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Entscheid

VB.2015.00179

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00179

1. September 2015Deutsch9 min

(URT.2015.17413)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 19. November 2014 wies das

Migrationsamt das Gesuch von A um Bewilligung der Einreise zur Vorbereitung der

Heirat und anschliessend zum Verbleib bei der Ehefrau ab.

Erwägungen

II.

Am 19. Februar 2015 wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion den Rekurs von A und seiner Verlobten B ab.

III.

Am 23. März 2015 erhoben A und B Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragten, der Entscheid sei aufzuheben, dem

Beschwerdeführer sei die Einreise zur Vorbereitung der Heirat und anschliessend

zum Verbleib bei der Ehefrau zu bewilligen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Zürich.

Das Migrationsamt liess sich zur Beschwerde nicht

vernehmen. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete mit

Schreiben vom 7. April 2015 auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des

angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Nach Art. 98 Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom

10.

Dezember 1907 (ZGB) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürger sind,

während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der

Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht

vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e der Zivilstandsverordnung

vom 28. April 2004 [ZStV]). Die Migrationsbehörden sind in Konkretisierung

des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB und in sachgerechter Beachtung

von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November

1950.

(EMRK) indessen gehalten, zur Vermeidung einer Verletzung von Art. 12

EMRK bzw. vom analog ausgelegten Art. 14 BV eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung

zu erteilen, wenn keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person

rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der

Familiennachzugsbestimmungen usw.) und hinreichend wahrscheinlich erscheint,

dass sie nach der Heirat rechtmässig mit dem Ehepartner hier wird leben dürfen

(vgl. BGE 138 I 41 E. 4; BGE 137 I 351; BGr, 13. Februar 2015,

2C_962/2013, E. 4.2).

2.2

Für die Annahme, der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich

geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht

eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe nur aus

zuwanderungsrechtlichen Überlegungen eingegangen werden soll. Das Vorliegen

einer Scheinehe bzw. das Eingehen einer solchen, entzieht sich in der Regel

einem direkten Beweis und ist oft bloss durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE

127.

II 49). Diesbezügliche Indizien lassen sich praxisgemäss unter anderem

darin erblicken, dass der ausländischen Person die Wegweisung drohte, etwa weil

sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihr nicht

verlängert worden wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können

sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie die

Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben.

Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn

ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern besteht (vgl. BGE

122.

II 289). Eine Scheinehe liegt demgegenüber nicht bereits dann vor, wenn

ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend sind. Erforderlich

ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft – zumindest

bei einem der Ehepartner – von Anfang an nicht gegeben ist.

Die Frage der Scheinehe stellt sich im

Allgemeinen erst im Nachhinein, nachdem der betreffende Ausländer – mit oder

ohne Bewilligung – eine Zeitlang mit seiner hier anwesenheitsberechtigten

Ehepartnerin zusammen gelebt hat bzw. hätte zusammenleben können. Vorliegend

hat der ausländische Verlobte noch gar keine Gelegenheit erhalten, die Absicht

der Begründung einer Lebensgemeinschaft durch längeres Zusammenleben mit seiner

Schweizer Verlobten unter Beweis zu stellen. Dies schliesst jedoch nicht aus,

dass – bei entsprechender Indizienlage – bereits im Zeitpunkt der erstmaligen

Gesuchseinreichung auf eine Scheinehe geschlossen werden darf und die Erteilung

einer fremdenpolizeilichen Nachzugsbewilligung von Anbeginn weg zu verweigern

ist (vgl. BGr, 10. März 2008,2C_435/2007, E. 2.2)

3.

3.1

Die Rekursinstanz führte für das

Beabsichtigen einer Scheinehe vorab die Interessenlage und das bisherige Vorgehen

des Bräutigams, welcher bereits zweimal für kurze Zeit mit älteren

Schweizerinnen verheiratet gewesen sei, ins Feld. Beide Ehen seien unter dem Verdacht

der Scheinehe gestanden. Nun versuche er erneut mittels einer Heirat, eine

Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz zu erhalten. Erst nach seiner

definitiven Wegweisung aus der Schweiz mit dem Bundesgerichtsurteil vom 25. März

2014.

habe er die Beziehung zu

seiner heutigen Verlobten bekannt gegeben und ihr die Eheschliessung vorgeschlagen.

Der Beschwerdeführer könne zwar Angaben zu den Verhältnissen der Beschwerdeführerin

machen. Auch hätten die Beschwerdeführenden im Sommer 2014 gemeinsame Ferien im

Kosovo verbracht und es würden Kontakte mittels SMS und Telefongesprächen

zwischen den Brautleuten bestehen. Doch sei es befremdend, dass die Beschwerdeführerin

keine näheren Angaben zum Beschwerdeführer machen könne und die Aussagen der

zukünftigen Eheleute zu ihrer Beziehung in markanten Punkten (Kennenlernen,

Heiratsentschluss, Kinderwunsch) voneinander abweichen würden. Dies sei umso

erstaunlicher, als die Beschwerdeführenden vor der Wegweisung des

Beschwerdeführers kurze Zeit zusammengewohnt haben wollen. In der Gesamtbetrachtung

würden die Indizien für eine Scheineheabsicht überwiegen.

3.2

Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass sie

eine echte Beziehung beabsichtigen würden. Die Telefonauszüge der

Beschwerdeführerin würden die Kontaktpflege des Paares zwischen der Schweiz und

dem Kosovo beweisen. Das Paar habe auch bereits Ferien zusammen verbracht und

die Beschwerdeführerin habe die Heimat und die Familie des Beschwerdeführers

kennengelernt. Ebenso sei sie an ein Familientreffen der Familie des Beschwerdeführers

in D eingeladen worden, obwohl der Beschwerdeführer selber nicht hätte kommen

können. Die Beschwerdeführerin sei generell unfähig, sich Daten und Orte zu

merken. So habe sie ebenso wenig die Adresse ihres Sohnes, ihrer Geschwister

oder Eltern nennen können, obwohl sie zu diesen Personen Kontakt habe und sie

auch besuche. Es könne deshalb nicht, weil sie die Eckdaten ihrer neuen

Beziehung nicht nennen könne oder der Geburtsort ihres Verlobten nicht kenne,

auf eine Scheineheabsicht geschlossen werden.

3.3

Auch wenn einige von Indizien in die

gegenteilige Richtung weisen, lässt sich bei der gegebenen Sachlage eine

wirkliche Beziehung zwischen den zukünftigen Eheleuten und die Absicht der

Führung einer Lebensgemeinschaft, deren Tragfähigkeit bis anhin noch nicht

unter Beweis gestellt werden konnte, nicht zum Vornherein ausschliessen. Die Beschwerdeführenden

haben gemeinsame Ferien verbracht und der Beschwerdeführer hat seine Verlobte

zu seiner Familie in den Kosovo eingeladen. Es besteht gemäss den Akten ein

regelmässiger Kontakt der Verlobten mittels moderner Kommunikationsmittel. Es

ist belegt, dass die Unbedarftheit der Beschwerdeführerin allgemein vorhanden

ist. Ihre Unkenntnis von Koordinaten einer Person lässt deshalb nicht auf

mangelndes Interesse ihrerseits an der Beziehung zu dieser Person schliessen.

Sodann ist auch das Zivilstandsamt E nach Abklärungen zum Schluss gelangt, dass

zu wenige Indizien für eine Scheinehe bestehen würden, um eine Trauung nicht

erlauben zu können. Zwar lassen die vergangenen Ehen des Beschwerdeführers, der

Alters- und Kulturunterschied zwischen den Ehegatten und sein Wille, in der

Schweiz in der Firma seines Onkels arbeiten zu können, Verdachtsmomente

aufkommen. Allerdings waren die Abklärungen der ersten Ehen nicht gründlich und

die Führung einer Scheinehe wurde weder im ersten noch im zweiten Fall nachgewiesen

bzw. im letzteren Fall gar nie thematisiert. Das damalige Bewilligungs- und

Rechtsmittelverfahren drehte sich (nur) um eine Verlängerung gestützt auf

Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, welche bei einer Scheinehe zum Vornherein

ausgeschlossen wäre (Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG). Dem

Beschwerdeführer wurde weder vom Bundesgericht (BGr, 25. März 2014,2C_773/2013) noch vom

Verwaltungsgericht (VGr, 29. Juli 2013, VB.2013.00461) noch von der

Sicherheitsdirektion (Rekursentscheid Nr. 2012.0746 vom 21. Mai 2013;

Verfügung des Migrationsamts vom 23. Oktober 2012) vorgeworfen, Scheinehen

geführt zu haben. Es reicht deshalb vorliegend zum Beweis nicht aus, vom

vermeintlichen Vorgehen des Beschwerdeführers in der Vergangenheit auf eine

gegenwärtige Scheinbeziehung zu schliessen, um den Ehegattennachzug von allem

Anfang an verweigern zu können. Im vorliegenden Fall müssen die

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Eheschliessung und im Anschluss an die Heirat

eine befristete Aufenthaltsbewilligung deshalb erteilt werden, auf das Risiko

hin, dass sich die Ehe aufgrund späteren Verhaltens der Beteiligten bzw. nach

vertieften Abklärungen der ehelichen Verhältnisse durch das Migrationsamt als

Scheinehe herausstellt und die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die dannzumaligen

Erkenntnisse widerrufen werden muss bzw. nicht mehr zu verlängern ist.

Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, der angefochtene

Entscheid sowie jener der Beschwerdegegnerin sind aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin ist eingeladen, dem Beschwerdeführer eine

Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschlusses sowie nach erfolgter Heirat eine

befristete Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG zum

Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau zu erteilen.

4.

Die Beschwerdeführenden erscheinen demnach sowohl bei der

Vorinstanz wie vor Verwaltungsgericht als obsiegend. Ausgangsgemäss sind die Kosten

des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführenden für das

Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu entschädigen (§ 65a Abs. 1 in

Verbindung mit § 17 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen und der vorinstanzliche Entscheid vom 19. Februar

2015.

sowie der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. November 2014

aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, dem Beschwerdeführer 1

eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Eheschliessung und anschliessend zum Verbleib

bei der Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2.

Die

Rekurskosten (insgesamt Fr. 1'665.-) werden vollumfänglich der

Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.--; Zustellkosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs-

und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.-

inkl. MWST zu bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …