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Entscheid

VB.2015.00229

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00229

1. Juli 2015Deutsch10 min

(URT.2015.17260)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wird seit dem Jahr 2001 (mit Unterbrüchen) von den

Sozialen Diensten der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Mit Entscheid

der Stellenleitung vom 7. Juni 2012 wurde er verpflichtet, die in der Zeit

von Oktober 2010 bis Juni 2011 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von

Fr. 6'345.25 den Sozialen Diensten Zürich zurückzuerstatten. Die Rückerstattungsschuld

errechneten sie aus dem zu viel ausbezahlten Anteil an den Wohnkosten und an

den Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Zeit, in der A ungemeldet

bereits bei seiner Partnerin wohnte.

Gegen diesen Entscheid erhob A an 21. Juni 2012

Einsprache bei der Sonderfall- und Einsprachekommission der Stadt (SEK) Zürich

mit dem Antrag, die Rückerstattungsforderung sei aufzuheben. Die SEK hiess die

Einsprache teilweise gut und setzte die Gesamtrückerstattungsschuld neu auf Fr. 6'341.-

fest. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A mit Eingabe vom 15. April 2013

beim Bezirksrat Zürich und beantragte die Aufhebung der angefochtenen

Entscheide. Mit Beschluss vom 19. März 2015 hiess der Bezirksrat den

Rekurs teilweise gut und setzte die Rückerstattungsforderung auf

Fr. 5'816.65 fest. Im Übrigen wies er den Rekurs ab.

III.

Gegen diesen Beschluss reichte A am 15. April 2015

Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte sinngemäss, dass die

Rückerstattungsforderung aufzuheben sei, da er im streitigen Zeitraum nicht bei

seiner Partnerin gewohnt habe.

Der Bezirksrat verzichtete mit Eingabe vom 28. April

2015.

– unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids – auf eine

Vernehmlassung, während die Sozialbehörde der Stadt Zürich am 13. Mai 2015

die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die

Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.-

liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche

Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den

seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Diese soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den

Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.

Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz

vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz

für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall

vorbehalten bleiben.

2.2

Paare oder

Gruppen, welche die Haushaltsfunktionen gemeinsam ausüben und/oder finanzieren,

wie zum Beispiel Konkubinatspaare mit gemeinsamen Kindern, werden in der

Sozialhilfe als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften behandelt. Durch

das gemeinsame Führen des Haushalts entspricht der Bedarf der Wohn- und

Lebensgemeinschaft jenem einer Unterstützungseinheit gleicher Grösse. Der für

die betroffene Person anfallende Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird

errechnet, indem zunächst auf den Gesamtbetrag für den entsprechenden Haushalt

abgestellt wird. Die Kosten werden innerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich

nach Pro-Kopf-Anteilen getragen (SKOS-Richtlinien, Kapitel F.5). Ebenso

werden die Wohnkosten analog zum Grundbedarf anteilsmässig getragen.

2.3

Nach

§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe

verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt

hat. Der Begriff "Erwirken" deutet auf ein unlauteres Verhalten hin,

durch das der Hilfesuchende direkt bewirkt, dass ihm Sozialhilfe geleistet

wird, ohne dass die Voraussetzungen hierfür bestehen. Unrechtmässig erhaltene

wirtschaftliche Hilfe kann unter Umständen zurückgefordert werden, wenn der Sozialhilfebezüger

gegen seine Auskunftspflicht gemäss § 18 verstösst. Gemäss § 18

Abs. 1 lit. d SHG gibt der Hilfesuchende vollständig und

wahrheitsgetreu Auskunft über seine persönlichen Verhältnisse, soweit die

Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet

und erforderlich ist. Nach § 18 Abs. 3 SHG muss der Hilfesuchende

unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte melden.

3.

3.1

Die

Sozialbehörde wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe nicht rechtzeitig gemeldet,

dass es bereits vor dem offiziellen Umzugsdatum vom 1. Juli 2011 mit

seiner Partnerin in deren Wohnung lebte. Ermittlungen des Inspektorats des

Sozialdepartements hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits Monate vor

dem gemeldeten Umzugsdatum bei seiner Partnerin und ihren gemeinsamen Kindern

gewohnt habe. Die Ermittlungen des Inspektorats hätten namentlich offenbart,

dass der Beschwerdeführer im siebenwöchigen Kontrollzeitraum (beginnend mit der

Kalenderwoche 42 des Jahres 2010) ausschliesslich beim Betreten und

Verlassen der Wohnung seiner Partnerin hätte beobachtet werden können; seine

eigene Wohnung habe er hingegen in dieser Zeit nie betreten.

3.2

Der

Beschwerdefürer macht dagegen geltend, er habe in diesem Zeitraum nicht bei

seiner Partnerin gelebt. Er habe vielmehr das Besuchsrecht zu seinen Kindern

wahrgenommen und seinen Sohn in den Kindergarten gebracht. Seine Kinder habe er

nicht nach Hause nehmen können, weil er keine Möbel für seine Kinder bekommen

habe, obwohl er dies bei der Sozialhilfe beantragt habe.

3.3

Der

Bezirksrat hielt in seinem Beschluss vom 19. März 2015 fest, dass es einem

Sozialhilfeempfänger obliege – wenn aufgrund eines Ermittlungsberichts darauf

zu schliessen sei, dass dem Sozialhilfeempfänger geringere notwendige

Ausgabenpositionen erwachsen als es seine (unwahren oder unvollständigen)

Angaben erscheinen lassen – diese Vermutung durch den Gegenbeweis bzw.

erhebliche Zweifel umzustürzen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden die

Vermutung nicht umstossen, dass er in der genannten Zeit mit seiner Partnerin

effektiv in ihrer Wohnung zusammenlebte.

4.

4.1

Im Ermittlungsbericht

des Inspektorats vom 7. Februar 2011 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer

in den Kalenderwochen 42, 44, 45 und 47 des Jahres 2010 sowie in den

Kalenderwochen 1–3 des Jahres 2011 ausschliesslich beim Betreten und

Verlassen der Wohnung von B an der C-Strasse 01 in Zürich beobachtet

wurde. Hingegen konnte nie festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer

in seiner Wohnung an der D-Strasse 02 in Zürich aufgehalten habe. Der

Briefkasten des Beschwerdeführers sei nur sporadisch geleert worden. Als

Nachtrag zu diesem Ermittlungsbericht wurde am 5. Februar 2015 ein Bericht

mit der Liste der Feststellung zuhanden des Bezirksrats Zürich erstellt. Daraus

ergibt sich, dass an einzelnen Tagen im November 2010 sowie im Januar 2011 der

Beschwerdeführer nicht in seiner Wohnung anzutreffen war. Es konnte

festgestellt werden, dass vom 1. bis 4. November 2010 sowie vom 26. bis

27.

Januar 2011 niemand die Wohnung des Beschwerdeführers betreten oder

verlassen hatte.

Es ist fraglich, ob der Inspektionsbericht vom 7. Februar

2011.

zusammen mit dem Nachtrag eine genügende Grundlage für die Vermutung

darstellt, dass der Beschwerdeführer ab November 2010 bei seiner Partnerin

gelebt hat.

4.2

Für eine

belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die

Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei

veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte

(Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen

Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht.

Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der

Lebenserfahrung gezogen werden. Ist aus dem Inhalt eines Ermittlungsberichts

nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger

beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es diesem, die

Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (Beweislastumkehr,

vgl. dazu BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 10. Februar 2011,

VB.2010.00640, E. 4.3). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ein

Ermittlungsbericht sich vor allem zur Frage eignet, ob Einkommen oder Auslagen

tatsächlich anfallen, während die Frage der Notwendigkeit eine solche der durch

die Behörde vorzunehmende Beurteilung ist.

4.3

Der sehr

pauschale Ermittlungsbericht vom 7. Februar 2011 vermag den Verdacht nicht

zu begründen, dass der Beschwerdeführer seine Wohnung nicht mehr benützte und

mit seiner Freundin zusammenwohnte. Davon ging offenbar auch die Vorinstanz

aus, weshalb eine detaillierte Auflistung der Beobachtungen im Rekursverfahren

nachgefordert wurde. Aber auch die demnach beobachtete Verhaltensweise des

Beschwerdeführers lässt nach der Lebenserfahrung noch nicht auf einen

gefestigten gemeinsamen Haushalt mit seiner Partnerin schliessen. Der Bericht enthält vorerst keine Angaben über

eine anderweitige Verwendung der tatsächlich vom Beschwerdeführer gemieteten

Wohnung. Insgesamt wurde der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2010 einmal,

im November 2010 zweimal und im Januar 2011 viermal in der Wohnung an der C-Strasse 01

beobachtet. Dass er an einzelnen Tagen nicht in der eigenen Wohnung an der D-Strasse

02.

angetroffen werden konnte bzw. diese während einzelner Tage nicht betrat

oder verliess und seinen Briefkasten lediglich sporadisch leerte, muss noch

nicht bedeuten, dass er bereits bei seiner Partnerin gelebt hatte. Er kann

durchaus das Besuchsrecht zu seinen Kindern wahrnehmen, ohne bei der Partnerin

einzuziehen. Immerhin liegen die beiden Wohnungen nur zwei Kilometer Fahrweg

auseinander, weshalb es glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer oft mit

dem Fahrrad zu seiner Partnerin gefahren ist, um den Sohn in den Kindergarten

zu bringen, wie er geltend macht. Wie oft und zu welchen Zeiten er seine

Wohnung im Einzelnen benützt, ist sozialhilferechtlich nicht relevant. Erst

wenn der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Partnerin einen Haushalt führt,

ist dieser Umstand für die wirtschaftliche Hilfe in Bezug auf Wohnkosten und

Grundbetrag ausschlaggebend.

Zudem war zu berücksichtigen, dass

der Beschwerdeführer vor dem Jahr 2003 mit seiner Freundin zusammengewohnt

hatte, nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft aber wieder bei seiner

Mutter einzog. Von da aus suchte er über längere Zeit eine eigene Wohnung. Dass

der Beschwerdeführer nicht sofort seine eigene Wohnung aufgeben wollte, um mit

seiner Partnerin einen gemeinsamen Haushalt zu führen, auch wenn sich die Beziehung

mit der Schwangerschaft und der Geburt des zweiten Kindes wieder intensivierte,

ist unter diesen Umständen nachvollziehbar.

4.4

Für eine Beweislastumkehr

wären somit weitere Abklärungen nötig gewesen, zumal ja eine Strafuntersuchung,

wo Zeugen befragt wurden und eine Hausdurchsuchung durchgeführt wurde, abgeschlossen

war und der Beschwerdeführer sich auf das Ergebnis der eingestellten

Untersuchung auch berief. Bei der Hausdurchsuchung sollen nach den Angaben des

Beschwerdeführers etwa schmutzige Wäsche, Essensreste, frische Lebensmittel im

Kühlschrank, voller Abfallsack etc. festgestellt worden sein.

Dem Beschwerdeführer wurde aber keine Gelegenheit gegeben,

zu dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt Stellung zu nehmen. Die Sozialbehörde

hatte den Beschwerdeführer nach Erhalt des Ermittlungsberichts vom 7. Februar

2011.

nicht mit ihrem Verdacht konfrontiert, obwohl dies selbst im Bericht empfohlen

wurde. Vielmehr hat sie direkt mit Entscheid der Stellenleitung vom

7.

Juni 2012 die Rückerstattung der von Mitte Oktober 2010 bis Juni 2011

zu viel ausbezahlter wirtschaftlichen Hilfe verfügt. Selbst wenn aber der

Untersuchungsbericht eine gewisse Vermutung des Zusammenlebens begründet hätte,

hätte der Beschwerdeführer im Detail auf seine erhöhte Mitwirkungspflicht und

die Möglichkeit von Gegenbeweisen hingewiesen werden müssen (vgl. VGr, 23. Oktober 2008, VB.2008.00386, E. 4.1

und 4.2). Im Rahmen des Gegenbeweises wären zumindest die Akten der

Strafuntersuchung beizuziehen gewesen. Dies haben allerdings auch die SEK im

Einspracheverfahren sowie der Bezirksrat unterlassen, weshalb das rechtliche Gehör

des Beschwerdeführers auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht gewahrt

wurde.

4.5

Insgesamt

ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin von November

2010.

bis Juni 2011 einen gefestigten gemeinsamen Haushalt führten. Folglich

liegt kein meldepflichtiger Sachverhalt vor, und für eine Rückerstattung von

wirtschaftlicher Hilfe nach § 26 lit. a SHG fehlt die Grundlage.

5.

5.1

Die

Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Entscheide der Stellenleitung vom

7.

Juni 2012 und der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 14. März

2013.

sowie der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 19. März 2015 sind

aufzuheben.

5.2

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen

wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Entscheide der Stellenleitung vom

7.

Juni 2012 und der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 14. März

2013.

sowie der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 19. März 2015 werden

aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 920.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …