VB.2015.00185
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00185
1. Oktober 2015Deutsch18 min
(URT.2015.17524)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00185
Beschluss
der 3. Kammer
vom 1. Oktober 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
RA A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. IV-Stelle
Kanton Zürich,
2. Sozialversicherungsanstalt
des Kantons Zürich,
3. Regionaler
Ärztlicher Dienst Nordostschweiz RAD-NOCH,
4. Sozialamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Informationszugang/Rechtsverweigerung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am 17. Juni
2014 verlangte RA A gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. Dezember
2004 über das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz,
BGÖ), beim Regionalen Ärztlichen Dienst Nordostschweiz (fortan RAD) sowie bei
der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) Einblick in die Liste
der externen fachärztlichen IV-Gutachter im "Gutachtenprogramm" des
RAD Nordostschweiz bzw. der IV-Stelle Zürich. Im Fall einer
Zugangsverweigerung verlangte er eine entsprechende anfechtbare Verfügung.
Zugrunde liegt diesem
Einsichtsbegehren anscheinend der Fall einer Klientin von RA A, für die er
am 15. Dezember 2011 ein Gesuch auf Rentenerhöhung bei der IV-Stelle der
SVA Zürich stellte. In jenem Verfahren musste über die Ernennung des psychiatrischen
Experten neu befunden werden, nachdem sich der Ausgewählte als befangen erwies
(Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November
2013). Gemäss einem provisorischen Dokument der SVA Zürich, IV-Stelle, soll der
befangene Gutachter der einzige im Gutachtenprogramm verfügbare psychiatrische
Gutachter in B gewesen sein. Diese Angabe führte zum eingangs erwähnten
Begehren um Vorlage des "Gutachtenprogramms". Am 18. Juli 2014
wandte sich RA A erneut an den RAD und verlangte Aufklärung, nachdem bis
dahin keine Reaktion erfolgt war. Dessen ärztlicher Leiter hatte das Gesuch
jedoch bereits im Juni 2014 an den Rechtsdienst weitergeleitet.
B. Wiederum
am 17. Juni 2014 verlangte RA A bei der SVA Zürich per E-Mail die
Zustellung einer neuen "Vereinbarung zur Begleitung und Durchführung
des Case Managements mit dem Ziel der Erhaltung oder des Ausbaus der noch
vorhandenen Restarbeitsfähigkeit von Arbeitnehmenden" zwischen der SVA
und der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) mit den dazu gehörenden
Kommentaren und Handhabungsleitlinien. Am 21. Juli 2014 sandte RA A
dasselbe Gesuch per E-Mail an die Medienstelle der SVA Zürich, weil bis dahin
jede Reaktion ausgeblieben war. Am 22. Juli 2014 soll ihm telefonisch ein
Bericht der SVA auf Ende August 2014, später – nach Mahnung vom 29. August
2014 – auf etwa Mitte September 2014 in Aussicht gestellt worden sein. Am 17. Oktober
2014 mahnte RA A sein Anliegen bei der SVA. Gleichentags erhielt er die
Antwort, nach eingehender Prüfung seiner Anliegen müsse eine "Herausgabe
der Gutachter sowie der Verträge mit den Eingliederungsinstitutionen"
mangels eines allgemeinen Interesses nicht erfolgen. Beim Gutachtenprogramm
handle es sich lediglich um eine Liste, in der die Ärzte verzeichnet seien,
welche für die SVA Gutachten erstellten; die Liste diene nur der Administration
des Gutachterwesens. Anlässlich eines Gesprächs vom 20. Oktober 2014
zwischen RA A und dem Rechtsdienst der IV fand keine Annäherung der
Standpunkte statt. Anscheinend geht es bei diesem Anliegen von RA A darum,
dass Vorschläge von Anwaltsseite zur Begutachtung von Klientinnen/Klienten in
IV-Verfahren durch eigens genannte Ärzte regelmässig abgelehnt werden. RA A
mahnte am 29. Oktober 2014, er erwarte einen Entscheid bis 4. November
2014, sonst werde er sich mit Rekurs bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde an die
Sicherheitsdirektion oder das kantonale Sozialamt wenden.
Erwägungen
II.
A. Am 6. November
2014.
erhob RA A beim Kantonalen Sozialamt, Abteilung Sozialversicherungen,
Rekurs gegen die IV-Stelle (1), die SVA des Kantons Zürich (2) und den
RAD Nordostschweiz (3) und verlangte, die Rekursgegnerschaft sei zu
verpflichten, ihm Zugang zu folgenden Daten/Akten zu gewähren: a)
Gutachtenprogramm/Liste externe medizinische GutachterInnen der IV-Stelle/RAD
Nordostschweiz/SVA Zürich; b) Vereinbarung Psychiatrische Universitätsklinik
Zürich PUK und IV-Stelle Zürich/SVA Zürich betreffend Case Management; unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerschaft. Am 11. November
2014.
erhielt RA A vom Rechtsdienst der IV Zürich die Liste mit den
Gutachtern bzw. Spitälern, welche aktuell für die IV-Stelle Zürich mono- und
bidisziplinäre Gutachten erstellten, Stand 3. November 2014, ferner eine
Liste derjenigen Institutionen, mit welchen die SVA Zürich im Rahmen der
Eingliederung zusammenarbeite; die Liste gebe auch Auskunft darüber, welche
Massnahmen (nicht nur seitens der PUK) angeboten würden. In seiner
Rekursergänzung vom 17. November 2014 beanstandete RA A, die ihm
ausgehändigten Unterlagen seien nicht vollständig.
B. Am 25. November
2014.
überwies das kantonale Sozialamt den von RA A erhobenen Rekurs
mangels Zuständigkeit kantonaler Stellen an das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Dieses wies die Sache am 22. Dezember 2014 an das Kantonale Sozialamt
zurück, damit der kantonale Instanzenzug geklärt werde, da die SVA hinsichtlich
Informationszugangs den kantonalen Regelungen und damit nicht der Aufsicht des
BSV unterstehe.
C. Am 27. Januar
2015.
überwies das Kantonale Sozialamt den Rekurs zuständigkeitshalber der SVA
Zürich, nachdem anlässlich der Besprechung vom 26. Januar 2015 mit RA A
solches vereinbart worden war.
D. Am 19. Februar
2015.
bestätigte der Rechtsdienst der SVA Zürich RA A per E-Mail, dass der
Aufsichtsrat der SVA Zürich als zuständig (für den Rekurs) erachtet werde, und
stellte ihm erneut die Liste der mono- und bidisziplinären Gutachter, Stand 3. November
2014, mit dem Hinweis zu, dass es sich dabei nicht um ein statisches Verzeichnis
handle. Zudem stellte er ihm die Vorlage für Leistungsvereinbarungen zu, welche
die SVA Zürich mit ihren Partnern in der beruflichen Integration abschliesse.
Am 20. Februar 2015 beanstandete RA A das "skandalöse Verfahren"
sowie dass die ihm zugesandten Unterlagen nicht den eingeforderten entsprächen.
Am 2. März 2015 beklagte er bei der SVA, dass die Zustellung der
Unterlagen mehr als ein halbes Jahr beansprucht habe und sein Gesuch nicht
vollständig gutgeheissen worden sei. Diese Zugangsablehnung wünschte er in anfechtbarer
Form mit eindeutiger Rechtsmittelbelehrung. Ferner verlangte er den Zugang zu
einer aktualisierten Liste der externen Expertinnen und Experten.
E. Mit Verfügung
vom 9. März 2015 wies der Rechtsdienst der SVA das Informationsgesuch
von RA A vom 17. Juni 2014 betreffend die Herausgabe der Vereinbarung
mit der PUK ab und hielt darüber hinaus fest, dass dem Gesuch im Sinn der
Erwägungen vollumfänglich entsprochen worden sei. Als Rechtsmittel gegen diesen
Entscheid gab die Verfügung den Rekurs an den Aufsichtsrat der SVA Zürich an.
Diese Verfügung ging RA A am 10. März 2015 zu. Gleichentags wandte er
sich per E-Mail an den Rechtsdienst der SVA und kritisierte Unklarheiten betreffend
die unterzeichneten Personen und den Briefkopf und erachtete die
"Mitteilung" des Rechtsdienstes als Entscheid des Aufsichtsrats der
SVA. In der Antwort vom 12. März 2015 bestätigte der Rechtsdienst der SVA die
Verfügung vom 9. März 2015 samt Rechtsmittelbelehrung. Die Nachricht von RA A
vom 10. März 2015 wurde als Rekurs entgegengenommen und an den
Aufsichtsrat weitergeleitet. RA A nutzte die ihm "eingeräumte"
nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen zur Ergänzung des Rekurses nicht,
bestritt jedoch mit Eingabe vom 17. März 2015 beim Aufsichtsrat der SVA
dessen Zuständigkeit als Rekursinstanz.
III.
A. Am 24. März
2015.
erhob RA A Beschwerde am Verwaltungsgericht, wobei die Beschwerdegegnerschaft
– die IV-Stelle des Kantons Zürich (1), die SVA Zürich (2), der RAD
Nordostschweiz (3) – um das Kantonale Sozialamt (4) ergänzt wurde (vgl. vorn
II.A). Er verlangte, es sei die Beschwerdegegnerschaft 1–3 zu verpflichten, ihm
den gesetzlichen Zugang zu den bezeichneten Akten/Daten zu gewähren. Ferner sei
festzustellen, dass die Beschwerdegegnerschaft 1–4 das faire und gesetzmässige
Verfahren verletzt habe; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Schreiben
vom 1. April 2015 verlangte der Rechtsdienst der SVA Zürich im Namen der
Beschwerdegegnerschaft 1-3 eine Fristerstreckung um 30 Tage, da sich das
Verfahren mit dem Rekursentscheid des Aufsichtsrats voraussichtlich als
gegenstandslos erweisen werde. Die Fristerstreckung wurde vom Gericht einzig
für die SVA (2) gewährt. RA A wehrte sich mit Eingabe vom 15. April
2015.
gegen weitere Fristerstreckungen.
B. Am 23. April
2015.
ging der Rekursentscheid des Aufsichtsrats der SVA vom 22. April 2015
am Gericht ein. Darin wurde der Rekurs betreffend Rechtsverweigerung als gegenstandslos
geworden abgeschrieben. Der Rekurs gegen die Verfügung vom 9. März 2015
wurde dagegen abgewiesen. Es wurden weder Kosten auferlegt noch Parteientschädigungen
zugesprochen.
C. Mit
Eingabe vom 23. April 2015 liess sich das kantonale Sozialamt unter
Beilage seiner Akten zur Beschwerde vernehmen und deren vollumfängliche Abweisung
zulasten von RA A verlangen. Insbesondere bestritt das Amt, das Verfahren
verzögert zu haben. Ebenfalls mit Eingabe vom 23. April 2015 liess sich RA A
mit einer Beschwerdeergänzung vernehmen, wonach der Rekursentscheid vom 22. April
2015.
nichtig sei. Der RAD Nordostschweiz hatte sich nicht vernehmen lassen. In
der Eingabe vom 27. Mai 2015 beantragte die IV-Stelle der SVA Zürich, es
sei auf die Beschwerde vom 24. März 2015 nicht einzutreten bzw. diese sei
als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
D. In
der Folge zog das Gericht das Geschäftsreglement der SVA Zürich bei, wozu sich
die Parteien ebenso wie zu den einzelnen Vernehmlassungen äussern konnten. Das
Kantonale Sozialamt verzichtete auf eine ausführliche Stellungnahme. Die
IV-Stelle verwies mit Eingabe vom 9. Juni 2015 auf ihre Beschwerdeantwort
vom 27. Mai 2014 und wiederholte ihre Ansicht, wonach die Namen der
inaktiven Gutachter mangels eines allgemeinen Interesses nicht herauszugeben
seien. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 17. Juni
2015.
an seinen bisherigen Ausführungen fest. Für den Fall, dass der Aufsichtsrat
der SVA Zürich aber zum Erlass des Rekursentscheids vom 22. April 2015 kompetent
gewesen sein sollte, sei seine Beschwerde mit der Ergänzung vom 23. April
2015.
als Beschwerde gegen den
Rekursentscheid entgegenzunehmen.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 kritisierte RA A diejenige der
IV-Stelle vom 9. Juni 2015. Der weitere Schriftenwechsel brachte keine Annäherung
der Standpunkte.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Vorliegend
stellt sich vorab die Frage nach der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. (§ 70
in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Gemäss § 41 Abs. 1 beurteilt das Verwaltungsgericht
als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Akte im Sinn von § 19
Abs. 1 VRG. Darunter fallen Anordnungen als auch das unrechtmässige
Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung (§ 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und b VRG).
1.2
Einig sind
sich die Parteien inzwischen darin, dass der Beschwerdeführer mit seinen
Anfragen vom 17. Juni 2014 ein Informationszugangsgesuch im Sinn von § 20
Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar
2007.
(IDG) stellte. Danach hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem
öffentlichen Organ vorhandenen Informationen. Fragen könnte man sich, ob die
gestellten Gesuche des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit nicht
rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahren stehen, nachdem er einen
Fall "C" sowie die von ihm vertretene Klientin in einem Verfahren um
Abänderung der IV-Rente erwähnt. Diesfalls richtete sich das Recht auf Zugang
zu Informationen nach dem massgeblichen Verfahrensrecht (§ 20 Abs. 3
IDG). Indessen fehlen Anhaltspunkte für einen direkten Zusammenhang der Informationszugangsgesuche
des Beschwerdeführers mit einem noch hängigen Verfahren, sodass grundsätzlich
das IDG zur Anwendung gelangt.
1.3
Mit seinem
Rekurs vom 6. November 2014 an das kantonale Sozialamt, wonach die
Beschwerdegegner 1–3 verschiedene Unterlagen herauszugeben hätten (vorn II.A.),
wollte der Beschwerdeführer die seiner Ansicht nach untätige zuständige Behörde
dazu bringen, tätig zu werden und ihm die verlangten Informationen
herauszugeben, auf die er seit Mitte Juni 2014 wartete ("Rechtsverweigerungsrekurs").
Es liegt im Wesen eines solchen Rekurses, dass in aller Regel kein
Anfechtungsobjekt in Form einer Verfügung vorliegt. Dieser Rekurs steht aber mindestens
in engem Zusammenhang mit dem Vorgehen der IV-Stelle, welche dem
Beschwerdeführer am 11. November 2014 die Liste der Gutachter und weitere
Unterlagen überliess (vorn II.A.).
Mit der Verfügung vom 9. März 2015 kam die SVA über
ihren Rechtsdienst ihrer Pflicht nach § 27 Abs. 1 IDG nach, eine
Verfügung zu erlassen, wenn das öffentliche Organ den Zugang zur gewünschten
Information einschränken oder verweigern will. Diese Verfügung wurde vom
Beschwerdeführer per E-Mail bei der verfügenden Behörde beanstandet (vorn
II.E.). Der Rechtsdienst der SVA leitete diese Eingabe als Rekurs gegen die Verfügung
vom 9. März 2015 an den Aufsichtsrat der SVA als angegebene Rekursinstanz
weiter.
Noch bevor der Aufsichtsrat der SVA über die erhobenen
Rekurse entschieden hatte, erhob der Beschwerdeführer schon am 24. März
2015.
Beschwerde am Verwaltungsgericht und verlangte die Herausgabe der
beantragten Unterlagen sowie die Feststellung der Verletzung des fairen und
gesetzmässigen Verfahrens. Seine Beschwerde sollte sich nur dann gegen den Rekursentscheid
richten, wenn auch die Zuständigkeit des Aufsichtsrats der SVA vom Verwaltungsgericht
bestätigt werden sollte (vorn III.D.).
1.4
Die so
bezeichnete Beschwerde des Beschwerdeführers an das Verwaltungsgericht umfasst
sowohl den Vorwurf der Rechtsverweigerung oder -verzögerung als auch die materielle
Beurteilung des Informationsgesuchs. Zwar ist eine Beschwerde, mindestens soweit
sie den Vorwurf der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung umfasst, insofern
an keine Frist gebunden, als sie auch noch erhoben werden kann, wenn der
Entscheid der untätigen Behörde inzwischen ergangen ist (Jürg Bosshart/Martin
Bertschi, in: Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich (VRG), 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19
N. 52). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin wäre eine solcherart
erhobene Beschwerde auch nicht gegenstandslos (Bosshart/Bertschi, § 19
N. 52; vgl. VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00248, E. 1.3.2;
VGr, 27. Juni 2013, VB.2012.00341, E. 2.3). Sie kann sich jedoch nur
gegen eine Unterlassung oder Untätigkeit der zuständigen, zum Handeln in Verfügungsform
verpflichteten Behörde richten (Bosshart/Bertschi, Kommentar VRG, § 19
N. 45), nicht aber gegen die materielle Beurteilung eines
Informationszugangsgesuchs. Indessen wahrte der Beschwerdeführer mit seiner
Beschwerde vom 24. März 2015 auch die Rechtsmittelfrist gegen die
Verfügung vom 9. März 2015.
2.
2.1
Nach
Art. 54 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG) sorgt der Bund für die Errichtung kantonaler
IV-Stellen und schliesst dafür mit den Kantonen Verträge ab. Die Kantone
errichten die IV-Stellen in der Form kantonaler öffentlich-rechtlicher
Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie haben neben anderen zur
Aufgabe: die Früherfassung, die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen,
die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, die
Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen, die Bemessung der Invalidität
und den Erlass der Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung
(Art. 57 Abs. 1 IVG). Dazu haben die IV-Stellen interdisziplinär
zusammengesetzte regionale ärztliche Dienste (RAD) einzurichten, welche ihnen als
medizinisches Kompetenz-zentrum zur Beurteilung der medizinischen
Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung stehen und die für die
Invalidenversicherung massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der
Versicherten festsetzen.
2.2
Die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich ist eine selbständige öffentliche
Anstalt (§ 1 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Februar 1994 [EG
AHVG/IVG]). Selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten sind aus der
Zentralverwaltung ausgegliederte Verwaltungseinheiten mit eigener
Rechtspersönlichkeit. Sie beruhen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, sind
selber Träger von Rechten und Pflichten, verfügen über ein eigenes Vermögen und
haften für ihre Verbindlichkeiten. Die der SVA Zürich zukommenden Spezialaufgaben,
die besondere Fachkenntnisse erfordern, eignen sich nicht, im Rahmen der Zentralverwaltung
wahrgenommen zu werden (Georg Müller, Die Aufsicht über die selbständigen öffentlich-rechtlichen
Anstalten im Kanton Zürich, ZBl 110/2009, S. 473, 476). Die Anstalt bzw.
die Anstaltsleitung kann im gesetzlichen Rahmen selber darüber entscheiden, wie
sie die ihr übertragenen Verwaltungsaufgaben erfüllen will (Ulrich Häfelin/
Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1314, 1316 ff.).
2.3
Die SVA
Zürich koordiniert die Tätigkeit der kantonalen Ausgleichskasse und der kantonalen
IV-Stelle. Sie stellt ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen
personellen, räumlichen und technischen Mittel zur Verfügung. Die
Ausgleichskasse und die IV-Stelle vollziehen ihre Aufgaben in eigenem Namen.
Sie arbeiten im Rahmen der Sozialversicherungsanstalt zusammen. Der RAD
Nordostschweiz ist in die Prozessorganisation der SVA Zürich integriert, als
"verlängerter Arm" der IV-Stelle und vom IV-Fonds finanziert selber
jedoch nicht verfügungsberechtigt. Die SVA Zürich untersteht der Aufsicht des
Bundes und seinen Weisungen, soweit sie nicht übertragene kantonale Aufgaben
wahrnimmt (§ 2 Abs. 1 und 2, § 7 EG AHVG/IVG).
2.4
Die Organe
der SVA Zürich sind der Aufsichtsrat, die Geschäftsleitung und die Revisionsstelle
(§ 3 EG AHVG/IVG). Der Aufsichtsrat ist das oberste Organ der SVA. Zu seinen
wichtigsten Aufgaben gehören die Festlegung der internen Organisation sowie der
Erlass des Geschäfts- und Personalreglements (vgl. ABl 1993, 419 ff.), zusätzlich
die Ernennung der Mitglieder der Geschäftsleitung, die Wahl der
Revisionsstelle, die Festsetzung von Verwaltungskostenbeiträgen, die
Festsetzung der Aufgaben und Befugnisse der Gemeindezweigstellen, die administrative
Aufsicht und die Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung sowie weitere
Aufgaben (§ 3 und 5 EG AHVG/IVG; vgl. auch die Ziffern 8–10 und 12
des Geschäftsreglements der SVA Zürich vom 6. Dezember 2006, geändert per
1.
Juli 2014).
2.5
Soweit die
SVA Zürich Bundesaufgaben erfüllt, nimmt der Bundesrat bzw. das BSV die
Aufsicht wahr. Dem Regierungs- und Kantonsrat stehen insofern keine Aufsichtsbefugnisse
zu. Anders verhält es sich bezüglich der Aufgaben, welche die Anstalt im
Auftrag des Kantons oder der Gemeinden erfüllt (Prämienverbilligung, Zusatzleistungen
zu AHV/IV). Hier sind der Regierungsrat nach § 8 des Gesetzes über die
Organisation des Regierungsrates und der Kantonsverwaltung vom 6. Juni
2005.
(OGRR) zur Aufsicht und der Kantonsrat nach § 34a des Kantonsratsgesetzes
vom 5. April 1981 zur Oberaufsicht zuständig (Müller, S. 489). Dabei
ist die Aufsicht des Regierungsrats und seiner Direktionen über die
Zentralverwaltung Teil der Leitungsfunktion: sie können die Akte der von ihnen
beaufsichtigten Verwaltungseinheiten ändern oder aufheben, für ihr künftiges Verhalten
rechtsverbindliche Weisungen erteilen oder an ihrer Stelle selbst entscheiden
(vgl. § 40 Abs. 2 OGRR; Müller, S. 480, 489).
Allerdings ist das Aufsichts- vom Rechtsmittelorgan zu
trennen. Der Beschwerdeführer erhob vorliegend Rekurs und Beschwerde, um seinen
Standpunkt durchzusetzen. Damit ist vorliegend nicht von einer
aufsichtsrechtlichen Angelegenheit, sondern von einem Rechtsmittelverfahren
auszugehen, für das weder Regierungsrat noch Kantonsrat als Aufsichtsorgane zuständig
sind.
3.
3.1
Die
Anfechtung von Anordnungen der Organe selbständiger Anstalten ist in der jeweiligen
Spezialgesetzgebung geregelt, richtet sich jedoch grundsätzlich nach dem
Regelinstanzenzug von Art. 77 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar
2005.
bzw. § 19 Abs. 3 und 1 und 19b Abs. 1 VRG. Demnach gilt im
Grundsatz: Liegt die Verfügungskompetenz bei einem unteren Organ, entscheidet
als Rekursbehörde das Geschäftsführungsorgan oder das oberste leitende
(strategische) Organ, das teils als Aufsichts- oder Verwaltungsrat bezeichnet
Dispositiv
wird. Hat das Geschäftsführungsorgan erstinstanzlich verfügt, kann dagegen
Rekurs beim obersten Organ erhoben werden (Jürg Bosshart/Martin Bertschi,
Kommentar VRG, § 19b N. 36). Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers hat vorliegend eine delegierte Verwaltungsstelle der SVA,
deren Rechtsdienst und die IV-Stelle, die an sie gerichteten Gesuche behandelt (vorn
E. 1.3). Gegen die Verfügung vom 9. März 2015 ist die Beschwerde an
das Verwaltungsgericht schon deswegen nicht möglich, weil es sich um einen erstinstanzlichen
Entscheid handelt, das Verwaltungsgericht aber nur in wenigen gesetzlich
vorgesehenen Ausnahmefällen als Rekursinstanz zum Entscheid berufen ist (vgl.
etwa § 46 Abs. 1 des Gesetzes über die Abtretung von Privatrechten
vom 30. November 1879). Insofern fehlt es bereits an der funktionellen
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.
3.2 Nach
Art. 57 ATSG in Verbindung
mit § 2 des Gesetzes über das (kantonale) Sozialversicherungsgericht vom 7. März
1993 (GSVGer) bestellt jeder Kanton ein Versicherungsgericht als einzige
(kantonale) Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der
Sozialversicherung, insbesondere auch zur Anfechtung von Verfügungen der
Sozialversicherungsanstalt (Bosshart/Bertschi, Kommentar VRG, § 19b
N. 39). Gemäss Art. 69 Abs. 1 IVG sind auch Verfügungen der
kantonalen IV-Stellen in Abweichung von Art. 52 und 58 direkt vor dem
Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar; die Verfügung bildet
formell Anfechtungsgegenstand im erstinstanzlichen Anfechtungsverfahren (BGr, 9. Juni
2009,9C_199/2009, E. 2.1). Darunter fallen nicht allein Leistungsverfügungen
im engeren Sinn, sondern sämtliche Verfügungen und somit auch solche, die allenfalls
auf der Grundlage kantonalen Rechts ergehen. Dabei fallen sowohl die Liste der
IV-Gutachter als auch die Verträge der Beschwerdegegnerin 1 mit Spitälern zur
Wiedereingliederung von Arbeitnehmern unter die in der Zuständigkeit des
Sozialversicherungsgerichts liegenden Bereiche (Art. 56 f. ATSG in
Verbindung § 2 Abs. 1 lit. a und b GSVGer; vorn E. 2.1). Nach
der hier massgebenden bundesrechtlichen Spezialgesetzgebung ist das
Verwaltungsgericht daher auch sachlich nicht zuständig, das Verhalten der
IV-Stelle und die Verfügung der SVA Zürich zu beurteilen. Dasselbe gilt für die
Beurteilung einer allfälligen Rechtsverweigerung oder -verzögerung durch die
IV-Stelle, da ein entsprechender Rekurs nur zulässig ist, wenn das Rechtsmittel
auch in der Hauptsache zulässig ist. In der Hauptsache ist das Verwaltungsgericht
aber eben nicht zuständig.
3.3 Demnach
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und die Sache an das dafür zuständige
kantonale Sozialversicherungsgericht weiterzuleiten. Ob der Aufsichtsrat der
SVA als Rekursinstanz zuständig gewesen wäre, kann daher offenbleiben.
4.
4.1 Zu regeln
sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der RAD Nordostschweiz hat sich am
Verfahren nicht beteiligt und ist auch nicht verfügungsberechtigt. Zudem fehlen
Anhaltspunkte dafür, dass der RAD das Gutachterprogramm selber betreute bzw.
über die angefragten Informationen verfügte. Unter diesen Umständen ist der RAD
nicht an den Verfahrenskosten zu beteiligen. Dasselbe gilt für das kantonale
Sozialamt, welches seine Zuständigkeit für das Informationszugangsgesuch des
Beschwerdeführers mit einlässlicher Begründung von Anfang an verneinte, worauf
zu verweisen ist.
4.2 Gemäss diesem
Ausgang sind die Kosten des Verfahrens den Parteien je hälftig zu auferlegen,
dem Beschwerdeführer, weil er sich als Rechtskundiger bewusst an eine unzuständige
Rechtsmittelinstanz wandte, den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2, weil sie
eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilten (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 58 f.). Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang des Verfahrens
keine zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Sache wird unter Beilage der Akten
an das dafür zuständige Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr.
930.-- Zustellkosten,
Fr. 2'930.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu ½ und den Beschwerdegegnerinnen 1
und 2 zu je ¼ auferlegt.
4. Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …