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Entscheid

VB.2015.00180

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00180

15. Juli 2015Deutsch15 min

(URT.2015.17300)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, geboren 1967, italienischer

Staatsangehöriger, reiste im Alter von fünf Jahren erstmals von Italien her in

die Schweiz ein und besuchte hier den Kindergarten und die obligatorischen

Schulen. Am 31. Januar 1988 kehrte er als 20-Jähriger in sein Heimatland

zurück und hielt sich dort für sechs Jahre auf. Aufgrund seines

Auslandsaufenthalts erlosch seine Niederlassungsbewilligung.

B. Am 12. Juni 1994 reiste A erneut in die

Schweiz ein und heiratete am 1. Juli 1994 die hier niedergelassene italienische

Staatsangehörige C. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt A eine Aufenthaltsbewilligung.

Aus der Ehe ging 1994 der Sohn G hervor. Seit 2001 lebt A getrennt von seiner

Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn.

C. A verkehrte jahrelang in der hiesigen Drogenszene und musste von

Februar 2001 bis März 2008 und von Juni 2008 bis Juni 2013 in der Höhe von

Fr. 324'345.- von der Sozialhilfe unterstützt werden.

D. A ist in der Schweiz straffällig geworden:

-

Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft D vom

7. September 1995 wurde er wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln sowie

Lenkens eines Personen­wagens trotz Entzug des

Lernfahrausweises zu einer Gefängnisstrafe von 21 Tagen und einer Busse von Fr. 500.-

verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft D vom

5. März 1998 wurde er wegen Fahrens ohne

Führerausweis sowie wegen Übertretung von Art. 99 Ziff. 3 des Strassen­verkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) zu einer

bedingten Haftstrafe von 21 Tagen und einer Busse

von Fr. 200.- verurteilt.

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts E vom 21. Juni 2000 wurde er wegen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises, wegen

Verletzung von Verkehrsregeln und wegen Über­tretung der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976

(VZV) zu einer Gefängnisstrafe von 45 Tagen und

einer Busse von Fr. 500.- verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft D vom

8. April 2004 wurde er wegen mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (BetmG) zu einer

bedingten Haftstrafe von 10 Tagen verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F vom

13. Januar 2006 wurde er wegen einfacher Körperverletzung, Fahrens ohne

Führerausweis und der Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten

Gefängnisstrafe von 3 Monaten verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F vom

17. September 2012 wurde er wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz

Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Führerausweises, der missbräuchlichen

Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern und des Vergehens gegen das

BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.-

und zu 48 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt.

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts E vom

23. Januar 2014 wurde er wegen Widerhandlungen gegen das BetmG, wegen

versuchter Nötigung und der Drohung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von

18 Monaten (Aufschub des Vollzugs von 12 Monaten und Vollzugs der

restlichen 6 Monate) und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt.

Wegen seiner Straffälligkeit wurde A am

7. November 1995, am 14. Mai 1998 und am 25. Oktober

2000 ausländerrechtlich verwarnt.

E. Am 11. Juni 2012 reichte A ein Gesuch um Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ein, wobei er als Aufenthaltszweck "übrige

nicht Er­werbstätige" ankreuzte. In der Folge

reagierte A auf keine der mehr­fachen Aufforderungen

des Migrationsamts zur Erteilung der für den Entscheid erfor­derlichen Auskünfte. Mit Verfügung vom 20. März 2013 wies das

Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab

und setzte ihm Frist bis 31. Mai 2013 zum

Verlassen der Schweiz.

F. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 9. April

2014 ab, soweit sie auf den Rekurs eintrat. Zur Begründung führte sie aus, dass

der Streitgegenstand auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu einem

erwerbslosen Aufenthalt beschränkt sei. A habe am 20. Juni 2013 beim

Migrationsamt, während des hängigen Rekursverfahrens, ein Gesuch um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit eingereicht,

weshalb dieses Verfahren weiterzuführen sei.

G. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 wies das Migrationsamt das

Gesuch um Er­teilung einer Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA vom 20. Juni 2013 ab und wies A aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Den am 12. November 2014 dagegen erhobenen Rekurs

wies Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 20. Februar 2015 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 24. März 2015 beantragt A dem

Verwaltungsgericht, der Rekursentscheid vom 20. Februar 2015 sei

aufzuheben und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Ausübung

einer Erwerbstätigkeit zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In

prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung,

die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und die schriftliche Bestätigung

der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 25. März

2015.

wurde angemerkt, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt und mit

Präsidialverfügung vom 27. April 2015 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

mangels Nachweises der Mittellosigkeit abgewiesen. A leistete in der Folge den

geforderten Kostenvorschuss fristgerecht.

Die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung, während sich das

Migrationsamt nicht vernehmen liess.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Für das

Verwaltungsgericht ist eine Ermessenskontrolle zwar grundsätzlich

ausgeschlossen, hebt es eine angefochtene Verfügung auf und entscheidet es in

der Sache selbst (§ 63 VRG), verfügt es hingegen über dieselben Befugnisse

wie die Instanz, deren Anordnung es aufgehoben hat. Es kann insoweit auch in

Ermessensfragen frei entscheiden (vgl. BGr 1C_207/2012, vom 15. März 2013,

E. 3.4.1; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014,

§ 50 N. 70 ff.).

2.

Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer (AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige

eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute

Europäische Union [EU]) und deren Familienangehörigen nur so weit, als das

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine abweichenden Bestimmungen

enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht.

3.

Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer,

solange er ein gültiges Arbeitsverhältnis aufweisen kann, grundsätzlich

Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat (Art. 4 FZA i. V. m.

Art. 6 Anhang I FZA). Es ist allerdings nicht belegt, dass er sich aktuell

(noch) in einem Arbeitsverhältnis befindet. Gemäss dem letzten sich in den

Akten befindenden Einsatzvertrag, datiert vom 8. Januar 2015, hatte der

Beschwerdeführer einen Arbeitseinsatz mit Beginn am 5. Januar 2015 und

einer Einsatzdauer von "kürzer als 3 Monate". Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht

hätte es am Beschwerdeführer gelegen, ein aktuelles Arbeitsverhältnis zu

belegen, da er die Beweislast für diejenigen Tatsachen trägt, aus denen er

Rechte ableiten könnte (vgl. § 7 Abs. 2 lit. a in

Verbindung mit § 70 VRG und Art. 90 AuG). Da aktuell

kein Arbeitsverhältnis nachgewiesen ist, entfällt die Anspruchsgrundlage zur

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Beschwerde wäre schon deshalb

abzuweisen. Da jedoch bei erneuter Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wieder ein

Anspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entsteht,

rechtfertigt es sich weiter zu prüfen, ob die Nichtverlängerung bzw.

Nichterteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch aus anderen Gründen angezeigt

ist.

4.

4.1

Gemäss Art. 5 Anhang I FZA dürfen die aufgrund dieses Abkommens

eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen

Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Entfernungs-

oder Fernhaltemassnahmen setzen eine hinreichend schwere und gegenwärtige

Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den betreffenden Ausländer voraus.

Eine strafrechtliche Verurteilung darf dabei nur insofern zum Anlass für eine

derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände

ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung

der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit

Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden.

Während die Prognose über das künftige Wohlverhalten im Rahmen der

Interessenabwägung nach rein nationalem Ausländerrecht zwar

mitzuberücksichtigen, aber nicht ausschlaggebend ist, kommt es bei Art. 5

Anhang I FZA wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Zu verlangen ist eine nach

Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende

hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit

und Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen

sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende

Rückfallgefahr (BGE 136 II 5, E. 4.2).

4.2

Vorausgesetzt ist schliesslich, dass die Verweigerung des

Aufenthaltsrechts angemessen ist (Art. 96 AuG; BGE 139 I 31, E. 2.3.1;

BGr, 24. Mai 2013,2C_1170/2012, E. 3.2). Entscheidend ist demnach

eine Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die gesamten Umstände des

Einzelfalls vorzunehmen ist. Dabei ist den Vorgaben von Art. 8 EMRK

Rechnung zu tragen. Auch im Rahmen von Art. 5 Anhang I FZA sind bei

Massnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung die Vorgaben der EMRK sowie der

Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (BGr, 22. August 2014,2C_92/2014, E. 3.3 mit weiteren Hin­weisen). Das interne Recht enthält keine günstigeren Vorschriften.

5.

5.1

Mit seiner rechtskräftigen Verurteilung im Januar 2014 zu einer

Freiheitsstrafe von 18 Monaten hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund

von Art. 62 lit. b AuG gesetzt. Ausgangspunkt für das

migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall des Widerrufs­grunds der

längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 lit. b AuG – die vom

Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1). In einem zweiten

Schritt ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil zu würdigen,

wobei das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und

Frequenz der Delikte zu berücksichtigen ist. Aus dieser Gesamtbetrachtung

ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014,2C_159/2014, E. 4.1). Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft. Das

Strafmass von 18 Monaten Freiheitsstrafe indiziert bereits ein erhebliches

migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit über

der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich

ist.

5.2

Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der

deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das

öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können.

5.2.1

Der Beschwerdeführer wurde am 23. Januar 2014 wegen Widerhandlungen

gegen das BetmG, versuchter Nötigung und Drohung zu einer teilbedingten

Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 500.-

verurteilt. Er hat von ca. Ende 2011 bis Januar 2013 einer Vielzahl von Kokainkonsumenten

auf dem Gebiet der Stadt H Kokain verkauft. Zudem hat er von ca. Oktober 2009

bis November 2012 selber Kokain konsumiert. Nicht nur der Handel mit

Betäubungsmitteln, sondern auch deren Verwendung können nach der Rechtsprechung

des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) eine Gefahr für die Gesellschaft

darstellen und besondere Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung gegen

Personen ausländischer Staatsangehörigkeit rechtfertigen, welche gegen Vorschriften

über Betäubungsmittel verstossen (EuGH, 23. November 2010, C-145/09 Tsakouridis Slg.

2010.

I-11979 N. 46 f.; EuGH, 29. April 2004 C-482/01 und C-493/01, Orfanopoulos

und Oliveri Slg. 2004 I-5257 N. 67; BGr, 24. April 2015,

2C_764/2014, E. 3 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat durch

den jahrelangen Handel mit Kokain die öffentliche Ordnung konkret, unmittelbar

und schwer gefährdet. Bei Betäubungsmitteldelikten handelt es sich zudem um

eine der in Art. 121 Abs. 3 BV genannten Anlasstaten, die nach dem

Verfassungsgeber dazu führen soll, dass der entsprechende Täter aus der Schweiz

ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Dieser Umstand ist in die

Interessenabwägung – im Rahmen des Völkervertragsrechts und der praktischen

Konkordanz – einzubeziehen (BGE 139 I 31, E. 2.3.2; BGr, 24. April 2015,

2C_764/2014, E. 3 mit weiteren Hinweisen).

5.2.2

Der Beschwerdeführer erwirkte von 1995

bis 2014 wegen einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Delikten

insgesamt sieben strafrechtliche Verurteilungen. Entgegen der Behauptung des

Beschwerdeführers kann nicht davon ausgegangen werden, dass er "die Kurve

noch einmal gekriegt" hat. Zwar will sich der Beschwerdeführer durch die regelmässige

Arbeitstätigkeit und den "Schock der Untersuchungshaft" gebessert

haben, die entsprechenden Erklärungen sind aber zu relativieren. Wie bereits

dargelegt, ist nicht belegt, dass der Beschwerdeführer aktuell über eine

Arbeitsstelle verfügt (siehe E. 3). Dass es seit dem Urteil vom 23. Januar

2014.

zu keiner weiteren Verurteilung mehr kam, vermag (noch) keine günstige

Legalprognose zu begründen. Seit der Tatbegehung liegen zwei Jahre

(Drogenhandel, versuchte Nötigung und Drohung) bzw. drei Jahre (Drogenkosum), wovon

der Beschwerdeführer sechs Monate in Haft verbracht hat. Der

Beschwerdeführer befindet sich seither unter dem Druck der strafrechtlichen

Probezeit und des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens. Der geringe

zeitliche Abstand zur Tat lässt daher keine verlässliche Aussage über die

Rückfallgefahr zu, weshalb der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus

der Tatsache ableiten kann, dass er seit der Tat nicht wieder delinquiert hat. Sodann lässt die Häufung der Delikte über einen sehr langen Zeitraum

bei immer schwereren Verurteilungen ohne Rücksicht auf die erfolgten Sanktionen

und Warnungen, auf eine Geringschätzung der öffentlichen Ordnung und eine

gewisse Unbelehrbarkeit schliessen. Schliesslich schreckte der Beschwerdeführer

im April 2013 nicht davor zurück, jemanden wegen ihm angeblich geschuldeten

Fr. 1'000.- mehrfach mit dem Tod zu bedrohen, um mit dem Geld seinen

Anwalt für das migrationsrechtliche Verfahren zu bezahlen. Diese Umstände

lassen, unbesehen von generalpräventiven Überlegungen, den Schluss zu, dass

weiterhin eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr vorliegt

und die Verweigerung des Aufenthaltsrechts nach den Vorgaben von Art. 5 Anhang

I FZA gerechtfertigt ist.

6.

6.1

Bei der

Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung

sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen.

Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange

Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die

Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle

Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden

Nachteile ins Gewicht fallen. Angesichts der Schwere seiner Straffälligkeit und

der bestehenden Rückfallgefahr müssten indes ausserordentliche Gründe

vorliegen, damit die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen würde.

6.2

Der

47-jährige Beschwerdeführer reiste am 21. Januar 1973 im Alter von fünf

Jahren erstmals in die Schweiz ein und besuchte hier den Kindergarten und die

obligatorischen Schulen. Am 31. Januar 1988 kehrte er nach Italien zurück

und lebt nunmehr seit 1994 wieder in der Schweiz. Er hat nach einer solch

langen Anwesenheit zweifelsohne ein erhebliches Interesse an einem weiteren

Verbleib in der Schweiz. Trotz der langen Anwesenheit kann gleichwohl nicht von

einer starken Verwurzelung gesprochen werden: Der Beschwerdeführer verkehrte

jahrelang in der hiesigen Drogenszene. Er hat bis vor kurzem kaum je

gearbeitet, von Februar 2001 bis März 2008 und Juni 2008 bis 2013 hat er Sozialhilfe

in der Höhe von insgesamt Fr. 324'345.- bezogen. Darüber hinaus hat er

Schulden (gemäss Angaben in der Beschwerdeschrift beläuft sich die

Schuldensumme auf Fr. 34'416.35). Der Meinung des Beschwerdeführers, es

könne auch dem "redlichsten und bestintegrierten Bürger passieren",

dass er drogenabhängig wird und von den Sozialhilfe unterstützt werden muss,

kann insbesondere in Anbracht des dargelegten Ausmasses nicht gefolgt werden.

Von seiner Ehefrau und seinem volljährigen Sohn lebt er seit 2001 getrennt.

Angesichts der Tatsache, dass es sich bei Italien und der Schweiz um Nachbarländer

handelt, kann der Kontakt zu seinem Sohn ohne Weiteres mit gegenseitigen

Besuchen und modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten werden.

Unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in Italien sind denn

auch weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht ersichtlich. Der

Beschwerdeführer hat einen Teil seiner Kindheit sowie sechs Jahre als junger

Erwachsener (bis zum Alter von 27 Jahren) in Italien verbracht. Er ist

somit mit den soziokulturellen Gegebenheiten wie auch mit der Sprache seiner Heimat

bestens vertraut. Sodann ist davon auszugehen, dass er als … auch eine

Arbeitsstelle in Italien finden kann. Eine (Re-)Integration in seine Heimat ist

ihm nach dem Gesagten ohne Weiteres zumutbar. Die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung erweist sich daher grundsätzlich als verhältnismässig.

7.

Es bleibt zu prüfen, ob sich die Wegweisung aus der Schweiz

aufgrund seiner langen Anwesenheit und seiner familiären Beziehungen als

bundes- oder konventionsrechtswidrig erweist.

7.1

Ausserhalb

des familiären Bereichs ist keine besonders ausgeprägte und über die üblichen

privaten Beziehungen hinausgehende Verwurzelung des Beschwerdeführers in die

hiesigen Verhältnisse ersichtlich, womit er keinen Aufenthaltsanspruch aus dem

konventions- und verfassungsmässig garantierten Recht auf Privatleben

(Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) abzuleiten

vermag (BGE 126 II 377, E. 2c.aa).

7.2

Seine

Beziehung zu seiner getrennt von ihm lebenden Ehefrau und seinem volljährigen

Sohn fallen nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK und

Art. 13 Abs. 1 BV, da kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich

ist, welches über die normalen die normalen affektiven Bindungen hinausgeht

(BGr, 4. Dezember 2014, 2C:192/2014, E. 2.1).

Die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung erweist sich damit als bundesrechts- und

konventionskonform. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

8.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzu­erlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine

Partei­entschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege ist bereits mit Präsidialverfügung vom 27. April 2015 abgewiesen worden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …