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Entscheid

VB.2015.00228

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00228

23. Juli 2015Deutsch19 min

(URT.2015.17338)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geb. 1955, wurde mit Urteil des Bezirksgerichts D

(nachfolgend Bezirksgericht) vom 26. November 2012 u. a. wegen diversen

Vermögensdelikten, nebst einer Busse mit 6¼ Jahren Freiheitsstrafe

bestraft. Am 28. November 2012 ordnete das Bezirksgericht Sicherheitshaft

an. Das Obergericht des Kantons Zürich (nachfolgend Obergericht) reduzierte die

Freiheitsstrafe mit Urteil vom 22. August 2014 auf 6 Jahre (abzüglich

817 Tage bereits erstandener Haft). Die von A gegen diesen Entscheid

erhobene Beschwerde ist vor Bundesgericht noch hängig.

Mit Beschluss vom 26. April 2013 bewilligte das

Bezirksgericht A den vorzeitigen Strafantritt. Am 16. Oktober 2013 wurde A

in die geschlossene Abteilung der Strafvollzugsanstalt E versetzt. Seit seiner

Verlegung Ende Januar 2015 befindet er sich in der geschlossenen

Übergangsabteilung der Justizvollzugsanstalt B.

Am 13. bzw. 19. November 2014 liess A ein Gesuch

um Gewährung von Beziehungsurlaub vom 25. Dezember 2014, 8 Uhr bis

26. Dezember 2014, 21 Uhr, eventualiter am 25. Dezember 2014 von 8

Uhr bis 22 Uhr, stellen. Die Abteilung Strafvollzug des Amts für Justizvollzug

wies das Gesuch mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 unter Hinweis auf

Fluchtgefahr ab. Daraufhin wandte sich A mit Schreiben vom 10. Dezember

2014 an den Amtschef des Amts für Justizvollzug und machte insbesondere

geltend, es liege bei ihm keine Fluchtgefahr vor. Der Leiter Rechtsdienst des

Amts für Justizvollzug teilte A daraufhin mit, aus juristischer Sicht bestehe

kein Anlass, seitens der Amtsleitung aufsichtsrechtlich einzuschreiten und den

Entscheid in Wiedererwägung ziehen zu lassen. Es stehe ihm aber frei, gegen die

Verfügung vom 3. Dezember 2014 ein Rechtsmittel einzulegen.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 5. Januar

2015.

liess der anwaltlich vertretene A Rekurs bei der Direktion der Justiz und

des Innern (nachfolgend Justizdirektion) erheben mit den Anträgen, die Verfügung

sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass Urlaubsgesuche grundsätzlich zu bewilligen

seien bzw. ein neues Urlaubsgesuch wie dasjenige vom 13. No­vember 2014 zu

bewilligen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss dem Ausgang des

Verfahrens.

Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom

3.

März 2015 ab und auferlegte A die Verfahrenskosten von Fr. 736.-.

III.

Dagegen erhob A, wiederum anwaltlich

vertreten, am 20. April 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den

Anträgen, die Verfügung der Justizdirektion vom

3.

März 2015 sei aufzuheben, eventualiter sei die Verfügung zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei festzu­stellen,

dass Urlaubsgesuche grundsätzlich zu bewilligen seien bzw. ein neues Urlaubs­gesuch wie dasjenige vom 13. November 2014 zu bewilligen sei

(Ziff. 2); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) gemäss dem

Ausgang des Verfahrens (Ziff. 3). In verfahrensrechtlicher Hinsicht

beantragte A die Gewährung der unent­geltlichen Prozessführung und die Bestellung des Unterzeichneten

als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Ziff. 4).

Die Justizdirektion beantragte am 23. April 2015

unter Verweis auf die Begründung ihrer Verfügung vom 3. März 2015 die Abweisung

der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug beantragte mit Eingabe vom

19.

Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Erwägungen

der angefochtenen Verfügung, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. A

verzichtete am 27. Mai 2015 auf die freigestellte Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorlie­genden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung

fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da kein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und

Abs. 2 VRG).

1.2

Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist

berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49

in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt

das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil zum Zeitpunkt

der Beurteilung besteht und durch die

beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde. Auf das Erfordernis des aktuellen

Rechtsschutzinteresses kann ausnahms­weise verzichtet werden, wenn sich die

streitige Problematik jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder

stellen könnte, an ihrer Klärung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein

öffentliches Interesse besteht und die Frage im Einzelfall sonst kaum je

rechtzeitig überprüft werden könnte (Martin

Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21

N. 24 f.; vgl. BGE 136 II

101.

E. 1.1 S. 103; BGE 135 I 79 E. 1.1 S. 81; BGE 131 II 670

E. 1.2 S. 674). Dies gilt auch für Vollzugslockerungen wie den

Hafturlaub. Es besteht somit ein schutzwürdiges Interesse des

Beschwerdeführers, die Rechtmässigkeit der Nichtgenehmigung des

Beziehungsurlaubs überprüfen zu lassen, auch wenn der ursprünglich beantragte

Urlaubstermin (25. bzw. 26. Dezember 2014) mittler­weile verstrichen ist (VGr, 3. Oktober 2013, VB.2013.00449, E. 1.2; VGr, 14. No­vember 2012, VB.2012.00431, E. 1.2; VGr, 10. August 2010, VB.2010.00354,

E. 1.2).

2.

2.1

Gemäss Art. 84 Abs. 6 des

Strafgesetzbuchs vom 21. September 1937 (StGB) ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur

Vorbereitung seiner Ent­lassung oder aus besonderen

Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im

Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht

oder weitere Straftaten begeht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht

dem Strafgefangenen ein Recht auf Urlaub zu (Andrea Baechtold, Strafvollzug,

2.

A., Bern 2009, S. 165; Stefan Trechsel/Peter Aebersold in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.],

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen

2013, Art. 84 N. 9). Es ist Sache der Kantone, die Einzelheiten der

Urlaubsgewährung zu regeln (Gün­ther

Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar,

2.

A., Bern 2009, Art. 84

N. 5).

2.2

§ 61 Abs. 1 der

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) verweist für die

Urlaubsgewährung auf die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission

über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 7. April 2006 (nachfolgend Richtlinien; Fassung gemäss Beschluss

vom 26. Oktober 2012).

Nach deren Ziffer 4.1 können der eingewiesenen Person Ausgang

und Urlaub bewilligt werden, wenn: a) aufgrund

einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder der Begehung

weiterer Straftaten hinreichend verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch

begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann; b) sie den Vollzugsplan einhält und bei den

Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt; c) ihre Einstellung

und Haltung im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen

Anlass geben; d) Grund zur Annahme besteht, dass sie

rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die

zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des

Urlaubs das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; e) sie über

genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen.

Mit der Urlaubsgewährung können Weisungen und Auflagen verbunden werden (§ 61

Abs. 2 JVV). Fluchtgefährliche Personen erhalten

keinen Urlaub (§ 61 Abs. 4 Satz 1 JVV).

3.

Beziehungsurlaub kann im geschlossenen

Strafvollzug frühestens nach Verbüssung eines Drittels der Strafe bewilligt

werden (Ziff. 4.6 lit. b der Richtlinien). Die zeitlichen Voraus­setzungen für die Gewährung von Beziehungsurlaub sind, nachdem der

Beschwerdeführer gemäss Vollzugsauftrag vom 21. Januar

2015.

am 26. Mai 2014 einen

Drittel der Strafe (berechnet aufgrund des Urteils des Obergerichts vom

22.

August 2014) erstanden hatte, erfüllt. Der Zweidrittelstermin fällt

auf den 26. Mai 2016, das effektive Strafende auf den 26. Mai 2018.

4.

4.1

Gemäss der Vorinstanz steht die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers

der Gewährung von Beziehungsurlaub entgegen. Sie

erwog, es sei davon auszugehen, dass der Beschwer­deführer

seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz habe, wo auch seine Ehefrau und seine

Söhne leben. Der Umstand, dass die beiden Söhne sich

noch in Ausbildung befänden, spreche grundsätzlich

gegen eine Fluchtgefahr. Allerdings sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer nur über eine beschränkte soziale Vernetzung verfüge und seine

beruflichen Perspektiven in der Schweiz schlecht seien. Zudem sei er

offenbar auf Sozialhilfe angewiesen. Weiter bestünden enge

Verbindungen zur Familie der Ehefrau im Land F. Im

Beschluss des Bezirksgerichts vom 28. November

2012.

seien diese Umstände zusammen mit der erstinstanzlichen Verurteilung zu

über sechs Jahren Freiheits­strafe dahingehend

gewertet worden, dass eine deutliche Fluchtgefahr vorliege. Durch das Urteil

des Obergerichts vom 22. August 2014, mit dem das Strafmass lediglich um

drei Monate gesenkt worden sei, habe sich sogar noch deutlicher gezeigt, dass

der Beschwerde­führer mit der Verurteilung zu einer

Freiheitsstrafe in diesem Rahmen rechnen müsse. Seit

der Beurteilung durch das Bezirksgericht vom

28.

November 2014 (recte: 28. November 2012)

habe sich an der Fluchtgefahr nichts zugunsten des Beschwerdeführers geändert. Dass sich der Beschwerdeführer bis zur

erstinstanzlichen Verurteilung vom 26. November 2012 auf freiem Fuss

befunden habe und nicht geflüchtet sei, ändere nichts an der vorlie­genden Einschätzung. Dieser Umstand sei bereits in die Beurteilung

des Bezirksgerichts eingeflossen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer

derzeit keinen Pass habe, verringere erfahrungsgemäss die Gefahr einer Flucht

bzw. eines Untertauchens nicht wesentlich. Auch fehlende eigene finanzielle

Mittel seien grundsätzlich kein Hinderungs­grund für

eine Flucht. Aufgrund der dargelegten konkreten Umstände sei beim Beschwerde­führer von einer erhöhten Fluchtgefahr bzw. Gefahr des Untertauchens

auszugehen. Zudem sei die Verweigerung des Urlaubs auch verhältnismässig. Zum

Zeit­punkt des angefochtenen Entscheids hätten immer

noch rund 18 Monate und damit ein nicht unerheblicher Zeitraum bis zum

frühestmöglichen Entlassungstermin bestanden. Das öffentliche Interesse an der

vollständigen Verbüssung der Strafe sei vorliegend höher zu gewichten als das

Interesse des Beschwerdeführers, seine familiären Beziehungen zu pflegen. Zusammenfassend

sei derzeit von einer erhöhten Fluchtgefahr auszugehen, die gegen die Gewährung

von Urlauben spreche; allerdings sei damit zu rechnen, dass die Gewichtung der

sich gegenüberstehenden Interessen gegen Ende des ordentlichen Strafvollzugs

anders ausfallen werde.

4.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, der

Beschwerdegegner sei zu Unrecht von einer erhöhten Fluchtgefahr bzw. Gefahr des

Untertauchens ausgegangen. Der vorinstanzliche Entscheid verletze daher u. a. Art. 84

Abs. 6 StGB. Zudem rügt er die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips

gemäss Art. 5 Abs. 2 BV, des Willkürverbots gemäss

Art. 9 BV sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss

Art. 29 Abs. 2 BV. Bezüglich der fehlenden Fluchtgefahr bringt

der Beschwerdeführer vor, er sei seit rund 20 Jahren ausschliesslich in

der Schweiz wohnhaft, seine Familie sei gut integriert und insbesondere die

beiden Söhne seien hier fest verwurzelt. Die vom Beschwerdegegner angeführte

begrenzte soziale Vernetzung und eher schlechten beruflichen Perspektiven

würden reine Behauptungen darstellen, wobei selbst bei deren Vorliegen nicht

auf eine erhöhte Fluchtgefahr geschlossen werden dürfe, da dieser Umstand wohl

bei jeder jemals inhaftierten Person gegeben sei. Dass seine Ehefrau aus F

stamme und deren Mutter noch dort lebe, ändere nichts an der nicht vorhandenen

Fluchtgefahr. Diese Beziehungen würden schon seit Jahren nicht mehr gepflegt.

Bereits aufgrund seiner Haft sei es ihm in den letzten Jahren gar nicht möglich

gewesen, Kontakte im Ausland zu pflegen. Zudem habe seine Familie in F keine

Lebensgrundlage. Eine Fluchtgefahr könne nicht allein aufgrund einzelner

familiärer oder freundschaftlicher Beziehungen zu Personen im Ausland

angenommen werden. Des Weiteren seien seine Perspektiven bei einer Flucht in

finanzieller Hinsicht noch viel schlechter. In der Schweiz erhalte seine

Familie wenigstens Sozialhilfe. Die von den Behörden mehrfach vorgebrachte

Behauptung, er habe irgendwo Geld versteckt, sei infam, bösartig und

insbesondere aktenwidrig. Der Beschwerdegegner habe in seiner Verfügung keine

unvoreingenommene Gesamtwürdigung vorgenommen, sondern schematisch auf einen

damals wie heute falschen, vor über zwei Jahren ergangenen Beschluss

abgestellt. Sodann sei die mittlerweile verbüsste Strafe bei der Beurteilung

komplett ausser Acht gelassen worden. Der Zweidritteltermin falle auf den

26.

Mai 2016, womit er voraussichtlich effektiv noch etwa 12 Monate

zu verbüssen habe. Die Sachlage habe sich demnach seit dem vor über zwei Jahren

ergangenen Beschluss entscheidend verändert.

5.

5.1

Fluchtgefahr im Sinn von Art. 84 Abs. 6

StGB darf nicht bereits dann angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht

in abstrakter Weise besteht. Es braucht vielmehr eine gewisse

Wahrscheinlichkeit, dass der Inhaftierte, wenn er in Freiheit wäre, sich dem

Vollzug der Strafe durch Flucht entzöge. Es müssen konkrete Gründe dargetan

werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern insgesamt als wahrscheinlich erscheinen lassen (VGr,

28.

Januar 2013, VB.2012.00591, E. 4.3; VGr, 18. Dezember 2012,

VB.2012.00622, E. 3.4). Hierfür sind die gesamten

Verhältnisse der betroffenen Person wie beispielsweise die Lebensumstände,

familiäre Bindungen, berufliche und finanzielle Situation sowie Kontakte zum

Ausland in Betracht zu ziehen (BGr, 10. September 2013,

6B_655/2013, E. 2; BGr, 12. Januar 2012,

6B_577/2011, E. 2.2 und E. 4.3; BGr, 13. Januar

2010,1B_378/2009, E. 4.1; BGE 125 I 60 E. 3a S. 62). Nicht erforderlich ist, dass geradezu bewiesen werden muss, der

Gefangene werde fliehen, da künftiges Verhalten ohnehin nicht bewiesen werden

kann, sondern anhand der bekannten Umstände abzuschätzen ist (VGr,

18.

Juli 2013, VB.2013.00285, E. 6.3).

5.2

Ein Urlaubsgesuch darf wegen Fluchtgefahr nur dann

abgelehnt werden, wenn dies verhältnismässig erscheint

und dem Vollzugszweck der Wiedereingliederung des Einge­wiesenen ausreichend Rechnung getragen wird. Je näher das Strafende

rückt, desto gewichtiger wird das öffentliche Interesse, den Gefangenen auf den

Wiedereintritt in die Gesellschaft vorzubereiten, indem ihm unter anderem die

Gelegenheit gegeben wird, die hierfür notwendigen persönlichen und familiären

Beziehungen zu pflegen oder aufzu­bauen. Gleichzeitig

nimmt das öffentliche Interesse an der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe

ab, je länger die Haft bereits gedauert hat. Insofern ist es ein Gebot der

Verhältnismässigkeit, gegen Ende des ordentlichen Strafvollzugs ein gewisses

Fluchtrisiko bei der Urlaubsgewährung in Kauf zu nehmen, das möglicherweise zu

Beginn des Straf­vollzugs die Urlaubsgewährung

ausschliessen würde. Die Fluchtgefahr ist regelmässig umso geringer

einzuschätzen, je kürzer der verbleibende Strafrest bzw. die Dauer bis zu einer

möglichen bedingten Entlassung ist (BGr, 12. Januar 2012,6B_577/2011,

E. 2.3; VGr, 18. Juli 2013, VB.2013.00285, E. 6.3; VGr, 28. Januar 2013, VB.2012.00591,

E. 4.2; Christian Schwarzenegger/Markus

Hug/Daniel Jositsch, Strafrecht II, 8. A., Zürich etc. 2007, S. 270).

5.3

Bei der Prüfung von Urlaubsgesuchen verfügen die

Strafvollzugsbehörden über einen weiten Ermessensspielraum (vgl. BGr, 12. Januar 2012,6B_577/2011, E. 2.4; BGr, 31. Januar 2006,1P.10/2006, E. 2.4). Die

Ermessensausübung hat sich indessen an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den

verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren)

verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren. Als solche gelten insbe­sondere das Willkürverbot und das Verbot der rechtsungleichen

Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie der Grundsatz der

Notwendigkeit und der Verhältnis­mässigkeit

staatlicher Massnahmen (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG,

§ 50 N. 26). Beschränkungen der Freiheitsrechte von

Gefangenen dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Gewährung der Haftzwecke

und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Gefängnisbetriebs erforderlich

ist (BGE 124 I 203 E. 2b S. 204 f.).

Wird ein Urlaubs­gesuch ohne ernsthafte und objektive

Gründe verweigert, so verstösst dies gegen das in Art. 9 BV verankerte

Willkürverbot und ist auch mit Art. 36 BV nicht vereinbar (BGr,

9.

Februar 2005,1P.622/2004, E. 3.3; VGr, 18. Juli 2013,

VB.2013.00285, E. 6.4).

6.

Die Vorinstanz stützte sich insbesondere

auf den Beschluss des Bezirksgerichts vom 28. November

2012, welcher die Versetzung des Beschwerdeführers in

die Sicherheitshaft aufgrund von Fluchtgefahr

zum Inhalt hatte und erwog, seit dieser Beurteilung habe sich mit Bezug auf die

Fluchtgefahr nichts zugunsten des Beschwerdeführers geändert.

6.1

Als

Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips ist die Fluchtgefahr umso geringer einzuschätzen, je kürzer der verbleibende Strafrest

bzw. die Dauer bis zu einer möglichen bedingten Entlassung ist (vorstehend

E. 5.2). Die vorinstanzliche Auffassung, seit der

Beurteilung vom 28. November 2014 (recte: 28. November 2012) habe

sich hinsichtlich der Beurteilung der Fluchtgefahr nichts zugunsten des

Beschwerdeführers geändert, ist demnach unzutreffend. Der Beschwerdeführer hat

inzwischen einen massgeblichen Teil seiner Freiheitsstrafe verbüsst, wobei die

bedingte Entlassung ab Mai 2016 in Betracht fällt. Dieser Aspekt wurde von der

Vorinstanz ungenügend berücksichtigt, woran auch deren Ausführungen, die

Verweigerung des Urlaubs halte vor dem Gebot der Verhältnismässigkeit stand, da

immer noch rund 18 Monate und damit ein nicht

unerheblicher Zeitraum bis zum frühestmöglichen Entlassungstermin bestanden

habe, nichts ändern. Sollte der Termin der bedingten Entlassung per

26.

Mai 2016 tatsächlich in Betracht kommen, so hätte der Beschwerdeführer

aktuell allerdings noch etwa 10 Monate bis dahin abzusitzen, was die Fluchtgefahr

weiter relativiert. Der Beschwerdeführer würde sich zudem mit einer Flucht im

Rahmen eines gewährten Beziehungsurlaubs bei dieser Ausgangssituation selber

schaden, würde doch eine bedingte Entlassung im Fall einer neuerlichen

Verhaftung dannzumal sehr unwahrscheinlich werden.

6.2

Bereits im Januar 2015 bestand zudem die Absicht, den

Beschwerdeführer per 26. März 2015 in den offenen Strafvollzug zu

versetzen, was unter anderem deswegen nicht vollzogen wurde, weil er sich noch

immer – mangels rechtskräftigem Entscheid im Strafverfahren – im vorzeitigen

Strafvollzug befindet. Obwohl sich die Staatsanwaltschaft wegen befürchteter

Fluchtgefahr gegen die beabsichtigten Vollzugslockerungen (Versetzung des

Beschwerdeführers in den offenen Vollzug) wandte, wurde deren erneute Überprüfung

ab dem Zeitpunkt, in welchem das Strafurteil rechtskräftig sei, in Aussicht

gestellt, was die angegebene Fluchtgefahr weiter relativiert.

6.3

Sodann haben der Beschwerdeführer und seine

Familie ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz, was die Vorinstanz zutreffend

als gegen eine Fluchtgefahr sprechend berück­sichtigt

hat. Die familiären Beziehungen zu den Verwandten der Ehefrau im Ausland haben

zwar bei der Beurteilung der Fluchtgefahr einzufliessen; sie stellen jedoch nur

eines der zu berücksichtigenden Kriterien dar und erscheinen vorliegend nicht

als derart ausgeprägt, als dass sie – für sich alleine – die Fluchtgefahr zu

begründen vermögen. Auch können die misslichen beruflichen

Perspektiven des Beschwerdeführers in Anbetracht seines fortgeschrittenen

Alters bei der Beurteilung der Fluchtgefahr nicht entscheidend ins Gewicht fallen.

Es wird jedenfalls nicht substanziiert geltend gemacht, dass seine Berufschancen

im Ausland markant besser wären.

6.4

Der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, eine Flucht

des Beschwerdeführers sei wahrscheinlich und stehe der Gewährung von

Beziehungsurlaub entgegen, kann demnach nicht gefolgt werden. Vielmehr erweist

sich die Verweigerung von Beziehungsurlaub in Anbetracht der dargelegten

Umstände, insbesondere des fortgeschrittenen Vollzugs der Freiheitsstrafe, als

nicht verhältnismässig. Sodann laufen die Erwägungen der Vorinstanz, wonach der

Beschwerdeführer die Beziehung zu den Familienangehörigen grundsätzlich auch anders

(Besuche, Telefonate usw.) aufrecht erhalten könne, weshalb die Notwendig­keit von Besuchen bei seiner Familie für eine soziale

Wiedereingliederung des Beschwerdeführers fraglich

sei, dem Vollzugsziel der schrittweisen Wiedereingliederung des

Beschwerdeführers (vorstehend E. 5.2) zuwider. Ein allfälliges

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Beziehungsurlaub wäre nunmehr

unter Berücksichtigung der aktuellen Strafvollzugssituation zu prüfen bzw. zu

bewilligen.

7.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde

im Sinn der Erwägungen. Der Beschwerdegegner wird

künftige Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung von Beziehungsurlaub grundsätzlich

zu bewilligen haben, es sei denn, es sprächen dannzumal wichtige Gründe

dagegen. Eine Prüfung von begleiteten Beziehungsurlauben

erübrigt sich bei diesem Ergebnis.

8.

8.1

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Zudem

hat er den Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im

Rekurs- und Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (§ 17

Abs. 2 VRG).

8.2

Zu prüfen bleibt das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

8.2.1

Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Sie

haben überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands,

wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren

(§ 16 Abs. 2 VRG).

8.2.2

Mit der Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Bezahlung der

Verfahrenskosten wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Es

bleibt, dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu

prüfen. Aufgrund der Akten ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers

auszugehen. Da die Beschwerde gutzuheissen ist, kann sie nicht als

offensichtlich aussichtslos gelten. Sodann ist von der Notwendigkeit der

rechtlichen Vertretung auszugehen. Damit ist das Gesuch des Beschwerdeführers

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren

gutzuheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen.

8.2.3

Rechtsanwalt C ist aufzufordern, dem Gericht

binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses

Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen

für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die

Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]).

8.2.4

Der

Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG

eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen und

die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 3. Dezember 2014 sowie die

Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 3. März 2015 werden

aufgehoben.

2.

Die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von

Fr. 736.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

4.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

6.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem

Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids für

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-

(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Der Beschwerdegegner wird zudem

verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung

von Fr. 600.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses

Entscheids.

7.

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche

Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt C ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt. Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. Die

Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 6 hiervor wird an die Entschädigung

durch das Verwaltungsgericht angerechnet.

Rechtsanwalt C läuft eine nicht erstreckbare Frist von

30.

Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem

Verwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren eine Aufstellung über den

Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als

unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an …