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Entscheid

VB.2015.00171

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00171

13. Mai 2015Deutsch10 min

(URT.2015.17133)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Beschwerdeführerin setzt sich in der Beschwerdeschrift mit diesen Erwägungen

nicht auseinander. Tatsächlich ist unverständlich, weshalb die

Beschwerdeführerin innert so kurzer Zeit – sogar noch innerhalb der vor ihr gesetzten

Fünftagesfrist – bei der Vorinstanz eine Rechtsverweigerung bzw.

Rechtsverzögerung der Beschwerdegegnerin in Bezug auf ihr Gesuch monierte. Aus

den Akten ergibt sich zwar nicht, ob die Beschwerdegegnerin diesbezüglich

mittlerweile einen formellen, anfechtbaren Beschluss gefällt hat. Jedenfalls

ist ihr aber nicht vorzuwerfen, dass sie dies im Zeitpunkt der Rekurserhebung

noch nicht getan hatte. Der Beschluss der Vorinstanz vom 5. Februar 2015

ist damit nicht zu beanstanden.

4.

Die Beschwerdeführerin

macht sodann auch eine Rechtsverzögerung seitens der Vorinstanz geltend.

4.1 Gemäss

§ 27c Abs. 1 VRG haben verwaltungsinterne Rekursinstanzen innert

60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlung zu entscheiden; dieser

wird den Parteien angezeigt. Dabei handelt es sich indes um eine blosse

Ordnungsfrist. Deren Überschreiten stellt nicht automatisch eine

Rechtsverzögerung dar, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 27c N. 19). Kann eine Rekursinstanz diese

Frist nicht einhalten, teilt sie den Parteien unter Angabe der Gründe mit, wann

der Entscheid vorliegt (§ 27c Abs. 2 VRG).

4.2 Den Akten

kann entnommen werden, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben

vom 17. September 2014 den Abschluss des Schriftenwechsels anzeigte und

diese einlud, sich zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom

10. September 2014 innerhalb von zehn Tagen vernehmen zu lassen. Bei

Verzicht würde sie – die Vorinstanz – vorbehältlich anderer Anordnungen zur

Beurteilung des Falls übergehen. Die Beschwerdeführerin reichte danach

offensichtlich keine Vernehmlassung mehr ein, und die Vorinstanz nahm bis zum

Beschluss vom 5. Februar 2015 weder weitere prozessuale Handlungen vor,

noch teilte sie den Parteien mit, wann mit dem Rekursentscheid zu rechnen sei.

Im Hinblick auf den begrenzten Streitgegenstand, das für die Beschwerdeführerin

offensichtlich dringliche Anliegen ("vorsorgliche

Massnahme") sowie die beschränkte Anzahl an Akten erscheint die Behandlungsdauer

des Rekurses tatsächlich als recht lange und liegt eine – wenn auch nicht

schwere – Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots vor. Eine solche kann zwar

im Dispositiv des Entscheids festgestellt werden und/oder bei den Kosten- und

Entschädigungsfolgen berücksichtigt werden (vgl. BGE 129 V 411

[= Pra 94/2005 Nr. 13] E. 1.3; vgl. vorn E. 1.2).

Darauf ist hier – ebenso wie auf eine materielle Änderung des angefochtenen

Beschlusses – jedoch mangels eines ausdrücklichen Beschwerdeantrags und

angesichts des noch leichten Verstosses gegen das Beschleunigungsgebot zu

verzichten (vgl. Griffel, § 27c N. 20 f.). Dem Genugtuungsaspekt

wird durch die vorliegende Feststellung in den Erwägungen gebührend Rechnung

getragen (vgl. VGr, 15. März 2013, VB.2012.00843, E. 3.3).

5.

5.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG), woran das Obsiegen bezüglich der festgestellten

Rechtsverzögerung als ein Punkt von gesamthaft betrachtet untergeordneter

Bedeutung nichts ändert (vorn E. 4.2). Unklar ist, ob die

Beschwerdeführerin die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren

beantragte. Angesichts ihres Unterliegens wäre ihr aber ohnehin keine solche

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin ist im

vorliegenden Verfahren kein Aufwand entstanden.

5.2 Die

Beschwerdeführerin ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Mangels rechtlicher

Vertretung ist freilich nur zu prüfen, ob ihr die unentgeltliche Prozessführung

zu gewähren ist. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu

erlassen. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten

auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass

sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein

Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger

Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde

oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene

Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil

es ihn nichts kostet. Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich

die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten

oder nur geringfügig differieren (Plüss, § 16 N. 46).

Der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin offenbar während des Rekursverfahrens oder nach Fällung des

Rekursentscheids vom 5. Februar 2015 ihren Wohnort nach D verlegt hat. Es

ist damit nicht klar, ob sie weiterhin noch von der Beschwerdegegnerin oder neu

von einer anderen Sozialbehörde wirtschaftliche Hilfe bezieht und deshalb als

mittellos zu gelten hat. Die Frage kann indes offenbleiben. Das vorliegende

Verfahren erweist sich jedenfalls unter Verweis auf die vorgängigen Erwägungen

als aussichtslos, zumal sich die Beschwerdeführerin mit der Begründung des

vorinstanzlichen Entscheids nicht eingehend auseinandersetzt. Das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 900.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an…