VB.2015.00204
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00204
11. Juni 2015Deutsch11 min
(URT.2015.17204)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00204
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. Juni 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird
seit September 2011 von der Sozialbehörde der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher
Hilfe unterstützt. Zusammen mit ihrer fünfjährigen Tochter wohnt sie in einer
Dreizimmerwohnung zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'738.-.
B. Am
29. Mai 2013 verfügte die Sozialbehörde, dass der Mietzins im
Unterstützungsbudget (in der Höhe von Fr. 1'738.-) nur noch bis
31. Mai 2014 berücksichtigt werde, und erteilte A die Auflage, bis zum
31. Mai 2014 eine günstigere Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von
maximal Fr. 1400.- zu suchen. Dabei wies die Sozialbehörde darauf hin,
dass der Mietzins bei nicht fristgemässer Auflagenerfüllung per 1. Juni
2014 auf monatlich Fr. 1'400.- gekürzt werden könne. Diese Verfügung blieb
unangefochten.
C. Mit
Entscheid vom 26. Juni 2014 kürzte die Sozialbehörde den Mietzins im
Unterstützungsbudget ab 1. Oktober 2014 auf Fr. 1'400.- pro Monat, da
A die Auflage nicht erfüllt habe und weiterhin in der zu teuren Wohnung lebe.
Die von A dagegen erhobene Einsprache wies die Sonderfall- und Einsprachekommission
der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) mit Entscheid vom 30. Oktober
2014 ab.
Erwägungen
II.
Daraufhin erhob A am 20. November 2015 Rekurs beim
Bezirksrat Zürich und beantragte, die Entscheide vom 26. Juni 2014 und
20.
Oktober 2014 seien aufzuheben, und es sei weiterhin der aktuelle
Mietzins von Fr. 1'780.- pro Monat im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen.
Mit Beschluss vom 19. Februar 2015 wies der Bezirksrat den Rekurs ab.
Verfahrenskosten erhob er keine.
III.
A. Dagegen
gelangte A am 1. April 2014 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte, der Beschluss des Bezirksrats vom 19. Februar 2015 sei
aufzuheben, und der Mietzins sei auch künftig in der Höhe von Fr. 1'780.-
pro Monat zu übernehmen.
B. Am
9.
April 2015 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen
Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung, ohne einen
formellen Antrag zu stellen. Am 29. April 2015 beantragte die Sozialbehörde
die Abweisung der Beschwerde. A liess sich zu diesen Eingaben nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen,
namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser
periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen
(VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00440, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17).
Angesichts der angeordneten Reduktion des Mietzinses in der Höhe von monatlich
Fr. 380.- im Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin liegt der
Streitwert damit unter Fr. 20'000.-. Da zudem kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid
berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Gemäss
§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll
das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen
für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung
zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete
Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.2
Nach den
SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind
im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen.
Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere
Lösung zur Verfügung steht. Angesichts des regional unterschiedlichen
Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete
Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen (vgl.
SKOS-Richtlinien Kap. B.1 und B.3). Die Beschwerdegegnerin ist dieser
Empfehlung gefolgt und hat eine Richtlinie für die Bemessung der Logiskosten im
Unterstützungsbudget erlassen. Der maximale Mietzins für einen Zweipersonenhaushalt
in der Stadt Zürich beträgt demnach Fr. 1'400.- pro Monat.
Die Einhaltung der kommunalen
Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die
Sozialhilfe empfangen; ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief
angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu
erlangen (VGr, 19. November 2014, VB.2014.00554, E. 2.3; 25. Mai
2007, VB.2007.00204, E. 4). Rechtlich sind die Mietzinsrichtlinien
indessen lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen gegenüber
den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte
Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und
den SKOS-Richtlinien entsprechen (VGr, 6. Oktober 2014, VB.2014.00450,
E. 4.3; 11. September 2013, VB.2013.00496, E. 2.3).
Lebt eine Sozialhilfe
beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum
überschreitet, so muss die Situation im Einzelfall genau geprüft werden, bevor
der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Bei einem Entscheid sind
insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die
Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten
Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer
sozialen Integration (VGr, 25. Februar 2013, VB.2013.00044, E. 2.5;
SKOS-Richtlinien Kap. B.3).
Wenn der Hilfesuchende
Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und
Weisungen missachtet, und er zudem schriftlich auf die Möglichkeit einer
Leistungskürzung hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt werden
(§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG). Weigern
sich unterstützte Personen, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine
günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare
günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf
jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre.
Dies bedeutet unter
Umständen, dass die unterstützte Person den teureren Mietzins nicht mehr
bezahlen kann und die Kündigung erhält. In diesem Fall ist das Gemeinwesen
verpflichtet, eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen (SKOS-Richtlinien Kap. B.3).
2.3
Das Verwaltungsgericht ist als
Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen,
einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung,
beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es
grundsätzlich nicht überprüfen.
3.
Die Vorinstanz erwog, der
Beschwerdeführerin sei ein Umzug in eine günstigere Wohnung zumutbar. Weder sei
sie im Quartier stark verwurzelt, noch rechtfertige der Umstand, dass ihre
Tochter einen Hort im Quartier B besuche, die Übernahme des deutlich zu
hohen Mietzinses, zumal davon auszugehen sei, dass sie längerfristig
unterstützt werden müsse. Der Beschwerdeführerin sei mit Verfügung vom
29.
Mai 2013 bereits eine grosszügige Frist eingeräumt worden, um eine
neue Wohnung zu suchen. Die entsprechende Auflage unter Androhung der Kürzung
per 1. Juni 2014 bei Nichteinhalten derselben erweise sich somit als
rechtmässig. Weiter erwog die Vorinstanz, ein Umzug sei auch heute noch zumutbar
und verhältnismässig, da sich zwischenzeitlich keine Veränderungen ergeben hätten.
Dass die Beschwerdeführerin eine Basisbeschäftigung absolvieren werde, sei zwar
erfreulich. Dennoch sei nicht absehbar, dass sie in Kürze von der Sozialhilfe
abgelöst werden könne. Zudem habe die Beschwerdeführerin keine genügenden Suchbemühungen
vorgenommen bzw. nachgewiesen. Ihre erklärte Absicht, sich um eine Genossenschaftswohnung
bemühen zu wollen, reiche hierfür bei Weitem nicht aus. Demzufolge sei auch die
Kürzung des Mietzinses berechtigt gewesen.
4.
4.1
Das
Bundesgericht erwog in einem eine ähnliche Sache betreffenden Entscheid, bei
Weisungen und Auflagen, die – wie vorliegend die Verpflichtung zur
Wohnungssuche – in die Grundrechte eingreifen, handle es sich um Zwischenentscheide,
die nicht in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend müsse die Rechtmässigkeit der
Zwischenverfügung zusammen mit dem Endentscheid überprüft werden können, wenn
bezüglich Ersterer vom Beschwerderecht kein Gebrauch gemacht worden sei und
sich der Zwischenentscheid auf den Inhalt des Endentscheids (mit Leistungskürzung)
auswirke (BGr, 13. Juni 2012,8C_871/2011, E. 4.3 f.). Wie dies
die Vorinstanz richtigerweise getan hat, ist daher vorliegend vorab die
Rechtmässigkeit der Auflage zu prüfen (hierzu E. 4.2). Die Vorbringen der
Beschwerdeführerin beschäftigen sich denn auch zur Hauptsache mit dieser Frage,
vermögen jedoch die Erwägungen der Vorinstanz, wie nachfolgend gezeigt wird, in
dieser Hinsicht sowie auch gesamthaft nicht in Zweifel zu ziehen. In Anwendung
von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann daher grundsätzlich
auf die in E. 3 wiedergegebenen Erwägungen des Beschlusses vom
19.
Februar 2015 verwiesen werden.
4.2
Zunächst
macht die Beschwerdeführerin geltend, bereits die "Kürzung" von
Fr. 150.- für die Möblierung ihrer Wohnung habe sie massiv "ins
Schleudern" gebracht, und der Umstand, dass ihr Exmann seiner
Verpflichtung zur Zahlung von Alimenten nicht nachkomme, führe zu finanziellen
Ausfällen. Eine weitere Kürzung von monatlich Fr. 380.- (vorn E. 1)
sei für sie und ihr Kind existenzbedrohend. Aus dem aktuellen Leistungsentscheid
für die Zeit von Oktober 2014 bis September 2015 ergibt sich indes, dass die Beschwerdeführerin
entsprechend Kap. B.1 der SKOS-Richtlinien die materielle Grundsicherung
(Grundbedarf, Wohnkosten, medizinische Grundversorgung) vollumfänglich bzw.
ohne Abzug eines Betrags für die Möblierung und ohne Anrechnung von Alimenten
erhält. Ein Einfluss auf die Verhältnismässigkeit der Auflage ist damit
insofern nicht auszumachen. Sodann ist der Umstand, dass die Kürzung des
Mietzinses im Unterstützungsbudget zur Folge haben kann, dass die unterstützte
Person denselben nicht mehr zu bezahlen imstande ist, von den SKOS-Richtlinien
gerade vorgesehen (vorn E. 2.2).
Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, ein Umzug komme auch
aus gesundheitlichen Gründen nicht infrage. Aus den von ihr eingereichten
Arztzeugnissen geht zwar hervor, dass sie vom 22. Oktober 2014 bis zum
22.
Dezember 2014 zu 70 % und vom 27. Februar 2015 bis zum
27.
April 2015 zu 100 % arbeitsunfähig war. Ob eine Person arbeitsfähig
bzw. arbeitsunfähig ist, hat jedoch nur bedingt Einfluss auf die Frage, ob ihr
ein Wechsel des Wohnorts zugemutet werden kann. Dass dies für die
Beschwerdeführerin ausgeschlossen ist, geht aus dem Arztzeugnis jedenfalls
nicht hervor, und im Übrigen ebenso wenig, dass sie aufgrund ihrer
gesundheitlichen Probleme nicht in der Lage gewesen wäre, nach einer neuen
Wohnung zu suchen. Im Übrigen ist die Dauer der ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit
inzwischen ohnehin abgelaufen. Die Verhältnismässigkeit der Auflage wird daher
auch dadurch nicht infrage gestellt.
Selbiges gilt auch für das Vorbringen der Beschwerdeführerin,
sie habe weder die Zeit noch das Geld, an Besichtigungsterminen für Wohnungen
teilzunehmen. Zum einen finden solche – wie die Vorinstanz zu Recht erwägt – zu
verschiedenen Terminen und auch an Nachmittagen statt. Zum anderen umfasst der
Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den sie ausbezahlt erhält, auch die Kosten
für den öffentlichen Verkehr (SKOS-Richtlinien Kap. B.2.1). Die Kosten für
den Umzug selbst können bei Bedarf von der Beschwerdegegnerin als
situationsbedingte Leistung übernommen werden (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 8.1.14, Ziffer 2.2, 31. Januar 2013).
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, eine für sie angemessene
Wohnung zu
einem Mietzins von Fr. 1'400.- lasse sich in der Stadt Zürich mangels
Angeboten gar nicht finden, ist zwar einzuräumen, dass die Mietzinsmaxima
gemäss den Richtlinien der Beschwerdegegnerin eher knapp bemessen sind und die
Suche nach einer entsprechenden Wohngelegenheit sicher mit einem gewissen
Aufwand verbunden ist. Indessen kann nicht gesagt werden, es handle sich dabei
um eine marktferne Festlegung, die das erfolgreiche Auffinden einer passenden
Wohnung geradezu verunmögliche. Entgegenstehendes ergibt sich auch nicht aus
der von Beschwerdeführerin angegebenen Analyse der C AG. Im Übrigen müssen
gewisse Einschränkungen bezüglich der Lage und des Komforts bei der Ausrüstung
der Wohnung in Kauf genommen werden (VGr, 6. März 2014, VB.2014.00032,
E. 5.2). Ohnehin weist die Beschwerdeführerin jedoch nicht ausreichend
aus, überhaupt nach einer günstigeren Wohnung gesucht zu haben (dazu sogleich
E. 4.3). Die Auflage der Beschwerdegegnerin erweist sich daher auch unter
diesem Gesichtspunkt als gerechtfertigt.
Schliesslich steht auch der
Umstand, dass die Tochter der Beschwerdeführerin mittlerweile den Kindergarten
besucht, einem Umzug nicht entgegen. Wie die Beschwerdeführerin selbst
ausführt, sind in der Stadt Zürich (andere) Kindergärten in ausreichender
Anzahl vorhanden.
4.3
Wenigstens
sinngemäss macht die Beschwerdeführerin sodann geltend, ausreichend nach einer
günstigeren Wohnung gesucht zu haben. Wie jedoch bereits im Rekursverfahren
unterlässt sie es auch im Beschwerdeverfahren gänzlich, entsprechende
Bemühungen zu dokumentieren. Die Kürzung des Mietzinses in der angedrohten Höhe
erfolgte mangels Erfüllung der Auflage deshalb zu Recht.
5.
Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation
sind sie massvoll zu bemessen (Plüss, § 13 N. 39).
Parteientschädigungen wurden nicht beantragt.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 500.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen dieses Urteil
kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …