VB.2015.00171
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00171
13. Mai 2015Deutsch10 min
(URT.2015.17133)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00171
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. Mai 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe (Rechtsverweigerung/-verzögerung),
hat
sich ergeben:
I.
A. A
bezieht seit 1. April 2014 von der Gemeinde B wirtschaftliche Hilfe. Jedenfalls
bis Ende Juli 2014 wohnte sie in einem Keller in C. Dieser wurde am
29. Juli 2014 aufgrund eines Unwetters überflutet, wodurch ein grosser
Teil ihres Inventars zerstört oder beschädigt wurde. Ein ihr daraufhin von der
Gemeinde angebotenes Notzimmer wollte A indes nicht beziehen.
B. Mit
Schreiben vom 8. und 11. August 2014 (Eingang jeweils am 12. August
2014) beantragte A der Sozialbehörde der Gemeinde B, dass ihr im Sinn einer
vorsorglichen Massnahme ein Vorschuss von Fr. 6'200.- für die Bezahlung
eines Mietzinsdepots sowie von zwei Monatsmieten zu leisten und die Kosten für
den Wegzug aus B zu finanzieren seien. Weiter ersuchte sie um Schadenersatz für
die zerstörten Gegenstände. Die Gemeinde habe bezüglich ihrer Anträge innert
fünf Tagen eine Verfügung zu erlassen.
II.
Am 12. August 2014 (Eingang am 13. August 2014)
machte A beim Bezirksrat E Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung seitens der
Sozialbehörde geltend. Daneben beantragte sie wiederum Schadenersatz für ihre
zerstörten Gegenstände. Der Bezirksrat nahm die Eingabe als Rekurs entgegen und
wies diesen mit Beschluss vom 5. Februar 2015 ab. Verfahrenskosten erhob
er keine.
III.
A. Daraufhin
gelangte A am 18. März 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte sinngemäss im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses vom
5. Februar 2015. Daneben machte sie eine Rechtsverzögerung seitens des
Bezirksrats geltend. Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
B. Das
Verwaltungsgericht zog mit Verfügung vom 24. März 2015 die Akten bei. Am
1. April 2015 reichte der Bezirksrat diese ein. Gleichzeitig verwies er
auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf
Vernehmlassung. A und die Gemeinde B liessen sich hierzu nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) kann mit Beschwerde
die unrechtmässige Verzögerung oder Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung
gerügt werden. Der Rechtsweg für die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde
folgt jenem, der auch gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verzögerte
oder verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde (vgl. RB 2005
Nr. 13). Das Verwaltungsgericht ist demzufolge für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
Wie eingangs erwähnt (vorn I.B.), ersuchte die
Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin einerseits, ihr im Sinn einer
vorsorglichen Massnahme einen Vorschuss von Fr. 6'200.- für die Bezahlung
eines Mietzinsdepots sowie von zwei Monatsmieten zu leisten und die Kosten für
den Wegzug aus B zu finanzieren. Obwohl sie letztere nicht bezifferte, ist davon
auszugehen, dass der Streitwert insofern weit unter Fr. 20'000.- beträgt. Andererseits
ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um Schadenersatz für
ihre anlässlich des Unwetters zerstörten Gegenstände in der Höhe von insgesamt
rund Fr. 17'000.- . Unter Berücksichtigung des im Sozialhilferecht
geltenden Subsidiaritätsprinzips, wonach Leistungsverpflichtungen Dritter dem
Bezug von Sozialhilfe vorgehen, müsste die Beschwerdeführerin diese Forderung
indes zunächst bei ihrer Haftpflichtversicherung geltend machen (vgl.
Kap. A.4 und C.1.8 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
[SKOS-Richtlinien]; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 8.1.15, 31. Januar 2013; Christoph Häfeli, Prinzipien der Sozialhilfe,
in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008,
S. 74). Das Schadenersatzbegehren ist somit offensichtlich unbegründet,
weswegen es bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen ist (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 14). Zusammenfassend ist daher ein
Streitwert von unter Fr. 20'000.- anzunehmen. Die Streitigkeit fällt demgemäss
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.2 Voraussetzung
einer Rechtsverweigerungsbeschwerde ist, dass ein Anspruch auf Erlass
einer Verfügung besteht, der Rechtssuchende ein Begehren auf Erlass einer
Verfügung gestellt hat und die anbegehrte Verfügung nicht bereits erlassen
wurde (VGr, 22. September 2011, VB.2011.00476, E. 3.1). Praxisgemäss
ist ein Begehren betreffend Feststellung einer Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots
jedoch auch nach Tätigwerden der säumigen Behörde materiell zu behandeln. Das
Rechtsschutzinteresse an der Feststellung besteht diesfalls in der damit
verbundenen Genugtuung für die Betroffenen, in einer allfälligen Reduktion der
Verfahrenskosten oder darin, dass die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots
für weitere Verfahren ausschlaggebend sein kann (BGE 137 IV 118 E. 2.2;
136 I 274 E. 2.3; VGr, 27. Juni 2013, VB.2012.00341, E. 2.3;
VGr, 26. Oktober 2011, VB.2011.00283, E. 2.1; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 52;
Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in
der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 840 ff.). Das
Verwaltungsgericht tritt demzufolge auf Anträge auf Feststellung einer
Rechtsverzögerung auch dann ein, wenn die Vorinstanz ihren Entscheid in der
Zwischenzeit bereits gefällt hat (VGr, 13. Juni 2013, VB.2013.00265,
E. 1.3).
1.3 Vorliegend
ist zu prüfen, ob der Rekurs betreffend die geltend gemachte Rechtsverweigerung
oder Rechtsverzögerung zu Recht abgewiesen wurde. Die Ausführungen der
Beschwerdeführerin sind dabei nur insoweit zu berücksichtigen, als sie für die
Beurteilung dieser Frage massgebend sind. So ist auf ihre Ausführungen zum
"Abschiebungsverbot", zu den Krankenkassenprämien und auf die
beantragte Herausgabe der anscheinend eingelagerten Gegenstände und Möbel nicht
näher einzugehen. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2014
bzw. der Beschluss der Vorinstanz vom 30. Januar 2015 schliesslich bilden
Gegenstand
des Verfahrens VB.2015.00172.
2.
Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist
(Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999). Der
Zeitraum, der für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevant ist, beginnt in
Verwaltungssachen entweder mit der Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei
der zuständigen Behörde oder mit der Rechtshängigkeit der Anfechtung einer
Verfügung. Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung
der spezifischen Umstände des Einzelfalls festzulegen. Dabei wird vorab auf den
Umfang und die Schwierigkeit des Falles, die Wichtigkeit der Angelegenheit für
die Betroffenen, das Verhalten derselben und der Behörden sowie die für die
Sache spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt (BGE 135 I 265 E. 4.4; BGE
130 I 312 E. 5.2; VGr, 6. März 2014, VB.2014.00022, E. 3.1;
Gerold Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung,
Kommentar, 3. A., Zürich etc. 2014, Art. 29 N. 22 ff. mit
Hinweisen; Müller/Schefer, S. 839 f.).
3.
3.1 Die
Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe mit Schreiben vom 15. August
2015 innert vier Tagen und somit äusserst rasch auf die Eingaben der Beschwerdeführerin
vom 8. und 11. August 2014 reagiert und dieser mitgeteilt,
dass sie an ihrer Sitzung vom 13. August 2014 beschlossen habe, auf die
Anträge nicht einzutreten. Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin eine Notunterkunft angeboten, die ordentliche wirtschaftliche
Hilfe gewährt und ihr zusätzlich Fr. 500.- zur Überbrückung ihres
Schicksalsschlags zur Verfügung gestellt habe. In Anbetracht dieser Umstände
sei daher eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung klarerweise zu
verneinen.
3.2 Die
Sachverhalt
Beschwerdeführerin setzt sich in der Beschwerdeschrift mit diesen Erwägungen
nicht auseinander. Tatsächlich ist unverständlich, weshalb die
Beschwerdeführerin innert so kurzer Zeit – sogar noch innerhalb der vor ihr gesetzten
Fünftagesfrist – bei der Vorinstanz eine Rechtsverweigerung bzw.
Rechtsverzögerung der Beschwerdegegnerin in Bezug auf ihr Gesuch monierte. Aus
den Akten ergibt sich zwar nicht, ob die Beschwerdegegnerin diesbezüglich
mittlerweile einen formellen, anfechtbaren Beschluss gefällt hat. Jedenfalls
ist ihr aber nicht vorzuwerfen, dass sie dies im Zeitpunkt der Rekurserhebung
noch nicht getan hatte. Der Beschluss der Vorinstanz vom 5. Februar 2015
ist damit nicht zu beanstanden.
4.
Die Beschwerdeführerin
macht sodann auch eine Rechtsverzögerung seitens der Vorinstanz geltend.
4.1 Gemäss
§ 27c Abs. 1 VRG haben verwaltungsinterne Rekursinstanzen innert
60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlung zu entscheiden; dieser
wird den Parteien angezeigt. Dabei handelt es sich indes um eine blosse
Ordnungsfrist. Deren Überschreiten stellt nicht automatisch eine
Rechtsverzögerung dar, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 27c N. 19). Kann eine Rekursinstanz diese
Frist nicht einhalten, teilt sie den Parteien unter Angabe der Gründe mit, wann
der Entscheid vorliegt (§ 27c Abs. 2 VRG).
4.2 Den Akten
kann entnommen werden, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 17. September 2014 den Abschluss des Schriftenwechsels anzeigte und
diese einlud, sich zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom
10. September 2014 innerhalb von zehn Tagen vernehmen zu lassen. Bei
Verzicht würde sie – die Vorinstanz – vorbehältlich anderer Anordnungen zur
Beurteilung des Falls übergehen. Die Beschwerdeführerin reichte danach
offensichtlich keine Vernehmlassung mehr ein, und die Vorinstanz nahm bis zum
Beschluss vom 5. Februar 2015 weder weitere prozessuale Handlungen vor,
noch teilte sie den Parteien mit, wann mit dem Rekursentscheid zu rechnen sei.
Im Hinblick auf den begrenzten Streitgegenstand, das für die Beschwerdeführerin
offensichtlich dringliche Anliegen ("vorsorgliche
Massnahme") sowie die beschränkte Anzahl an Akten erscheint die Behandlungsdauer
des Rekurses tatsächlich als recht lange und liegt eine – wenn auch nicht
schwere – Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots vor. Eine solche kann zwar
im Dispositiv des Entscheids festgestellt werden und/oder bei den Kosten- und
Entschädigungsfolgen berücksichtigt werden (vgl. BGE 129 V 411
[= Pra 94/2005 Nr. 13] E. 1.3; vgl. vorn E. 1.2).
Darauf ist hier – ebenso wie auf eine materielle Änderung des angefochtenen
Beschlusses – jedoch mangels eines ausdrücklichen Beschwerdeantrags und
angesichts des noch leichten Verstosses gegen das Beschleunigungsgebot zu
verzichten (vgl. Griffel, § 27c N. 20 f.). Dem Genugtuungsaspekt
wird durch die vorliegende Feststellung in den Erwägungen gebührend Rechnung
getragen (vgl. VGr, 15. März 2013, VB.2012.00843, E. 3.3).
5.
5.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG), woran das Obsiegen bezüglich der festgestellten
Rechtsverzögerung als ein Punkt von gesamthaft betrachtet untergeordneter
Bedeutung nichts ändert (vorn E. 4.2). Unklar ist, ob die
Beschwerdeführerin die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren
beantragte. Angesichts ihres Unterliegens wäre ihr aber ohnehin keine solche
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin ist im
vorliegenden Verfahren kein Aufwand entstanden.
5.2 Die
Beschwerdeführerin ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Mangels rechtlicher
Vertretung ist freilich nur zu prüfen, ob ihr die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren ist. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu
erlassen. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten
auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass
sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein
Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde
oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil
es ihn nichts kostet. Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich
die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten
oder nur geringfügig differieren (Plüss, § 16 N. 46).
Der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin offenbar während des Rekursverfahrens oder nach Fällung des
Rekursentscheids vom 5. Februar 2015 ihren Wohnort nach D verlegt hat. Es
ist damit nicht klar, ob sie weiterhin noch von der Beschwerdegegnerin oder neu
von einer anderen Sozialbehörde wirtschaftliche Hilfe bezieht und deshalb als
mittellos zu gelten hat. Die Frage kann indes offenbleiben. Das vorliegende
Verfahren erweist sich jedenfalls unter Verweis auf die vorgängigen Erwägungen
als aussichtslos, zumal sich die Beschwerdeführerin mit der Begründung des
vorinstanzlichen Entscheids nicht eingehend auseinandersetzt. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 900.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an…