mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b
Abs. 2 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) und § 75 Abs. 2 in Verbindung mit § 75
Abs. 1 Satz 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,
LS 412.100) sowie §§ 42–44 e contrario VRG zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Die
Beschwerdeführerin beziffert die Schulkosten, die im Streit liegen, auf
insgesamt Fr. 36'000.-. Aufgrund des Fr. 20'000.- überschreitenden
Streitwerts fällt die Angelegenheit damit in die Zuständigkeit der Kammer
(§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c
e contrario VRG).
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, ihrer Tochter sei der Besuch
der bisherigen Klasse aufgrund von Mobbinghandlungen von Mitschülern nicht mehr
zumutbar gewesen. Weil die Schulpflege es unterlassen habe, die notwendigen
Massnahmen zu ergreifen, sei sie gezwungen gewesen, ihre Tochter neu in einer
Privatschule schulen zu lassen. Dass die Tochter der Beschwerdeführerin
sonderschulbedürftig wäre, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht
ersichtlich.
2.2
Art. 19
und Art. 62 Abs. 2 Sätze 1 und 3 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (SR 101) verpflichten die Kantone, für einen
ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht zu sorgen. Von
(Bundes-)Verfassung wegen besteht indessen kein Anspruch auf unentgeltlichen
Besuch einer Schule nach freier Wahl. Das Gemeinwesen ist nicht verpflichtet,
den unentgeltlichen Schulbesuch an einem anderen als dem Wohn- bzw. Aufenthaltsort
zu ermöglichen. Einzig, wenn eine spezielle örtliche Situation vorliegt oder es
sonstige besondere Verhältnisse gebieten, besteht Anspruch auf unentgeltlichen
Schulbesuch in einer anderen Gemeinde bzw. einem anderen Schulhaus
(BGE 125 I 347 E. 6; Bernhard Ehrenzeller, St. Galler
Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 2014, Art. 62 Rz. 34
mit weiteren Nachweisen).
2.3
Im Kanton
Zürich haben Schülerinnen und Schüler (mit Ausnahme von Wochenaufenthalterinnen
und -aufenthaltern) die Schule an ihrem Wohnort zu besuchen; nur dort haben sie
Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht (§ 10 und § 11 Abs. 1
Satz 1 VSG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Volksschulverordnung
vom 28. Juni 2006 [VSV, LS 412.101]). In Nachachtung des
verfassungsmässigen Anspruchs räumt § 26 Abs. 3 VSG der Schülerin
oder dem Schüler dann einen Anspruch auf Umteilung in eine andere Klasse bzw.
eine andere Gemeinde ein, wenn der weitere Besuch in der angestammten Klasse
unzumutbar ist. § 10 Abs. 1 VSV präzisiert dies dahingehend, dass
eine Schülerin oder ein Schüler einer Klasse in einer anderen gut erreichbaren
Gemeinde zugeteilt wird, wenn es für sie oder ihn oder für die Lehrpersonen
unzumutbar ist, dass die Schülerin oder der Schüler weiterhin die angestammte
Klasse besucht (lit. a), die Zuteilung zu einer anderen Klasse am bisherigen
Schulort nicht möglich oder ebenfalls unzumutbar ist (lit. b) und nicht
ausgeschlossen erscheint, dass sich die Situation durch die Umteilung bessern
wird (lit. c). Hat die Schülerin oder der Schüler die Unzumutbarkeit zu vertreten
und haben die Eltern die Zuteilung in eine andere Gemeinde beantragt, geht das
Schulgeld zu ihren Lasten (§ 10 Abs. 3 VSV). Können sich die Beteiligten,
das heisst die Eltern sowie die Schulpflege, nicht über den Schulort, die
Kostenpflicht und die Höhe des Schulgelds einigen, entscheidet darüber nach
§ 12 in Verbindung mit § 77 VSG die Bildungsdirektion.
2.4
Nach der
gesetzlichen Regelung verschafft die Unzumutbarkeit des Schulbesuchs in der
bisherigen Klasse demnach keinen Anspruch auf Besuch einer Privatschule,
sondern nur einen Anspruch auf Besuch einer anderen Klasse, gegebenenfalls an
einem anderen Ort. Wohl mögen absolute Ausnahmefälle denkbar bleiben, wo einer
Schülerin oder einem Schüler der Besuch der öffentlichen Schule generell nicht
mehr zumutbar und deshalb ein Anspruch auf Besuch einer Privatschule gegeben
ist; solche Gründe sind hier indes nicht ersichtlich.
2.5
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin sei, obwohl Z der
weitere Besuch der angestammten Klasse nicht mehr zumutbar gewesen sei, untätig
geblieben.
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur
Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen wird eine Schulgemeinde für eine von
den Eltern in eigener Kompetenz beschlossene Privatschulung dann
kostenpflichtig, wenn sie es versäumt hat, notwendige Massnahmen anzuordnen,
sodass die privaten Massnahmen unerlässlich waren (VGr, 22. August 2012, VB.2012.00340,
E. 3.3.2, und 24. November 2010, VB.2010.00317, E. 2.2). Für
Konstellationen wie die vorliegende weist das Volksschulgesetz indes die
Kompetenz zum Entscheid über den Schulort bei Uneinigkeit zwischen Eltern und
Schulbehörde ausdrücklich der Bildungsdirektion zu (vorn 2.3 am Ende). Damit
verbleibt ausserhalb sonderpädagogischer Massnahmen kein Raum, um Eltern ausnahmsweise
zu gestatten, ihr Kind bei Untätigkeit der kommunalen Behörde auf Kosten der
Schulgemeinde in einer Privatschule schulen zu lassen. Die Beschwerdeführerin –
welche der Beschwerdegegnerin vorwirft, einen Schulbesuch an einem anderen Ort
nicht in genügendem Mass geprüft zu haben – wäre vielmehr gehalten gewesen,
sich an die Bildungsdirektion zu wenden und diese um einen entsprechenden
Entscheid zu ersuchen.
2.6
Im Übrigen
erweist sich der Wechsel an eine Privatschule vorliegend auch nicht als
unerlässlich im Sinn der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung: Aus dem
Bericht der in die Angelegenheit involvierten Schulpsychologin ergibt sich,
dass das Verhalten von Z gegenüber Gleichaltrigen manchmal etwas anders als
üblich sei. Menschen wie sie würden häufig Opfer von Mobbing. Dem müsse bewusst
Gegensteuer gegeben werden, was Aufgabe der Schulsozialarbeiter sei. Die
Psychotherapeutin von Z führt in einem Schreiben vom 22. Oktober 2014 aus,
ein Privatschulbesuch sei zwischen ihr und der Schulleitung nie Thema gewesen
und sie habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die Eltern dies in Erwägung zögen;
sie habe mit der Schulleitung einzig besprochen, was Z helfen könne, um sich in
der bisherigen Klasse wieder sicher zu fühlen; sie habe dabei betont, dass man
auf Seiten der Schule und in Gesprächen mit den Mitschülern daran arbeiten
müsse, damit sich die Situation verbessere.
Die Beschwerdeführerin führt aus, der Klassenlehrer von Z
sei am 20. Mai 2014 über die Mobbinghandlungen der Mitschüler informiert
worden. Der Klassenlehrer habe ihr mitgeteilt, dass man mangels
Schulsozialarbeiterin im Moment wenig tun könne, sie sich aber an die Schulleitung
wenden werde. Mit dieser habe die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2014 ein
Gespräch führen können. Am 5. Juli 2014 habe man sich telefonisch noch
einmal besprochen, wobei die Schulleitung behauptet habe, die Therapeutin von Z
habe deren möglichst baldige Rückkehr an die Schule empfohlen, und weiter
ausgeführt habe, den Beizug der Sozialarbeiterin angesichts des bestehenden Therapieangebots
für Z nicht als notwendig zu erachten.
Die Schulleitung führt in
einer Stellungnahme vom 23. Oktober 2014 aus, sie habe Z nach konkreten
Vorkommnissen befragt, welche das behauptete Mobbing belegten, worauf Z einzig
von einer Begebenheit aus dem privaten Umfeld erzählt habe. Auf Nachfrage des
Klassenlehrers habe keine der anderen Lehrpersonen des Jahrgangs von beobachteten
Mobbinghandlungen berichten können. Im Gegenteil hätten diese sich dahingehend
geäussert, dass Z als stabile, eigenständige Persönlichkeit mit guter Leistung
auffalle. Die Möglichkeit eines Schulwechsels nach Y sei tatsächlich mit ihr
besprochen worden; sie (die Schulleitung) habe den Wechsel nach Abklärungen
aber abgelehnt, weil Z sonst in eine grosse und mit schwierigen Schülerinnen
und Schülern belastete Klasse gekommen wäre. Es treffe sodann zu, dass von
Frühling bis Sommer 2014 keine Schulsozialarbeiterin im Haus gewesen sei. In
Notfällen habe sich aber die Schulsozialarbeiterin der Schule Y beiziehen lassen,
und sie (die Schulleitung) habe sich mit dieser auch betreffend Z ausgetauscht,
wobei man so verblieben sei, dass Z schon genügend unterstützt werde und sich
durch ihre Therapeutin beraten lassen solle. Sie (die Schulleitung) habe aber
zugleich mit der Schulsozialarbeit Y eine Klassenintervention geplant, deren
Start für nach den Schulferien geplant gewesen sei.
Demnach hat die
Beschwerdegegnerin erst am 20. Mai 2014 Kenntnis von der behaupteten
Mobbingsituation erhalten, wurden diese in der Folge untersucht und fand am 1. Juli
2014.
ein Gespräch mit der Schulleitung statt. Angesichts der
dazwischenliegenden Feiertage (Auffahrt, Pfingsten) erscheint diese Zeitspanne
für die getätigten Abklärungen als angemessen. Aufgrund dieser Abklärungen bei
Lehrpersonen und des Gesprächs mit Z durfte die Schulleitung jedenfalls davon
ausgehen, dass ein umgehendes Handeln nicht notwendig sei. Sodann bestätigten
weder die Schulpsychologin noch die Therapeutin von Z die von der
Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, Z müsse die Klasse umgehend verlassen.
Auch erscheint die Begründung der Beschwerdegegnerin nachvollziehbar, dass eine
Umteilung nach Y aufgrund der dortigen Klassenkonstellation nicht in Frage
gekommen sei. Aus den Äusserungen der Schulpsychologin ergibt sich schliesslich,
dass auch bei einer Klassenumteilung damit hätte gerechnet werden müssen, dass Z
aufgrund ihrer Art wiederum Schikanen durch Mitschüler ausgesetzt gewesen wäre.
Unter diesen Voraussetzungen erscheint die Massnahme der Beschwerdegegnerin
sachgerecht, neben der Weiterführung der Therapie von Z nach den Sommerferien
eine Klassenintervention durchzuführen. Eine Notwendigkeit, umgehend einen
Klassenwechsel vorzunehmen, bestand bei dieser Sachlage hingegen nicht.
3.
Nach dem Gesagten erweisen sich die Ausgangsverfügung und
der Rekursentscheid als rechtmässig und ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
5.
Die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen
Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art.
83.
lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber
Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem
unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen (Thomas
Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 300). Davon ist vorliegend
auszugehen, weshalb den Parteien die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 3'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …