VB.2015.00221
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00221
20. August 2015Deutsch13 min
(URT.2015.17368)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00221
Urteil
der 3. Kammer
vom 20. August 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Gestützt
auf § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG)
verpflichtete die Sozialbehörde der Stadt Zürich (fortan: Sozialbehörde) mit
Entscheid vom 22. August 2011 C und A solidarisch haftend, die in der Zeit
vom 1. Mai 2004 bis 30. April 2008 zu Unrecht bezogenen Leistungen in
der Höhe von insgesamt Fr. 141'093.70 zurückzuerstatten. Die Schuld von A
werde während vorerst zwölf Monaten – vom 1. Oktober 2011 bis
30. September 2012 – mit 15 % ihres Grundbedarfs für den
Lebensunterhalt und der monatlichen Integrationszulage von Fr. 300.-
verrechnet. A erhob dagegen Einsprache bei der Sonderfall- und
Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK), die jedoch
ebenso erfolglos blieb wie ihr anschliessender Rekurs beim Bezirksrat Zürich (Beschluss
vom 24. Januar 2013).
B. Am
25. Januar 2013 ordnete die Sozialbehörde an, dass die Tilgung der noch
offenen Rückerstattungsschuld gemäss dem Entscheid vom 22. August 2011
mittels Verrechnung mit dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt von A (Anteil
von 15 %) während zwölf Monaten vom 1. Oktober 2012 bis
30. September 2013 weitergeführt werde. Im September 2013 werde über die
Tilgung der Restschuld neu entschieden. Bei Beendigung der finanziellen Unterstützung
werde die zu diesem Zeitpunkt weiterhin offene Restsumme sofort zur Zahlung
fällig. A erhob gegen diesen Entscheid Einsprache, die die SEK mit Entscheid
vom 6. Juni 2013 abwies.
Erwägungen
II.
Daraufhin erhob A am 11. Juli 2013 Rekurs beim
Bezirksrat Zürich und beantragte, der Entscheid der SEK vom 6. Juni 2013
und die Verfügung der Sozialbehörde vom 25. Januar 2013 seien aufzuheben
und es sei von der Verrechnung des Rückerstattungsanspruchs mit dem laufenden
Anspruch auf Sozialhilfe rückwirkend ab 1. Oktober 2012 abzusehen. Zudem
ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
Mit Beschluss vom 12. März 2015 wies der Bezirksrat den Rekurs und das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Verfahrenskosten erhob er
keine, eine Parteientschädigung sprach er nicht zu.
III.
A. A
gelangte am 15. April 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte, der Beschluss des Bezirksrats vom 12. März 2015 und der
Entscheid der SEK vom 6. Juni 2013 seien aufzuheben und es sei ihr rückwirkend
ab 1. Oktober 2012 und in Zukunft die ungekürzte wirtschaftliche
Sozialhilfe auszurichten und von einer Verrechnung mit der
Rückerstattungsforderung der Sozialbehörde abzusehen. Die Verfahrenskosten
seien auf die Staatskasse zu nehmen. Für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren sei ihr eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen.
Weiter ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren.
B. Am
21.
April 2014 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen
Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung, ohne einen formellen
Antrag zu stellen. Die Sozialbehörde beantragte am 13. Mai 2015 unter
Verweis auf die Erwägungen der Entscheide vom 6. Juni 2013 und
12.
März 2015 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A liess sich
zu diesen Eingaben nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
Bei der Bemessung des Streitwerts sind alle geldwerten
Vorteile zu berücksichtigen, die eine Gutheissung der Begehren für die
beschwerdeführende Partei bewirken würde (Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 14). Die Beschwerdeführerin
beantragt nicht nur die (rückwirkende) Aufhebung der Kürzung ihres Unterstützungsbudgets
in Bezug auf den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und die Integrationszulage
von Oktober 2012 bis September 2013 gemäss dem Entscheid der Beschwerdegegnerin
vom 25. Januar 2013. Sie verlangt darüber hinaus auch, dass ihr "in Zukunft"
die Sozialhilfe ungekürzt auszurichten und von einer Verrechnung der Rückerstattungsforderung
abzusehen sei (vorn III.A.). Eine Gutheissung dieser Anträge hätte zur Folge,
dass die Beschwerdeführerin die an und für sich unter den Parteien nicht
umstrittene, rechtskräftig festgesetzte Forderung der Beschwerdegegnerin im
gesamten am 1. Oktober 2012 noch ausstehenden Umfang nicht (mehr)
begleichen bzw. die Beschwerdegegnerin auf die Durchsetzung ihrer Forderung
verzichten müsste. Der Streitwert entspricht daher dem bis Ende September 2012
offenen Betrag, mithin rund Fr. 135'000.-. Dass der Streitgegenstand auf
die Frage der Zulässigkeit der Verrechnung auf den Zeitraum von Oktober 2012
bis September 2013 beschränkt ist (dazu sogleich E. 1.2), ändert daran
nichts. Die Beschwerde ist demgemäss durch die Kammer zu behandeln (§ 38
Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.2
Der
Streitgegenstand umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit
dieses angefochten wird. Gegenstand des Rekursverfahrens kann nur sein, was
auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über die die erste Instanz zu
Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der
Rekursbehörden, sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der
erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen. Im Beschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht bestimmt sich der Streitgegenstand sinngemäss gleich wie im
Rekursverfahren (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 44 ff.). Die dem Rechtsmittelverfahren ursprünglich
zugrunde liegende Verfügung vom 25. Januar 2013 regelte die Verrechnung
der Rückerstattungsforderung im Rahmen des Unterstützungsbudgets der
Beschwerdeführerin von Oktober 2012 bis September 2013. In
Dispositiv
Dispositivziffer 2 wurde denn auch festgehalten, dass im September 2013
über die Tilgung der Restschuld neu entschieden werde. Der Streitgegenstand
bzw. die Frage der Zulässigkeit der Verrechnung ist damit auf diesen Zeitraum
beschränkt. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, auch darüber hinaus sei
von einer Verrechnung abzusehen, ist daher auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre
eigentliche Verpflichtung zur Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe zu
Recht grundsätzlich nicht infrage stellt, wurde darüber doch bereits
rechtskräftig befunden (vorn I.A.).
2.
2.1 Gemäss
§ 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt
und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder
nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Grundlage für deren
Bemessung bilden nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien für die
Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).
2.2 Nach
§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe
verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt
hat. Sind die gesetzlichen Grundlagen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen
sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach einer Ablösung von
der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, die
Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So
kann die Sozialbehörde einen Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen,
dass sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von maximal
zwölf Monaten um höchstens 15 % kürzt. Im Weiteren können Leistungen mit
Anreizcharakter (Einkommensfreibetrag, Integrationszulage, Minimale Integrationszulage)
gekürzt oder gestrichen werden. Die Massnahme kann um jeweils höchstens weitere
zwölf Monate verlängert werden, sofern die materiellen Kürzungsvoraussetzungen
weiterhin gegeben sind und ein neuer Entscheid getroffen wird (VGr,
5. Dezember 2013, VB.2013.00721, E. 2.3). Bei der Festsetzung der
monatlichen Raten ist darauf zu achten, dass der unterstützten Person insgesamt
das absolute Existenzminimum verbleibt. Dabei sind die Bedürfnisse
mitunterstützter Personen (Kinder, Ehepartner/in) zu berücksichtigen
(SKOS-Richtlinien Kap. E.3).
2.3 Das
Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und
Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen
Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.
3.
3.1
Die Vorinstanz erwog, der Beschluss vom 24. Januar 2013, worin
materiell über die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin entschieden
worden sei, sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin
bringe keine neuen Begründungen oder Tatsachen vor, die nicht bereits in diesem
vorangehenden Verfahren behandelt worden bzw. bekannt gewesen seien. Ihre Hinweise
auf ihr mitbetroffenes Kind und ihre angebliche Unschuld bzw. ihr angebliches
Nichtwissen seien somit unbehelflich. Sowohl die Aufhebung der
Rückerstattungsforderung als auch eine Reduktion der Summe fielen daher ausser
Betracht. Die angefochtene Kürzungsverfügung halte sich an den vorgegebenen
Kürzungsumfang. Das absolute Existenzminimum der Beschwerdeführerin und ihres
Sohnes sei gewährleistet, und eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips
sei nicht auszumachen, zumal bisher nur ein äusserst geringfügiger Teil der zu
Unrecht bezogenen Leistungen zurückbezahlt worden sei. Die Beschwerdegegnerin
habe im Rahmen ihres Ermessensspielraums die Beschwerdeführerin zulässigerweise
zur weiteren Rückzahlung verpflichtet.
3.2 Die
Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, die gemäss den
SKOS-Richtlinien maximal zulässige Kürzung des Grundbetrags und der
Integrationszulage erscheine – jedenfalls über ein Jahr hinaus – als
unverhältnismässig, nachdem allein ihr Ex-Ehemann C aus den zur Rückforderung
führenden Einkünften profitiert habe und sie an deren Entstehung kein Verschulden
treffe bzw. ihr kein Fehlverhalten vorgeworfen werden könne. Unzumutbar und
unzulässig erscheine auch, dass ihr an den Vorgängen gänzlich unschuldiger Sohn
erheblich mitbetroffen sei. Dass sie und ihr Kind (bisher) erheblich mehr
zurückerstattet hätten als ihr Ex-Ehemann, der die Forderung verursacht habe,
sei besonders stossend. Weiter sei zu beachten, dass sie nicht durch eine künftige
Änderung ihres Verhaltens selbst dazu beitragen könne, den Anlass der Kürzung zu
beseitigen, sodass diese aufgehoben werden könnte. Ihrem Einzelfall sei nicht
gebührend Rechnung getragen worden.
4.
4.1 Die
Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen den vorinstanzlichen Entscheid nicht
infrage zu stellen. Im Zusammenhang mit der hier allein strittigen
"Vollstreckung" bzw. Verrechnung der Rückerstattungsforderung (vorn
E. 1.2) kann das aus ihrer Sicht fehlende Verschulden an der Entstehung
derselben nicht (mehr) ausschlaggebend sein. Dieses Vorbringen richtet sich
gegen den Bestand bzw. den Umfang der Rückerstattungsforderung und somit deren
Verhältnismässigkeit an und für sich und wurde bereits im vorangehenden
Rechtsmittelverfahren bzw. im unangefochten gebliebenen Beschluss vom
24. Januar 2013 behandelt. Insofern erweist sich auch der Hinweis der Beschwerdeführerin
auf Kap. 14.2.01.1 des Sozialhilfe-Behördenhandbuchs des Kantonalen
Sozialamts als verfehlt, wonach es das Verschulden der betroffenen Person zu
berücksichtigen gilt. Behandelt wird dort die Frage der Leistungskürzung als
Sanktion. Die Verrechnung von Sozialhilfeleistungen im Rahmen der
Rückerstattungspflicht gestützt auf § 26 SHG ist davon indes klar zu
unterscheiden (SKOS-Richtlinien Kap. A.8.2). Soweit die Beschwerdeführerin
mit Verweis auf Kap. A.8.2 der SKOS-Richtlinien geltend macht, es sei ihr
nicht möglich, Massnahmen zu treffen, die zu einer Aufhebung der Kürzung führen
könnten, verkennt sie ebenfalls, dass dies nur im Rahmen einer Leistungskürzung
als Sanktion zu berücksichtigen ist. Tatsächlich kann der Vorinstanz zwar
insofern nicht beigepflichtet werden, als sie ausführt, die Beschwerdegegnerin
habe das Betroffensein des Sohns der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigen
müssen. Deren persönlichen Verhältnisse waren bzw. sind der Beschwerdegegnerin
aber zweifellos bekannt. Dass sich diese seit dem Beschluss vom 24. Januar
2013 verändert hätten, macht die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht geltend.
Ohnehin erscheint die angeordnete Verrechnung im höchstmöglichen Umfang auch
unter diesem Gesichtspunkt nicht als unverhältnismässig. Einerseits führt die
Beschwerdeführerin zwar aus, ihr Sohn sei erheblich mitbetroffen. Sie
unterlässt es jedoch, ihre Ausführungen in dieser Richtung zu substanziieren,
sodass besondere, das übliche Mass überschreitende Auswirkungen der Verrechnung
auf dessen Situation nicht erkennbar sind. Andererseits bleibt das absolute
Existenzminium der Beschwerdeführerin und ihres Kindes unangetastet (vgl.
SKOS-Richtlinien Kap. E.3). Schliesslich ist nicht zu
beurteilen und aufgrund der solidarischen Haftung der Beschwerdeführerin für
die Rückerstattungsschuld nicht von Belang, ob bzw. in welchem Umfang ihr Ex-Ehemann seinen
Verpflichtungen nachkommt oder schon nachgekommen ist.
In Bezug auf die beantragte
Aufhebung der Verrechnung ist die Beschwerde damit abzuweisen. Nachdem der angefochtene
Rekursentscheid insofern nicht zu beanstanden ist, ist mangels Obsiegens sodann
auch der Antrag der Beschwerdeführerin um Zusprechung einer
Prozessentschädigung für das vorinstanzliche Verfahren abzuweisen (vgl.
§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2 Zu prüfen
bleibt, ob der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für
das Rekursverfahren hätte gewährt werden müssen.
4.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG ist Privaten, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die
erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel
heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie
benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als
jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich
dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise
betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,
§ 16 N. 80 f.).
4.2.2
Die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit
der Begründung ab, dass die Anfechtung des Einspracheentscheids weder in
tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeit geboten habe,
weswegen sich eine Rechtsvertretung nicht als notwendig erwiesen habe. Tatsächlich
ist im Bereich der Sozialhilfe, wo es regelmässig um die Darlegung der
persönlichen Umstände geht, die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung
nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGr, 16. April 2013,8C_140/2013,
E. 3.2.2; 19. Juli 2012,8C_292/2012, E. 8.2; Plüss, § 16
N. 83). Von dieser Zurückhaltung war auch vorliegend Gebrauch zu machen,
nachdem die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gerade hier von besonderer
Bedeutung sind. Die relevanten Rechtsfragen sind von den Rechtsmittelinstanzen
demgegenüber ohnehin von Amtes wegen zu prüfen (§ 7 Abs. 4 VRG; vgl.
Plüss § 7 N. 172). Das vorliegende Verfahren greift zudem nicht
besonders stark in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin ein, nachdem über
die Pflicht zur Rückerstattung bereits rechtskräftig entschieden ist. Die Vorinstanz
hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung somit zu
Recht abgewiesen.
4.3 Die
Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). In Anbetracht des
Streitwerts von rund Fr. 135'000.- (vorn E. 1.1) betrüge die
Gerichtsgebühr gemäss § 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 zwischen Fr. 6'000.- bis
Fr. 10'000.-. Aus Billigkeitsgründen rechtfertigt sich jedoch eine
Herabsetzung (Plüss, § 13 N. 40). Aufgrund der angespannten
finanziellen Situation der Beschwerdeführerin sind die Gerichtsgebühren zudem massvoll
zu bemessen (Plüss, § 13 N. 39). Mangels Obsiegens ist der
Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt.
5.2 Zu prüfen
bleiben die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren, wobei bezüglich
der Voraussetzungen auf E. 4.2.1 hiervor verwiesen werden kann. Im
Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen haben die Gesuche als offensichtlich
aussichtslos zu gelten und sind sie daher bereits aus diesem Grund abzuweisen,
zumal die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre bereits im Rekursverfahren
vorgebrachten Argumente wiederholt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
8. Mitteilung an
…