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Entscheid

VB.2015.00184

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00184

4. Mai 2015Deutsch13 min

(URT.2015.17107)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich ordnete mit

Verfügung vom 24. November 2014 an, dass A vorsorglicherweise ab dem

2. Dezember 2014 bis zur Abklärung von Ausschlussgründen der Führerausweis

entzogen werde. Zugleich untersagte es ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller

Kategorien, einschliesslich aller Unter- und Spezialkategorien. Weiter entzog

es dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses die aufschiebende

Wirkung.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 1. Dezember 2014 an die

Sicherheitsdirektion. Mit Entscheid vom 23. Februar 2014 wies diese das

Rechtsmittel in der Hauptsache, nämlich soweit es nicht gegenstandslos geworden

ist, ab. Weiter entzog die Sicherheitsdirek­tion dem Lauf der Beschwerdefrist

und der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.

Am 25. März 2015 führte A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

"1. Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheides, sowie der

Verfügung des Strassenverkehrsamtes Zürich vom 24. November 2014.

2.

Vorliegender Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen und dem Beschwerdeführer sei die Fahrerlaubnis für die Dauer des

Verfahrens umgehend wieder zuzuerkennen.

3.

Unter amtlicher, gerichtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge

zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten des Staates und zwar für

vorliegendes Verfahren, wie auch für die beiden vorinstanzlichen Verfahren."

Mit Präsidialverfügung vom 26. März 2015 setzte das

Verwaltungsgericht dem Strassenverkehrsamt und der Sicherheitsdirektion eine nicht

erstreckbare Frist von 14 Tagen, um die Akten einzureichen und zu dem vom

Beschwerdeführer gestellten Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung

Stellung zu nehmen. Zugleich wurde diesen beiden Parteien eine weitere Frist von

14.

Tagen angesetzt, um eine Beschwerdeantwort bzw. freigestellte Vernehmlassung

einzureichen. Die Beschwerdeantwort des Strassenverkehrsamtes datiert vom

9.

April 2015. Am 10. April 2015 reichte A einen Bericht seines

Hausarztes ein. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 9. April 2015 auf

Vernehmlassung. Am 21. April 2015 reichte A eine Replik ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Mit dem vorliegenden

Endentscheid wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererteilung der aufschiebenden

Wirkung gegenstandslos.

2.

Anlass für den vorsorglichen Führerausweisentzug waren die

folgenden zwei Ereignisse: Am 17. September 2014 meldete sich ein Kollege

des Beschwerdeführers telefonisch bei der Sanität und teilte dieser mit, dass

der Beschwerdeführer Medikamente und Alkohol eingenommen habe. In der Folge

rückte die Sanität zu dessen Mehrfamilienhaus aus. Da die Wohnungstüre

verriegelt war, bot die Sanität die Polizei auf. Diese konnte sich mittels

einer Leiter über den Balkon Zutritt zur Wohnung verschaffen. In der Wohnung

traf die Polizei auf den stark alkoholisierten Beschwerdeführer. Ein

Atemlufttest zeigte um 10:40 Uhr einen Wert von 3,19 Promille an. In

der Küche stiess die Polizei auf rund 60 leere Bierdosen à 0,5 Liter; auf

dem Balkon lagen diverse weitere leere, vormals hochprozentigen Alkohol

enthaltende Flaschen. Wie der Beschwerdeführer gegenüber Sanität und Polizei

geltend machte, habe es sich hierbei um die Trinkmenge von zwei Tagen gehandelt.

Am 27. September 2014 avisierte erneut ein Freund des Beschwerdeführers

die Sanität und wies diese auf dessen stark alkoholisierten Zustand hin. In der

Folge rückte die Sanität ein weiteres Mal in Begleitung der Polizei aus. Ein um

14:38 Uhr durchgeführter Atemlufttest ergab diesmal einen Wert von

1,79 Promille. Da der Arzt weder eine Fremd- noch eine Selbstgefährdung

feststellen konnte, wies er den Beschwerdeführer nicht in eine Klinik ein.

Gleichentags um 21:45 Uhr erfolgte nochmals eine Mitteilung an die

Polizei: Der Beschwerdeführer habe direkt nach dem Fortgang der Polizei und der

Sanität erneut zu einer Flasche mit hochprozentigem Alkohol gegriffen. Er sei

nun massiv betrunken zu Hause und wolle nicht mehr leben. Aufgrund dieser

beiden Vorfälle verfasst die Gemeindepolizei C am 6. Oktober 2014 einen

Bericht, den sie an die KESB des Bezirkes Horgen und die Beschwerdegegnerin

sandte.

3.

3.1

Motorfahrzeugführer

müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1

des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Über die

erforderliche Fahreignung verfügt unter anderem, wer frei von einer Sucht ist,

welche das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14

Abs. 2 lit. c SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer

Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d

Abs. 1 SVG). Bei ernsthaften Zweifeln kann ihr zudem für die Dauer

des Verfahrens vorsorglich der Führerausweis entzogen werden (Art. 30 der

Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Diese Regelung

setzt nicht den strikten Nachweis der fehlenden Fahreignung voraus. Vielmehr

genügen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Fahrzeugführer andere

Verkehrsteilnehmenden in erhöhtem Mass gefährden könnte, falls er während der

Verfahrensdauer zum Verkehr zugelassen würde (Bernhard Rütsche/Nadja D'Amico,

Basler Kommentar, 2014, Art. 16d SVG N. 28 mit Nachweisen).

3.2

Der

Beschwerdeführer hat sich nicht alkoholisiert ans Steuer seines Fahrzeuges

gesetzt. Vielmehr wurde er nur (aber immerhin) zweimal zu Hause in betrunkenem

Zustand angetroffen. Entgegen der Beschwerde bildet eine Trunkenfahrt keine

notwendige Voraussetzung für einen vorsorglichen Führerausweisentzug.

Art. 15d Abs. 1 SVG führt bloss exemplarisch und damit in nicht

abschliessender Weise ("namentlich") die einzelnen Tatbestände auf,

welche Zweifel an der Fahreignung begründen (BGr, 26. April 2013,

1C_445/2012, E. 3.2). Liegt kein Sondertatbestand im Sinn von

lit. a–e von Art. 15d Abs. 1 SVG vor, kann die

Fahreignungsabklärung auch gestützt auf die in dieser Bestimmung enthaltene

Generalklausel angeordnet werden. Die Fahreignungsabklärung setzt mithin nicht

voraus, dass eine Angetrunkenheit oder ein anderer, die Fahreignung beeinträchtigender

Umstand im Zusammenhang mit der Teilnahme am Strassenverkehr festgestellt

wurde. Daraus folgt, dass eine Fahreignungsabklärung auch gestützt auf Informationen

erfolgen kann, die eine Alkoholauffälligkeit ausserhalb des Strassenverkehrs

belegen. Gleichwohl darf nicht gänzlich auf einen Konnex zwischen der

Alkoholisierung und der Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr verzichtet

werden. In diesem Sinn muss Anlass zur begründeten Annahme bestehen, dass der

Betreffende nicht in der Lage ist, seinen Alkoholkonsum von der

Verkehrsteilnahme zu trennen (Philippe Weissenberger, Kommentar

Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen

2015, Art. 15d SVG N. 30 f.).

3.3

Beim

Beschwerdeführer wurde am 6. September 2014 eine Alkoholkonzentration von 3,19

Promille festgestellt. Entgegen der Beschwerde kann man bei einem derart hohen

Wert nicht mehr von einem blossen "über den Durst trinken" sprechen.

Der fragliche Wert wurde zudem nicht etwa abends spät, sondern um 10:40 Uhr

gemessen. Trinkt jemand bereits am Vormittag Alkohol, ist darin

erfahrungsgemäss ein gewichtiges Indiz für eine erhebliche Suchtproblematik zu

erblicken. Auch die in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgefundenen

Bierdosen und Spirituosenflaschen stützen diese Annahme. Wer angibt, in zwei

Tagen rund 60 Halbliterdosen Bier und weitere Flaschen Schnaps konsumiert

zu haben, hat sein Trinkverhalten offenkundig nicht im Griff. Bezeichnenderweise

musste die Sanität nur gerade drei Wochen nach diesem ersten Vorfall ein

weiteres Mal ausrücken, weil der Beschwerdeführer zu viel Alkohol getrunken

hatte. Zwar zeigte der Atemlufttest während dieses zweiten Vorfalles

"bloss" 1,79 Promille an. Indessen soll der Beschwerdeführer

gemäss Angaben seines Freundes unmittelbar nach dem Weggang von Arzt und

Polizei erneut zu einer Flasche mit hochprozentigem Alkohol gegriffen haben.

Effektiv wird sein Alkoholpegel somit am Ende höher als die gemessenen 1,79 Promille

gelegen haben. Der Beschwerdeführer hielt sich im September 2014 alkoholbedingt

während einer Woche stationär im Seespital Horgen auf. Er musste sich zudem

bereits im Jahr 2004 wegen seinen Trinkgewohnheiten in Ellikon an der Thur

behandeln lassen. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei den beiden

Vorfällen im September 2014 nicht um einzelne Episoden. Vielmehr erwecken sie

den Eindruck eines Rückfalls in eine offenbar nicht überwundene schwere Sucht.

Diese Einschätzung deckt sich mit seinen eigenen Aussagen: So räumte er

gegenüber der Polizei ein, sein übermässiger Alkoholkonsum stelle "ein länger

bestehendes Problem" dar; er trinke nicht aus Freude und störe sich selber

daran.

4.

4.1

Zu prüfen ist,

ob die in der Beschwerde gemachten Ausführungen etwas an dieser Einschätzung zu

ändern vermögen. In medizinischer Sicht macht der Beschwerdeführer geltend,

seit Dezember 2014 konsultiere er seinen Psychiater nicht mehr und habe zudem

sämtliche von diesem verordneten Medikamente abgesetzt. Stattdessen habe er die

Unterstützung von Alternativmedizinern gesucht, welche ihm sehr gut tue. Sein

Hausarzt könne dies bestätigen. Abgesehen davon verfüge er über eine

aussergewöhnliche Toleranz gegenüber einzelnen Medikamenten und Alkohol. So

benötige er für medizinische Eingriffe doppelt so viele Betäubungsspritzen wie

sonst üblich. Vor diesem Hintergrund dürfe man die beiden

"Vorkommnisse" vom 6. und 27. September 2014 nicht überbewerten.

4.2

Entgegen

der Beschwerde ist im abrupten Abbruch einer psychiatrischen Behandlung kein

Indiz für eine Suchtfreiheit zu erblicken. Vielmehr könnte auch das Gegenteil

der Fall sein: Der Beschwerdeführer offenbart mit einem solchen Schritt unter

Umständen fehlende Einsicht in seine (längerfristige) Therapiebedürftigkeit. An

dieser Einschätzung ändert auch der Bericht seines Hausarztes nichts: Dieser

geht nicht auf seine alkoholische Vergangenheit ein, obwohl er den

Beschwerdeführer seit Frühjahr 2005 betreut. So wird weder der Aufenthalt in

der Forel-Klinik noch derjenige im Seespital Horgen thematisiert. Vielmehr

führt der Hausarzt bloss aus, seit Mitte Februar 2015 seien die

alkoholrelevanten Blutwerte des Beschwerdeführers "im Normbereich",

wobei unklar bleibt, was genau damit gemeint ist. Steht in einem

strassenverkehrsrechtlichen Verfahren der Krankheits- bzw. Suchtverlauf eines

Automobilisten zur Diskussion, sollte sich ein Arztbericht dazu äussern.

Übergeht er demgegenüber wesentliche Vorkommnisse, namentlich suchtbedingte

Hospitalisationen usw., mindert dies seine Aussagekraft stark. Vorliegend kann

aufgrund des lückenhaften Berichtes nicht nachvollzogen werden, weshalb der

Beschwerdeführer nun auf einmal seine Sucht überwunden haben soll. Der Hinweis

auf den "konsequenten Willen" bildet keine stichhaltige Erklärung.

Was schliesslich die geltend gemachte aussergewöhnliche Toleranz gegenüber

Medikamenten, Alkohol und Betäubungsspritzen betrifft, ist Folgendes

festzuhalten: Der Beschwerdeführer wird in der Tat weniger stark auf solche

Stoffe reagieren als andere Menschen. Indessen ist die von ihm geschilderte

Desensibilisierung typische Folge seines langjährigen Alkoholmissbrauchs.

Erfahrungsgemäss sind gerade solche Personen, die über Jahre hinweg zu viel

Alkohol zu sich genommen haben, in erhöhtem Masse rückfallgefährdet. Sie

überschätzen zudem häufig ihre Fähigkeit im Strassenverkehr, eben weil sie

vermeintlich den Alkohol weniger stark spüren als andere Menschen.

5.

Der Beschwerdeführer reichte mehrere Referenzschreiben des

lokalen Gewerbes von C ein. Diese Schreiben schildern den Beschwerdeführer als

freundlichen und angenehmen Kunden. Im vorliegenden Verfahren ist lediglich zu

prüfen, ob vom Beschwerdeführer eine erhöhte Gefahr für den Strassenverkehr

ausgeht. Demgegenüber bilden seine charakterlichen Qualitäten nicht Gegenstand

des Prozesses. Die vom Beschwerdeführer genannten Referenzpersonen stehen ihm

nicht genügend nahe, als dass sie sich verlässlich zu seinem Umgang mit Alkohol

äussern könnten. Da sie zudem ein geschäftliches Interesse an einer weiterhin

guten Kundenbeziehung haben, sind ihre Schreiben als Gefälligkeitserklärungen

zu werten. Bedeutsamer ist in diesem Zusammenhang, dass im September 2014 mit G

und H zwei seiner Freunde die Sanität avisiert hatten. Hätte der Beschwerdeführer

an den fraglichen beiden Tagen bloss ein wenig "über den Durst

getrunken" und wären es bloss "völlig alltägliche Situationen"

gewesen, hätten diese beiden Personen mit Bestimmtheit nicht die Sanität

gerufen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie die alkoholische Vergangenheit

des Beschwerdeführers kannten. Sie gingen wohl mit guten Gründen von einem

Absturz des Beschwerdeführers in alte Trinkgewohnheiten aus. Halten solche

nahestehende Personen eine medizinische Behandlung nach übermässigem

Alkoholkonsum für erforderlich, ist darin ein Indiz für eine erhebliche

Suchtproblematik zu erblicken. Bedeutungslos ist in diesem Zusammenhang die

nachträgliche Erklärung von H, er hätte den Notfalldienst nicht kontaktiert,

wenn er sich der strassenverkehrsrechtlichen Konsequenzen seines Anrufes

bewusst gewesen wäre. Tatsache bleibt, dass er sich an besagtem Tag um die Gesundheit

des Beschwerdeführers sorgte – völlig zu Recht, wie der Atemlufttest zeigte.

6.

Unbeachtlich sind die in der Beschwerde gemachten

Ausführungen zur niedrigen Hypothek des Beschwerdeführers, seinen flüssigen

Mitteln sowie seiner "ordentlich gefüllten Pensionskasse" bzw.

dritten Säule. Im Unterschied zu Heroin oder Kokain handelt es sich beim

Alkohol um ein günstiges Rauschmittel. Selbst ein starker Konsum führt nicht notwendigerweise

zu finanziellen Schwierigkeiten der abhängigen Person. Insofern kann aus der

fehlenden Überschuldung des Beschwerdeführers nicht auf eine Suchtfreiheit

geschlossen werden.

7.

7.1

Sodann

rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei nicht auf ein Präjudiz des Bundesgerichts

vom 16. Januar 2014 (1C_748/2013) eingegangen. Dieser Entscheid weise

auffällige Parallelen zu seinem Fall auf. Dort sei es nämlich um eine sich

ebenfalls zu Hause aufhaltende Dame gegangen, welche sich wegen

Wechseljahrbeschwerden betrunken und gleichzeitig Hormontabletten zu sich

genommen habe. Auch diese Dame habe sich nicht ans Steuer gesetzt. Weil bloss

ein einmaliger Vorfall zur Diskussion gestanden sei, habe das Bundesgericht das

isolierte Ereignis nicht als geeignet erachtet, um die Fahrfähigkeit der Dame

ernsthaft infrage zu stellen.

7.2

Der in der

Beschwerde zitierte Bundesgerichtsentscheid lässt sich nicht mit dem vorliegenden

Verfahren vergleichen. In jenem Fall wurde bloss ein Blutalkoholwert von

1,2 Promille gemessen, was das Bundesgericht ausdrücklich als "nicht

exzessive Menge" qualifiziert hat. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer

nicht nur an einem, sondern an nachweislich mindestens zwei Tagen deutlich

grössere Mengen Alkohol getrunken. Verwiesen sei auf die rund 60 Halbliterbierdosen

und weiteren Schnapsflaschen, welche nach Darstellung des Beschwerdeführers

seiner Trinkmenge von zwei Tagen entsprochen habe. Zudem musste sich der

Beschwerdeführer im September 2014 aufgrund alkoholbedingter körperlicher

Beeinträchtigungen während einer Woche in einem Akutspital behandeln lassen.

Schliesslich lassen sich auch die Vorgeschichten der beiden Fälle nicht

miteinander vergleichen: Dem Beschwerdeführer hat man von 2003 bis 2006 wegen

fehlender Fahreignung den Führerausweis entzogen. Er war damals während längerer

Zeit in der Forel-Klinik in Behandlung. Vor diesem Hintergrund sind die im September

2014.

gemessenen hohen Blutalkoholwerte nicht als singuläre Ereignisse zu beurteilen.

Vielmehr erwecken sie den Eindruck von Rückfällen in eine immer noch nicht ganz

überwundene schwere Alkoholsucht. Ist jemand schwer alkoholabhängig, muss

ernsthaft befürchtet werden, dass er sich in betrunkenem Zustand ans Steuer

setzen wird. Dies gilt besonders für Personen, die ihre "aussergewöhnliche

Toleranz gegenüber einzelnen Stoffen wie bspw. Medikamente und Alkohol"

hervorheben. Gerade solche Personen überschätzen regelmässig ihre Fahrfähigkeit.

Ein vorsorglicher Entzug des Führerausweises ist nicht nur im Interesse der anderen

Verkehrsteilnehmenden, sondern auch des Beschwerdeführers geboten. Wesentliche

Nachteile entstehen dem Beschwerdeführer dadurch ohnehin kaum: Wie sein

Hausarzt festhält, erreicht er seine neue Arbeitsstelle "bequem mit dem

ÖV". Seine Freunde und Bekannten kann er mit der Bahn und Postauto

besuchen. Weshalb er für sportliche Aktivitäten auf das Auto angewiesen sein

soll, wird nicht erläutert und ist daher nicht nachvollziehbar.

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen

werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

9.

Der vorliegende Entscheid stellt

einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim

Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012,

1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist dabei auf Art. 98 BGG, wonach

mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die

Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …