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Entscheid

VB.2015.00206

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00206

24. Juni 2015Deutsch21 min

(URT.2015.17224)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, ein 1970 geborener Ausländer, hält sich seit 1985 in

der Schweiz auf und ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung für den

Kanton Zürich.

Während seiner Anwesenheit in der

Schweiz erwirkte A folgende Straferkenntnisse:

- Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Oktober 1991:

18 Monate Gefängnis bedingt wegen wiederholter

Widerhandlungen gegen das Betäubungs­mittelgesetz und wiederholter und fortgesetzter Übertretung desselben;

- Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Hinwil vom 29. März

1993: schuldig des mehrfachen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises; von

einer Zusatzstrafe zum Urteil vom 30. Oktober 1991 wurde abgesehen;

- Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Hinwil vom

22. Oktober 1993: 20 Tage Gefängnis und Fr. 500.- Busse wegen

Entwendung zum Gebrauch und Fahrens trotz Entzug des Führerausweises;

- Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. Januar

1994 bzw. des Bezirksgerichts Kulm vom 12. Januar 1993: drei Monate

Gefängnis wegen mehrfacher Vernachlässigung der Unterhaltspflichten,

verschiedener Wider­handlungen gegen das

Strassenverkehrsgesetz, Erleichterung der rechtswidrigen Einreise sowie

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz;

- Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 5. Oktober

1995: 14 Tage Haft bedingt wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittel­gesetzes;

- Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Hinwil vom 17. Juli

1997: ein Monat Haft bedingt und Fr. 500.- Busse wegen Fahrens trotz

Entzug des Führerausweises sowie Verletzung der Verkehrsregeln;

- Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Oktober 1997:

fünf Monate Gefängnis und Fr. 300.- Busse wegen falscher Anschuldigung,

Fahrens in angetrunkenem Zustand, Fahrens ohne Führerausweis sowie Verletzung einer

Verkehrsregel;

- Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 2. Juni

1998: 30 Tage Haft bedingt wegen mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes;

- Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Hinwil vom 23. Juli

1999: ein Monat Gefängnis wegen mehrfacher Verübung einer Tat in selbstverschuldeter

Un­zu­rechnungs­fähigkeit;

- Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Hinwil vom

13. November 2000: Fr. 500.- Busse wegen Drohung;

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

24. November 2005: ein Monat Gefängnis bedingt und Fr. 500.- Busse

wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Fahrens trotz Entzug des

Führerausweises und Verletzung der Verkehrsregeln;

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

28. August 2006: ein Monat Gefängnis bedingt und Fr. 300.- Busse wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug sowie

Verletzung der Verkehrsregeln;

- Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. April

2009 bzw. des Bezirksgerichts Hinwil vom 30. Juni 2008: zehn Monate

Freiheitsstrafe bedingt sowie Vollzug der bedingt ausgesprochenen Strafen

gemäss Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 24. November

2005 und 28. August 2006 wegen mehrfachen Betrugs;

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

9. September 2010: 60 Tagessätze Geldstrafe

zu je Fr. 40.- sowie Fr. 500.- Busse wegen

Fahrens trotz Entzug des Führerausweises, Verletzung der Verkehrsregeln und

mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes;

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

12. September 2011: 90 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 90.- wegen

Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises;

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

25. Juni 2012: 120 Tagessätze Geldstrafe zu

je Fr. 50.- wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Fahrens ohne

Berechtigung;

- Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 25. März 2014:

zwölf Monate Freiheitsstrafe sowie Fr. 300.- Busse wegen Entwendung zum

Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, mehrfachen vorsätzlichen

Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes;

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom

20. August 2014: Fr. 300.- Busse wegen Ungehorsams des Schuldners im

Betreibungs- und Konkursverfahren;

- Strafbefehl des Untersuchungsamts Uznach vom

25. September 2014: 60 Tagessätze Geldstrafe

zu je Fr. 50.- wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung,

Entzug oder Aberkennung des Ausweises.

Aufgrund dieser Straferkenntnisse

verwarnte das Migrationsamt (früher: Fremdenpolizei) des Kantons Zürich A mit Verfügungen vom 15. Februar 1994, 17. Dezember 1997,

22. Oktober 1999 sowie 10. Oktober 2006 und stellte ihm schwerer

wiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen in Aussicht für den Fall, dass er

wiederum bestraft werden oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen

Anlass geben sollte.

Mit Verfügung vom 18. November 2014

widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und setzte diesem zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis

13. Januar 2015.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 22. Dezember 2014

liess A die Aufhebung der Verfügung vom

18.

November 2014 unter Entschädigungsfolge beantragen. Die

Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 26. Februar 2015 ab

und wies das Migrationsamt an, die Wegweisung von A

unmittelbar nach dessen Entlassung aus dem Strafvollzug zu vollziehen.

III.

A liess am 1. April 2015 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht führen und die Aufhebung des Rekursentscheids sowie der

Verfügung vom 18. November 2014 unter Entschädigungsfolge beantragen;

zudem liess er um Gewährung unentgeltlicher Rechts­pflege und -vertretung ersuchen. Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 29. April 2015 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung; das

Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts

etwa auf dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts nach § 41 in

Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1,

19a, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44

e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) zuständig.

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzu­treten.

2.

Der Beschwerdeführer rügt eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der Beschwerdegegner nicht habe dartun

können, dass er die Aufforderung zur

Stellungnahme zugestellt habe.

Wie es sich damit verhält, kann

vorliegend offenbleiben. Eine allfällige Gehörsverletzung wäre durch die

Möglichkeit des Beschwerdeführers, sich vor der mit voller Kognition entscheidenden

Rekursinstanz einlässlich zur Angelegenheit zu äussern, jedenfalls geheilt

(vgl. hierzu BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen).

3.

3.1

Gemäss

Art. 63 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung

unter anderem widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in

schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der

Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere

oder äussere Sicherheit gefährdet. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit

und Ordnung liegt nach Art. 80 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom

24.

Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,

SR 142.201) unter anderem vor bei einer Missachtung gesetzlicher

Vorschriften und behördlicher Verfügungen. Ein schwerwiegender Verstoss liegt

dabei regelmässig vor, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen

besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische

und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat. Ein Widerruf

der Niederlassungsbewilligung ist aber auch dann möglich, wenn sich eine

ausländische Person von strafrechtlichen Sanktionen nicht beeindrucken lässt

und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an

die Rechtsordnung zu halten. Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich

in die hier geltende Ordnung einzufügen, ist anhand einer Gesamtbetrachtung

seines Verhaltens zu beurteilen, wobei auch eine Summierung von Verstössen, die

für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen

Bewilligungsentzug rechtfertigen können (vgl. zum Ganzen

BGE 137 II 297 E. 3.2 f., 139 I 31 E. 2.1;

BBl 2002, 3709 ff., 3810).

Ein Verstoss gegen die öffentliche

Ordnung liegt nach Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE sodann auch bei

mutwilliger Nichterfüllung öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher

Verpflichtungen vor. Schuldenwirtschaft stellt indes nur dann einen

schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz dar, wenn

sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist; blosse Liederlichkeit

genügt dafür nicht (BGr, 6. Oktober 2010,2C_273/2010, E. 3.3, und

21.

Juli 2014,2C_997/2013, E. 2.2).

3.2

Der

Beschwerdeführer war seit 1991 fortgesetzt straffällig. Er wurde in 19 Straferkenntnissen

insgesamt mit rund viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe bzw. Haft, 330 Tagessätzen

Geldstrafe sowie Fr. 4'000.- Busse bestraft. Der Beschwerdeführer hat im

Wesentlichen Strassenverkehrsdelikte begangen und das Betäubungsmittelgesetz

übertreten. Darüber hinaus wurde er unter anderem wegen Betrugs, Drohung,

falscher Anschuldigung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

bestraft. Sein Verschulden in Bezug auf die einzelnen Straftaten ist zwar nicht

durchweg als schwerwiegend zu bezeichnen. Die zahlreichen Verurteilungen zeigen

aber klar, dass der Beschwerdeführer sich auch von Strafurteilen nicht

beeindrucken liess und insbesondere weder gewillt noch fähig war, als

Autolenker grundlegende Regeln des Strassenverkehrs zu beachten. Der

Beschwerdeführer lenkte fortgesetzt Motofahrzeuge, obwohl ihm der Führerausweis

bereits im Jahr 1992 mit Wirkung ab Dezember 1991 entzogen und seither nicht

wieder erteilt worden war. Er beging darüber hinaus regelmässig

Verkehrsregelverletzungen und lenkte wiederholt ein Fahrzeug in fahrunfähigem

Zustand. Verkehrsregeln, insbesondere die Pflicht, Motorfahrzeuge nur mit

entsprechender Berechtigung und nur in fahrfähigem Zustand zu lenken, dienen

nicht nur der blossen Ordnung im Strassenverkehr, sondern letztlich dem Schutz

des Lebens und der Gesundheit der anderen, insbesondere auch der schwächeren Verkehrsteilnehmer.

Der Beschwerdeführer hat somit zentrale Rechtsgüter über Jahre immer wieder

aufs Spiel gesetzt und so die öffentliche Sicherheit erheblich und wiederholt gefährdet.

Sein Verhalten erfüllt die Voraussetzung eines schwerwiegenden wiederholten

Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn des Widerrufsgrunds

nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG (vgl. auch BGr,

3.

September 2013,2C_161/2013, E. 2.4).

Sodann ist der Beschwerdeführer seinen

Zahlungsverpflichtungen in erheblichem Umfang nicht nachgekommen: Nach eigener

Darstellung belaufen sich seine Schulden auf rund eine Million Franken und ist

über ihn bereits drei Mal Konkurs eröffnet worden. Gemäss einem Registerauszug

des Betreibungsamtes J von Mitte 2012 sind an diesem Ort insgesamt 53

Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 230'045.75 verzeichnet. Beim Betreibungsamt

K gab es im Jahr 2010 Betreibungen für sechs Forderungen im Gesamtbetrag von

Fr. 6'291.45, für das gleiche Jahr beim Betreibungsamt L eine Betreibung

im Betrag von Fr. 5'625.15 und beim Betreibungsamt M neun Betreibungen im

Gesamtbetrag von Fr. 16'054.-; in diesem Register sind drei offene

Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 3'081.85 vermerkt. Beim

Betreibungsamt N gab es im Jahr 2011 Betreibungen im Gesamtbetrag von

Fr. 45'338.45, wovon für acht Forderungen offene Verlustscheine im Gesamtbetrag

von Fr. 26'388.20 bestehen. Dem Auszug lässt sich entnehmen, dass diese Verlustscheine

ausschliesslich Forderungen der öffentlichen Hand betreffen. Schliesslich wurden

beim Betreibungsamt O vom 1. Januar bis zum 25. Juli 2012 drei

Betreibungen im Gesamtbetrag von 11'589.85 eingeleitet. Es lässt sich nicht ausschliessen,

dass in dieser Aufstellung verschiedene Forderungen mehrfach aufgeführt sind.

Der Beschwerdeführer verweigerte jedoch seine Mitwirkung beim Versuch, Klarheit

über die genaue Schuldenhöhe zu erhalten. Unabhängig davon, ob für einzelne

Forderungen an mehreren Orten Betreibungen eingeleitet wurden, zeigt die enorme

Zahl offener Verlustscheine und der hohe Gesamtbetrag, dass der

Beschwerdeführer offensichtlich nicht gewillt ist, seinen Zahlungsverpflichtungen

in genügendem Mass nachzukommen. Namentlich hat er auch öffentlichrechtlichen

Forderungen in erheblichem Ausmass nicht erfüllt. Aus den Akten ergibt sich in

diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer schon in den Jahren 1999 und

2000.

offene Verlustscheine für Forderungen des Beschwerdegegners aufwies. Der Beschwerdeführer

macht sodann keine Gründe geltend, die darauf schliessen liessen, seine

Schulden seien unverschuldet entstanden. Angesichts der langen Dauer und

offensichtlicher Weigerung, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen,

ist ihm die Schuldenwirtschaft qualifiziert vorwerfbar und hat er auch dadurch

den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt.

4.

4.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.

Ein Widerruf kann nur erfolgen, wenn er unter Berück­sichti­gung der

persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers verhältnismässig erscheint.

Dabei sind insbesondere das Verschulden bei der Tatbegehung, die Dauer der

(rechtmässigen) Anwesenheit in der Schweiz und der Grad der Integration sowie

die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen

(BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2 [je mit weiteren

Hinweisen]; Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr,

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,

Art. 51 N. 31).

Die Notwendigkeit einer

Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich ferner bei einem Anspruch auf Achtung

des Familienlebens aus Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101; BGE 122 II 1 E. 2 mit Hinweisen). Hat

ein Ausländer nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz

und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann

es das in Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. in Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens

verletzen, wenn ihm die Anwesen­heit in der Schweiz untersagt wird. Dabei ist

gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das Rechtsgut des

Familienlebens nur statthaft, falls er gesetzlich vorgesehen ist und eine

Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale

Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des

Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung strafbarer

Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und

Freiheiten anderer notwendig erscheint. Nach der Praxis des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte sind insbesondere beachtlich: die Art und

Schwere der begangenen Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat, der

Zeitraum zwischen der Straftat und der Wegweisung und das Verhalten in der

Zwischenzeit, die Staatsangehörigkeit aller betroffenen Personen, die

Einzelheiten des Familienlebens, zum Beispiel Dauer der Ehe und Art des

Zusammenlebens, das Vorhandensein von Kindern und ihr Alter und auch etwaige

Schwierigkeiten des Partners im Herkunftsland. Da bei der vorzunehmenden

Interessenabwägung die persönlichen und familiären Verhältnisse zu berücksichtigen

sind, hält eine gestützt auf das Ausländergesetz verhältnismässige Wegweisung

bzw. Bewilligungsverweigerung grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK stand

(vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3; BGr,

16.

September 2008,2C_620/2008, E. 2.2).

4.2

Im Rahmen

der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung beurteilt sich das Verschulden in

erster Linie nach der Höhe der vom Strafrichter verhängten Strafe (BGE

129.

II 215 E. 3.1; BGr, 25. September 2009,2C_295/2009,

E. 5.3). Bei schweren Straftaten wiegt dabei das öffentliche Interesse an

einer Wegweisung des Ausländers regelmässig schwer und muss selbst ein geringes

Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter

nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31

E. 2.3.2). Für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt

sodann mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen

Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im

strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012,2C_1026/2011,

E. 4.2). Bei Ausländern, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf

das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) berufen können, muss nicht

allein auf die Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann

auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr,

25.

März 2011,2C_28/2010, E. 2.3).

Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt schwer. Er hat

über Jahre ohne gültigen Führerausweis Fahrzeuge gelenkt und sich dabei weder

durch die zahlreichen strafrecht­lichen Sanktionen noch durch insgesamt vier

aus­länderrechtliche Verwarnungen beeindrucken lassen. Indem er Fahrzeuge

regelmässig in fahrunfähigem Zustand lenkte und ohne im Besitz der dafür

notwendigen Bewilligung zu sein, hat er eine Gefahr für Leib und Leben anderer

Verkehrsteilnehmer geschaffen. Der Beschwerdeführer hat sich in diesem Zusammenhang

gegenüber der Kantonspolizei Zürich am 19. Juni 2013 dahingehend geäussert,

er werde auch weiterhin ein Auto lenken, weil er Geld verdienen müsse; eine

Busse mehr oder weniger sei ihm egal. Anlässlich einer Befragung durch die

Kantonspolizei St. Gallen vom 5. August 2014 sagte er aus, er sei

Auto gefahren, weil er dringend etwas habe erledigen müssen; dabei habe er in

Kauf genommen, in eine Polizeikontrolle zu geraten. In der Beschwerde führt er

aus, seit Januar 2014 ein Unternehmen zu betreiben, welches unter anderem

Transporte ausführe. Sein bisheriges Verhalten und seine Aussagen im Rahmen

polizeilicher Befragungen lassen auf eine offensichtliche Unbelehrbarkeit und eine

Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung – insbesondere den

Strassenverkehrsvorschriften – schliessen. Auch mit Blick auf seine berufliche

Tätigkeit besteht damit eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer

auch zukünftig Motorfahrzeuge ohne die dafür notwendige Bewilligung und in

fahrunfähigem Zustand lenken wird. Insgesamt besteht hinsichtlich seiner

Straftaten ein grosses öffentliches Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers.

Schliesslich ist der Beschwerdeführer

seinen privat- und öffentlichrechtlichen Verpflichtungen in erheblichem Umfang

nicht nachgekommen. Die auch in jüngerer Zeit anhalten­den Betreibungen in grosser Zahl und seine offenen Verlustscheine

in einem Gesamtbetrag von über Fr. 250'000.- lassen einzig den Schluss zu,

dass der Beschwerdeführer keinerlei Interesse zeigt, seinen finanziellen

Verpflichtungen nachzukommen. Der Beschwerdeführer wurde sodann durch das

Bezirksgericht Hinwil am 30. Juni 2008 des Betrugs schuldig gesprochen,

weil er in den Jahren 2006 und 2007 gegenüber dem Sozialdienst der Gemeinde J Einkünfte verschwiegen und damit unrechtmässige Auszahlungen im

Gesamtbetrag von Fr. 16'525.60 erwirkt hatte. Dadurch

hat er gezielt die öffentliche Hand geschädigt. Auch aus diesem Grund liegt ein

grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers vor

(vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. b BV).

4.3

Der

Beschwerdeführer ist im Alter von 15 Jahren in die Schweiz eingereist und hält

sich hier seit 30 Jahren auf. Er hat sich in dieser Zeit indes nicht

erfolgreich in die hiesigen Verhältnisse integriert: Im Gegenteil zeigt sein Verhalten

einen klaren Unwillen, sich an die hiesige Ordnung zu halten und sich

wirtschaftlich in der Schweiz zu integrieren. Neben seiner Straffälligkeit und

der Schuldenwirtschaft musste der Beschwerdeführer zeitweilig durch die öffentliche

Fürsorge unterstützt werden. Der Beschwerdeführer macht – mit Ausnahme seiner

Kinder (dazu sogleich) sowie der langen Anwesenheit – keine Umstände geltend,

welche auf vertiefte Bindungen zur Schweiz schliessen liessen.

4.4

Der

Beschwerdeführer ist Vater von D (geboren 1989), E (geboren 1996), F (geboren

1998) und G (geboren 2005) sowie von H (geboren 2012). Diese Kinder stehen –

soweit sie überhaupt noch minderjährig sind – nicht unter der (alleinigen)

Obhut des Beschwerdeführers und können grundsätzlich auch dann in der Schweiz

bleiben, wenn der Beschwerdeführer diese verlassen muss. Es bleibt aber zu

prüfen, ob die Wegweisung zu einer dem Beschwerdeführer bzw. seinen Kindern

nicht zumutbaren Trennung der Familie führte.

Zum Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem ältesten Kind

lässt sich den Akten nichts entnehmen. Dieses ist indes bereits 26 Jahre alt

und fällt damit ohnehin nicht unter die Kernfamilie im Sinn von Art. 8

Abs. 1 EMRK. Die Mutter des jüngsten Kindes führt in

einem undatierten Schreiben aus, der Beschwerdeführer

wohne seit Dezember (wohl 2014) mit ihr und dem Kind

zusammen. Sie hätten sich während der Schwangerschaft getrennt, der Kontakt sei

aber wieder aufgenommen worden, als H vier Monate alt gewesen sei. Seither sei der Kontakt regelmässig. Der

Beschwerdeführer leiste etwa am Geburtstag einen finanziellen Beitrag oder wenn

H Schuhe oder Kleider benötige oder die Haare schneiden

müsse. Die Mutter der mittleren

drei Kinder führt in einem Schreiben vom 25. März 2015

aus, der Kontakt mit den Kindern sei "mittlerweile für beide Seiten

befriedigend". Die Alimente seien schon vor einigen Jahren "auf Null

gesetzt" worden, weil der Beschwerdeführer stellenlos gewesen sei. Er leiste aber freiwillig einen Beitrag an den Kauf von Kleidern oder

Schuhen.

Ein nicht sorge- bzw. obhutsberechtigter Elternteil kann

sein Besuchsrecht von vornherein nur in beschränktem Mass pflegen. Um dies

wahrzunehmen, ist grundsätzlich keine dauernde Anwesenheit im Gastland

erforderlich; es genügt, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten

wahrgenommen werden kann. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung

fällt ein weitergehender Anspruch nur in Betracht, wenn in wirtschaftlicher und

affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht und diese

Beziehung wegen der Distanz zum Herkunftsland der ausländischen Person

praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte (BGr, 5. Januar 2015,2C_547/2014,

E. 3.2 mit Hinweisen). Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern

aus zweiter Ehe liegt weder in affektiver noch wirtschaftlicher Hinsicht eine

besonders enge Beziehung vor. Gegenüber seinem jüngsten Kind fehlt es

jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht an einer solchen Beziehung. Schon aus

diesem Grund führt die Wegweisung nicht zu einem Eingriff in das durch

Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers.

Im Übrigen erwiese sich vorliegend auch der durch die

Wegweisung verbundene Eingriff in das Familienleben als zumutbar. Zwischen der

Schweiz und dem Heimatland von A bestehen zahlreiche Flugverbindungen, weshalb

der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern durch die

Wegweisung zwar eingeschränkt, jedoch nicht verunmöglicht wird. Gegenseitige

Besuche – etwa während der Schulferien – bleiben ohne Weiteres möglich. Angesichts

des erheblichen öffentlichen Interesses an einer Wegweisung des

Beschwerdeführers erweist sich diese Einschränkung des Familienlebens als verhältnismässig.

4.5

Unter den

Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen auch eheähnliche

Lebensgemeinschaften, sofern diese nach ihrer Natur und Stabilität mit einer

ehelichen Gemeinschaft vergleichbar sind (BGr, 4. November 2010,

2C_97/2010, E. 3.1). Bestehen keine konkreten Heiratsabsichten und sind

aus der Beziehung keine Kinder hervorgegangen, genügt allein eine dreijährige

Dauer des Zusammenlebens für die Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 1 EMRK

indes nicht (BGr, 4. November 2010,2C_97/2010, E. 3.3).

Der Beschwerdeführer lebt erst seit einem knappen halben Jahr

mit der Mutter (I) von H zusammen und ist mit dieser nicht verheiratet. Auch

wenn aus dieser Beziehung ein Kind hervorgegangen ist, handelt es sich

angesichts der erst kurzen Dauer des Zusammenlebens und auch mit Blick darauf,

dass das Zusammenleben erst fast drei Jahre nach der Geburt des gemeinsamen

Kindes wieder aufgenommen wurde, nicht um eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinn

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Darüber hinaus wies der Beschwerdeführer

zu Beginn dieser Beziehung bereits zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen

auf und konnte I deshalb nicht damit rechnen, die Beziehung in der Schweiz leben

zu können.

4.6

Der

Beschwerdeführer hat die prägenden Kinder- und Jugendjahre in seiner Heimat

verbracht, und es dürfte ihm deshalb – wenn auch mit gewissen Schwierigkeiten –

grundsätzlich möglich sein, sich dort wieder zu integrieren. Nach eigenen Angaben

hat er sein Heimatland zuletzt vor 15 Jahren besucht, weshalb es ihm jedenfalls

nicht völlig fremd sein dürfte. Der Beschwerdeführer macht neben der langen Abwesenheit

denn auch keine Umstände geltend, die einer Wiedereingliederung in seiner Heimat

entgegenstehen könnten.

4.7

Insgesamt

überwiegen damit die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung des Beschwerdeführers

dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Die Ausgangsverfügung

und der Rekursentscheid erweisen sich demnach als rechtmässig.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen.

Der Beschwerdeführer befindet sich

mindestens bis zum 25. November 2015 im Strafvollzug. Es rechtfertigt sich

deshalb, ihn aufzufordern, die Schweiz unmittelbar nach Beendigung des

Strafvollzugs zu verlassen. Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an

das Bundesgericht erfolgen, dieses dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung

verleihen und der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen

Endentscheids bereits aus dem Strafvollzug entlassen sein, hat er sich bei

einem den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundes­gericht­lichen Endentscheid

binnen eines Monats ab dessen Datum aus dem Land zu entfernen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Der

Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und

-vertretung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben

Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig

aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unent­geltliche Prozessführung.

Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertre­tung besteht,

wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu

wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren,

deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem

Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu

bezah­len (Plüss, § 16 N. 20).

Angesichts der Sachlage und des

ausführlich begründeten Rekursentscheids konnte der Beschwerdeführer nicht

ernsthaft mit einer Gutheissung seiner Beschwerde rechnen. Diese erweist sich

damit als offensichtlich aussichtlos. Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher

Rechtspflege und -vertretung ist demnach abzuweisen.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden

Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Gegen Entscheide über den Widerruf einer

Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch

auf das Fort-

bestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; BGr,

27.

Januar 2010,2C_515/2009, E. 1.1).

Richtet sich die Beschwerde gegen die

Wegweisung, steht nur die subsidiäre Verfassungs­beschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 113 in Verbindung mit Art. 83

lit. c Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in

der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um

unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen;

und

erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der

Beschwerdeführer hat die Schweiz unmittelbar nach Entlassung aus dem Strafvollzug

bzw. im Sinn der Erwägung 5 zu verlassen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …