VB.2015.00198
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00198
3. Juni 2015Deutsch11 min
(URT.2015.17181)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2015.00198
Urteil
der 2. Kammer
vom 3. Juni 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Martin Businger.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Niederlassungsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1974, Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, reiste am
26. August 2002 in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Das damalige
Bundesamt für Flüchtlinge (heute Staatssekretariat für Migration) wies das
Gesuch am 15. Januar 2003 ab. Die gegen diesen Entscheid erhobenen
Rechtmittel blieben erfolglos, indessen verblieb A mit einem jeweils für sechs
Monate gültigen Ausweis "N" (Asylsuchende mit hängigem Vollzug der
Wegweisung) im Kanton Zürich. Der Ausweis "N" wurde letztmals bis 21. Juni
2008 verlängert.
Am 14. August 2007 stellte das Bezirksgericht
Winterthur fest, dass A der Vater des am 1. November 2006 geborenen
Schweizer Bürgers C sei. Hierauf erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons
Zürich am 26. September 2008 aufgrund der gelebten Beziehung zu seinem
Sohn eine Aufenthaltsbewilligung.
B. Am 4. Dezember
2013 stellte A ein Gesuch um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
Unter Hinweis auf den fehlenden Nachweis von hierfür erforderlichen
Sprachkenntnissen wies das Migrationsamt das Gesuch zunächst am 18. Dezember
2013 bzw. 9. Januar 2014 in Briefform ab und erliess auf Antrag von A am
29. Januar 2014 eine rekursfähige Verfügung.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion am 27. Februar 2015 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 31. März 2015 liess A dem
Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, sein Gesuch um vorzeitige Erteilung
der Niederlassungsbewilligung sei gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Staates. Sinngemäss stellte der Beschwerdeführer auch ein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Zwischen der Schweiz und dem Heimatland des
Beschwerdeführers besteht kein Staatsvertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG), der dem Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf Erteilung
der Niederlassungsbewilligung vermitteln würde.
3.
3.1
Gemäss
Art. 34 Abs. 2 AuG kann einer ausländischen Person die Niederlassungsbewilligung
erteilt werden, wenn sie sich insgesamt während mindestens zehn Jahren mit
einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten
hat, sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung war und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG
vorliegen. Nach Art. 34 Abs. 3 AuG kann die Niederlassungsbewilligung
nach einem kürzeren Aufenthalt erteilt werden, wenn dafür wichtige Gründe
vorliegen. Gestützt auf Abs. 4 derselben Bestimmung kann die Niederlassungsbewilligung
bei erfolgreicher Integration, namentlich wenn die betroffene Person über gute
Kenntnisse einer Landessprache verfügt, bereits nach einem ununterbrochenen
Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung von fünf Jahren erteilt werden. Der
Verordnungsgeber hat diese Voraussetzungen weiter konkretisiert: Die
Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 62 Abs. 1 der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
bei einer erfolgreichen Integration vorzeitig erteilt werden, wenn die
ausländische Person namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der
Bundesverfassung respektiert (lit. a), in der am Wohnort gesprochenen
Landessprache mindestens das Referenzniveau A2 des gemeinsamen europäischen
Referenzrahmens für Sprachen des Europarats erreicht (lit. b) und den Willen
zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung bekundet (lit. c).
Im Kanton Zürich wird bei derartigen
Gesuchen und in weiterer Konkretisierung von Art. 62 Abs. 1 VZAE von alleinstehenden erwachsenen Ausländern ein Zertifikat
verlangt, welches das Beherrschen der deutschen Sprache gemäss Niveau B1 des
vorgenannten Referenzrahmens attestiert.
3.2
Unbestritten
ist zunächst, dass der Beschwerdeführer erst seit 2008 über eine Aufenthaltsbewilligung
verfügt und ihm daher einzig gestützt auf Art. 34 Abs. 3 und 4 AuG
eine Niederlassungsbewilligung vorzeitig erteilt werden könnte. Die Vorinstanz
hat sodann das Vorliegen von wichtigen Gründen im Sinn von Art. 34 Abs. 3
AuG mit zutreffender Begründung, auf welche zu verweisen ist und welcher das
Verwaltungsgericht beitritt, verworfen. Der Beschwerdeführer hat sich in seiner
Eingabe an das Verwaltungsgericht mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht
auseinandergesetzt, weshalb sich nähere Ausführungen hierzu erübrigen.
3.3
3.3.1
Im Hinblick auf eine vorzeitige Bewilligungserteilung gestützt auf Art. 34
Abs. 4 AuG hat das Migrationsamt den Beschwerdeführer bereits mit
Schreiben vom 12. September 2013 aufgefordert, seine Sprachkenntnisse
mittels eines Sprachzertifikats nachzuweisen. In den Briefen vom 18. Dezember
2013.
bzw. 9. Januar 2014 und hernach in der angefochtenen Verfügung vom
29.
Januar 2014 hat es ihn darauf hingewiesen, dass sein Gesuch mangels
Nachweis seiner Sprachkenntnisse nicht bewilligt werden könne. Tatsächlich hat
der Beschwerdeführer in den vorinstanzlichen Verfahren lediglich eine
"Evaluation" (Einstufungstest) der Stiftung D, eingereicht, in
welcher ihm eine Einstufung B1.2 bestätigt wird. Die Vorinstanz hat ausführlich
und zutreffend dargelegt, dass ein Einstufungstest andere Aufgaben erfüllt als
ein Zertifikat, worauf vorweg zu verweisen ist. Tatsächlich bestätigt die
"Evaluation" von Stiftung D keine Sprachkenntnisse, sondern dient der
richtigen Kurszuweisung des Sprachschülers. Damit hat der Beschwerdeführer
seine Sprachkenntnisse im vorliegenden Verfahren in keiner Weise mittels eines
Zertifikats nachgewiesen, und zwar weder für das Referenzniveau B1 noch für das
Referenzniveau A2, obwohl er angesichts der ihn treffenden Mitwirkungspflicht
hierzu verpflichtet war (Art. 90 AuG) und mehrfach hierzu aufgefordert
wurde. Gründe, um ausnahmsweise auf den Nachweis der Sprachkenntnisse zu
verzichten (vgl. hierzu VGr, 23. Februar 2011, VB.2010.00530, E. 3.2,
nicht auf www.vgrzh.ch publiziert), sind nicht ersichtlich und werden auch
nicht geltend gemacht. Damit ist der Schluss der Vorinstanzen, es mangle am
Nachweis, dass der Beschwerdeführer sprachlich im Sinn von Art. 34 Abs. 4
AuG besonders erfolgreich integriert sei, angesichts der bei
Ermessensbewilligungen nur eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts
(vgl. E. 1) nicht zu beanstanden.
3.3.2
Es hätte dem Beschwerdeführer im Übrigen freigestanden, seine
Sprachkenntnisse noch im Beschwerdeverfahren durch Einreichung eines
entsprechenden Zertifikats nachzuweisen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde
ist der Beschwerdeführer wie dargelegt bereits mit Schreiben vom 12. September
2013.
seitens des Migrationsamts unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur
Einreichung eines solchen Zertifikats aufgefordert worden. Inwieweit bei dieser
Sachlage die Ablehnung des Gesuchs des Beschwerdeführers gegen Bundesrecht
verstossen soll, das Prinzip von Treu und Glaube verletzt oder sonst
unrechtmässig und willkürlich sein soll, ist nicht ersichtlich und begründet
der Beschwerdeführer auch nicht weiter.
3.4
Nachdem
der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht beanstandet, dass die Vorinstanzen
bei ihm den Nachweis des Referenzniveaus B1 verlangt haben, und er wie erwähnt
weder den Nachweis für das Referenzniveau B1 noch für das Niveau A2 erbracht
hat, kann offenbleiben, ob das Gesuch bereits beim Nachweis des Referenzniveaus
A2 hätte gutgeheissen werden müssen. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass das
Bundesverwaltungsgericht diesen Wert als Minimalanforderung bezeichnet und
verlangt, dass aufgrund einer Einzelfallbeurteilung stets individuell zu bemessen
sei, welches Sprachniveau bei der jeweiligen Person vorliegen sollte, damit sie
als sprachlich erfolgreich integriert gilt (vgl. BVGer, 19. Februar 2014, C-2652/2012,
E. 7.2.3). Zudem handelt es sich bei Art. 34
Abs. 4 AuG um eine "Kann-Vorschrift", welche der zuständigen
Behörde ein Entschliessungsermessen hinsichtlich der Erteilung der Niederlassungsbewilligung
einräumt. Der Gesetzgeber wollte den Migrationsbehörden bei der Konkretisierung
des Art. 34 Abs. 4 AuG einen weiten Spielraum einräumen, in welchen
das Verwaltungsgericht einzig dann eingreift, wenn der Beschwerdegegner sein
Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hätte, was im vorliegenden Fall
nicht einmal behauptet wird.
Dies führt zur
Abweisung der Beschwerde.
4.
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Nachdem die Rekursabteilung den Beschwerdeführer nochmals
darauf hingewiesen hat, dass er seine Sprachkenntnisse mittels eines
Zertifikats nachzuweisen habe, und er dies auch im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren unterlassen hat, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für
das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht wegen der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2
VRG; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 42 ff.).
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …
Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer
(§ 124
des Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation
im Zivil- und Strafprozess in Verbindung mit § 71 VRG)
Eine Minderheit der Kammer hat unter
entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen bzw. Gewährung von
unentgeltlicher Rechtspflege die Gutheissung der Beschwerde
beantragt, aus folgenden Gründen:
Nach Art. 34
Abs. 4 AuG kann die Niederlassungsbewilligung bei erfolgreicher Integration,
namentlich wenn die betroffene Person über gute Kenntnisse einer Landessprache
verfügt, bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit
Aufenthaltsbewilligung von fünf Jahren erteilt werden.
Gute Kenntnisse der
Landessprache setzen gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b VZAE voraus,
dass die ausländische Person in der Landessprache mindestens das Referenzniveau
A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates
erreicht. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. b VZAE ist die am Wohnort
gesprochene Landessprache massgebend, nur in begründeten Fällen können auch
Kenntnisse einer anderen Landessprache berücksichtigt werden. Die Verordnung
geht damit über die gesetzlichen Vorgaben von Art. 34 Abs. 4 AuG
hinaus. Diese Massgeblichkeit der am Wohnort gesprochenen Landessprache ist
nicht gesetzeskonform. Damit findet die Praxis des Migrationsamts des Kantons Zürich,
welche entgegen dem Wortlaut von Art. 62 Abs. 1 lit. b VZAE
selbst das Niveau A2 für die am Wohnort gesprochene Landessprache nicht genügen
lässt, sondern darüber hinaus bei "alleinstehenden erwachsenen
Personen" ein Deutschniveau B1 verlangt, weder eine gesetzliche noch eine
verordnungsmässige Grundlage. Das Bundesrecht verlangt nur ein Sprachniveau A2 für
die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung (BGE 137 I 235 E. 3.4.2).
Es ist zudem
unsachlich, bei alleinstehenden Erwachsenen ein höheres Sprachniveau
zu verlangen als bei Verheirateten. Das Migrationsamt hat sein Ermessen willkürlich,
rechtsungleich und diskriminierend ausgeübt, da es für den ledigen
Gesuchsteller ohne sachliche Begründung ein höheres Sprachniveau verlangt hat
als das Bundesrecht vorschreibt und es für verheiratete Gesuchsteller gilt.
Damit hat das Migrationsamt vorliegend höhere sprachliche Anforderungen an die
vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung gestellt, als für eine
ordentliche Einbürgerung im Kanton Zürich verlangt werden (§ 21 b BüV).
Damit ist diese Praxis auch aus systematischen Gründen fraglich.
Vorliegend erfüllt der französisch sprechende
Beschwerdeführer bereits die gesetzlichen Vorgaben an die Sprachkenntnisse von
Art. 34 Abs. 4 AuG, indem er eine Landessprache beherrscht. Sodann
hat er einen Einstufungstest der Stiftung D mit dem Ergebnis B1.2 in Deutsch
eingereicht. Zwar handelt es sich hierbei nur um einen Einstufungstest. Dieser
dauerte jedoch 75 Minuten. Getestet wurden sowohl die mündlichen als auch
die schriftlichen Deutschkenntnisse von einem Deutschexperten. Unter diesen
Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Niveau A2 in
Deutsch beherrscht. Wäre er doch von der Sprachschule in einen Kurs B2
eingeteilt worden, d. h. zwei Niveaus höher
als von Art. 62 Abs. 1 lit. b VZAE verlangt wird. Unter diesen
Umständen vorliegend auf einem Deutschzertifikat A2 zu beharren, ist
unverhältnismässig; ein Zertifikat B1 zu verlangen, gesetzeswidrig und
willkürlich. Es wird weder vom AuG noch von VZAE verlangt, dass die
Sprachkenntnisse nur mit einem Zertifikat nachgewiesen werden können.
Vorliegend liegt ein adäquater Nachweis von Deutschkenntnissen auf den Niveau A2
vor.
Da der Beschwerdeführer auch bzw. spätestens im
kommenden Monat die erforderliche Dauer der lückenlosen Erwerbstätigkeit von 5 Jahren
erfüllt hat, hätte die Beschwerde gutgeheissen werden müssen.
Für richtiges
Protokoll,
der
Gerichtsschreiber: