Lexipedia

Entscheid

VB.2015.00196

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00196

16. Juli 2015Deutsch16 min

(URT.2015.17308)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde von Mai bis September 2014 von der Gemeinde B

finanziell unterstützt. Mit Beschluss vom 18. Juni 2014 informierte die

Gemeinde B A über die Mietzinslimite für einen Ein-Personen-Haushalt und

forderte ihn auf, sich um eine günstigere Wohnlösung zu bemühen und die

Bemühungen zu dokumentieren. Per 1. September 2014 fand A eine Wohnung in C

und beantragte bei der Sozialbehörde B die Übernahme diverser mit dem Umzug

verbundenen Kosten in der Höhe von total Fr. 1'513.-. Mit Beschluss vom

22. Oktober 2014 lehnte die Sozialbehörde B die Übernahme der zusätzlichen

Kosten für den Elektriker und die Nachreinigung der Wohnung von insgesamt Fr. 1'186.05

im Sinn der Erwägungen ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die Kostenübernahme für

die Prüfung der Haushaltsgeräte in der Höhe von Fr. 326.95 wurde im Sinn

der Erwägungen bewilligt (Dispositiv-Ziffer 2). Des Weiteren wurde A

verpflichtet, alle Veränderungen in den Einkommens-, Vermögens- und

Wohnverhältnissen sofort und unaufgefordert der Gemeinde B mitzuteilen

(Dispositiv-Ziffer 3), und er wurde auf die Rückerstattungspflicht nach § 27

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG)

hingewiesen (Dispositiv-Ziffer 4).

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 6. Dezember 2014 beim

Bezirksrat D und beantragte, der Beschluss der Sozialbehörde B vom 22. Oktober

2014.

sei aufzuheben, und die Gemeinde B sei zu verpflichten, die Kosten für den

Elektriker sowie die Nachreinigung zu übernehmen. Der Bezirksrat D hiess den

Rekurs mit Beschluss vom 25. Februar 2015 teilweise im Sinn der Erwägungen

gut und verpflichtete die Gemeinde B, für die Hälfte der Kosten für die

Einrichtung des Internetanschlusses aufzukommen, wofür A den Regierapport als

Berechnungsgrundlage vorzulegen habe. Im Übrigen wies der Bezirksrat D den

Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Verfahrenskosten wurden keine erhoben und

Parteientschädigungen keine zugesprochen.

III.

Dagegen erhob A am 28. März 2015 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats D vom 25. Februar

2015.

sei aufzuheben und die Sozialbehörde B sei zu verpflichten, die Kosten für

den Elektriker sowie die Nachreinigung zu übernehmen. Mit Präsidialverfügung

vom 31. März 2015 wurde A im Sinn der Erwägungen aufgefordert, bis zum

Ablauf der Beschwerdefrist eine ergänzte Beschwerdeschrift einzureichen,

ansonsten auf diejenige vom 28. März 2015 abgestellt würde. Dieser Aufforderung

kam A mit seiner Eingabe vom 17. April 2015 nach. Am 30. April 2014

stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Die Gemeinde B

beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2015 die Abweisung der

Beschwerde. Der Bezirksrat D verwies am 22. Mai 2015 auf die Begründung

des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten. Angesichts des deutlich unter Fr. 20'000.- liegenden

Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit

(§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum

gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch

individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).

Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete

Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den genannten Richtlinien

enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits die sogenannte

materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den

Lebensunterhalt sowie den Wohnkosten und den Kosten für die medizinische

Grundversorgung, anderseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige Integrationszulagen

und/oder Einkommens-Freibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

2.2

Umzugskosten

stellen situationsbedingte Leistungen dar, welche ihre Ursache in der

besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären Lage einer

unterstützten Person haben (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1). Im Fall des

Wegzugs der unterstützten Person aus der bisherigen Wohngemeinde hat diese u. a. die Umzugskosten zu decken

(SKOS-Richtlinien, Kap. C.1.7). Die Ausrichtung einer situationsbedingten

Leistung liegt in weitgehendem Mass im Ermessen der Sozialhilfebehörden; ein

Anspruch darauf besteht nicht (VGr, 19. November 2014, VB.2014.00479, E. 2.3). Das Verwaltungsgericht

hat als Beschwerdeinstanz die Rekursentscheide nur daraufhin zu überprüfen, ob

eine Rechtsverletzung vorliegt, wozu Ermessensmissbrauch und

Ermessensüberschreitung gehören (§ 50 VRG).

Gemäss dem Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich

fallen unter die Umzugskosten etwa Auslagen wie Miete eines

Lieferwagens, Beauftragung eines Umzugsunternehmens, Prämien für eine

Umzugsversicherung oder Reinigungskosten. Welche Kosten im Zusammenhang mit

einem Umzug zu übernehmen sind, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen. Die

Ausrichtung solcher Leistungen steht im Ermessen der Sozialbehörde, welche

insbesondere über die Notwendigkeit der geltend gemachten Auslagen zu

entscheiden hat (Kap. 8.1.14, Fassung vom

31.

Januar 2013, www.sozialhilfe.zh.ch).

Reinigungskosten, die

beim Verlassen einer Wohnung anfallen, sind unter Umständen den

situationsbedingten Leistungen zuzurechnen, sofern der Vermieter

ausserordentliche Reinigungsarbeiten – man denke z. B. an die Reinigung mit Spezialgeräten – verlangt

(VGr, 22. August 2003, VB.2003.00184, E. 2b). Die üblichen

Reinigungskosten werden vom Grundbedarf erfasst (VGr, 3. Februar 2009,

VB.2008.00502, E. 2.2; VGr, 8. November 2006, VB.2006.00421, E. 4.1).

2.3

Wird ein

Gesuch um Ausrichtung situationsbedingter Leistungen verspätet oder nachträglich

eingereicht, hat dies nicht in jedem Fall zwingend zur Folge, dass die

gesuchstellende Person ihren Anspruch auf Sozialhilfeleistungen verwirkt.

Vielmehr hat die Fürsorgebehörde die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln

und zu prüfen, ob eine situationsbedingte Leistung infrage steht, auf deren

Übernahme die gesuchstellende Person einen Anspruch besitzt (RB 1999

Nr. 85; VGr, 16. August 2006, VB.2006.00146, E. 3).

3.

3.1

Die

Vorinstanz führte in Bezug auf die Elektrikerkosten aus, es gehe aus den Akten

nicht hervor, weshalb der Beschwerdeführer nicht mindestens für die

Lampenmontage selbst besorgt gewesen wäre, zumal dies Arbeiten seien, welche

der Mieter oder Drittpersonen in der Regel selbst auszuführen haben. Da ein

Internetanschluss heute zum Standard in Mietwohnungen gehöre, von dem auch

Personen in bescheidenen Verhältnissen profitierten, sei das Einrichten dieses

fehlenden Anschlusses durch die Sozialhilfe zu bezahlen. Der Beschwerdeführer

habe jedoch statt des verlangten Kostenvoranschlages gleich die Rechnung

eingereicht. Auch wenn man ihm keinen Kostenvoranschlag habe ausstellen wollen,

hätte der Beschwerdeführer darauf beharren müssen. Die Beschwerdegegnerin habe

deshalb nur die hälftigen Kosten für den Internetanschluss, welche noch aus dem

Regierapport zu ermitteln seien, zu übernehmen. Die übrigen Kosten habe der

Beschwerdeführer selbst zu tragen.

Bezüglich der Nachreinigung sei es denkbar, dass der

Beschwerdeführer gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, diese selbst

vorzunehmen, doch hätte er dies durch ein ärztliches Zeugnis belegen müssen.

Abgesehen davon sei die Nachreinigung nur nötig gewesen, weil die erste

Reinigung ungenügend gewesen sei.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er habe die zuständige Sozialarbeiterin vorab –

anlässlich der Besprechung vom 12. September 2014 – über das von ihm

gefundene Elektriker-Unternehmen informiert. Es sei über den Stundenansatz

diskutiert worden, wobei die Sozialarbeiterin und er übereingekommen seien, er

kläre diesen nochmals ab. Er habe von der Beschwerdegegnerin eine

Akonto-Zahlung von Fr. 133.- erhalten. Am selben Tag habe er die Sozialarbeiterin

nochmals per E-Mail orientiert. Er habe keine Freunde in der näheren Umgebung,

welche er schnell dafür habe organisieren können. Er sei jedoch bereit, die

Kosten für die Lampeninstallation selbst zu tragen. Die Kosten für den

Internet-/TV-Anschluss seien hingegen neu zu beurteilen.

Eine Nachreinigung sei deshalb erforderlich gewesen, da

zwischen der Hauptreinigung und der Nachreinigung zwei Wochen gelegen seien, in

welchen sich aufgrund der Lage der Wohnung an einer stark frequentierten

Hauptstrasse aufgrund der Abgase bereits wieder schwarzer Staub festgesetzt

habe. Er sei davon ausgegangen, dass die Unterlagen über seinen medizinischen

Notfall und die sofortige Operation ausreichend seien. Zudem habe er die zuständige

Sozialarbeiterin über die externe Nachreinigung informiert, wogegen keine

Einwände erhoben worden seien. Auch dafür habe er keine Freunde in der Nähe

gehabt, welche dies hätten übernehmen können.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin bringt vor, sie akzeptiere die hälftige Kostenübernahme für

die Einrichtung des Internetanschlusses, obwohl dies in der Rechtsprechung

bisher noch nicht gestützt worden sei. Es handle sich dabei um ein

Entgegenkommen ihrerseits, da der Auftrag ohne ihr Einverständnis und ohne

Kostenvoranschlag erfolgt sei. Die Nachreinigungskosten lehne sie ab, zumal

deren Bezahlung als situationsbedingte Leistungen in ihrem Ermessen liege. Aus

der gesundheitlichen Verhinderung des Beschwerdeführers, die Nachreinigung

selbst vorzunehmen, könne nicht auf eine Kostenübernahme ihrerseits geschlossen

werden. Die Nachreinigung sei Folge einer ungenügenden Erstreinigung, wobei der

Beschwerdeführer bis zu seinem medizinischen Notfall 17 Tage Zeit gehabt

hätte, die Wohnung so zu reinigen, dass keine Nachreinigung erforderlich

gewesen wäre.

4.

4.1

Der Umzug

und die dadurch entstandenen Kosten für den Elektriker als auch die Nachreinigung

sind auf die Auflage im Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni

2014, der Beschwerdeführer habe sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen,

zurückzuführen. Die Kosten für die Netzwerkinstallation beliefen sich gemäss

Rechnung auf Fr. 690.05, diejenigen im Zusammenhang mit dem Licht und den

Lampen auf Fr. 242.20. Da der Beschwerdeführer sich – dem Entscheid der

Vorinstanz entsprechend – bereit erklärte, die Kosten der Lampenmontage zu

übernehmen, ist über diese nicht weiter zu befinden. Die Kosten für die durch

ein Reinigungsinstitut vorgenommene Nachreinigung der Wohnung belaufen sich auf

Fr. 253.80.

4.2

Die

Vorinstanz führte aus, dass eine entsprechende Steckdose für den TV- und Internetanschluss

zur Grundausstattung einer Mietwohnung gehöre und auch Personen, die in

bescheideneren Verhältnissen lebten, in deren Genuss kommen sollten.

4.2.1

Es mag zutreffen, dass die Ausrüstung mit TV- und Internetanschluss

mindestens in neuzeitlichen Wohnungen zum Ausbaustandard gehört. Daraus

indessen darauf zu schliessen, dass Sozialhilfeempfangende generell einen Anspruch

auf Internetanschluss – und soweit erforderlich auch auf einen Computer zu

dessen Nutzung – geltend machen könnten, ginge gewiss zu weit. Zwar ist die

SKOS (die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe) aktuell daran, den

Warenkorb neu zu berechnen, der für das soziale Existenzminimum massgebend ist

und neben dem Grundbedarf auch die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben sowie

die Integration in den Arbeitsmarkt ermöglichen soll. Dabei wird geprüft, ob

auch Internet und Computer, die heute praktisch unabdingbar seien, um sich für

eine Stelle zu bewerben, in diesen Warenkorb gehören sollen (vgl. NZZ, 3. Januar

2014). Indessen ist darüber noch nicht entschieden und stellte sich mindestens

die Frage, ob ausserhalb der Möglichkeit, sich für eine Stelle (oder auch eine

Wohnung) zu bewerben, ein Anspruch auf Internetanschluss und Computer bestünde.

4.2.2

Immerhin ist festzuhalten, dass die Vorinstanz keinem qualifizierten

Ermessensfehler (dazu Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.)

unterlag, als sie dem Beschwerdeführer die Hälfte der Kosten für einen Internet-Anschluss

zusprach, da dieser offenkundig über einen Computer verfügt und diese Installation

für sich auch zu nutzen weiss. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hat keine Beschwerde

gegen die Verpflichtung zur Übernahme der Hälfte der Kosten erhoben. In diesem

Umfang erscheint die Übernahme der Kosten unter Berücksichtigung der konkreten

Verhältnisse vorliegend gerechtfertigt. Ob dem Beschwerdeführer darüber hinaus

die vollen Kosten für den Internet- und TV-Anschluss zu erstatten wären,

braucht vorliegend hingegen nicht entschieden zu werden, da die Beschwerde in

diesem Punkt aus anderen Gründen (dazu hinten E. 4.3) abzuweisen ist. Zu

Recht bestätigte die Vorinstanz zudem die Ausführungen der Beschwerdegegnerin,

wonach die Elektrikerkosten keine im Rahmen eines Wegzugs aus der Gemeinde

"anerkannte Kosten" und ebenso wenig als sofort erforderliche Einrichtungsgegenstände

zu bezeichnen seien (SKOS-Richtlinien Kap. C.1.7; Behördenhandbuch Kap. 8.1.14,

Fassung vom 31. Januar 2013). Nach dem Ausgeführten kann die Installation

der Steckdose für einen Internetanschluss in der Wohnung des Sozialhilfeempfängers

demnach im erwähnten Umfang als situationsbedingte Leistung qualifiziert

werden, die dem Beschwerdeführer auch von der Beschwerdegegnerin zugestanden

wurde. Der Abschluss eines entsprechenden Internet-Abonnements mit einem

Internet-Anbieter ist dagegen aus dem Grundbedarf zu bestreiten

(SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.I; Behördenhandbuch, Kap. 7.1.01, Fassung

vom 15. Juli 2013).

4.3

In einer

Aktennotiz vom 12. September 2014 hielt die Sozialbehörde fest, sie habe

den Beschwerdeführer nach dessen Mitteilung, dass die Elektrikerkosten sicher

höher als Fr. 133.- ausfallen würden, um einen Kostenvoranschlag gebeten,

damit dies geprüft werden könne. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht

explizit, führte jedoch aus, gemäss dem Elektriker werde ein solcher

"Kleinstauftrag" nach dem gängigen Stundensatz und zu branchenüblichen

Tarifen ausgeführt und man komme dafür nicht eigens vorbei. Zudem sei er, der

Beschwerdeführer, mit der Sozialarbeiterin anlässlich der Besprechung übereingekommen,

er solle ihr die Rechnung zukommen lassen, was jedoch keine Stütze in den Akten

findet. Gleichwohl meldete der Beschwerdeführer der Sozialbehörde am

12.

September 2014 per E-Mail zurück, er werde die Rechnung des Elektrikers,

dessen Stundenansatz Fr. 130.- betrage, was dem Stundenansatz aller

konzessionierter Elektriker entspräche, nach Erhalt zusenden.

Es ist aus den Akten

nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer der Sozialbehörde vorgängig einen

Kostenvoranschlag hätte zukommen lassen. Wenn der Elektriker dem Beschwerdeführer

keinen schriftlichen Kostenvoranschlag ausstellen wollte, so hätte er zumindest

den zu erwartenden Rechnungsbetrag schätzungsweise in Erfahrung bringen und der

Sozialbehörde vorgängig mitteilen können. Aus der Ausrichtung einer

Akonto-Zahlung von Fr. 133.- kann zudem nicht geschlossen werden, dass

damit eine Zahlung in beliebigem Umfang genehmigt worden wäre. Wenn der

Beschwerdeführer infrage stellt, wieso er noch eine Offerte einzureichen habe,

wenn ihm bereits ein Betrag ausbezahlt worden sei, übersieht er, dass für

höhere Kosten um einen Kostenvoranschlag gebeten wurde und ohne einen solchen

diese nicht ohne Weiteres übernommen würden.

Am 18. September 2014 liess der Beschwerdeführer der

Sozialbehörde schliesslich wiederum per E-Mail die Kosten des Elektrikers zukommen,

wobei der pdf-Anhang der Rechnung vom 16. September 2014 entsprechen

dürfte. Der Beschwerdeführer stellte die Sozialbehörde damit vor vollendete

Tatsachen, ohne dass diese über die anfallenden Kosten mitentscheiden konnte.

In anderen den Umzug betreffenden Belangen richtete er jedoch eine förmliche Anfrage

mit Offerte um Genehmigung der Kosten an die Sozialbehörde, was darauf

schliessen lässt, dass ihm durchaus bewusst war, dass die Leistung zunächst

bewilligt werden müsse. Er stellte damit auch kein verspätetes oder nachträgliches

Gesuch um Übernahme der Elektrikerkosten, wonach gemäss der Rechtsprechung die

Übernahme der gesamten Leistung zu prüfen wäre, sofern darauf ein Anspruch

bestünde. Demzufolge spielt es auch keine Rolle, ob der Beschwerdeführer

Freunde in der Nähe gehabt hätte, welche er dafür hätte aufbieten können. Diese

hätten ihm ohnehin nur in Bezug auf die in der Regel durch den Mieter selbst

vorzunehmende Lampeninstallation eine Hilfe sein können.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass dem

Beschwerdeführer der Anspruch auf einen Internetanschluss nicht abgesprochen

werden kann, er jedoch im Zusammenhang mit dessen Installation die effektiven

Kosten vorgängig mit der Sozialbehörde hätte absprechen müssen. Der Entscheid

der Vorinstanz, dass die Kosten für den Internetanschluss nur zur Hälfte durch

die Beschwerdegegnerin zu tragen sind, ist demzufolge nicht zu beanstanden.

Die bereits geleistete Akonto-Zahlung in der Höhe von Fr. 133.-

ist der Beschwerdegegnerin an ihren hälftigen Anteil an den Gesamtkosten von

Fr. 690.05 anzurechnen, weshalb die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdegegner noch den Betrag von Fr. 212.- (gerundet) zu bezahlen hat.

4.4

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Sozialbehörde über die externe

Nachreinigung informiert, wogegen keine Einwände erhoben worden seien. Aus den

Akten ist jedoch nur ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Sozialbehörde

am Freitagnachmittag, den 19. September 2014 darüber informierte, er müsse

am kommenden Montag, den 22. September 2014 zur Operation ins Spital. Der

Beschwerdeführer konnte aber offenbar seinen Termin im Spital auf den Vormittag

verschieben, sodass er anlässlich der Wohnungsabgabe vom 22. September

2014.

um 14.00 Uhr anwesend sein konnte. Auch wenn die Nachreinigung

zeitlich schnell zu erfolgen hatte, zumal der neue Mieter am 26. September

2014.

einzuziehen beabsichtigte, wäre es dem Beschwerdeführer durchaus möglich

gewesen, auch die Sozialbehörde am 22. September 2014 vorgängig über die

Nachreinigung zu informieren, sei es telefonisch oder per E-Mail und ungeachtet

dessen, worauf die Notwendigkeit der Nachreinigung zurückzuführen war. Trotz

seiner 100%-igen Arbeitsunfähigkeit war der Beschwerdeführer mithin auch in der

Lage, an der Wohnungsübergabe teilzunehmen und die Nachreinigung zu organisieren.

Erst am Donnerstag,

den 25. September 2014 teilte der Beschwerdeführer der Sozialbehörde mit,

es habe eine Nachreinigung vorgenommen werden müssen, für welche er die

Rechnung nach deren Erhalt einreichen werde. Eine vorgängige Information über

die Nachreinigung lässt sich dieser Korrespondenz nicht entnehmen.

Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer hätte durch

ein ärztliches Zeugnis belegen müssen, dass er nicht in der Lage gewesen sei,

die Nachreinigung zu besorgen. Der Beschwerdeführer brachte erst im

vorliegenden Beschwerdeverfahren ein ärztliches Zeugnis für den Zeitraum von

22.

–25. September 2014 bei, welches jedoch vom 13. März 2015 datiert

und demzufolge der Beschwerdegegnerin im damaligen Zeitpunkt nicht bekannt sein

konnte. Die Beschwerdegegnerin führt die Nachreinigung jedoch vielmehr auf die

ungenügende Erstreinigung zurück. Der Beschwerdeführer hätte bis am 21. September

2014.

– und somit noch vor seinem Spitalaufenthalt – Zeit gehabt, die Wohnung zu

reinigen bzw. zu kontrollieren und nochmals zu reinigen, zumal er auch die eigentliche

Reinigung selbst bewältigen konnte. Die gemäss Rechnung des Reinigungsinstituts

vorgenommenen Nachreinigungsarbeiten waren auch keine Reinigungen mit Spezialgeräten,

welche gemäss der Rechtsprechung als situationsbedingte Leistungen anerkannt

würden, sondern vielmehr gewöhnliche Reinigungs- und Abstaubarbeiten. Solche

Kosten sind rechtsprechungsgemäss aus dem Grundbedarf zu bestreiten. Selbst

wenn die Wohnung an einer stark befahrenen Strasse liegt, dürfte der Zustand

einer abnahmefertigen Reinigung in der Wohnung zudem zumindest einige wenige

Tage lang anhalten. Der Beschwerdeführer reinigte diese jedoch bereits zwei

Wochen vor der Wohnungsübergabe, obwohl ihm die Problematik des Staubs hätte

bekannt sein müssen. Die Beschwerdegegnerin hat ihr diesbezügliches Ermessen

folglich rechtmässig ausgeübt.

4.5

Zusammengefasst

erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Parteientschädigungen wurden keine

verlangt.

5.2

Der

Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche

nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin, die

Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.

Der Beschwerdeführer war auf

wirtschaftliche Hilfe angewiesen und konnte auch den Umzug nicht aus eigenen

Mitteln bestreiten. Aus gesundheitlichen Gründen ist es ihm nicht möglich, ein

genügendes Einkommen zu erwirtschaften, sodass er auch an seinem neuen Wohnort

auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen ist. Es ist demzufolge von seiner Mittellosigkeit

auszugehen (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 25). Sein Begehren war

zudem nicht offensichtlich aussichtslos, weshalb ihm die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren ist.

5.3

Der

Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung gewährt.

4.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …