VB.2015.00224
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00224
12. Mai 2015Deutsch8 min
(URT.2015.17125)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00224
Urteil
des Einzelrichters
vom 12. Mai 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B, vertreten durch RA H,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
GS150005,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B und A beendeten ihre Beziehung im Mai 2014. Am 23. März
2015 verfügte die Kantonspolizei Zürich gegenüber A Rayonverbote betreffend die
gesamte Ortschaft C (Wohnort von B) und begrenzte Gebiete in D und E (Arbeitsorte
von B) sowie ein Kontaktverbot zu B für die Dauer von jeweils 14 Tagen.
Erwägungen
II.
Am 30. März 2015 ersuchte B den Haftrichter am
Bezirksgericht F um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit
Verfügung vom 1. April 2015 verlängerte der Haftrichter die
Schutzmassnahmen vorläufig bis 8. Juli 2015. Dagegen erhob A am
5.
April 2015 Einsprache, woraufhin sie der Haftrichter am 9. April
2015.
anhörte und die Rayonverbote und das Kontaktverbot am selben Tag definitiv
bis 8. Juli 2015 verlängerte. Zudem wies er das Gesuch von A um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung ab und auferlegte ihr die Verfahrenskosten.
III.
Daraufhin gelangte A am 18. April 2015 mit Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung
vom 9. April 2015.
Mit Eingabe vom 22. April 2015 beantragte B unter
Verweis auf die Verfügung des Haftrichters vom 9. April 2015 sinngemäss
die Abweisung der Beschwerde. Gleichentags verzichtete der Haftrichter auf
Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 22. April 2015 reichte die Klinik G auf
Wunsch von A ein ärztliches Zeugnis ein. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete
am 27. April 2015 auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. A
reichte dem Verwaltungsgericht am 5. Mai 2015 ein an den Rechtsvertreter
von B gerichtetes Schreiben zur Kenntnisnahme ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom
19.
Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des
Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden
von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit
§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht
gegeben, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine
Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen
Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt
oder gefährdet wird, neben anderem durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen (§ 2 Abs. 1 lit. b GSG).
Liegt ein Fall von häuslicher
Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die
zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3
Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der Wohnung oder
dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte
Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen
nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14.
Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der
Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das
Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Bei Gesuchen um Verlängerung von
Schutzmassnahmen entscheidet das Gericht vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin
oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist (§ 10 Abs. 2 GSG).
Entscheidet das zuständige Gericht vorläufig, so setzt es der Gesuchsgegnerin
oder dem Gesuchsgegner eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid
Einsprache zu erheben (§ 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten
Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6
Abs. 3 GSG).
2.2
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter
ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im
Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von
der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu
entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen
im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser
Unangemessenheit. Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung
des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse
Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 26. Februar
2015, VB.2015.00043, E. 4.2; 17. Dezember 2014, VB.2014.00678,
E. 3.2).
3.
3.1
Die
Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass die
Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner durch die Zusendung zahlreicher E-Mails
im Zeitraum vom 2. Dezember 2014 bis 12. März 2015 wiederholt
belästigt habe.
3.2
Der
Haftrichter erwog, die Sachdarstellung des Beschwerdegegners wirke nachvollziehbar
und glaubhaft, zumal die unzähligen E-Mails aktenkundig und von der Beschwerdeführerin
anerkannt seien. Daran, dass sie ein "klassisches" Stalking betrieben
habe, ändere auch nichts, dass sie mit den E-Mails habe Geld eintreiben wollen,
welches ihr der Beschwerdegegner schulde. Ebenso wenig sei das Stalking damit
zu rechtfertigen, dass sie damit auf angebliche Lügen des Beschwerdegegners
reagieren und die Wahrheit habe schildern wollen.
4.
4.1
Vorliegend
ist zu prüfen, ob der Haftrichter zu Recht von einem Fortbestand der Gefährdung
des Beschwerdegegners ausgegangen ist und die angeordneten Schutzmassnahmen
verlängert hat. Die umfangreichen Ausführungen der Beschwerdeführerin sind
dabei nur insoweit zu berücksichtigen, als sie für die Beurteilung dieser Frage
massgebend sind.
4.2
Die
Beschwerdeführerin bestreitet auch in der Beschwerdeschrift nicht, dem Beschwerdegegner
über einen längeren Zeitraum eine sehr grosse Anzahl von E-Mails geschickt zu
haben, und zwar auch dann noch, als sie mit Strafbefehl vom 9. Januar 2015
wegen wiederholten Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gebüsst worden war. Die
E-Mails sind denn auch in den Akten ausgewiesen. Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass der Haftrichter ihr Verhalten als mehrmaliges Belästigen bzw.
Stalking im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. b GSG wertete, zumal sie
der Beschwerdegegner verschiedentlich gebeten hatte, keine E-Mails mehr an ihn
zu richten. Erneut versucht sich die Beschwerdeführerin dadurch zu erklären,
dass sie zu E-Mails des Beschwerdegegners und zu von ihm verbreiteten Unwahrheiten,
Drohungen und Beschimpfungen habe Stellung nehmen müssen. Auslöser sei
insbesondere auch gewesen, dass sich der Beschwerdegegner geweigert habe, seine
Geldschulden ihr gegenüber zu begleichen. Wie jedoch schon der Haftrichter zu
Recht festhielt, vermag dies ihr Verhalten bzw. die ausserordentlich grosse
Anzahl der Mitteilungen nicht zu rechtfertigen. Es hätten der
Beschwerdeführerin andere Möglichkeiten offengestanden, sich gegen den Beschwerdegegner
zur Wehr zu setzen oder ihm gegenüber Ansprüche geltend zu machen. So hat sie
denn auch schon zivil- und strafrechtliche Verfahren eingeleitet.
Sodann ist auch nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter
den Fortbestand der Gefährdung des Beschwerdegegners für glaubhaft erachtete. Zum
einen schrieb die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner wie gesagt auch dann
noch Dutzende von E-Mails, als sie schon wegen wiederholten Missbrauchs einer
Fernmeldeanlage gebüsst worden war. Zum anderen scheinen die Probleme und
Differenzen zwischen den Parteien auch nach Abschluss eines Vergleichs über die
Geldschulden des Beschwerdegegners noch nicht ausgeräumt, nachdem sich die
Beschwerdeführerin darin vorbehalten hatte, weitere Forderungen, namentlich
solche aufgrund der behaupteten Körperverletzung, geltend zu machen. Dass sie
solches beabsichtigt, lässt sich aus ihrem Schreiben vom 5. Mai 2015
schliessen. Es erscheint daher durchaus glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführerin
auch weiterhin mit E-Mails an den Beschwerdegegner wenden könnte. An dieser Einschätzung
vermag auch nichts zu ändern, dass sie den Beschwerdegegner nach eigenen
Angaben zuletzt am 13. März 2015 angeschrieben hat.
Neben der Verlängerung des Kontaktverbots erweist sich
sodann diejenige der Rayonverbote ebenfalls als gerechtfertigt, wird damit doch
zusätzlich sichergestellt, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner
nicht persönlich am Wohnort oder an seinen Arbeitsorten nachstellt. Zweifellos
bedeuten die Rayonverbote einen Eingriff in die Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin.
In der Beschwerdeschrift macht sie indessen mit keinem Wort geltend, dadurch
tatsächlich in irgendeiner Form beeinträchtigt zu werden. Vielmehr führt sie
aus, dass es für sie unvorstellbar sei, dem Beschwerdegegner nochmals zu
begegnen.
Schliesslich war es angesichts des Unterliegens der
Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres angezeigt, ihr
die Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 VRG).
4.3
Die
Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist somit abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …