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Entscheid

VB.2015.00216

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00216

21. April 2016Deutsch22 min

(URT.2016.18042)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

sachlich und örtlich zuständige Sozialbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären

hat. Allerdings kommt dabei der Mitwirkung der betroffenen Person eine besondere

Bedeutung zu, ist sie doch verpflichtet, das Notwendige für die Abklärungen

beizubringen. Dies gilt insbesondere, wenn sie, wie vorliegend, das Verfahren

durch ihr Gesuch eingeleitet hat (§ 7 Abs. 2 VRG; § 18 SHG, § 27

Abs. 1 SHV). Die Untersuchungsmaxime entbindet die betroffene Person nicht

davon, den massgeblichen Sachverhalt darzustellen. Die Mitwirkungspflicht

betrifft in erster Linie Tatsachen, welche die betroffene Person besser kennt

als die Behörden und welche diese ohne Mitwirken einer Partei gar nicht oder

nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. Umfang und Art der

Mitwirkungspflicht von Hilfesuchenden richten sich grundsätzlich nach der

Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit. Ist eine Person zur Mitwirkung nicht in

der Lage, darf von ihr eine solche nicht verlangt werden. Unterlässt die

mitwirkungspflichtige Person allerdings die verhältnismässige, ihr zumutbare

Mitwirkung, hat sie die Folgen dieser Säumnis zu tragen. Diese bestehen in

erster Linie darin, dass die Behörde ihren Entscheid aufgrund der Akten und – soweit

dies nicht möglich ist – nach freiem Ermessen trifft (Kantonales Sozialamt,

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.02 Ziff. 1, 26. Januar 2014,

zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch [Sozialhilfe-Behördenhandbuch]).

3.2 Nach der

Rechtsprechung kann sich die Leistungseinstellung rechtfertigen, wenn eine

gesuchstellende Person, die bereits Sozialhilfe bezieht, sich weigert, bei der

Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfeleistungen

massgebenden Verhältnisse mitzuwirken (VGr, 20. Mai 2009, VB.2009.00115

E. 2.2). Diese in Analogie zu § 24a SHG vorgesehene Rechtsfolge geht

über die Berücksichtigung der fehlenden Mitwirkung bei der Beweiswürdigung und

Sachverhaltsfeststellung hinaus. Sie ist in sinngemässer Anwendung der

Voraussetzungen nach § 24a SHG nur zulässig, wenn die verlangte Mitwirkung

zumutbar ist, der Gesuchsteller schriftlich auf seine Mitwirkungspflicht

hingewiesen und ihm die Verweigerung oder Einstellung der Leistungen im Falle

unterlassener Mitwirkung angedroht wurde.

3.3 Entsprechend

ist die Behörde nicht verpflichtet, auf ein Gesuch für wirtschaftliche Hilfe

einzutreten, wenn eine gesuchstellende Person, die aktuell nicht bereits Sozialhilfe

bezieht, sich weigert, die zur Bedarfsbemessung nötigen Angaben und Unterlagen

vorzulegen. Tritt sie nicht ein, hat sie einen förmlichen

Nichteintretensentscheid zu eröffnen. Voraussetzung ist auch hier, dass die

verlangte Mitwirkung der gesuchstellenden Person zumutbar ist und sie dazu

ermahnt sowie über die Konsequenzen schriftlich informiert wurde (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kap. 14.3.03 Ziff. 2.2, 28. September 2015). Das Nichteintreten

muss sich als verhältnismässig erweisen und kommt insbesondere dann nicht infrage,

wenn nur eher untergeordnete Informationen oder Belege fehlen.

3.4 In ihrer

Beschwerdeantwort stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, der

Beschwerdeführer habe in Bezug auf die Sozialhilfe im Zeitraum vom 30. Juli

2010 bis zum 31. Juli 2013 seinerzeit nicht alle für die Behandlung des

Gesuchs notwendigen Unterlagen beigebracht und verweist dafür auf das Intake-Protokoll

vom 29. November 2010. Nachdem die Beschwerdegegnerin unter Verstoss gegen

ihre Aktenführungspflicht mit wenigen Ausnahmen sämtliche Akten des damals

hängigen Verfahrens über das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe vernichtet hat,

kann heute nicht mehr festgestellt werden, welche Unterlagen vom

Beschwerdeführer damals eingereicht worden waren. Daraus darf dem

Beschwerdeführer kein Nachteil entstehen. Eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht

im damaligen Verfahren kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden.

Immerhin steht fest, dass sich der Beschwerdeführer 2010 mehrmals schriftlich

an die Sozialbehörde gewandt hatte und zu einer Besprechung erschienen war. Aus

dem Intake-Protokoll ist zudem zu schliessen, dass er wohl mindestens einen

Teil der verlangten Unterlagen eingereicht hat. Damit hat er deutlich bekundet,

dass er am Gesuch festhält. Die Beschwerdegegnerin wäre somit verpflichtet

gewesen, das Gesuch zu behandeln (vgl. das in der gleichen Sache gefällte

Urteil VGr, 5. Dezember 2013, VB. 2013.00550 E. 2.4).

3.5 Der

Beschwerdeführer hat im verfahrensgegenständlichen Verfahren in erster Instanz

die von der Beschwerdegegnerin verlangten Unterlagen eingereicht und ist

insofern seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Die Beschwerdegegnerin war

somit verpflichtet, auf sein Gesuch einzutreten.

4.

4.1 Soweit die

Eintretensvoraussetzungen gegeben sind, würdigt die Verwaltungsbehörde das

Ergebnis der Untersuchung, die sie von Amtes wegen und/oder unter Mitwirkung

der Beteiligten durchgeführt hat, gemäss § 7 Abs. 4 Satz 1 VRG

frei. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass die Behörde nicht

an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die ihr genau vorschreiben, wie

ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen

Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Alleine die Überzeugung der

entscheidenden Behörde ist massgebend dafür, ob eine bestimmte Tatsache

aufgrund des bestehenden Beweismaterials als eingetreten zu betrachten ist oder

nicht. Die Entscheidinstanz hat im Rahmen der Beweiswürdigung darüber zu

befinden, welchen Sachverhalt sie – vor dem Hintergrund des konkreten Beweismasses

(vorbehältlich abweichender Regelungen ist grundsätzlich der volle Beweis

erforderlich) – als erstellt erachtet und wie dieser rechtlich zu würdigen ist

(BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 8. März 2016, VB.2015.00247 E. 6.3;

VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640 E. 4.2; Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 136 ff.).

4.2 Anspruchsvoraussetzung

für die Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe ist die Bedürftigkeit, welche

sich einerseits aus dem Bedarf und andererseits aus der Mittellosigkeit ergibt.

Letztere ist als negative Tatsache kaum direkt zu beweisen, weshalb hierfür das

Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt (vgl. VGr, 23. Dezember

2004, VB.2004.00318 E. 4; Wizent Guido, Die sozialhilferechtliche

Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 542 f.; vgl. für das

Ergänzungsleistungsrecht: BGE 121 V 204 E. 6). Entgegen den Ausführungen

im vorinstanzlichen Entscheid (E. 3.1.2) genügt hingegen im vorliegenden

Zusammenhang (anders als etwa bei der Notfallhilfe, vgl. Behörden-Handbauch,

Kap. 5.3.02. Notfallhilfe, Stand 12.11.2015, Ziff. 3.1) ein blosses

Glaubhaftmachen nicht.

4.3 Wenn sich

die Mittellosigkeit aufgrund der Umstände nur schwer nachweisen lässt, kann die

Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis)

auf unbekannte Tatsachen (Vermutungsfolge) schliessen. Bei solchen tatsächlichen

Vermutungen handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der

Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die

tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren

beherrschende Untersuchungsmaxime. Somit hat die beweisbelastete Partei die Vermutungsbasis

zu beweisen. Die Gegenpartei kann die Vermutung dadurch umstossen, dass sie den

Gegenbeweis erbringt, indem sie erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der

Vermutungsbasis oder an den daraus gezogenen Schlussfolgerungen erweckt (VGr, 5. November

2015, VB.2015.00267 E. 5.2; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640

E. 4.3; vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2, mit Hinweisen; Plüss, § 7

N. 140; Wizent, S. 546 f.). Zu beachten ist das jeweils nach

Gesetz oder Rechtsprechung massgebende Beweismass (Plüss, § 7 N. 140;

BGE 141 III 241 E. 3.2.3).

4.4 Das

Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid vom 5. Dezember 2013,

VB.2013.00550, die Beschwerdegegnerin zur Behandlung des Gesuchs um Gewährung

wirtschaftlicher Hilfe für den Zeitraum vom 30. Juli 2010 bis 31. Juli

2013 verpflichtet, weil das mit einem Gesuch des Beschwerdeführers eingeleitete

Verfahren, in welchem dieser mehrere schriftliche Eingaben gemacht hatte, nicht

mit einem Entscheid abgeschlossen worden war. Angesichts der durch die

Beschwerdegegnerin im damaligen Gesuchsverfahren vorgenommenen

Aktenvernichtung, war zudem der Sachverhalt nicht erstellt. Damit bestand in

diesem ersten Rechtsgang keine genügende Grundlage, um das passive Zuwarten des

Beschwerdeführers nach dem letzten Scheiben der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember

2010 bis zum Rechtsverzögerungsrekurs an den Statthalter Ende Mai 2013 in Bezug

auf seine Bedürftigkeit zu würdigen. Dementsprechend wies das Verwaltungsgericht

im genannten Entscheid darauf hin, dass die Unterlagen neu beschafft werden

müssen und der Beschwerdeführer dabei mitwirkungspflichtig ist. In der Folge

hat die Beschwerdegegnerin das Verfahren wieder aufgenommen und dem

Beschwerdeführer eingehend Gelegenheit zur Darlegung des Sachverhalts und zur

Einreichung von Unterlagen gegeben. Somit konnte sie in der Folge diese

Beweismittel würdigen und gestützt darauf materiell über das Gesuch

entscheiden. Zu prüfen ist nachfolgend, ob sie gestützt auf die vorliegenden

Unterlagen und Informationen das Gesuch abweisen durfte.

4.5 Der

Beschwerdeführer hat im erstinstanzlich neu aufgenommenen Verfahren für den infrage

stehenden Zeitraum vom 30. Juli 2010 bis zum 30. Mai 2013 nach den

Akten insbesondere folgende Unterlagen eingereicht: das ausgefüllte Formular

"Gesuch um finanzielle Unterstützung", den damaligen

Wohnungsmietvertrag, einen Kontoauszug des Bankkontos der betreffenden Periode,

einen Empfangsschein für eine Hausratversicherungsprämie, einen Auszug aus dem

individuellen Konto seiner Ehefrau bei der Sozialversicherungsanstalt G, eine

Bestätigung des Neffen, dass er die Mietzinse des Beschwerdeführers in dieser

Periode direkt dem Vermieter bezahlt habe und vereinbart sei, dass dieser

Betrag mit dem Geld, das dem Beschwerdeführer rechtens zustehe, zurückbezahlt

werde, eine Bestätigung des Vermieters, dass sämtliche Mietzinse der fraglichen

Periode bezahlt seien, aber (andere) Mietzinse von insgesamt Fr. 12'300.-

noch geschuldet seien, sowie je eine Bestätigung des Beschwerdeführers und

seiner Ehefrau, dass sie in der betreffenden Zeit nicht gearbeitet hätten und

ausser dem Bankkonto über keine weiteren Bankkonti verfügten.

4.6 Aus diesen

Unterlagen und Informationen (als Vermutungsbasis) kann im Sinn des

Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zunächst die tatsächliche

Vermutung abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im

Zeitraum vom 30. Juli 2010 bis zum 30. Mai 2013 ausschliesslich von

seiner Unfallversicherungsrente in der Höhe von monatlich Fr. 963.80

lebten, ohne über weiteres Einkommen zu verfügen, und dass der Neffe des

Beschwerdeführers die vollen Mietkosten im Sinn eines rückzahlbaren Darlehens beglich.

4.7 Die

Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung vom 1. Oktober 2014 die Abweisung

des Gesuchs des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau um Ausrichtung von Sozialhilfe

im Zeitraum vom 30. Juli 2010 bis zum 31. Juli 2013 im Wesentlichen

damit, dass es dem Ehepaar A/D in diesem Zeitraum möglich und zumutbar gewesen

sei, seinen Lebensunterhalt selber zu decken. Dies entweder deshalb, weil sie

äusserst sparsam lebten und ihnen somit die Unfallversicherungsrente

ausgereicht habe, sodass keine Unterstützungsbedürftigkeit bestanden habe, oder

dann, weil sie zusätzliche nicht deklarierte Einkünfte gehabt hätten. Gegen

eine effektive Bedürftigkeit in diesem Zeitraum spreche insbesondere, dass sich

der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen Dezember 2010 und Mai 2013 nicht

erneut an die Sozialbehörde gewandt habe (angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin).

Für beide Hypothesen kommt die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass der

Beschwerdeführer keinen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe habe, weil entweder

trotz des geringen Einkommens kein darüber hinausgehender Bedarf bestanden habe

oder dann zusätzliche Einkünfte vorhanden gewesen sein müssten.

4.8 Die

Vorinstanz schliesst aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach dem

Schreiben der Sozialberatung vom 20. Dezember 2010 bis zu seiner Eingabe

an das Statthalteramt vom 30. Mai 2013 nicht mehr an den Beschwerdegegner

gewandt hatte, dass er kein Interesse am Bezug von Sozialhilfe bekundet habe,

weshalb eine Mittellosigkeit im Zeitraum vom 30. Juli 2010 bis zum 30. Mai

2013 nicht glaubhaft sei. Aus dem gleichen Grund sei auch davon auszugehen,

dass die Übernahme der Wohnungsmietzinse durch den Neffen nicht als Darlehen

erfolgt sei.

4.9 Der

Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er habe aufgrund der nicht erfolgten

Zahlungen wirtschaftlicher Hilfe Schulden innerhalb der erweiterten Familie machen

müssen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es sei unhaltbar, daraus auf

fehlende Mittellosigkeit zu schliessen. Der Neffe des Beschwerdeführers sei

nicht unterstützungspflichtig gemäss Art. 328 Abs. 1 des

Zivilgesetzbuchs (ZGB). Seine Unterstützung sei nicht im Sinn einer Schenkung,

sondern als vorübergehende Finanzierung im Sinn eines zinslosen Darlehens

erfolgt. Für die Behauptung, dass der Beschwerdeführer seit dem 20. Dezember

2010 bis zum 30. Mai 2013 nicht mehr bei der Sozialberatung vorstellig

geworden war, trage die Behörde die Beweislast.

4.10 Zwar

lassen die vorhandenen Unterlagen – wie erwähnt – eine Mittellosigkeit der

Gesuchsteller im Zeitraum vom 30. Juli 2010 bis zum 30. Mai 2013 im

Sinn einer tatsächlichen Vermutung zunächst als überwiegend wahrscheinlich

erscheinen. So hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer und seiner Frau

mit Wirkung ab 1. August 2013 Sozialhilfe zugesprochen hat, ohne über

wesentliche zusätzliche Nachweise für deren Mittellosigkeit zu verfügen.

Zweifel an einer Mittellosigkeit ergeben sich aber sowohl aus Sicht der

Beschwerdegegnerin als auch aus Sicht der Vorinstanz daraus, dass der Beschwerdeführer

seit dem 20. Dezember 2010 bis zum 30. Mai 2013 nicht mehr bei der Sozialberatung

vorstellig geworden war.

Der Beschwerdeführer weist

diesbezüglich einzig drauf hin, dass die Beschwerdegegnerin für das Fehlen der

Kontaktnahme die Beweislast trage. Aufgrund der erfolgten Aktenvernichtung ist

dem zwar zuzustimmen. Der Beschwerdeführer behauptet aber nicht einmal, er oder

seine Ehefrau hätten die Beschwerdegegnerin von Anfang 2011 bis Mitte 2013 in

Bezug auf ihr hängiges Gesuch kontaktiert, obwohl beide Vorinstanzen

entscheidend auf die gegenteilige Annahme abgestellt haben. Mit seinem blossen

Hinweis auf die Beweislastverteilung stellt der Beschwerdeführer die

Sachdarstellung des Beschwerdegegners, die auch die Vorinstanz übernommen hat,

nicht infrage. Somit ist es als erwiesen zu erachten, dass keine solche

Kontaktnahme erfolgt ist.

4.11 Zuzustimmen

ist der Vorinstanz wie der Beschwerdegegnerin, dass die auf das Schreiben der

Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2010 folgende über zweieinhalbjährige

Untätigkeit der Gesuchstellenden in Bezug auf das hängige Sozialhilfegesuch erhebliche

Zweifel an ihrer Mittellosigkeit weckt, zumal sie nach ihrer Darstellung gemeinsam

als Einkommen nur über eine Rente von monatlich Fr. 963.80 verfügt haben

wollen. Der Beschwerdeführer bringt auch keine Gründe vor, die es plausibel

erscheinen liessen, dass sie trotz einer so deutlichen Mittellosigkeit in der

fraglichen Zeit nie an die Sozialbehörde gelangt waren. Solche Gründe sind auch

nicht aus den Akten ersichtlich. Im Gesuchsformular hat der Beschwerdeführer

zwar in den Rubriken Mietzinsschulden, ausstehende Krankenkassenprämien,

Steuerschulden und andere Schulden jeweils "ja" eingetragen, jedoch

keinerlei Angaben zur Höhe der Schulden und zu den Gläubigern der "anderen

Schulden" gemacht und keine Belege dafür eingereicht (ausgenommen den

Kontoauszug des Bankkontos, der per 30. Mai 2013 einen Negativsaldo von Fr. 1'003.10

auswies). Spätestens nachdem er von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. Juni

2014 danach gefragt worden war, wie er und seine Frau den Lebensunterhalt

allein mit der Unfallversicherungsrente von Fr. 953.80/Monat bestritten hätten

und zur Stellungnahme und/oder Einreichung allfälliger Unterlagen aufgefordert

worden war, hätte er dazu Anlass gehabt. Somit bestehen erhebliche Zweifel

daran, dass der Beschwerdeführer und seine Frau in der Zeit von Anfang 2011 bis

Mitte 2013 mittellos waren, die der Beschwerdeführer nicht zu beseitigen

vermochte. Dies gilt auch mit Bezug auf die angeblich vom Neffen bezahlten

Mietzinse, denn es ist nach der Lebenserfahrung nicht anzunehmen, dass ein

nicht unterstützungspflichtiger Verwandter über eine so lange Periode die

Mietzinse von mehreren zehntausend Franken im Hinblick auf ein hängiges

Sozialhilfegesuch vorschiesst, ohne sich bei der zuständigen Behörde je nach

dem Stand des Verfahrens zu erkundigen und auf dessen rasche Erledigung zu dringen.

Keine solche Untätigkeit in

Bezug auf das Verfahren bestand in der Zeit zwischen der Gesuchseinreichung bis

Ende 2010, doch weckt die folgende Passivität Zweifel an der sich aus den

vorliegenden Unterlagen ergebenden Situation insgesamt, sodass auch für diese

Zeitspanne erhebliche Zweifel an der Mittellosigkeit bestehen und eine solche

nicht als wahrscheinlich und erst recht nicht als überwiegend wahrscheinlich

erscheint. Demzufolge ist der Beschwerdeantrag auf Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheids abzuweisen, soweit damit der Rekurs im Verfahren Nr.

01 betreffend Anspruch auf Sozialhilfe im Zeitraum vom 30. Juli 2010 bis

30. Mai 2013 abgewiesen wurde.

5.

5.1 Zusammenfassend

erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die

Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG).

5.2 Der

Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und

die Übernahme der Gerichtskosten auf die Staatskasse. Er begründet dies mit

seiner "offensichtlichen Mittellosigkeit".

Da sich die Mittellosigkeit

aus den Akten ergibt und die Beschwerde nicht als aussichtslos erscheint, ist

ihm gestützt auf § 16 Abs. 1 VRG die unentgeltliche Prozessführung zu

gewähren.

Die Gewährung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt gemäss § 16 Abs. 2 VRG

überdies voraus, dass der Gesuchsteller nicht in der Lage ist, seine Rechte im

Verfahren selbst zu wahren. Im Bereich des Sozialhilferechts geht die

Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung davon aus, dass der Beizug eines

Rechtsvertreters notwendig ist. Die Notwendigkeit ist aber im Einzelfall zu

prüfen, wobei die Komplexität der Rechtsfragen, eine allfällige Unübersichtlichkeit

des Sachverhalts sowie in der Person des Betroffenen liegende Gründe in

Betracht fallen, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden.

Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen

droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn

zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche

Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt

nicht gewachsen wäre (BGr, 16. April 2013,8C_140/2013 E. 3; BGr, 22. November

2008,8C_139/2008 E. 10.1; VGr, 28. Oktober 2015, Vb.2015.000580,

E. 6.2; 18. August 2011, VB.2011.00331 E. 5.2; Plüss, § 16

N. 83). Umstritten ist vorliegend die Feststellung eines Sachverhalts, der

die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau

betrifft. Diese Verhältnisse kennt der Beschwerdeführer naturgemäss bestens und

ist in der Lage, sie vorzutragen. Streitgegenstand bilden die vom

Beschwerdeführer geltend gemachten, in der Vergangenheit liegenden Sozialhilfeansprüche

im Zeitraum vom 30. Juli 2010 bis 31. Mai 2013, weshalb kein besonders

starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht. Somit ist vorliegend

keine sachliche Notwendigkeit für den Beizug eines Rechtsvertreters gegeben.

Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist demzufolge

abzuweisen.

In Bezug auf die gewährte

unentgeltliche Prozessführung ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass

gemäss § 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.3 Parteientschädigungen

wurden keine beantragt und sind nicht zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Erwägungen

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren

gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, aber einstweilen auf die

Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

wird abgewiesen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung an