VB.2015.00196
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00196
16. Juli 2015Deutsch16 min
(URT.2015.17308)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00196
Urteil
des Einzelrichters
vom 16. Juli 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde von Mai bis September 2014 von der Gemeinde B
finanziell unterstützt. Mit Beschluss vom 18. Juni 2014 informierte die
Gemeinde B A über die Mietzinslimite für einen Ein-Personen-Haushalt und
forderte ihn auf, sich um eine günstigere Wohnlösung zu bemühen und die
Bemühungen zu dokumentieren. Per 1. September 2014 fand A eine Wohnung in C
und beantragte bei der Sozialbehörde B die Übernahme diverser mit dem Umzug
verbundenen Kosten in der Höhe von total Fr. 1'513.-. Mit Beschluss vom
22. Oktober 2014 lehnte die Sozialbehörde B die Übernahme der zusätzlichen
Kosten für den Elektriker und die Nachreinigung der Wohnung von insgesamt Fr. 1'186.05
im Sinn der Erwägungen ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die Kostenübernahme für
die Prüfung der Haushaltsgeräte in der Höhe von Fr. 326.95 wurde im Sinn
der Erwägungen bewilligt (Dispositiv-Ziffer 2). Des Weiteren wurde A
verpflichtet, alle Veränderungen in den Einkommens-, Vermögens- und
Wohnverhältnissen sofort und unaufgefordert der Gemeinde B mitzuteilen
(Dispositiv-Ziffer 3), und er wurde auf die Rückerstattungspflicht nach § 27
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG)
hingewiesen (Dispositiv-Ziffer 4).
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 6. Dezember 2014 beim
Bezirksrat D und beantragte, der Beschluss der Sozialbehörde B vom 22. Oktober
2014.
sei aufzuheben, und die Gemeinde B sei zu verpflichten, die Kosten für den
Elektriker sowie die Nachreinigung zu übernehmen. Der Bezirksrat D hiess den
Rekurs mit Beschluss vom 25. Februar 2015 teilweise im Sinn der Erwägungen
gut und verpflichtete die Gemeinde B, für die Hälfte der Kosten für die
Einrichtung des Internetanschlusses aufzukommen, wofür A den Regierapport als
Berechnungsgrundlage vorzulegen habe. Im Übrigen wies der Bezirksrat D den
Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Verfahrenskosten wurden keine erhoben und
Parteientschädigungen keine zugesprochen.
III.
Dagegen erhob A am 28. März 2015 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats D vom 25. Februar
2015.
sei aufzuheben und die Sozialbehörde B sei zu verpflichten, die Kosten für
den Elektriker sowie die Nachreinigung zu übernehmen. Mit Präsidialverfügung
vom 31. März 2015 wurde A im Sinn der Erwägungen aufgefordert, bis zum
Ablauf der Beschwerdefrist eine ergänzte Beschwerdeschrift einzureichen,
ansonsten auf diejenige vom 28. März 2015 abgestellt würde. Dieser Aufforderung
kam A mit seiner Eingabe vom 17. April 2015 nach. Am 30. April 2014
stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Die Gemeinde B
beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2015 die Abweisung der
Beschwerde. Der Bezirksrat D verwies am 22. Mai 2015 auf die Begründung
des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten. Angesichts des deutlich unter Fr. 20'000.- liegenden
Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit
(§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum
gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch
individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).
Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete
Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den genannten Richtlinien
enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits die sogenannte
materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den
Lebensunterhalt sowie den Wohnkosten und den Kosten für die medizinische
Grundversorgung, anderseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige Integrationszulagen
und/oder Einkommens-Freibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).
2.2
Umzugskosten
stellen situationsbedingte Leistungen dar, welche ihre Ursache in der
besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären Lage einer
unterstützten Person haben (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1). Im Fall des
Wegzugs der unterstützten Person aus der bisherigen Wohngemeinde hat diese u. a. die Umzugskosten zu decken
(SKOS-Richtlinien, Kap. C.1.7). Die Ausrichtung einer situationsbedingten
Leistung liegt in weitgehendem Mass im Ermessen der Sozialhilfebehörden; ein
Anspruch darauf besteht nicht (VGr, 19. November 2014, VB.2014.00479, E. 2.3). Das Verwaltungsgericht
hat als Beschwerdeinstanz die Rekursentscheide nur daraufhin zu überprüfen, ob
eine Rechtsverletzung vorliegt, wozu Ermessensmissbrauch und
Ermessensüberschreitung gehören (§ 50 VRG).
Gemäss dem Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich
fallen unter die Umzugskosten etwa Auslagen wie Miete eines
Lieferwagens, Beauftragung eines Umzugsunternehmens, Prämien für eine
Umzugsversicherung oder Reinigungskosten. Welche Kosten im Zusammenhang mit
einem Umzug zu übernehmen sind, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen. Die
Ausrichtung solcher Leistungen steht im Ermessen der Sozialbehörde, welche
insbesondere über die Notwendigkeit der geltend gemachten Auslagen zu
entscheiden hat (Kap. 8.1.14, Fassung vom
31.
Januar 2013, www.sozialhilfe.zh.ch).
Reinigungskosten, die
beim Verlassen einer Wohnung anfallen, sind unter Umständen den
situationsbedingten Leistungen zuzurechnen, sofern der Vermieter
ausserordentliche Reinigungsarbeiten – man denke z. B. an die Reinigung mit Spezialgeräten – verlangt
(VGr, 22. August 2003, VB.2003.00184, E. 2b). Die üblichen
Reinigungskosten werden vom Grundbedarf erfasst (VGr, 3. Februar 2009,
VB.2008.00502, E. 2.2; VGr, 8. November 2006, VB.2006.00421, E. 4.1).
2.3
Wird ein
Gesuch um Ausrichtung situationsbedingter Leistungen verspätet oder nachträglich
eingereicht, hat dies nicht in jedem Fall zwingend zur Folge, dass die
gesuchstellende Person ihren Anspruch auf Sozialhilfeleistungen verwirkt.
Vielmehr hat die Fürsorgebehörde die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln
und zu prüfen, ob eine situationsbedingte Leistung infrage steht, auf deren
Übernahme die gesuchstellende Person einen Anspruch besitzt (RB 1999
Nr. 85; VGr, 16. August 2006, VB.2006.00146, E. 3).
3.
3.1
Die
Vorinstanz führte in Bezug auf die Elektrikerkosten aus, es gehe aus den Akten
nicht hervor, weshalb der Beschwerdeführer nicht mindestens für die
Lampenmontage selbst besorgt gewesen wäre, zumal dies Arbeiten seien, welche
der Mieter oder Drittpersonen in der Regel selbst auszuführen haben. Da ein
Internetanschluss heute zum Standard in Mietwohnungen gehöre, von dem auch
Personen in bescheidenen Verhältnissen profitierten, sei das Einrichten dieses
fehlenden Anschlusses durch die Sozialhilfe zu bezahlen. Der Beschwerdeführer
habe jedoch statt des verlangten Kostenvoranschlages gleich die Rechnung
eingereicht. Auch wenn man ihm keinen Kostenvoranschlag habe ausstellen wollen,
hätte der Beschwerdeführer darauf beharren müssen. Die Beschwerdegegnerin habe
deshalb nur die hälftigen Kosten für den Internetanschluss, welche noch aus dem
Regierapport zu ermitteln seien, zu übernehmen. Die übrigen Kosten habe der
Beschwerdeführer selbst zu tragen.
Bezüglich der Nachreinigung sei es denkbar, dass der
Beschwerdeführer gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, diese selbst
vorzunehmen, doch hätte er dies durch ein ärztliches Zeugnis belegen müssen.
Abgesehen davon sei die Nachreinigung nur nötig gewesen, weil die erste
Reinigung ungenügend gewesen sei.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe die zuständige Sozialarbeiterin vorab –
anlässlich der Besprechung vom 12. September 2014 – über das von ihm
gefundene Elektriker-Unternehmen informiert. Es sei über den Stundenansatz
diskutiert worden, wobei die Sozialarbeiterin und er übereingekommen seien, er
kläre diesen nochmals ab. Er habe von der Beschwerdegegnerin eine
Akonto-Zahlung von Fr. 133.- erhalten. Am selben Tag habe er die Sozialarbeiterin
nochmals per E-Mail orientiert. Er habe keine Freunde in der näheren Umgebung,
welche er schnell dafür habe organisieren können. Er sei jedoch bereit, die
Kosten für die Lampeninstallation selbst zu tragen. Die Kosten für den
Internet-/TV-Anschluss seien hingegen neu zu beurteilen.
Eine Nachreinigung sei deshalb erforderlich gewesen, da
zwischen der Hauptreinigung und der Nachreinigung zwei Wochen gelegen seien, in
welchen sich aufgrund der Lage der Wohnung an einer stark frequentierten
Hauptstrasse aufgrund der Abgase bereits wieder schwarzer Staub festgesetzt
habe. Er sei davon ausgegangen, dass die Unterlagen über seinen medizinischen
Notfall und die sofortige Operation ausreichend seien. Zudem habe er die zuständige
Sozialarbeiterin über die externe Nachreinigung informiert, wogegen keine
Einwände erhoben worden seien. Auch dafür habe er keine Freunde in der Nähe
gehabt, welche dies hätten übernehmen können.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin bringt vor, sie akzeptiere die hälftige Kostenübernahme für
die Einrichtung des Internetanschlusses, obwohl dies in der Rechtsprechung
bisher noch nicht gestützt worden sei. Es handle sich dabei um ein
Entgegenkommen ihrerseits, da der Auftrag ohne ihr Einverständnis und ohne
Kostenvoranschlag erfolgt sei. Die Nachreinigungskosten lehne sie ab, zumal
deren Bezahlung als situationsbedingte Leistungen in ihrem Ermessen liege. Aus
der gesundheitlichen Verhinderung des Beschwerdeführers, die Nachreinigung
selbst vorzunehmen, könne nicht auf eine Kostenübernahme ihrerseits geschlossen
werden. Die Nachreinigung sei Folge einer ungenügenden Erstreinigung, wobei der
Beschwerdeführer bis zu seinem medizinischen Notfall 17 Tage Zeit gehabt
hätte, die Wohnung so zu reinigen, dass keine Nachreinigung erforderlich
gewesen wäre.
4.
4.1
Der Umzug
und die dadurch entstandenen Kosten für den Elektriker als auch die Nachreinigung
sind auf die Auflage im Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni
2014, der Beschwerdeführer habe sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen,
zurückzuführen. Die Kosten für die Netzwerkinstallation beliefen sich gemäss
Rechnung auf Fr. 690.05, diejenigen im Zusammenhang mit dem Licht und den
Lampen auf Fr. 242.20. Da der Beschwerdeführer sich – dem Entscheid der
Vorinstanz entsprechend – bereit erklärte, die Kosten der Lampenmontage zu
übernehmen, ist über diese nicht weiter zu befinden. Die Kosten für die durch
ein Reinigungsinstitut vorgenommene Nachreinigung der Wohnung belaufen sich auf
Fr. 253.80.
4.2
Die
Vorinstanz führte aus, dass eine entsprechende Steckdose für den TV- und Internetanschluss
zur Grundausstattung einer Mietwohnung gehöre und auch Personen, die in
bescheideneren Verhältnissen lebten, in deren Genuss kommen sollten.
4.2.1
Es mag zutreffen, dass die Ausrüstung mit TV- und Internetanschluss
mindestens in neuzeitlichen Wohnungen zum Ausbaustandard gehört. Daraus
indessen darauf zu schliessen, dass Sozialhilfeempfangende generell einen Anspruch
auf Internetanschluss – und soweit erforderlich auch auf einen Computer zu
dessen Nutzung – geltend machen könnten, ginge gewiss zu weit. Zwar ist die
SKOS (die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe) aktuell daran, den
Warenkorb neu zu berechnen, der für das soziale Existenzminimum massgebend ist
und neben dem Grundbedarf auch die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben sowie
die Integration in den Arbeitsmarkt ermöglichen soll. Dabei wird geprüft, ob
auch Internet und Computer, die heute praktisch unabdingbar seien, um sich für
eine Stelle zu bewerben, in diesen Warenkorb gehören sollen (vgl. NZZ, 3. Januar
2014). Indessen ist darüber noch nicht entschieden und stellte sich mindestens
die Frage, ob ausserhalb der Möglichkeit, sich für eine Stelle (oder auch eine
Wohnung) zu bewerben, ein Anspruch auf Internetanschluss und Computer bestünde.
4.2.2
Immerhin ist festzuhalten, dass die Vorinstanz keinem qualifizierten
Ermessensfehler (dazu Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.)
unterlag, als sie dem Beschwerdeführer die Hälfte der Kosten für einen Internet-Anschluss
zusprach, da dieser offenkundig über einen Computer verfügt und diese Installation
für sich auch zu nutzen weiss. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hat keine Beschwerde
gegen die Verpflichtung zur Übernahme der Hälfte der Kosten erhoben. In diesem
Umfang erscheint die Übernahme der Kosten unter Berücksichtigung der konkreten
Verhältnisse vorliegend gerechtfertigt. Ob dem Beschwerdeführer darüber hinaus
die vollen Kosten für den Internet- und TV-Anschluss zu erstatten wären,
braucht vorliegend hingegen nicht entschieden zu werden, da die Beschwerde in
diesem Punkt aus anderen Gründen (dazu hinten E. 4.3) abzuweisen ist. Zu
Recht bestätigte die Vorinstanz zudem die Ausführungen der Beschwerdegegnerin,
wonach die Elektrikerkosten keine im Rahmen eines Wegzugs aus der Gemeinde
"anerkannte Kosten" und ebenso wenig als sofort erforderliche Einrichtungsgegenstände
zu bezeichnen seien (SKOS-Richtlinien Kap. C.1.7; Behördenhandbuch Kap. 8.1.14,
Fassung vom 31. Januar 2013). Nach dem Ausgeführten kann die Installation
der Steckdose für einen Internetanschluss in der Wohnung des Sozialhilfeempfängers
demnach im erwähnten Umfang als situationsbedingte Leistung qualifiziert
werden, die dem Beschwerdeführer auch von der Beschwerdegegnerin zugestanden
wurde. Der Abschluss eines entsprechenden Internet-Abonnements mit einem
Internet-Anbieter ist dagegen aus dem Grundbedarf zu bestreiten
(SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.I; Behördenhandbuch, Kap. 7.1.01, Fassung
vom 15. Juli 2013).
4.3
In einer
Aktennotiz vom 12. September 2014 hielt die Sozialbehörde fest, sie habe
den Beschwerdeführer nach dessen Mitteilung, dass die Elektrikerkosten sicher
höher als Fr. 133.- ausfallen würden, um einen Kostenvoranschlag gebeten,
damit dies geprüft werden könne. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht
explizit, führte jedoch aus, gemäss dem Elektriker werde ein solcher
"Kleinstauftrag" nach dem gängigen Stundensatz und zu branchenüblichen
Tarifen ausgeführt und man komme dafür nicht eigens vorbei. Zudem sei er, der
Beschwerdeführer, mit der Sozialarbeiterin anlässlich der Besprechung übereingekommen,
er solle ihr die Rechnung zukommen lassen, was jedoch keine Stütze in den Akten
findet. Gleichwohl meldete der Beschwerdeführer der Sozialbehörde am
12.
September 2014 per E-Mail zurück, er werde die Rechnung des Elektrikers,
dessen Stundenansatz Fr. 130.- betrage, was dem Stundenansatz aller
konzessionierter Elektriker entspräche, nach Erhalt zusenden.
Es ist aus den Akten
nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer der Sozialbehörde vorgängig einen
Kostenvoranschlag hätte zukommen lassen. Wenn der Elektriker dem Beschwerdeführer
keinen schriftlichen Kostenvoranschlag ausstellen wollte, so hätte er zumindest
den zu erwartenden Rechnungsbetrag schätzungsweise in Erfahrung bringen und der
Sozialbehörde vorgängig mitteilen können. Aus der Ausrichtung einer
Akonto-Zahlung von Fr. 133.- kann zudem nicht geschlossen werden, dass
damit eine Zahlung in beliebigem Umfang genehmigt worden wäre. Wenn der
Beschwerdeführer infrage stellt, wieso er noch eine Offerte einzureichen habe,
wenn ihm bereits ein Betrag ausbezahlt worden sei, übersieht er, dass für
höhere Kosten um einen Kostenvoranschlag gebeten wurde und ohne einen solchen
diese nicht ohne Weiteres übernommen würden.
Am 18. September 2014 liess der Beschwerdeführer der
Sozialbehörde schliesslich wiederum per E-Mail die Kosten des Elektrikers zukommen,
wobei der pdf-Anhang der Rechnung vom 16. September 2014 entsprechen
dürfte. Der Beschwerdeführer stellte die Sozialbehörde damit vor vollendete
Tatsachen, ohne dass diese über die anfallenden Kosten mitentscheiden konnte.
In anderen den Umzug betreffenden Belangen richtete er jedoch eine förmliche Anfrage
mit Offerte um Genehmigung der Kosten an die Sozialbehörde, was darauf
schliessen lässt, dass ihm durchaus bewusst war, dass die Leistung zunächst
bewilligt werden müsse. Er stellte damit auch kein verspätetes oder nachträgliches
Gesuch um Übernahme der Elektrikerkosten, wonach gemäss der Rechtsprechung die
Übernahme der gesamten Leistung zu prüfen wäre, sofern darauf ein Anspruch
bestünde. Demzufolge spielt es auch keine Rolle, ob der Beschwerdeführer
Freunde in der Nähe gehabt hätte, welche er dafür hätte aufbieten können. Diese
hätten ihm ohnehin nur in Bezug auf die in der Regel durch den Mieter selbst
vorzunehmende Lampeninstallation eine Hilfe sein können.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass dem
Beschwerdeführer der Anspruch auf einen Internetanschluss nicht abgesprochen
werden kann, er jedoch im Zusammenhang mit dessen Installation die effektiven
Kosten vorgängig mit der Sozialbehörde hätte absprechen müssen. Der Entscheid
der Vorinstanz, dass die Kosten für den Internetanschluss nur zur Hälfte durch
die Beschwerdegegnerin zu tragen sind, ist demzufolge nicht zu beanstanden.
Die bereits geleistete Akonto-Zahlung in der Höhe von Fr. 133.-
ist der Beschwerdegegnerin an ihren hälftigen Anteil an den Gesamtkosten von
Fr. 690.05 anzurechnen, weshalb die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdegegner noch den Betrag von Fr. 212.- (gerundet) zu bezahlen hat.
4.4
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Sozialbehörde über die externe
Nachreinigung informiert, wogegen keine Einwände erhoben worden seien. Aus den
Akten ist jedoch nur ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Sozialbehörde
am Freitagnachmittag, den 19. September 2014 darüber informierte, er müsse
am kommenden Montag, den 22. September 2014 zur Operation ins Spital. Der
Beschwerdeführer konnte aber offenbar seinen Termin im Spital auf den Vormittag
verschieben, sodass er anlässlich der Wohnungsabgabe vom 22. September
2014.
um 14.00 Uhr anwesend sein konnte. Auch wenn die Nachreinigung
zeitlich schnell zu erfolgen hatte, zumal der neue Mieter am 26. September
2014.
einzuziehen beabsichtigte, wäre es dem Beschwerdeführer durchaus möglich
gewesen, auch die Sozialbehörde am 22. September 2014 vorgängig über die
Nachreinigung zu informieren, sei es telefonisch oder per E-Mail und ungeachtet
dessen, worauf die Notwendigkeit der Nachreinigung zurückzuführen war. Trotz
seiner 100%-igen Arbeitsunfähigkeit war der Beschwerdeführer mithin auch in der
Lage, an der Wohnungsübergabe teilzunehmen und die Nachreinigung zu organisieren.
Erst am Donnerstag,
den 25. September 2014 teilte der Beschwerdeführer der Sozialbehörde mit,
es habe eine Nachreinigung vorgenommen werden müssen, für welche er die
Rechnung nach deren Erhalt einreichen werde. Eine vorgängige Information über
die Nachreinigung lässt sich dieser Korrespondenz nicht entnehmen.
Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer hätte durch
ein ärztliches Zeugnis belegen müssen, dass er nicht in der Lage gewesen sei,
die Nachreinigung zu besorgen. Der Beschwerdeführer brachte erst im
vorliegenden Beschwerdeverfahren ein ärztliches Zeugnis für den Zeitraum von
22.
–25. September 2014 bei, welches jedoch vom 13. März 2015 datiert
und demzufolge der Beschwerdegegnerin im damaligen Zeitpunkt nicht bekannt sein
konnte. Die Beschwerdegegnerin führt die Nachreinigung jedoch vielmehr auf die
ungenügende Erstreinigung zurück. Der Beschwerdeführer hätte bis am 21. September
2014.
– und somit noch vor seinem Spitalaufenthalt – Zeit gehabt, die Wohnung zu
reinigen bzw. zu kontrollieren und nochmals zu reinigen, zumal er auch die eigentliche
Reinigung selbst bewältigen konnte. Die gemäss Rechnung des Reinigungsinstituts
vorgenommenen Nachreinigungsarbeiten waren auch keine Reinigungen mit Spezialgeräten,
welche gemäss der Rechtsprechung als situationsbedingte Leistungen anerkannt
würden, sondern vielmehr gewöhnliche Reinigungs- und Abstaubarbeiten. Solche
Kosten sind rechtsprechungsgemäss aus dem Grundbedarf zu bestreiten. Selbst
wenn die Wohnung an einer stark befahrenen Strasse liegt, dürfte der Zustand
einer abnahmefertigen Reinigung in der Wohnung zudem zumindest einige wenige
Tage lang anhalten. Der Beschwerdeführer reinigte diese jedoch bereits zwei
Wochen vor der Wohnungsübergabe, obwohl ihm die Problematik des Staubs hätte
bekannt sein müssen. Die Beschwerdegegnerin hat ihr diesbezügliches Ermessen
folglich rechtmässig ausgeübt.
4.5
Zusammengefasst
erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Parteientschädigungen wurden keine
verlangt.
5.2
Der
Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche
nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin, die
Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.
Der Beschwerdeführer war auf
wirtschaftliche Hilfe angewiesen und konnte auch den Umzug nicht aus eigenen
Mitteln bestreiten. Aus gesundheitlichen Gründen ist es ihm nicht möglich, ein
genügendes Einkommen zu erwirtschaften, sodass er auch an seinem neuen Wohnort
auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen ist. Es ist demzufolge von seiner Mittellosigkeit
auszugehen (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 25). Sein Begehren war
zudem nicht offensichtlich aussichtslos, weshalb ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren ist.
5.3
Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung gewährt.
4.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …