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Entscheid

VB.2015.00202

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00202

16. Juli 2015Deutsch19 min

(URT.2015.17312)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Finanzdirektion des Kantons Zürich

eröffnete mit Ausschreibung vom 28. November 2014 ein offenes

Submissionsverfahren betreffend Leistungen der obligatorischen Unfall­versicherung und der Zusatz-Unfallversicherung für den Kanton Zürich

ab 1. Januar 2016. Innert Frist gingen insgesamt fünf Angebote mit Preisen

für die obligatorische Unfallversicherung zwischen

Fr. 39'374'352.- (Angebot der Versicherung C) und

Fr. 54'811'809.10 ein. Die Versicherung A reichte ein Angebot über Fr. 39'639'913.30 ein, die Versicherung D

ein solches über Fr. 42'308'354.50. Am 24. März 2015 vergab die

Finanzdirektion die ausgeschriebenen Leistungen anteilig zu 45 % an die Versicherung C,

zu 30 % an die Versicherung D und zu 25 % an die Versicherung A.

Gleichzeitig wurde die

Führung von Police und Schadenabwicklung an die Versicherung C vergeben.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte die Versicherung A mit Beschwerde

vom 2. April 2015 an das Verwaltungsgericht und beantragte, den

Vergabeentscheid aufzuheben und den Zuschlag mit einer finanziellen Beteiligung

von 50 % (eventuell mit einer finanziellen Beteiligung von 45 %,

subeventuell mit einer vom Gericht festzulegenden finanziellen Beteiligung

zwischen 30 % und 50 %) sowie mit der Führung von Police und

Schadenabwicklung an sie zu erteilen. Subsubeventuell beantragte sie, die Sache

zur Neudurchführung der Evaluation und Festlegung der Beteiligungsquoten

zurückzuweisen und subsubsubeventuell die Rechtswidrigkeit der angefochtenen

Verfügung festzustellen. Ferner beantragte sie eine Entschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer.

Mit Präsidialverfügung vom 7. April 2015 wurde der

Finanzdirektion einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung, untersagt, den Vertrag abzuschliessen. Am 15. April

2015.

reichte die Versicherung C eine Stellungnahme ein. Die Versicherung D

reichte am 20. April 2015 ebenfalls eine Stellungnahme ein und beantragte,

die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen, den Vergabeentscheid zu bestätigen

sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Mit Präsidialverfügung vom 16. April

2015.

wurde das Akteneinsichtsbegehren der Versicherung D teilweise

gutgeheissen. Die Finanzdirektion beantragte mit Beschwerdeantwort vom

24.

April 2015, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdeführerin. Am 29. April 2015 wurde der Beschwerde

aufschiebende Wirkung gewährt und das Akteneinsichtsbegehren der Versicherung A

teilweise gutgeheissen.

Mit Replik vom 15. Mai 2015 hielt die Versicherung A

an den gestellten Anträgen fest; ebenso die Finanzdirektion mit Duplik vom 29. Mai

2015.

Die Versicherung D reichte am 1. Juni 2015 unter Festhalten an

den gestellten Anträgen eine Stellungnahme zur Replik ein. Am 15. Juni

2015.

reichte die Versicherung A eine weitere Stellungnahme ein und hielt

an den gestellten Anträgen fest. Die übrigen Verfahrensbeteiligten liessen sich

daraufhin nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler

Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl

100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die

Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.

des Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung

über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG)

zur Anwendung.

2.

2.1

Nicht

berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid

legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit

dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues

Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse

an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.2

Die drittplatzierte

Beschwerdeführerin, welche lediglich 0,6 bzw. 1,4 Punkte hinter den beiden

Mitbeteiligten liegt, beanstandet das Bewertungssystem bezüglich der Gewichtung

der Zuschlagskriterien, der angewandten Preisbewertungsformel sowie in

mehrfacher Hinsicht die Bewertung ihres Angebots im Zuschlagskriterium

Dienstleistungen. Würde sie mit ihren Rügen durchdringen, hätte sie eine realistische

Chance auf eine bessere Platzierung und damit auf eine grössere finanzielle

Beteiligung und allenfalls die Führung von Police und Schadenabwicklung.

2.3

Die

Mitbeteiligten werfen der Beschwerdeführerin treuwidriges Handeln vor, indem

sie zwar den gemeinsamen Vertrag unterzeichnet hat, in der Folge aber dennoch Beschwerde

erhob. Sie bezweifeln damit sinngemäss die Rechtsmittelbefugnis der Beschwerdeführerin.

Aus ihrem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 19. März 2015 geht hervor,

dass die Beschwerdeführerin auf ein Rechtsmittel nicht verzichtet und sich mit

Blick auf die Vertragsunterzeichnung eine Rechtsmittelerhebung vielmehr

ausdrücklich vorbehalten hat. Ihre Legitimation ist daher zu bejahen. Die

weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin legte in den Ausschreibungsunterlagen die Zuschlagskriterien

sowie deren Gewichtung folgendermassen fest:

Nr.

Zuschlagskriterium

Gewichtung in %

1.

Wirtschaftlicher Aspekt

(Prämien UVGO und UVG-Z im Total)

40.

%

2.

Deckung/Vertragsbedingungen

gemäss separaten Ausschreibungsformularen; Minuspunkte ergeben sich durch

Einschränkungen bzw. Ausschlüsse der gewünschten Deckung

10.

%

3.

Dienstleistungen inkl.

IT-Konzept sind gemäss Anforderungsprofil Beilage 4 aufzuführen

40.

%

4.

Erfahrungen und

Kompetenzen: mind. 3 Referenzen

10.

%

Dazu führte sie

aus, dass die Angebote nach einem einheitlichen

Kriterienraster beurteilt und in einem Punktesystem bewertet würden. Zudem

behielt sie sich vor, allenfalls mehrere Anbietende an

den Versicherungsverträgen zu beteiligten.

Nach Prüfung der eingegangenen Offerten

und Bewertung derselben gelangte die Beschwerdegegnerin bezüglich der drei

Zuschlagsempfängerinnen zusammengefasst zu folgendem Ergebnis:

Kriterium

1.

Kriterium

2.

Kriterium

3.

Kriterium

4.

Prämien

Deckungen/

Vertragsbedingungen

Dienstleistungen

Schadenabwicklung

Referenzen

Erfahrungen

Total

Rang

40.

%

10.

%

40.

%

10.

%

Pkt.

gew.

Pkt.

gew.

Pkt.

gew.

Pkt.

gew.

50.0

20.0

60.

6.0

125.0

50.0

5.

0.5

76.5

Bfin

50.0

20.0

60.

6.0

114.0

45.6

5.

0.5

72.1

3.

MB1

49.4

19.8

60.

6.0

118.0

47.2

5.

0.5

73.5

1.

MB2

46.8

18.7

55.

5.5

121.0

48.4

1.

0.1

72.7

2.

3.2

Gestützt

auf dieses Ergebnis vergab die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen

anteilig zu 45 % finanzielle Beteiligung an die Mitbeteiligte 1, zu

30.

% finanzielle Beteiligung an die Mitbeteiligte 2 und zu 25 %

finanzielle Beteiligung an die Beschwerdeführerin.

3.3

Nach

Ansicht der Beschwerdeführerin wurden die Zuschlagskriterien in der Evaluation

nicht anhand der in den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegebenen Gewichtung

bewertet. Sie moniert, das gewählte Bewertungssystem, bei gleichwertigen Zuschlagskriterien

unterschiedliche Maximalpunktzahlen vorzusehen, ohne diese vorgängig bekanntzugeben

und die erreichten absoluten Punktzahlen jeweils mit der vorgesehenen Gewichtung

zu kürzen, sei unzulässig.

3.4

Diesen

Vorwurf bezeichnet die Beschwerdegegnerin als nicht zutreffend. Sie bringt im

Wesentlichen vor, die unter den Zuschlagskriterien 1 und 3 erreichten

Punktzahlen seien – wie in der Ausschreibung vorgesehen – jeweils mit 40 %

gewichtet worden. Es sei nie kommuniziert worden, dass in den Zuschlagskriterien 1

und 3 dieselbe Punktzahl erreicht werden könne. Sie ist der Ansicht, solange

sie die bekanntgegebene Gewichtung einhalte, liege die Bewertung in ihrem Ermessen.

4.

4.1

Beim

Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich

günstigste sei, steht der Vergabebehörde zwar ein erheblicher Beurteilungsspielraum

zu. Doch hat die Vergabebehörde bei der Beurteilung die

Gebote der Transparenz und der Gleichbehandlung der Anbietenden zu beachten (Art. 1

Abs. 3 lit. b und c IVöB). Diese verlangen

nach der Praxis des Verwaltungsgerichts, dass die Bewertung der Angebote gemäss

einem generell-abstrakten Schema vorgenommen wird, welches den bekanntgegebenen

Zuschlagskriterien entspricht, die Kriterien der Punkteverteilung im Einzelnen

umfassend und nachvollziehbar regelt sowie auf alle Angebote gleich angewandt

wird (VGr, 12. Januar 2011, VB.2010.00568, E. 4.1 mit weiteren

Hinweisen). Der Beurteilungsspielraum lässt daher

nicht zu, von der in den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegebenen Gewichtung

abzuweichen. Die Bewertung muss der Gewichtung der

Kriterien Rechnung tragen, damit das vorgegebene Gewicht tatsächlich zum Tragen

kommt (VGr, 28. Septem­ber 2011, VB.2011.00322, E. 7.1 mit

Hinweisen; 18. Dezember 2002, VB.2001.00095, E. 4b = BEZ 2003

Nr. 13).

4.2

Die

Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde zutreffend aus, dass nach dem von

der Beschwerdegegnerin gewählten Bewertungsschema (vgl. E. 3.2) im

Zuschlagskriterium Prämien gewichtet maximal 20 Punkte hätten erreicht

werden können. Im gemäss Ausschreibungsunterlagen gleich hoch (mit je

40.

%) zu gewichtenden Zuschlagskriterium "Dienstleistungen" sind

hingegen gewichtet maximal 50 Punkte möglich gewesen. Auch die Zuschlagskriterien

"Deckung" und "Referenzen", welche mit je 10 % zu

gewichten gewesen wären, sind nicht mit derselben Maximalpunktzahl bewertet

worden, sondern mit maximal 6 möglichen Punkten in Kriterium 2 gegenüber

maximal 0,5 möglichen Punkten in Kriterium 4. Die Gewichtung der

jeweiligen Punktzahl mit dem in den Ausschreibungsunterlagen genannten

Prozentsatz führte im Ergebnis dazu, dass dem Kriterium Prämien lediglich noch

eine Gewichtung von 26,14 %, dem Kriterium Dienstleistungen hingegen eine

solche von 65,36 % zukam. Das Kriterium Deckung wurde so mit 7,84 %

gewichtet und das Kriterium Referenzen mit 0,65 %, womit die Gewichtung

der einzelnen Zuschlagskriterien stark von der in den Ausschreibungsunterlagen

bekanntgegebenen abweicht.

4.3

Es ist zwar

zutreffend, dass die bekanntgegebene Gewichtung – wie von der Beschwerdegegnerin

geltend gemacht – in der Bewertungsmethode Anwendung gefunden hat. Wenn bei

gleich zu gewichtenden Kriterien indessen wie vorliegend unterschiedliche

Maximalpunktzahlen festgelegt und die erreichten Punkte zusätzlich (wie vorgesehen)

gewichtet werden, entspricht das Ergebnis gerade nicht mehr der bekanntgegebenen

Gewichtung. Die prozentuale Gewichtung der erreichten Punkte, wie sie die

Beschwerdegegnerin vorgenommen hat, hätte nur dann zum gewollten Ergebnis

geführt, wenn das Punktemaximum bei sämtlichen Kriterien identisch gewesen wäre.

Um die in den Ausschreibungsunterlagen genannte Gewichtung zu erreichen, wäre

es auch möglich gewesen, die maximale Punktzahl bei den Kriterien 1 und 3

jeweils auf 40 Punkte und bei den Kriterien 2 und 4 jeweils auf

10.

Punkte festzulegen. Geht man von letzterer Variante aus und rechnet die

erreichten Punkte entsprechend um, so hätte sich das Ergebnis wie folgt präsentiert:

Kriterium

1.

Kriterium

2.

Kriterium

3.

Kriterium

4.

Total

Rang

Prämien

Deckungen/

Vertragsbedingungen

Dienstleistungen

Schadenabwicklung

Referenzen

Erfahrungen

alt

neu

alt

neu

alt

neu

alt

neu

neu

neu

Pkt. max.

50.0

40.0

60.0

10.0

125.0

40.0

5.0

10.0

100.0

Bfin

50.0

40.0

60.0

10.0

114.0

36.5

5.0

10.0

96.5

2.

MB1

49.4

39.5

60.0

10.0

118.0

37.8

5.0

10.0

97.3

1.

MB2

46.8

37.4

55.0

9.2

121.0

38.7

1.0

2.0

87.3

3.

Faktor

x 0.8

x 0.167

x 0.32

x 2

4.4

Da die

Bewertung der Angebote vorliegend nicht der in den Ausschreibungsunterlagen

bekanntgegebenen Gewichtung der Zuschlagskriterien entspricht, liegt eine

Verletzung des submissionsrechtlichen Transparenzgebots vor. Beim Transparenzgebot

handelt es sich um eine Regel formeller Natur, dessen Verletzung grundsätzlich

Konsequenzen haben muss. Der Zuschlag ist jedenfalls dann aufzuheben, wenn die

Zuschlagsbehörde – wie im vorliegenden Fall – nicht darlegen kann, dass die Verletzung

des Transparenzgebots den Zuschlagsentscheid nicht zu beeinflussen vermochte (BGr,

24.

August 2001,2P.299/2000, E. 4). Bereits dies führt zur Aufhebung

des angefochtenen Entscheids.

5.

Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren

einen Anspruch auf Besserbewertung ihres Angebots im Zuschlagskriterium "Prämien"

sowie in vier Unterfragen des Subkriteriums "Schadenabwicklung

UVGO-Versicherung und UVG-Zusatzversicherung" (Zuschlagskriterium "Dienstleistungen")

geltend. Bei der Beurteilung dieser Rügen ist zu beachten, dass der Behörde

beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das

wirtschaftlich günstigste sei, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht

(VGr, 26. Juni 2013, VB.2013.00199, E. 4.2). In dieses Ermessen greift

das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids

zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein.

Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des

Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

6.

6.1

Im

Subkriterium "Schadenabwicklung UVGO-Versicherung und UVG-Zusatzver­sicherung"

wurde das Angebot der Beschwerdeführerin bezüglich der Frage nach Name,

Funktion, Ausbildung, Anstellungsdauer und Stellvertretung der aktiv an den Leistungen

beteiligten Mitarbeitenden mit 0 von 6 Punkten bewertet. Die

Beschwerdegegnerin begründet die Bewertung damit, dass die Beschwerdeführerin

in ihrer Offerte zu den geforderten Informationen keine konkreten Angaben gemacht

habe.

Die

Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe es zwar unterlassen, die Namen

aller 20–25 Mitarbeitenden aufzuführen, habe jedoch deren Funktion und

Ausbildung allgemein umschrieben. Da sie in ihrem Rekrutierungsprozess je nach

Funktion standardmässige Anforderungen an die Ausbildung stelle, könnten solche

generellen Aussagen getroffen werden. Bezüglich der Teamleitung habe sie in der

nächsten Frage vollständige Angaben gemacht und diese auch in einer separaten

Anlage dokumentiert. Dies sei in der Bewertung jedoch offenbar unberücksichtigt

geblieben.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurden ihre

Angaben zur entsprechenden Frage bezüglich der Teamleitung, wo ebenfalls die

Nennung von Name, Ausbildung, Berufserfahrung und Stellvertretung erforderlich

war, mit 6 von 6 Punkten bewertet und in der Gesamtpunktzahl berücksichtigt.

Weshalb diese Angaben bei der Frage nach den übrigen beteiligten Mitarbeitenden

(ein zweites Mal) zu bewerten wären, ist nicht ersichtlich. Die Vergabe von

0.

Punkten aufgrund der fehlenden Nennung der geforderten konkreten Angaben

ist plausibel. Indem die Beschwerdegegnerin für die generelle Umschreibung keine

Punkte vergab, hat sie ihr Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt.

6.2

Die

Beschwerdeführerin rügt den Punkteabzug von 1 Punkt von max.

3.

Punkten bzw. 2 von max. 4 Punkten in drei weiteren Fragen des

Subkriteriums "Schadenabwicklung UVGO-Versicherung und

UVG-Zusatzversicherung" als nicht nachvollziehbar. Zur Bewertung dieser

Kriterien führte die Beschwerdegegnerin aus, die Mitbeteiligten hätten die

Fragen präziser, ausführlicher und insgesamt überzeugender beantwortet als die

Beschwerdeführerin.

In ihrer Offerte hat die

Beschwerdeführerin die betreffenden Fragen jeweils mit einem knappen Satz

beantwortet. Dagegen machten die beiden Mitbeteiligten in ihren Offerten

detaillierte Angaben zu ihrem System, den internen Abläufen sowie den

Zuständigkeiten und der Kompetenz­ver­teilung. Die Besser­bewertung der Angebote

der Mitbeteiligten erweist sich daher als gerechtfertigt. Die erfolgten

Punkteabzüge sind nachvollziehbar. Ermessensfehler der

Beschwerdegegnerin liegen auch hier nicht vor.

6.3

Insgesamt

ist die Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin im Zuschlagskriterium "Dienstleistungen"

nicht zu beanstanden. Folglich ist in der Gesamtbewertung weiterhin von den

erreichten 114 Punkten bzw. von – richtig gewichtet – 36,5 Punkten auszugehen.

7.

7.1

Im

Zuschlagskriterium "Prämien" beurteilte die Beschwerdegegnerin die

Angebote der drei Zuschlagsempfängerinnen folgendermassen:

Prämien

40.

%

Total

%

Pkt.

100.0

%

50.0

Bfin

Fr.

41'976'137.-

100.0

%

50.0

MB1

Fr.

42'461'873.-

101.2

%

49.4

MB2

Fr.

44'850'454.-

106.8

%

46.8

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen

ein, die von der Vergabebehörde angewendete Preisbewertungsformel habe das

Bewertungsergebnis zusätzlich zur falschen Gewichtung noch weiter zu ihrem

Nachteil verwässert, indem der Preisunterschied zu wenig zum Ausdruck gelange.

Zudem sei die angewendete Preisspanne für standardisierte Versicherungsleistungen

zu weit gewählt worden.

7.2

Aus dem

obgenannten Grundsatz, dass die Bewertung der Gewichtung der Kriterien Rechnung

tragen muss (vgl. E. 4.1), folgt nach der verwaltungsgerichtlichen

Rechtsprechung, dass bei der Preisspanne nur die tatsächlich infrage kommende

Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen ist (VGr, 25. Januar 2012,

VB.2011.00329, E. 8.1 mit Hinweisen). Welche Bandbreite bei den

Angebotspreisen realistischerweise erwartet werden kann, ist von der infrage

stehenden Beschaffung abhängig. So ist etwa bei einfachen Bauarbeiten in der

Regel mit einer geringeren Preisspanne zu rechnen als bei technisch anspruchsvollen

Konstruktionen bzw. Dienstleistungen. Wird die Bandbreite erst nach dem

Vorliegen der Angebote festgelegt, so können auch die tatsächlich offerierten,

ernsthaften Preise als Anhaltspunkte berücksichtigt werden (VGr, 28. September

2011, VB.2011.00322, E. 7.1 mit Hinweisen).

7.3

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, beim vorliegend zu vergebenden Auftrag handle

es sich um weitgehend vom Gesetzgeber vorgegebene standardisierte Leistungen.

Zudem hätten die Anbietenden bei der Prämienberechnung dieselbe Ausgangslage,

da der erwartete Schadenbedarf bekannt sei, weshalb mit

einer realistischen Preisspanne von 20–30 %

gerechnet werden müsse. Vier von fünf eingegangenen

Angeboten lägen denn auch innerhalb einer Preisspanne von weniger als 7 %. Dem widerspricht die Beschwerdegegnerin mit der

Begründung, dass innerhalb des gesetzlichen Rahmens ein erheblicher Spielraum

für die Fallführung verbleibe, welche insbesondere bei komplexen

Versicherungsfällen von zentraler Bedeutung sei, weshalb es sich keineswegs um

standardisierte Leistungen handle.

Vorliegend ergibt sich

aus der Differenz zwischen dem teuersten Angebot (Fr. 58'372'750.-)

und dem günstigsten Angebot (Fr. 41'976'137.-) eine effektive Preisspanne

von Fr. 16'396'613.- (= 39 %), wovon die Beschwerdegegnerin bei ihrer

Berechnung ausgegangen ist. Die Verwendung der

effektiven Preisspanne ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, jedenfalls wenn

sie nach Vorliegen der Angebote festgelegt wird. Aus der Tatsache, dass der

Preis bei vier von fünf Offerten lediglich 6,8 % auseinander liegt, lässt sich keinen verlässlichen Schluss ziehen; es kann

sich um einen Zufall handeln. Hinweise, dass durch eine Aussenseiterin ein überteuertes

Angebot eingereicht worden wäre, um das Ergebnis zu manipulieren, bestehen

keine. Zudem ist, wie bei den andern Zuschlagskriterien, auch beim Preis das

untere Ende der Notenskala bei einem wirklich "schlechten" Wert anzusetzen

(VGr, 28. September 2011, VB.2011.00322, E. 7.2 mit Hinweisen).

Das Argument, dass es sich um

standardisierte Leistungen handle, welche die Anwendung einer tieferen

Preisspanne rechtfertigen würden, verfängt nicht: Standardisierte Leistungen

rechtfertigen dann das alleinige Abstellen auf den Preis, wenn keine weiteren

Zuschlags­kriterien zur Beurteilung der Leistung

erforderlich sind (§ 33 Abs. 2 SubmV). Die vorlie­gende Gewichtung des Preiskriteriums mit lediglich 40 % sowie

die gleich hohe Gewich­tung der Beurteilung der

Dienstleistung zeigt vorliegend klar die grosse

Relevanz des Inhalts der Leistung und ist als Hinweis für die Komplexität der

Beschaffung zu werten, welche gerade eine grössere Preisspanne erwarten lässt.

7.4

Wie die

Beschwerdeführerin richtig erkannt hat, verwendete die Beschwerdegegnerin für

die Bewertung der Angebotspreise die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

(vgl. VGr, 26. August 2009, VB.2009.00047, E. 4.4 mit Hinweisen)

unzulässige Formel:

Ein Angebot, welches doppelt so teuer

wäre wie das günstigste, erhielte nach dieser Formel noch immer die Hälfte der

Maximalpunktzahl. Zudem fallen Preisunterschiede umso weniger

ins Gewicht, je weiter der beurteilte Preis vom günstigsten entfernt ist,

wodurch sehr teure Angebote vergleichsweise günstiger beurteilt werden.

Eine derart flache Preiskurve gewährleistet daher nicht, dass die

Preisbewertung das vorgesehene Gewicht von 40 % erhält.

Das Verwaltungsgericht postuliert zur

Vermeidung dieser Probleme folgende Formel (vgl. VGr, 17. April 2014,

VB.2013.00824, E. 6.4 mit Hinweisen):

Werden die Angebotspreise nach dieser

Formel bewertet, gelangt man zur folgendem – von demjenigen der

Beschwerdegegnerin abweichenden – Ergebnis:

Prämien

40.

%

Total

%

Pkt.

100.0

%

40.0

Bfin

Fr.

41'976'137.-

100.0

%

40.0

MB1

Fr.

42'461'873.-

103.1

%

38.8

MB2

Fr.

44'850'454.-

121.2

%

33.0

In der Gesamtbewertung erhält die

Beschwerdeführerin damit – unter Berücksichtigung der korrekten Gewichtung der

Zuschlagskriterien (vgl. E. 4.3) – insgesamt 96,5 Punkte,

die Mitbeteiligte 1 insgesamt 96,6 Punkte

und die Mitbeteiligte 2 insgesamt 82,9 Punkte.

Die Beschwerdeführerin vermag damit ihren Punkterückstand zur Erstplatzierten

nicht voll­ständig aufzuholen. Ihr Angebot rückt aber

vom dritten auf den zweiten Platz vor.

8.

Vorliegend hat die

Beschwerdegegnerin die Beteiligung an den Versicherungsleistungen anteilsmässig

unter den drei Zuschlagsempfängerinnen aufgeteilt und die Führung von Police

und Schadenabwicklung der erstplatzierten Zuschlagsempfängerin zugesprochen.

Der zur Berechnung der jeweiligen Mitbeteiligung verwendete Schlüssel ist

jedoch unbekannt und liegt im Ermessen der Vergabebehörde. Praxisgemäss erteilt

das Verwaltungsgericht den Zuschlag ohnehin nicht selber, sondern weist die

Sache mit einer entsprechenden Anordnung an die Vergabestelle zurück (vgl. VGr,

13.

Februar 2002, VB.2001.00035, E. 3c = BEZ 2002 Nr. 33). In

Gutheissung der Beschwerde ist die Sache daher zur Neufestsetzung der

prozentualen Mitbeteiligung unter Berücksichtigung des korrigierten Bewertungsergebnisses

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

9.

Aufgrund der

Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Rückweisung der Sache gilt die

Beschwerdeführerin als obsiegend (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013,

E. 3.2; VGr, 28. August 2014, VB.2014.00106, E. 2.3, je mit

Hinweisen). Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Parteien die Verfahrenskosten nach

Massgabe ihres Unterliegens. Angesichts der ausdrücklichen Antragstellung durch

die Mitbeteiligte 2 auf Beschwerdeabweisung ist es gerechtfertigt, diese

an den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu beteiligen. Mit Blick auf das

Verursacherprinzip sind die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin zu 3/4 und der Mitbeteiligten 2 zu

1/4 aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligte 2 sind

überdies zu verpflichten, der Beschwerdeführerin im gleichen Verhältnis eine

angemessene Entschädigung für ihre Umtriebe im Beschwerdeverfahren auszurichten

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

10.

Der geschätzte Auftragswert übersteigt

den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert (Art. 1

lit. b der Verordnung des WBF vom 2. Dezember 2013 über die Anpassung

der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2014 und

2015.

[SR 172.056.12]). Gegen diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f

BGG); andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen.

Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung

ist ferner darauf hinzuweisen, dass ein Rück­weisungsentscheid nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt, der nur

angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133 II

309.

E. 1.2).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der

Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 24. März 2015 aufgehoben. Die Sache wird an die Finanzdirektion des

Kantons Zürich zurückgewiesen, um den Zuschlag im Sinn der Erwägungen neu zu erteilen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 20'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 260.-- Zustellkosten,

Fr. 20'260.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin zu 3/4 und der

Mitbeteiligten 2 zu 1/4 auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung

von Fr. 4'500.- zu bezahlen. Die Mitbeteiligte 2 wird verpflichtet,

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu

bezahlen. Die Parteientschädigungen sind innert 30 Tagen ab Rechtskraft

dieses Urteils zahlbar.

5.

Gegen

dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht

zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …