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Entscheid

VB.2015.00170

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00170

28. August 2015Deutsch9 min

(URT.2015.17390)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, vertreten durch RA B, stellte am 14. bzw. 28. März

2014 ein Gesuch um finanzielle Unterstützung. Zudem ersuchte sie um

unentgeltliche Rechtspflege. Die Sozialbehörde C (nachfolgend Sozialbehörde)

bejahte den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe und gewährte A ab 10. April

2014 Sozialhilfeleistungen. Mit Beschluss vom 26. Mai 2014 hielt die Sozialbehörde

fest, der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege werde fürsorgerechtlich abgelehnt.

Erwägungen

II.

Dagegen reichte A, wiederum vertreten durch RA B, ein

mit "Rekurs / Rechtsverweigerungsbeschwerde" betiteltes Rechtsmittel

ein und stellte folgende Anträge: Es sei der Rekurs gutzuheissen und der

Beschluss vom 26. Mai 2014 sei aufzuheben. Die Sozialbehörde sei

anzuweisen, gemäss hiesigem Gesuch vom 14. März 2014 über das Gesuch um

Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege und Beiordnung von unterfertigendem RA

für das Sozialhilfeverfahren gemäss § 16 VRG zu entscheiden, eventualiter

sei sie anzuweisen, über das Gesuch fürsorgerechtlich neu zu entscheiden.

Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten-

und Entschädigungsfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte A ein Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung für das Rekursverfahren.

Der Bezirksrat C (nachfolgend Bezirksrat) wies den Rekurs mit

Beschluss vom 13. Februar 2015 im Sinn der Erwägungen ab (Ziff. I).

Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Ziff. II).

III.

Mit Eingabe vom 20. März 2015 erhob die anwaltlich

vertretene A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei ihr für

das Verfahren vor der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'337.20

gemäss Honorarnote vom 10. Oktober 2014 zulasten der Beschwerdegegnerin

zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Festsetzung einer Parteientschädigung

an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der

Bezirksrat verwies am 31. März 2015 auf die Begründung des angefochtenen

Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde

reichte keine Beschwerdeantwort ein, verwies jedoch mit Eingabe vom

27.

Mai 2015 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und

verzichtete auf eine Vernehmlassung. Am 25. Juni 2015 reichte RA B

eine Honorarnote über Fr. 1'593.- für seine Leistungen im Beschwerdeverfahren

ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden

Streitwerts fällt die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz

(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG), zumal kein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 2 VRG).

2.

Im Zentrum der vorliegenden Beschwerde steht die Frage, ob

die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung hätte zusprechen müssen.

3.

Die Vorinstanz wies den Rekurs im Sinne der Erwägungen ab.

Sie erwog hierbei, die Beschwerdegegnerin hätte den Antrag der

Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege nicht nach den Bestimmungen

der subsidiären Kostengutsprache gemäss Art. 16a des Sozialhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981 (SHG) und § 19 der Sozialhilfeverordnung vom

21.

Oktober 1981 (SHV) prüfen müssen, sondern nach der allgemeinen Bestimmung

von § 16 VRG. Anschliessend prüfte sie, ob die Voraussetzungen von § 16 Abs. 2

VRG für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt sind und

gelangte zum Schluss, dass diese nicht vorliegen. Die Beantragung von

Sozialhilfeleistungen biete in der Regel keine Schwierigkeiten, die den Beizug

eines Rechtsvertreters erforderlich mache. Aus den Akten gehe hervor, dass die

Beschwerdeführerin deutsche Staatsangehörige und der deutschen Sprache mächtig

sei. Es sei ihr ohne Weiteres möglich gewesen, sich telefonisch bei der

Beschwerdegegnerin zu erkundigen, wie sie bei ihrem Ersuchen um Sozialhilfe

vorzugehen und welche Unterlagen sie einzureichen habe. Allfällig fehlende

Unterlagen habe sie auch nach ihrer Einreise in die Schweiz nachreichen können,

wie sie dies offenbar auch getan habe. An diesem Ergebnis ändere nichts, dass

sich die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern auf der Flucht vor ihrem

Ehemann befunden habe. Der Beizug eines Rechtsvertreters habe sich damit als

sachlich nicht notwendig erwiesen. Auch für das bezirksrätliche Verfahren

erweise sich eine Rechtsverbeiständung als nicht erforderlich; weder seien

vertiefte Kenntnisse des Verfahrensrechts noch der einschlägigen Kommentierung

notwendig gewesen. Es hätte vielmehr ausgereicht, wenn die Beschwerdeführerin

dargelegt hätte, dass sie mit der Abweisung ihres Ersuchens um unentgeltliche

Rechtsvertretung durch die Beschwerdegegnerin nicht einverstanden gewesen sei.

Demnach sei auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im

Rekursverfahren abzuweisen.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin macht vorab geltend, sie habe im Rekursverfahren beantragt,

der Beschluss der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und diese sei anzuweisen,

über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden. Gemäss der

unzutreffenden Wiedergabe der Vorinstanz habe sie die Aufhebung des

angefochtenen Entscheides und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

beantragt. Darin liege eine Verletzung des Streitgegenstands, da sich dieser

nach den Rechtsbegehren richte. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens

(gemeint wohl Rekursverfahren) sei allein die Prüfung der beanstandeten

Rechtsverweigerung, nicht hingegen die zu regelnden materiellen Rechte und

Pflichten.

Der Streitgegenstand wird im Rekursverfahren durch zwei

Elemente bestimmt: einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Anordnung,

andererseits durch die Parteibegehen (Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 44). Gegenstand der angefochtenen Verfügung war die Nichtgewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin. Das

Parteibegehren lautete im Rekursverfahren auf Anweisung an die Beschwerdegegnerin,

über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von

unterfertigendem RA für das Sozialhilfeverfahren gemäss § 16 VRG zu

entscheiden. Der Bezirksrat gelangte zum Ergebnis, dass die Beschwerdegegnerin

den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu Recht verneint hat und

wies den Rekurs im Sinn der Erwägungen ab. Demzufolge kam er dem Antrag der

Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Anspruch nach

Massgabe von § 16 VRG zu prüfen, nicht nach. Eine Verletzung des Streitgegenstands

liegt damit jedenfalls nicht vor. Dass das Rechtsmittel im Rekursverfahren mit

Rekurs/Rechtsverweigerungsbeschwerde betitelt war, ändert nichts daran, zumal

der Vorwurf der Rechtsverweigerung unbegründet ist (nachfolgend E. 4.2).

4.2

Gemäss der

Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin, indem sie das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege nicht nach den Voraussetzungen von § 16 VRG

geprüft hat, eine Rechtsverweigerung begangen.

Als materielle

Rechtsverweigerung wird die qualifiziert falsche, also willkürliche oder

rechtsungleiche Rechtsanwendung verstanden (Jürg Bosshart/Martin Bertschi,

Kommentar VRG, § 19 N. 40). Aus der Verfügung der Beschwerdegegnerin

geht hervor, dass diese den Beizug eines Rechtsvertreters für die Erwirkung von

Sozialhilfeleistungen als nicht notwendig erachtet hat. Dass sie das Gesuch um

unentgeltliche Rechtsvertretung als Antrag auf subsidiäre Kostengutsprache

entgegengenommen und deren Voraussetzungen statt derjenigen gemäss § 16

Abs. 2 VRG geprüft hat, ist zwar unzutreffend. Eine qualifiziert falsche

Rechtsanwendung liegt darin jedoch nicht.

4.3

Des

Weiteren stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es liege,

obwohl die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verfahren

vor der Beschwerdegegnerin bestätigt worden sei, ein Obsiegen vor, da die

Vorinstanz, wie von ihr vorgebracht, den Anspruch gestützt auf § 16 VRG

geprüft habe. Aus diesem Blickwinkel sei der Rekurs erfolgreich gewesen und die

Vorinstanz hätte ihr eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren

zusprechen müssen. Indessen habe sie die Voraussetzungen für die Zusprache

einer Parteientschädigung bei gleichzeitiger Abweisung des Rekurses nicht geprüft.

Gemäss

dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 7 Abs. 4

Satz 2 VRG) ist es Aufgabe der entscheidenden Behörden, die auf ein

Verwaltungsrechtsverhältnis anwendbaren Normen aufzufinden und anzuwenden. Gilt

der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, so kann die

Rechtsmittelbehörde – im Rahmen des Streitgegen­stands – eine Motivsubstitution

vornehmen, d. h. sie kann die angefochtene Verfügung aus anderen als den von der

Vorinstanz angeführten rechtlichen Gründen bestätigen (Bertschi, Vorbemerkungen

zu §§ 19–28a N. 29 ). Indem die Vorinstanz den fehlenden Anspruch auf

unentgeltliche Rechtsverbeiständung in Anwendung der korrekten Rechtsgrundlage

von § 16 Abs. 2 VRG bestätigte, nahm sie eine zulässige

Motivsubstitution im soeben beschriebenen Sinn vor. Mangels Obsiegens bestand

kein Anlass, der Beschwerdeführerin

eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG zulasten der

Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Entgegen der Beschwerdeführerin liegt auch

keine Angelegenheit vor, welche die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung

gestützt auf das Verursacherprinzip gerechtfertigt hätte (vgl. Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 17 N. 25 ff. m. w. H.).

4.4

Zusammenfassend

erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet, weshalb die

Beschwerde abzuweisen ist.

5.

Bei diesem Ausgang sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund ihrer angespannten finanziellen

Situation sind sie massvoll zu bemessen (Plüss, § 13 N. 39).

Angesichts ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die

Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.

6.

Zu prüfen bleiben die Gesuche der Beschwerdeführerin um

Gewährung der unent­geltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im

Beschwerdeverfahren.

6.1

Gemäss

§ 16 Abs. 1 und 2 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Sie haben

zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn

sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Mittellos ist, wer die erforderlichen Prozess- bzw. Vertretungskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des

Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).

Als offensichtlich aussichtslos sind jene Begehren anzusehen, bei denen die

Aussichten auf Gutheissung wesentlich geringer als jene auf Abweisung

erscheinen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss,

§ 16 N. 46).

6.2

In Anbetracht

ihrer wirtschaftlichen Bedürftigkeit ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin

auszugehen. Das vorliegende Verfahren ist jedoch als offensichtlich aussichtslos

im soeben beschriebenen Sinn zu betrachten. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

und Rechtsverbeiständung ist demnach abzuweisen.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 420.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

8.

Mitteilung an …