VB.2015.00216
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00216
21. April 2016Deutsch22 min
(URT.2016.18042)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00216
Urteil
der 3. Kammer
vom 21. April 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A. Mit
Schreiben vom 30. Juli 2010 ersuchte A die Sozialbehörde der Stadt B (im
Folgenden: Sozialbehörde) um Ausrichtung wirtschaftlicher Unterstützung. Das
Sekretariat Soziales der Stadt B forderte ihn anschliessend auf, telefonisch
einen Termin mit einer Sozialarbeiterin zu vereinbaren und verschiedene
Unterlagen mitzubringen. In der Folge entwickelte sich ein Briefwechsel, in
dessen Verlauf A zu einem neuen Gesprächstermin eingeladen und mehrfach
schriftlich sowie telefonisch aufgefordert wurde, die erforderlichen Unterlagen
einzureichen. Sodann fand eine Besprechung des Sekretariats Soziales mit A
statt. Die Sozialbehörde verlor nach eigenen Angaben Ende Dezember 2010 den
Kontakt zu A. Die Akten wurden von der Sozialbehörde zwei Jahre später – mit
Ausnahme dreier ihrer Schreiben und eines Intake-Protokolls – vernichtet (vgl.
VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00550).
Einen Rechtsverweigerungsrekurs von A
wies der Bezirksrat C (im Folgenden: Bezirksrat) mit Beschluss vom 10. Juli
2013 ab, lud aber die Sozialbehörde ein, das Verfahren zur Prüfung eines
Anspruchs von A auf Sozialhilfe wieder aufzunehmen, ihn zur Einreichung
aktueller Unterlagen betreffend seine persönlichen und finanziellen
Verhältnisse aufzufordern und anschliessend mit anfechtbarem Entscheid über
sein Gesuch um Sozialhilfe zu entscheiden. Auf Beschwerde von A hin hob das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Dezember 2013 (VB.2013.00550) den Beschluss des
Bezirksrats auf, soweit damit der Rechtsverweigerungsrekurs abgewiesen wurde.
Die Sozialbehörde wurde angewiesen, das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung
wirtschaftlicher Hilfe auch für den Zeitraum vom 30. Juli 2010 bis 31. Juli
2013 zu behandeln und das Verfahren mit einer anfechtbaren Verfügung abzuschliessen.
B. Mit
Beschluss vom 2. Oktober 2013 gewährte die Sozialbehörde A unter
verschiedenen Auflagen rückwirkend ab 1. August 2013 und befristet bis 31. Januar
2014 finanzielle Unterstützung. Dieser Beschluss bildete in der Folge
Gegenstand
des Rekursverfahrens Nr. 01.
C. Mit
undatierter, am 31. Januar 2014 versandter Verfügung stellte die
Sozialbehörde die Sozialhilfe rückwirkend per 31. Dezember 2013 zufolge
Wegzugs in eine andere Gemeinde ein. Eine dagegen von A am 9. Februar 2014
erhobene Einsprache wies die Sozialbehörde mit Beschluss vom 5. März 2014
ab. Im gleichen Beschluss kürzte sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt
wegen wiederholten Verstosses gegen die "Auskunfts‑, Mitwirkungs-
und Gegenleistungspflicht" für die Monate November und Dezember 2013 um 15 %.
Dieser Beschluss bildete in der Folge Gegenstand des Rekursverfahrens Nr. 02.
D. Nach
Rechtskraft des Verwaltungsgerichtsentscheids vom 5. Dezember 2013 forderte
der Sekretär der Sozialbehörde mit Schreiben vom 24. März 2014 A und seine
Frau D zwecks Prüfung des Anspruchs auf Sozialhilfe für die Zeit vom 30. Juli
2010 bis 31. Juli 2013 auf, verschiedene im Einzelnen bezeichnete
Unterlagen einzureichen und schlug ihnen eine Besprechung zur Sichtung
derselben, zur Erstellung eines Budgets, Ermittlung des Fehlbetrags und Klärung
von Unklarheiten bezüglich der Unterlagen vor. Bei der Gemeinde eingehend am 3. Juni
2014 reichten A und D verschiedene Unterlagen ein. Mit insgesamt drei weiteren
Schreiben forderte der Sekretär der Sozialbehörde bzw. die Abteilung Soziales
der Stadt B die Gesuchstellenden A und D jeweils auf, noch fehlende bzw.
zusätzliche Auskünfte und Unterlagen einzureichen. Diese reichten verschiedene
Auskünfte und Unterlagen ein. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2014 wies die
Sozialbehörde das Gesuch von A und D um Ausrichtung von Sozialhilfe im Zeitraum
vom 30. Juli 2010 bis zum 31. Juli 2013 ab. Dieser Entscheid bildete
in der Folge Gegenstand des Rekursverfahrens Nr. 03.
II.
A. Mit
Schreiben vom 29. Oktober 2013 reichte A beim Bezirksrat Rekurs gegen den
Beschluss der Sozialbehörde vom 2. Oktober 2013 ein. Er forderte einen
kostenlosen Rechtsbeistand, der prüfen solle, ob alles rechtlich korrekt sei
(Datenschutz usw.). Er verlangte, dass ihm das Sozialamt eine Wohnung gebe und
für die Umzugskosten usw. aufkomme (Verfahren Nr. 01).
B. Mit
Rekurs vom 31. März 2014 focht A den Beschluss der Sozialbehörde vom 5. März
2014 an. Er verlangte eine annehmbare Wohnung für seine Frau und sich selbst,
volle Unterstützung für seine Frau und sich selbst, die Löschung von Betreibungsregistereinträgen,
den Verzicht auf die verfügte Kürzung der Sozialhilfe um 15 % sowie eine
Unkostenentschädigung (Verfahren Nr. 02).
C. Mit
Eingabe an das Verwaltungsgericht vom 29. Oktober 2014 erhob A Rekurs
gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 1. Oktober 2014. Er beantragte
sinngemäss, dass der Beschluss vom 1. Oktober 2014 aufgehoben werde und
ihm und seiner Frau die ihnen zustehenden Gelder mit Zinsen zu überweisen
seien. Ausserdem seien ihnen die Krankenkasse, die Steuern und die SVA-Beiträge
zu bezahlen und die widerrechtlichen Betreibungen sowie Pfändungen zu löschen.
Weiter forderte er, eine Wohnung in B zu erhalten und Sozialhilfe für 2014
(Verfahren Nr. 03). Das Verwaltungsgericht überwies die Eingabe mit Schreiben
vom 30. Oktober 2014 zuständigkeitshalber an den Bezirksrat.
D. Der
Bezirksrat vereinigte alle drei Rekursverfahren. Mit Beschluss vom 25. Februar
2015 wies er die Sozialbehörde in teilweiser Gutheissung "des
Rekurses" an, den Eheleuten A und D rückwirkend für die Monate Juni und
Juli 2013 wirtschaftliche Hilfe im Betrag von Fr. 3'009.00 pro Monat,
abzüglich sämtlicher Einnahmen und zuzüglich allfälliger Integrationszulagen
und Einkommensfreibeträge, auszurichten und für dieselbe Zeit die von ihnen zu
entrichtenden Prämien der obligatorischen Krankenversicherung zu übernehmen. Im
Übrigen wurden die Rekurse abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die
Kosten wurden auf die Staatskasse genommen.
III.
Mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht vom 9. April 2015 beantragte A die Aufhebung des
Beschlusses des Bezirksrats vom 25. Februar 2015 unter Rückweisung an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm rückwirkend
wirtschaftliche Nothilfe für den Zeitraum vom 30. Juli 2010 bis zum 31. Juli
2013 zuzusprechen. Zudem stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und beantragte, die Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu
nehmen. Der Bezirksrat reichte am 29. April 2015 die Akten des Rekursverfahrens
ein, nahm zur Fristwahrung Stellung und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Im Übrigen verzichtete er auf eine Vernehmlassung.
Die Sozialbehörde beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2015 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Schreiben vom l8. August 2015
informierte der Beschwerdeführer, dass er das Mandat an seine Vertretung, die Beratungsfirma
E, aufgehoben habe, und bat um eine rasche Erledigung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen den
Beschluss des Bezirksrats gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Zwar
verlangt der Beschwerdeführer mit Beschwerdeantrag 1, "der Beschluss der
Vorinstanz vom 25. Februar 2015" sei aufzuheben und die Angelegenheit
an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Doch wird aus dem
Beschwerdeantrag 2 sowie der Begründung ersichtlich, dass er die Aufhebung
ausschliesslich insofern verlangt, als sein Anspruch auf rückwirkende
Zusprechung von wirtschaftlicher Hilfe für den Zeitraum vom 30. Juli 2010
bis zum 31. Juli 2013 verneint wird.
1.3 Soweit der
Bezirksrat die Beschwerdegegnerin in teilweiser Gutheissung des Rekurses
angewiesen hat, dem Beschwerdeführer und seiner Frau rückwirkend für die Monate
Juni und Juli 2013 wirtschaftliche Hilfe im Betrag von Fr. 3'009.- pro
Monat, abzüglich sämtlicher Einnahmen und zuzüglich allfälliger
Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge, auszurichten und für dieselbe
Zeit die von ihnen zu entrichtenden Prämien der obligatorischen
Krankenversicherung zu übernehmen, ist der Beschwerdeführer nicht beschwert, und
er hat insofern kein Rechtsschutzinteresse. Insofern ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten.
1.4 Angesichts
eines anrechenbaren Renteneinkommens von monatlich Fr. 963.80 und der
darüber hinaus beantragten wirtschaftlichen Hilfe liegt der Streitwert über Fr. 20'000.-,
womit die Streitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38b Abs. 1 lit. c
VRG e contrario) fällt.
2.
2.1 Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Zu den eigenen Mitteln, die
für die Bestreitung des Lebensunterhalts herangezogen werden sollen, gehören
alle Einkünfte der hilfesuchenden Personen und der mit ihnen zusammenlebenden
Ehegatten bzw. eingetragenen Partner (§ 16 Abs. 2 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Daraus folgt, dass die
Sozialhilfe nur ergänzenden Charakter hat und voraussetzt, dass zunächst alle
anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche
Hilfeleistungen erbracht werden. Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des
Subsidiaritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare
zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben.
Dazu muss sie namentlich das vorhandene Einkommen und Vermögen und die eigene
Arbeitskraft einsetzen. Sozialhilfe wird immer nur bei objektiv feststellbarer
Bedürftigkeit ausgerichtet (VGr, 10. September 2015, VB.2015.00232
E. 2.1; Christoph Häfeli, Prinzipien der Sozialhilfe, in: derselbe [Hrsg.],
Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 73; Claudia Hänzi,
Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011,
S. 81, 115).
2.2 Im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ist umstritten, ob der Beschwerdeführer
und seine Frau im Zeitraum vom 30. Juli 2010 bis 30. Mai 2013
mittellos waren.
3.
3.1 Grundsätzlich
gilt im Sozialhilferecht die Untersuchungsmaxime. Das bedeutet, dass die
Sachverhalt
sachlich und örtlich zuständige Sozialbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären
hat. Allerdings kommt dabei der Mitwirkung der betroffenen Person eine besondere
Bedeutung zu, ist sie doch verpflichtet, das Notwendige für die Abklärungen
beizubringen. Dies gilt insbesondere, wenn sie, wie vorliegend, das Verfahren
durch ihr Gesuch eingeleitet hat (§ 7 Abs. 2 VRG; § 18 SHG, § 27
Abs. 1 SHV). Die Untersuchungsmaxime entbindet die betroffene Person nicht
davon, den massgeblichen Sachverhalt darzustellen. Die Mitwirkungspflicht
betrifft in erster Linie Tatsachen, welche die betroffene Person besser kennt
als die Behörden und welche diese ohne Mitwirken einer Partei gar nicht oder
nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. Umfang und Art der
Mitwirkungspflicht von Hilfesuchenden richten sich grundsätzlich nach der
Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit. Ist eine Person zur Mitwirkung nicht in
der Lage, darf von ihr eine solche nicht verlangt werden. Unterlässt die
mitwirkungspflichtige Person allerdings die verhältnismässige, ihr zumutbare
Mitwirkung, hat sie die Folgen dieser Säumnis zu tragen. Diese bestehen in
erster Linie darin, dass die Behörde ihren Entscheid aufgrund der Akten und – soweit
dies nicht möglich ist – nach freiem Ermessen trifft (Kantonales Sozialamt,
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.02 Ziff. 1, 26. Januar 2014,
zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch [Sozialhilfe-Behördenhandbuch]).
3.2 Nach der
Rechtsprechung kann sich die Leistungseinstellung rechtfertigen, wenn eine
gesuchstellende Person, die bereits Sozialhilfe bezieht, sich weigert, bei der
Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfeleistungen
massgebenden Verhältnisse mitzuwirken (VGr, 20. Mai 2009, VB.2009.00115
E. 2.2). Diese in Analogie zu § 24a SHG vorgesehene Rechtsfolge geht
über die Berücksichtigung der fehlenden Mitwirkung bei der Beweiswürdigung und
Sachverhaltsfeststellung hinaus. Sie ist in sinngemässer Anwendung der
Voraussetzungen nach § 24a SHG nur zulässig, wenn die verlangte Mitwirkung
zumutbar ist, der Gesuchsteller schriftlich auf seine Mitwirkungspflicht
hingewiesen und ihm die Verweigerung oder Einstellung der Leistungen im Falle
unterlassener Mitwirkung angedroht wurde.
3.3 Entsprechend
ist die Behörde nicht verpflichtet, auf ein Gesuch für wirtschaftliche Hilfe
einzutreten, wenn eine gesuchstellende Person, die aktuell nicht bereits Sozialhilfe
bezieht, sich weigert, die zur Bedarfsbemessung nötigen Angaben und Unterlagen
vorzulegen. Tritt sie nicht ein, hat sie einen förmlichen
Nichteintretensentscheid zu eröffnen. Voraussetzung ist auch hier, dass die
verlangte Mitwirkung der gesuchstellenden Person zumutbar ist und sie dazu
ermahnt sowie über die Konsequenzen schriftlich informiert wurde (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 14.3.03 Ziff. 2.2, 28. September 2015). Das Nichteintreten
muss sich als verhältnismässig erweisen und kommt insbesondere dann nicht infrage,
wenn nur eher untergeordnete Informationen oder Belege fehlen.
3.4 In ihrer
Beschwerdeantwort stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, der
Beschwerdeführer habe in Bezug auf die Sozialhilfe im Zeitraum vom 30. Juli
2010 bis zum 31. Juli 2013 seinerzeit nicht alle für die Behandlung des
Gesuchs notwendigen Unterlagen beigebracht und verweist dafür auf das Intake-Protokoll
vom 29. November 2010. Nachdem die Beschwerdegegnerin unter Verstoss gegen
ihre Aktenführungspflicht mit wenigen Ausnahmen sämtliche Akten des damals
hängigen Verfahrens über das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe vernichtet hat,
kann heute nicht mehr festgestellt werden, welche Unterlagen vom
Beschwerdeführer damals eingereicht worden waren. Daraus darf dem
Beschwerdeführer kein Nachteil entstehen. Eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht
im damaligen Verfahren kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden.
Immerhin steht fest, dass sich der Beschwerdeführer 2010 mehrmals schriftlich
an die Sozialbehörde gewandt hatte und zu einer Besprechung erschienen war. Aus
dem Intake-Protokoll ist zudem zu schliessen, dass er wohl mindestens einen
Teil der verlangten Unterlagen eingereicht hat. Damit hat er deutlich bekundet,
dass er am Gesuch festhält. Die Beschwerdegegnerin wäre somit verpflichtet
gewesen, das Gesuch zu behandeln (vgl. das in der gleichen Sache gefällte
Urteil VGr, 5. Dezember 2013, VB. 2013.00550 E. 2.4).
3.5 Der
Beschwerdeführer hat im verfahrensgegenständlichen Verfahren in erster Instanz
die von der Beschwerdegegnerin verlangten Unterlagen eingereicht und ist
insofern seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Die Beschwerdegegnerin war
somit verpflichtet, auf sein Gesuch einzutreten.
4.
4.1 Soweit die
Eintretensvoraussetzungen gegeben sind, würdigt die Verwaltungsbehörde das
Ergebnis der Untersuchung, die sie von Amtes wegen und/oder unter Mitwirkung
der Beteiligten durchgeführt hat, gemäss § 7 Abs. 4 Satz 1 VRG
frei. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass die Behörde nicht
an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die ihr genau vorschreiben, wie
ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen
Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Alleine die Überzeugung der
entscheidenden Behörde ist massgebend dafür, ob eine bestimmte Tatsache
aufgrund des bestehenden Beweismaterials als eingetreten zu betrachten ist oder
nicht. Die Entscheidinstanz hat im Rahmen der Beweiswürdigung darüber zu
befinden, welchen Sachverhalt sie – vor dem Hintergrund des konkreten Beweismasses
(vorbehältlich abweichender Regelungen ist grundsätzlich der volle Beweis
erforderlich) – als erstellt erachtet und wie dieser rechtlich zu würdigen ist
(BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 8. März 2016, VB.2015.00247 E. 6.3;
VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640 E. 4.2; Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 136 ff.).
4.2 Anspruchsvoraussetzung
für die Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe ist die Bedürftigkeit, welche
sich einerseits aus dem Bedarf und andererseits aus der Mittellosigkeit ergibt.
Letztere ist als negative Tatsache kaum direkt zu beweisen, weshalb hierfür das
Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt (vgl. VGr, 23. Dezember
2004, VB.2004.00318 E. 4; Wizent Guido, Die sozialhilferechtliche
Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 542 f.; vgl. für das
Ergänzungsleistungsrecht: BGE 121 V 204 E. 6). Entgegen den Ausführungen
im vorinstanzlichen Entscheid (E. 3.1.2) genügt hingegen im vorliegenden
Zusammenhang (anders als etwa bei der Notfallhilfe, vgl. Behörden-Handbauch,
Kap. 5.3.02. Notfallhilfe, Stand 12.11.2015, Ziff. 3.1) ein blosses
Glaubhaftmachen nicht.
4.3 Wenn sich
die Mittellosigkeit aufgrund der Umstände nur schwer nachweisen lässt, kann die
Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis)
auf unbekannte Tatsachen (Vermutungsfolge) schliessen. Bei solchen tatsächlichen
Vermutungen handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der
Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die
tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren
beherrschende Untersuchungsmaxime. Somit hat die beweisbelastete Partei die Vermutungsbasis
zu beweisen. Die Gegenpartei kann die Vermutung dadurch umstossen, dass sie den
Gegenbeweis erbringt, indem sie erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der
Vermutungsbasis oder an den daraus gezogenen Schlussfolgerungen erweckt (VGr, 5. November
2015, VB.2015.00267 E. 5.2; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640
E. 4.3; vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2, mit Hinweisen; Plüss, § 7
N. 140; Wizent, S. 546 f.). Zu beachten ist das jeweils nach
Gesetz oder Rechtsprechung massgebende Beweismass (Plüss, § 7 N. 140;
BGE 141 III 241 E. 3.2.3).
4.4 Das
Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid vom 5. Dezember 2013,
VB.2013.00550, die Beschwerdegegnerin zur Behandlung des Gesuchs um Gewährung
wirtschaftlicher Hilfe für den Zeitraum vom 30. Juli 2010 bis 31. Juli
2013 verpflichtet, weil das mit einem Gesuch des Beschwerdeführers eingeleitete
Verfahren, in welchem dieser mehrere schriftliche Eingaben gemacht hatte, nicht
mit einem Entscheid abgeschlossen worden war. Angesichts der durch die
Beschwerdegegnerin im damaligen Gesuchsverfahren vorgenommenen
Aktenvernichtung, war zudem der Sachverhalt nicht erstellt. Damit bestand in
diesem ersten Rechtsgang keine genügende Grundlage, um das passive Zuwarten des
Beschwerdeführers nach dem letzten Scheiben der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember
2010 bis zum Rechtsverzögerungsrekurs an den Statthalter Ende Mai 2013 in Bezug
auf seine Bedürftigkeit zu würdigen. Dementsprechend wies das Verwaltungsgericht
im genannten Entscheid darauf hin, dass die Unterlagen neu beschafft werden
müssen und der Beschwerdeführer dabei mitwirkungspflichtig ist. In der Folge
hat die Beschwerdegegnerin das Verfahren wieder aufgenommen und dem
Beschwerdeführer eingehend Gelegenheit zur Darlegung des Sachverhalts und zur
Einreichung von Unterlagen gegeben. Somit konnte sie in der Folge diese
Beweismittel würdigen und gestützt darauf materiell über das Gesuch
entscheiden. Zu prüfen ist nachfolgend, ob sie gestützt auf die vorliegenden
Unterlagen und Informationen das Gesuch abweisen durfte.
4.5 Der
Beschwerdeführer hat im erstinstanzlich neu aufgenommenen Verfahren für den infrage
stehenden Zeitraum vom 30. Juli 2010 bis zum 30. Mai 2013 nach den
Akten insbesondere folgende Unterlagen eingereicht: das ausgefüllte Formular
"Gesuch um finanzielle Unterstützung", den damaligen
Wohnungsmietvertrag, einen Kontoauszug des Bankkontos der betreffenden Periode,
einen Empfangsschein für eine Hausratversicherungsprämie, einen Auszug aus dem
individuellen Konto seiner Ehefrau bei der Sozialversicherungsanstalt G, eine
Bestätigung des Neffen, dass er die Mietzinse des Beschwerdeführers in dieser
Periode direkt dem Vermieter bezahlt habe und vereinbart sei, dass dieser
Betrag mit dem Geld, das dem Beschwerdeführer rechtens zustehe, zurückbezahlt
werde, eine Bestätigung des Vermieters, dass sämtliche Mietzinse der fraglichen
Periode bezahlt seien, aber (andere) Mietzinse von insgesamt Fr. 12'300.-
noch geschuldet seien, sowie je eine Bestätigung des Beschwerdeführers und
seiner Ehefrau, dass sie in der betreffenden Zeit nicht gearbeitet hätten und
ausser dem Bankkonto über keine weiteren Bankkonti verfügten.
4.6 Aus diesen
Unterlagen und Informationen (als Vermutungsbasis) kann im Sinn des
Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zunächst die tatsächliche
Vermutung abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im
Zeitraum vom 30. Juli 2010 bis zum 30. Mai 2013 ausschliesslich von
seiner Unfallversicherungsrente in der Höhe von monatlich Fr. 963.80
lebten, ohne über weiteres Einkommen zu verfügen, und dass der Neffe des
Beschwerdeführers die vollen Mietkosten im Sinn eines rückzahlbaren Darlehens beglich.
4.7 Die
Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung vom 1. Oktober 2014 die Abweisung
des Gesuchs des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau um Ausrichtung von Sozialhilfe
im Zeitraum vom 30. Juli 2010 bis zum 31. Juli 2013 im Wesentlichen
damit, dass es dem Ehepaar A/D in diesem Zeitraum möglich und zumutbar gewesen
sei, seinen Lebensunterhalt selber zu decken. Dies entweder deshalb, weil sie
äusserst sparsam lebten und ihnen somit die Unfallversicherungsrente
ausgereicht habe, sodass keine Unterstützungsbedürftigkeit bestanden habe, oder
dann, weil sie zusätzliche nicht deklarierte Einkünfte gehabt hätten. Gegen
eine effektive Bedürftigkeit in diesem Zeitraum spreche insbesondere, dass sich
der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen Dezember 2010 und Mai 2013 nicht
erneut an die Sozialbehörde gewandt habe (angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin).
Für beide Hypothesen kommt die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe habe, weil entweder
trotz des geringen Einkommens kein darüber hinausgehender Bedarf bestanden habe
oder dann zusätzliche Einkünfte vorhanden gewesen sein müssten.
4.8 Die
Vorinstanz schliesst aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach dem
Schreiben der Sozialberatung vom 20. Dezember 2010 bis zu seiner Eingabe
an das Statthalteramt vom 30. Mai 2013 nicht mehr an den Beschwerdegegner
gewandt hatte, dass er kein Interesse am Bezug von Sozialhilfe bekundet habe,
weshalb eine Mittellosigkeit im Zeitraum vom 30. Juli 2010 bis zum 30. Mai
2013 nicht glaubhaft sei. Aus dem gleichen Grund sei auch davon auszugehen,
dass die Übernahme der Wohnungsmietzinse durch den Neffen nicht als Darlehen
erfolgt sei.
4.9 Der
Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er habe aufgrund der nicht erfolgten
Zahlungen wirtschaftlicher Hilfe Schulden innerhalb der erweiterten Familie machen
müssen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es sei unhaltbar, daraus auf
fehlende Mittellosigkeit zu schliessen. Der Neffe des Beschwerdeführers sei
nicht unterstützungspflichtig gemäss Art. 328 Abs. 1 des
Zivilgesetzbuchs (ZGB). Seine Unterstützung sei nicht im Sinn einer Schenkung,
sondern als vorübergehende Finanzierung im Sinn eines zinslosen Darlehens
erfolgt. Für die Behauptung, dass der Beschwerdeführer seit dem 20. Dezember
2010 bis zum 30. Mai 2013 nicht mehr bei der Sozialberatung vorstellig
geworden war, trage die Behörde die Beweislast.
4.10 Zwar
lassen die vorhandenen Unterlagen – wie erwähnt – eine Mittellosigkeit der
Gesuchsteller im Zeitraum vom 30. Juli 2010 bis zum 30. Mai 2013 im
Sinn einer tatsächlichen Vermutung zunächst als überwiegend wahrscheinlich
erscheinen. So hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer und seiner Frau
mit Wirkung ab 1. August 2013 Sozialhilfe zugesprochen hat, ohne über
wesentliche zusätzliche Nachweise für deren Mittellosigkeit zu verfügen.
Zweifel an einer Mittellosigkeit ergeben sich aber sowohl aus Sicht der
Beschwerdegegnerin als auch aus Sicht der Vorinstanz daraus, dass der Beschwerdeführer
seit dem 20. Dezember 2010 bis zum 30. Mai 2013 nicht mehr bei der Sozialberatung
vorstellig geworden war.
Der Beschwerdeführer weist
diesbezüglich einzig drauf hin, dass die Beschwerdegegnerin für das Fehlen der
Kontaktnahme die Beweislast trage. Aufgrund der erfolgten Aktenvernichtung ist
dem zwar zuzustimmen. Der Beschwerdeführer behauptet aber nicht einmal, er oder
seine Ehefrau hätten die Beschwerdegegnerin von Anfang 2011 bis Mitte 2013 in
Bezug auf ihr hängiges Gesuch kontaktiert, obwohl beide Vorinstanzen
entscheidend auf die gegenteilige Annahme abgestellt haben. Mit seinem blossen
Hinweis auf die Beweislastverteilung stellt der Beschwerdeführer die
Sachdarstellung des Beschwerdegegners, die auch die Vorinstanz übernommen hat,
nicht infrage. Somit ist es als erwiesen zu erachten, dass keine solche
Kontaktnahme erfolgt ist.
4.11 Zuzustimmen
ist der Vorinstanz wie der Beschwerdegegnerin, dass die auf das Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2010 folgende über zweieinhalbjährige
Untätigkeit der Gesuchstellenden in Bezug auf das hängige Sozialhilfegesuch erhebliche
Zweifel an ihrer Mittellosigkeit weckt, zumal sie nach ihrer Darstellung gemeinsam
als Einkommen nur über eine Rente von monatlich Fr. 963.80 verfügt haben
wollen. Der Beschwerdeführer bringt auch keine Gründe vor, die es plausibel
erscheinen liessen, dass sie trotz einer so deutlichen Mittellosigkeit in der
fraglichen Zeit nie an die Sozialbehörde gelangt waren. Solche Gründe sind auch
nicht aus den Akten ersichtlich. Im Gesuchsformular hat der Beschwerdeführer
zwar in den Rubriken Mietzinsschulden, ausstehende Krankenkassenprämien,
Steuerschulden und andere Schulden jeweils "ja" eingetragen, jedoch
keinerlei Angaben zur Höhe der Schulden und zu den Gläubigern der "anderen
Schulden" gemacht und keine Belege dafür eingereicht (ausgenommen den
Kontoauszug des Bankkontos, der per 30. Mai 2013 einen Negativsaldo von Fr. 1'003.10
auswies). Spätestens nachdem er von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. Juni
2014 danach gefragt worden war, wie er und seine Frau den Lebensunterhalt
allein mit der Unfallversicherungsrente von Fr. 953.80/Monat bestritten hätten
und zur Stellungnahme und/oder Einreichung allfälliger Unterlagen aufgefordert
worden war, hätte er dazu Anlass gehabt. Somit bestehen erhebliche Zweifel
daran, dass der Beschwerdeführer und seine Frau in der Zeit von Anfang 2011 bis
Mitte 2013 mittellos waren, die der Beschwerdeführer nicht zu beseitigen
vermochte. Dies gilt auch mit Bezug auf die angeblich vom Neffen bezahlten
Mietzinse, denn es ist nach der Lebenserfahrung nicht anzunehmen, dass ein
nicht unterstützungspflichtiger Verwandter über eine so lange Periode die
Mietzinse von mehreren zehntausend Franken im Hinblick auf ein hängiges
Sozialhilfegesuch vorschiesst, ohne sich bei der zuständigen Behörde je nach
dem Stand des Verfahrens zu erkundigen und auf dessen rasche Erledigung zu dringen.
Keine solche Untätigkeit in
Bezug auf das Verfahren bestand in der Zeit zwischen der Gesuchseinreichung bis
Ende 2010, doch weckt die folgende Passivität Zweifel an der sich aus den
vorliegenden Unterlagen ergebenden Situation insgesamt, sodass auch für diese
Zeitspanne erhebliche Zweifel an der Mittellosigkeit bestehen und eine solche
nicht als wahrscheinlich und erst recht nicht als überwiegend wahrscheinlich
erscheint. Demzufolge ist der Beschwerdeantrag auf Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids abzuweisen, soweit damit der Rekurs im Verfahren Nr.
01 betreffend Anspruch auf Sozialhilfe im Zeitraum vom 30. Juli 2010 bis
30. Mai 2013 abgewiesen wurde.
5.
5.1 Zusammenfassend
erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die
Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG).
5.2 Der
Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
die Übernahme der Gerichtskosten auf die Staatskasse. Er begründet dies mit
seiner "offensichtlichen Mittellosigkeit".
Da sich die Mittellosigkeit
aus den Akten ergibt und die Beschwerde nicht als aussichtslos erscheint, ist
ihm gestützt auf § 16 Abs. 1 VRG die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren.
Die Gewährung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt gemäss § 16 Abs. 2 VRG
überdies voraus, dass der Gesuchsteller nicht in der Lage ist, seine Rechte im
Verfahren selbst zu wahren. Im Bereich des Sozialhilferechts geht die
Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung davon aus, dass der Beizug eines
Rechtsvertreters notwendig ist. Die Notwendigkeit ist aber im Einzelfall zu
prüfen, wobei die Komplexität der Rechtsfragen, eine allfällige Unübersichtlichkeit
des Sachverhalts sowie in der Person des Betroffenen liegende Gründe in
Betracht fallen, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden.
Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen
droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn
zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt
nicht gewachsen wäre (BGr, 16. April 2013,8C_140/2013 E. 3; BGr, 22. November
2008,8C_139/2008 E. 10.1; VGr, 28. Oktober 2015, Vb.2015.000580,
E. 6.2; 18. August 2011, VB.2011.00331 E. 5.2; Plüss, § 16
N. 83). Umstritten ist vorliegend die Feststellung eines Sachverhalts, der
die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau
betrifft. Diese Verhältnisse kennt der Beschwerdeführer naturgemäss bestens und
ist in der Lage, sie vorzutragen. Streitgegenstand bilden die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten, in der Vergangenheit liegenden Sozialhilfeansprüche
im Zeitraum vom 30. Juli 2010 bis 31. Mai 2013, weshalb kein besonders
starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht. Somit ist vorliegend
keine sachliche Notwendigkeit für den Beizug eines Rechtsvertreters gegeben.
Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist demzufolge
abzuweisen.
In Bezug auf die gewährte
unentgeltliche Prozessführung ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass
gemäss § 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
5.3 Parteientschädigungen
wurden keine beantragt und sind nicht zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Erwägungen
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren
gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, aber einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
7.
Mitteilung an
…