VB.2015.00180
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00180
15. Juli 2015Deutsch15 min
(URT.2015.17300)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2015.00180
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. Juli 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, geboren 1967, italienischer
Staatsangehöriger, reiste im Alter von fünf Jahren erstmals von Italien her in
die Schweiz ein und besuchte hier den Kindergarten und die obligatorischen
Schulen. Am 31. Januar 1988 kehrte er als 20-Jähriger in sein Heimatland
zurück und hielt sich dort für sechs Jahre auf. Aufgrund seines
Auslandsaufenthalts erlosch seine Niederlassungsbewilligung.
B. Am 12. Juni 1994 reiste A erneut in die
Schweiz ein und heiratete am 1. Juli 1994 die hier niedergelassene italienische
Staatsangehörige C. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt A eine Aufenthaltsbewilligung.
Aus der Ehe ging 1994 der Sohn G hervor. Seit 2001 lebt A getrennt von seiner
Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn.
C. A verkehrte jahrelang in der hiesigen Drogenszene und musste von
Februar 2001 bis März 2008 und von Juni 2008 bis Juni 2013 in der Höhe von
Fr. 324'345.- von der Sozialhilfe unterstützt werden.
D. A ist in der Schweiz straffällig geworden:
-
Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft D vom
7. September 1995 wurde er wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln sowie
Lenkens eines Personenwagens trotz Entzug des
Lernfahrausweises zu einer Gefängnisstrafe von 21 Tagen und einer Busse von Fr. 500.-
verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft D vom
5. März 1998 wurde er wegen Fahrens ohne
Führerausweis sowie wegen Übertretung von Art. 99 Ziff. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) zu einer
bedingten Haftstrafe von 21 Tagen und einer Busse
von Fr. 200.- verurteilt.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts E vom 21. Juni 2000 wurde er wegen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises, wegen
Verletzung von Verkehrsregeln und wegen Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976
(VZV) zu einer Gefängnisstrafe von 45 Tagen und
einer Busse von Fr. 500.- verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft D vom
8. April 2004 wurde er wegen mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (BetmG) zu einer
bedingten Haftstrafe von 10 Tagen verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F vom
13. Januar 2006 wurde er wegen einfacher Körperverletzung, Fahrens ohne
Führerausweis und der Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten
Gefängnisstrafe von 3 Monaten verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F vom
17. September 2012 wurde er wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz
Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Führerausweises, der missbräuchlichen
Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern und des Vergehens gegen das
BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.-
und zu 48 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts E vom
23. Januar 2014 wurde er wegen Widerhandlungen gegen das BetmG, wegen
versuchter Nötigung und der Drohung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von
18 Monaten (Aufschub des Vollzugs von 12 Monaten und Vollzugs der
restlichen 6 Monate) und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt.
Wegen seiner Straffälligkeit wurde A am
7. November 1995, am 14. Mai 1998 und am 25. Oktober
2000 ausländerrechtlich verwarnt.
E. Am 11. Juni 2012 reichte A ein Gesuch um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ein, wobei er als Aufenthaltszweck "übrige
nicht Erwerbstätige" ankreuzte. In der Folge
reagierte A auf keine der mehrfachen Aufforderungen
des Migrationsamts zur Erteilung der für den Entscheid erforderlichen Auskünfte. Mit Verfügung vom 20. März 2013 wies das
Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab
und setzte ihm Frist bis 31. Mai 2013 zum
Verlassen der Schweiz.
F. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 9. April
2014 ab, soweit sie auf den Rekurs eintrat. Zur Begründung führte sie aus, dass
der Streitgegenstand auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu einem
erwerbslosen Aufenthalt beschränkt sei. A habe am 20. Juni 2013 beim
Migrationsamt, während des hängigen Rekursverfahrens, ein Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit eingereicht,
weshalb dieses Verfahren weiterzuführen sei.
G. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 wies das Migrationsamt das
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA vom 20. Juni 2013 ab und wies A aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Den am 12. November 2014 dagegen erhobenen Rekurs
wies Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 20. Februar 2015 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 24. März 2015 beantragt A dem
Verwaltungsgericht, der Rekursentscheid vom 20. Februar 2015 sei
aufzuheben und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Ausübung
einer Erwerbstätigkeit zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In
prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung,
die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und die schriftliche Bestätigung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 25. März
2015.
wurde angemerkt, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt und mit
Präsidialverfügung vom 27. April 2015 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
mangels Nachweises der Mittellosigkeit abgewiesen. A leistete in der Folge den
geforderten Kostenvorschuss fristgerecht.
Die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung, während sich das
Migrationsamt nicht vernehmen liess.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Für das
Verwaltungsgericht ist eine Ermessenskontrolle zwar grundsätzlich
ausgeschlossen, hebt es eine angefochtene Verfügung auf und entscheidet es in
der Sache selbst (§ 63 VRG), verfügt es hingegen über dieselben Befugnisse
wie die Instanz, deren Anordnung es aufgehoben hat. Es kann insoweit auch in
Ermessensfragen frei entscheiden (vgl. BGr 1C_207/2012, vom 15. März 2013,
E. 3.4.1; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014,
§ 50 N. 70 ff.).
2.
Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige
eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute
Europäische Union [EU]) und deren Familienangehörigen nur so weit, als das
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine abweichenden Bestimmungen
enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht.
3.
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer,
solange er ein gültiges Arbeitsverhältnis aufweisen kann, grundsätzlich
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat (Art. 4 FZA i. V. m.
Art. 6 Anhang I FZA). Es ist allerdings nicht belegt, dass er sich aktuell
(noch) in einem Arbeitsverhältnis befindet. Gemäss dem letzten sich in den
Akten befindenden Einsatzvertrag, datiert vom 8. Januar 2015, hatte der
Beschwerdeführer einen Arbeitseinsatz mit Beginn am 5. Januar 2015 und
einer Einsatzdauer von "kürzer als 3 Monate". Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht
hätte es am Beschwerdeführer gelegen, ein aktuelles Arbeitsverhältnis zu
belegen, da er die Beweislast für diejenigen Tatsachen trägt, aus denen er
Rechte ableiten könnte (vgl. § 7 Abs. 2 lit. a in
Verbindung mit § 70 VRG und Art. 90 AuG). Da aktuell
kein Arbeitsverhältnis nachgewiesen ist, entfällt die Anspruchsgrundlage zur
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Beschwerde wäre schon deshalb
abzuweisen. Da jedoch bei erneuter Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wieder ein
Anspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entsteht,
rechtfertigt es sich weiter zu prüfen, ob die Nichtverlängerung bzw.
Nichterteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch aus anderen Gründen angezeigt
ist.
4.
4.1
Gemäss Art. 5 Anhang I FZA dürfen die aufgrund dieses Abkommens
eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen
Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Entfernungs-
oder Fernhaltemassnahmen setzen eine hinreichend schwere und gegenwärtige
Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den betreffenden Ausländer voraus.
Eine strafrechtliche Verurteilung darf dabei nur insofern zum Anlass für eine
derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände
ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung
der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit
Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden.
Während die Prognose über das künftige Wohlverhalten im Rahmen der
Interessenabwägung nach rein nationalem Ausländerrecht zwar
mitzuberücksichtigen, aber nicht ausschlaggebend ist, kommt es bei Art. 5
Anhang I FZA wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Zu verlangen ist eine nach
Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende
hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit
und Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen
sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende
Rückfallgefahr (BGE 136 II 5, E. 4.2).
4.2
Vorausgesetzt ist schliesslich, dass die Verweigerung des
Aufenthaltsrechts angemessen ist (Art. 96 AuG; BGE 139 I 31, E. 2.3.1;
BGr, 24. Mai 2013,2C_1170/2012, E. 3.2). Entscheidend ist demnach
eine Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die gesamten Umstände des
Einzelfalls vorzunehmen ist. Dabei ist den Vorgaben von Art. 8 EMRK
Rechnung zu tragen. Auch im Rahmen von Art. 5 Anhang I FZA sind bei
Massnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung die Vorgaben der EMRK sowie der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (BGr, 22. August 2014,2C_92/2014, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Das interne Recht enthält keine günstigeren Vorschriften.
5.
5.1
Mit seiner rechtskräftigen Verurteilung im Januar 2014 zu einer
Freiheitsstrafe von 18 Monaten hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund
von Art. 62 lit. b AuG gesetzt. Ausgangspunkt für das
migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall des Widerrufsgrunds der
längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 lit. b AuG – die vom
Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1). In einem zweiten
Schritt ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil zu würdigen,
wobei das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und
Frequenz der Delikte zu berücksichtigen ist. Aus dieser Gesamtbetrachtung
ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014,2C_159/2014, E. 4.1). Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft. Das
Strafmass von 18 Monaten Freiheitsstrafe indiziert bereits ein erhebliches
migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit über
der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich
ist.
5.2
Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der
deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das
öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können.
5.2.1
Der Beschwerdeführer wurde am 23. Januar 2014 wegen Widerhandlungen
gegen das BetmG, versuchter Nötigung und Drohung zu einer teilbedingten
Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 500.-
verurteilt. Er hat von ca. Ende 2011 bis Januar 2013 einer Vielzahl von Kokainkonsumenten
auf dem Gebiet der Stadt H Kokain verkauft. Zudem hat er von ca. Oktober 2009
bis November 2012 selber Kokain konsumiert. Nicht nur der Handel mit
Betäubungsmitteln, sondern auch deren Verwendung können nach der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) eine Gefahr für die Gesellschaft
darstellen und besondere Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung gegen
Personen ausländischer Staatsangehörigkeit rechtfertigen, welche gegen Vorschriften
über Betäubungsmittel verstossen (EuGH, 23. November 2010, C-145/09 Tsakouridis Slg.
2010.
I-11979 N. 46 f.; EuGH, 29. April 2004 C-482/01 und C-493/01, Orfanopoulos
und Oliveri Slg. 2004 I-5257 N. 67; BGr, 24. April 2015,
2C_764/2014, E. 3 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat durch
den jahrelangen Handel mit Kokain die öffentliche Ordnung konkret, unmittelbar
und schwer gefährdet. Bei Betäubungsmitteldelikten handelt es sich zudem um
eine der in Art. 121 Abs. 3 BV genannten Anlasstaten, die nach dem
Verfassungsgeber dazu führen soll, dass der entsprechende Täter aus der Schweiz
ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Dieser Umstand ist in die
Interessenabwägung – im Rahmen des Völkervertragsrechts und der praktischen
Konkordanz – einzubeziehen (BGE 139 I 31, E. 2.3.2; BGr, 24. April 2015,
2C_764/2014, E. 3 mit weiteren Hinweisen).
5.2.2
Der Beschwerdeführer erwirkte von 1995
bis 2014 wegen einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Delikten
insgesamt sieben strafrechtliche Verurteilungen. Entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers kann nicht davon ausgegangen werden, dass er "die Kurve
noch einmal gekriegt" hat. Zwar will sich der Beschwerdeführer durch die regelmässige
Arbeitstätigkeit und den "Schock der Untersuchungshaft" gebessert
haben, die entsprechenden Erklärungen sind aber zu relativieren. Wie bereits
dargelegt, ist nicht belegt, dass der Beschwerdeführer aktuell über eine
Arbeitsstelle verfügt (siehe E. 3). Dass es seit dem Urteil vom 23. Januar
2014.
zu keiner weiteren Verurteilung mehr kam, vermag (noch) keine günstige
Legalprognose zu begründen. Seit der Tatbegehung liegen zwei Jahre
(Drogenhandel, versuchte Nötigung und Drohung) bzw. drei Jahre (Drogenkosum), wovon
der Beschwerdeführer sechs Monate in Haft verbracht hat. Der
Beschwerdeführer befindet sich seither unter dem Druck der strafrechtlichen
Probezeit und des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens. Der geringe
zeitliche Abstand zur Tat lässt daher keine verlässliche Aussage über die
Rückfallgefahr zu, weshalb der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus
der Tatsache ableiten kann, dass er seit der Tat nicht wieder delinquiert hat. Sodann lässt die Häufung der Delikte über einen sehr langen Zeitraum
bei immer schwereren Verurteilungen ohne Rücksicht auf die erfolgten Sanktionen
und Warnungen, auf eine Geringschätzung der öffentlichen Ordnung und eine
gewisse Unbelehrbarkeit schliessen. Schliesslich schreckte der Beschwerdeführer
im April 2013 nicht davor zurück, jemanden wegen ihm angeblich geschuldeten
Fr. 1'000.- mehrfach mit dem Tod zu bedrohen, um mit dem Geld seinen
Anwalt für das migrationsrechtliche Verfahren zu bezahlen. Diese Umstände
lassen, unbesehen von generalpräventiven Überlegungen, den Schluss zu, dass
weiterhin eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr vorliegt
und die Verweigerung des Aufenthaltsrechts nach den Vorgaben von Art. 5 Anhang
I FZA gerechtfertigt ist.
6.
6.1
Bei der
Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung
sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen.
Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange
Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die
Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle
Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden
Nachteile ins Gewicht fallen. Angesichts der Schwere seiner Straffälligkeit und
der bestehenden Rückfallgefahr müssten indes ausserordentliche Gründe
vorliegen, damit die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen würde.
6.2
Der
47-jährige Beschwerdeführer reiste am 21. Januar 1973 im Alter von fünf
Jahren erstmals in die Schweiz ein und besuchte hier den Kindergarten und die
obligatorischen Schulen. Am 31. Januar 1988 kehrte er nach Italien zurück
und lebt nunmehr seit 1994 wieder in der Schweiz. Er hat nach einer solch
langen Anwesenheit zweifelsohne ein erhebliches Interesse an einem weiteren
Verbleib in der Schweiz. Trotz der langen Anwesenheit kann gleichwohl nicht von
einer starken Verwurzelung gesprochen werden: Der Beschwerdeführer verkehrte
jahrelang in der hiesigen Drogenszene. Er hat bis vor kurzem kaum je
gearbeitet, von Februar 2001 bis März 2008 und Juni 2008 bis 2013 hat er Sozialhilfe
in der Höhe von insgesamt Fr. 324'345.- bezogen. Darüber hinaus hat er
Schulden (gemäss Angaben in der Beschwerdeschrift beläuft sich die
Schuldensumme auf Fr. 34'416.35). Der Meinung des Beschwerdeführers, es
könne auch dem "redlichsten und bestintegrierten Bürger passieren",
dass er drogenabhängig wird und von den Sozialhilfe unterstützt werden muss,
kann insbesondere in Anbracht des dargelegten Ausmasses nicht gefolgt werden.
Von seiner Ehefrau und seinem volljährigen Sohn lebt er seit 2001 getrennt.
Angesichts der Tatsache, dass es sich bei Italien und der Schweiz um Nachbarländer
handelt, kann der Kontakt zu seinem Sohn ohne Weiteres mit gegenseitigen
Besuchen und modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten werden.
Unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in Italien sind denn
auch weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht ersichtlich. Der
Beschwerdeführer hat einen Teil seiner Kindheit sowie sechs Jahre als junger
Erwachsener (bis zum Alter von 27 Jahren) in Italien verbracht. Er ist
somit mit den soziokulturellen Gegebenheiten wie auch mit der Sprache seiner Heimat
bestens vertraut. Sodann ist davon auszugehen, dass er als … auch eine
Arbeitsstelle in Italien finden kann. Eine (Re-)Integration in seine Heimat ist
ihm nach dem Gesagten ohne Weiteres zumutbar. Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung erweist sich daher grundsätzlich als verhältnismässig.
7.
Es bleibt zu prüfen, ob sich die Wegweisung aus der Schweiz
aufgrund seiner langen Anwesenheit und seiner familiären Beziehungen als
bundes- oder konventionsrechtswidrig erweist.
7.1
Ausserhalb
des familiären Bereichs ist keine besonders ausgeprägte und über die üblichen
privaten Beziehungen hinausgehende Verwurzelung des Beschwerdeführers in die
hiesigen Verhältnisse ersichtlich, womit er keinen Aufenthaltsanspruch aus dem
konventions- und verfassungsmässig garantierten Recht auf Privatleben
(Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) abzuleiten
vermag (BGE 126 II 377, E. 2c.aa).
7.2
Seine
Beziehung zu seiner getrennt von ihm lebenden Ehefrau und seinem volljährigen
Sohn fallen nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV, da kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich
ist, welches über die normalen die normalen affektiven Bindungen hinausgeht
(BGr, 4. Dezember 2014, 2C:192/2014, E. 2.1).
Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung erweist sich damit als bundesrechts- und
konventionskonform. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist bereits mit Präsidialverfügung vom 27. April 2015 abgewiesen worden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …