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Entscheid

VB.2015.00224

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00224

12. Mai 2015Deutsch8 min

(URT.2015.17125)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

B und A beendeten ihre Beziehung im Mai 2014. Am 23. März

2015 verfügte die Kantonspolizei Zürich gegenüber A Rayonverbote betreffend die

gesamte Ortschaft C (Wohnort von B) und begrenzte Gebiete in D und E (Arbeitsorte

von B) sowie ein Kontaktverbot zu B für die Dauer von jeweils 14 Tagen.

Erwägungen

II.

Am 30. März 2015 ersuchte B den Haftrichter am

Bezirksgericht F um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit

Verfügung vom 1. April 2015 verlängerte der Haftrichter die

Schutzmassnahmen vorläufig bis 8. Juli 2015. Dagegen erhob A am

5.

April 2015 Einsprache, woraufhin sie der Haftrichter am 9. April

2015.

anhörte und die Rayonverbote und das Kontaktverbot am selben Tag definitiv

bis 8. Juli 2015 verlängerte. Zudem wies er das Gesuch von A um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung ab und auferlegte ihr die Verfahrenskosten.

III.

Daraufhin gelangte A am 18. April 2015 mit Beschwerde

an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung

vom 9. April 2015.

Mit Eingabe vom 22. April 2015 beantragte B unter

Verweis auf die Verfügung des Haftrichters vom 9. April 2015 sinngemäss

die Abweisung der Beschwerde. Gleichentags verzichtete der Haftrichter auf

Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 22. April 2015 reichte die Klinik G auf

Wunsch von A ein ärztliches Zeugnis ein. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete

am 27. April 2015 auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. A

reichte dem Verwaltungsgericht am 5. Mai 2015 ein an den Rechtsvertreter

von B gerichtetes Schreiben zur Kenntnisnahme ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom

19.

Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von

Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des

Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden

von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit

§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht

gegeben, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation

angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine

Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen

Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt

oder gefährdet wird, neben anderem durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen (§ 2 Abs. 1 lit. b GSG).

Liegt ein Fall von häuslicher

Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die

zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3

Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der Wohnung oder

dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte

Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen

nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3

Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während

14.

Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der

Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das

Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist

(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Bei Gesuchen um Verlängerung von

Schutzmassnahmen entscheidet das Gericht vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin

oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist (§ 10 Abs. 2 GSG).

Entscheidet das zuständige Gericht vorläufig, so setzt es der Gesuchsgegnerin

oder dem Gesuchsgegner eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid

Einsprache zu erheben (§ 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten

Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6

Abs. 3 GSG).

2.2

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter

ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im

Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von

der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu

entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen

im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser

Unangemessenheit. Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung

des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse

Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 26. Februar

2015, VB.2015.00043, E. 4.2; 17. Dezember 2014, VB.2014.00678,

E. 3.2).

3.

3.1

Die

Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass die

Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner durch die Zusendung zahlreicher E-Mails

im Zeitraum vom 2. Dezember 2014 bis 12. März 2015 wiederholt

belästigt habe.

3.2

Der

Haftrichter erwog, die Sachdarstellung des Beschwerdegegners wirke nachvollziehbar

und glaubhaft, zumal die unzähligen E-Mails aktenkundig und von der Beschwerdeführerin

anerkannt seien. Daran, dass sie ein "klassisches" Stalking betrieben

habe, ändere auch nichts, dass sie mit den E-Mails habe Geld eintreiben wollen,

welches ihr der Beschwerdegegner schulde. Ebenso wenig sei das Stalking damit

zu rechtfertigen, dass sie damit auf angebliche Lügen des Beschwerdegegners

reagieren und die Wahrheit habe schildern wollen.

4.

4.1

Vorliegend

ist zu prüfen, ob der Haftrichter zu Recht von einem Fortbestand der Gefährdung

des Beschwerdegegners ausgegangen ist und die angeordneten Schutzmassnahmen

verlängert hat. Die umfangreichen Ausführungen der Beschwerdeführerin sind

dabei nur insoweit zu berücksichtigen, als sie für die Beurteilung dieser Frage

massgebend sind.

4.2

Die

Beschwerdeführerin bestreitet auch in der Beschwerdeschrift nicht, dem Beschwerdegegner

über einen längeren Zeitraum eine sehr grosse Anzahl von E-Mails geschickt zu

haben, und zwar auch dann noch, als sie mit Strafbefehl vom 9. Januar 2015

wegen wiederholten Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gebüsst worden war. Die

E-Mails sind denn auch in den Akten ausgewiesen. Es ist daher nicht zu

beanstanden, dass der Haftrichter ihr Verhalten als mehrmaliges Belästigen bzw.

Stalking im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. b GSG wertete, zumal sie

der Beschwerdegegner verschiedentlich gebeten hatte, keine E-Mails mehr an ihn

zu richten. Erneut versucht sich die Beschwerdeführerin dadurch zu erklären,

dass sie zu E-Mails des Beschwerdegegners und zu von ihm verbreiteten Unwahrheiten,

Drohungen und Beschimpfungen habe Stellung nehmen müssen. Auslöser sei

insbesondere auch gewesen, dass sich der Beschwerdegegner geweigert habe, seine

Geldschulden ihr gegenüber zu begleichen. Wie jedoch schon der Haftrichter zu

Recht festhielt, vermag dies ihr Verhalten bzw. die ausserordentlich grosse

Anzahl der Mitteilungen nicht zu rechtfertigen. Es hätten der

Beschwerdeführerin andere Möglichkeiten offengestanden, sich gegen den Beschwerdegegner

zur Wehr zu setzen oder ihm gegenüber Ansprüche geltend zu machen. So hat sie

denn auch schon zivil- und strafrechtliche Verfahren eingeleitet.

Sodann ist auch nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter

den Fortbestand der Gefährdung des Beschwerdegegners für glaubhaft erachtete. Zum

einen schrieb die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner wie gesagt auch dann

noch Dutzende von E-Mails, als sie schon wegen wiederholten Missbrauchs einer

Fernmeldeanlage gebüsst worden war. Zum anderen scheinen die Probleme und

Differenzen zwischen den Parteien auch nach Abschluss eines Vergleichs über die

Geldschulden des Beschwerdegegners noch nicht ausgeräumt, nachdem sich die

Beschwerdeführerin darin vorbehalten hatte, weitere Forderungen, namentlich

solche aufgrund der behaupteten Körperverletzung, geltend zu machen. Dass sie

solches beabsichtigt, lässt sich aus ihrem Schreiben vom 5. Mai 2015

schliessen. Es erscheint daher durchaus glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführerin

auch weiterhin mit E-Mails an den Beschwerdegegner wenden könnte. An dieser Einschätzung

vermag auch nichts zu ändern, dass sie den Beschwerdegegner nach eigenen

Angaben zuletzt am 13. März 2015 angeschrieben hat.

Neben der Verlängerung des Kontaktverbots erweist sich

sodann diejenige der Rayonverbote ebenfalls als gerechtfertigt, wird damit doch

zusätzlich sichergestellt, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner

nicht persönlich am Wohnort oder an seinen Arbeitsorten nachstellt. Zweifellos

bedeuten die Rayonverbote einen Eingriff in die Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin.

In der Beschwerdeschrift macht sie indessen mit keinem Wort geltend, dadurch

tatsächlich in irgendeiner Form beeinträchtigt zu werden. Vielmehr führt sie

aus, dass es für sie unvorstellbar sei, dem Beschwerdegegner nochmals zu

begegnen.

Schliesslich war es angesichts des Unterliegens der

Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres angezeigt, ihr

die Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 VRG).

4.3

Die

Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist somit abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 1'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …