VB.2015.00228
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00228
23. Juli 2015Deutsch19 min
(URT.2015.17338)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00228
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Juli 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Corine Vogel.
In Sachen
A, zzt. Strafanstalt B, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Urlaub,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geb. 1955, wurde mit Urteil des Bezirksgerichts D
(nachfolgend Bezirksgericht) vom 26. November 2012 u. a. wegen diversen
Vermögensdelikten, nebst einer Busse mit 6¼ Jahren Freiheitsstrafe
bestraft. Am 28. November 2012 ordnete das Bezirksgericht Sicherheitshaft
an. Das Obergericht des Kantons Zürich (nachfolgend Obergericht) reduzierte die
Freiheitsstrafe mit Urteil vom 22. August 2014 auf 6 Jahre (abzüglich
817 Tage bereits erstandener Haft). Die von A gegen diesen Entscheid
erhobene Beschwerde ist vor Bundesgericht noch hängig.
Mit Beschluss vom 26. April 2013 bewilligte das
Bezirksgericht A den vorzeitigen Strafantritt. Am 16. Oktober 2013 wurde A
in die geschlossene Abteilung der Strafvollzugsanstalt E versetzt. Seit seiner
Verlegung Ende Januar 2015 befindet er sich in der geschlossenen
Übergangsabteilung der Justizvollzugsanstalt B.
Am 13. bzw. 19. November 2014 liess A ein Gesuch
um Gewährung von Beziehungsurlaub vom 25. Dezember 2014, 8 Uhr bis
26. Dezember 2014, 21 Uhr, eventualiter am 25. Dezember 2014 von 8
Uhr bis 22 Uhr, stellen. Die Abteilung Strafvollzug des Amts für Justizvollzug
wies das Gesuch mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 unter Hinweis auf
Fluchtgefahr ab. Daraufhin wandte sich A mit Schreiben vom 10. Dezember
2014 an den Amtschef des Amts für Justizvollzug und machte insbesondere
geltend, es liege bei ihm keine Fluchtgefahr vor. Der Leiter Rechtsdienst des
Amts für Justizvollzug teilte A daraufhin mit, aus juristischer Sicht bestehe
kein Anlass, seitens der Amtsleitung aufsichtsrechtlich einzuschreiten und den
Entscheid in Wiedererwägung ziehen zu lassen. Es stehe ihm aber frei, gegen die
Verfügung vom 3. Dezember 2014 ein Rechtsmittel einzulegen.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 5. Januar
2015.
liess der anwaltlich vertretene A Rekurs bei der Direktion der Justiz und
des Innern (nachfolgend Justizdirektion) erheben mit den Anträgen, die Verfügung
sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass Urlaubsgesuche grundsätzlich zu bewilligen
seien bzw. ein neues Urlaubsgesuch wie dasjenige vom 13. November 2014 zu
bewilligen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss dem Ausgang des
Verfahrens.
Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom
3.
März 2015 ab und auferlegte A die Verfahrenskosten von Fr. 736.-.
III.
Dagegen erhob A, wiederum anwaltlich
vertreten, am 20. April 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den
Anträgen, die Verfügung der Justizdirektion vom
3.
März 2015 sei aufzuheben, eventualiter sei die Verfügung zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei festzustellen,
dass Urlaubsgesuche grundsätzlich zu bewilligen seien bzw. ein neues Urlaubsgesuch wie dasjenige vom 13. November 2014 zu bewilligen sei
(Ziff. 2); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) gemäss dem
Ausgang des Verfahrens (Ziff. 3). In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragte A die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung des Unterzeichneten
als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Ziff. 4).
Die Justizdirektion beantragte am 23. April 2015
unter Verweis auf die Begründung ihrer Verfügung vom 3. März 2015 die Abweisung
der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug beantragte mit Eingabe vom
19.
Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Erwägungen
der angefochtenen Verfügung, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. A
verzichtete am 27. Mai 2015 auf die freigestellte Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung
fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da kein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und
Abs. 2 VRG).
1.2
Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist
berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt
das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil zum Zeitpunkt
der Beurteilung besteht und durch die
beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde. Auf das Erfordernis des aktuellen
Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die
streitige Problematik jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder
stellen könnte, an ihrer Klärung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein
öffentliches Interesse besteht und die Frage im Einzelfall sonst kaum je
rechtzeitig überprüft werden könnte (Martin
Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21
N. 24 f.; vgl. BGE 136 II
101.
E. 1.1 S. 103; BGE 135 I 79 E. 1.1 S. 81; BGE 131 II 670
E. 1.2 S. 674). Dies gilt auch für Vollzugslockerungen wie den
Hafturlaub. Es besteht somit ein schutzwürdiges Interesse des
Beschwerdeführers, die Rechtmässigkeit der Nichtgenehmigung des
Beziehungsurlaubs überprüfen zu lassen, auch wenn der ursprünglich beantragte
Urlaubstermin (25. bzw. 26. Dezember 2014) mittlerweile verstrichen ist (VGr, 3. Oktober 2013, VB.2013.00449, E. 1.2; VGr, 14. November 2012, VB.2012.00431, E. 1.2; VGr, 10. August 2010, VB.2010.00354,
E. 1.2).
2.
2.1
Gemäss Art. 84 Abs. 6 des
Strafgesetzbuchs vom 21. September 1937 (StGB) ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur
Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen
Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im
Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht
oder weitere Straftaten begeht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht
dem Strafgefangenen ein Recht auf Urlaub zu (Andrea Baechtold, Strafvollzug,
2.
A., Bern 2009, S. 165; Stefan Trechsel/Peter Aebersold in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen
2013, Art. 84 N. 9). Es ist Sache der Kantone, die Einzelheiten der
Urlaubsgewährung zu regeln (Günther
Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar,
2.
A., Bern 2009, Art. 84
N. 5).
2.2
§ 61 Abs. 1 der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) verweist für die
Urlaubsgewährung auf die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission
über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 7. April 2006 (nachfolgend Richtlinien; Fassung gemäss Beschluss
vom 26. Oktober 2012).
Nach deren Ziffer 4.1 können der eingewiesenen Person Ausgang
und Urlaub bewilligt werden, wenn: a) aufgrund
einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder der Begehung
weiterer Straftaten hinreichend verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch
begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann; b) sie den Vollzugsplan einhält und bei den
Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt; c) ihre Einstellung
und Haltung im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen
Anlass geben; d) Grund zur Annahme besteht, dass sie
rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die
zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des
Urlaubs das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; e) sie über
genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen.
Mit der Urlaubsgewährung können Weisungen und Auflagen verbunden werden (§ 61
Abs. 2 JVV). Fluchtgefährliche Personen erhalten
keinen Urlaub (§ 61 Abs. 4 Satz 1 JVV).
3.
Beziehungsurlaub kann im geschlossenen
Strafvollzug frühestens nach Verbüssung eines Drittels der Strafe bewilligt
werden (Ziff. 4.6 lit. b der Richtlinien). Die zeitlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Beziehungsurlaub sind, nachdem der
Beschwerdeführer gemäss Vollzugsauftrag vom 21. Januar
2015.
am 26. Mai 2014 einen
Drittel der Strafe (berechnet aufgrund des Urteils des Obergerichts vom
22.
August 2014) erstanden hatte, erfüllt. Der Zweidrittelstermin fällt
auf den 26. Mai 2016, das effektive Strafende auf den 26. Mai 2018.
4.
4.1
Gemäss der Vorinstanz steht die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers
der Gewährung von Beziehungsurlaub entgegen. Sie
erwog, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz habe, wo auch seine Ehefrau und seine
Söhne leben. Der Umstand, dass die beiden Söhne sich
noch in Ausbildung befänden, spreche grundsätzlich
gegen eine Fluchtgefahr. Allerdings sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer nur über eine beschränkte soziale Vernetzung verfüge und seine
beruflichen Perspektiven in der Schweiz schlecht seien. Zudem sei er
offenbar auf Sozialhilfe angewiesen. Weiter bestünden enge
Verbindungen zur Familie der Ehefrau im Land F. Im
Beschluss des Bezirksgerichts vom 28. November
2012.
seien diese Umstände zusammen mit der erstinstanzlichen Verurteilung zu
über sechs Jahren Freiheitsstrafe dahingehend
gewertet worden, dass eine deutliche Fluchtgefahr vorliege. Durch das Urteil
des Obergerichts vom 22. August 2014, mit dem das Strafmass lediglich um
drei Monate gesenkt worden sei, habe sich sogar noch deutlicher gezeigt, dass
der Beschwerdeführer mit der Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe in diesem Rahmen rechnen müsse. Seit
der Beurteilung durch das Bezirksgericht vom
28.
November 2014 (recte: 28. November 2012)
habe sich an der Fluchtgefahr nichts zugunsten des Beschwerdeführers geändert. Dass sich der Beschwerdeführer bis zur
erstinstanzlichen Verurteilung vom 26. November 2012 auf freiem Fuss
befunden habe und nicht geflüchtet sei, ändere nichts an der vorliegenden Einschätzung. Dieser Umstand sei bereits in die Beurteilung
des Bezirksgerichts eingeflossen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer
derzeit keinen Pass habe, verringere erfahrungsgemäss die Gefahr einer Flucht
bzw. eines Untertauchens nicht wesentlich. Auch fehlende eigene finanzielle
Mittel seien grundsätzlich kein Hinderungsgrund für
eine Flucht. Aufgrund der dargelegten konkreten Umstände sei beim Beschwerdeführer von einer erhöhten Fluchtgefahr bzw. Gefahr des Untertauchens
auszugehen. Zudem sei die Verweigerung des Urlaubs auch verhältnismässig. Zum
Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids hätten immer
noch rund 18 Monate und damit ein nicht unerheblicher Zeitraum bis zum
frühestmöglichen Entlassungstermin bestanden. Das öffentliche Interesse an der
vollständigen Verbüssung der Strafe sei vorliegend höher zu gewichten als das
Interesse des Beschwerdeführers, seine familiären Beziehungen zu pflegen. Zusammenfassend
sei derzeit von einer erhöhten Fluchtgefahr auszugehen, die gegen die Gewährung
von Urlauben spreche; allerdings sei damit zu rechnen, dass die Gewichtung der
sich gegenüberstehenden Interessen gegen Ende des ordentlichen Strafvollzugs
anders ausfallen werde.
4.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, der
Beschwerdegegner sei zu Unrecht von einer erhöhten Fluchtgefahr bzw. Gefahr des
Untertauchens ausgegangen. Der vorinstanzliche Entscheid verletze daher u. a. Art. 84
Abs. 6 StGB. Zudem rügt er die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips
gemäss Art. 5 Abs. 2 BV, des Willkürverbots gemäss
Art. 9 BV sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss
Art. 29 Abs. 2 BV. Bezüglich der fehlenden Fluchtgefahr bringt
der Beschwerdeführer vor, er sei seit rund 20 Jahren ausschliesslich in
der Schweiz wohnhaft, seine Familie sei gut integriert und insbesondere die
beiden Söhne seien hier fest verwurzelt. Die vom Beschwerdegegner angeführte
begrenzte soziale Vernetzung und eher schlechten beruflichen Perspektiven
würden reine Behauptungen darstellen, wobei selbst bei deren Vorliegen nicht
auf eine erhöhte Fluchtgefahr geschlossen werden dürfe, da dieser Umstand wohl
bei jeder jemals inhaftierten Person gegeben sei. Dass seine Ehefrau aus F
stamme und deren Mutter noch dort lebe, ändere nichts an der nicht vorhandenen
Fluchtgefahr. Diese Beziehungen würden schon seit Jahren nicht mehr gepflegt.
Bereits aufgrund seiner Haft sei es ihm in den letzten Jahren gar nicht möglich
gewesen, Kontakte im Ausland zu pflegen. Zudem habe seine Familie in F keine
Lebensgrundlage. Eine Fluchtgefahr könne nicht allein aufgrund einzelner
familiärer oder freundschaftlicher Beziehungen zu Personen im Ausland
angenommen werden. Des Weiteren seien seine Perspektiven bei einer Flucht in
finanzieller Hinsicht noch viel schlechter. In der Schweiz erhalte seine
Familie wenigstens Sozialhilfe. Die von den Behörden mehrfach vorgebrachte
Behauptung, er habe irgendwo Geld versteckt, sei infam, bösartig und
insbesondere aktenwidrig. Der Beschwerdegegner habe in seiner Verfügung keine
unvoreingenommene Gesamtwürdigung vorgenommen, sondern schematisch auf einen
damals wie heute falschen, vor über zwei Jahren ergangenen Beschluss
abgestellt. Sodann sei die mittlerweile verbüsste Strafe bei der Beurteilung
komplett ausser Acht gelassen worden. Der Zweidritteltermin falle auf den
26.
Mai 2016, womit er voraussichtlich effektiv noch etwa 12 Monate
zu verbüssen habe. Die Sachlage habe sich demnach seit dem vor über zwei Jahren
ergangenen Beschluss entscheidend verändert.
5.
5.1
Fluchtgefahr im Sinn von Art. 84 Abs. 6
StGB darf nicht bereits dann angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht
in abstrakter Weise besteht. Es braucht vielmehr eine gewisse
Wahrscheinlichkeit, dass der Inhaftierte, wenn er in Freiheit wäre, sich dem
Vollzug der Strafe durch Flucht entzöge. Es müssen konkrete Gründe dargetan
werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern insgesamt als wahrscheinlich erscheinen lassen (VGr,
28.
Januar 2013, VB.2012.00591, E. 4.3; VGr, 18. Dezember 2012,
VB.2012.00622, E. 3.4). Hierfür sind die gesamten
Verhältnisse der betroffenen Person wie beispielsweise die Lebensumstände,
familiäre Bindungen, berufliche und finanzielle Situation sowie Kontakte zum
Ausland in Betracht zu ziehen (BGr, 10. September 2013,
6B_655/2013, E. 2; BGr, 12. Januar 2012,
6B_577/2011, E. 2.2 und E. 4.3; BGr, 13. Januar
2010,1B_378/2009, E. 4.1; BGE 125 I 60 E. 3a S. 62). Nicht erforderlich ist, dass geradezu bewiesen werden muss, der
Gefangene werde fliehen, da künftiges Verhalten ohnehin nicht bewiesen werden
kann, sondern anhand der bekannten Umstände abzuschätzen ist (VGr,
18.
Juli 2013, VB.2013.00285, E. 6.3).
5.2
Ein Urlaubsgesuch darf wegen Fluchtgefahr nur dann
abgelehnt werden, wenn dies verhältnismässig erscheint
und dem Vollzugszweck der Wiedereingliederung des Eingewiesenen ausreichend Rechnung getragen wird. Je näher das Strafende
rückt, desto gewichtiger wird das öffentliche Interesse, den Gefangenen auf den
Wiedereintritt in die Gesellschaft vorzubereiten, indem ihm unter anderem die
Gelegenheit gegeben wird, die hierfür notwendigen persönlichen und familiären
Beziehungen zu pflegen oder aufzubauen. Gleichzeitig
nimmt das öffentliche Interesse an der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
ab, je länger die Haft bereits gedauert hat. Insofern ist es ein Gebot der
Verhältnismässigkeit, gegen Ende des ordentlichen Strafvollzugs ein gewisses
Fluchtrisiko bei der Urlaubsgewährung in Kauf zu nehmen, das möglicherweise zu
Beginn des Strafvollzugs die Urlaubsgewährung
ausschliessen würde. Die Fluchtgefahr ist regelmässig umso geringer
einzuschätzen, je kürzer der verbleibende Strafrest bzw. die Dauer bis zu einer
möglichen bedingten Entlassung ist (BGr, 12. Januar 2012,6B_577/2011,
E. 2.3; VGr, 18. Juli 2013, VB.2013.00285, E. 6.3; VGr, 28. Januar 2013, VB.2012.00591,
E. 4.2; Christian Schwarzenegger/Markus
Hug/Daniel Jositsch, Strafrecht II, 8. A., Zürich etc. 2007, S. 270).
5.3
Bei der Prüfung von Urlaubsgesuchen verfügen die
Strafvollzugsbehörden über einen weiten Ermessensspielraum (vgl. BGr, 12. Januar 2012,6B_577/2011, E. 2.4; BGr, 31. Januar 2006,1P.10/2006, E. 2.4). Die
Ermessensausübung hat sich indessen an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den
verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren)
verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren. Als solche gelten insbesondere das Willkürverbot und das Verbot der rechtsungleichen
Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie der Grundsatz der
Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit
staatlicher Massnahmen (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG,
§ 50 N. 26). Beschränkungen der Freiheitsrechte von
Gefangenen dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Gewährung der Haftzwecke
und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Gefängnisbetriebs erforderlich
ist (BGE 124 I 203 E. 2b S. 204 f.).
Wird ein Urlaubsgesuch ohne ernsthafte und objektive
Gründe verweigert, so verstösst dies gegen das in Art. 9 BV verankerte
Willkürverbot und ist auch mit Art. 36 BV nicht vereinbar (BGr,
9.
Februar 2005,1P.622/2004, E. 3.3; VGr, 18. Juli 2013,
VB.2013.00285, E. 6.4).
6.
Die Vorinstanz stützte sich insbesondere
auf den Beschluss des Bezirksgerichts vom 28. November
2012, welcher die Versetzung des Beschwerdeführers in
die Sicherheitshaft aufgrund von Fluchtgefahr
zum Inhalt hatte und erwog, seit dieser Beurteilung habe sich mit Bezug auf die
Fluchtgefahr nichts zugunsten des Beschwerdeführers geändert.
6.1
Als
Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips ist die Fluchtgefahr umso geringer einzuschätzen, je kürzer der verbleibende Strafrest
bzw. die Dauer bis zu einer möglichen bedingten Entlassung ist (vorstehend
E. 5.2). Die vorinstanzliche Auffassung, seit der
Beurteilung vom 28. November 2014 (recte: 28. November 2012) habe
sich hinsichtlich der Beurteilung der Fluchtgefahr nichts zugunsten des
Beschwerdeführers geändert, ist demnach unzutreffend. Der Beschwerdeführer hat
inzwischen einen massgeblichen Teil seiner Freiheitsstrafe verbüsst, wobei die
bedingte Entlassung ab Mai 2016 in Betracht fällt. Dieser Aspekt wurde von der
Vorinstanz ungenügend berücksichtigt, woran auch deren Ausführungen, die
Verweigerung des Urlaubs halte vor dem Gebot der Verhältnismässigkeit stand, da
immer noch rund 18 Monate und damit ein nicht
unerheblicher Zeitraum bis zum frühestmöglichen Entlassungstermin bestanden
habe, nichts ändern. Sollte der Termin der bedingten Entlassung per
26.
Mai 2016 tatsächlich in Betracht kommen, so hätte der Beschwerdeführer
aktuell allerdings noch etwa 10 Monate bis dahin abzusitzen, was die Fluchtgefahr
weiter relativiert. Der Beschwerdeführer würde sich zudem mit einer Flucht im
Rahmen eines gewährten Beziehungsurlaubs bei dieser Ausgangssituation selber
schaden, würde doch eine bedingte Entlassung im Fall einer neuerlichen
Verhaftung dannzumal sehr unwahrscheinlich werden.
6.2
Bereits im Januar 2015 bestand zudem die Absicht, den
Beschwerdeführer per 26. März 2015 in den offenen Strafvollzug zu
versetzen, was unter anderem deswegen nicht vollzogen wurde, weil er sich noch
immer – mangels rechtskräftigem Entscheid im Strafverfahren – im vorzeitigen
Strafvollzug befindet. Obwohl sich die Staatsanwaltschaft wegen befürchteter
Fluchtgefahr gegen die beabsichtigten Vollzugslockerungen (Versetzung des
Beschwerdeführers in den offenen Vollzug) wandte, wurde deren erneute Überprüfung
ab dem Zeitpunkt, in welchem das Strafurteil rechtskräftig sei, in Aussicht
gestellt, was die angegebene Fluchtgefahr weiter relativiert.
6.3
Sodann haben der Beschwerdeführer und seine
Familie ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz, was die Vorinstanz zutreffend
als gegen eine Fluchtgefahr sprechend berücksichtigt
hat. Die familiären Beziehungen zu den Verwandten der Ehefrau im Ausland haben
zwar bei der Beurteilung der Fluchtgefahr einzufliessen; sie stellen jedoch nur
eines der zu berücksichtigenden Kriterien dar und erscheinen vorliegend nicht
als derart ausgeprägt, als dass sie – für sich alleine – die Fluchtgefahr zu
begründen vermögen. Auch können die misslichen beruflichen
Perspektiven des Beschwerdeführers in Anbetracht seines fortgeschrittenen
Alters bei der Beurteilung der Fluchtgefahr nicht entscheidend ins Gewicht fallen.
Es wird jedenfalls nicht substanziiert geltend gemacht, dass seine Berufschancen
im Ausland markant besser wären.
6.4
Der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, eine Flucht
des Beschwerdeführers sei wahrscheinlich und stehe der Gewährung von
Beziehungsurlaub entgegen, kann demnach nicht gefolgt werden. Vielmehr erweist
sich die Verweigerung von Beziehungsurlaub in Anbetracht der dargelegten
Umstände, insbesondere des fortgeschrittenen Vollzugs der Freiheitsstrafe, als
nicht verhältnismässig. Sodann laufen die Erwägungen der Vorinstanz, wonach der
Beschwerdeführer die Beziehung zu den Familienangehörigen grundsätzlich auch anders
(Besuche, Telefonate usw.) aufrecht erhalten könne, weshalb die Notwendigkeit von Besuchen bei seiner Familie für eine soziale
Wiedereingliederung des Beschwerdeführers fraglich
sei, dem Vollzugsziel der schrittweisen Wiedereingliederung des
Beschwerdeführers (vorstehend E. 5.2) zuwider. Ein allfälliges
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Beziehungsurlaub wäre nunmehr
unter Berücksichtigung der aktuellen Strafvollzugssituation zu prüfen bzw. zu
bewilligen.
7.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde
im Sinn der Erwägungen. Der Beschwerdegegner wird
künftige Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung von Beziehungsurlaub grundsätzlich
zu bewilligen haben, es sei denn, es sprächen dannzumal wichtige Gründe
dagegen. Eine Prüfung von begleiteten Beziehungsurlauben
erübrigt sich bei diesem Ergebnis.
8.
8.1
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Zudem
hat er den Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im
Rekurs- und Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (§ 17
Abs. 2 VRG).
8.2
Zu prüfen bleibt das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
8.2.1
Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Sie
haben überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands,
wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren
(§ 16 Abs. 2 VRG).
8.2.2
Mit der Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Bezahlung der
Verfahrenskosten wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Es
bleibt, dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu
prüfen. Aufgrund der Akten ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen. Da die Beschwerde gutzuheissen ist, kann sie nicht als
offensichtlich aussichtslos gelten. Sodann ist von der Notwendigkeit der
rechtlichen Vertretung auszugehen. Damit ist das Gesuch des Beschwerdeführers
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren
gutzuheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
8.2.3
Rechtsanwalt C ist aufzufordern, dem Gericht
binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses
Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen
für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die
Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]).
8.2.4
Der
Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG
eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen und
die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 3. Dezember 2014 sowie die
Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 3. März 2015 werden
aufgehoben.
2.
Die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von
Fr. 736.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
6.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids für
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-
(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Der Beschwerdegegner wird zudem
verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung
von Fr. 600.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses
Entscheids.
7.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt C ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. Die
Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 6 hiervor wird an die Entschädigung
durch das Verwaltungsgericht angerechnet.
Rechtsanwalt C läuft eine nicht erstreckbare Frist von
30.
Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem
Verwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren eine Aufstellung über den
Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als
unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9.
Mitteilung an …