VB.2015.00197
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00197
29. April 2015Deutsch13 min
(URT.2015.17094)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00197
Urteil
der Einzelrichterin
vom 29. April 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat
sich ergeben:
I.
A. A und C
sind seit dem Jahr 2004 verheiratet. Aus der Ehe gingen die beiden Kinder E(geb.
2007) und F (geb. 2009) hervor.
B. Am
13. März 2015 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber C für die Dauer
von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung in G, ein
Rayonverbot betreffend deren Umgebung und den Arbeitsort von A in H sowie ein
Kontaktverbot gegenüber dieser, E und F an.
II.
Am 14. März 2015 ersuchte C den Haftrichter des
Bezirksgerichts I um gerichtliche Beurteilung der angeordneten
Schutzmassnahmen. Mit Eingabe vom 18. März 2014 beantragte A beim
Haftrichter die Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten von C. Daneben ersuchte sie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Nach Anhörung der Parteien bestätigte und
verlängerte der Haftrichter am 20. März 2015 die Wegweisung, das
Rayonverbot und das Kontaktverbot betreffend A bis 12. Juni 2015.
Betreffend die Kinder bestätigte er das Kontaktverbot für die Dauer von
14 Tagen, wies jedoch den Antrag auf Verlängerung ab. Die Gerichtskosten
wurden zu drei Vierteln C und zu einem Viertel A auferlegt. C wurde zudem verpflichtet,
seiner Frau eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.- (zuzüglich
8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
III.
A. Daraufhin
gelangte A am 29. März 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte, in Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffer der Verfügung des
Haftrichters vom 20. März 2015 sei auch das Kontaktverbot betreffend E und
F um drei Monate bis 12. Juni 2015 zu verlängern; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten von C. Sodann beantragte sie, der Beschwerde sei superprovisorisch die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
B. Das
Verwaltungsgericht setzte C mit Präsidialverfügung vom 31. März 2015 eine
Frist von 5 Tagen zur Einreichung einer Beschwerdeantwort an und zog die
Akten bei. Nachdem ihm die Frist um zwei Tage erstreckt worden war, erstattete C
am 9. April 2015 die Beschwerdeantwort mit den Anträgen, die Beschwerde
sei abzuweisen und auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei
nicht einzutreten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Zuvor
hatten der Haftrichter bzw. die Kantonspolizei mit Eingaben vom 7. April
2015 auf eine Vernehmlassung verzichtet.
C. Mit
Präsidialverfügung vom 13. April 2015 trat das Verwaltungsgericht auf den
Antrag von A, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht
ein.
D. Die
Parteien
liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Gemäss § 11a
Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten
des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden
von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Einzelrichterin zum
Entscheid berufen ist.
1.2 Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob der Haftrichter das
Kontaktverbot betreffend die Kinder der Parteien zu Recht nicht verlängert hat.
Die Rechtmässigkeit der Verlängerung der Wegweisung, des Rayonverbots und des
Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdeführerin ist dagegen nicht zu prüfen.
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, schon seit mehreren
Jahren unter den andauernden verbalen Ausbrüchen und Ausrastern des
Beschwerdegegners zu leiden, in deren Rahmen er Gegenstände beschädigt und sie
– die Beschwerdeführerin – mitunter tätlich angegangen haben soll. Darüber
hinaus habe der Beschwerdegegner auch regelmässig die Kinder beschimpft und sei
auch gegenüber diesen tätlich geworden. Eigentlicher Auslöser der angeordneten
Schutzmassnahmen ist ein Vorfall vom 8. März 2015, anlässlich welchem der
Beschwerdegegner nach Aussage der Beschwerdeführerin das Holzschwert von E zerbrochen,
diesen gegen das Knie geschlagen und ihn dann auch noch auf den Boden geworfen
haben soll.
3.
3.1 Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine
Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen
Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt
oder gefährdet wird, neben anderem durch Ausübung oder Androhung von Gewalt
(§ 2 Abs. 1 lit. a GSG).
Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die
Sachverhalt
Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten
Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann
die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen,
von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr
verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner
Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die
Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende
Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein
Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die
gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen
(§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut,
wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1
Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt
drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
3.2 Im
Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen
steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen
kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen
umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht
aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall
von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber
bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG
bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach
rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen
Würdigung (VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.2;
17. Dezember 2014, VB.2014.00678, E. 3.2).
3.3 Nach der
Rechtsprechung stellt ein dreimonatiges gänzliches Kontaktverbot der gefährdenden
Person zu ihrem unmündigen Kind einen schweren staatlichen Eingriff in das
verfassungsmässige Recht – der gefährdenden Person wie des Kindes – auf Familienleben
dar. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den
drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (BGr,
19. Oktober 2007,1C_219/2007, E. 2.3 bis 2.5; VGr, 30. Juni
2014, VB.2014.00272, E. 4.1; 24. April 2013, VB.2013.00175,
E. 4.3).
4.
4.1 Der
Haftrichter erwog in Bezug auf die infrage stehende Verlängerung des Kontaktverbots
zu den Kindern, es erscheine zwar glaubhaft, dass es zu Auseinandersetzungen
zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen gekommen sei, wobei er sie auch
gepackt habe. Ob dies im gesellschaftlich üblichen Rahmen geschehen sei, lasse
sich aber nicht abschliessend beurteilen. Unbestritten sei, dass die Kinder den
Beschwerdeführer sehr gerne hätten. Vor diesem Hintergrund erscheine eine
Gefährdung, die eine Verlängerung des Kontaktverbots rechtfertigen würde, nicht
glaubhaft. Hingegen sei das 14-tägige Kontaktverbot der Mitbeteiligten zu
bestätigen, um die Situation zu beruhigen.
4.2 Die
Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdeschrift zusammengefasst geltend, die
Kinder seien akut gefährdet. Der Beschwerdegegner sei sehr impulsiv und sein
Verhalten in Bezug auf die Familie höchst unberechenbar. Es sei
widersprüchlich, dass der Haftrichter die Anordnung des Kontaktverbots
gegenüber den Kindern als korrekt angesehen, danach aber den Fortbestand der
Gefährdung verneint habe, obwohl er es selbst als unbestritten angesehen habe,
dass der Beschwerdegegner auch schon tätlich gegen dieselben vorgegangen sei.
Für die Kinder sei es sehr nachteilig, wenn sie sich weiterhin den nicht einzuschätzenden
psychischen und physischen Gewaltausbrüchen des Beschwerdegegners ausgesetzt
sähen. Es könne auch nicht sein, dass die Verantwortung auf sie geschoben werde
und sie sich entscheiden müssten, ob sie mit ihrem Vater Kontakt haben möchten.
Widersprüchlich seitens der Vorinstanz sei sodann auch, die Schutzbedürftigkeit
der Beschwerdeführerin anzuerkennen, diejenige der Kinder jedoch zu negieren,
zumal das Wohl der Kinder nicht nur dann gefährdet sei, wenn diese selbst Opfer
von physischer oder psychischer Gewalt würden, sondern auch dann, wenn sie
solche gegen einen Elternteil direkt oder indirekt miterlebten. Für den Beschwerdegegner
sei es an der Tagesordnung gewesen, die Kinder –– insbesondere E– am Nacken zu
packen und auf das Bett oder sogar den Boden zu werfen, wenn sie nicht
parierten. Auch habe er ihnen ab und zu Klapse auf Hände und Po gegeben und sei
er verbal gegen sie ausfällig geworden. Der Einwand, dies gehöre zum
"normalen Erziehungsrepertoire", sei nicht akzeptabel.
4.3 Der
Beschwerdegegner bestreitet eine Gefährdung seiner Kinder. Auf die Einleitung
des Gewaltschutz- und des Eheschutzverfahrens habe er rational und ruhig
reagiert. Bislang bzw. nach dem Entscheid des Haftrichters habe er freiwillig
darauf verzichtet, Kontakt zu den Kindern aufzunehmen. Er habe bereits eine
eigene Wohnung gefunden. Sein erzieherisches Verhalten gegenüber den Kindern
bewege sich in sozialadäquatem, gesellschaftlich zulässigem Rahmen. Er habe sie
nie auf den Boden geschmissen. Das von der Beschwerdeführerin gezeichnete Bild,
er sei ein jähzorniger und äusserst unberechenbarer Mann, sei falsch. Seine
Impulsivität sei auf die wiederkehrenden Streitereien über die Haushaltführung
und Kindererziehung zurückzuführen. Diese Reibungspunkte entfielen nun durch
die Aufnahme des Getrenntlebens. Eine Gefährdung der Kinder stehe daher ausser
Frage. Die Familie habe auch in jüngerer Zeit viele schöne Momente erlebt. Die
Probleme zwischen ihm und der Beschwerdeführerin als Paar seien jedenfalls
nicht auf die Elternbeziehung zu projizieren.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Kinder seien sowohl deshalb gefährdet,
weil der Beschwerdegegner unmittelbar gegen sie tätlich geworden sei bzw.
Gewalt ausgeübt habe, als auch deswegen, weil sie dessen Gewaltausbrüche ihr
gegenüber hätten miterleben müssen. Tatsächlich kann der Umstand, dass die
gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit
von Kindern ausübt, zu einer Traumatisierung derselben führen, die sie selber
zu von (psychischer) Gewalt betroffenen Personen macht (statt vieler VGr,
17. Dezember 2014, VB.2014.00678, E. 8.1; vgl. Andrea Büchler/Margot
Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, FamPra 2011 S. 525 ff.,
540). Ob dies in Bezug auf die Kinder der Parteien der Fall ist, ist vorliegend
indes für die Frage der Verlängerung des Kontaktverbots auch ihnen gegenüber
nicht massgebend und kann offenbleiben. Durch die nicht angefochtene und nicht
Streitgegenstand bildende vollumfängliche Verlängerung der Wegweisung, des
Rayonverbots und des die Beschwerdeführerin betreffenden Kontaktverbots (vorn
E. 1.2) ist eine Gefährdung der Kinder während der Dauer dieser
Schutzmassnahmen aufgrund des Verhaltens des Beschwerdegegners gegenüber der
Beschwerdeführerin ausgeschlossen. Insofern erscheint denn auch der Entscheid
des Haftrichters nicht widersprüchlich, die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin
anzuerkennen und eine Verlängerung der Schutzmassnahmen anzuordnen und
gleichzeitig auf eine solche des Kontaktverbots bezüglich der Kinder zu
verzichten (vorn E. 4.2). Dafür, dass bei diesen allein schon durch die
Auseinandersetzungen der Eltern bzw. das Verhalten des Beschwerdegegners
gegenüber der Beschwerdegegnerin eine dauerhafte oder derart starke
Traumatisierung ausgelöst worden wäre, die einem Kontakt zum Beschwerdegegner
gleichsam generell entgegenstehen würde, lässt sich den Akten nichts entnehmen.
Entsprechendes wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht,
vielmehr führte sie aus, die Kinder hätten keine Angst vor ihrem Vater. Unzweifelhaft
ist, dass die Auseinandersetzungen ihrer Eltern für E und F schwierige Situationen
darstellen.
5.2 Zu prüfen
bleibt, ob der Beschwerdeführer auf direkte Weise häusliche Gewalt gegen
die Kinder angewendet hat und deshalb eine Verlängerung des sie betreffenden
Kontaktverbots angezeigt ist bzw. gewesen wäre. Auch wenn sich dies seinen Erwägungen
nicht eindeutig entnehmen lässt, ging der Haftrichter hiervon anscheinend nicht
aus (vgl. vorn E. 4.1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
erscheint es daher aber auch nicht widersprüchlich, wenn er die entsprechende
Anordnung der Mitbeteiligten und damit eine Schutzbedürftigkeit der Kinder bestätigte,
ohne danach das Kontaktverbot zu verlängern. Zum einen sollte dieses zunächst
dazu dienen, die Situation zu beruhigen. Zum anderen hatte der Haftrichter zu
prüfen, ob der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (vorn
E. 3.1). Aufgrund des Kontaktverbots des Beschwerdegegners gegenüber der
Beschwerdeführerin kann ein solcher indessen wie gesagt gerade nicht mehr
vorliegen.
Zwischen den Parteien ist umstritten, ob das Verhalten des
Beschwerdegegners gegenüber den Kindern als häusliche Gewalt im Sinn des GSG
einzustufen ist. Der Beschwerdegegner räumte zwar ein, den Kindern im Gegensatz
zur Beschwerdeführerin allgemein mit einer gewissen "Körperlichkeit"
zu begegnen, und auch, dass er E am 8. März 2015 "an der Schulter
gestossen" und zuvor während den Ferien in London auf das Bett
"fallengelassen" habe, wobei die Parteien hier übereinstimmend
ausführten, dass E zuvor "blöd" getan habe. Das tolerierbare Mass
habe er dabei aber nie überschritten (vorn E. 4.3). Auch bestritt der
Beschwerdeführer grundsätzlich, die Kinder beschimpft zu haben, vielmehr habe
er sie getadelt. Ob dem tatsächlich so ist, lässt sich aufgrund der
gegensätzlichen Aussagen der Parteien nicht eruieren. Selbst die Beschwerdeführerin
sagte aber immerhin aus, dass der Beschwerdegegner die Kinder nie verletzt habe
und er ihnen auch nichts antun wolle. In Bezug auf die (zivilrechtliche)
Zulässigkeit körperlicher Züchtigung von Kindern bestehen in der Lehre
unterschiedliche Auffassungen (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in:
Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. A., 2014, Art. 301
N. 8). In strafrechtlicher Hinsicht wird überwiegend die Meinung
vertreten, das Züchtigungsrecht dürfe jedenfalls das Mass der blossen Tätlichkeit
nicht überschreiten (Andreas Roth/Tornike Keshelava,
in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. A.,
2013, Art. 126 StGB N. 11 f.). Solches ist aus den Akten nicht
ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin in dieser Form auch nicht
behauptet. Dem Haftrichter, der sich anlässlich der Anhörung einen persönlichen
Eindruck der Parteien zu verschaffen vermochte, kann unter diesen Umständen
keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn er sich bei der Beurteilung
des Verhaltens des Beschwerdegegners eine gewisse Zurückhaltung auferlegte
(vorn E. 4.1). Im Resultat gelangte er offenbar zum Schluss, die Sozialadäquanz
der Erziehungsmethoden sei noch gewahrt.
Ferner machte die
Beschwerdeführerin auch nicht geltend, dass das Kontaktverbot gegenüber den
Kindern zu ihrem eigenen Schutz vor Gewalt nötig sei bzw. der Beschwerdegegner
den Kontakt mit den Kindern zur verbotenen Kontaktaufnahme mit ihr missbrauchen
könnte.
5.3 In einer
Gesamtbetrachtung und vor dem Hintergrund der beschränkten Kognition des
Verwaltungsgerichts und des hochzuhaltenden verfassungsmässigen Rechts auf
Familienleben (vorn E. 3.2 und 3.3) erscheint der Schluss des
Haftrichters, den Fortbestand der Gefährdung der Kinder nicht als glaubhaft zu
erachten, somit nicht als rechtsverletzend.
5.4 Die
Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Der Beschwerdegegner ist jedoch darauf
hinzuweisen, dass er das Kontaktrecht zu seinen Söhnen bis zum 12. Juni
2015 nur unter Einhaltung der während dieser Zeit geltenden Schutzmassnahmen
(Wegweisung, Rayonverbot sowie Kontaktverbot zur Beschwerdeführerin) wahrnehmen
kann. Zudem hat er allfällige zivil- oder strafprozessuale Ersatzmassnahmen zu
beachten. Eine Kontaktaufnahme zu den Kindern steht dem Beschwerdegegner daher
nur dann offen, wenn es ihm gelingt, den Kontakt zu diesen über Drittpersonen
herzustellen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Als unterliegender Partei steht ihr keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist sie zu
verpflichten, eine solche dem Beschwerdegegner zu bezahlen, wobei sich
Fr. 1'500.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen erweisen.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
Erwägungen
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-, zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer, total Fr. 1'620.-, zu bezahlen, zahlbar innert
30.
Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an
…