VB.2015.00184
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00184
4. Mai 2015Deutsch13 min
(URT.2015.17107)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00184
Urteil
der Einzelrichterin
vom 4. Mai 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Martin
Tanner.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Vorsorglicher
Entzug des Führerausweises,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich ordnete mit
Verfügung vom 24. November 2014 an, dass A vorsorglicherweise ab dem
2. Dezember 2014 bis zur Abklärung von Ausschlussgründen der Führerausweis
entzogen werde. Zugleich untersagte es ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller
Kategorien, einschliesslich aller Unter- und Spezialkategorien. Weiter entzog
es dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses die aufschiebende
Wirkung.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 1. Dezember 2014 an die
Sicherheitsdirektion. Mit Entscheid vom 23. Februar 2014 wies diese das
Rechtsmittel in der Hauptsache, nämlich soweit es nicht gegenstandslos geworden
ist, ab. Weiter entzog die Sicherheitsdirektion dem Lauf der Beschwerdefrist
und der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
III.
Am 25. März 2015 führte A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
"1. Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheides, sowie der
Verfügung des Strassenverkehrsamtes Zürich vom 24. November 2014.
2.
Vorliegender Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen und dem Beschwerdeführer sei die Fahrerlaubnis für die Dauer des
Verfahrens umgehend wieder zuzuerkennen.
3.
Unter amtlicher, gerichtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge
zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten des Staates und zwar für
vorliegendes Verfahren, wie auch für die beiden vorinstanzlichen Verfahren."
Mit Präsidialverfügung vom 26. März 2015 setzte das
Verwaltungsgericht dem Strassenverkehrsamt und der Sicherheitsdirektion eine nicht
erstreckbare Frist von 14 Tagen, um die Akten einzureichen und zu dem vom
Beschwerdeführer gestellten Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
Stellung zu nehmen. Zugleich wurde diesen beiden Parteien eine weitere Frist von
14.
Tagen angesetzt, um eine Beschwerdeantwort bzw. freigestellte Vernehmlassung
einzureichen. Die Beschwerdeantwort des Strassenverkehrsamtes datiert vom
9.
April 2015. Am 10. April 2015 reichte A einen Bericht seines
Hausarztes ein. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 9. April 2015 auf
Vernehmlassung. Am 21. April 2015 reichte A eine Replik ein.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Mit dem vorliegenden
Endentscheid wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererteilung der aufschiebenden
Wirkung gegenstandslos.
2.
Anlass für den vorsorglichen Führerausweisentzug waren die
folgenden zwei Ereignisse: Am 17. September 2014 meldete sich ein Kollege
des Beschwerdeführers telefonisch bei der Sanität und teilte dieser mit, dass
der Beschwerdeführer Medikamente und Alkohol eingenommen habe. In der Folge
rückte die Sanität zu dessen Mehrfamilienhaus aus. Da die Wohnungstüre
verriegelt war, bot die Sanität die Polizei auf. Diese konnte sich mittels
einer Leiter über den Balkon Zutritt zur Wohnung verschaffen. In der Wohnung
traf die Polizei auf den stark alkoholisierten Beschwerdeführer. Ein
Atemlufttest zeigte um 10:40 Uhr einen Wert von 3,19 Promille an. In
der Küche stiess die Polizei auf rund 60 leere Bierdosen à 0,5 Liter; auf
dem Balkon lagen diverse weitere leere, vormals hochprozentigen Alkohol
enthaltende Flaschen. Wie der Beschwerdeführer gegenüber Sanität und Polizei
geltend machte, habe es sich hierbei um die Trinkmenge von zwei Tagen gehandelt.
Am 27. September 2014 avisierte erneut ein Freund des Beschwerdeführers
die Sanität und wies diese auf dessen stark alkoholisierten Zustand hin. In der
Folge rückte die Sanität ein weiteres Mal in Begleitung der Polizei aus. Ein um
14:38 Uhr durchgeführter Atemlufttest ergab diesmal einen Wert von
1,79 Promille. Da der Arzt weder eine Fremd- noch eine Selbstgefährdung
feststellen konnte, wies er den Beschwerdeführer nicht in eine Klinik ein.
Gleichentags um 21:45 Uhr erfolgte nochmals eine Mitteilung an die
Polizei: Der Beschwerdeführer habe direkt nach dem Fortgang der Polizei und der
Sanität erneut zu einer Flasche mit hochprozentigem Alkohol gegriffen. Er sei
nun massiv betrunken zu Hause und wolle nicht mehr leben. Aufgrund dieser
beiden Vorfälle verfasst die Gemeindepolizei C am 6. Oktober 2014 einen
Bericht, den sie an die KESB des Bezirkes Horgen und die Beschwerdegegnerin
sandte.
3.
3.1
Motorfahrzeugführer
müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Über die
erforderliche Fahreignung verfügt unter anderem, wer frei von einer Sucht ist,
welche das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14
Abs. 2 lit. c SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer
Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d
Abs. 1 SVG). Bei ernsthaften Zweifeln kann ihr zudem für die Dauer
des Verfahrens vorsorglich der Führerausweis entzogen werden (Art. 30 der
Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Diese Regelung
setzt nicht den strikten Nachweis der fehlenden Fahreignung voraus. Vielmehr
genügen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Fahrzeugführer andere
Verkehrsteilnehmenden in erhöhtem Mass gefährden könnte, falls er während der
Verfahrensdauer zum Verkehr zugelassen würde (Bernhard Rütsche/Nadja D'Amico,
Basler Kommentar, 2014, Art. 16d SVG N. 28 mit Nachweisen).
3.2
Der
Beschwerdeführer hat sich nicht alkoholisiert ans Steuer seines Fahrzeuges
gesetzt. Vielmehr wurde er nur (aber immerhin) zweimal zu Hause in betrunkenem
Zustand angetroffen. Entgegen der Beschwerde bildet eine Trunkenfahrt keine
notwendige Voraussetzung für einen vorsorglichen Führerausweisentzug.
Art. 15d Abs. 1 SVG führt bloss exemplarisch und damit in nicht
abschliessender Weise ("namentlich") die einzelnen Tatbestände auf,
welche Zweifel an der Fahreignung begründen (BGr, 26. April 2013,
1C_445/2012, E. 3.2). Liegt kein Sondertatbestand im Sinn von
lit. a–e von Art. 15d Abs. 1 SVG vor, kann die
Fahreignungsabklärung auch gestützt auf die in dieser Bestimmung enthaltene
Generalklausel angeordnet werden. Die Fahreignungsabklärung setzt mithin nicht
voraus, dass eine Angetrunkenheit oder ein anderer, die Fahreignung beeinträchtigender
Umstand im Zusammenhang mit der Teilnahme am Strassenverkehr festgestellt
wurde. Daraus folgt, dass eine Fahreignungsabklärung auch gestützt auf Informationen
erfolgen kann, die eine Alkoholauffälligkeit ausserhalb des Strassenverkehrs
belegen. Gleichwohl darf nicht gänzlich auf einen Konnex zwischen der
Alkoholisierung und der Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr verzichtet
werden. In diesem Sinn muss Anlass zur begründeten Annahme bestehen, dass der
Betreffende nicht in der Lage ist, seinen Alkoholkonsum von der
Verkehrsteilnahme zu trennen (Philippe Weissenberger, Kommentar
Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen
2015, Art. 15d SVG N. 30 f.).
3.3
Beim
Beschwerdeführer wurde am 6. September 2014 eine Alkoholkonzentration von 3,19
Promille festgestellt. Entgegen der Beschwerde kann man bei einem derart hohen
Wert nicht mehr von einem blossen "über den Durst trinken" sprechen.
Der fragliche Wert wurde zudem nicht etwa abends spät, sondern um 10:40 Uhr
gemessen. Trinkt jemand bereits am Vormittag Alkohol, ist darin
erfahrungsgemäss ein gewichtiges Indiz für eine erhebliche Suchtproblematik zu
erblicken. Auch die in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgefundenen
Bierdosen und Spirituosenflaschen stützen diese Annahme. Wer angibt, in zwei
Tagen rund 60 Halbliterdosen Bier und weitere Flaschen Schnaps konsumiert
zu haben, hat sein Trinkverhalten offenkundig nicht im Griff. Bezeichnenderweise
musste die Sanität nur gerade drei Wochen nach diesem ersten Vorfall ein
weiteres Mal ausrücken, weil der Beschwerdeführer zu viel Alkohol getrunken
hatte. Zwar zeigte der Atemlufttest während dieses zweiten Vorfalles
"bloss" 1,79 Promille an. Indessen soll der Beschwerdeführer
gemäss Angaben seines Freundes unmittelbar nach dem Weggang von Arzt und
Polizei erneut zu einer Flasche mit hochprozentigem Alkohol gegriffen haben.
Effektiv wird sein Alkoholpegel somit am Ende höher als die gemessenen 1,79 Promille
gelegen haben. Der Beschwerdeführer hielt sich im September 2014 alkoholbedingt
während einer Woche stationär im Seespital Horgen auf. Er musste sich zudem
bereits im Jahr 2004 wegen seinen Trinkgewohnheiten in Ellikon an der Thur
behandeln lassen. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei den beiden
Vorfällen im September 2014 nicht um einzelne Episoden. Vielmehr erwecken sie
den Eindruck eines Rückfalls in eine offenbar nicht überwundene schwere Sucht.
Diese Einschätzung deckt sich mit seinen eigenen Aussagen: So räumte er
gegenüber der Polizei ein, sein übermässiger Alkoholkonsum stelle "ein länger
bestehendes Problem" dar; er trinke nicht aus Freude und störe sich selber
daran.
4.
4.1
Zu prüfen ist,
ob die in der Beschwerde gemachten Ausführungen etwas an dieser Einschätzung zu
ändern vermögen. In medizinischer Sicht macht der Beschwerdeführer geltend,
seit Dezember 2014 konsultiere er seinen Psychiater nicht mehr und habe zudem
sämtliche von diesem verordneten Medikamente abgesetzt. Stattdessen habe er die
Unterstützung von Alternativmedizinern gesucht, welche ihm sehr gut tue. Sein
Hausarzt könne dies bestätigen. Abgesehen davon verfüge er über eine
aussergewöhnliche Toleranz gegenüber einzelnen Medikamenten und Alkohol. So
benötige er für medizinische Eingriffe doppelt so viele Betäubungsspritzen wie
sonst üblich. Vor diesem Hintergrund dürfe man die beiden
"Vorkommnisse" vom 6. und 27. September 2014 nicht überbewerten.
4.2
Entgegen
der Beschwerde ist im abrupten Abbruch einer psychiatrischen Behandlung kein
Indiz für eine Suchtfreiheit zu erblicken. Vielmehr könnte auch das Gegenteil
der Fall sein: Der Beschwerdeführer offenbart mit einem solchen Schritt unter
Umständen fehlende Einsicht in seine (längerfristige) Therapiebedürftigkeit. An
dieser Einschätzung ändert auch der Bericht seines Hausarztes nichts: Dieser
geht nicht auf seine alkoholische Vergangenheit ein, obwohl er den
Beschwerdeführer seit Frühjahr 2005 betreut. So wird weder der Aufenthalt in
der Forel-Klinik noch derjenige im Seespital Horgen thematisiert. Vielmehr
führt der Hausarzt bloss aus, seit Mitte Februar 2015 seien die
alkoholrelevanten Blutwerte des Beschwerdeführers "im Normbereich",
wobei unklar bleibt, was genau damit gemeint ist. Steht in einem
strassenverkehrsrechtlichen Verfahren der Krankheits- bzw. Suchtverlauf eines
Automobilisten zur Diskussion, sollte sich ein Arztbericht dazu äussern.
Übergeht er demgegenüber wesentliche Vorkommnisse, namentlich suchtbedingte
Hospitalisationen usw., mindert dies seine Aussagekraft stark. Vorliegend kann
aufgrund des lückenhaften Berichtes nicht nachvollzogen werden, weshalb der
Beschwerdeführer nun auf einmal seine Sucht überwunden haben soll. Der Hinweis
auf den "konsequenten Willen" bildet keine stichhaltige Erklärung.
Was schliesslich die geltend gemachte aussergewöhnliche Toleranz gegenüber
Medikamenten, Alkohol und Betäubungsspritzen betrifft, ist Folgendes
festzuhalten: Der Beschwerdeführer wird in der Tat weniger stark auf solche
Stoffe reagieren als andere Menschen. Indessen ist die von ihm geschilderte
Desensibilisierung typische Folge seines langjährigen Alkoholmissbrauchs.
Erfahrungsgemäss sind gerade solche Personen, die über Jahre hinweg zu viel
Alkohol zu sich genommen haben, in erhöhtem Masse rückfallgefährdet. Sie
überschätzen zudem häufig ihre Fähigkeit im Strassenverkehr, eben weil sie
vermeintlich den Alkohol weniger stark spüren als andere Menschen.
5.
Der Beschwerdeführer reichte mehrere Referenzschreiben des
lokalen Gewerbes von C ein. Diese Schreiben schildern den Beschwerdeführer als
freundlichen und angenehmen Kunden. Im vorliegenden Verfahren ist lediglich zu
prüfen, ob vom Beschwerdeführer eine erhöhte Gefahr für den Strassenverkehr
ausgeht. Demgegenüber bilden seine charakterlichen Qualitäten nicht Gegenstand
des Prozesses. Die vom Beschwerdeführer genannten Referenzpersonen stehen ihm
nicht genügend nahe, als dass sie sich verlässlich zu seinem Umgang mit Alkohol
äussern könnten. Da sie zudem ein geschäftliches Interesse an einer weiterhin
guten Kundenbeziehung haben, sind ihre Schreiben als Gefälligkeitserklärungen
zu werten. Bedeutsamer ist in diesem Zusammenhang, dass im September 2014 mit G
und H zwei seiner Freunde die Sanität avisiert hatten. Hätte der Beschwerdeführer
an den fraglichen beiden Tagen bloss ein wenig "über den Durst
getrunken" und wären es bloss "völlig alltägliche Situationen"
gewesen, hätten diese beiden Personen mit Bestimmtheit nicht die Sanität
gerufen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie die alkoholische Vergangenheit
des Beschwerdeführers kannten. Sie gingen wohl mit guten Gründen von einem
Absturz des Beschwerdeführers in alte Trinkgewohnheiten aus. Halten solche
nahestehende Personen eine medizinische Behandlung nach übermässigem
Alkoholkonsum für erforderlich, ist darin ein Indiz für eine erhebliche
Suchtproblematik zu erblicken. Bedeutungslos ist in diesem Zusammenhang die
nachträgliche Erklärung von H, er hätte den Notfalldienst nicht kontaktiert,
wenn er sich der strassenverkehrsrechtlichen Konsequenzen seines Anrufes
bewusst gewesen wäre. Tatsache bleibt, dass er sich an besagtem Tag um die Gesundheit
des Beschwerdeführers sorgte – völlig zu Recht, wie der Atemlufttest zeigte.
6.
Unbeachtlich sind die in der Beschwerde gemachten
Ausführungen zur niedrigen Hypothek des Beschwerdeführers, seinen flüssigen
Mitteln sowie seiner "ordentlich gefüllten Pensionskasse" bzw.
dritten Säule. Im Unterschied zu Heroin oder Kokain handelt es sich beim
Alkohol um ein günstiges Rauschmittel. Selbst ein starker Konsum führt nicht notwendigerweise
zu finanziellen Schwierigkeiten der abhängigen Person. Insofern kann aus der
fehlenden Überschuldung des Beschwerdeführers nicht auf eine Suchtfreiheit
geschlossen werden.
7.
7.1
Sodann
rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei nicht auf ein Präjudiz des Bundesgerichts
vom 16. Januar 2014 (1C_748/2013) eingegangen. Dieser Entscheid weise
auffällige Parallelen zu seinem Fall auf. Dort sei es nämlich um eine sich
ebenfalls zu Hause aufhaltende Dame gegangen, welche sich wegen
Wechseljahrbeschwerden betrunken und gleichzeitig Hormontabletten zu sich
genommen habe. Auch diese Dame habe sich nicht ans Steuer gesetzt. Weil bloss
ein einmaliger Vorfall zur Diskussion gestanden sei, habe das Bundesgericht das
isolierte Ereignis nicht als geeignet erachtet, um die Fahrfähigkeit der Dame
ernsthaft infrage zu stellen.
7.2
Der in der
Beschwerde zitierte Bundesgerichtsentscheid lässt sich nicht mit dem vorliegenden
Verfahren vergleichen. In jenem Fall wurde bloss ein Blutalkoholwert von
1,2 Promille gemessen, was das Bundesgericht ausdrücklich als "nicht
exzessive Menge" qualifiziert hat. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer
nicht nur an einem, sondern an nachweislich mindestens zwei Tagen deutlich
grössere Mengen Alkohol getrunken. Verwiesen sei auf die rund 60 Halbliterbierdosen
und weiteren Schnapsflaschen, welche nach Darstellung des Beschwerdeführers
seiner Trinkmenge von zwei Tagen entsprochen habe. Zudem musste sich der
Beschwerdeführer im September 2014 aufgrund alkoholbedingter körperlicher
Beeinträchtigungen während einer Woche in einem Akutspital behandeln lassen.
Schliesslich lassen sich auch die Vorgeschichten der beiden Fälle nicht
miteinander vergleichen: Dem Beschwerdeführer hat man von 2003 bis 2006 wegen
fehlender Fahreignung den Führerausweis entzogen. Er war damals während längerer
Zeit in der Forel-Klinik in Behandlung. Vor diesem Hintergrund sind die im September
2014.
gemessenen hohen Blutalkoholwerte nicht als singuläre Ereignisse zu beurteilen.
Vielmehr erwecken sie den Eindruck von Rückfällen in eine immer noch nicht ganz
überwundene schwere Alkoholsucht. Ist jemand schwer alkoholabhängig, muss
ernsthaft befürchtet werden, dass er sich in betrunkenem Zustand ans Steuer
setzen wird. Dies gilt besonders für Personen, die ihre "aussergewöhnliche
Toleranz gegenüber einzelnen Stoffen wie bspw. Medikamente und Alkohol"
hervorheben. Gerade solche Personen überschätzen regelmässig ihre Fahrfähigkeit.
Ein vorsorglicher Entzug des Führerausweises ist nicht nur im Interesse der anderen
Verkehrsteilnehmenden, sondern auch des Beschwerdeführers geboten. Wesentliche
Nachteile entstehen dem Beschwerdeführer dadurch ohnehin kaum: Wie sein
Hausarzt festhält, erreicht er seine neue Arbeitsstelle "bequem mit dem
ÖV". Seine Freunde und Bekannten kann er mit der Bahn und Postauto
besuchen. Weshalb er für sportliche Aktivitäten auf das Auto angewiesen sein
soll, wird nicht erläutert und ist daher nicht nachvollziehbar.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen
werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
9.
Der vorliegende Entscheid stellt
einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim
Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012,
1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist dabei auf Art. 98 BGG, wonach
mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …