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Entscheid

VB.2015.00217

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00217

1. Oktober 2015Deutsch19 min

(URT.2015.17493)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A (geb.

1990) wird seit dem 28. April 2009 von den Sozialen Diensten Zürich mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Verfügung vom 15. August 2014 des

Sozialzentrums B wurde A die Auflage gemacht, an einem Arbeitsintegrationsprogramm

teilzunehmen und monatlich mindestens zehn Arbeitsbemühungen einzureichen, mit

der Androhung, sollte sie dieser Auflage bis am 30. September 2014 nicht

nachkommen, würden die Sozialhilfeleistungen eingestellt. Weiter wurde darauf

hingewiesen, dass eine künftige Unterstützung für die Lebenshaltungskosten nur

bei Unterbruch der Ausbildung und nachgewiesener intensiver Stellensuche

gewährt werde. Dagegen erhob A am 2. September 2014 Einsprache bei der

Sonderfall- und Einsprachekommission (SEK) der Sozialbehörde der Stadt Zürich.

B. Mit

Beschluss vom 30. Oktober 2014 lehnte die SEK die von A beantragte materielle

Hilfe für Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten ergänzend zu allfälligen Einnahmen

aus Erwerbsarbeit, Unterhaltsbeiträgen oder Stipendien während der Dauer der Ausbildung

an der Universität I ab (Dispositiv-Ziff. 1). A wurde gleichzeitig

verpflichtet, die Ausbildung zugunsten eines Erwerbseinkommens zu unterbrechen

oder mit eigenen Mitteln zu beenden (Dispositiv-Ziff. 2). Weiter wurde

festgehalten, dass eine künftige Unterstützung für die Lebenshaltungskosten nur

bei Exmatrikulation der Ausbildung und nachgewiesener intensiver Stellensuche gewährt

werde (Dispositiv-Ziff. 3). Dieser Entscheid der SEK ersetze die Auflage

der Sozialarbeiterin in der Verfügung vom 15. August 2014

(Dispositiv-Ziff. 4).

C. Mit

Beschluss vom 20. November 2014 trat die SEK schliesslich auf die Einsprache

vom 2. September 2014 von A nicht ein, da die Entscheidkompetenz über

Ausbildungen auf Tertiärstufe ausschliesslich bei der SEK liege, welche in

dieser Sache bereits den Entscheid vom 30. Oktober 2014 gefällt hatte.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss der SEK vom 30. Oktober 2014 rekurrierte A am 5. November

2014.

beim Bezirksrat C und beantragte sinngemäss die

weitere wirtschaftliche Unterstützung, bis ihre

Stipendiengesuche gutgeheissen würden.

Mit Beschluss vom 19. März 2015 wies der Bezirksrat C den Rekurs

ab. Verfahrens­kosten wurden keine erhoben.

III.

Dagegen erhob A am 13. April 2015 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, sie sei weiterhin wirtschaftlich zu

unterstützen, bis ihre Stipendiengesuche gutgeheissen

würden oder sie eine andere Hilfsquelle in Anspruch nehmen dürfe.

Der Bezirksrat C verwies am 21. April 2015 auf die

Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine

Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 13. Mai 2015 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies

auf die Begründung im Beschluss der SEK vom 30. Oktober

2015.

A liess sich hierzu nicht weiter vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vor­liegenden Beschwerde zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin

geforderten Finanzierung bzw. Übernahme der Ausbildungs- und

Lebenshaltungskosten im Sinn einer Über­brückungshilfe durch die Sozialbehörde

bis zum Entscheid über die beantragten Stipendien ist von einem Streitwert

unter Fr. 20'000.- auszugehen. Gemäss Leistungsentscheid vom 1. April

2014.

wurden der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis

31.

Januar 2015 monatlich Fr. 1'524.90 ausgerichtet. Da die Zeitdauer

bis zu einem Entscheid über die Stipendien unbekannt ist, ist der Streitwert in

der Regel mit der Summe der periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf

Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 65a N. 17; VGr, 6. Oktober 2014,

VB.2014.00450, E. 1.2).

Die Prüfung der Angelegenheit fiele damit in die

einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Allerdings

kann in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung die Entscheidung der Kammer

übertragen werden (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG). Ein

solcher Fall liegt vor (dazu nachfolgend insbesondere E. 2.5).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Nach dem im Sozialhilferecht

geltenden Subsidiaritätsgrundsatz wird Sozialhilfe dann gewährt, wenn die

bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann, und wenn Hilfe von dritter

Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (§§ 2 und 14 SHG;

§ 16 SHV). Die wirtschaftliche Hilfe bemisst sich gemäss § 17

Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 nach

den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe vom 1. April

2005.

(4. überarbeitete Auflage) in der ab 1. Januar 2015 geltenden

Fassung (SKOS-Richtlinien). Vorbehalten bleiben begründete Abweichungen im

Einzelfall. Bei jungen Erwachsenen – d. h. Personen zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten

25.

Altersjahr – steht die berufliche Integration im Vordergrund; sie

sollen eine ihren Fähigkeiten entsprechende Erstausbildung abschliessen.

Grundsätzlich wird von jeder hilfesuchenden Person eine den persönlichen

Fähigkeiten und Möglichkeiten entsprechende Eigenleistung erwartet, um

kurzfristig die Notlage zu reduzieren und mittel- und langfristig ihre

persönliche und wirtschaftliche Situation nachhaltig zu verbessern. Jungen

Erwachsenen, die sich in einer Erstausbildung befinden, ist der

Ausbildungsabschluss zu ermöglichen. Dazu ist erforderlich, dass die Existenz

gesichert ist (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. H.11).

2.2

Erstausbildungen

fallen grundsätzlich in die Unterhaltspflicht der Eltern (SKOS-Richtlinien Kapitel H.6).

Kann den Eltern nicht zugemutet werden, für den Unterhalt und die Ausbildung

ihres volljährigen Kindes aufzukommen, und reichen die Einnahmen (Lohn,

Stipendien, Beiträge aus Fonds und Stiftungen etc.) nicht aus, um den Unterhalt

und die ausbildungsspezifischen Auslagen zu decken, so kann die Sozialbehörde

eine ergänzende Unterstützung beschliessen.

2.3

Das Sozialhilfegesetz sieht vor, dass

Kindern und Jugendlichen eine angemessene Ausbildung zu ermöglichen ist

(§ 15 Abs. 3 SHG). Ziel des Gesetzes ist es, gerade jungen Menschen,

deren berufliche Integration vorrangig ist, eine angemessene Erstausbildung zu

ermöglichen. Die Sicherstellung einer Ausbildung hat in jedem Fall auch präventiven

Charakter, weil diese eine wichtige Voraussetzung zur Ausübung einer existenzsichernden

Erwerbstätigkeit darstellt (Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den

Kantonen in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische

Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 135). Abzustellen ist zudem auf

den jeweiligen Einzelfall, wobei Kriterien wie Alter, Möglichkeiten zum

Nebenerwerb und weitere finanzielle Unterstützung oder die Eignung zur Ausbildung

zu berücksichtigen sind.

2.4

Gemäss dem

Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich sind im Grundbedarf für den

Lebensunterhalt unter anderem auch Kosten für Bildung enthalten. Darüber hinausgehende

Kosten können als situationsbedingte Leistungen übernommen werden, soweit sie

nicht anderweitig – zum Beispiel durch Stipendien – gedeckt werden können (Kap. 8.1.12

Ziff. 1, Fassung vom 31. Januar 2013; www.sozialhilfe.zh.ch). Können

unterstützte Personen keine Ausbildungsbeiträge beziehen oder reichen diese

nicht aus, so sind bei volljährigen Personen, die eine Erstausbildung

absolvieren, im Rahmen der individuellen Bedürfnisse die Aufwendungen für

Bildung angemessen zu berücksichtigen (§ 15 Abs. 3 SHG;

Behördenhandbuch, Kap. 8.1.12 Ziff. 4.1).

Die Unterstützung im Rahmen der Erstausbildung kann

nicht von einem positiven Stipendienentscheid abhängig gemacht werden. Besteht

Anspruch auf die Unterstützung einer Erstausbildung, ist diese unabhängig vom

Ausgang des Stipendienverfahrens zu bewilligen (vgl. Behördenhandbuch,

Kap. 8.1.12., E. 4.1).

2.5

Nach der

Richtlinie der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 22. September 2011 zur

Finanzierung von Ausbildungen sowie des Lebensunterhalts während der Ausbildung

durch die Sozialhilfe werden Personen, die eine Erstausbildung auf Tertiärstufe

absolvieren, in der Regel nicht mit wirtschaftlicher Sozialhilfe

unterstützt (Ziff. 2.5, https://www.stadt-zuerich.ch/portal/de/index/politik_u_recht/sozialbehoerde.html).

Ausnahmen sind gut zu begründen und kommen nur infrage, wenn die zu

unterstützende Person für die konkrete Aus- oder Weiterbildung geeignet und

motiviert ist und diese von einer qualifizierten Drittstelle ausdrücklich

empfohlen wird (Ziff. 3). Gerät eine Person während einer Ausbildung auf

Tertiärstufe vorübergehend in eine finanzielle Notlage, die voraussichtlich

innert kurzer Zeit wieder behoben werden kann, können zur Überbrückung die

Lebenshaltungskosten während der Ausbildung und (bei Bedarf) die Ausbildungskosten

befristet finanziert werden (Ziff. 3.2). In den Erwägungen zur Richtlinie

wird festgehalten, dass die Situation einer Ausbildung auf Tertiärstufe ähnlich

sei wie bei einer Ausbildung, welche berufsbegleitend absolviert werden könne

und bei der von der unterstützten Person erwartet werde, dass sie diesen Weg

wähle. Der Mehrheit der Studierenden werde zugemutet, mit Stipendien, eigenen

Mitteln oder Darlehen zu leben oder das Studium zu unterbrechen, bis die Mittel

dafür vorhanden sind. Sozialhilfebeziehende sollen nicht bessergestellt werden,

weshalb solche Ausbildungen nur in Ausnahmefällen (mit)finanziert würden.

Diese Richtlinien, die interne

Weisungen darstellen und damit selber weder Rechte noch Pflichten der Hilfeempfangenden

bezeichnen oder dieselben beschränken können, sind zwar etwas einschränkender

formuliert als die oben dargelegte kantonale Rechtslage, verhindern indessen

nicht, Aufwendungen für die Bildung auch im Rahmen der Tertiärstufe angemessen

zu berücksichtigen. Das kantonale Recht beschränkt nach dem Gesagten die

wirtschaftliche Hilfe während Ausbildungen auf Tertiärstufe nicht auf

eigentliche Ausnahmefälle. Richtig ist jedoch, dass der Subsidiaritätsgrundsatz

im Fall einer Tertiärausbildung konsequent einzuhalten ist. Entscheidend ist

eine dem kantonalen Recht entsprechende Beurteilung des Einzelfalls.

2.6

Gemäss der

Praxis des Verwaltungsgerichts kann eine Erstausbildung auch an einer

Hochschule absolviert werden, was gemäss § 15 SHG mit wirtschaftlicher

Hilfe ermöglicht werden muss (VGr, 8. November 2012, VB.2012.00478,

E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Aus der Rechtsprechung bezüglich der

sozialhilferechtlichen Finanzierung einer Erstausbildung auf Tertiärstufe sind

folgende Fälle zu erwähnen: Der Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe eines

47-Jährigen, welcher eine Erstausbildung an einer Fachhochschule absolvieren

wollte, wurde verneint, da einer Person in diesem Alter grundsätzlich kein

Anspruch darauf zustehe, dass die Sozialhilfe während der Dauer einer

vollzeitlichen Erstausbildung die Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten

finanziere. Die Weigerung erschien insofern verhältnismässig, als auch grosse

Unsicherheiten in Bezug auf die Dauer des Studiums und den Willen zu dessen

Abschluss bestanden. Zudem vermochte der Hilfesuchende bereits ein

existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Demzufolge lag kein Ausnahmefall vor,

in welchem die Fürsorge für die Erstausbildung aufzukommen gehabt hätte (VGr,

26.

März 2014, VB.2013.00827, E. 3.3–5). In einem Entscheid bezüglich

einer 27-jährigen Universitätsstudentin, die ihr Studium noch vor dem

25.

Altersjahr und somit noch als junge Erwachsene begonnen hatte, wurde

deren Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe während der Erstausbildung bejaht,

zumal ihr als alleinerziehender Mutter eines 5-jährigen Kindes nicht habe

zugemutet werden können, neben dem Studium mit einem gemäss Normvorgaben vollen

Stundenplan einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem könne von jungen Erwachsenen

nicht verlangt werden, dass der Abschluss eines Hochschulstudiums vor dem

25.

Altersjahr erfolgen müsse, da damit der Anspruch auf ein

Hochschulstudium in vielen Fällen vereitelt würde (VGr, 8. November 2012,

VB.2012.00478, E. 5.2–4). In einem anderen Fall wurde festgehalten, dass

eine Erstausbildung auch mittels eines ETH-Studiums absolviert werden könne und

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe bestünde, sollten die Leistungen der Eltern

nicht ausreichen. Die Sozialbehörde könne die Leistungen allenfalls mit

Auflagen bezüglich Eigenleistungen etc. verknüpfen (VGr, 17. Januar 2008,

VB.2007.00379, E. 2.2).

2.7

Die

Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe sind nach § 24a Abs. 1 SHG

ausnahmsweise ganz oder teilweise einzustellen, wenn der Hilfesuchende eine ihm

zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert

(lit. a), ihm die Leistungen deswegen gekürzt worden sind (lit. b)

und ihm schriftlich unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist

zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens

angesetzt worden ist (lit. c).

2.8

Das

Verwaltungsgericht hat sich bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids

auf eine Rechtskontrolle zu beschränken (§ 50 Abs. 1 VRG). Die

Angemessenheit des Entscheids überprüft es nur darauf hin, ob ein Ermessensmissbrauch

oder eine Ermessensüberschreitung vorliegt (§ 50 Abs. 2 lit. c

VRG).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin immatrikulierte sich nach der Maturität im September 2011 an

der Universität M. Das dort an der philosophischen Fakultät begonnene Studium

des Studiengangs F-Wissenschaft mit E- und F-Wissenschaften im Hauptfach und der

Sprache G im Nebenfach brach sie im Herbst 2012 ab. Sie war daraufhin vom

17.

September 2012 bis 2. April 2014 an der Hochschule H immatrikuliert.

Am 2. September 2014 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin

mit, nun an der Universität I die Sprachen J, K und L zu studieren. Die

Beschwerdeführerin erreichte bisher noch keinen Abschluss und befindet sich

somit immer noch in der Erstausbildung. Die Beschwerdeführerin verfügte am

2.

April 2014 über 86,5 ETCS, welche sie in eineinhalb Jahren erreicht

hatte und somit knapp die Hälfte der 180 erforderlichen ETCS zu einem Studienabschluss.

3.2

Die SEK

stellt in ihrer Begründung im Beschluss vom 30. Oktober 2014 darauf ab,

dass die Sozialhilfe bei der Ausbildungsfinanzierung auf Tertiärstufe lediglich

dann zum Zuge komme, wenn keine Möglichkeit bestehe, die für den

Lebensunterhalt notwendigen finanziellen Mittel durch Erwerbsarbeit neben der

Ausbildung hinzuzuverdienen. Dies entspreche der Ausbildungsfinanzierungsrichtlinie,

welche auf Tertiärstufe – ausser in Notlagen – keine wirtschaftliche Hilfe

gewähre und eine solche Ausbildung nur in Ausnahmefällen (mit)finanzieren soll.

Die wirtschaftliche Hilfe während der Dauer der Ausbildung sei zudem abzulehnen,

da die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren mehrmals in Bezug auf die

Stipendienanträge habe ermahnt werden müssen bzw. diese nur mittels Auflage hätten

eingeholt werden können. Während der gesamten Studienzeit sei sie zudem keiner

nebenberuflichen Tätigkeit nachgegangen. Es sei ihr zuzumuten, ihr Studium zugunsten

einer Erwerbstätigkeit zu unterbrechen oder dieses mit eigenen Mitteln zu

beenden. Aufgrund der Lernbiographie der Beschwerdeführerin seien die Chancen

auf einen erfolgreichen Abschluss des Studiums fraglich.

3.3

Die

Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin habe es versäumt, rechtzeitig vor

Studienbeginn die notwendigen Stipendien zu beantragen, womit sie ihre Notlage

grundsätzlich selbst verursacht habe. Auch wenn die wirtschaftliche Hilfe

grundsätzlich verschuldensunabhängig sei, so bestehe doch die Pflicht des

Sozialhilfesuchenden, alles Zumutbare zu unternehmen, die Notlage zu mindern.

Indem die Beschwerdeführerin nun ein Studium in I aufgenommen habe,

verschlechtere sie ihre Notlage massiv.

3.4

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich unterdessen gut an der Universität

I etabliert und habe dort den Vorteil, dass sich ihre Sprachkenntnisse verbessere.

Es gehe ihr gesundheitlich seither gut und sie habe grosse Motivation, dieses

Studium abzuschliessen. Sie verspreche sich davon auch eine Erhöhung ihrer

Berufschancen. Der Abbruch des vorherigen Studiums an der Hochschule H

habe mit ihrer Gesundheit zu tun gehabt, da sie Schlafstörungen gehabt habe und

sich nicht mehr habe konzentrieren können. Wenn sie nun jedoch das Studium

aufgebe, um in die Berufswelt einzusteigen, so habe sie keine Chance, eine

ordentliche Stelle zu bekommen. Sie wolle deshalb das Studium beenden und den

Entscheid der Stipendienstelle abwarten, zumal die Unterbrechung kontraproduktiv

wäre, sollte dieser Entscheid positiv ausfallen. Ihre Mutter habe keine

Möglichkeit, sie zu unterstützen. Da es ihr gesundheitlich wieder gut gehe,

komme neben dem Studium zu arbeiten zwar infrage, doch sei es ihr aufgrund ihres

gesundheitlichen Zustands nicht möglich, ihren ganzen Unterhalt zu finanzieren.

4.

4.1

In ihrem

Schreiben vom 5. Oktober 2011 hatte die Sozialbehörde die Voraussetzungen

zur Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe für die Tertiärausbildung unter den

damals gemachten Auflagen als gegeben erachtet.

Die Mutter der Beschwerdeführerin scheint nicht in der Lage,

diese zu unterstützen, und auch von ihrem Vater, zu welchem kein

Beziehungsverhältnis bestehe, sind keine finanziellen Leistungen erhältlich zu

machen. Die grundsätzliche Unterhaltspflicht der Eltern im Rahmen der

Erstausbildung kann vorliegend von der Beschwerdeführerin nicht in Anspruch

genommen werden, weshalb sie alle weiteren Möglichkeiten auszuschöpfen hätte.

Am 25. September 2014 bestätigte die Bildungsdirektion

des Kantons Zürich den Eingang des Stipendiengesuchs der Beschwerdeführerin für

das Ausbildungsjahr 2014/2015 und stellte eine Bearbeitungszeit von vier bis

fünf Monaten ab Eintreffen der letzten Unterlagen in Aussicht. Diese Frist ist

mittlerweile bereits abgelaufen, ohne dass die Beschwerdeführerin den

Stipendienentscheid eingereicht oder die Verzögerung begründet hätte. Wie lange

der Entscheid darüber noch ausstehend sein wird, ist nicht ersichtlich. Die

Beschwerdeführerin führt denn auch keine nachvollziehbaren Gründe an, weshalb

es ihr nicht gelungen sein soll, das Stipendiengesuch bereits früher bzw.

rechtzeitig zu stellen.

Der Abbruch der Ausbildung an der Hochschule H und der

Wechsel an die Universität I erfolgten auf Eigeninitiative der Beschwerdeführerin.

Indem sie nun als Wochenaufenthalterin in I lebt, hat sie ihre

Lebenshaltungskosten erhöht und damit ihren Unterstützungsbedarf noch

vergrössert. Sie unternahm diese Schritte, soweit aus den Akten ersichtlich,

ohne vorgängige Absprache mit der Beschwerdegegnerin, berief sich aber im

Rekurs darauf, dass ihr von der Studien-, Berufs- und Stipendienberatung dazu

geraten wurde. Insofern läge die Empfehlung einer qualifizierten Drittstelle

jedenfalls vor (vorn E. 2.5). Anderseits würde das beschriebene Vorgehen

der Beschwerdeführerin (eigenmächtiger Wechsel an die Universität I)

tatsächlich dafür sprechen, dass sie weitere Eigenleistungen in Form von

Nebenerwerb zu tätigen hätte.

4.2

Die

wirtschaftliche Hilfe ist verschuldensunabhängig auszurichten. Der Sozialhilfesuchende

ist aber verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Notlage zu

mindern (SKOS-Richtlinien Kap. A.4). Die Beschwerdeführerin wurde seit

2009.

ununterbrochen von der Beschwerdegegnerin mit finanzieller Hilfe

unterstützt. Bereits am 5. Oktober 2011 wurde die Beschwerdeführerin

aufgefordert, das Stipendiengesuch für das nächste Jahr rechtzeitig einzureichen.

Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als die Beschwerdeführerin diese

Situation ihrem eigenen Verhalten zuzuschreiben habe und es durchaus zumutbar

gewesen wäre, die Stipendienanmeldung frühzeitig vorzunehmen, um dadurch ihre

Notlage zu mindern. Dies umso mehr, da es nicht das erste Mal war, dass sie es

versäumte, ein solches Gesuch rechtzeitig einzureichen. Die Beschwerdegegnerin

hatte die Beschwerdeführerin auch bereits hinsichtlich der Maturitätsausbildung

darauf hingewiesen, dass sie mangels Einreichen der benötigten Unterlagen trotz

wiederholter Aufforderung ihrer Kostenminderungspflicht nicht nachgekommen sei.

Es musste der Beschwerdeführerin nach mehrmaligen Hinweisen somit bewusst sein,

dass sie sich aktiv und rechtzeitig um ihre Stipendien hätte kümmern müssen; jedoch

wurde ihr im Vorfeld des hier angefochtenen Beschlusses weder konkret noch

schriftlich angedroht, dass bei Versäumnis bzw. Weiterführung des Studiums die

vollständige Einstellung drohe. Auch dass eine vorgängige Kürzung der

Leistungen die Konsequenz wäre, wurde der Beschwerdeführerin nie mitgeteilt (§ 24

SHV). Am 5. Oktober 2011 wurde ihr die Einstellung zwar angedroht, jedoch

mit Frist zur Erfüllung der Auflage bis am 30. April 2012. Die Sozialbehörde

leistete zudem auch nach den letzten Versäumnissen weiterhin wirtschaftliche

Hilfe. Da die Voraussetzungen gemäss § 24a SHG nicht eingehalten wurden,

war die direkte Einstellung der Leistungen somit nicht rechtmässig. Dispositiv-Ziffer 1

des Entscheides der SEK vom 30. Oktober 2014 ist somit aufzuheben.

4.3

Die SEK stellt im angefochtenen Beschluss

vom 30. Oktober 2014 eine künftige Unterstützung nur bei Exmatrikulation

und entsprechenden Arbeitssuchbemühungen in Aussicht (Dispositiv-Ziffer 3).

Es handelt sich dabei, soweit sich die betreffende Dispositivziffer auf ein

künftiges neues Unterstützungsgesuch bezog, um eine nicht anfechtbare Absichtserklärung,

welche kein verbindliches oder erzwingbares Rechtsverhältnis begründet (Martin

Bertschi/Kaspar Plüss in Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu

§§ 4–31 N. 19 ff.). Nachdem die Einstellung der Unterstützung

aufzuheben ist, stellt sich die Frage, ob eine entsprechende Auflage zulässig

wäre. Eine Exmatrikulation selbst dann zu verlangen, wenn die

Beschwerdeführerin trotz nachgewiesenen Suchbemühungen keine Arbeitsstelle

findet, erscheint als unverhältnismässig. Es wäre zudem – wie von der

Beschwerdeführerin geltend gemacht – kontraproduktiv, erscheint doch aufgrund

der bisher erreichten ECTS-Punkten der Beschwerdeführerin ein baldiger Studienabschluss

absehbar. Mit einem Studienabschluss hätte die Beschwerdeführerin bedeutend

bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt, als sie dies mit Abbruch des Studiums hätte.

Vorliegend bestehen durchaus Unsicherheiten in Bezug auf die Dauer und den

tatsächlichen Abschluss des Studiums, brach die Beschwerdeführerin doch schon

zwei Mal einen eingeschlagenen Ausbildungsweg ab. Jedoch verläuft nicht jede

Erstausbildung gradlinig und innert kürzester Zeit, ohne dass dies den Wert

einer solchen Erstausbildung zu schmälern vermöchte (vgl. VGr, 8. November

2012, VB.2012.00478, E. 5.2). Unter diesen Umständen

kann der Abbruch des Studiums zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur dann

zur Voraussetzung der wirtschaftlichen Hilfe gemacht werden, wenn es an der

Eignung oder Motivation der Beschwerdeführerin fehlte oder aus anderen Gründen nicht

mit einem Studienabschluss innert angemessener Zeit zu rechnen ist. Es ist

indes nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen in

Bezug auf den Studienverlauf und die -eignung der Beschwerdeführerin getätigt

hätte.

Der Abschluss einer Erstausbildung ist jedoch die wichtigste

Grundlage für eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt, weshalb ein

solcher Abschluss wenn immer möglich aktiv zu fördern ist. Es widerspräche

vorliegend aufgrund der Aktenlage dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz, dazu noch

ohne Vorwarnung die Exmatrikulation zu verlangen. Hingegen kann aufgrund der

Subsidiarität zu anderen finanziellen Mitteln wie Stipendien und zumutbaren

Eigenleistungen die wirtschaftliche Hilfe davon abhängig gemacht werden.

4.4

Die

Beschwerdeführerin machte selbst geltend, es gehe ihr gesundheitlich wieder

gut. Es wäre ihr also zuzumuten, zumindest einen Teil ihrer Lebenshaltungskosten

während der Studienzeit mit einer Nebenbeschäftigung selbst zu erwirtschaften.

Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden hat die Beschwerdeführerin weder

substanziiert noch sind sie aktenkundig, sodass daraus nichts zu ihren Gunsten

abzuleiten ist. Vielmehr bringt sie selbst vor, sie könne sich vorstellen,

durch Nachhilfestunden Geld zu verdienen. Wie die Vorinstanz ausführte, bietet

ein Studium in der Regel durchaus genügend Zeitraum für eine Erwerbstätigkeit,

auch wenn es sich hierbei um ein den Bedarf nur teilweise deckendes Zusatzeinkommen

handelt. Die Beschwerdeführerin ist somit gemäss ihrem Antrag weiterhin bis zum

Entscheid über Stipendien oder allfällige andere finanzielle Mittel aus

privaten Stiftungen oder Ähnlichem mit wirtschaftlicher Hilfe zu unterstützen,

jedoch unter der Auflage, dass sie sich intensiv um eine Nebenerwerbsstelle zu

bemühen und ihre Bemühungen (mindestens zehn Bewerbungen pro Monat) gegenüber

der Sozialbehörde schriftlich und unaufgefordert jeweils bis zum 15. des

Folgemonats einzureichen hat. Sie wird darauf hingewiesen, dass die Leistungen

gemäss § 24 SHG gekürzt werden können, wenn sie diese Auflage nicht

einhält.

4.5

Es ist der Sozialbehörde im Übrigen

unbenommen, der Beschwerdeführerin Auflagen zu machen, sei es in Bezug auf

Belege über die Beantragung von Stipendien und Information über diesbezügliche

Entscheide oder auf Information betreffend Prüfungen und Studienverlauf. Diese

können mit der Androhung einer Kürzung oder im Wiederholungsfall einer

Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe versehen werden.

4.6

Zusammengefasst

erweisen sich die Einwendungen der Beschwerdeführerin als begründet, und es

steht ihr im Rahmen der Erstausbildung ein subsidiärer Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe zu, jedoch unter der Auflage des Nachweises der Suchbemühungen um einen

Nebenerwerb. Die Beschwerde ist demzufolge teilweise gutzuheissen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens,

bei dem die Beschwerdeführerin fast vollständig obsiegt, sind die Kosten des

Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden

keine verlangt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

teilweise gutgeheissen. Der Beschluss der Sonderfall- und Einsprachekommission

vom 30. Oktober 2014 wird aufgehoben. Die

Beschwerde­führerin wird aufgefordert, sich intensiv

um eine Nebenerwerbsstelle zu bemühen und ihre Bemühungen um Arbeit (mindestens

zehn Bewerbungen pro Monat) gegenüber der Sozialbehörde schriftlich und

unaufgefordert jeweils bis zum 15. des Folgemonats einzureichen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1‘100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Verfahrenskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …