VB.2015.00193
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00193
30. Juni 2015Deutsch10 min
(URT.2015.17259)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00193
Urteil
der 1. Kammer
vom 30. Juni 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, Amt für Hochbauten,
Bauten Wohnen/Gewerbe,
vertreten durch
Stadt Zürich, Amt für Hochbauten, Fachstelle Beschaffungswesen,
Beschwerdegegnerin,
und
C AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Stadt Zürich eröffnete mit Ausschreibung vom
15. August 2014 ein offenes Submissionsverfahren für den Einbau von
Fenstern in der Wohnsiedlung D in E. Innert Frist gingen insgesamt sechs
Angebote ein. Am 25. Februar 2015 vergab der Stadtrat die Leistungen zum
bereinigten Betrag von Fr. 2'410'526.80 an die C AG. Dieses Ergebnis
teilte die Stadt Zürich der A AG mit Schreiben vom 16. März 2015 mit.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte die A AG am 26. März 2015 ans
Verwaltungsgericht und beantragte, die Zuschlagsverfügung aufzuheben und ihr
den Zuschlag zu erteilen, eventuell die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner beantragte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
In prozessualer Hinsicht beantragte die A AG, der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
Die Stadt Zürich beantragte am 20. April 2015, die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und der Beschwerde keine
aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Entschädigungsfolgen zulasten der A AG.
Mit Replik vom 12. Mai 2015 hielt die A AG an den gestellten Anträgen
fest, ebenso die Stadt Zürich mit Duplik vom 5. Juni 2015. Eine weitere
Stellungnahme der A AG erfolgte am 18. Juni 2015. Die
Zuschlagsempfängerin C AG hat sich nicht vernehmen lassen.
Mit Präsidialverfügung vom 30. März 2015 wurde der
Stadt Zürich ein Vertragsschluss einstweilen untersagt. Mit Verfügungen vom
24.
und 29.April 2015 wurde das Akteneinsichtsbegehren der A AG
teilweise gutgeheissen.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber
können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999,
S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff.
der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
15.
März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den
Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
2.1
Nicht
berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid
legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit
dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen bzw. eine Wiederholung des
Submissionsverfahrens zu erreichen, in welchem sie ein neues Angebot vorlegen
können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der
Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; VGr, 19. Februar
2015, VB.2014.00562, E. 2; BGr, 15. September 2014,2C_380/2014,
E. 4.5.–4.8; § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.2
Die Beschwerdeführerin,
die laut dem Submissionsergebnis auf dem zweiten Platz rangiert ist und ursprünglich
das günstigste Angebot eingereicht hat, rügt die Bewertung ihres Angebots
sowohl bezüglich des Preises als auch bezüglich der Qualität. Falls sich ihre Rügen
als berechtigt erweisen, hätte sie eine realistische Chance, mit dem eigenen
Angebot zum Zug zu kommen. Ihre Legitimation ist demnach zu bejahen. Die
weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben.
3.
In den Ausschreibungsunterlagen (Ziff. 14) hat die
Beschwerdegegnerin drei Zuschlagskriterien festgelegt, nämlich:
1.
Preis
2.
Qualität
3.
Ausbildung von Lernenden
Gemäss der Bewertung dieser
Zuschlagskriterien durch die Beschwerdegegnerin erreichte das Angebot der Beschwerdeführerin
mit insgesamt 430 Punkten Rang 2. Das Angebot der erstplatzierten
Mitbeteiligten erhielt 440 Punkte. Die Beschwerdegegnerin hat den Zuschlag
an die Mitbeteiligte mit der Beschwerdeantwort ergänzend begründet, was gemäss
Praxis des Verwaltungsgerichts im Submissionsrecht zulässig ist.
4.
Die Beschwerde rügt die Zuschlagsverfügung in erster Linie
bezüglich des Preiskriteriums. In diesem Kriterium wurden an die
Beschwerdeführerin gewichtet 315 Punkte vergeben, an die Mitbeteiligte
deren 350.
4.1
Wie
erwähnt, hatte die Beschwerdeführerin ursprünglich das tiefste Angebot eingereicht.
Indessen fand am 5. November 2014 ein Unternehmergespräch mit einem
Vertreter der Beschwerdeführerin statt. Dabei wurde unter der Rubrik Vorbehalte
des Unternehmers vermerkt, dass der Z-Winkel bei den Balkonfenstern nicht
inbegriffen sei. Weitere Angaben zu diesem Punkt enthält das Protokoll nicht.
Hingegen ergibt sich aus den insoweit unbestrittenen Angaben in der
Beschwerdeantwort, dass dem Vertreter der Beschwerdeführerin Gelegenheit
gegeben wurde, das Angebot in diesem Punkt zu präzisieren.
4.2
Bei der
Vergabebehörde gingen in der Folge zwei Offertergänzungen der Beschwerdeführerin
ein: Mit Mail vom 13. November 2014 veranschlagte die Beschwerdeführerin den
Mehrpreis für den "spez. Z-Profil" auf Fr. 197'054.-. Mit
Schreiben gleichen Datums, welches bei der Vergabestelle offenbar per E-Mail am
25.
November 2014 und im Original am 26. November 2014 einging,
berechnete die Beschwerdeführerin den Mehrpreis für einen Aluminium-Winkel auf
Fr. 48'230.-.
4.3
Nachdem
die Vergabestelle der Beschwerdeführerin anlässlich des Unternehmergesprächs
Gelegenheit zur Ergänzung der Offerte eingeräumt hatte, war diese zur nachträglichen
Berechnung des Mehrpreises für die Verwendung des verlangten Z-Winkels grundsätzlich
berechtigt.
Allerdings nahm die Beschwerdeführerin – wie gesehen – nur in
einer der beiden Offertergänzungen Bezug auf ein Z-Profil und damit sinngemäss
auf den verlangten Z-Winkel. Im zweiten Nachtrag (act. 9/10) fehlt ein
entsprechender Hinweis. Unter diesen Umständen durfte die Vergabebehörde nach
Treu und Glauben und letztlich auch im Interesse der Verfahrenstransparenz
davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin den Mehrpreis für den verlangten
Z-Winkel im ersten Mail verbindlich offeriert hatte. Ob die Beschwerdeführerin mit
act. 9/10 ebenfalls ein Angebot betreffend Z-Winkel-Profil hat einreichen
wollen, ist, wie mit der Duplik ausgeführt, fraglich. Entgegen den Ausführungen
der Beschwerdeführerin ist aus den Nachträgen nicht der Schluss zu ziehen, es
würden beide Nachträge den Z-Winkel beinhalten; gerade der Umstand, dass die
beiden Schreiben ohne Bezug zueinander erfolgten, lässt eine klare Deutung
nicht zu. Angesichts des fehlenden Hinweises auf das Z-Winkel-Profil in act. 9/10
war die Beschwerdegegnerin berechtigt, diese nachträgliche Offertergänzung
unberücksichtigt zu lassen und in ihre Bewertung lediglich den ersten bei ihr
eingegangenen Nachtrag einfliessen zu lassen.
Damit erweist sich die Bewertung der Angebote im Kriterium
Preis als rechtmässig und die Beschwerde insoweit als unbegründet.
5.
Das zweite
Kriterium (Qualität) war in folgende vier Unterkriterien aufgeteilt:
-
Referenzen
-
Baulogistik/Termine/Entsorgungskonzept
-
Infrastruktur/Personal
-
Fachkompetenz
5.1
Zuschlagskriterien
dienen zur Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die
Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (§ 33 der Submissionsverordnung
vom 23. Juli 2003 [SubmV]). Wie die Eignungskriterien werden auch die Zuschlagskriterien
von der Vergabebehörde entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Auftrags
festgelegt. Bei den Zuschlagskriterien handelt es sich um Merkmale, die ein Angebot
in mehr oder minder hohem Mass besitzt und die ein Abwägen des wirtschaftlichen
Werts ermöglichen.
Ob die Bewertung der Angebote im Licht der Vorbringen in der
Beschwerde als mangelhaft erscheint, ergibt sich aus den nachfolgenden
materiellen Ausführungen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Behörde
beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das
wirtschaftlich günstigste sei, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht
(VGr, 7. Mai 2015, VB.2014.00521, E. 5.3; 28. August 2014,
VB.2014.00300, E. 6.4). Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die
Bewertung von Referenzen (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steine,
Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013, S. 241
f.; BGr, 15. September 2014,2C_380/2014, E. 8.3). In dieses Ermessen
greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des
Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG),
nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein
Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl.
§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).
5.2
Im Unterkriterium
"Referenzen" erhielt die Beschwerdeführerin bei einem Punktemaximum
von 5 Punkten deren 3, die Mitbeteiligte 4 Punkte. Gemäss den
Vorgaben waren mindestens drei Referenzen von in der Grösse und Komplexität
vergleichbaren Anlagen in den letzten fünf Jahren anzugeben (vgl.
Referenzlisten). Vorliegend beträgt die Auftragssumme mindestens
Fr. 2,4 Mio.
Das Angebot der Mitbeteiligten enthielt für den genannten
Zeitraum fünf Referenzen mit einer Auftragssumme von ca. Fr. 2–3 Mio.,
weshalb insofern von einer vergleichbaren Grösse auszugehen ist. Soweit die Beschwerdegegnerin
nur Fenster in Holz-Metall als ausreichende Referenzen gelten lassen will,
fällt ins Gewicht, dass von den genannten Angeboten der Mitbeteiligten deren
vier die Vorgaben erfüllen.
Demgegenüber erreichten die von der Beschwerdeführerin in der
Referenzliste angegebenen fünf Objekte lediglich ein Volumen zwischen ca.
Fr. 400'000 und 1,2 Mio. In den weiteren Angaben der
Beschwerdeführerin bezeichnete sie für die Mitarbeitenden noch andere Referenzobjekte,
darunter eines mit der Bausumme von Fr. 1,5 Mio.
Angesichts der deutlich tieferen Bausummen
bei den grössten drei Referenzobjekten aufseiten der
Beschwerdeführerin war es vertretbar, ihr im Kriterium Referenzen weniger
Punkte zu vergeben als der Mitbeteiligten. Dass die Beschwerdeführerin zwar auf
der vorgegebenen Referenzliste keine Telefonnummern angegeben hat und diese nur
bei ihren Personalangaben und Referenzen vermerkt hat, bleibt damit ohne
Belang.
5.3
Im Unterkriterium
"Infrastruktur/Personal" erhielt die Beschwerdeführerin bei einem
Punktemaximum von 5 Punkten deren 3 Punkte, die Mitbeteiligte 1 Punkt.
Zu diesem Kriterium verlangten die Ausschreibungsunterlagen,
eine Personaleinsatzliste einzureichen (Ziff. 14).
Eine solche Liste liegt der Offerte der Beschwerdeführerin nicht bei. Es
erscheint als zulässig, eine Personaleinsatzliste zu verlangen. Wenn auch – wie
die Beschwerdeführerin zu Recht anmerkt – kaum alle vorgesehenen Mitarbeitenden namentlich bereits erwähnt werden können, so gibt eine Liste über
den Personaleinsatz zumindest Auskunft darüber, wie
viele Leute in welcher Funktion für die vorgesehenen
Arbeiten eingesetzt werden (können). Damit kann sich die Vergabestelle ein Bild
über Infrastruktur und geplanten Personaleinsatz machen. Das Fehlen der
ausdrücklich verlangten Liste lässt einen Abzug von 2 Punkten als zulässig
erscheinen. Abgesehen davon hat es die Beschwerdeführerin unterlassen
darzulegen, weshalb ihr Angebot im Vergleich zum Angebot der Mitbeteiligten
hier eine grössere Differenz erreichen sollte. Bliebe
die Nichteinreichung der Liste ohne Sanktion, so könnten auch der Mitbeteiligten
2.
Punkte mehr angerechnet werden; auch diese
hatte die verlangte Liste – wie mit der Beschwerdeantwort erwähnt – nicht
eingereicht.
5.4
Im Unterkriterium
"Fachkompetenz" schliesslich erhielt die Beschwerdeführerin beim
Punktemaximum von 5 Punkten deren 4, die Mitbeteiligte 2 Punkte.
Gemäss den Ausschreibungsunterlagen war zu diesem Kriterium folgender Nachweis
verlangt: "Qualifikation Montageleiter und Stellvertretung. Es ist mind.
je eine persönliche Referenz beizulegen."
Wie mit der Duplik ausgeführt,
machte die Beschwerdeführerin in der Beilage zu ihrem Angebot zwar zum Montageleiter
F nähere Angaben, nicht aber zum Stellvertreter G. Es ist nicht zu beanstanden,
wenn hieraus auf den Abzug eines Punktes geschlossen wurde.
5.5
Insgesamt
erscheint die beanstandete Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin in den
genannten drei Unterkriterien als vertretbar. Damit behält der Vorsprung der
Mitbeteiligten gemäss Bewertungsblatt Bestand. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Mit der Abweisung der Beschwerde wird das Begehren der
Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird
die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Als unterliegende Partei ist ihr
sodann keine Entschädigung zuzusprechen; mangels erheblicher Umtriebe entfällt auch
ein Entschädigungsanspruch der Beschwerdegegnerin (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
8.
Der geschätzte Auftragswert übersteigt
den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert nicht (Art. 1 lit. c der Verordnung des WBF vom
2.
Dezember 2013 über die Anpassung der
Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2014 und 2015
[SR 172.056.12]). Gegen diesen Entscheid steht daher nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 270.-- Zustellkosten
Fr. 8'270.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…