VB.2015.00217
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00217
1. Oktober 2015Deutsch19 min
(URT.2015.17493)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00217
Urteil
der 3. Kammer
vom 1. Oktober 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A (geb.
1990) wird seit dem 28. April 2009 von den Sozialen Diensten Zürich mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Verfügung vom 15. August 2014 des
Sozialzentrums B wurde A die Auflage gemacht, an einem Arbeitsintegrationsprogramm
teilzunehmen und monatlich mindestens zehn Arbeitsbemühungen einzureichen, mit
der Androhung, sollte sie dieser Auflage bis am 30. September 2014 nicht
nachkommen, würden die Sozialhilfeleistungen eingestellt. Weiter wurde darauf
hingewiesen, dass eine künftige Unterstützung für die Lebenshaltungskosten nur
bei Unterbruch der Ausbildung und nachgewiesener intensiver Stellensuche
gewährt werde. Dagegen erhob A am 2. September 2014 Einsprache bei der
Sonderfall- und Einsprachekommission (SEK) der Sozialbehörde der Stadt Zürich.
B. Mit
Beschluss vom 30. Oktober 2014 lehnte die SEK die von A beantragte materielle
Hilfe für Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten ergänzend zu allfälligen Einnahmen
aus Erwerbsarbeit, Unterhaltsbeiträgen oder Stipendien während der Dauer der Ausbildung
an der Universität I ab (Dispositiv-Ziff. 1). A wurde gleichzeitig
verpflichtet, die Ausbildung zugunsten eines Erwerbseinkommens zu unterbrechen
oder mit eigenen Mitteln zu beenden (Dispositiv-Ziff. 2). Weiter wurde
festgehalten, dass eine künftige Unterstützung für die Lebenshaltungskosten nur
bei Exmatrikulation der Ausbildung und nachgewiesener intensiver Stellensuche gewährt
werde (Dispositiv-Ziff. 3). Dieser Entscheid der SEK ersetze die Auflage
der Sozialarbeiterin in der Verfügung vom 15. August 2014
(Dispositiv-Ziff. 4).
C. Mit
Beschluss vom 20. November 2014 trat die SEK schliesslich auf die Einsprache
vom 2. September 2014 von A nicht ein, da die Entscheidkompetenz über
Ausbildungen auf Tertiärstufe ausschliesslich bei der SEK liege, welche in
dieser Sache bereits den Entscheid vom 30. Oktober 2014 gefällt hatte.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss der SEK vom 30. Oktober 2014 rekurrierte A am 5. November
2014.
beim Bezirksrat C und beantragte sinngemäss die
weitere wirtschaftliche Unterstützung, bis ihre
Stipendiengesuche gutgeheissen würden.
Mit Beschluss vom 19. März 2015 wies der Bezirksrat C den Rekurs
ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
III.
Dagegen erhob A am 13. April 2015 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, sie sei weiterhin wirtschaftlich zu
unterstützen, bis ihre Stipendiengesuche gutgeheissen
würden oder sie eine andere Hilfsquelle in Anspruch nehmen dürfe.
Der Bezirksrat C verwies am 21. April 2015 auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine
Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 13. Mai 2015 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies
auf die Begründung im Beschluss der SEK vom 30. Oktober
2015.
A liess sich hierzu nicht weiter vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin
geforderten Finanzierung bzw. Übernahme der Ausbildungs- und
Lebenshaltungskosten im Sinn einer Überbrückungshilfe durch die Sozialbehörde
bis zum Entscheid über die beantragten Stipendien ist von einem Streitwert
unter Fr. 20'000.- auszugehen. Gemäss Leistungsentscheid vom 1. April
2014.
wurden der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis
31.
Januar 2015 monatlich Fr. 1'524.90 ausgerichtet. Da die Zeitdauer
bis zu einem Entscheid über die Stipendien unbekannt ist, ist der Streitwert in
der Regel mit der Summe der periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf
Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 65a N. 17; VGr, 6. Oktober 2014,
VB.2014.00450, E. 1.2).
Die Prüfung der Angelegenheit fiele damit in die
einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Allerdings
kann in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung die Entscheidung der Kammer
übertragen werden (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG). Ein
solcher Fall liegt vor (dazu nachfolgend insbesondere E. 2.5).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Nach dem im Sozialhilferecht
geltenden Subsidiaritätsgrundsatz wird Sozialhilfe dann gewährt, wenn die
bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann, und wenn Hilfe von dritter
Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (§§ 2 und 14 SHG;
§ 16 SHV). Die wirtschaftliche Hilfe bemisst sich gemäss § 17
Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 nach
den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe vom 1. April
2005.
(4. überarbeitete Auflage) in der ab 1. Januar 2015 geltenden
Fassung (SKOS-Richtlinien). Vorbehalten bleiben begründete Abweichungen im
Einzelfall. Bei jungen Erwachsenen – d. h. Personen zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten
25.
Altersjahr – steht die berufliche Integration im Vordergrund; sie
sollen eine ihren Fähigkeiten entsprechende Erstausbildung abschliessen.
Grundsätzlich wird von jeder hilfesuchenden Person eine den persönlichen
Fähigkeiten und Möglichkeiten entsprechende Eigenleistung erwartet, um
kurzfristig die Notlage zu reduzieren und mittel- und langfristig ihre
persönliche und wirtschaftliche Situation nachhaltig zu verbessern. Jungen
Erwachsenen, die sich in einer Erstausbildung befinden, ist der
Ausbildungsabschluss zu ermöglichen. Dazu ist erforderlich, dass die Existenz
gesichert ist (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. H.11).
2.2
Erstausbildungen
fallen grundsätzlich in die Unterhaltspflicht der Eltern (SKOS-Richtlinien Kapitel H.6).
Kann den Eltern nicht zugemutet werden, für den Unterhalt und die Ausbildung
ihres volljährigen Kindes aufzukommen, und reichen die Einnahmen (Lohn,
Stipendien, Beiträge aus Fonds und Stiftungen etc.) nicht aus, um den Unterhalt
und die ausbildungsspezifischen Auslagen zu decken, so kann die Sozialbehörde
eine ergänzende Unterstützung beschliessen.
2.3
Das Sozialhilfegesetz sieht vor, dass
Kindern und Jugendlichen eine angemessene Ausbildung zu ermöglichen ist
(§ 15 Abs. 3 SHG). Ziel des Gesetzes ist es, gerade jungen Menschen,
deren berufliche Integration vorrangig ist, eine angemessene Erstausbildung zu
ermöglichen. Die Sicherstellung einer Ausbildung hat in jedem Fall auch präventiven
Charakter, weil diese eine wichtige Voraussetzung zur Ausübung einer existenzsichernden
Erwerbstätigkeit darstellt (Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den
Kantonen in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische
Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 135). Abzustellen ist zudem auf
den jeweiligen Einzelfall, wobei Kriterien wie Alter, Möglichkeiten zum
Nebenerwerb und weitere finanzielle Unterstützung oder die Eignung zur Ausbildung
zu berücksichtigen sind.
2.4
Gemäss dem
Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich sind im Grundbedarf für den
Lebensunterhalt unter anderem auch Kosten für Bildung enthalten. Darüber hinausgehende
Kosten können als situationsbedingte Leistungen übernommen werden, soweit sie
nicht anderweitig – zum Beispiel durch Stipendien – gedeckt werden können (Kap. 8.1.12
Ziff. 1, Fassung vom 31. Januar 2013; www.sozialhilfe.zh.ch). Können
unterstützte Personen keine Ausbildungsbeiträge beziehen oder reichen diese
nicht aus, so sind bei volljährigen Personen, die eine Erstausbildung
absolvieren, im Rahmen der individuellen Bedürfnisse die Aufwendungen für
Bildung angemessen zu berücksichtigen (§ 15 Abs. 3 SHG;
Behördenhandbuch, Kap. 8.1.12 Ziff. 4.1).
Die Unterstützung im Rahmen der Erstausbildung kann
nicht von einem positiven Stipendienentscheid abhängig gemacht werden. Besteht
Anspruch auf die Unterstützung einer Erstausbildung, ist diese unabhängig vom
Ausgang des Stipendienverfahrens zu bewilligen (vgl. Behördenhandbuch,
Kap. 8.1.12., E. 4.1).
2.5
Nach der
Richtlinie der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 22. September 2011 zur
Finanzierung von Ausbildungen sowie des Lebensunterhalts während der Ausbildung
durch die Sozialhilfe werden Personen, die eine Erstausbildung auf Tertiärstufe
absolvieren, in der Regel nicht mit wirtschaftlicher Sozialhilfe
unterstützt (Ziff. 2.5, https://www.stadt-zuerich.ch/portal/de/index/politik_u_recht/sozialbehoerde.html).
Ausnahmen sind gut zu begründen und kommen nur infrage, wenn die zu
unterstützende Person für die konkrete Aus- oder Weiterbildung geeignet und
motiviert ist und diese von einer qualifizierten Drittstelle ausdrücklich
empfohlen wird (Ziff. 3). Gerät eine Person während einer Ausbildung auf
Tertiärstufe vorübergehend in eine finanzielle Notlage, die voraussichtlich
innert kurzer Zeit wieder behoben werden kann, können zur Überbrückung die
Lebenshaltungskosten während der Ausbildung und (bei Bedarf) die Ausbildungskosten
befristet finanziert werden (Ziff. 3.2). In den Erwägungen zur Richtlinie
wird festgehalten, dass die Situation einer Ausbildung auf Tertiärstufe ähnlich
sei wie bei einer Ausbildung, welche berufsbegleitend absolviert werden könne
und bei der von der unterstützten Person erwartet werde, dass sie diesen Weg
wähle. Der Mehrheit der Studierenden werde zugemutet, mit Stipendien, eigenen
Mitteln oder Darlehen zu leben oder das Studium zu unterbrechen, bis die Mittel
dafür vorhanden sind. Sozialhilfebeziehende sollen nicht bessergestellt werden,
weshalb solche Ausbildungen nur in Ausnahmefällen (mit)finanziert würden.
Diese Richtlinien, die interne
Weisungen darstellen und damit selber weder Rechte noch Pflichten der Hilfeempfangenden
bezeichnen oder dieselben beschränken können, sind zwar etwas einschränkender
formuliert als die oben dargelegte kantonale Rechtslage, verhindern indessen
nicht, Aufwendungen für die Bildung auch im Rahmen der Tertiärstufe angemessen
zu berücksichtigen. Das kantonale Recht beschränkt nach dem Gesagten die
wirtschaftliche Hilfe während Ausbildungen auf Tertiärstufe nicht auf
eigentliche Ausnahmefälle. Richtig ist jedoch, dass der Subsidiaritätsgrundsatz
im Fall einer Tertiärausbildung konsequent einzuhalten ist. Entscheidend ist
eine dem kantonalen Recht entsprechende Beurteilung des Einzelfalls.
2.6
Gemäss der
Praxis des Verwaltungsgerichts kann eine Erstausbildung auch an einer
Hochschule absolviert werden, was gemäss § 15 SHG mit wirtschaftlicher
Hilfe ermöglicht werden muss (VGr, 8. November 2012, VB.2012.00478,
E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Aus der Rechtsprechung bezüglich der
sozialhilferechtlichen Finanzierung einer Erstausbildung auf Tertiärstufe sind
folgende Fälle zu erwähnen: Der Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe eines
47-Jährigen, welcher eine Erstausbildung an einer Fachhochschule absolvieren
wollte, wurde verneint, da einer Person in diesem Alter grundsätzlich kein
Anspruch darauf zustehe, dass die Sozialhilfe während der Dauer einer
vollzeitlichen Erstausbildung die Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten
finanziere. Die Weigerung erschien insofern verhältnismässig, als auch grosse
Unsicherheiten in Bezug auf die Dauer des Studiums und den Willen zu dessen
Abschluss bestanden. Zudem vermochte der Hilfesuchende bereits ein
existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Demzufolge lag kein Ausnahmefall vor,
in welchem die Fürsorge für die Erstausbildung aufzukommen gehabt hätte (VGr,
26.
März 2014, VB.2013.00827, E. 3.3–5). In einem Entscheid bezüglich
einer 27-jährigen Universitätsstudentin, die ihr Studium noch vor dem
25.
Altersjahr und somit noch als junge Erwachsene begonnen hatte, wurde
deren Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe während der Erstausbildung bejaht,
zumal ihr als alleinerziehender Mutter eines 5-jährigen Kindes nicht habe
zugemutet werden können, neben dem Studium mit einem gemäss Normvorgaben vollen
Stundenplan einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem könne von jungen Erwachsenen
nicht verlangt werden, dass der Abschluss eines Hochschulstudiums vor dem
25.
Altersjahr erfolgen müsse, da damit der Anspruch auf ein
Hochschulstudium in vielen Fällen vereitelt würde (VGr, 8. November 2012,
VB.2012.00478, E. 5.2–4). In einem anderen Fall wurde festgehalten, dass
eine Erstausbildung auch mittels eines ETH-Studiums absolviert werden könne und
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe bestünde, sollten die Leistungen der Eltern
nicht ausreichen. Die Sozialbehörde könne die Leistungen allenfalls mit
Auflagen bezüglich Eigenleistungen etc. verknüpfen (VGr, 17. Januar 2008,
VB.2007.00379, E. 2.2).
2.7
Die
Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe sind nach § 24a Abs. 1 SHG
ausnahmsweise ganz oder teilweise einzustellen, wenn der Hilfesuchende eine ihm
zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert
(lit. a), ihm die Leistungen deswegen gekürzt worden sind (lit. b)
und ihm schriftlich unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist
zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens
angesetzt worden ist (lit. c).
2.8
Das
Verwaltungsgericht hat sich bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids
auf eine Rechtskontrolle zu beschränken (§ 50 Abs. 1 VRG). Die
Angemessenheit des Entscheids überprüft es nur darauf hin, ob ein Ermessensmissbrauch
oder eine Ermessensüberschreitung vorliegt (§ 50 Abs. 2 lit. c
VRG).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin immatrikulierte sich nach der Maturität im September 2011 an
der Universität M. Das dort an der philosophischen Fakultät begonnene Studium
des Studiengangs F-Wissenschaft mit E- und F-Wissenschaften im Hauptfach und der
Sprache G im Nebenfach brach sie im Herbst 2012 ab. Sie war daraufhin vom
17.
September 2012 bis 2. April 2014 an der Hochschule H immatrikuliert.
Am 2. September 2014 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin
mit, nun an der Universität I die Sprachen J, K und L zu studieren. Die
Beschwerdeführerin erreichte bisher noch keinen Abschluss und befindet sich
somit immer noch in der Erstausbildung. Die Beschwerdeführerin verfügte am
2.
April 2014 über 86,5 ETCS, welche sie in eineinhalb Jahren erreicht
hatte und somit knapp die Hälfte der 180 erforderlichen ETCS zu einem Studienabschluss.
3.2
Die SEK
stellt in ihrer Begründung im Beschluss vom 30. Oktober 2014 darauf ab,
dass die Sozialhilfe bei der Ausbildungsfinanzierung auf Tertiärstufe lediglich
dann zum Zuge komme, wenn keine Möglichkeit bestehe, die für den
Lebensunterhalt notwendigen finanziellen Mittel durch Erwerbsarbeit neben der
Ausbildung hinzuzuverdienen. Dies entspreche der Ausbildungsfinanzierungsrichtlinie,
welche auf Tertiärstufe – ausser in Notlagen – keine wirtschaftliche Hilfe
gewähre und eine solche Ausbildung nur in Ausnahmefällen (mit)finanzieren soll.
Die wirtschaftliche Hilfe während der Dauer der Ausbildung sei zudem abzulehnen,
da die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren mehrmals in Bezug auf die
Stipendienanträge habe ermahnt werden müssen bzw. diese nur mittels Auflage hätten
eingeholt werden können. Während der gesamten Studienzeit sei sie zudem keiner
nebenberuflichen Tätigkeit nachgegangen. Es sei ihr zuzumuten, ihr Studium zugunsten
einer Erwerbstätigkeit zu unterbrechen oder dieses mit eigenen Mitteln zu
beenden. Aufgrund der Lernbiographie der Beschwerdeführerin seien die Chancen
auf einen erfolgreichen Abschluss des Studiums fraglich.
3.3
Die
Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin habe es versäumt, rechtzeitig vor
Studienbeginn die notwendigen Stipendien zu beantragen, womit sie ihre Notlage
grundsätzlich selbst verursacht habe. Auch wenn die wirtschaftliche Hilfe
grundsätzlich verschuldensunabhängig sei, so bestehe doch die Pflicht des
Sozialhilfesuchenden, alles Zumutbare zu unternehmen, die Notlage zu mindern.
Indem die Beschwerdeführerin nun ein Studium in I aufgenommen habe,
verschlechtere sie ihre Notlage massiv.
3.4
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich unterdessen gut an der Universität
I etabliert und habe dort den Vorteil, dass sich ihre Sprachkenntnisse verbessere.
Es gehe ihr gesundheitlich seither gut und sie habe grosse Motivation, dieses
Studium abzuschliessen. Sie verspreche sich davon auch eine Erhöhung ihrer
Berufschancen. Der Abbruch des vorherigen Studiums an der Hochschule H
habe mit ihrer Gesundheit zu tun gehabt, da sie Schlafstörungen gehabt habe und
sich nicht mehr habe konzentrieren können. Wenn sie nun jedoch das Studium
aufgebe, um in die Berufswelt einzusteigen, so habe sie keine Chance, eine
ordentliche Stelle zu bekommen. Sie wolle deshalb das Studium beenden und den
Entscheid der Stipendienstelle abwarten, zumal die Unterbrechung kontraproduktiv
wäre, sollte dieser Entscheid positiv ausfallen. Ihre Mutter habe keine
Möglichkeit, sie zu unterstützen. Da es ihr gesundheitlich wieder gut gehe,
komme neben dem Studium zu arbeiten zwar infrage, doch sei es ihr aufgrund ihres
gesundheitlichen Zustands nicht möglich, ihren ganzen Unterhalt zu finanzieren.
4.
4.1
In ihrem
Schreiben vom 5. Oktober 2011 hatte die Sozialbehörde die Voraussetzungen
zur Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe für die Tertiärausbildung unter den
damals gemachten Auflagen als gegeben erachtet.
Die Mutter der Beschwerdeführerin scheint nicht in der Lage,
diese zu unterstützen, und auch von ihrem Vater, zu welchem kein
Beziehungsverhältnis bestehe, sind keine finanziellen Leistungen erhältlich zu
machen. Die grundsätzliche Unterhaltspflicht der Eltern im Rahmen der
Erstausbildung kann vorliegend von der Beschwerdeführerin nicht in Anspruch
genommen werden, weshalb sie alle weiteren Möglichkeiten auszuschöpfen hätte.
Am 25. September 2014 bestätigte die Bildungsdirektion
des Kantons Zürich den Eingang des Stipendiengesuchs der Beschwerdeführerin für
das Ausbildungsjahr 2014/2015 und stellte eine Bearbeitungszeit von vier bis
fünf Monaten ab Eintreffen der letzten Unterlagen in Aussicht. Diese Frist ist
mittlerweile bereits abgelaufen, ohne dass die Beschwerdeführerin den
Stipendienentscheid eingereicht oder die Verzögerung begründet hätte. Wie lange
der Entscheid darüber noch ausstehend sein wird, ist nicht ersichtlich. Die
Beschwerdeführerin führt denn auch keine nachvollziehbaren Gründe an, weshalb
es ihr nicht gelungen sein soll, das Stipendiengesuch bereits früher bzw.
rechtzeitig zu stellen.
Der Abbruch der Ausbildung an der Hochschule H und der
Wechsel an die Universität I erfolgten auf Eigeninitiative der Beschwerdeführerin.
Indem sie nun als Wochenaufenthalterin in I lebt, hat sie ihre
Lebenshaltungskosten erhöht und damit ihren Unterstützungsbedarf noch
vergrössert. Sie unternahm diese Schritte, soweit aus den Akten ersichtlich,
ohne vorgängige Absprache mit der Beschwerdegegnerin, berief sich aber im
Rekurs darauf, dass ihr von der Studien-, Berufs- und Stipendienberatung dazu
geraten wurde. Insofern läge die Empfehlung einer qualifizierten Drittstelle
jedenfalls vor (vorn E. 2.5). Anderseits würde das beschriebene Vorgehen
der Beschwerdeführerin (eigenmächtiger Wechsel an die Universität I)
tatsächlich dafür sprechen, dass sie weitere Eigenleistungen in Form von
Nebenerwerb zu tätigen hätte.
4.2
Die
wirtschaftliche Hilfe ist verschuldensunabhängig auszurichten. Der Sozialhilfesuchende
ist aber verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Notlage zu
mindern (SKOS-Richtlinien Kap. A.4). Die Beschwerdeführerin wurde seit
2009.
ununterbrochen von der Beschwerdegegnerin mit finanzieller Hilfe
unterstützt. Bereits am 5. Oktober 2011 wurde die Beschwerdeführerin
aufgefordert, das Stipendiengesuch für das nächste Jahr rechtzeitig einzureichen.
Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als die Beschwerdeführerin diese
Situation ihrem eigenen Verhalten zuzuschreiben habe und es durchaus zumutbar
gewesen wäre, die Stipendienanmeldung frühzeitig vorzunehmen, um dadurch ihre
Notlage zu mindern. Dies umso mehr, da es nicht das erste Mal war, dass sie es
versäumte, ein solches Gesuch rechtzeitig einzureichen. Die Beschwerdegegnerin
hatte die Beschwerdeführerin auch bereits hinsichtlich der Maturitätsausbildung
darauf hingewiesen, dass sie mangels Einreichen der benötigten Unterlagen trotz
wiederholter Aufforderung ihrer Kostenminderungspflicht nicht nachgekommen sei.
Es musste der Beschwerdeführerin nach mehrmaligen Hinweisen somit bewusst sein,
dass sie sich aktiv und rechtzeitig um ihre Stipendien hätte kümmern müssen; jedoch
wurde ihr im Vorfeld des hier angefochtenen Beschlusses weder konkret noch
schriftlich angedroht, dass bei Versäumnis bzw. Weiterführung des Studiums die
vollständige Einstellung drohe. Auch dass eine vorgängige Kürzung der
Leistungen die Konsequenz wäre, wurde der Beschwerdeführerin nie mitgeteilt (§ 24
SHV). Am 5. Oktober 2011 wurde ihr die Einstellung zwar angedroht, jedoch
mit Frist zur Erfüllung der Auflage bis am 30. April 2012. Die Sozialbehörde
leistete zudem auch nach den letzten Versäumnissen weiterhin wirtschaftliche
Hilfe. Da die Voraussetzungen gemäss § 24a SHG nicht eingehalten wurden,
war die direkte Einstellung der Leistungen somit nicht rechtmässig. Dispositiv-Ziffer 1
des Entscheides der SEK vom 30. Oktober 2014 ist somit aufzuheben.
4.3
Die SEK stellt im angefochtenen Beschluss
vom 30. Oktober 2014 eine künftige Unterstützung nur bei Exmatrikulation
und entsprechenden Arbeitssuchbemühungen in Aussicht (Dispositiv-Ziffer 3).
Es handelt sich dabei, soweit sich die betreffende Dispositivziffer auf ein
künftiges neues Unterstützungsgesuch bezog, um eine nicht anfechtbare Absichtserklärung,
welche kein verbindliches oder erzwingbares Rechtsverhältnis begründet (Martin
Bertschi/Kaspar Plüss in Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu
§§ 4–31 N. 19 ff.). Nachdem die Einstellung der Unterstützung
aufzuheben ist, stellt sich die Frage, ob eine entsprechende Auflage zulässig
wäre. Eine Exmatrikulation selbst dann zu verlangen, wenn die
Beschwerdeführerin trotz nachgewiesenen Suchbemühungen keine Arbeitsstelle
findet, erscheint als unverhältnismässig. Es wäre zudem – wie von der
Beschwerdeführerin geltend gemacht – kontraproduktiv, erscheint doch aufgrund
der bisher erreichten ECTS-Punkten der Beschwerdeführerin ein baldiger Studienabschluss
absehbar. Mit einem Studienabschluss hätte die Beschwerdeführerin bedeutend
bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt, als sie dies mit Abbruch des Studiums hätte.
Vorliegend bestehen durchaus Unsicherheiten in Bezug auf die Dauer und den
tatsächlichen Abschluss des Studiums, brach die Beschwerdeführerin doch schon
zwei Mal einen eingeschlagenen Ausbildungsweg ab. Jedoch verläuft nicht jede
Erstausbildung gradlinig und innert kürzester Zeit, ohne dass dies den Wert
einer solchen Erstausbildung zu schmälern vermöchte (vgl. VGr, 8. November
2012, VB.2012.00478, E. 5.2). Unter diesen Umständen
kann der Abbruch des Studiums zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur dann
zur Voraussetzung der wirtschaftlichen Hilfe gemacht werden, wenn es an der
Eignung oder Motivation der Beschwerdeführerin fehlte oder aus anderen Gründen nicht
mit einem Studienabschluss innert angemessener Zeit zu rechnen ist. Es ist
indes nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen in
Bezug auf den Studienverlauf und die -eignung der Beschwerdeführerin getätigt
hätte.
Der Abschluss einer Erstausbildung ist jedoch die wichtigste
Grundlage für eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt, weshalb ein
solcher Abschluss wenn immer möglich aktiv zu fördern ist. Es widerspräche
vorliegend aufgrund der Aktenlage dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz, dazu noch
ohne Vorwarnung die Exmatrikulation zu verlangen. Hingegen kann aufgrund der
Subsidiarität zu anderen finanziellen Mitteln wie Stipendien und zumutbaren
Eigenleistungen die wirtschaftliche Hilfe davon abhängig gemacht werden.
4.4
Die
Beschwerdeführerin machte selbst geltend, es gehe ihr gesundheitlich wieder
gut. Es wäre ihr also zuzumuten, zumindest einen Teil ihrer Lebenshaltungskosten
während der Studienzeit mit einer Nebenbeschäftigung selbst zu erwirtschaften.
Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden hat die Beschwerdeführerin weder
substanziiert noch sind sie aktenkundig, sodass daraus nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten ist. Vielmehr bringt sie selbst vor, sie könne sich vorstellen,
durch Nachhilfestunden Geld zu verdienen. Wie die Vorinstanz ausführte, bietet
ein Studium in der Regel durchaus genügend Zeitraum für eine Erwerbstätigkeit,
auch wenn es sich hierbei um ein den Bedarf nur teilweise deckendes Zusatzeinkommen
handelt. Die Beschwerdeführerin ist somit gemäss ihrem Antrag weiterhin bis zum
Entscheid über Stipendien oder allfällige andere finanzielle Mittel aus
privaten Stiftungen oder Ähnlichem mit wirtschaftlicher Hilfe zu unterstützen,
jedoch unter der Auflage, dass sie sich intensiv um eine Nebenerwerbsstelle zu
bemühen und ihre Bemühungen (mindestens zehn Bewerbungen pro Monat) gegenüber
der Sozialbehörde schriftlich und unaufgefordert jeweils bis zum 15. des
Folgemonats einzureichen hat. Sie wird darauf hingewiesen, dass die Leistungen
gemäss § 24 SHG gekürzt werden können, wenn sie diese Auflage nicht
einhält.
4.5
Es ist der Sozialbehörde im Übrigen
unbenommen, der Beschwerdeführerin Auflagen zu machen, sei es in Bezug auf
Belege über die Beantragung von Stipendien und Information über diesbezügliche
Entscheide oder auf Information betreffend Prüfungen und Studienverlauf. Diese
können mit der Androhung einer Kürzung oder im Wiederholungsfall einer
Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe versehen werden.
4.6
Zusammengefasst
erweisen sich die Einwendungen der Beschwerdeführerin als begründet, und es
steht ihr im Rahmen der Erstausbildung ein subsidiärer Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe zu, jedoch unter der Auflage des Nachweises der Suchbemühungen um einen
Nebenerwerb. Die Beschwerde ist demzufolge teilweise gutzuheissen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens,
bei dem die Beschwerdeführerin fast vollständig obsiegt, sind die Kosten des
Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden
keine verlangt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird
teilweise gutgeheissen. Der Beschluss der Sonderfall- und Einsprachekommission
vom 30. Oktober 2014 wird aufgehoben. Die
Beschwerdeführerin wird aufgefordert, sich intensiv
um eine Nebenerwerbsstelle zu bemühen und ihre Bemühungen um Arbeit (mindestens
zehn Bewerbungen pro Monat) gegenüber der Sozialbehörde schriftlich und
unaufgefordert jeweils bis zum 15. des Folgemonats einzureichen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1‘100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Verfahrenskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …