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Entscheid

VB.2015.00204

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00204

11. Juni 2015Deutsch11 min

(URT.2015.17204)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wird

seit September 2011 von der Sozialbehörde der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher

Hilfe unterstützt. Zusammen mit ihrer fünfjährigen Tochter wohnt sie in einer

Dreizimmerwohnung zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'738.-.

B. Am

29. Mai 2013 verfügte die Sozialbehörde, dass der Mietzins im

Unterstützungsbudget (in der Höhe von Fr. 1'738.-) nur noch bis

31. Mai 2014 berücksichtigt werde, und erteilte A die Auflage, bis zum

31. Mai 2014 eine günstigere Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von

maximal Fr. 1400.- zu suchen. Dabei wies die Sozialbehörde darauf hin,

dass der Mietzins bei nicht fristgemässer Auflagenerfüllung per 1. Juni

2014 auf monatlich Fr. 1'400.- gekürzt werden könne. Diese Verfügung blieb

unangefochten.

C. Mit

Entscheid vom 26. Juni 2014 kürzte die Sozialbehörde den Mietzins im

Unterstützungsbudget ab 1. Oktober 2014 auf Fr. 1'400.- pro Monat, da

A die Auflage nicht erfüllt habe und weiterhin in der zu teuren Wohnung lebe.

Die von A dagegen erhobene Einsprache wies die Sonderfall- und Einsprachekommission

der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) mit Entscheid vom 30. Oktober

2014 ab.

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A am 20. November 2015 Rekurs beim

Bezirksrat Zürich und beantragte, die Entscheide vom 26. Juni 2014 und

20.

Oktober 2014 seien aufzuheben, und es sei weiterhin der aktuelle

Mietzins von Fr. 1'780.- pro Monat im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen.

Mit Beschluss vom 19. Februar 2015 wies der Bezirksrat den Rekurs ab.

Verfahrenskosten erhob er keine.

III.

A. Dagegen

gelangte A am 1. April 2014 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte, der Beschluss des Bezirksrats vom 19. Februar 2015 sei

aufzuheben, und der Mietzins sei auch künftig in der Höhe von Fr. 1'780.-

pro Monat zu übernehmen.

B. Am

9.

April 2015 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen

Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung, ohne einen

formellen Antrag zu stellen. Am 29. April 2015 beantragte die Sozialbehörde

die Abweisung der Beschwerde. A liess sich zu diesen Eingaben nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen,

namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser

periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen

(VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00440, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17).

Angesichts der angeordneten Reduktion des Mietzinses in der Höhe von monatlich

Fr. 380.- im Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin liegt der

Streitwert damit unter Fr. 20'000.-. Da zudem kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid

berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Gemäss

§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll

das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen

für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen

berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung

zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete

Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2

Nach den

SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind

im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen.

Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere

Lösung zur Verfügung steht. Angesichts des regional unterschiedlichen

Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete

Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen (vgl.

SKOS-Richtlinien Kap. B.1 und B.3). Die Beschwerdegegnerin ist dieser

Empfehlung gefolgt und hat eine Richtlinie für die Bemessung der Logiskosten im

Unterstützungsbudget erlassen. Der maximale Mietzins für einen Zweipersonenhaushalt

in der Stadt Zürich beträgt demnach Fr. 1'400.- pro Monat.

Die Einhaltung der kommunalen

Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die

Sozialhilfe empfangen; ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief

angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu

erlangen (VGr, 19. November 2014, VB.2014.00554, E. 2.3; 25. Mai

2007, VB.2007.00204, E. 4). Rechtlich sind die Mietzinsrichtlinien

indessen lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen gegenüber

den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte

Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und

den SKOS-Richtlinien entsprechen (VGr, 6. Oktober 2014, VB.2014.00450,

E. 4.3; 11. September 2013, VB.2013.00496, E. 2.3).

Lebt eine Sozialhilfe

beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum

überschreitet, so muss die Situation im Einzelfall genau geprüft werden, bevor

der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Bei einem Entscheid sind

insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die

Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten

Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer

sozialen Integration (VGr, 25. Februar 2013, VB.2013.00044, E. 2.5;

SKOS-Richtlinien Kap. B.3).

Wenn der Hilfesuchende

Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und

Weisungen missachtet, und er zudem schriftlich auf die Möglichkeit einer

Leistungskürzung hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt werden

(§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG). Weigern

sich unterstützte Personen, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine

günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare

günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf

jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre.

Dies bedeutet unter

Umständen, dass die unterstützte Person den teureren Mietzins nicht mehr

bezahlen kann und die Kündigung erhält. In diesem Fall ist das Gemeinwesen

verpflichtet, eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen (SKOS-Richtlinien Kap. B.3).

2.3

Das Verwaltungsgericht ist als

Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen,

einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung,

beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es

grundsätzlich nicht überprüfen.

3.

Die Vorinstanz erwog, der

Beschwerdeführerin sei ein Umzug in eine günstigere Wohnung zumutbar. Weder sei

sie im Quartier stark verwurzelt, noch rechtfertige der Umstand, dass ihre

Tochter einen Hort im Quartier B besuche, die Übernahme des deutlich zu

hohen Mietzinses, zumal davon auszugehen sei, dass sie längerfristig

unterstützt werden müsse. Der Beschwerdeführerin sei mit Verfügung vom

29.

Mai 2013 bereits eine grosszügige Frist eingeräumt worden, um eine

neue Wohnung zu suchen. Die entsprechende Auflage unter Androhung der Kürzung

per 1. Juni 2014 bei Nichteinhalten derselben erweise sich somit als

rechtmässig. Weiter erwog die Vorinstanz, ein Umzug sei auch heute noch zumutbar

und verhältnismässig, da sich zwischenzeitlich keine Veränderungen ergeben hätten.

Dass die Beschwerdeführerin eine Basisbeschäftigung absolvieren werde, sei zwar

erfreulich. Dennoch sei nicht absehbar, dass sie in Kürze von der Sozialhilfe

abgelöst werden könne. Zudem habe die Beschwerdeführerin keine genügenden Suchbemühungen

vorgenommen bzw. nachgewiesen. Ihre erklärte Absicht, sich um eine Genossenschaftswohnung

bemühen zu wollen, reiche hierfür bei Weitem nicht aus. Demzufolge sei auch die

Kürzung des Mietzinses berechtigt gewesen.

4.

4.1

Das

Bundesgericht erwog in einem eine ähnliche Sache betreffenden Entscheid, bei

Weisungen und Auflagen, die – wie vorliegend die Verpflichtung zur

Wohnungssuche – in die Grundrechte eingreifen, handle es sich um Zwischenentscheide,

die nicht in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend müsse die Rechtmässigkeit der

Zwischenverfügung zusammen mit dem Endentscheid überprüft werden können, wenn

bezüglich Ersterer vom Beschwerderecht kein Gebrauch gemacht worden sei und

sich der Zwischenentscheid auf den Inhalt des Endentscheids (mit Leistungskürzung)

auswirke (BGr, 13. Juni 2012,8C_871/2011, E. 4.3 f.). Wie dies

die Vorinstanz richtigerweise getan hat, ist daher vorliegend vorab die

Rechtmässigkeit der Auflage zu prüfen (hierzu E. 4.2). Die Vorbringen der

Beschwerdeführerin beschäftigen sich denn auch zur Hauptsache mit dieser Frage,

vermögen jedoch die Erwägungen der Vorinstanz, wie nachfolgend gezeigt wird, in

dieser Hinsicht sowie auch gesamthaft nicht in Zweifel zu ziehen. In Anwendung

von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann daher grundsätzlich

auf die in E. 3 wiedergegebenen Erwägungen des Beschlusses vom

19.

Februar 2015 verwiesen werden.

4.2

Zunächst

macht die Beschwerdeführerin geltend, bereits die "Kürzung" von

Fr. 150.- für die Möblierung ihrer Wohnung habe sie massiv "ins

Schleudern" gebracht, und der Umstand, dass ihr Exmann seiner

Verpflichtung zur Zahlung von Alimenten nicht nachkomme, führe zu finanziellen

Ausfällen. Eine weitere Kürzung von monatlich Fr. 380.- (vorn E. 1)

sei für sie und ihr Kind existenzbedrohend. Aus dem aktuellen Leistungsentscheid

für die Zeit von Oktober 2014 bis September 2015 ergibt sich indes, dass die Beschwerdeführerin

entsprechend Kap. B.1 der SKOS-Richtlinien die materielle Grundsicherung

(Grundbedarf, Wohnkosten, medizinische Grundversorgung) vollumfänglich bzw.

ohne Abzug eines Betrags für die Möblierung und ohne Anrechnung von Alimenten

erhält. Ein Einfluss auf die Verhältnismässigkeit der Auflage ist damit

insofern nicht auszumachen. Sodann ist der Umstand, dass die Kürzung des

Mietzinses im Unterstützungsbudget zur Folge haben kann, dass die unterstützte

Person denselben nicht mehr zu bezahlen imstande ist, von den SKOS-Richtlinien

gerade vorgesehen (vorn E. 2.2).

Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, ein Umzug komme auch

aus gesundheitlichen Gründen nicht infrage. Aus den von ihr eingereichten

Arztzeugnissen geht zwar hervor, dass sie vom 22. Oktober 2014 bis zum

22.

Dezember 2014 zu 70 % und vom 27. Februar 2015 bis zum

27.

April 2015 zu 100 % arbeitsunfähig war. Ob eine Person arbeitsfähig

bzw. arbeitsunfähig ist, hat jedoch nur bedingt Einfluss auf die Frage, ob ihr

ein Wechsel des Wohnorts zugemutet werden kann. Dass dies für die

Beschwerdeführerin ausgeschlossen ist, geht aus dem Arztzeugnis jedenfalls

nicht hervor, und im Übrigen ebenso wenig, dass sie aufgrund ihrer

gesundheitlichen Probleme nicht in der Lage gewesen wäre, nach einer neuen

Wohnung zu suchen. Im Übrigen ist die Dauer der ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit

inzwischen ohnehin abgelaufen. Die Verhältnismässigkeit der Auflage wird daher

auch dadurch nicht infrage gestellt.

Selbiges gilt auch für das Vorbringen der Beschwerdeführerin,

sie habe weder die Zeit noch das Geld, an Besichtigungsterminen für Wohnungen

teilzunehmen. Zum einen finden solche – wie die Vorinstanz zu Recht erwägt – zu

verschiedenen Terminen und auch an Nachmittagen statt. Zum anderen umfasst der

Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den sie ausbezahlt erhält, auch die Kosten

für den öffentlichen Verkehr (SKOS-Richtlinien Kap. B.2.1). Die Kosten für

den Umzug selbst können bei Bedarf von der Beschwerdegegnerin als

situationsbedingte Leistung übernommen werden (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kap. 8.1.14, Ziffer 2.2, 31. Januar 2013).

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, eine für sie angemessene

Wohnung zu

einem Mietzins von Fr. 1'400.- lasse sich in der Stadt Zürich mangels

Angeboten gar nicht finden, ist zwar einzuräumen, dass die Mietzinsmaxima

gemäss den Richtlinien der Beschwerdegegnerin eher knapp bemessen sind und die

Suche nach einer entsprechenden Wohngelegenheit sicher mit einem gewissen

Aufwand verbunden ist. Indessen kann nicht gesagt werden, es handle sich dabei

um eine marktferne Festlegung, die das erfolgreiche Auffinden einer passenden

Wohnung geradezu verunmögliche. Entgegenstehendes ergibt sich auch nicht aus

der von Beschwerdeführerin angegebenen Analyse der C AG. Im Übrigen müssen

gewisse Einschränkungen bezüglich der Lage und des Komforts bei der Ausrüstung

der Wohnung in Kauf genommen werden (VGr, 6. März 2014, VB.2014.00032,

E. 5.2). Ohnehin weist die Beschwerdeführerin jedoch nicht ausreichend

aus, überhaupt nach einer günstigeren Wohnung gesucht zu haben (dazu sogleich

E. 4.3). Die Auflage der Beschwerdegegnerin erweist sich daher auch unter

diesem Gesichtspunkt als gerechtfertigt.

Schliesslich steht auch der

Umstand, dass die Tochter der Beschwerdeführerin mittlerweile den Kindergarten

besucht, einem Umzug nicht entgegen. Wie die Beschwerdeführerin selbst

ausführt, sind in der Stadt Zürich (andere) Kindergärten in ausreichender

Anzahl vorhanden.

4.3

Wenigstens

sinngemäss macht die Beschwerdeführerin sodann geltend, ausreichend nach einer

günstigeren Wohnung gesucht zu haben. Wie jedoch bereits im Rekursverfahren

unterlässt sie es auch im Beschwerdeverfahren gänzlich, entsprechende

Bemühungen zu dokumentieren. Die Kürzung des Mietzinses in der angedrohten Höhe

erfolgte mangels Erfüllung der Auflage deshalb zu Recht.

5.

Die Beschwerde ist nach dem

Gesagten abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation

sind sie massvoll zu bemessen (Plüss, § 13 N. 39).

Parteientschädigungen wurden nicht beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 500.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen dieses Urteil

kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …