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Entscheid

VB.2015.00197

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00197

29. April 2015Deutsch13 min

(URT.2015.17094)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten

Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann

die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen,

von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr

verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner

Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die

Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende

Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein

Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die

gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen

(§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut,

wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1

Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt

drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.2 Im

Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen

steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen

kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen

umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht

aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall

von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber

bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG

bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach

rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vor­instanzlichen

Würdigung (VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.2;

17. Dezember 2014, VB.2014.00678, E. 3.2).

3.3 Nach der

Rechtsprechung stellt ein dreimonatiges gänzliches Kontaktverbot der gefährdenden

Person zu ihrem unmündigen Kind einen schweren staatlichen Eingriff in das

verfassungsmässige Recht – der gefährdenden Person wie des Kindes – auf Familienleben

dar. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den

drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (BGr,

19. Oktober 2007,1C_219/2007, E. 2.3 bis 2.5; VGr, 30. Juni

2014, VB.2014.00272, E. 4.1; 24. April 2013, VB.2013.00175,

E. 4.3).

4.

4.1 Der

Haftrichter erwog in Bezug auf die infrage stehende Verlängerung des Kontaktverbots

zu den Kindern, es erscheine zwar glaubhaft, dass es zu Auseinandersetzungen

zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen gekommen sei, wobei er sie auch

gepackt habe. Ob dies im gesellschaftlich üblichen Rahmen geschehen sei, lasse

sich aber nicht abschliessend beurteilen. Unbestritten sei, dass die Kinder den

Beschwerdeführer sehr gerne hätten. Vor diesem Hintergrund erscheine eine

Gefährdung, die eine Verlängerung des Kontaktverbots rechtfertigen würde, nicht

glaubhaft. Hingegen sei das 14-tägige Kontaktverbot der Mitbeteiligten zu

bestätigen, um die Situation zu beruhigen.

4.2 Die

Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdeschrift zusammengefasst geltend, die

Kinder seien akut gefährdet. Der Beschwerdegegner sei sehr impulsiv und sein

Verhalten in Bezug auf die Familie höchst unberechenbar. Es sei

widersprüchlich, dass der Haftrichter die Anordnung des Kontaktverbots

gegenüber den Kindern als korrekt angesehen, danach aber den Fortbestand der

Gefährdung verneint habe, obwohl er es selbst als unbestritten angesehen habe,

dass der Beschwerdegegner auch schon tätlich gegen dieselben vorgegangen sei.

Für die Kinder sei es sehr nachteilig, wenn sie sich weiterhin den nicht einzuschätzenden

psychischen und physischen Gewaltausbrüchen des Beschwerdegegners ausgesetzt

sähen. Es könne auch nicht sein, dass die Verantwortung auf sie geschoben werde

und sie sich entscheiden müssten, ob sie mit ihrem Vater Kontakt haben möchten.

Widersprüchlich seitens der Vorinstanz sei sodann auch, die Schutzbedürftigkeit

der Beschwerdeführerin anzuerkennen, diejenige der Kinder jedoch zu negieren,

zumal das Wohl der Kinder nicht nur dann gefährdet sei, wenn diese selbst Opfer

von physischer oder psychischer Gewalt würden, sondern auch dann, wenn sie

solche gegen einen Elternteil direkt oder indirekt miterlebten. Für den Beschwerdegegner

sei es an der Tagesordnung gewesen, die Kinder –– insbesondere E– am Nacken zu

packen und auf das Bett oder sogar den Boden zu werfen, wenn sie nicht

parierten. Auch habe er ihnen ab und zu Klapse auf Hände und Po gegeben und sei

er verbal gegen sie ausfällig geworden. Der Einwand, dies gehöre zum

"normalen Erziehungsrepertoire", sei nicht akzeptabel.

4.3 Der

Beschwerdegegner bestreitet eine Gefährdung seiner Kinder. Auf die Einleitung

des Gewaltschutz- und des Eheschutzverfahrens habe er rational und ruhig

reagiert. Bislang bzw. nach dem Entscheid des Haftrichters habe er freiwillig

darauf verzichtet, Kontakt zu den Kindern aufzunehmen. Er habe bereits eine

eigene Wohnung gefunden. Sein erzieherisches Verhalten gegenüber den Kindern

bewege sich in sozialadäquatem, gesellschaftlich zulässigem Rahmen. Er habe sie

nie auf den Boden geschmissen. Das von der Beschwerdeführerin gezeichnete Bild,

er sei ein jähzorniger und äusserst unberechenbarer Mann, sei falsch. Seine

Impulsivität sei auf die wiederkehrenden Streitereien über die Haushaltführung

und Kindererziehung zurückzuführen. Diese Reibungspunkte entfielen nun durch

die Aufnahme des Getrenntlebens. Eine Gefährdung der Kinder stehe daher ausser

Frage. Die Familie habe auch in jüngerer Zeit viele schöne Momente erlebt. Die

Probleme zwischen ihm und der Beschwerdeführerin als Paar seien jedenfalls

nicht auf die Elternbeziehung zu projizieren.

5.

5.1 Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Kinder seien sowohl deshalb gefährdet,

weil der Beschwerdegegner unmittelbar gegen sie tätlich geworden sei bzw.

Gewalt ausgeübt habe, als auch deswegen, weil sie dessen Gewaltausbrüche ihr

gegenüber hätten miterleben müssen. Tatsächlich kann der Umstand, dass die

gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit

von Kindern ausübt, zu einer Traumatisierung derselben führen, die sie selber

zu von (psychischer) Gewalt betroffenen Personen macht (statt vieler VGr,

17. Dezember 2014, VB.2014.00678, E. 8.1; vgl. Andrea Büchler/Margot

Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, FamPra 2011 S. 525 ff.,

540). Ob dies in Bezug auf die Kinder der Parteien der Fall ist, ist vorliegend

indes für die Frage der Verlängerung des Kontaktverbots auch ihnen gegenüber

nicht massgebend und kann offenbleiben. Durch die nicht angefochtene und nicht

Streitgegenstand bildende vollumfängliche Verlängerung der Wegweisung, des

Rayonverbots und des die Beschwerdeführerin betreffenden Kontaktverbots (vorn

E. 1.2) ist eine Gefährdung der Kinder während der Dauer dieser

Schutzmassnahmen aufgrund des Verhaltens des Beschwerdegegners gegenüber der

Beschwerdeführerin ausgeschlossen. Insofern erscheint denn auch der Entscheid

des Haftrichters nicht widersprüchlich, die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin

anzuerkennen und eine Verlängerung der Schutzmassnahmen anzuordnen und

gleichzeitig auf eine solche des Kontaktverbots bezüglich der Kinder zu

verzichten (vorn E. 4.2). Dafür, dass bei diesen allein schon durch die

Auseinandersetzungen der Eltern bzw. das Verhalten des Beschwerdegegners

gegenüber der Beschwerdegegnerin eine dauerhafte oder derart starke

Traumatisierung ausgelöst worden wäre, die einem Kontakt zum Beschwerdegegner

gleichsam generell entgegenstehen würde, lässt sich den Akten nichts entnehmen.

Entsprechendes wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht,

vielmehr führte sie aus, die Kinder hätten keine Angst vor ihrem Vater. Unzweifelhaft

ist, dass die Auseinandersetzungen ihrer Eltern für E und F schwierige Situationen

darstellen.

5.2 Zu prüfen

bleibt, ob der Beschwerdeführer auf direkte Weise häusliche Gewalt gegen

die Kinder angewendet hat und deshalb eine Verlängerung des sie betreffenden

Kontaktverbots angezeigt ist bzw. gewesen wäre. Auch wenn sich dies seinen Erwägungen

nicht eindeutig entnehmen lässt, ging der Haftrichter hiervon anscheinend nicht

aus (vgl. vorn E. 4.1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin

erscheint es daher aber auch nicht widersprüchlich, wenn er die entsprechende

Anordnung der Mitbeteiligten und damit eine Schutzbedürftigkeit der Kinder bestätigte,

ohne danach das Kontaktverbot zu verlängern. Zum einen sollte dieses zunächst

dazu dienen, die Situation zu beruhigen. Zum anderen hatte der Haftrichter zu

prüfen, ob der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (vorn

E. 3.1). Aufgrund des Kontaktverbots des Beschwerdegegners gegenüber der

Beschwerdeführerin kann ein solcher indessen wie gesagt gerade nicht mehr

vorliegen.

Zwischen den Parteien ist umstritten, ob das Verhalten des

Beschwerdegegners gegenüber den Kindern als häusliche Gewalt im Sinn des GSG

einzustufen ist. Der Beschwerdegegner räumte zwar ein, den Kindern im Gegensatz

zur Beschwerdeführerin allgemein mit einer gewissen "Körperlichkeit"

zu begegnen, und auch, dass er E am 8. März 2015 "an der Schulter

gestossen" und zuvor während den Ferien in London auf das Bett

"fallengelassen" habe, wobei die Parteien hier übereinstimmend

ausführten, dass E zuvor "blöd" getan habe. Das tolerierbare Mass

habe er dabei aber nie überschritten (vorn E. 4.3). Auch bestritt der

Beschwerdeführer grundsätzlich, die Kinder beschimpft zu haben, vielmehr habe

er sie getadelt. Ob dem tatsächlich so ist, lässt sich aufgrund der

gegensätzlichen Aussagen der Parteien nicht eruieren. Selbst die Beschwerdeführerin

sagte aber immerhin aus, dass der Beschwerdegegner die Kinder nie verletzt habe

und er ihnen auch nichts antun wolle. In Bezug auf die (zivilrechtliche)

Zulässigkeit körperlicher Züchtigung von Kindern bestehen in der Lehre

unterschiedliche Auffassungen (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in:

Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. A., 2014, Art. 301

N. 8). In strafrechtlicher Hinsicht wird überwiegend die Meinung

vertreten, das Züchtigungsrecht dürfe jedenfalls das Mass der blossen Tätlichkeit

nicht überschreiten (Andreas Roth/Tornike Keshelava,

in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. A.,

2013, Art. 126 StGB N. 11 f.). Solches ist aus den Akten nicht

ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin in dieser Form auch nicht

behauptet. Dem Haftrichter, der sich anlässlich der Anhörung einen persönlichen

Eindruck der Parteien zu verschaffen vermochte, kann unter diesen Umständen

keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn er sich bei der Beurteilung

des Verhaltens des Beschwerdegegners eine gewisse Zurückhaltung auferlegte

(vorn E. 4.1). Im Resultat gelangte er offenbar zum Schluss, die Sozialadäquanz

der Erziehungsmethoden sei noch gewahrt.

Ferner machte die

Beschwerdeführerin auch nicht geltend, dass das Kontaktverbot gegenüber den

Kindern zu ihrem eigenen Schutz vor Gewalt nötig sei bzw. der Beschwerdegegner

den Kontakt mit den Kindern zur verbotenen Kontaktaufnahme mit ihr missbrauchen

könnte.

5.3 In einer

Gesamtbetrachtung und vor dem Hintergrund der beschränkten Kognition des

Verwaltungsgerichts und des hochzuhaltenden verfassungsmässigen Rechts auf

Familienleben (vorn E. 3.2 und 3.3) erscheint der Schluss des

Haftrichters, den Fortbestand der Gefährdung der Kinder nicht als glaubhaft zu

erachten, somit nicht als rechtsverletzend.

5.4 Die

Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Der Beschwerdegegner ist jedoch darauf

hinzuweisen, dass er das Kontaktrecht zu seinen Söhnen bis zum 12. Juni

2015 nur unter Einhaltung der während dieser Zeit geltenden Schutzmassnahmen

(Wegweisung, Rayonverbot sowie Kontaktverbot zur Beschwerdeführerin) wahrnehmen

kann. Zudem hat er allfällige zivil- oder strafprozessuale Ersatzmassnahmen zu

beachten. Eine Kontaktaufnahme zu den Kindern steht dem Beschwerdegegner daher

nur dann offen, wenn es ihm gelingt, den Kontakt zu diesen über Drittpersonen

herzustellen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Als unterliegender Partei steht ihr keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist sie zu

verpflichten, eine solche dem Beschwerdegegner zu bezahlen, wobei sich

Fr. 1'500.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen erweisen.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird

abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 1'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-, zuzüglich 8 %

Mehrwertsteuer, total Fr. 1'620.-, zu bezahlen, zahlbar innert

30.

Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an