VB.2015.00199
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00199
7. April 2016Deutsch13 min
(URT.2016.18022)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00199
Beschluss
der 1. Kammer
vom 7. April 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C AG,
vertreten durch D AG,
vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerin,
und
F AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die C AG errichtet auf dem Areal der G ein
Forschungs- und Entwicklungsgebäude. Dafür schrieb sie am 30. Januar 2015
Schreinerarbeiten im offenen Verfahren aus. Die A AG reichte am
26. Februar 2015 ein entsprechendes Angebot ein.
Mit Schreiben vom 16. März 2015 teilte die C AG
der A AG mit, dass die Arbeiten einer anderen Anbieterin vergeben worden
seien. Mit Verfügung vom 20. März 2015 wurde der A AG sodann die
Erteilung des Zuschlags an die F AG eröffnet. Nach Eingang der Zuschlagsverfügung
bei der A AG fand auf der Baustelle ein Debriefing statt.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 1. April 2015 beantragte die
A AG dem Verwaltungsgericht neben der Erteilung der aufschiebenden Wirkung
die Aufhebung der Zuschlagsverfügung, den Ausschluss der F AG aus dem
Verfahren sowie die Erteilung des Zuschlags.
Mit Verfügung vom 2. April 2015 setzte das
Verwaltungsgericht der C AG und der F AG Frist zur Beantwortung der
Beschwerde. Zugleich wurde der C AG einstweilen untersagt, den Vertrag
abzuschliessen und andere Vertragsvollzugshandlungen zu treffen.
III.
Am 17. April 2015 teilte die C AG dem
Verwaltungsgericht mit, dass sie ihren Zuschlagsentscheid am 13. April
2015.
nach einer genaueren juristischen Prüfung in Wiedererwägung gezogen und
beschlossen habe, den Zuschlag neu an die A AG zu vergeben. Sie beantragte
deshalb die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur Rechtskraft der
erwähnten Verfügung sowie die anschliessende kostenlose Abschreibung des
Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit. Mit Eingabe vom 21. April 2015
erklärte sich die A AG mit der Abschreibung des Verfahrens einverstanden.
Gleichzeitig beantragte sie unter Beilage einer Kostennote die Entschädigung
ihrer Parteikosten in der Höhe von Fr. 7'380.- zuzüglich Mehrwertsteuer.
Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2015 sistierte das
Verwaltungsgericht das Verfahren einstweilen bis zum 31. Mai 2015 und gab
der C AG auf, dem Verwaltungsgericht bis spätestens zu diesem Zeitpunkt
mitzuteilen, ob der neue Vergabeentscheid vom 16. April 2015 in
Rechtskraft erwachsen sei. Gleichzeitig wurde der C AG die Möglichkeit
eingeräumt, sich zur Eingabe der A AG vernehmen zu lassen.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2015 teilte die C AG dem
Verwaltungsgericht mit, dass der Vergabeentscheid vom 16. April 2015 in
Rechtskraft erwachsen sei. Sie beantragte dem Gericht zudem, die
Parteientschädigung "in einer nach der Praxis des Verwaltungsgerichts
üblichen Höhe" festzusetzen. Die A AG hielt am 1. Juni 2015 an
ihrem Antrag auf vollumfänglichen Ersatz der Parteikosten fest und beantragte
daneben die Kostenauflage gegenüber der C AG. Letztere hielt an ihren
Anträgen mit Eingabe vom 9. Juni 2015 fest. Diese wurde wiederum der
A AG zugestellt, die sich daraufhin nicht mehr vernehmen liess.
Die Kammer erwägt:
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 41 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in Verbindung mit
§ 2 des Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung
über das öffentlichen Beschaffungswesen vom 15. März 2001.
1.2
In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ist vorab die mit Präsidialverfügung vom
6.
Mai 2015 angeordnete einstweilige Verfahrenssistierung aufzuheben.
1.3
Im
vorliegenden Verfahren geht es um eine formelle Erledigung, die an sich vom Einzelrichter
entschieden werden könnte (vgl. § 38b Abs. 1 lit. b VRG). In der
Sache ist allerdings die Höhe der Parteientschädigung streitig. Dabei handelt
es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Der vorliegende Fall
Dispositiv
wird deshalb in Kammerbesetzung entschieden (§ 38b Abs. 2 VRG).
2.
Die Beschwerdegegnerin hat die angefochtene Verfügung vom
20. März 2015 am 13. April 2015 in Wiedererwägung gezogen, die
Vergabe an die Mitbeteiligte widerrufen und den Zuschlag neu an die
Beschwerdeführerin vergeben. Wird ein Rechtsmittelverfahren nachträglich – das
heisst nach Einreichung der Beschwerde – hinfällig, ist das Verfahren als
gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 6).
3.
3.1 Bei
Gegenstandslosigkeit befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die
Kosten- und Entschädigungsfolgen der Verfahrensabschreibung. Das Gericht
berücksichtigt dabei aufgrund einer summarischen Prüfung, wer das
gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich
obsiegt hätte; führen diese Kriterien nicht weiter, ist auf
Billigkeitserwägungen abzustellen (Donatsch, § 63 N. 7 mit Nachweisen).
3.2 Vorliegend
hat die Beschwerdegegnerin den Zuschlag zunächst der Mitbeteiligten erteilt. Am
Tag nach dem Eingang der Zuschlagsverfügung bei der Beschwerdeführerin fand ein
Debriefing statt. Dabei war ein Mitglied der Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin
anwesend, ebenso zwei Vertreter eines Architekturunternehmens sowie ein Vertreter
der Vergabestelle. Am Debriefing wurde nach Darstellung der Beschwerdeführerin
ausgeführt, dass die Offerte der Mitbeteiligten hinsichtlich der
Schrankschliessanlage einen offensichtlichen Fehler enthalten habe (vgl. act. 2 Ziff. 24 ff.,
auch zum Folgenden). Der Mitbeteiligten sei deshalb Gelegenheit gegeben worden,
diesen Fehler zu korrigieren. Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, dass
ein Nachbessern der Offerte nicht zulässig sei. Nach Darstellung der
Beschwerdeführerin erachtete die Beschwerdegegnerin das Vorgehen demgegenüber
als zulässig (act. 2 Rz. 27). Diese Darstellung wurde von der
Beschwerdegegnerin nicht bestritten.
3.3 Aufgrund
des Ablaufs des Debriefings steht fest, dass die Beschwerdeführerin keine
andere Wahl hatte, als Beschwerde zu erheben. Die Beschwerdegegnerin hat ihren
Standpunkt, dass eine nachträgliche Änderung des Angebots zulässig sei, erst
nach dem Debriefing bzw. der Beschwerdeerhebung geändert. Unter diesen
Umständen ist die Beschwerdegegnerin als Verursacherin des vorliegenden
Gerichtsverfahrens zu betrachten. Demgemäss sind ihr die Gerichtskosten
aufzuerlegen.
4.
4.1 Als
obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Entschädigung
für ihren prozessualen Aufwand. Das Verursacherprinzip ist im vorliegenden Fall
nicht nur für die Tragung der Gerichtskosten, sondern auch für die Pflicht zur
Entschädigung der Vertretungskosten ausschlaggebend. Der Entschädigungsanspruch
der Beschwerdeführerin richtet sich demzufolge gegen die Beschwerdegegnerin.
Die Mitbeteiligte wird bereits damit von vornherein nicht
entschädigungspflichtig. Im Übrigen hat sie ihr Angebot bereits vor einiger
Zeit zurückgezogen.
4.2 Die
Beschwerdegegnerin bestreitet den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ersatz
ihrer Umtriebe nicht im Grundsatz. Unbestritten ist auch, dass die
Beschwerdeführerin für das Verfahren auf anwaltliche Vertretung angewiesen und
damit die Tatbestandsvoraussetzung von § 17 Abs. 2 lit. a VRG
erfüllt war. Die Beschwerdeführerin wendet sich somit nicht gegen das Recht auf
Parteikostenersatz als solches, sondern gegen die beantragte Höhe der
Entschädigung. Nach ihrer Auffassung gewährt § 17 Abs. 2 VRG
keinen Anspruch auf volle Deckung der Rechtsverfolgungskosten. Eine
Auseinandersetzung mit den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen auf 25 Seiten
war aus ihrer Sicht nicht erforderlich. Aus ihrer Sicht ist bei einem Fall mit
nur einem Schriftenwechsel eine Entschädigung von Fr. 1'000.- angemessen
bzw. üblich, in einem Fall mit zwei oder mehreren Schriftenwechseln eine
Entschädigung von Fr. 2'000.- (act. 14 S. 3). Die
Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber der Ansicht, dass sie Anspruch auf
Ersatz sämtlicher durch die Rechtsvertretung entstandener Kosten habe.
4.3 Gemäss
§ 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende (hier: die verursachende)
Partei "zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners
verpflichtet werden". Die Vorschrift beinhaltet entgegen ihrer
Kann-Formulierung einen Anspruch auf Parteikostenersatz. Unter den Parteien ist
vorliegend umstritten, wie die vom Gesetzgeber verwendete Formulierung der
"angemessenen Entschädigung" auszulegen ist.
Ausgangspunkt für die Bemessung der Parteientschädigung
sind die Kosten, die der entschädigungsberechtigten Partei durch den Prozess
notwendigerweise entstanden sind. Notwendig sind jene Kosten, die zur
sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung objektiv unerlässlich sind (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 63 ff., auch zum Folgenden). Nicht
notwendig sind vor- oder ausserprozessuale Kosten, ebenso Kosten für
Ausführungen, die unerheblich sind, weil sie z. B. nicht das Prozessthema oder den Streitgegenstand
betreffen. § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 23. August 2010 (GebV VGr) legt sodann fest, dass die
Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des
Prozesses, dem Zeitaufwand sowie den Barauslagen zu bemessen ist.
4.4 Gemäss der
Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Begriff der "angemessenen Parteientschädigung"
jeweils so ausgelegt, dass nur ein Teil des effektiven Aufwands für die
Rechtsvertretung als entschädigungspflichtig angesehen wird. Einen Anspruch auf
vollen Parteikostenersatz hat das Verwaltungsgericht nur in Ausnahmefällen
bejaht, so wenn das Verfahren für den Betroffenen in persönlicher oder beruflicher
Hinsicht von grosser Bedeutung ist (VGr, 12. Juni 2014, VB.2013.00829,
E. 6.3.1 und 6.4) oder wenn sich der Streit um das Honorar des unentgeltlichen
Rechtsvertreters dreht (VGr, 21. November 2013, VB.2013.00545,
E. 5.3).
Diese Praxis führte bisher zu Entschädigungen in der Höhe
eines Drittels der effektiven Vertretungskosten (VGr, 30. Januar 2013,
VB.2012.00459, E. 2.3), zuweilen auch lediglich eines Viertels (VGr,
24. Mai 2006, VB.2005.00351, E. 4.4) oder gar eines Fünftels (VGr,
27. Juni 2012, VB.2012.00001, E. 6.2). Das Bundesgericht beurteilt
diese Entschädigungspraxis im Grundsatz als nicht verfassungswidrig (vgl. BGr,
31. August 2005,2P.147/2005, E. 2.2). Deckungsgrade von elf oder
bloss vier Prozent wurden als nicht willkürlich erachtet (vgl. die Hinweise in
VGr, 11. Juni 2014, VB.2014.00044, E. 3.1). Die Höhe der
Parteientschädigung wurde vom Bundesgericht bislang nur in Einzelfällen als
willkürlich tief erklärt (vgl. BGr, 18. Dezember 2013,8D_2/2013,
E. 4.2).
Die Lehre übt
allerdings verschiedentlich Kritik an dieser Praxis. So wird eingewendet, dass
sich weder aus dem Wortlaut noch aus den Materialien eine Beschränkung auf
einen Teil der effektiven Kosten ergebe (Plüss, Kommentar VRG, § 17
N. 83). Auch wird geltend gemacht, dass der Zugang zur
Verwaltungsgerichtsbarkeit übermässig erschwert werde, wenn die obsiegende
Verfahrenspartei bloss einen Teil ihrer Rechtsverfolgungskosten ersetzt erhält
(Michael Beusch, Auswirkungen der Rechtsweggarantie von Art. 29a auf den
Rechtsschutz im Steuerrecht, ASA 73 S. 709 ff., 734; Martin Bernet, Die
Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich
1986, S. 78 f.).
4.5 An der
bisherigen Praxis ist grundsätzlich festzuhalten. Insbesondere ist eine Gleichsetzung
der "angemessenen Entschädigung" mit den effektiv angefallenen
Rechtsverfolgungskosten abzulehnen.
Die von der Lehre
geübte Kritik nimmt die Rechtsweggarantie in Art. 29a der Bundesverfassung
(BV) bzw. Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
als Ausgangspunkt. Nach diesen Bestimmungen hat jede Person bei Streitigkeiten
über bürgerliche Rechte und Pflichten ("civil rights and obligations")
sowie bei strafrechtlichen bzw. strafrechtsähnlichen Tatbeständen Anspruch auf
Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Der Anspruch zielt auf einen
effektiven Rechtsschutz. Es genügt mithin nicht, dass der Betroffene bloss eine
rein theoretische Möglichkeit hat, ein Gericht anzurufen. Vielmehr muss ein
gerichtliche Kontrolle in sachverhaltsmässiger und rechtlicher Hinsicht auch tatsächlich
möglich sein (Andreas Kley, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen
Bundesverfassung, 2008, Art. 29a N. 8). Auch wenn der Anspruch auf
gerichtliche Beurteilung stets nur im Rahmen der jeweils geltenden
Prozessordnung besteht (BGr,1C_663/2012 vom 9. Oktober 2013,
E. 6.2), muss er wirksam bzw. effektiv sein (EGMR, Ashingdane gegen das
Vereinigte Königreich, 29. Mai 1985, Serie A 93, § 57). So dürfen z. B. die Gerichtskosten
nicht derart hoch angesetzt werden, dass sie Rechtssuchende vom Gang an die
Gerichte geradezu abschrecken (EGMR, Kreuz gegen Polen, 19. Juni 2001,
Reports 2001-VI, §§ 54, 61 ff., 85 ff.; Mehmet und Suna Yigit
gegen die Türkei, 17. Juli 2007, Nr. 52658/99, § 38).
Diese Rechtsprechung
zur Höhe der Gerichtskosten ist nicht zwangsläufig auf die Festsetzung der Höhe
der Parteientschädigungen zu übertragen. Die Verfassungsmässigkeit der
bisherigen Praxis ist in der Rechtsprechung grundsätzlich unbestritten und
wurde vom Bundesgericht bestätigt.
Einer
einzelfallgerechten Festsetzung der Höhe der Pateientschädigung durch das
Gericht unter Berücksichtigung der verschiedenen Parameter (Streitwert bzw. des
objektives Streitinteresse, Dauer des Verfahrens, Zahl, Umfang sowie Inhalt der
erforderlichen Rechtsschriften, Barauslagen) ist der Vorzug zu geben: Die
gesetzliche Regelung stellt sicher, dass die obsiegenden Parteien in im Lichte
der obengenannten Bemessungsgrundsätze vergleichbaren Fällen auch
Parteientschädigungen in vergleichbarer Höhe zugesprochen werden. Andernfalls
wäre die Höhe der Parteientschädigung direkt abhängig von der Höhe der
Honorarrechnung des Rechtsvertreters und könnte auch in vergleichbaren Fällen
stark divergieren, was dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dem könnte
durch eine Überprüfung anwaltlicher Honorarnoten durch das Gericht nur
unzureichend begegnet werden, da eine Überprüfung nur mit grosser Zurückhaltung
erfolgen und sich auf die Vertretbarkeit des in Rechnung gestellten Aufwands beschränken
würde.
Im Weiteren kann
durch eine einzelfallgerechte Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung auch
Verfahren Rechnung getragen werden, in welchen sich private Verfahrensparteien
mit sich widerstreitenden Begehren gegenüberstehen und die Entschädigung in der
Regel der Verliererin auferlegt wird. Müsste ein potenziell Rechtssuchender
damit rechnen, im Fall des Unterliegens nicht nur die Kosten seines eigenen
Rechtsvertreters, sondern zusätzlich auch noch die vollen Kosten der
anwaltlichen Vertretung der obsiegenden Gegenpartei tragen zu müssen, würde er
den Gang ans Verwaltungsgericht wohl in manchen Fällen scheuen. Damit würde gerade
der Ersatz der vollen Parteikosten den verfassungsrechtlich garantierten Zugang
zum Gericht erschweren. Ebensolches könnte für Verfahren gelten, in welchen der
Private gegen ein anwaltlich vertretenes Gemeinwesen unterliegt.
4.6 Damit
überwiegen grundsätzlich die Gründe, die für eine Verfassungskonformität des
oftmals bloss teilweisen Kostenersatzes sprechen. Dass allerdings
Parteientschädigungen in der Höhe von lediglich einem Viertel oder gar einem
Fünftel der effektiven Vertretungskosten im Einzelfall an die Grenzen der
Verfassungskonformität stossen, ist nicht von der Hand zu weisen. Diesem
Umstand ist durch eine angemessene Erhöhung der bisher zugesprochenen
Parteientschädigungen im Einzelfall zu begegnen.
4.7 Vorliegend
ist bei einem Auftragswert von mehr als Fr. 400'000.- von einem nicht unbedeutenden
Streitinteresse auszugehen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist
von einem durchschnittlichen Aufwand der Beschwerdeführerin auszugehen. Deren
Rechtsvertreter musste bereits im Rahmen der anwaltlichen Sorgfaltspflicht auch
für den Fall argumentieren, in welchem ein Ausschluss der Mitbeteiligten
abgelehnt worden wäre. Zusätzlich musste mit der Beschwerde die Notwendigkeit
der aufschiebenden Wirkung begründet werden. Für das Verfassen der Beschwerde
war schliesslich die Rücksprache mit der Klientin notwendig, ebenso das Studium
der Akten sowie der einschlägigen Entscheide. Im Licht der sich stellenden
tatsächlichen und rechtlichen Fragen erscheint eine Entschädigung von
Fr. 3'500.- als angemessen. Eine Mehrwertsteuer ist im vorliegenden Fall
nicht zuzusprechen, da davon auszugehen ist, dass die entschädigungsberechtigte
Partei vorsteuerabzugsberechtigt ist.
5.
Der Auftragswert beträgt mehr als Fr. 400'000.- und
überschreitet damit den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert
für Lieferungen (Art. 1 lit. a der Verordnung des WBF vom 23. November
2015 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen
für die Jahre 2016 und 2017 [SR 172.056.12]). Entsprechend ist gegen dieses
Urteil die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt
(Art. 83 lit. f BGG). Andernfalls steht gegen diese Verfügung
nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die mit
Präsidialverfügung vom 6. Mai 2015 angeordnete einstweilige Verfahrenssistierung
wird aufgehoben.
2. Das
Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 1'670.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 3‘500.- zu bezahlen.
6. Gegen
dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,
kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung
an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …