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Entscheid

VB.2015.00190

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00190

1. September 2015Deutsch14 min

(URT.2015.17450)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A war bis 2012 an der Berufsschule B als

Berufsschullehrperson ohne besondere Aufgaben (obA) angestellt. In den Jahren

2002 bis 2012 war sie zudem Mitglied im Vorstand des Konvents der Lehrpersonen

der Berufsschule, von 2002 bis 2008 zusätzlich Protokollführerin des Konvents.

Auf Gesuch von A hin verfügte das Mittelschul- und

Berufsbildungsamt des Kantons Zürich (MBA) am 14. Juni 2012 ihre

Entlassung aus dem Staatsdienst per 31. August 2012. Mit Eingaben vom

4. Juli, 3. August sowie 30. August 2012 machte sie gegenüber

der Berufsschule B unter anderem eine finanzielle Entschädigung für die von ihr

während der letzten Jahre ausgeübte Tätigkeit für den Konvent geltend sowie

eine solche für ihre Teilnahme an einem Berufswettbewerb in C. Nach

diesbezüglich erfolglosem Schriftenwechsel mit der Schulleitung liess A am

27. Dezem­ber 2012 beim MBA die Auszahlung von Fr. 34'001.70 für von ihr zusätzlich zum Aufgabenbereich einer Berufsschullehrperson

obA geleistete Arbeiten im Rahmen des Konvents und

der Teilnahme an einem Berufswettbewerb beantragen. Mit Verfügung vom

21. März 2013 wies das MBA die Forderung ab.

Erwägungen

II.

Hiergegen liess A am 19. April 2013 Rekurs erheben

und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 21. März

2013.

aufzuheben und seien ihr Fr. 34'001.70 zu

bezahlen; eventualiter sei die Verfügung vom 21. März 2013 aufzuheben und

ihr eine angemessene Entschädigung zu bezahlen, subeventualiter die

Angelegenheit zur Neubeurteilung ans MBA zurückzuweisen. Die Bildungsdirektion

des Kantons Zürich wies das Rechtsmittel mit Verfügung vom 26. Februar

2015.

ab.

III.

A führte am 25. März 2015 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids der

Bildungsdirektion vom 16. Februar 2015 und die Zusprechung einer

Entschädigung für ihre Tätigkeit als Mitglied im Vorstand des Konvents der

Berufsschule B vom 4. Juli 2007 bis zum 14. Mai 2012 in Höhe von

Fr. 15'737.- unter Entschädigungsfolge.

Die Bildungsdirektion mit

Vernehmlassung vom 7./9. April 2015 und das MBA mit Beschwerdeantwort vom

11.

/12. Mai 2015 schlossen auf Abweisung der Beschwerde. A verzichtete am

20.

/21. Mai 2015 ausdrücklich darauf, sich hierzu vernehmen zu lassen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das

Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist unter anderem

betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion etwa über

personalrechtliche Anordnungen eines Amts gegeben (§ 41 in Verbindung mit §§ 19

Abs. 1 lit. a und Abs. 3, 19a, 19b Abs. 2 lit. b

Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario VRG).

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

In Anbetracht des Fr. 20'000.- nicht übersteigenden Streitwerts

sowie in Ermangelung eines Falls von grundsätzlicher Bedeutung ist der

Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 e

contrario VRG).

2.

2.1

Nach

§ 1 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG,

LS 177.10) gilt dieses für Lehrkräfte an kantonalen Mittel- und

Berufsschulen, soweit nicht besondere Bestimmungen bestehen. Der Regierungsrat

hat gestützt auf § 56 Abs. 1 PG als besondere Bestimmungen in diesem

Sinn die Mittel- und Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999 (MBVO,

LS 413.111) sowie die Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung vom

26.

Mai 1999 (MBVVO, LS 413.112) erlassen. Diese

beiden Verordnungen enthalten unter anderem nähere Bestimmungen zum

Arbeitsverhältnis von Lehrpersonen an Berufsschulen (vgl. §§ 3 ff. MBVO

und §§ 4 ff. MBVVO).

Gemäss § 3 Abs. 1 MBVO setzt sich der Lehrkörper an

kantonalen Berufsschulen aus Lehrbeauftragten (lit. a), Berufsschullehrpersonen

(lit. b) sowie Berufsschullehrpersonen mit besonderen Aufgaben (mbA,

lit. c) zusammen. Letztere haben nach der Konzeption der Mittel- und

Berufsschulverordnung neben der eigentlichen Unterrichtstätigkeit zusätzliche

Aufgaben zu übernehmen (vgl. § 4 Abs. 1 MBVO). Dabei gilt die

Teilnahme der Lehrpersonen an den sie betreffenden Konventen, Konferenzen und

Veranstaltungen der Schule ausdrücklich nicht als besondere Aufgabe (§ 4

Abs. 2 MBVO). Die Verordnung geht somit davon aus, dass diese Aufgabe

regelmässig vom Pflichtenheft einer Lehrperson erfasst ist, weshalb auch

Berufsschullehrpersonen obA im Sinn von § 3 Abs. 1 lit. b MBVO

hierfür grundsätzlich keine gesonderte Entschädigung beanspruchen können. Für

Aufgaben, die eine regelmässige, erhebliche Mehrbelastung mit sich bringen,

können jedoch gemäss § 13 Abs. 2 MBVO Zulagen ausgerichtet oder

Entlastungen gewährt werden. Im Vordergrund stehen dabei

pauschale Entlastungen und pauschale Zulagen (im Sinn einer Funktionszulage,

wie sie etwa den Mitgliedern der Schulleitung zusteht; vgl. § 12

MBVO), nicht aber konkret anhand des ausgewiesenen effektiven Aufwands für die

übernommene Aufgabe berechnete Entschädigungen (VGr, 23. Januar 2013,

VB.2012.00572, E. 2.2).

2.2

Zuständig für die Gewährung von Zulagen gemäss

§ 13 MBVO ist das MBA (§ 5 lit. b MBVVO). Nachdem § 13

Abs. 2 MBVO als Kann-Bestimmung formuliert ist, liegt es im

pflichtgemässen Ermessen dieser Behörde, für welche Mehrbelastungen und in

welcher Höhe im Einzelfall Zulagen zugesprochen werden. Zur Gewährleistung

einer einheitlichen und rechtsgleichen Anwendung sowie Auslegung der Bestimmung

hat die Vorinstanz jedoch Richtlinien erlassen, welchen unter anderem entnommen

werden kann, mit welchen Zusatzaufgaben eine Entschädigung bzw. einer

Entlastung für Lehrpersonen mbA und mit welchen eine solche für Lehrpersonen

obA einhergehen (vgl. Richtlinien zur Abgrenzung der Aufgaben von Mittel- und

Berufsschullehrpersonen mbA/Mittel- und Berufsschullehrpersonen vom

8.

Dezember 1999 [Richtlinien]). An diese Richtlinien ist das MBA bei seinem

Entscheid über ein Entschädigungsgesuch gebunden.

Ziff. 2 Richtlinien hält diesbezüglich insbesondere

fest, dass Lehrpersonen obA – soweit sie hierfür eingesetzt werden – für ihre

Tätigkeiten im Vorstand bzw. für das Präsidium des Konvents zu entschädigen

sind. Es wird demzufolge stipuliert, dass der für diese Lehrpersonen mit der

genannten Tätigkeit einhergehende Aufwand eine regelmässige, erhebliche

Mehrbelastung im Sinn von § 13 Abs. 2 MVO bedeutet und dass dafür

eine separate Vergütung oder eine Entlastung zu gewähren ist.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, im Rahmen ihrer Funktion als Vorstands­mitglied

des Konvents während der Jahre 2002 bis 2012 an 24 Vorstandssitzungen à je

1,5 Stunden teilgenommen und zusätzlichen Aufwand im Umfang von insgesamt 290 Stunden

betrieben zu haben (Organisation von Konventanlässen, diverse Aufgaben für den

Konvent, Einzelgespräche usw.). Zudem habe sie von 2002 bis 2008 acht

Protokolle der Versammlungen des Konvents erstellt (Dauer je 5 Stunden)

sowie an zwei Delegiertenversammlungen teilgenommen. Es ergebe sich ein

Zusatzaufwand von insgesamt 378 Stunden. Vor Verwaltungsgericht nicht mehr

gefordert wird eine Entschädigung für den Einsatz der Beschwerdeführerin in

Zusammenhang mit einem Berufswettbewerb in C im Frühjahr 2012.

3.2

Die

Tätigkeit der Beschwerdeführerin für den Konvent der Lehrpersonen der Berufsschule

B geht über die vom Pflichtenheft erfasste Teilnahme "an den sie

betreffenden Konventen" im Sinn von § 4 Abs. 2 MBVO hinaus. So

musste sie als Vorstandsmitglied nicht nur denjenigen Konventen beiwohnen,

welche sie als Lehrperson betrafen, sondern zusätzlich an Vorstandssitzungen

teilnehmen sowie den übrigen Vorstandsaufgaben nachkommen (etwa Vorbereitung

der Geschäfte, Vollzug der Beschlüsse, Entgegennahme der Anliegen der

Lehrerschaft). Entsprechend ist Berufsschullehrpersonen obA wie der Beschwerdeführerin

für den ihnen in Zusammenhang mit der Tätigkeit als Vorstandsmitglied des

Konvents erwachsenen Zusatzaufwand auch gemäss Ziff. 2 Richtlinien ausdrücklich

eine pauschale Zulage auszurichten bzw. eine Entlastung grundsätzlich

unabhängig davon zu gewähren, ob die Tätigkeit von der Schulleitung angeordnet

wurde. Den Richtlinien der Vorinstanz zufolge soll dabei die Gewährung einer

"Entlastung in Form von Arbeitszeit" die Regel bilden

(vgl. S. 2 Richtlinien). Nachdem im Fall der Geltendmachung eines auszugleichenden

Mehraufwands nach Auflösung des Anstellungsverhältnisses indes keine Entlastung

mehr gewährt werden kann (vgl. § 17 Abs. 3 MBVVO), fällt

vorliegend lediglich die Ausrichtung einer Zulage nach § 13

Abs. 2 MBVO in Betracht.

Nach dem Gesagten kommt der Beschwerdeführerin somit

grundsätzlich ein Anspruch auf Ausrichtung einer pauschalen Zulage nach

§ 13 Abs. 2 MBVO für ihre zusätzlichen Aufwendungen als

Vorstandsmitglied des Konvents der Berufsschule B zu.

4.

4.1

Was die

Durchsetzbarkeit des Anspruchs der Beschwerdeführerin anbelangt, kann zunächst

auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach sämtliche vor dem

4.

Juli 2007 fällig gewordenen Forderungen der Beschwerdeführerin aus

§ 13 Abs. 2 MBVO mittlerweile verjährt sind. Bezüglich der von

der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht geltend gemachten Forderung einer

Entschädigung ihrer ab dem 4. Juli 2007 ausgeübten Tätigkeit als Mitglied

des Konventvorstands ist die Verjährung demgegenüber (auch nach der Vorinstanz)

noch nicht eingetreten. Strittig ist, ob sich die Beschwerdeführerin

rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen hat und deshalb für ihre

langjährige Tätigkeit für den Vorstand des Konvents der Berufsschule B

überhaupt keine Ansprüche mehr gegenüber dem Beschwerdegegner geltend machen

kann.

4.2

Die

Vorinstanz erwägt in diesem Zusammenhang, die Beschwerdeführerin habe die

geltend gemachten Arbeitsstunden für ihre Tätigkeit als Vorstandsmitglied des

Konvents erstmals am 20. Juni bzw. am 4. Juli 2012 und damit erst rund

zehn Jahre nach der Leistung der ersten Arbeitsstunden gemeldet. Dass ihr eine

frühere Rechtsausübung nicht zumutbar gewesen wäre, werde jedoch nicht

vorgebracht; hierfür ergäben sich auch keinerlei Anhaltspunkte aus den Akten.

Darüber hinaus habe sie ihrer ehemaligen Arbeitgeberin gegenüber semesterweise,

letztmals am 8. Februar 2012, unterschriftlich bestätigt, dass das

Stundenkontoguthaben korrekt sei, worauf sie sich behaften lassen müsse. Durch

das Unterlassen der Beschwerdeführerin sei der Berufsschule B ein Nachteil

entstanden, weil sie wegen der verzögerten Geltendmachung der

Überstundenforderung habe weder eine Entlastung durch eine geringere

Pflichtlektionenzahl oder einen mittelfristigen Ausgleich des Stundenkontos gewähren

noch die Aufgabe kostenneutral an eine Lehrperson mbA übertragen können,

sondern eine Entschädigung leisten müsse. Zudem liessen sich die geltend gemachten

"Überstunden" heute nicht mehr exakt überprüfen.

4.3

Dem ist

zunächst entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durch Setzen ihrer

Unterschrift auf die jeweils semesterweise erstellten Stundenkontoabrechnungen

entgegen Vorinstanz und Beschwerdegegner nicht (konkludent) erklärte, auf eine

allfällige Forderung aus § 13 Abs. 2 MBVO zu verzichten. Das in

§ 17 MBVVO vorgesehene Stundenkonto bezieht sich dem Wortlaut der

Bestimmung nach sowie aufgrund einer gesetzessystematischen und teleologischen

Auslegung allein auf zu viel geleistete bzw. fehlende Lektionen (VGr,

29.

März 2007, PB.2006.00039, E. 3.1.1). Als Vehikel, um zusätzliche

Aufgaben im Sinn von § 13 Abs. 2 MBVO zu entschädigen, ist das

Stundenkonto weder geeignet noch zulässig; denn diese Bestimmung steht in einem

völlig anderen Kontext, und die Übernahme einer zusätzlichen Aufgabe hat nichts

mit zu viel oder zu wenig gehaltenen Lektionen zu tun. Es ist denn auch nicht

ersichtlich, wie der effektiv ausgewiesene Stundenaufwand für eine

Zusatzaufgabe sinnvoll in das auf Semesterlektionen beruhende Stundenkonto

übertragen werden sollte (vgl. zum Ganzen VGr, 23. Januar 2013, VB.2012.00572,

E. 3.2). Daran ändert auch nichts, dass es grundsätzlich zulässig wäre,

für eine solche Zusatzaufgabe eine pauschale Entlastung zu gewähren, wie sie

der Beschwerdeführerin etwa für ihre Tätigkeit als Kontaktlehrperson bewilligt

wurde.

4.4

Auf der anderen Seite trifft es zu, dass dem

Beschwerdegegner mit der nachträglichen Geltendmachung der Forderung zwar

insofern ein Nachteil entsteht, als der Beschwerdeführerin nach Beendigung des

Arbeitsverhältnisses keine Entlastung mehr gewährt werden kann. Dies hat er

sich aber selber zuzuschreiben, da zumindest die Schulleitung wusste, dass die

Beschwerdeführerin – als Berufsschullehrperson obA – rund zehn Jahre ein Amt

als Vorstandsmitglied des Konvents der Berufsschule B bekleidete, auch wenn die

Wahl der Mitglieder des Vorstands nicht durch sie, sondern durch den

Gesamtkonvent erfolgt war (vgl. § 13 Abs. 4 des

Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar

2008.

[LS 413.31]). Nicht zu überzeugen vermag angesichts der Wahlmodalitäten

im Übrigen die Erwägung der Vorinstanz, der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin

erwachse wegen der verspäteten Geltendmachung des Anspruchs nach § 13

Abs. 2 MBVO ein Nachteil, weil sie die Aufgabe ansonsten kostenneutral an

eine Lehrperson mbA hätte übertragen können. Die Schwierigkeiten, die Forderung zu überprüfen,

fallen im vorliegenden Zusammenhang schliesslich insoweit nicht ins Gewicht,

als die Beschwerdeführerin die Beweislast für die geleisteten zusätzlichen

Aufgaben trägt. Zudem ist nicht der konkrete Aufwand zu entschädigen, sondern

lediglich eine den üblichen Ansätzen entsprechende pauschale Lohnzulage auszurichten.

4.5

Die Beschwerdeführerin legt überdies

glaubhaft dar, erst Anfang Juni 2012 bei rechtlichen Abklärungen in Zusammenhang

mit ihrer Kündigung auf die vorzitierten Richtlinien der Vorinstanz gestossen

zu sein und somit vom Umstand Kenntnis erhalten zu haben, dass die Tätigkeit im

Konventvorstand bei Lehrpersonen obA als zusätzliche Aufgabe einzustufen und

separat auszugleichen sei. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners

ergibt sich aus § 13 Abs. 2 MBVO denn auch nicht ohne Weiteres, für

welche Aufgaben eine Zulage ausgerichtet oder eine Entlastung gewährt wird;

dass die Tätigkeit als Vorstandsmitglied des Konvents bei

Berufsschullehrpersonen obA anders als die sonstige Teilnahme an Konventen im

Sinn von § 4 Abs. 2 MBVO über ihren ordentlichen Berufsauftrag

hinausgeht, offenbart erst ein Blick in die verwaltungsinternen Richtlinien der

Vorinstanz. Entsprechend bestritt das MBA selbst noch vor Vorinstanz, dass es

sich bei der Vorstandstätigkeit der Beschwerdeführerin um "entschädigungspflichtige

Zusatzleistungen" im Sinn von § 13 Abs. 2 MBVO handle. Nach

Kenntnisnahme ihres Anspruchs hat sich die Beschwerdeführerin sodann umgehend

an ihre damalige Arbeitgeberin gewandt und ihre Entschädigungsforderung

angemeldet.

Der Beschwerdeführerin kann folglich kein

rechtsmissbräuchliches bzw. treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden.

4.6

Nach dem Gesagten hat die

Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Ausrichtung einer Zulage nach § 13

Abs. 2 MBVO für die von ihr ab dem 4. Juli 2007 ausgeübte Tätigkeit

als Vorstandsmitglied des Konvents der Berufsschule B. Da bei der Bemessung der

Höhe der Zulage ein Ermessensspielraum besteht und auch den Richtlinien der Vorinstanz

keine diesbezüglichen Anhaltspunkte entnommen werden können, rechtfertigt sich

eine Rückweisung der Angelegenheit an die

Vorinstanz zum materiellen Entscheid über die Höhe der geschuldeten Zulage im Sinn von § 13 Abs. 2 MBVO (§ 64 Abs. 1 VRG).

5.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit an die Vorinstanz zum materiellen

Entscheid zurückzuweisen.

6.

Bei personalrechtlichen

Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.- sind grundsätzlich keine Gerichtskosten zu

erheben (§ 65a Abs. 3 VRG). Angesichts des Streitwerts sind die

Verfahrenskosten daher auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin ersucht

sodann um Zusprechung einer Parteientschädigung. Zwar gilt die Beschwerdeführerin

bei diesem Verfahrensausgang als obsiegend. Da sie im Verfahren vor

Verwaltungsgericht jedoch ohne externe Vertretung aufgetreten ist und kein

besonderer Aufwand für die Verfassung der Rechtsschrift bzw. die Abwicklung des

Verfahrens ersichtlich ist, sind die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2

lit. a und b VRG nicht erfüllt (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 39 ff.). Eine Entschädigung

ist deshalb nicht zuzusprechen.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Gemäss Art. 85

Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG, SR 173.110) ist die

Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auf dem Gebiet der

öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse

nur zulässig, wenn der Streitwert mehr als Fr.

15'000.- beträgt. Nachdem die Streitwertgrenze

vorliegend erreicht wird, steht somit die Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung. Zu beachten ist dabei, dass letztinstanzliche

kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im Sinn von

Art. 93 BGG zu qualifizieren sind (BGE

138.

I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Sie

sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde (lit. b).

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Vorinstanz vom

16.

Februar 2015 aufgehoben und die Sache zum materiellen Entscheid im

Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'600.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden auf die

Gerichtskasse genommen.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an…