VB.2015.00223
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00223
24. Juni 2015Deutsch22 min
(URT.2015.17247)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2015.00223
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. Juni 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1963, Staatsangehöriger von H, heiratete am 9. Februar 2002 die in
der Schweiz niedergelassene Staatsangehörige von H. Am 22. November 2002
reiste er in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs die
Aufenthaltsbewilligung. Am 10. Dezember 2007 wurde ihm die
Niederlassungsbewilligung erteilt. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am
22. Mai 2009 geschieden.
B. A ist
in der Schweiz straffällig geworden: Mit Urteil des Bezirksgerichts D vom
13. März 2012 wurde er wegen versuchter schwerer Körperverletzung mit einer
bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft. Mit Verfügung vom
12. Juli 2012 widerrief das Migrationsamt des Kantons D die
Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg. Den dagegen
erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich am 18. Dezember 2012 ab.
C. Am
24. Januar 2013 heiratete A die in der Schweiz niedergelassene E,
Staatsangehörige von H, die mit ihrem Sohn F hier lebt. Im Jahr 2013 kam
die gemeinsame Tochter G zur Welt. Die gegen den Rekursentscheid vom
18. Dezember 2012 erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit
Urteil vom 2. Oktober 2013 teilweise gut, hob den Rekursentscheid auf und
wies die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid
an die Sicherheitsdirektion zurück. Zur Begründung hielt es fest, dass sich die
Folgen des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung von A für dessen Ehefrau und
für die Entwicklung der mitbetroffenen Kinder, welche besonders zu beachten sei,
nicht abschliessend beurteilen lassen würden. Mit Entscheid vom
18. Oktober 2013 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion die
Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zum Neuentscheid an das
Migrationsamt zurück.
D. Am
20. November 2014 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers im zweiten Rechtsgang und wies
ihn aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion am 17. März 2015 ab.
III.
Am 12. April 2015 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht
und beantragte, der Entscheid der Sicherheitsdirektion sei aufzuheben und es
sei ihm Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Rekursabteilung verzichtete auf Vernehmlassung. Das
Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des
angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe wesentliche Vorbringen nicht geprüft,
sondern lediglich auf den Entscheid des Migrationsamts verwiesen.
2.1
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV]) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt
grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Rüge der
Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389, E. 1; BGE
117.
Ia 5, E. 1a; VGr, 12. August 2005, VB.2005.00271 mit Hinweisen).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst
den Anspruch auf einen begründeten Entscheid, der sich mit den Parteivorbringen
auseinandersetzt. Dabei wird nicht verlangt, dass jede einzelne
Parteibehauptung ausdrücklich geprüft werden muss; es genügt, wenn aus der
Entscheidbegründung hervorgeht, dass sich die entscheidende Behörde mit den
Parteivorbringen befasst hat und ersichtlich ist, aus welchen Gründen sie diese
für unerheblich bzw. unrichtig gehalten hat (vgl. BGE 134 I 83, E. 4.1).
2.2
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz
nicht darauf beschränkt "lediglich" zu prüfen, "ob der
Ehefrau" seine "Straffälligkeit bekannt gewesen sei". Die
Vorinstanz hat sich zu ihren Überlegungen und Gründen, auf welche sie
ihren ablehnenden Entscheid stützt, ausführlich geäussert. Sie hat die Umstände
des Einzelfalls und die Lebenssituation des Beschwerdeführers ausreichend gewürdigt
und eine den bundesgerichtlichen Anforderungen entsprechende umfassende
Interessensabwägung i. S. v. Art. 8
Abs. 1 und Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention ([EMRK], Recht
auf Achtung des Privatlebens; Recht auf Familie) vorgenommen (vgl. BGE 139 I 145, E. 2.4). Dass sie dabei aus Gründen der
Verfahrensökonomie (teilweise) auf die Erwägungen des Migrationsamts verwiesen
hat, ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht zu
beanstanden. Soweit sie den Überlegungen des Migrationsamts zustimmt ist
dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen (§ 28 Abs. 1 Satz 2
VRG). Der Rekursentscheid vom 17. März 2015 genügt damit den aus der
Begründungspflicht fliessenden Minimalanforderungen. Dass die Begründung
ausreichend war, zeigt sich darüber hinaus darin, dass es dem Beschwerdeführer
möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Das rechtliche Gehör wurde
folglich gewahrt.
3.
3.1
Die
Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine
strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde
(Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr
(BGE 135 II 377).
3.2
Der
Beschwerdeführer ist am 13. März 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten
verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb offensichtlich vor und wird
vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
4.
4.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96
Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das
Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das
Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer
der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile
zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Die
Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit
hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter
bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen,
wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land
verbracht hat (BGE 139 I 16). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw.
wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches
Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der auf diese Weise die
öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (BGE 139 I 31).
4.2
Nach Art. 121 Abs. 3 lit. a BV
verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen
Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der
Schweiz, wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer
Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts
wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts
rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist
den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der
Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw.
der Anwendung von Art. 96 AuG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu
keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem
Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht
(EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und
Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens
belässt (vgl. BGE 139 I 31).
4.3
Hat eine
ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie (d. h. die Gemeinschaft der
Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern), ist die familiäre Beziehung zu
diesen intakt und wird die Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in
Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht
auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der
Schweiz untersagt wird. Die sich hier aufhaltende nahe verwandte Person muss
dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was der Fall ist, wenn
sie das Schweizerbürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung bzw. eine
Aufenthaltsbewilligung besitzt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch
beruht (BGE 135 I 143; BGE 130 II 281). Die in Art. 8 Abs. 1 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV statuierten Garantien des Privat- und Familienlebens
gelten jedoch nicht absolut: So kann das Recht auf Achtung des Familienlebens
nicht angerufen werden, wenn es den Familienmitgliedern ohne Weiteres zuzumuten
ist, ihr Zusammenleben im Ausland fortzusetzen (BGE 137 I 247 E. 4.1.1).
Ist eine gemeinsame Ausreise unzumutbar, kann das Recht auf Familienleben unter
den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV
eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist hiernach gerechtfertigt, sofern er gesetzlich
vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates
entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft
zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen
und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche
Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales
Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel
verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht
(BGE 140 I 145; BGr, 2. Dezember 2014,2C_245/2014, E. 2.3). Die
anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach
innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer
aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG;
BGr, 27. Februar 2014,2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und
bestehen aus: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen
Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher
oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat
oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land; (3) seit der
Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser;
(4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat
und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der
aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung. Ebenso ist
die familiäre Situation des Betroffenen zu beachten, namentlich die Dauer
seiner Ehe, die Staatsangehörigkeit sämtlicher beteiligter Personen sowie
übrige Umstände, welche Rückschlüsse auf die effektive Natur der Paarbeziehung
erlauben. Massgebend ist weiter, ob die Ehegattin bzw. der Ehegatte der
betreffenden ausländischen Person bei Aufnahme der familiären Beziehung von
deren deliktischen Handlungen gewusst hatte. Ferner spielt auch eine Rolle,
welche Probleme die Ehegattin bzw. der Ehegatte bei einer gemeinsamen Ausreise
ins Herkunftsland des Partners zu gewärtigen hätte (BGE 139 I 145; BGr,
2.
Dezember 2014,2C_445/2014, E. 2.3). Dabei ist mit Blick
auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK)
auch dem Kindeswohl Rechnung zu tragen.
4.4
Ein Anwesenheitsrecht
kann sich schliesslich auch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens
(Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) ergeben. Hierfür bedarf es
besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater
Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender
vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen
Bereich. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration
genügen dagegen nicht (BGE 130 II 281; BGr, 22. November 2006,
2A.500/2006, E. 2.3.2; BGr, 28. Oktober 2010,2C_125/2010,
E. 3.5).
5.
5.1
Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen
Praxis alle relevanten Umstände, die für und gegen einen weiteren Verbleib des
Beschwerdeführers in der Schweiz sprechen, gegeneinander abgewogen. Sie hat
auch die persönlichen bzw. familiären Verhältnisse des Betroffenen ausführlich
und korrekt gewürdigt. Sie kam dabei zum Schluss, dass der Widerruf
verhältnismässig sei und es auch für seine Ehefrau und die Kinder grundsätzlich
möglich und zumutbar sei, dem Beschwerdeführer nach H zu folgen. Auf die
ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bzw. des Migrationsamts
kann vorab verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG). In der Beschwerde wird nichts
vorgetragen, was die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid
als bundesrechts- oder konventionswidrig erscheinen lassen könnte.
5.2
Entgegen
dem Einwand des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz keine unvollständige
Prüfung vorgenommen. Sie musste keine zusätzliche Prüfung nach
den vom EGMR aufgeführten Kriterien durchführen, da die Kriterien inhaltlich
mit denjenigen übereinstimmen, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung
der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme zur Anwendung
kommen (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar
2014,2C_718/2013, E. 3.1). Schliesslich gab es für die Vorinstanz
auch keinen Anlass, das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls nach
Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu prüfen. Da der Beschwerdeführer in
der Schweiz straffällig geworden ist, kann nicht mehr von einem klaglosen
Verhalten gesprochen werden und die Erteilung einer Härtefallbewilligung fällt
ausser Betracht (vgl. BGE 124 II 110, E. 3; Art. 31 Abs. 1
lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom
24.
Oktober 2007 [VZAE]). Die Vorinstanz war daher nicht von Amtes wegen zu
einer solchen Prüfung gehalten.
6.
6.1
Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall
des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62
lit. b AuG – die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II
10.
E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1). In einem zweiten Schritt ist das deliktische Verhalten bis zum
angefochtenen Urteil zu würdigen, wobei das Alter bei der jeweiligen
Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte zu berücksichtigen
ist. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche
Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014,2C_159/2014, E. 4.1).
Der Beschwerdeführer wurde mit einer bedingten Freiheitsstrafe von
24.
Monaten bestraft. Das Strafmass von zwei Jahren Freiheitsstrafe
indiziert bereits ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden,
liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des
Widerrufs massgeblich ist.
6.2
Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der
deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das
öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können.
6.2.1
Der Beschwerdeführer wurde wegen versuchter schwerer
Körperverletzung verurteilt. Er hat sich gemäss Anklage am 22. April 2011
unangemeldet in die Wohnung und das Schlafzimmer von I begeben, wo er mit
diesem "zu streiten anfing" und "sich in der Folge eine tätliche
Auseinandersetzung entwickelte". Schliesslich behändigte der Beschwerdeführer
"ein Messer, mutmasslich ein Küchen-/Fleischmesser mit Holzgriff,
24.
cm lang, Klingenlänge 12 cm, und stiess dem Geschädigten die Messerklinge
in den Oberarm oder warf das erwähnte Messer aus einer Distanz von ca. 2 bis
3.
Metern gegen den Oberkörper des Geschädigten, wobei die Messerklinge
durch den Oberarm des Geschädigten in die seitliche Brustregion eindrang".
Durch die "bewusst ausgeführten Messerstiche in den Oberarm mit
Stichverletzung im Brustbereich bzw. mittels Messerwurfs in Richtung Oberkörper
des Geschädigten" wusste der Beschwerdeführer, dass dadurch beim
Geschädigten "schwere oder lebensgefährliche Verletzungen hätten entstehen
können und er wollte diese Folge bzw. nahm sie zumindest in Kauf". Das Bezirksgericht D
folgte dem Antrag der Anklage und erkannte den Beschwerdeführer der versuchten
schweren Körperverletzung für schuldig. Auch wenn kein begründetes Urteil
vorliegt, kann aus der Verurteilung geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer
in schwerwiegender Weise gegen Leib und Leben delinquiert hat und die
Gefährdung der Gesundheit eines Menschen in Kauf genommen. Die
Beeinträchtigung wesentlicher Rechtsgüter kommt denn auch in der Verurteilung
zu 24 Monaten (bedingtem) Freiheitsentzug zum Ausdruck. Die Meinung des
Beschwerdeführers, dass er "mit einer weit empfindlicheren Strafe"
hätte rechnen müssen, wenn er "tatsächlich die psychische und physische
Integrität in geradezu "schwerer Weise" "missachtet hätte,
ist nach dem Gesagten nicht zu teilen. Sodann ist entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers davon auszugehen, dass allfällige schuldmildernde Umstände im
strafgerichtlichen Urteil bereits berücksichtigt wurden, auch wenn dieses
unbegründet ergangen ist (vgl. BGr, 27. November
2014,2C_318/2014, E. 3.2.1). Es ist daher auch anzunehmen, dass das
Strafgericht den Umstand, dass der Beschwerdeführer sich bei I entschuldigt hat
und dieser eine Desinteressen-Erklärung abgegeben hat, mitberücksichtigt worden
ist. Der Beschwerdeführer hat sich somit eines schweren Gewaltdelikts schuldig
gemacht. Gewaltdelikte begründen angesichts des hohen
konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen deliktische
Gefährdung (Art. 2 EMRK) ein erhebliches öffentliches Interesse am
Widerruf einer fremdenpolizeilichen Bewilligung.
6.2.2
Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei
"äusserst problematisch" eine Wegweisung zu verfügen, bevor eine
Strafe vollzogen ist, weil so das Kriterium des "Verhaltens im
Strafvollzug" nicht zum Tragen komme. Massgebend für die Feststellung des
öffentlichen Interessens an einer Wegweisung ist jedoch das deliktische
Verhalten. Dem "Wohlverhalten" kommt nur insoweit Bedeutung zu, als
dass Rückschlüsse auf die Legalprognose gezogen werden können. Seit der
Tatbegehung sind ungefähr vier Jahre vergangen, wovon der Beschwerdeführer
sechs Monate in Haft verbracht hat. Seit dem Urteil des Bezirksgerichts D
vom 13. Mai 2012 befindet er sich zudem unter dem Druck der strafrechtlichen
Probezeit und des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens. Der geringe
zeitliche Abstand zur Tat lässt daher keine verlässliche Aussage über die
Rückfallgefahr zu, weshalb der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus
der Tatsache ableiten kann, dass er seit der Tat nicht wieder delinquiert hat.
Bei ausländischen Personen, welche sich nicht auf das Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom
21.
Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, dürfen
im Rahmen der Interessenabwägung, abgesehen von der aktuellen Gefährdung der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die von der betroffenen Person ausgeht,
auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden (vgl
BGE 130 II 176; BGr, 27. November 2014,2C_318/2014,
E. 3.2.2; BGr, vom 11. Juli 2012,2C_948/2011, E. 3.4.2).
Bei der schweren Körperverletzung handelt es sich zudem um eine
der in Art. 121 Abs. 3 BV genannten Anlasstaten, die nach dem
Verfassungsgeber dazu führen soll, dass der entsprechende Täter aus der Schweiz
ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird (vgl. BGr, 26. September
2014,2C_147/2014, E. 4.2). Angesichts der Schwere der Tat und der
gezeigten Gewaltbereitschaft vermag die Tatsache, dass es sich beim Urteil des
Bezirksgerichts D vom 13. Mai 2012 um die erste und einzige
strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in der Schweiz handelt, das
öffentliche Interesse an einer Wegweisung nicht wesentlich mindern. Es
ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bzw. das Migrationsamt zum
Schluss gekommen sind, es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der
Wegweisung des Beschwerdeführers.
7.
7.1
Bei der
Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung
sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen.
Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange
Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die
Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle
Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr nach H drohenden Nachteile
ins Gewicht fallen. Angesichts der Schwere seiner Straffälligkeit müssten indes
ausserordentliche Gründe vorliegen, damit die Interessenabwägung zu seinen Gunsten
ausfallen würde.
7.2
Der
Beschwerdeführer ist im Rahmen des Familiennachzuges im November 2002 im Alter
von 38 Jahren in der Schweiz eingereist. Er lebt seit nunmehr über
12.
Jahren in der Schweiz und hat nach einer solch langen Anwesenheit
zweifelsohne ein Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Trotz der
langen Anwesenheit kann gleichwohl nicht von einer starken Verwurzelung
gesprochen werden: Einerseits liegt keine besondere wirtschaftliche Integration
vor. Zwar geht der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nach und musste
bisher nie von der Sozialhilfe unterstützt werden, jedoch hat er keine
berufliche Ausbildung abgeschlossen und hat Schulden (sechs Verlustscheine in
der Höhe von Fr. 16'525.70, Stand 25. März 2014). Soweit der
Beschwerdeführer hierzu geltend macht, er habe seine Schulden bezahlt und die
Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt indem sie keine weiteren
Belege gefordert habe, verkennt er die Tragweite seiner Mitwirkungspflicht. Er
hat die Beweislast für diejenigen Tatsachen zu tragen, aus denen er Rechte
ableiten könnte (vgl. Art. 90 AuG). Nachdem er nach wie vor nicht belegt hat,
dass er seine Schulden getilgt hat, ist mit der Vorinstanz von einer Verschuldung
auszugehen. Sodann verfügt er neben seinem engsten Familienkreis kaum über
vertiefte Beziehungen. Er gab hierzu anlässlich der mündlichen Gewährung des
rechtlichen Gehörs am 1. Juli 2014 an, dass er "einige Schweizer von
der Arbeit" kenne und mit Landsleuten aus dem Bekanntenkreis seiner
Ehefrau Kontakt pflege. Von einer über das Normale hinausgehenden sozialen
Integration ist daher nicht auszugehen. Schliesslich sprechen auch seine
Sprachkenntnisse nicht für eine vertiefte Integration. Für die Befragung musste
eine Dolmetscherin beigezogen werden, da das Gespräch ohne Übersetzung nicht
möglich gewesen wäre. Unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung
in seiner Heimat sind hingegen weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht
ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat seine Kindheit und Jugend sowie einen
Grossteil seines bisherigen Erwachsenenlebens in seiner Heimat in H verbracht.
Der Beschwerdeführer kehrte bislang alle zwei Jahre ferienhalber nach H zurück.
Er ist somit mit den sozio-kulturellen Gegebenheiten wie auch mit der Sprache
seiner Heimat bestens vertraut. Sodann ist mit dem Migrationsamt davon auszugehen,
dass er nach wie vor über soziale Kontakte in H verfügt. Gemäss seinen Angaben
im Rahmen des rechtlichen Gehörs im Jahre 2012 waren die Beziehungen zu seiner
Familie, seinen vier Kindern und seinen Freunden in H intakt. Es ist daher
wenig glaubhaft, dass der Kontakt nunmehr zu allen abgebrochen sein soll. Eine
(Re-)Integration in seine Heimat ist ihm nach dem Gesagten ohne Weiteres
zumutbar. Dass die wirtschaftlichen Umstände dort schwieriger sind als in der
Schweiz, vermag hieran praxisgemäss nichts zu ändern. Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung erweist sich daher grundsätzlich als verhältnismässig.
8.
Es bleibt zu prüfen, ob sich die Wegweisung aus der Schweiz
aufgrund seiner langen Anwesenheit und seiner familiären Beziehungen als
bundes- oder konventionsrechtswidrig erweist.
8.1
Ausserhalb
des familiären Bereichs ist keine besonders ausgeprägte und über die üblichen
privaten Beziehungen hinausgehende Verwurzelung des Beschwerdeführers in den
hiesigen Verhältnissen ersichtlich, womit er keinen Aufenthaltsanspruch aus dem
konventions- und verfassungsmässig garantierten Recht auf Privatleben (Art. 8
Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) abzuleiten vermag
(BGE 126 II 377, E. 2c.aa).
8.2
Grundsätzlich
unter den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV fallen die Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und dessen
hier niedergelassenen Ehefrau sowie der hier ebenfalls niedergelassenen gemeinsamen
Tochter. Ob darüber hinaus auch die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem minderjährigen
Stiefsohn durch das Recht auf Familienleben geschützt ist, kann offengelassen
werden, sofern ein Eingriff in das Recht auf Familienleben aufgrund der Straffälligkeit
der Familie ohnehin zulässig wäre.
Der
Beschwerdeführer ist mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau verheiratet
und führt mit ihr unbestrittenermassen eine nahe und echte Familienbeziehung.
Unbestritten ist ebenfalls, dass er mit der gemeinsamen Tochter, geboren 2013,
und seinem Stiefsohn, geboren 1999, eine intakte Beziehung führt und auch
finanziell für die Kinder aufkommt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist
indes festzustellen, dass es seiner Familie wohl grundsätzlich zumutbar ist,
ihm nach H zu folgen. Die Ehefrau reiste im Alter von 17 Jahren im Rahmen
des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Der Stiefsohn wurde im Anschluss an
die in der Schweiz erfolgte Geburt von der alleinerziehenden Mutter nach H gebracht,
wo er sich bis zur im Sommer 2010 erfolgten Wiedereinreise als 11-Jähriger unter
der Obhut einer Tante mütterlicherseits befand. Beide haben somit prägende
Jahre in H verbracht, sind mit der heimatlichen Sprache und Kultur vertraut.
Die gemeinsame Tochter ist zwei Jahre alt und befindet sich noch in einem
anpassungsfähigen Alter. Vorliegend ist jedoch ausschlaggebend, dass die
Eheleute im Zeitpunkt der Heirat am 24. Januar 2013 wissen mussten, dass
die Ehe unter Umständen nicht in der Schweiz würde gelebt werden können. Der Beschwerdeführer
war zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig zu einer (bedingten)
Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden und befand sich im Widerrufsverfahren
seiner Niederlassungsbewilligung. Wenn die betroffenen Personen vernünftigerweise
nicht davon ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im Konventionsstaat
pflegen zu können, bedarf es besonderer Umstände, damit Art. 8 EMRK den
einzelnen Staat verpflichten kann, die Anwesenheit von Familienangehörigen zu
dulden (vgl. BGE 139 I 330). Solche können sich unter anderem aufgrund einer
Gefährdung des Kindeswohls ergeben (vgl. EGMR-Urteil, Nunez
gegen Norwegen, vom 28. Juni 2011 [Nr. 55597/09] § 84). Dass das Kindeswohl im Falle einer Trennung der
Kernfamilie konkret gefährdet wäre, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer
weder aufgezeigt noch belegt. Sollte es die Ehefrau vorziehen, in der Schweiz
zu bleiben, kann der Kontakt zwischen den Eheleuten und den Kindern mit gelegentlichen
Besuchen und den heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmitteln aufrechterhalten
werden. Sodann ist es auch denkbar, dass die Ehefrau dem Beschwerdeführer mit
der gemeinsamen nach H folgt und der Stiefsohn sich unter die Obhut der hier
lebenden Verwandten mütterlicherseits (Grossmutter, Onkel und Tanten) begibt.
Eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist nach dem Gesagtem zu verneinen.
9.
9.1
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein erhebliches öffentliches
Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers besteht. Auch wenn eine Rückkehr nach H mit einer gewissen Härte verbunden ist,
vermag der Beschwerdeführer keine privaten Interessen anzuführen, welche die
aufgrund seiner schweren Delinquenz erheblichen sicherheitspolitischen
Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts zu überwiegen vermöchten. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich damit als
bundesrechts- und konventionskonform.
9.2
Schliesslich ist auch der Eventualantrag abzuweisen. Der
Beschwerdeführer begründet mit keinem Wort, weshalb ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre. Es ist auch keine Rechtsgrundlage
dafür ersichtlich.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
10.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
11.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 beziehungsweise
2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …