Lexipedia

Entscheid

VB.2015.00185

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00185

1. Oktober 2015Deutsch18 min

(URT.2015.17524)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Am 17. Juni

2014 verlangte RA A gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. Dezember

2004 über das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz,

BGÖ), beim Regionalen Ärztlichen Dienst Nordostschweiz (fortan RAD) sowie bei

der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) Einblick in die Liste

der externen fachärztlichen IV-Gutachter im "Gutachtenprogramm" des

RAD Nordostschweiz bzw. der IV-Stelle Zürich. Im Fall einer

Zugangsverweigerung verlangte er eine entsprechende anfechtbare Verfügung.

Zugrunde liegt diesem

Einsichtsbegehren anscheinend der Fall einer Klientin von RA A, für die er

am 15. Dezember 2011 ein Gesuch auf Rentenerhöhung bei der IV-Stelle der

SVA Zürich stellte. In jenem Verfahren musste über die Ernennung des psychiatrischen

Experten neu befunden werden, nachdem sich der Ausgewählte als befangen erwies

(Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November

2013). Gemäss einem provisorischen Dokument der SVA Zürich, IV-Stelle, soll der

befangene Gutachter der einzige im Gutachtenprogramm verfügbare psychiatrische

Gutachter in B gewesen sein. Diese Angabe führte zum eingangs erwähnten

Begehren um Vorlage des "Gutachtenprogramms". Am 18. Juli 2014

wandte sich RA A erneut an den RAD und verlangte Aufklärung, nachdem bis

dahin keine Reaktion erfolgt war. Dessen ärztlicher Leiter hatte das Gesuch

jedoch bereits im Juni 2014 an den Rechtsdienst weitergeleitet.

B. Wiederum

am 17. Juni 2014 verlangte RA A bei der SVA Zürich per E-Mail die

Zustellung einer neuen "Vereinbarung zur Begleitung und Durchführung

des Case Managements mit dem Ziel der Erhaltung oder des Ausbaus der noch

vorhandenen Restarbeitsfähigkeit von Arbeitnehmenden" zwischen der SVA

und der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) mit den dazu gehörenden

Kommentaren und Handhabungsleitlinien. Am 21. Juli 2014 sandte RA A

dasselbe Gesuch per E-Mail an die Medienstelle der SVA Zürich, weil bis dahin

jede Reaktion ausgeblieben war. Am 22. Juli 2014 soll ihm telefonisch ein

Bericht der SVA auf Ende August 2014, später – nach Mahnung vom 29. August

2014 – auf etwa Mitte September 2014 in Aussicht gestellt worden sein. Am 17. Oktober

2014 mahnte RA A sein Anliegen bei der SVA. Gleichentags erhielt er die

Antwort, nach eingehender Prüfung seiner Anliegen müsse eine "Herausgabe

der Gutachter sowie der Verträge mit den Eingliederungsinstitutionen"

mangels eines allgemeinen Interesses nicht erfolgen. Beim Gutachtenprogramm

handle es sich lediglich um eine Liste, in der die Ärzte verzeichnet seien,

welche für die SVA Gutachten erstellten; die Liste diene nur der Administration

des Gutachterwesens. Anlässlich eines Gesprächs vom 20. Oktober 2014

zwischen RA A und dem Rechtsdienst der IV fand keine Annäherung der

Standpunkte statt. Anscheinend geht es bei diesem Anliegen von RA A darum,

dass Vorschläge von Anwaltsseite zur Begutachtung von Klientinnen/Klienten in

IV-Verfahren durch eigens genannte Ärzte regelmässig abgelehnt werden. RA A

mahnte am 29. Oktober 2014, er erwarte einen Entscheid bis 4. November

2014, sonst werde er sich mit Rekurs bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde an die

Sicherheitsdirektion oder das kantonale Sozialamt wenden.

Erwägungen

II.

A. Am 6. November

2014.

erhob RA A beim Kantonalen Sozialamt, Abteilung Sozialversicherungen,

Rekurs gegen die IV-Stelle (1), die SVA des Kantons Zürich (2) und den

RAD Nordostschweiz (3) und verlangte, die Rekursgegnerschaft sei zu

verpflichten, ihm Zugang zu folgenden Daten/Akten zu gewähren: a)

Gutachtenprogramm/Liste externe medizinische GutachterInnen der IV-Stelle/RAD

Nordostschweiz/SVA Zürich; b) Vereinbarung Psychiatrische Universitätsklinik

Zürich PUK und IV-Stelle Zürich/SVA Zürich betreffend Case Management; unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerschaft. Am 11. November

2014.

erhielt RA A vom Rechtsdienst der IV Zürich die Liste mit den

Gutachtern bzw. Spitälern, welche aktuell für die IV-Stelle Zürich mono- und

bidisziplinäre Gutachten erstellten, Stand 3. November 2014, ferner eine

Liste derjenigen Institutionen, mit welchen die SVA Zürich im Rahmen der

Eingliederung zusammenarbeite; die Liste gebe auch Auskunft darüber, welche

Massnahmen (nicht nur seitens der PUK) angeboten würden. In seiner

Rekursergänzung vom 17. November 2014 beanstandete RA A, die ihm

ausgehändigten Unterlagen seien nicht vollständig.

B. Am 25. November

2014.

überwies das kantonale Sozialamt den von RA A erhobenen Rekurs

mangels Zuständigkeit kantonaler Stellen an das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Dieses wies die Sache am 22. Dezember 2014 an das Kantonale Sozialamt

zurück, damit der kantonale Instanzenzug geklärt werde, da die SVA hinsichtlich

Informationszugangs den kantonalen Regelungen und damit nicht der Aufsicht des

BSV unterstehe.

C. Am 27. Januar

2015.

überwies das Kantonale Sozialamt den Rekurs zuständigkeitshalber der SVA

Zürich, nachdem anlässlich der Besprechung vom 26. Januar 2015 mit RA A

solches vereinbart worden war.

D. Am 19. Februar

2015.

bestätigte der Rechtsdienst der SVA Zürich RA A per E-Mail, dass der

Aufsichtsrat der SVA Zürich als zuständig (für den Rekurs) erachtet werde, und

stellte ihm erneut die Liste der mono- und bidisziplinären Gutachter, Stand 3. November

2014, mit dem Hinweis zu, dass es sich dabei nicht um ein statisches Verzeichnis

handle. Zudem stellte er ihm die Vorlage für Leistungsvereinbarungen zu, welche

die SVA Zürich mit ihren Partnern in der beruflichen Integration abschliesse.

Am 20. Februar 2015 beanstandete RA A das "skandalöse Verfahren"

sowie dass die ihm zugesandten Unterlagen nicht den eingeforderten entsprächen.

Am 2. März 2015 beklagte er bei der SVA, dass die Zustellung der

Unterlagen mehr als ein halbes Jahr beansprucht habe und sein Gesuch nicht

vollständig gutgeheissen worden sei. Diese Zugangsablehnung wünschte er in anfechtbarer

Form mit eindeutiger Rechtsmittelbelehrung. Ferner verlangte er den Zugang zu

einer aktualisierten Liste der externen Expertinnen und Experten.

E. Mit Verfügung

vom 9. März 2015 wies der Rechtsdienst der SVA das Informationsgesuch

von RA A vom 17. Juni 2014 betreffend die Herausgabe der Vereinbarung

mit der PUK ab und hielt darüber hinaus fest, dass dem Gesuch im Sinn der

Erwägungen vollumfänglich entsprochen worden sei. Als Rechtsmittel gegen diesen

Entscheid gab die Verfügung den Rekurs an den Aufsichtsrat der SVA Zürich an.

Diese Verfügung ging RA A am 10. März 2015 zu. Gleichentags wandte er

sich per E-Mail an den Rechtsdienst der SVA und kritisierte Unklarheiten betreffend

die unterzeichneten Personen und den Briefkopf und erachtete die

"Mitteilung" des Rechtsdienstes als Entscheid des Aufsichtsrats der

SVA. In der Antwort vom 12. März 2015 bestätigte der Rechtsdienst der SVA die

Verfügung vom 9. März 2015 samt Rechtsmittelbelehrung. Die Nachricht von RA A

vom 10. März 2015 wurde als Rekurs entgegengenommen und an den

Aufsichtsrat weitergeleitet. RA A nutzte die ihm "eingeräumte"

nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen zur Ergänzung des Rekurses nicht,

bestritt jedoch mit Eingabe vom 17. März 2015 beim Aufsichtsrat der SVA

dessen Zuständigkeit als Rekursinstanz.

III.

A. Am 24. März

2015.

erhob RA A Beschwerde am Verwaltungsgericht, wobei die Beschwerdegegnerschaft

– die IV-Stelle des Kantons Zürich (1), die SVA Zürich (2), der RAD

Nordostschweiz (3) – um das Kantonale Sozialamt (4) ergänzt wurde (vgl. vorn

II.A). Er verlangte, es sei die Beschwerdegegnerschaft 1–3 zu verpflichten, ihm

den gesetzlichen Zugang zu den bezeichneten Akten/Daten zu gewähren. Ferner sei

festzustellen, dass die Beschwerdegegnerschaft 1–4 das faire und gesetzmässige

Verfahren verletzt habe; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Schreiben

vom 1. April 2015 verlangte der Rechtsdienst der SVA Zürich im Namen der

Beschwerdegegnerschaft 1-3 eine Fristerstreckung um 30 Tage, da sich das

Verfahren mit dem Rekursentscheid des Aufsichtsrats voraussichtlich als

gegenstandslos erweisen werde. Die Fristerstreckung wurde vom Gericht einzig

für die SVA (2) gewährt. RA A wehrte sich mit Eingabe vom 15. April

2015.

gegen weitere Fristerstreckungen.

B. Am 23. April

2015.

ging der Rekursentscheid des Aufsichtsrats der SVA vom 22. April 2015

am Gericht ein. Darin wurde der Rekurs betreffend Rechtsverweigerung als gegenstandslos

geworden abgeschrieben. Der Rekurs gegen die Verfügung vom 9. März 2015

wurde dagegen abgewiesen. Es wurden weder Ko­sten auferlegt noch Parteientschädigungen

zugesprochen.

C. Mit

Eingabe vom 23. April 2015 liess sich das kantonale Sozialamt unter

Beilage seiner Akten zur Beschwerde vernehmen und deren vollumfängliche Abweisung

zulasten von RA A verlangen. Insbesondere bestritt das Amt, das Verfahren

verzögert zu haben. Ebenfalls mit Eingabe vom 23. April 2015 liess sich RA A

mit einer Beschwerdeergänzung vernehmen, wonach der Rekursentscheid vom 22. April

2015.

nichtig sei. Der RAD Nordostschweiz hatte sich nicht vernehmen lassen. In

der Eingabe vom 27. Mai 2015 beantragte die IV-Stelle der SVA Zürich, es

sei auf die Beschwerde vom 24. März 2015 nicht einzutreten bzw. diese sei

als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

D. In

der Folge zog das Gericht das Geschäftsreglement der SVA Zürich bei, wozu sich

die Parteien ebenso wie zu den einzelnen Vernehmlassungen äussern konnten. Das

Kantonale Sozialamt verzichtete auf eine ausführliche Stellungnahme. Die

IV-Stelle verwies mit Eingabe vom 9. Juni 2015 auf ihre Beschwerdeantwort

vom 27. Mai 2014 und wiederholte ihre Ansicht, wonach die Namen der

inaktiven Gutachter mangels eines allgemeinen Interesses nicht herauszugeben

seien. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 17. Juni

2015.

an seinen bisherigen Ausführungen fest. Für den Fall, dass der Aufsichtsrat

der SVA Zürich aber zum Erlass des Rekursentscheids vom 22. April 2015 kompetent

gewesen sein sollte, sei seine Beschwerde mit der Ergänzung vom 23. April

2015.

als Beschwerde gegen den

Rekursentscheid entgegenzunehmen.

Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 kritisierte RA A diejenige der

IV-Stelle vom 9. Juni 2015. Der weitere Schriftenwechsel brachte keine Annäherung

der Standpunkte.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Vorliegend

stellt sich vorab die Frage nach der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. (§ 70

in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Gemäss § 41 Abs. 1 beurteilt das Verwaltungsgericht

als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Akte im Sinn von § 19

Abs. 1 VRG. Darunter fallen Anordnungen als auch das unrechtmässige

Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung (§ 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und b VRG).

1.2

Einig sind

sich die Parteien inzwischen darin, dass der Beschwerdeführer mit seinen

Anfragen vom 17. Juni 2014 ein Informationszugangsgesuch im Sinn von § 20

Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar

2007.

(IDG) stellte. Danach hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem

öffentlichen Organ vorhandenen Informationen. Fragen könnte man sich, ob die

gestellten Gesuche des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit nicht

rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahren stehen, nachdem er einen

Fall "C" sowie die von ihm vertretene Klientin in einem Verfahren um

Abänderung der IV-Rente erwähnt. Diesfalls richtete sich das Recht auf Zugang

zu Informationen nach dem massgeblichen Verfahrensrecht (§ 20 Abs. 3

IDG). Indessen fehlen Anhaltspunkte für einen direkten Zusammenhang der Informationszugangsgesuche

des Beschwerdeführers mit einem noch hängigen Verfahren, sodass grundsätzlich

das IDG zur Anwendung gelangt.

1.3

Mit seinem

Rekurs vom 6. November 2014 an das kantonale Sozialamt, wonach die

Beschwerdegegner 1–3 verschiedene Unterlagen herauszugeben hätten (vorn II.A.),

wollte der Beschwerdeführer die seiner Ansicht nach untätige zuständige Behörde

dazu bringen, tätig zu werden und ihm die verlangten Informationen

herauszugeben, auf die er seit Mitte Juni 2014 wartete ("Rechtsverweigerungsrekurs").

Es liegt im Wesen eines solchen Rekurses, dass in aller Regel kein

Anfechtungsobjekt in Form einer Verfügung vorliegt. Dieser Rekurs steht aber mindestens

in engem Zusammenhang mit dem Vorgehen der IV-Stelle, welche dem

Beschwerdeführer am 11. November 2014 die Liste der Gutachter und weitere

Unterlagen überliess (vorn II.A.).

Mit der Verfügung vom 9. März 2015 kam die SVA über

ihren Rechtsdienst ihrer Pflicht nach § 27 Abs. 1 IDG nach, eine

Verfügung zu erlassen, wenn das öffentliche Organ den Zugang zur gewünschten

Information einschränken oder verweigern will. Diese Verfügung wurde vom

Beschwerdeführer per E-Mail bei der verfügenden Behörde beanstandet (vorn

II.E.). Der Rechtsdienst der SVA leitete diese Eingabe als Rekurs gegen die Verfügung

vom 9. März 2015 an den Aufsichtsrat der SVA als angegebene Rekursinstanz

weiter.

Noch bevor der Aufsichtsrat der SVA über die erhobenen

Rekurse entschieden hatte, erhob der Beschwerdeführer schon am 24. März

2015.

Beschwerde am Verwaltungsgericht und verlangte die Herausgabe der

beantragten Unterlagen sowie die Feststellung der Verletzung des fairen und

gesetzmässigen Verfahrens. Seine Beschwerde sollte sich nur dann gegen den Rekursentscheid

richten, wenn auch die Zuständigkeit des Aufsichtsrats der SVA vom Verwaltungsgericht

bestätigt werden sollte (vorn III.D.).

1.4

Die so

bezeichnete Beschwerde des Beschwerdeführers an das Verwaltungsgericht umfasst

sowohl den Vorwurf der Rechtsverweigerung oder -verzögerung als auch die materielle

Beurteilung des Informationsgesuchs. Zwar ist eine Beschwerde, mindestens soweit

sie den Vorwurf der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung umfasst, insofern

an keine Frist gebunden, als sie auch noch erhoben werden kann, wenn der

Entscheid der untätigen Behörde inzwischen ergangen ist (Jürg Bosshart/Martin

Bertschi, in: Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich (VRG), 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19

N. 52). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin wäre eine solcherart

erhobene Beschwerde auch nicht gegenstandslos (Bosshart/Bertschi, § 19

N. 52; vgl. VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00248, E. 1.3.2;

VGr, 27. Juni 2013, VB.2012.00341, E. 2.3). Sie kann sich jedoch nur

gegen eine Unterlassung oder Untätigkeit der zuständigen, zum Handeln in Verfügungsform

verpflichteten Behörde richten (Bosshart/Bertschi, Kommentar VRG, § 19

N. 45), nicht aber gegen die materielle Beurteilung eines

Informationszugangsgesuchs. Indessen wahrte der Beschwerdeführer mit seiner

Beschwerde vom 24. März 2015 auch die Rechtsmittelfrist gegen die

Verfügung vom 9. März 2015.

2.

2.1

Nach

Art. 54 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

die Invalidenversicherung (IVG) sorgt der Bund für die Errichtung kantonaler

IV-Stellen und schliesst dafür mit den Kantonen Verträge ab. Die Kantone

errichten die IV-Stellen in der Form kantonaler öffentlich-rechtlicher

Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie haben neben anderen zur

Aufgabe: die Früherfassung, die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen,

die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, die

Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen, die Bemessung der Invalidität

und den Erlass der Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung

(Art. 57 Abs. 1 IVG). Dazu haben die IV-Stellen interdisziplinär

zusammengesetzte regionale ärztliche Dienste (RAD) einzurichten, welche ihnen als

medizinisches Kompetenz-zentrum zur Beurteilung der medizinischen

Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung stehen und die für die

Invalidenversicherung massgebende funktionelle Lei­stungsfähigkeit der

Versicherten festsetzen.

2.2

Die

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich ist eine selbständige öffentliche

Anstalt (§ 1 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Februar 1994 [EG

AHVG/IVG]). Selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten sind aus der

Zentralverwaltung ausgegliederte Verwaltungseinheiten mit eigener

Rechtspersönlichkeit. Sie beruhen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, sind

selber Träger von Rechten und Pflichten, verfügen über ein eigenes Vermögen und

haften für ihre Verbindlichkeiten. Die der SVA Zürich zukommenden Spezialaufgaben,

die besondere Fachkenntnisse erfordern, eignen sich nicht, im Rahmen der Zentralverwaltung

wahrgenommen zu werden (Georg Müller, Die Aufsicht über die selbständigen öffentlich-rechtlichen

Anstalten im Kanton Zürich, ZBl 110/2009, S. 473, 476). Die Anstalt bzw.

die Anstaltsleitung kann im gesetzlichen Rahmen selber darüber entscheiden, wie

sie die ihr übertragenen Verwaltungsaufgaben erfüllen will (Ulrich Häfelin/

Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,

Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1314, 1316 ff.).

2.3

Die SVA

Zürich koordiniert die Tätigkeit der kantonalen Ausgleichskasse und der kantonalen

IV-Stelle. Sie stellt ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen

personellen, räumlichen und technischen Mittel zur Verfügung. Die

Ausgleichskasse und die IV-Stelle vollziehen ihre Aufgaben in eigenem Namen.

Sie arbeiten im Rahmen der Sozialversicherungsanstalt zusammen. Der RAD

Nordostschweiz ist in die Prozessorganisation der SVA Zürich integriert, als

"verlängerter Arm" der IV-Stelle und vom IV-Fonds finanziert selber

jedoch nicht verfügungsberechtigt. Die SVA Zürich untersteht der Aufsicht des

Bundes und seinen Weisungen, soweit sie nicht übertragene kantonale Aufgaben

wahrnimmt (§ 2 Abs. 1 und 2, § 7 EG AHVG/IVG).

2.4

Die Organe

der SVA Zürich sind der Aufsichtsrat, die Geschäftsleitung und die Revisionsstelle

(§ 3 EG AHVG/IVG). Der Aufsichtsrat ist das oberste Organ der SVA. Zu seinen

wichtigsten Aufgaben gehören die Festlegung der internen Organisation sowie der

Erlass des Geschäfts- und Personalreglements (vgl. ABl 1993, 419 ff.), zusätzlich

die Ernennung der Mitglieder der Geschäftsleitung, die Wahl der

Revisionsstelle, die Festsetzung von Verwaltungskostenbeiträgen, die

Festsetzung der Aufgaben und Befugnisse der Gemeindezweigstellen, die administrative

Aufsicht und die Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung sowie weitere

Aufgaben (§ 3 und 5 EG AHVG/IVG; vgl. auch die Ziffern 8–10 und 12

des Geschäftsreglements der SVA Zürich vom 6. Dezember 2006, geändert per

1.

Juli 2014).

2.5

Soweit die

SVA Zürich Bundesaufgaben erfüllt, nimmt der Bundesrat bzw. das BSV die

Aufsicht wahr. Dem Regierungs- und Kantonsrat stehen insofern keine Aufsichtsbefugnisse

zu. Anders verhält es sich bezüglich der Aufgaben, welche die Anstalt im

Auftrag des Kantons oder der Gemeinden erfüllt (Prämienverbilligung, Zusatzleistungen

zu AHV/IV). Hier sind der Regierungsrat nach § 8 des Gesetzes über die

Organisation des Regierungsrates und der Kantonsverwaltung vom 6. Juni

2005.

(OGRR) zur Aufsicht und der Kantonsrat nach § 34a des Kantonsratsgesetzes

vom 5. April 1981 zur Oberaufsicht zuständig (Müller, S. 489). Dabei

ist die Aufsicht des Regierungsrats und seiner Direktionen über die

Zentralverwaltung Teil der Leitungsfunktion: sie können die Akte der von ihnen

beaufsichtigten Verwaltungseinheiten ändern oder aufheben, für ihr künftiges Verhalten

rechtsverbindliche Weisungen erteilen oder an ihrer Stelle selbst entscheiden

(vgl. § 40 Abs. 2 OGRR; Müller, S. 480, 489).

Allerdings ist das Aufsichts- vom Rechtsmittelorgan zu

trennen. Der Beschwerdeführer erhob vorliegend Rekurs und Beschwerde, um seinen

Standpunkt durchzusetzen. Damit ist vorliegend nicht von einer

aufsichtsrechtlichen Angelegenheit, sondern von einem Rechtsmittelverfahren

auszugehen, für das weder Regierungsrat noch Kantonsrat als Aufsichtsorgane zuständig

sind.

3.

3.1

Die

Anfechtung von Anordnungen der Organe selbständiger Anstalten ist in der jeweiligen

Spezialgesetzgebung geregelt, richtet sich jedoch grundsätzlich nach dem

Re­gelinstanzenzug von Art. 77 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar

2005.

bzw. § 19 Abs. 3 und 1 und 19b Abs. 1 VRG. Demnach gilt im

Grundsatz: Liegt die Verfügungskompetenz bei einem unteren Organ, entscheidet

als Rekursbehörde das Geschäftsführungsorgan oder das oberste leitende

(strategische) Organ, das teils als Aufsichts- oder Verwaltungsrat bezeichnet

Dispositiv

wird. Hat das Geschäftsführungsorgan erstinstanzlich verfügt, kann dagegen

Rekurs beim obersten Organ erhoben werden (Jürg Bosshart/Martin Bertschi,

Kommentar VRG, § 19b N. 36). Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers hat vorliegend eine delegierte Verwaltungsstelle der SVA,

deren Rechtsdienst und die IV-Stelle, die an sie gerichteten Gesuche behandelt (vorn

E. 1.3). Gegen die Verfügung vom 9. März 2015 ist die Beschwerde an

das Verwaltungsgericht schon deswegen nicht möglich, weil es sich um einen erstinstanzlichen

Entscheid handelt, das Verwaltungsgericht aber nur in wenigen gesetzlich

vorgesehenen Ausnahmefällen als Rekursinstanz zum Entscheid berufen ist (vgl.

etwa § 46 Abs. 1 des Gesetzes über die Abtretung von Privatrechten

vom 30. November 1879). Insofern fehlt es bereits an der funktionellen

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.

3.2 Nach

Art. 57 ATSG in Verbindung

mit § 2 des Gesetzes über das (kantonale) Sozialversicherungsgericht vom 7. März

1993 (GSVGer) bestellt jeder Kanton ein Versicherungsgericht als einzige

(kantonale) Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der

Sozialversicherung, insbesondere auch zur Anfechtung von Verfügungen der

Sozialversicherungsanstalt (Bosshart/Bertschi, Kommentar VRG, § 19b

N. 39). Gemäss Art. 69 Abs. 1 IVG sind auch Verfügungen der

kantonalen IV-Stellen in Abweichung von Art. 52 und 58 direkt vor dem

Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar; die Verfügung bildet

formell Anfechtungsgegenstand im erstinstanzlichen Anfechtungsverfahren (BGr, 9. Juni

2009,9C_199/2009, E. 2.1). Darunter fallen nicht allein Leistungsverfügungen

im engeren Sinn, sondern sämtliche Verfügungen und somit auch solche, die allenfalls

auf der Grundlage kantonalen Rechts ergehen. Dabei fallen sowohl die Liste der

IV-Gutachter als auch die Verträge der Beschwerdegegnerin 1 mit Spitälern zur

Wieder­eingliederung von Arbeitnehmern unter die in der Zuständigkeit des

Sozialversicherungsgerichts liegenden Bereiche (Art. 56 f. ATSG in

Verbindung § 2 Abs. 1 lit. a und b GSVGer; vorn E. 2.1). Nach

der hier massgebenden bundesrechtlichen Spezialgesetzgebung ist das

Verwaltungsgericht daher auch sachlich nicht zuständig, das Verhalten der

IV-Stelle und die Verfügung der SVA Zürich zu beurteilen. Dasselbe gilt für die

Beurteilung einer allfälligen Rechtsverweigerung oder -verzögerung durch die

IV-Stelle, da ein entsprechender Rekurs nur zulässig ist, wenn das Rechtsmittel

auch in der Hauptsache zulässig ist. In der Hauptsache ist das Verwaltungsgericht

aber eben nicht zuständig.

3.3 Demnach

ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und die Sache an das dafür zuständige

kantonale Sozialversicherungsgericht weiterzuleiten. Ob der Aufsichtsrat der

SVA als Rekursinstanz zuständig gewesen wäre, kann daher offenbleiben.

4.

4.1 Zu regeln

sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der RAD Nordostschweiz hat sich am

Verfahren nicht beteiligt und ist auch nicht verfügungsberechtigt. Zudem fehlen

Anhaltspunkte dafür, dass der RAD das Gutachterprogramm selber betreute bzw.

über die angefragten Informationen verfügte. Unter diesen Umständen ist der RAD

nicht an den Verfahrenskosten zu beteiligen. Dasselbe gilt für das kantonale

Sozialamt, welches seine Zuständigkeit für das Informationszugangsgesuch des

Beschwerdeführers mit einlässlicher Begründung von Anfang an verneinte, worauf

zu verweisen ist.

4.2 Gemäss diesem

Ausgang sind die Kosten des Verfahrens den Parteien je hälftig zu auferlegen,

dem Beschwerdeführer, weil er sich als Rechtskundiger bewusst an eine unzuständige

Rechtsmittelinstanz wandte, den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2, weil sie

eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilten (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13

N. 58 f.). Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang des Verfahrens

keine zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1. Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Sache wird unter Beilage der Akten

an das dafür zuständige Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr.

930.-- Zustellkosten,

Fr. 2'930.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu ½ und den Beschwerde­gegnerinnen 1

und 2 zu je ¼ auferlegt.

4. Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an …