VB.2015.00170
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00170
28. August 2015Deutsch9 min
(URT.2015.17390)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00170
Urteil
der Einzelrichterin
vom 28. August 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Corine Vogel.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde C, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, vertreten durch RA B, stellte am 14. bzw. 28. März
2014 ein Gesuch um finanzielle Unterstützung. Zudem ersuchte sie um
unentgeltliche Rechtspflege. Die Sozialbehörde C (nachfolgend Sozialbehörde)
bejahte den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe und gewährte A ab 10. April
2014 Sozialhilfeleistungen. Mit Beschluss vom 26. Mai 2014 hielt die Sozialbehörde
fest, der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege werde fürsorgerechtlich abgelehnt.
Erwägungen
II.
Dagegen reichte A, wiederum vertreten durch RA B, ein
mit "Rekurs / Rechtsverweigerungsbeschwerde" betiteltes Rechtsmittel
ein und stellte folgende Anträge: Es sei der Rekurs gutzuheissen und der
Beschluss vom 26. Mai 2014 sei aufzuheben. Die Sozialbehörde sei
anzuweisen, gemäss hiesigem Gesuch vom 14. März 2014 über das Gesuch um
Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege und Beiordnung von unterfertigendem RA
für das Sozialhilfeverfahren gemäss § 16 VRG zu entscheiden, eventualiter
sei sie anzuweisen, über das Gesuch fürsorgerechtlich neu zu entscheiden.
Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten-
und Entschädigungsfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte A ein Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung für das Rekursverfahren.
Der Bezirksrat C (nachfolgend Bezirksrat) wies den Rekurs mit
Beschluss vom 13. Februar 2015 im Sinn der Erwägungen ab (Ziff. I).
Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Ziff. II).
III.
Mit Eingabe vom 20. März 2015 erhob die anwaltlich
vertretene A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei ihr für
das Verfahren vor der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'337.20
gemäss Honorarnote vom 10. Oktober 2014 zulasten der Beschwerdegegnerin
zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Festsetzung einer Parteientschädigung
an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der
Bezirksrat verwies am 31. März 2015 auf die Begründung des angefochtenen
Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde
reichte keine Beschwerdeantwort ein, verwies jedoch mit Eingabe vom
27.
Mai 2015 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und
verzichtete auf eine Vernehmlassung. Am 25. Juni 2015 reichte RA B
eine Honorarnote über Fr. 1'593.- für seine Leistungen im Beschwerdeverfahren
ein.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden
Streitwerts fällt die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG), zumal kein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 2 VRG).
2.
Im Zentrum der vorliegenden Beschwerde steht die Frage, ob
die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung hätte zusprechen müssen.
3.
Die Vorinstanz wies den Rekurs im Sinne der Erwägungen ab.
Sie erwog hierbei, die Beschwerdegegnerin hätte den Antrag der
Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege nicht nach den Bestimmungen
der subsidiären Kostengutsprache gemäss Art. 16a des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 (SHG) und § 19 der Sozialhilfeverordnung vom
21.
Oktober 1981 (SHV) prüfen müssen, sondern nach der allgemeinen Bestimmung
von § 16 VRG. Anschliessend prüfte sie, ob die Voraussetzungen von § 16 Abs. 2
VRG für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt sind und
gelangte zum Schluss, dass diese nicht vorliegen. Die Beantragung von
Sozialhilfeleistungen biete in der Regel keine Schwierigkeiten, die den Beizug
eines Rechtsvertreters erforderlich mache. Aus den Akten gehe hervor, dass die
Beschwerdeführerin deutsche Staatsangehörige und der deutschen Sprache mächtig
sei. Es sei ihr ohne Weiteres möglich gewesen, sich telefonisch bei der
Beschwerdegegnerin zu erkundigen, wie sie bei ihrem Ersuchen um Sozialhilfe
vorzugehen und welche Unterlagen sie einzureichen habe. Allfällig fehlende
Unterlagen habe sie auch nach ihrer Einreise in die Schweiz nachreichen können,
wie sie dies offenbar auch getan habe. An diesem Ergebnis ändere nichts, dass
sich die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern auf der Flucht vor ihrem
Ehemann befunden habe. Der Beizug eines Rechtsvertreters habe sich damit als
sachlich nicht notwendig erwiesen. Auch für das bezirksrätliche Verfahren
erweise sich eine Rechtsverbeiständung als nicht erforderlich; weder seien
vertiefte Kenntnisse des Verfahrensrechts noch der einschlägigen Kommentierung
notwendig gewesen. Es hätte vielmehr ausgereicht, wenn die Beschwerdeführerin
dargelegt hätte, dass sie mit der Abweisung ihres Ersuchens um unentgeltliche
Rechtsvertretung durch die Beschwerdegegnerin nicht einverstanden gewesen sei.
Demnach sei auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im
Rekursverfahren abzuweisen.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin macht vorab geltend, sie habe im Rekursverfahren beantragt,
der Beschluss der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und diese sei anzuweisen,
über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden. Gemäss der
unzutreffenden Wiedergabe der Vorinstanz habe sie die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
beantragt. Darin liege eine Verletzung des Streitgegenstands, da sich dieser
nach den Rechtsbegehren richte. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens
(gemeint wohl Rekursverfahren) sei allein die Prüfung der beanstandeten
Rechtsverweigerung, nicht hingegen die zu regelnden materiellen Rechte und
Pflichten.
Der Streitgegenstand wird im Rekursverfahren durch zwei
Elemente bestimmt: einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Anordnung,
andererseits durch die Parteibegehen (Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 44). Gegenstand der angefochtenen Verfügung war die Nichtgewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin. Das
Parteibegehren lautete im Rekursverfahren auf Anweisung an die Beschwerdegegnerin,
über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von
unterfertigendem RA für das Sozialhilfeverfahren gemäss § 16 VRG zu
entscheiden. Der Bezirksrat gelangte zum Ergebnis, dass die Beschwerdegegnerin
den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu Recht verneint hat und
wies den Rekurs im Sinn der Erwägungen ab. Demzufolge kam er dem Antrag der
Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Anspruch nach
Massgabe von § 16 VRG zu prüfen, nicht nach. Eine Verletzung des Streitgegenstands
liegt damit jedenfalls nicht vor. Dass das Rechtsmittel im Rekursverfahren mit
Rekurs/Rechtsverweigerungsbeschwerde betitelt war, ändert nichts daran, zumal
der Vorwurf der Rechtsverweigerung unbegründet ist (nachfolgend E. 4.2).
4.2
Gemäss der
Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin, indem sie das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nicht nach den Voraussetzungen von § 16 VRG
geprüft hat, eine Rechtsverweigerung begangen.
Als materielle
Rechtsverweigerung wird die qualifiziert falsche, also willkürliche oder
rechtsungleiche Rechtsanwendung verstanden (Jürg Bosshart/Martin Bertschi,
Kommentar VRG, § 19 N. 40). Aus der Verfügung der Beschwerdegegnerin
geht hervor, dass diese den Beizug eines Rechtsvertreters für die Erwirkung von
Sozialhilfeleistungen als nicht notwendig erachtet hat. Dass sie das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsvertretung als Antrag auf subsidiäre Kostengutsprache
entgegengenommen und deren Voraussetzungen statt derjenigen gemäss § 16
Abs. 2 VRG geprüft hat, ist zwar unzutreffend. Eine qualifiziert falsche
Rechtsanwendung liegt darin jedoch nicht.
4.3
Des
Weiteren stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es liege,
obwohl die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verfahren
vor der Beschwerdegegnerin bestätigt worden sei, ein Obsiegen vor, da die
Vorinstanz, wie von ihr vorgebracht, den Anspruch gestützt auf § 16 VRG
geprüft habe. Aus diesem Blickwinkel sei der Rekurs erfolgreich gewesen und die
Vorinstanz hätte ihr eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren
zusprechen müssen. Indessen habe sie die Voraussetzungen für die Zusprache
einer Parteientschädigung bei gleichzeitiger Abweisung des Rekurses nicht geprüft.
Gemäss
dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 7 Abs. 4
Satz 2 VRG) ist es Aufgabe der entscheidenden Behörden, die auf ein
Verwaltungsrechtsverhältnis anwendbaren Normen aufzufinden und anzuwenden. Gilt
der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, so kann die
Rechtsmittelbehörde – im Rahmen des Streitgegenstands – eine Motivsubstitution
vornehmen, d. h. sie kann die angefochtene Verfügung aus anderen als den von der
Vorinstanz angeführten rechtlichen Gründen bestätigen (Bertschi, Vorbemerkungen
zu §§ 19–28a N. 29 ). Indem die Vorinstanz den fehlenden Anspruch auf
unentgeltliche Rechtsverbeiständung in Anwendung der korrekten Rechtsgrundlage
von § 16 Abs. 2 VRG bestätigte, nahm sie eine zulässige
Motivsubstitution im soeben beschriebenen Sinn vor. Mangels Obsiegens bestand
kein Anlass, der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG zulasten der
Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Entgegen der Beschwerdeführerin liegt auch
keine Angelegenheit vor, welche die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung
gestützt auf das Verursacherprinzip gerechtfertigt hätte (vgl. Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 17 N. 25 ff. m. w. H.).
4.4
Zusammenfassend
erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet, weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist.
5.
Bei diesem Ausgang sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund ihrer angespannten finanziellen
Situation sind sie massvoll zu bemessen (Plüss, § 13 N. 39).
Angesichts ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die
Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.
6.
Zu prüfen bleiben die Gesuche der Beschwerdeführerin um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im
Beschwerdeverfahren.
6.1
Gemäss
§ 16 Abs. 1 und 2 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Sie haben
zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn
sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Mittellos ist, wer die erforderlichen Prozess- bzw. Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).
Als offensichtlich aussichtslos sind jene Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten auf Gutheissung wesentlich geringer als jene auf Abweisung
erscheinen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss,
§ 16 N. 46).
6.2
In Anbetracht
ihrer wirtschaftlichen Bedürftigkeit ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin
auszugehen. Das vorliegende Verfahren ist jedoch als offensichtlich aussichtslos
im soeben beschriebenen Sinn zu betrachten. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
und Rechtsverbeiständung ist demnach abzuweisen.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 420.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
8.
Mitteilung an …