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Entscheid

VB.2015.00223

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00223

24. Juni 2015Deutsch22 min

(URT.2015.17247)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1963, Staatsangehöriger von H, heiratete am 9. Februar 2002 die in

der Schweiz niedergelassene Staatsangehörige von H. Am 22. November 2002

reiste er in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs die

Aufenthaltsbewilligung. Am 10. Dezember 2007 wurde ihm die

Niederlassungsbewilligung erteilt. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am

22. Mai 2009 geschieden.

B. A ist

in der Schweiz straffällig geworden: Mit Urteil des Bezirksgerichts D vom

13. März 2012 wurde er wegen versuchter schwerer Körperverletzung mit einer

bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft. Mit Verfügung vom

12. Juli 2012 widerrief das Migrationsamt des Kantons D die

Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg. Den dagegen

erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons

Zürich am 18. Dezember 2012 ab.

C. Am

24. Januar 2013 heiratete A die in der Schweiz niedergelassene E,

Staatsangehörige von H, die mit ihrem Sohn F hier lebt. Im Jahr 2013 kam

die gemeinsame Tochter G zur Welt. Die gegen den Rekursentscheid vom

18. Dezember 2012 erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit

Urteil vom 2. Oktober 2013 teilweise gut, hob den Rekursentscheid auf und

wies die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid

an die Sicherheitsdirektion zurück. Zur Begründung hielt es fest, dass sich die

Folgen des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung von A für dessen Ehefrau und

für die Entwicklung der mitbetroffenen Kinder, welche besonders zu beachten sei,

nicht abschliessend beurteilen lassen würden. Mit Entscheid vom

18. Oktober 2013 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion die

Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zum Neuentscheid an das

Migrationsamt zurück.

D. Am

20. November 2014 widerrief das Migrationsamt die

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers im zweiten Rechtsgang und wies

ihn aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion am 17. März 2015 ab.

III.

Am 12. April 2015 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht

und beantragte, der Entscheid der Sicherheitsdirektion sei aufzuheben und es

sei ihm Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei ihm eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Rekursabteilung verzichtete auf Vernehmlassung. Das

Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des

angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe wesentliche Vorbringen nicht geprüft,

sondern lediglich auf den Entscheid des Migrationsamts verwiesen.

2.1

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV]) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt

grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache

selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Rüge der

Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389, E. 1; BGE

117.

Ia 5, E. 1a; VGr, 12. August 2005, VB.2005.00271 mit Hinweisen).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst

den Anspruch auf einen begründeten Entscheid, der sich mit den Parteivorbringen

auseinandersetzt. Dabei wird nicht verlangt, dass jede einzelne

Parteibehauptung ausdrücklich geprüft werden muss; es genügt, wenn aus der

Entscheidbegründung hervorgeht, dass sich die entscheidende Behörde mit den

Parteivorbringen befasst hat und ersichtlich ist, aus welchen Gründen sie diese

für unerheblich bzw. unrichtig gehalten hat (vgl. BGE 134 I 83, E. 4.1).

2.2

Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz

nicht darauf beschränkt "lediglich" zu prüfen, "ob der

Ehefrau" seine "Straffälligkeit bekannt gewesen sei". Die

Vorinstanz hat sich zu ihren Überlegungen und Gründen, auf welche sie

ihren ablehnenden Entscheid stützt, ausführlich geäussert. Sie hat die Umstände

des Einzelfalls und die Lebenssituation des Beschwerdeführers ausreichend gewürdigt

und eine den bundesgerichtlichen Anforderungen entsprechende umfassende

Interessensabwägung i. S. v. Art. 8

Abs. 1 und Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention ([EMRK], Recht

auf Achtung des Privatlebens; Recht auf Familie) vorgenommen (vgl. BGE 139 I 145, E. 2.4). Dass sie dabei aus Gründen der

Verfahrensökonomie (teilweise) auf die Erwägungen des Migrationsamts verwiesen

hat, ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht zu

beanstanden. Soweit sie den Überlegungen des Migrationsamts zustimmt ist

dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen (§ 28 Abs. 1 Satz 2

VRG). Der Rekursentscheid vom 17. März 2015 genügt damit den aus der

Begründungspflicht fliessenden Minimalanforderungen. Dass die Begründung

ausreichend war, zeigt sich darüber hinaus darin, dass es dem Beschwerdeführer

möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Das rechtliche Gehör wurde

folglich gewahrt.

3.

3.1

Die

Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine

strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs

vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde

(Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1

lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr

(BGE 135 II 377).

3.2

Der

Beschwerdeführer ist am 13. März 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten

verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb offensichtlich vor und wird

vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

4.

4.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.

Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96

Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das

Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das

Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer

der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile

zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Die

Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit

hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter

bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen,

wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land

verbracht hat (BGE 139 I 16). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw.

wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches

Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der auf diese Weise die

öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (BGE 139 I 31).

4.2

Nach Art. 121 Abs. 3 lit. a BV

verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen

Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der

Schweiz, wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer

Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts

wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts

rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist

den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der

Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw.

der Anwendung von Art. 96 AuG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu

keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem

Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht

(EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und

Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens

belässt (vgl. BGE 139 I 31).

4.3

Hat eine

ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie (d. h. die Gemeinschaft der

Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern), ist die familiäre Beziehung zu

diesen intakt und wird die Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in

Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht

auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der

Schweiz untersagt wird. Die sich hier aufhaltende nahe verwandte Person muss

dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was der Fall ist, wenn

sie das Schweizerbürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung bzw. eine

Aufenthaltsbewilligung besitzt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch

beruht (BGE 135 I 143; BGE 130 II 281). Die in Art. 8 Abs. 1 EMRK und

Art. 13 Abs. 1 BV statuierten Garantien des Privat- und Familienlebens

gelten jedoch nicht absolut: So kann das Recht auf Achtung des Familienlebens

nicht angerufen werden, wenn es den Familienmitgliedern ohne Weiteres zuzumuten

ist, ihr Zusammenleben im Ausland fortzusetzen (BGE 137 I 247 E. 4.1.1).

Ist eine gemeinsame Ausreise unzumutbar, kann das Recht auf Familienleben unter

den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV

eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist hiernach gerechtfertigt, sofern er gesetzlich

vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates

entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft

zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen

und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche

Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales

Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel

verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht

(BGE 140 I 145; BGr, 2. Dezember 2014,2C_245/2014, E. 2.3). Die

anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach

innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer

aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG;

BGr, 27. Februar 2014,2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und

bestehen aus: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen

Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher

oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat

oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land; (3) seit der

Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser;

(4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat

und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der

aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung. Ebenso ist

die familiäre Situation des Betroffenen zu beachten, namentlich die Dauer

seiner Ehe, die Staatsangehörigkeit sämtlicher beteiligter Personen sowie

übrige Umstände, welche Rückschlüsse auf die effektive Natur der Paarbeziehung

erlauben. Massgebend ist weiter, ob die Ehegattin bzw. der Ehegatte der

betreffenden ausländischen Person bei Aufnahme der familiären Beziehung von

deren deliktischen Handlungen gewusst hatte. Ferner spielt auch eine Rolle,

welche Probleme die Ehegattin bzw. der Ehegatte bei einer gemeinsamen Ausreise

ins Herkunftsland des Partners zu gewärtigen hätte (BGE 139 I 145; BGr,

2.

Dezember 2014,2C_445/2014, E. 2.3). Dabei ist mit Blick

auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK)

auch dem Kindeswohl Rechnung zu tragen.

4.4

Ein Anwesenheitsrecht

kann sich schliesslich auch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens

(Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) ergeben. Hierfür bedarf es

besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater

Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender

vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen

Bereich. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration

genügen dagegen nicht (BGE 130 II 281; BGr, 22. No­vember 2006,

2A.500/2006, E. 2.3.2; BGr, 28. Oktober 2010,2C_125/2010,

E. 3.5).

5.

5.1

Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen

Praxis alle relevanten Umstände, die für und gegen einen weiteren Verbleib des

Beschwerdeführers in der Schweiz sprechen, gegeneinander abgewogen. Sie hat

auch die persönlichen bzw. familiären Verhältnisse des Betroffenen ausführlich

und korrekt gewürdigt. Sie kam dabei zum Schluss, dass der Widerruf

verhältnismässig sei und es auch für seine Ehefrau und die Kinder grundsätzlich

möglich und zumutbar sei, dem Beschwerdeführer nach H zu folgen. Auf die

ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bzw. des Migrationsamts

kann vorab verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG). In der Beschwerde wird nichts

vorgetragen, was die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid

als bundesrechts- oder konventionswidrig erscheinen lassen könnte.

5.2

Entgegen

dem Einwand des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz keine unvollständige

Prüfung vorgenommen. Sie musste keine zusätzliche Prüfung nach

den vom EGMR aufgeführten Kriterien durchführen, da die Kriterien inhaltlich

mit denjenigen übereinstimmen, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung

der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme zur Anwendung

kommen (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar

2014,2C_718/2013, E. 3.1). Schliesslich gab es für die Vorinstanz

auch keinen Anlass, das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls nach

Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu prüfen. Da der Beschwerdeführer in

der Schweiz straffällig geworden ist, kann nicht mehr von einem klaglosen

Verhalten gesprochen werden und die Erteilung einer Härtefallbewilligung fällt

ausser Betracht (vgl. BGE 124 II 110, E. 3; Art. 31 Abs. 1

lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom

24.

Oktober 2007 [VZAE]). Die Vorinstanz war daher nicht von Amtes wegen zu

einer solchen Prüfung gehalten.

6.

6.1

Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall

des Wider­rufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62

lit. b AuG – die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II

10.

E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1). In einem zweiten Schritt ist das deliktische Verhalten bis zum

angefochtenen Urteil zu würdigen, wobei das Alter bei der jeweiligen

Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte zu berücksichtigen

ist. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migra­tionsrechtliche

Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014,2C_159/2014, E. 4.1).

Der Beschwerdeführer wurde mit einer bedingten Freiheitsstrafe von

24.

Monaten bestraft. Das Strafmass von zwei Jahren Freiheitsstrafe

indiziert bereits ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden,

liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des

Widerrufs massgeblich ist.

6.2

Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der

deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das

öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können.

6.2.1

Der Beschwerdeführer wurde wegen versuchter schwerer

Körperverletzung verurteilt. Er hat sich gemäss Anklage am 22. April 2011

unangemeldet in die Wohnung und das Schlafzimmer von I begeben, wo er mit

diesem "zu streiten anfing" und "sich in der Folge eine tätliche

Auseinandersetzung entwickelte". Schliesslich behändigte der Beschwerdeführer

"ein Messer, mutmasslich ein Küchen-/Fleischmesser mit Holzgriff,

24.

cm lang, Klingenlänge 12 cm, und stiess dem Geschädigten die Messerklinge

in den Oberarm oder warf das erwähnte Messer aus einer Distanz von ca. 2 bis

3.

Metern gegen den Oberkörper des Geschädigten, wobei die Messerklinge

durch den Oberarm des Geschädigten in die seitliche Brustregion eindrang".

Durch die "bewusst ausgeführten Messerstiche in den Oberarm mit

Stichverletzung im Brustbereich bzw. mittels Messerwurfs in Richtung Oberkörper

des Geschädigten" wusste der Beschwerdeführer, dass dadurch beim

Geschädigten "schwere oder lebensgefährliche Verletzungen hätten entstehen

können und er wollte diese Folge bzw. nahm sie zumindest in Kauf". Das Bezirksgericht D

folgte dem Antrag der Anklage und erkannte den Beschwerdeführer der versuchten

schweren Körperverletzung für schuldig. Auch wenn kein begründetes Urteil

vorliegt, kann aus der Verurteilung geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer

in schwerwiegender Weise gegen Leib und Leben delinquiert hat und die

Gefährdung der Gesundheit eines Menschen in Kauf genommen. Die

Beeinträchtigung wesentlicher Rechtsgüter kommt denn auch in der Verurteilung

zu 24 Monaten (bedingtem) Freiheitsentzug zum Ausdruck. Die Meinung des

Beschwerdeführers, dass er "mit einer weit empfindlicheren Strafe"

hätte rechnen müssen, wenn er "tatsächlich die psychische und physische

Integrität in geradezu "schwerer Weise" "missachtet hätte,

ist nach dem Gesagten nicht zu teilen. Sodann ist entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers davon auszugehen, dass allfällige schuldmildernde Umstände im

strafgerichtlichen Urteil bereits berücksichtigt wurden, auch wenn dieses

unbegründet ergangen ist (vgl. BGr, 27. November

2014,2C_318/2014, E. 3.2.1). Es ist daher auch anzunehmen, dass das

Strafgericht den Umstand, dass der Beschwerdeführer sich bei I entschuldigt hat

und dieser eine Desinteressen-Erklärung abgegeben hat, mitberücksichtigt worden

ist. Der Beschwerdeführer hat sich somit eines schweren Gewaltdelikts schuldig

gemacht. Gewaltdelikte begründen angesichts des hohen

konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen deliktische

Gefährdung (Art. 2 EMRK) ein erhebliches öffentliches Interesse am

Widerruf einer fremdenpolizeilichen Bewilligung.

6.2.2

Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei

"äusserst problematisch" eine Wegweisung zu verfügen, bevor eine

Strafe vollzogen ist, weil so das Kriterium des "Verhaltens im

Strafvollzug" nicht zum Tragen komme. Massgebend für die Feststellung des

öffentlichen Interessens an einer Wegweisung ist jedoch das deliktische

Verhalten. Dem "Wohlverhalten" kommt nur insoweit Bedeutung zu, als

dass Rückschlüsse auf die Legalprognose gezogen werden können. Seit der

Tatbegehung sind ungefähr vier Jahre vergangen, wovon der Beschwerdeführer

sechs Monate in Haft verbracht hat. Seit dem Urteil des Bezirksgerichts D

vom 13. Mai 2012 befindet er sich zudem unter dem Druck der strafrechtlichen

Probezeit und des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens. Der geringe

zeitliche Abstand zur Tat lässt daher keine verlässliche Aussage über die

Rückfallgefahr zu, weshalb der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus

der Tatsache ableiten kann, dass er seit der Tat nicht wieder delinquiert hat.

Bei ausländischen Personen, welche sich nicht auf das Abkommen zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom

21.

Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, dürfen

im Rahmen der Interessenabwägung, abgesehen von der aktuellen Gefährdung der

öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die von der betroffenen Person ausgeht,

auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden (vgl

BGE 130 II 176; BGr, 27. November 2014,2C_318/2014,

E. 3.2.2; BGr, vom 11. Juli 2012,2C_948/2011, E. 3.4.2).

Bei der schweren Körperverletzung handelt es sich zudem um eine

der in Art. 121 Abs. 3 BV genannten Anlasstaten, die nach dem

Verfassungsgeber dazu führen soll, dass der entsprechende Täter aus der Schweiz

ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird (vgl. BGr, 26. September

2014,2C_147/2014, E. 4.2). Angesichts der Schwere der Tat und der

gezeigten Gewaltbereitschaft vermag die Tatsache, dass es sich beim Urteil des

Bezirksgerichts D vom 13. Mai 2012 um die erste und einzige

strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in der Schweiz handelt, das

öffentliche Interesse an einer Wegweisung nicht wesentlich mindern. Es

ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bzw. das Migrationsamt zum

Schluss gekommen sind, es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der

Wegweisung des Beschwerdeführers.

7.

7.1

Bei der

Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung

sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen.

Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange

Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die

Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle

Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr nach H drohenden Nachteile

ins Gewicht fallen. Angesichts der Schwere seiner Straffälligkeit müssten indes

ausserordentliche Gründe vorliegen, damit die Interessenabwägung zu seinen Gunsten

ausfallen würde.

7.2

Der

Beschwerdeführer ist im Rahmen des Familiennachzuges im November 2002 im Alter

von 38 Jahren in der Schweiz eingereist. Er lebt seit nunmehr über

12.

Jahren in der Schweiz und hat nach einer solch langen Anwesenheit

zweifelsohne ein Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Trotz der

langen Anwesenheit kann gleichwohl nicht von einer starken Verwurzelung

gesprochen werden: Einerseits liegt keine besondere wirtschaftliche Integration

vor. Zwar geht der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nach und musste

bisher nie von der Sozialhilfe unterstützt werden, jedoch hat er keine

berufliche Ausbildung abgeschlossen und hat Schulden (sechs Verlustscheine in

der Höhe von Fr. 16'525.70, Stand 25. März 2014). Soweit der

Beschwerdeführer hierzu geltend macht, er habe seine Schulden bezahlt und die

Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt indem sie keine weiteren

Belege gefordert habe, verkennt er die Tragweite seiner Mitwirkungspflicht. Er

hat die Beweislast für diejenigen Tatsachen zu tragen, aus denen er Rechte

ableiten könnte (vgl. Art. 90 AuG). Nachdem er nach wie vor nicht belegt hat,

dass er seine Schulden getilgt hat, ist mit der Vorinstanz von einer Verschuldung

auszugehen. Sodann verfügt er neben seinem engsten Familienkreis kaum über

vertiefte Beziehungen. Er gab hierzu anlässlich der mündlichen Gewährung des

rechtlichen Gehörs am 1. Juli 2014 an, dass er "einige Schweizer von

der Arbeit" kenne und mit Landsleuten aus dem Bekanntenkreis seiner

Ehefrau Kontakt pflege. Von einer über das Normale hinausgehenden sozialen

Integration ist daher nicht auszugehen. Schliesslich sprechen auch seine

Sprachkenntnisse nicht für eine vertiefte Integration. Für die Befragung musste

eine Dolmetscherin beigezogen werden, da das Gespräch ohne Übersetzung nicht

möglich gewesen wäre. Unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung

in seiner Heimat sind hingegen weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht

ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat seine Kindheit und Jugend sowie einen

Grossteil seines bisherigen Erwachsenenlebens in seiner Heimat in H verbracht.

Der Beschwerdeführer kehrte bislang alle zwei Jahre ferienhalber nach H zurück.

Er ist somit mit den sozio-kulturellen Gegebenheiten wie auch mit der Sprache

seiner Heimat bestens vertraut. Sodann ist mit dem Migrationsamt davon auszugehen,

dass er nach wie vor über soziale Kontakte in H verfügt. Gemäss seinen Angaben

im Rahmen des rechtlichen Gehörs im Jahre 2012 waren die Beziehungen zu seiner

Familie, seinen vier Kindern und seinen Freunden in H intakt. Es ist daher

wenig glaubhaft, dass der Kontakt nunmehr zu allen abgebrochen sein soll. Eine

(Re-)Integration in seine Heimat ist ihm nach dem Gesagten ohne Weiteres

zumutbar. Dass die wirtschaftlichen Umstände dort schwieriger sind als in der

Schweiz, vermag hieran praxisgemäss nichts zu ändern. Der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung erweist sich daher grundsätzlich als verhältnismässig.

8.

Es bleibt zu prüfen, ob sich die Wegweisung aus der Schweiz

aufgrund seiner langen Anwesenheit und seiner familiären Beziehungen als

bundes- oder konventionsrechtswidrig erweist.

8.1

Ausserhalb

des familiären Bereichs ist keine besonders ausgeprägte und über die üblichen

privaten Beziehungen hinausgehende Verwurzelung des Beschwerdeführers in den

hiesigen Verhältnissen ersichtlich, womit er keinen Aufenthaltsanspruch aus dem

konventions- und verfassungsmässig garantierten Recht auf Privatleben (Art. 8

Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) abzuleiten vermag

(BGE 126 II 377, E. 2c.aa).

8.2

Grundsätzlich

unter den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13

Abs. 1 BV fallen die Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und dessen

hier niedergelassenen Ehefrau sowie der hier ebenfalls niedergelassenen gemeinsamen

Tochter. Ob darüber hinaus auch die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem minderjährigen

Stiefsohn durch das Recht auf Familienleben geschützt ist, kann offengelassen

werden, sofern ein Eingriff in das Recht auf Familienleben aufgrund der Straffälligkeit

der Familie ohnehin zulässig wäre.

Der

Beschwerdeführer ist mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau verheiratet

und führt mit ihr unbestrittenermassen eine nahe und echte Familienbeziehung.

Unbestritten ist ebenfalls, dass er mit der gemeinsamen Tochter, geboren 2013,

und seinem Stiefsohn, geboren 1999, eine intakte Beziehung führt und auch

finanziell für die Kinder aufkommt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist

indes festzustellen, dass es seiner Familie wohl grundsätzlich zumutbar ist,

ihm nach H zu folgen. Die Ehefrau reiste im Alter von 17 Jahren im Rahmen

des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Der Stiefsohn wurde im Anschluss an

die in der Schweiz erfolgte Geburt von der alleinerziehenden Mutter nach H gebracht,

wo er sich bis zur im Sommer 2010 erfolgten Wiedereinreise als 11-Jähriger unter

der Obhut einer Tante mütterlicherseits befand. Beide haben somit prägende

Jahre in H verbracht, sind mit der heimatlichen Sprache und Kultur vertraut.

Die gemeinsame Tochter ist zwei Jahre alt und befindet sich noch in einem

anpassungsfähigen Alter. Vorliegend ist jedoch ausschlaggebend, dass die

Eheleute im Zeitpunkt der Heirat am 24. Januar 2013 wissen mussten, dass

die Ehe unter Umständen nicht in der Schweiz würde gelebt werden können. Der Beschwerdeführer

war zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig zu einer (bedingten)

Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden und befand sich im Wider­rufsverfahren

seiner Niederlassungsbewilligung. Wenn die betroffenen Personen vernünftigerweise

nicht davon ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im Konventionsstaat

pflegen zu können, bedarf es besonderer Umstände, damit Art. 8 EMRK den

einzelnen Staat verpflichten kann, die Anwesenheit von Familienangehörigen zu

dulden (vgl. BGE 139 I 330). Solche können sich unter anderem aufgrund einer

Gefährdung des Kindeswohls ergeben (vgl. EGMR-Urteil, Nunez

gegen Norwegen, vom 28. Juni 2011 [Nr. 55597/09] § 84). Dass das Kindeswohl im Falle einer Trennung der

Kernfamilie konkret gefährdet wäre, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer

weder aufgezeigt noch belegt. Sollte es die Ehefrau vorziehen, in der Schweiz

zu bleiben, kann der Kontakt zwischen den Eheleuten und den Kindern mit gelegentlichen

Besuchen und den heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmitteln aufrechterhalten

werden. Sodann ist es auch denkbar, dass die Ehefrau dem Beschwerdeführer mit

der gemeinsamen nach H folgt und der Stiefsohn sich unter die Obhut der hier

lebenden Verwandten mütterlicherseits (Grossmutter, Onkel und Tanten) begibt.

Eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist nach dem Gesagtem zu verneinen.

9.

9.1

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein erhebliches öffentliches

Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers besteht. Auch wenn eine Rückkehr nach H mit einer gewissen Härte verbunden ist,

vermag der Beschwerdeführer keine privaten Interessen anzuführen, welche die

aufgrund seiner schweren Delinquenz erheblichen sicherheitspolitischen

Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts zu überwiegen vermöchten. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich damit als

bundesrechts- und konventionskonform.

9.2

Schliesslich ist auch der Eventualantrag abzuweisen. Der

Beschwerdeführer begründet mit keinem Wort, weshalb ihm eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre. Es ist auch keine Rechtsgrundlage

dafür ersichtlich.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

10.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

11.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 beziehungs­weise

2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …