VB.2015.00206
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00206
24. Juni 2015Deutsch21 min
(URT.2015.17224)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2015.00206
Urteil
der 4. Kammer
vom 24. Juni 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1970 geborener Ausländer, hält sich seit 1985 in
der Schweiz auf und ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung für den
Kanton Zürich.
Während seiner Anwesenheit in der
Schweiz erwirkte A folgende Straferkenntnisse:
- Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Oktober 1991:
18 Monate Gefängnis bedingt wegen wiederholter
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und wiederholter und fortgesetzter Übertretung desselben;
- Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Hinwil vom 29. März
1993: schuldig des mehrfachen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises; von
einer Zusatzstrafe zum Urteil vom 30. Oktober 1991 wurde abgesehen;
- Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Hinwil vom
22. Oktober 1993: 20 Tage Gefängnis und Fr. 500.- Busse wegen
Entwendung zum Gebrauch und Fahrens trotz Entzug des Führerausweises;
- Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. Januar
1994 bzw. des Bezirksgerichts Kulm vom 12. Januar 1993: drei Monate
Gefängnis wegen mehrfacher Vernachlässigung der Unterhaltspflichten,
verschiedener Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz, Erleichterung der rechtswidrigen Einreise sowie
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz;
- Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 5. Oktober
1995: 14 Tage Haft bedingt wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes;
- Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Hinwil vom 17. Juli
1997: ein Monat Haft bedingt und Fr. 500.- Busse wegen Fahrens trotz
Entzug des Führerausweises sowie Verletzung der Verkehrsregeln;
- Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Oktober 1997:
fünf Monate Gefängnis und Fr. 300.- Busse wegen falscher Anschuldigung,
Fahrens in angetrunkenem Zustand, Fahrens ohne Führerausweis sowie Verletzung einer
Verkehrsregel;
- Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 2. Juni
1998: 30 Tage Haft bedingt wegen mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes;
- Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Hinwil vom 23. Juli
1999: ein Monat Gefängnis wegen mehrfacher Verübung einer Tat in selbstverschuldeter
Unzurechnungsfähigkeit;
- Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Hinwil vom
13. November 2000: Fr. 500.- Busse wegen Drohung;
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
24. November 2005: ein Monat Gefängnis bedingt und Fr. 500.- Busse
wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Fahrens trotz Entzug des
Führerausweises und Verletzung der Verkehrsregeln;
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
28. August 2006: ein Monat Gefängnis bedingt und Fr. 300.- Busse wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug sowie
Verletzung der Verkehrsregeln;
- Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. April
2009 bzw. des Bezirksgerichts Hinwil vom 30. Juni 2008: zehn Monate
Freiheitsstrafe bedingt sowie Vollzug der bedingt ausgesprochenen Strafen
gemäss Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 24. November
2005 und 28. August 2006 wegen mehrfachen Betrugs;
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
9. September 2010: 60 Tagessätze Geldstrafe
zu je Fr. 40.- sowie Fr. 500.- Busse wegen
Fahrens trotz Entzug des Führerausweises, Verletzung der Verkehrsregeln und
mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes;
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
12. September 2011: 90 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 90.- wegen
Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises;
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
25. Juni 2012: 120 Tagessätze Geldstrafe zu
je Fr. 50.- wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Fahrens ohne
Berechtigung;
- Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 25. März 2014:
zwölf Monate Freiheitsstrafe sowie Fr. 300.- Busse wegen Entwendung zum
Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, mehrfachen vorsätzlichen
Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes;
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom
20. August 2014: Fr. 300.- Busse wegen Ungehorsams des Schuldners im
Betreibungs- und Konkursverfahren;
- Strafbefehl des Untersuchungsamts Uznach vom
25. September 2014: 60 Tagessätze Geldstrafe
zu je Fr. 50.- wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung,
Entzug oder Aberkennung des Ausweises.
Aufgrund dieser Straferkenntnisse
verwarnte das Migrationsamt (früher: Fremdenpolizei) des Kantons Zürich A mit Verfügungen vom 15. Februar 1994, 17. Dezember 1997,
22. Oktober 1999 sowie 10. Oktober 2006 und stellte ihm schwerer
wiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen in Aussicht für den Fall, dass er
wiederum bestraft werden oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen
Anlass geben sollte.
Mit Verfügung vom 18. November 2014
widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und setzte diesem zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis
13. Januar 2015.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 22. Dezember 2014
liess A die Aufhebung der Verfügung vom
18.
November 2014 unter Entschädigungsfolge beantragen. Die
Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 26. Februar 2015 ab
und wies das Migrationsamt an, die Wegweisung von A
unmittelbar nach dessen Entlassung aus dem Strafvollzug zu vollziehen.
III.
A liess am 1. April 2015 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht führen und die Aufhebung des Rekursentscheids sowie der
Verfügung vom 18. November 2014 unter Entschädigungsfolge beantragen;
zudem liess er um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung ersuchen. Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 29. April 2015 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung; das
Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts
etwa auf dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts nach § 41 in
Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1,
19a, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44
e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig.
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der Beschwerdegegner nicht habe dartun
können, dass er die Aufforderung zur
Stellungnahme zugestellt habe.
Wie es sich damit verhält, kann
vorliegend offenbleiben. Eine allfällige Gehörsverletzung wäre durch die
Möglichkeit des Beschwerdeführers, sich vor der mit voller Kognition entscheidenden
Rekursinstanz einlässlich zur Angelegenheit zu äussern, jedenfalls geheilt
(vgl. hierzu BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
3.
3.1
Gemäss
Art. 63 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung
unter anderem widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in
schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der
Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere
oder äussere Sicherheit gefährdet. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung liegt nach Art. 80 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom
24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) unter anderem vor bei einer Missachtung gesetzlicher
Vorschriften und behördlicher Verfügungen. Ein schwerwiegender Verstoss liegt
dabei regelmässig vor, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen
besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische
und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat. Ein Widerruf
der Niederlassungsbewilligung ist aber auch dann möglich, wenn sich eine
ausländische Person von strafrechtlichen Sanktionen nicht beeindrucken lässt
und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an
die Rechtsordnung zu halten. Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich
in die hier geltende Ordnung einzufügen, ist anhand einer Gesamtbetrachtung
seines Verhaltens zu beurteilen, wobei auch eine Summierung von Verstössen, die
für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen
Bewilligungsentzug rechtfertigen können (vgl. zum Ganzen
BGE 137 II 297 E. 3.2 f., 139 I 31 E. 2.1;
BBl 2002, 3709 ff., 3810).
Ein Verstoss gegen die öffentliche
Ordnung liegt nach Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE sodann auch bei
mutwilliger Nichterfüllung öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher
Verpflichtungen vor. Schuldenwirtschaft stellt indes nur dann einen
schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz dar, wenn
sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist; blosse Liederlichkeit
genügt dafür nicht (BGr, 6. Oktober 2010,2C_273/2010, E. 3.3, und
21.
Juli 2014,2C_997/2013, E. 2.2).
3.2
Der
Beschwerdeführer war seit 1991 fortgesetzt straffällig. Er wurde in 19 Straferkenntnissen
insgesamt mit rund viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe bzw. Haft, 330 Tagessätzen
Geldstrafe sowie Fr. 4'000.- Busse bestraft. Der Beschwerdeführer hat im
Wesentlichen Strassenverkehrsdelikte begangen und das Betäubungsmittelgesetz
übertreten. Darüber hinaus wurde er unter anderem wegen Betrugs, Drohung,
falscher Anschuldigung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
bestraft. Sein Verschulden in Bezug auf die einzelnen Straftaten ist zwar nicht
durchweg als schwerwiegend zu bezeichnen. Die zahlreichen Verurteilungen zeigen
aber klar, dass der Beschwerdeführer sich auch von Strafurteilen nicht
beeindrucken liess und insbesondere weder gewillt noch fähig war, als
Autolenker grundlegende Regeln des Strassenverkehrs zu beachten. Der
Beschwerdeführer lenkte fortgesetzt Motofahrzeuge, obwohl ihm der Führerausweis
bereits im Jahr 1992 mit Wirkung ab Dezember 1991 entzogen und seither nicht
wieder erteilt worden war. Er beging darüber hinaus regelmässig
Verkehrsregelverletzungen und lenkte wiederholt ein Fahrzeug in fahrunfähigem
Zustand. Verkehrsregeln, insbesondere die Pflicht, Motorfahrzeuge nur mit
entsprechender Berechtigung und nur in fahrfähigem Zustand zu lenken, dienen
nicht nur der blossen Ordnung im Strassenverkehr, sondern letztlich dem Schutz
des Lebens und der Gesundheit der anderen, insbesondere auch der schwächeren Verkehrsteilnehmer.
Der Beschwerdeführer hat somit zentrale Rechtsgüter über Jahre immer wieder
aufs Spiel gesetzt und so die öffentliche Sicherheit erheblich und wiederholt gefährdet.
Sein Verhalten erfüllt die Voraussetzung eines schwerwiegenden wiederholten
Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn des Widerrufsgrunds
nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG (vgl. auch BGr,
3.
September 2013,2C_161/2013, E. 2.4).
Sodann ist der Beschwerdeführer seinen
Zahlungsverpflichtungen in erheblichem Umfang nicht nachgekommen: Nach eigener
Darstellung belaufen sich seine Schulden auf rund eine Million Franken und ist
über ihn bereits drei Mal Konkurs eröffnet worden. Gemäss einem Registerauszug
des Betreibungsamtes J von Mitte 2012 sind an diesem Ort insgesamt 53
Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 230'045.75 verzeichnet. Beim Betreibungsamt
K gab es im Jahr 2010 Betreibungen für sechs Forderungen im Gesamtbetrag von
Fr. 6'291.45, für das gleiche Jahr beim Betreibungsamt L eine Betreibung
im Betrag von Fr. 5'625.15 und beim Betreibungsamt M neun Betreibungen im
Gesamtbetrag von Fr. 16'054.-; in diesem Register sind drei offene
Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 3'081.85 vermerkt. Beim
Betreibungsamt N gab es im Jahr 2011 Betreibungen im Gesamtbetrag von
Fr. 45'338.45, wovon für acht Forderungen offene Verlustscheine im Gesamtbetrag
von Fr. 26'388.20 bestehen. Dem Auszug lässt sich entnehmen, dass diese Verlustscheine
ausschliesslich Forderungen der öffentlichen Hand betreffen. Schliesslich wurden
beim Betreibungsamt O vom 1. Januar bis zum 25. Juli 2012 drei
Betreibungen im Gesamtbetrag von 11'589.85 eingeleitet. Es lässt sich nicht ausschliessen,
dass in dieser Aufstellung verschiedene Forderungen mehrfach aufgeführt sind.
Der Beschwerdeführer verweigerte jedoch seine Mitwirkung beim Versuch, Klarheit
über die genaue Schuldenhöhe zu erhalten. Unabhängig davon, ob für einzelne
Forderungen an mehreren Orten Betreibungen eingeleitet wurden, zeigt die enorme
Zahl offener Verlustscheine und der hohe Gesamtbetrag, dass der
Beschwerdeführer offensichtlich nicht gewillt ist, seinen Zahlungsverpflichtungen
in genügendem Mass nachzukommen. Namentlich hat er auch öffentlichrechtlichen
Forderungen in erheblichem Ausmass nicht erfüllt. Aus den Akten ergibt sich in
diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer schon in den Jahren 1999 und
2000.
offene Verlustscheine für Forderungen des Beschwerdegegners aufwies. Der Beschwerdeführer
macht sodann keine Gründe geltend, die darauf schliessen liessen, seine
Schulden seien unverschuldet entstanden. Angesichts der langen Dauer und
offensichtlicher Weigerung, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen,
ist ihm die Schuldenwirtschaft qualifiziert vorwerfbar und hat er auch dadurch
den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt.
4.
4.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
Ein Widerruf kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der
persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers verhältnismässig erscheint.
Dabei sind insbesondere das Verschulden bei der Tatbegehung, die Dauer der
(rechtmässigen) Anwesenheit in der Schweiz und der Grad der Integration sowie
die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen
(BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2 [je mit weiteren
Hinweisen]; Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr,
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 51 N. 31).
Die Notwendigkeit einer
Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich ferner bei einem Anspruch auf Achtung
des Familienlebens aus Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101; BGE 122 II 1 E. 2 mit Hinweisen). Hat
ein Ausländer nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz
und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann
es das in Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. in Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens
verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Dabei ist
gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das Rechtsgut des
Familienlebens nur statthaft, falls er gesetzlich vorgesehen ist und eine
Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale
Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des
Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung strafbarer
Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und
Freiheiten anderer notwendig erscheint. Nach der Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte sind insbesondere beachtlich: die Art und
Schwere der begangenen Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat, der
Zeitraum zwischen der Straftat und der Wegweisung und das Verhalten in der
Zwischenzeit, die Staatsangehörigkeit aller betroffenen Personen, die
Einzelheiten des Familienlebens, zum Beispiel Dauer der Ehe und Art des
Zusammenlebens, das Vorhandensein von Kindern und ihr Alter und auch etwaige
Schwierigkeiten des Partners im Herkunftsland. Da bei der vorzunehmenden
Interessenabwägung die persönlichen und familiären Verhältnisse zu berücksichtigen
sind, hält eine gestützt auf das Ausländergesetz verhältnismässige Wegweisung
bzw. Bewilligungsverweigerung grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK stand
(vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3; BGr,
16.
September 2008,2C_620/2008, E. 2.2).
4.2
Im Rahmen
der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung beurteilt sich das Verschulden in
erster Linie nach der Höhe der vom Strafrichter verhängten Strafe (BGE
129.
II 215 E. 3.1; BGr, 25. September 2009,2C_295/2009,
E. 5.3). Bei schweren Straftaten wiegt dabei das öffentliche Interesse an
einer Wegweisung des Ausländers regelmässig schwer und muss selbst ein geringes
Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter
nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31
E. 2.3.2). Für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt
sodann mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im
strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012,2C_1026/2011,
E. 4.2). Bei Ausländern, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf
das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) berufen können, muss nicht
allein auf die Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann
auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr,
25.
März 2011,2C_28/2010, E. 2.3).
Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt schwer. Er hat
über Jahre ohne gültigen Führerausweis Fahrzeuge gelenkt und sich dabei weder
durch die zahlreichen strafrechtlichen Sanktionen noch durch insgesamt vier
ausländerrechtliche Verwarnungen beeindrucken lassen. Indem er Fahrzeuge
regelmässig in fahrunfähigem Zustand lenkte und ohne im Besitz der dafür
notwendigen Bewilligung zu sein, hat er eine Gefahr für Leib und Leben anderer
Verkehrsteilnehmer geschaffen. Der Beschwerdeführer hat sich in diesem Zusammenhang
gegenüber der Kantonspolizei Zürich am 19. Juni 2013 dahingehend geäussert,
er werde auch weiterhin ein Auto lenken, weil er Geld verdienen müsse; eine
Busse mehr oder weniger sei ihm egal. Anlässlich einer Befragung durch die
Kantonspolizei St. Gallen vom 5. August 2014 sagte er aus, er sei
Auto gefahren, weil er dringend etwas habe erledigen müssen; dabei habe er in
Kauf genommen, in eine Polizeikontrolle zu geraten. In der Beschwerde führt er
aus, seit Januar 2014 ein Unternehmen zu betreiben, welches unter anderem
Transporte ausführe. Sein bisheriges Verhalten und seine Aussagen im Rahmen
polizeilicher Befragungen lassen auf eine offensichtliche Unbelehrbarkeit und eine
Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung – insbesondere den
Strassenverkehrsvorschriften – schliessen. Auch mit Blick auf seine berufliche
Tätigkeit besteht damit eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer
auch zukünftig Motorfahrzeuge ohne die dafür notwendige Bewilligung und in
fahrunfähigem Zustand lenken wird. Insgesamt besteht hinsichtlich seiner
Straftaten ein grosses öffentliches Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers.
Schliesslich ist der Beschwerdeführer
seinen privat- und öffentlichrechtlichen Verpflichtungen in erheblichem Umfang
nicht nachgekommen. Die auch in jüngerer Zeit anhaltenden Betreibungen in grosser Zahl und seine offenen Verlustscheine
in einem Gesamtbetrag von über Fr. 250'000.- lassen einzig den Schluss zu,
dass der Beschwerdeführer keinerlei Interesse zeigt, seinen finanziellen
Verpflichtungen nachzukommen. Der Beschwerdeführer wurde sodann durch das
Bezirksgericht Hinwil am 30. Juni 2008 des Betrugs schuldig gesprochen,
weil er in den Jahren 2006 und 2007 gegenüber dem Sozialdienst der Gemeinde J Einkünfte verschwiegen und damit unrechtmässige Auszahlungen im
Gesamtbetrag von Fr. 16'525.60 erwirkt hatte. Dadurch
hat er gezielt die öffentliche Hand geschädigt. Auch aus diesem Grund liegt ein
grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers vor
(vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. b BV).
4.3
Der
Beschwerdeführer ist im Alter von 15 Jahren in die Schweiz eingereist und hält
sich hier seit 30 Jahren auf. Er hat sich in dieser Zeit indes nicht
erfolgreich in die hiesigen Verhältnisse integriert: Im Gegenteil zeigt sein Verhalten
einen klaren Unwillen, sich an die hiesige Ordnung zu halten und sich
wirtschaftlich in der Schweiz zu integrieren. Neben seiner Straffälligkeit und
der Schuldenwirtschaft musste der Beschwerdeführer zeitweilig durch die öffentliche
Fürsorge unterstützt werden. Der Beschwerdeführer macht – mit Ausnahme seiner
Kinder (dazu sogleich) sowie der langen Anwesenheit – keine Umstände geltend,
welche auf vertiefte Bindungen zur Schweiz schliessen liessen.
4.4
Der
Beschwerdeführer ist Vater von D (geboren 1989), E (geboren 1996), F (geboren
1998) und G (geboren 2005) sowie von H (geboren 2012). Diese Kinder stehen –
soweit sie überhaupt noch minderjährig sind – nicht unter der (alleinigen)
Obhut des Beschwerdeführers und können grundsätzlich auch dann in der Schweiz
bleiben, wenn der Beschwerdeführer diese verlassen muss. Es bleibt aber zu
prüfen, ob die Wegweisung zu einer dem Beschwerdeführer bzw. seinen Kindern
nicht zumutbaren Trennung der Familie führte.
Zum Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem ältesten Kind
lässt sich den Akten nichts entnehmen. Dieses ist indes bereits 26 Jahre alt
und fällt damit ohnehin nicht unter die Kernfamilie im Sinn von Art. 8
Abs. 1 EMRK. Die Mutter des jüngsten Kindes führt in
einem undatierten Schreiben aus, der Beschwerdeführer
wohne seit Dezember (wohl 2014) mit ihr und dem Kind
zusammen. Sie hätten sich während der Schwangerschaft getrennt, der Kontakt sei
aber wieder aufgenommen worden, als H vier Monate alt gewesen sei. Seither sei der Kontakt regelmässig. Der
Beschwerdeführer leiste etwa am Geburtstag einen finanziellen Beitrag oder wenn
H Schuhe oder Kleider benötige oder die Haare schneiden
müsse. Die Mutter der mittleren
drei Kinder führt in einem Schreiben vom 25. März 2015
aus, der Kontakt mit den Kindern sei "mittlerweile für beide Seiten
befriedigend". Die Alimente seien schon vor einigen Jahren "auf Null
gesetzt" worden, weil der Beschwerdeführer stellenlos gewesen sei. Er leiste aber freiwillig einen Beitrag an den Kauf von Kleidern oder
Schuhen.
Ein nicht sorge- bzw. obhutsberechtigter Elternteil kann
sein Besuchsrecht von vornherein nur in beschränktem Mass pflegen. Um dies
wahrzunehmen, ist grundsätzlich keine dauernde Anwesenheit im Gastland
erforderlich; es genügt, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten
wahrgenommen werden kann. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung
fällt ein weitergehender Anspruch nur in Betracht, wenn in wirtschaftlicher und
affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht und diese
Beziehung wegen der Distanz zum Herkunftsland der ausländischen Person
praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte (BGr, 5. Januar 2015,2C_547/2014,
E. 3.2 mit Hinweisen). Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern
aus zweiter Ehe liegt weder in affektiver noch wirtschaftlicher Hinsicht eine
besonders enge Beziehung vor. Gegenüber seinem jüngsten Kind fehlt es
jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht an einer solchen Beziehung. Schon aus
diesem Grund führt die Wegweisung nicht zu einem Eingriff in das durch
Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers.
Im Übrigen erwiese sich vorliegend auch der durch die
Wegweisung verbundene Eingriff in das Familienleben als zumutbar. Zwischen der
Schweiz und dem Heimatland von A bestehen zahlreiche Flugverbindungen, weshalb
der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern durch die
Wegweisung zwar eingeschränkt, jedoch nicht verunmöglicht wird. Gegenseitige
Besuche – etwa während der Schulferien – bleiben ohne Weiteres möglich. Angesichts
des erheblichen öffentlichen Interesses an einer Wegweisung des
Beschwerdeführers erweist sich diese Einschränkung des Familienlebens als verhältnismässig.
4.5
Unter den
Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen auch eheähnliche
Lebensgemeinschaften, sofern diese nach ihrer Natur und Stabilität mit einer
ehelichen Gemeinschaft vergleichbar sind (BGr, 4. November 2010,
2C_97/2010, E. 3.1). Bestehen keine konkreten Heiratsabsichten und sind
aus der Beziehung keine Kinder hervorgegangen, genügt allein eine dreijährige
Dauer des Zusammenlebens für die Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 1 EMRK
indes nicht (BGr, 4. November 2010,2C_97/2010, E. 3.3).
Der Beschwerdeführer lebt erst seit einem knappen halben Jahr
mit der Mutter (I) von H zusammen und ist mit dieser nicht verheiratet. Auch
wenn aus dieser Beziehung ein Kind hervorgegangen ist, handelt es sich
angesichts der erst kurzen Dauer des Zusammenlebens und auch mit Blick darauf,
dass das Zusammenleben erst fast drei Jahre nach der Geburt des gemeinsamen
Kindes wieder aufgenommen wurde, nicht um eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinn
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Darüber hinaus wies der Beschwerdeführer
zu Beginn dieser Beziehung bereits zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen
auf und konnte I deshalb nicht damit rechnen, die Beziehung in der Schweiz leben
zu können.
4.6
Der
Beschwerdeführer hat die prägenden Kinder- und Jugendjahre in seiner Heimat
verbracht, und es dürfte ihm deshalb – wenn auch mit gewissen Schwierigkeiten –
grundsätzlich möglich sein, sich dort wieder zu integrieren. Nach eigenen Angaben
hat er sein Heimatland zuletzt vor 15 Jahren besucht, weshalb es ihm jedenfalls
nicht völlig fremd sein dürfte. Der Beschwerdeführer macht neben der langen Abwesenheit
denn auch keine Umstände geltend, die einer Wiedereingliederung in seiner Heimat
entgegenstehen könnten.
4.7
Insgesamt
überwiegen damit die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung des Beschwerdeführers
dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Die Ausgangsverfügung
und der Rekursentscheid erweisen sich demnach als rechtmässig.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.
Der Beschwerdeführer befindet sich
mindestens bis zum 25. November 2015 im Strafvollzug. Es rechtfertigt sich
deshalb, ihn aufzufordern, die Schweiz unmittelbar nach Beendigung des
Strafvollzugs zu verlassen. Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an
das Bundesgericht erfolgen, dieses dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung
verleihen und der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen
Endentscheids bereits aus dem Strafvollzug entlassen sein, hat er sich bei
einem den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheid
binnen eines Monats ab dessen Datum aus dem Land zu entfernen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Der
Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und
-vertretung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben
Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.
Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht,
wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu
wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren,
deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).
Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem
Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu
bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
Angesichts der Sachlage und des
ausführlich begründeten Rekursentscheids konnte der Beschwerdeführer nicht
ernsthaft mit einer Gutheissung seiner Beschwerde rechnen. Diese erweist sich
damit als offensichtlich aussichtlos. Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher
Rechtspflege und -vertretung ist demnach abzuweisen.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden
Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Gegen Entscheide über den Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch
auf das Fort-
bestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; BGr,
27.
Januar 2010,2C_515/2009, E. 1.1).
Richtet sich die Beschwerde gegen die
Wegweisung, steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 113 in Verbindung mit Art. 83
lit. c Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in
der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen;
und
erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der
Beschwerdeführer hat die Schweiz unmittelbar nach Entlassung aus dem Strafvollzug
bzw. im Sinn der Erwägung 5 zu verlassen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …