VB.2015.00207
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00207
15. Juli 2015Deutsch13 min
(URT.2015.17297)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2015.00207
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. Juli 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Familiennachzug),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, geboren
1969, togolesischer Staatsangehöriger, reiste am 13. Juli 2001 in die
Schweiz ein und heiratete am 23. Mai 2002 die Schweizerin C. Am
6. August 2002 erhielt er im Rahmen des Familiennachzugs die Aufenthaltsbewilligung.
Am 29. September 2005 wurde die kinderlos gebliebene Ehe geschieden. Mit
Verfügung vom 10. Juni 2004 wies das Migrationsamt sein Gesuch um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, verweigerte ihm den weiteren
Aufenthalt und setzte ihm Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets
bis 31. August 2004. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat
mit rechtskräftigem Beschluss vom 6. September 2006 ab. Das Bundesamt für
Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) dehnte die Wegweisungsverfügung
am 1. November 2006 auf das Gebiet der gesamten Schweiz aus. Dagegen erhob
A Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD). Mit
Verfügung vom 18. August 2008 hob das BFM wiedererwägungsweise
seine Verfügung vom 1. November 2006 auf. Es ordnete die vorläufige
Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an, da A
als mit dem HI-Virus (Humane Immundeffizienz-Virus, HIV) Infizierter und an
verschiedenen Krankheiten Leidender im Herkunftsland in eine medizinische
Notlage geriete und hierdurch konkret gefährdet wäre. Mit Verfügung vom
21. August 2008 schrieb das (neu geschaffene und nunmehr zuständige)
Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren betreffend Ausdehnung der
kantonalen Wegweisung als gegenstandslos ab. Am 19. Juni 2012
erteilte das Migrationsamt A in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls und mit Zustimmung des BFM die Aufenthaltsbewilligung für den Kanton
Zürich zum Zweck der unselbständigen Erwerbstätigkeit.
B. A ist in der
Schweiz straffällig geworden: Mit Urteil vom 28. Januar 2010 des Obergerichts
des Kantons Zürich wurde er wegen versuchter schwerer Körperverletzung und des
versuchten Verbreitens einer menschlichen Krankheit zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
C. Am 31. August 2006 wurde A
Vater von D, welcher bei seiner Mutter E in F (Togo) lebt. A heiratete die Kindsmutter
am 7. Januar 2012 im F. Am 2. April 2014 reichte er ein Gesuch um
Bewilligung des Familiennachzugs für seine Ehefrau und seinen Sohn ein. Das
Migrationsamt wies das Gesuch um Familiennachzug mit Verfügung vom 17. Oktober
2014 mit der Begründung ab, von A vermöge den Lebensunterhalt
für seine Familie nicht zu bestreiten und habe die gesetzliche Nachzugfrist für
seinen Sohn nicht eingehalten.
Erwägungen
II.
Den gegen die Verfügung des Migrationsamts
vom 17. Oktober 2014 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion am 6. März 2015 ab, hielt indes fest, dass die zeitlichen
Voraussetzungen für den Familiennachzug eingehalten worden seien.
III.
Mit Beschwerde vom 8. April 2015
beantragte A dem Verwaltungsgericht, der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich vom 6. März 2015 sei aufzuheben und das Gesuch um
Familiennachzug für die Ehefrau und den gemeinsamen Sohn des Beschwerdeführers
vom 2. April 2014 zu bewilligen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Am 16. Juni 2015 reichte er eine Beschwerdeergänzung ein.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
verzichtete auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt
liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]). Für das Verwaltungsgericht ist eine Ermessenskontrolle zwar
grundsätzlich ausgeschlossen, hebt es eine angefochtene Verfügung auf und
entscheidet es in der Sache selbst (§ 63 VRG), verfügt es hingegen über
dieselben Befugnisse wie die Instanz, deren Anordnung es aufgehoben hat. Es
kann insoweit auch in Ermessensfragen frei entscheiden (vgl. BGr 15. März
2013,1C_207/2012, E. 3.4.1; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich
etc. 2014, § 50 N. 70 ff.)
1.2
Nach
§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren zulässig.
Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt
des gegenwärtig zu fällenden Entscheides (vgl. BGr, 20. April 2009,
2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3) Die mit der vorliegenden
Beschwerde eingereichten Unterlagen gilt es folglich zu berücksichtigen.
2.
Die Vorinstanzen
begründen die Bewilligungsverweigerung für die Ehefrau und den gemeinsamen Sohn
damit, dass die konkrete und erhebliche Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit auf
unbestimmte Dauer bestehe und damit die Voraussetzungen von Art. 44 lit. c
des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember
2005.
(AuG) nicht gegeben seien. Es bestehe kein Anspruch gestützt aus Art. 8
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; Recht auf
Familie).
2.1
Gemäss
Art. 44 AuG kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter
18.
Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
(lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie
nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Diese Voraussetzungen
müssen kumulativ erfüllt sein. Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten
und Kindern von Schweizerinnen und Schweizern sowie Personen mit
Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 42 resp. 43 AuG) räumt
Art. 44 AuG keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden vielmehr
nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 96 AuG). Dabei sind die öffentlichen
Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der
Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1
AuG).
2.2
2.2.1
Bei einem Ausländer, der selber einen Anspruch auf Erneuerung
seiner Aufenthaltsbewilligung (gesichertes
Anwesenheitsrecht) hat und sich deshalb nach der bundesgerichtlichen
Praxis für den Familiennachzug zusätzlich auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV berufen kann, haben die Behörden
nicht nur pflichtgemäss nach Art. 44 AuG
über das Nachzugsbegehren zu entscheiden. Es
müssen mit Blick auf die aus Art. 8 EMRK und Art. 13 BV abgeleiteten Rechte vielmehr auch gute Gründe gegeben sein,
um den begehrten Nachzug zu verweigern. Solche Gründe liegen vor, wenn die
Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 44
AuG i. V. m. Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober
2007.
über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) nicht erfüllt sind oder
Erlöschensgründe im Sinn von Art. 51 Abs. 2
AuG bestehen (vgl. BGE 137 I 284, E. 2.6). Ein Anspruch auf Nachzug des
Kindes gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV ist demnach für den Ausländer mit
einem gefestigten Aufenthaltsrecht gegeben,
wenn (1) dieser mit seinem Kind zusammenleben will (vgl. Art. 44 lit. a AuG), (2) eine
bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Art. 44
lit. b AuG), (3) die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 44 lit. c AuG), (4) der Nachzug innerhalb
der vorgesehenen Fristen beantragt wurde (Art. 47
Abs. 1 und 3 AuG bzw. Art. 73 VZAE)
und (5) der Nachzug nicht in klarer Missachtung des Wohls sowie der familiären
Bindungen des Kindes erfolgen soll, wobei auch die bisherige Beziehung zwischen
den nachziehenden Eltern und den Kindern sowie die Betreuungsmöglichkeiten in
der Schweiz zu berücksichtigen sind. Der Anspruch entfällt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird oder einer
der Widerrufsgründe von Art. 62 AuG
vorliegt, d. h. insbesondere, wenn der Familienangehörige, für den die anwesende Person
zu sorgen hat, der Sozialhilfe bedarf (Art. 51
Abs. 2 i. V. m. Art. 62 lit. e AuG). Im Übrigen
gewähren die meisten europäischen Staaten das Recht
auf Nachzug der engeren Familie erst, wenn deren Unterhalt gesichert erscheint
bzw. die Familie über eine geeignete Wohnung verfügt (vgl. BGE 139 I 330,
E. 2.4.1; BGE 130 II 281 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen).
2.2.2
Die Konvention verlangt, dass die
individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts
und der öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen
werden. Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein
"herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf
das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer
"fairen" Interessenabwägung entspricht. In
Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Zuwanderung betreffen,
hängt der Umfang der Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf dem
Staatsgebiet dulden bzw. ihnen den Aufenthalt ermöglichen zu müssen, jeweils
von den Umständen des Einzelfalls ab (Urteile des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Nunez gegen Norwegen
vom 28. Juni 2011 [Nr. 55597/09] § 70; Darren Omoregie gegen Norwegen
vom 31. Juli 2008 [Nr. 265/07] § 57). Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte verlangt dabei eine Gesamtbetrachtung, wobei der
Grad der konkreten Beeinträchtigung des Familienlebens, der Umstand, ob und
wieweit dieses in zumutbarer Weise im Heimatstaat oder allenfalls in einem
Drittstaat gelebt werden kann, sowie die Natur der Bindungen zum und im
Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen. Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob
Gründe der Migrationsregulierung (illegaler Aufenthalt usw.), andere Motive zum
Schutz der öffentlichen Ordnung oder solche des wirtschaftlichen Wohlergehens
des Landes der Bewilligung entgegenstehen. Von besonderem Gewicht erscheint
schliesslich, ob die betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen
Status vernünftigerweise davon ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im
Konventionsstaat pflegen zu können. Ist dies nicht der Fall, bedarf es
besonderer Umstände, damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten
kann, die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden (zum Ganzen BGE 139 I 330 mit zahlreichen Hinweisen).
2.2.3
Auf den Schutz des Privat- und
Familienlebens können sich in Ausnahmesituationen nach der Rechtsprechung EGMR auch
Personen berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist bzw. die
allenfalls über kein (gefestigtes) Aufenthaltsrecht verfügen, deren Anwesenheit
aber faktisch als Realität hingenommen wird bzw. aus objektiven Gründen
hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246, E. 3.3.1; EGMR-Urteil Agraw
gegen die Schweiz vom 29. Juli 2010, [Nr. 3295/06]).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer ist 2001 in die Schweiz gekommen. Er erhielt
gestützt auf die Ehe mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung. Seine
Aufenthaltsbewilligung wurde nach der Scheidung nicht mehr verlängert, er wurde
aber infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs am 18. August 2008
vorläufig in der Schweiz aufgenommen, da er aufgrund seiner Krankheiten im
Herkunftsland in eine medizinische Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer
ist am 31. August 2006 Vater von D geworden, welcher bei seiner Mutter E
in F (Togo) lebt. Am 2. Januar 2012 heiratete der
Beschwerdeführer die Kindsmutter. Am 19. Juni 2012 wurde ihm in
Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt.
3.2
Das Gesuch
um Familiennachzug beurteilt sich daher grundsätzlich nach Art. 44 AuG und
liegt im Ermessen des Beschwerdegegners. Darüber hinaus wäre zu
prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls einen Anspruch auf Bewilligung
des Familiennachzugsgesuches aus Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV ableiten kann. Als in der Schweiz Aufenthaltsberechtigter müsste
zunächst geprüft werden, ob der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK
und Art. 13 Abs. 1 BV überhaupt berührt ist (vgl. E. 2.2.1). Es kann indes vorliegend offenbleiben, ob seine Rechtsstellung aus
der Garantie des Privatlebens oder aufgrund der Tatsache, dass er
aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht in seine Heimat
zurückgeschafft werden kann ("faktisches"
Anwesenheitsrecht), als gesichert zu geltend hat, da
die Beschwerde aus anderen Gründen gutzuheissen ist (Art. 8
Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV; vgl. BGE 138 I 246, E. 2.3.;
BGE 130 II 281, E. 3.2.2; BGE
126.
II 335, E. 2b/cc; BGr 2C_725/2014, vom 23. Januar 2015, E. 5.2).
Ebenfalls offenbleiben kann nach dem Gesagten, inwiefern das Erfordernis
eines gefestigten Anwesenheitsrechts mit der Rechtsprechung des EGMR zu
vereinbaren ist (EGMR-Urteil, M.P.E.V. gegen die Schweiz, vom
8.
Juli 2014 [Nr. 3910/13], § 31 ff., wonach das "gefestigte
Anwesenheitsrecht" keine Eintretensvoraussetzung bildet, sondern im Rahmen
der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu beachten
ist).
3.3
Strittig
ist vorliegend einzig die Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit gemäss
Art. 44 lit. c AuG. Mit dieser Voraussetzung soll verhindert werden,
dass die nachgezogenen Familienangehörigen von der öffentlichen Fürsorge
abhängig werden. Es muss nicht nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum,
sondern vielmehr das soziale Existenzminimum gesichert sein. Daher geht die
Praxis bei der Berechnung der für den Familiennachzug notwendigen finanziellen
Mittel von den SKOS-Richtlinien aus. Berücksichtigt werden dabei sämtliche
Eigenmittel wie z. B.
Erwerbseinkommen, Sozialversicherungsleistungen, etc. Ein künftiges
Erwerbseinkommen des nachzuziehenden Ehepartners kann nach den
Gesetzesmaterialien dann berücksichtigt werden, wenn bereits eine Stelle zugesichert
wurde. Für die Verweigerung des Nachzugs bedarf es überdies einer konkreten Gefahr
der künftigen Fürsorgeabhängigkeit bzw. der Ausweitung derselben. Blosse
finanzielle Bedenken genügen nicht (vgl. BGr, 30. Mai 2011,2C_685/2010,
E. 2.3.1).
Entgegen der von der
Vorinstanz vertretenen Auffassung muss daher die Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit
weder "erheblich" noch "auf unbestimmte Dauer" bestehen
(vgl. BGr, 30. Mai 2011,2C_685/2010, E. 2.3; vgl. aber unterschiedliche
Voraussetzungen bei anerkannten Flüchtlingen, Bgr, 23. Januar 2014,2C_674/2013,
E. 4). Die Vorinstanz hat ein Durchschnittseinkommen des Beschwerdeführers
von Fr. 3'982.- errechnet und ging bei der Berechnung des sozialen
Existenzminimums von den Richtsätzen der Vereinigung der Fremdenpolizeichefs
der Ostschweiz und des Fürstentums Liechtensteins (VOF) aus. Die Vorinstanz hat
bei der Berechnung des Lebensbedarfs einen Ergänzungsbedarf für die Ehefrau von
Fr. 241.- für Integrationsmassnahmen einberechnet. Das Bundesgericht hat indes
die Einberechnung eines Ergänzungsbedarfs abgelehnt, da es die Anwendung
anderer Kriterien als für die effektive Zusprache von Sozialleistungen als sachfremd
erachtete (vgl. BGr, 30. Mai 2011,2C_685/2010,
E. 2.3.3; VGr, 18. Dezember 2014, VB.2014.00208, E. 6.4 f.;
VGr, 22. Mai 2013, VB.2012.00600, E. 2.4). Bleibt der erwähnte,
von der Vorinstanz veranschlagte Ergänzungsbedarf ausgeklammert, liegt ein
Totalbedarf von monatlich Fr. 4'268.- vor. Der Beschwerdeführer hat
auf Beschwerdeebene einen Mietvertrag eingereicht, wonach er per 15. Juni
2015.
eine 3-Zimmerwohnung an der G-Strasse 01 in H bewohnen wird. Von dem
berechneten Existenzminimum sind daher nochmals Fr. 410.- abzuziehen
(bisherige Miete Fr. 1'610.- pro Monat; neu Fr. 1'200.- pro Monat).
Insgesamt kommt die Familie somit auf ein soziales Existenzminimum von
Fr. 3'858.-. Dem gegenüberzustellen sind die monatlichen Eigenmittel. Die
Vorinstanz berechnete ein Einkommen von rund Fr. 3'982.-, womit sich die Lebenshaltungskosten
von Fr. 3'858.- finanzieren lassen sollten. Der angefochtene Entscheid
erweist sich somit (nachträglich) als unangemessen, weshalb die vorinstanzliche
Verfügung aufzuheben ist (Art. 63 Abs. 1 VRG) und der Familiennachzug
für die Ehefrau und das gemeinsame Kind nach pflichtgemässem Ermessen zu
gewähren ist (Art. 96 AuG).
Die Beschwerde ist
damit gutzuheissen.
4.
Ausgangsgemäss sind
die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dem Beschwerdeführer ist
für das Beschwerdeverfahren zulasten des Beschwerdegegners eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzusprechen. Nachdem sich der
angefochtene Entscheid erst im Nachhinein als unangemessen erweist, sind dem
Beschwerdeführer die Kosten für das Rekursverfahren zu belassen und ist ihm für
das Rekursverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten
werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffer I
des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 6. März 2015 wird
aufgehoben.
Der
Beschwerdegegner wird angewiesen, das Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers
vom 2. April 2014 zu bewilligen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …