VB.2015.00229
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00229
1. Juli 2015Deutsch10 min
(URT.2015.17260)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00229
Urteil
der Einzelrichterin
vom 1. Juli 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird seit dem Jahr 2001 (mit Unterbrüchen) von den
Sozialen Diensten der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Mit Entscheid
der Stellenleitung vom 7. Juni 2012 wurde er verpflichtet, die in der Zeit
von Oktober 2010 bis Juni 2011 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von
Fr. 6'345.25 den Sozialen Diensten Zürich zurückzuerstatten. Die Rückerstattungsschuld
errechneten sie aus dem zu viel ausbezahlten Anteil an den Wohnkosten und an
den Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Zeit, in der A ungemeldet
bereits bei seiner Partnerin wohnte.
Gegen diesen Entscheid erhob A an 21. Juni 2012
Einsprache bei der Sonderfall- und Einsprachekommission der Stadt (SEK) Zürich
mit dem Antrag, die Rückerstattungsforderung sei aufzuheben. Die SEK hiess die
Einsprache teilweise gut und setzte die Gesamtrückerstattungsschuld neu auf Fr. 6'341.-
fest. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A mit Eingabe vom 15. April 2013
beim Bezirksrat Zürich und beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Entscheide. Mit Beschluss vom 19. März 2015 hiess der Bezirksrat den
Rekurs teilweise gut und setzte die Rückerstattungsforderung auf
Fr. 5'816.65 fest. Im Übrigen wies er den Rekurs ab.
III.
Gegen diesen Beschluss reichte A am 15. April 2015
Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte sinngemäss, dass die
Rückerstattungsforderung aufzuheben sei, da er im streitigen Zeitraum nicht bei
seiner Partnerin gewohnt habe.
Der Bezirksrat verzichtete mit Eingabe vom 28. April
2015.
– unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids – auf eine
Vernehmlassung, während die Sozialbehörde der Stadt Zürich am 13. Mai 2015
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die
Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.-
liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche
Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den
seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Diese soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den
Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.
Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall
vorbehalten bleiben.
2.2
Paare oder
Gruppen, welche die Haushaltsfunktionen gemeinsam ausüben und/oder finanzieren,
wie zum Beispiel Konkubinatspaare mit gemeinsamen Kindern, werden in der
Sozialhilfe als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften behandelt. Durch
das gemeinsame Führen des Haushalts entspricht der Bedarf der Wohn- und
Lebensgemeinschaft jenem einer Unterstützungseinheit gleicher Grösse. Der für
die betroffene Person anfallende Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird
errechnet, indem zunächst auf den Gesamtbetrag für den entsprechenden Haushalt
abgestellt wird. Die Kosten werden innerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich
nach Pro-Kopf-Anteilen getragen (SKOS-Richtlinien, Kapitel F.5). Ebenso
werden die Wohnkosten analog zum Grundbedarf anteilsmässig getragen.
2.3
Nach
§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe
verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt
hat. Der Begriff "Erwirken" deutet auf ein unlauteres Verhalten hin,
durch das der Hilfesuchende direkt bewirkt, dass ihm Sozialhilfe geleistet
wird, ohne dass die Voraussetzungen hierfür bestehen. Unrechtmässig erhaltene
wirtschaftliche Hilfe kann unter Umständen zurückgefordert werden, wenn der Sozialhilfebezüger
gegen seine Auskunftspflicht gemäss § 18 verstösst. Gemäss § 18
Abs. 1 lit. d SHG gibt der Hilfesuchende vollständig und
wahrheitsgetreu Auskunft über seine persönlichen Verhältnisse, soweit die
Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet
und erforderlich ist. Nach § 18 Abs. 3 SHG muss der Hilfesuchende
unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte melden.
3.
3.1
Die
Sozialbehörde wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe nicht rechtzeitig gemeldet,
dass es bereits vor dem offiziellen Umzugsdatum vom 1. Juli 2011 mit
seiner Partnerin in deren Wohnung lebte. Ermittlungen des Inspektorats des
Sozialdepartements hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits Monate vor
dem gemeldeten Umzugsdatum bei seiner Partnerin und ihren gemeinsamen Kindern
gewohnt habe. Die Ermittlungen des Inspektorats hätten namentlich offenbart,
dass der Beschwerdeführer im siebenwöchigen Kontrollzeitraum (beginnend mit der
Kalenderwoche 42 des Jahres 2010) ausschliesslich beim Betreten und
Verlassen der Wohnung seiner Partnerin hätte beobachtet werden können; seine
eigene Wohnung habe er hingegen in dieser Zeit nie betreten.
3.2
Der
Beschwerdefürer macht dagegen geltend, er habe in diesem Zeitraum nicht bei
seiner Partnerin gelebt. Er habe vielmehr das Besuchsrecht zu seinen Kindern
wahrgenommen und seinen Sohn in den Kindergarten gebracht. Seine Kinder habe er
nicht nach Hause nehmen können, weil er keine Möbel für seine Kinder bekommen
habe, obwohl er dies bei der Sozialhilfe beantragt habe.
3.3
Der
Bezirksrat hielt in seinem Beschluss vom 19. März 2015 fest, dass es einem
Sozialhilfeempfänger obliege – wenn aufgrund eines Ermittlungsberichts darauf
zu schliessen sei, dass dem Sozialhilfeempfänger geringere notwendige
Ausgabenpositionen erwachsen als es seine (unwahren oder unvollständigen)
Angaben erscheinen lassen – diese Vermutung durch den Gegenbeweis bzw.
erhebliche Zweifel umzustürzen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden die
Vermutung nicht umstossen, dass er in der genannten Zeit mit seiner Partnerin
effektiv in ihrer Wohnung zusammenlebte.
4.
4.1
Im Ermittlungsbericht
des Inspektorats vom 7. Februar 2011 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer
in den Kalenderwochen 42, 44, 45 und 47 des Jahres 2010 sowie in den
Kalenderwochen 1–3 des Jahres 2011 ausschliesslich beim Betreten und
Verlassen der Wohnung von B an der C-Strasse 01 in Zürich beobachtet
wurde. Hingegen konnte nie festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer
in seiner Wohnung an der D-Strasse 02 in Zürich aufgehalten habe. Der
Briefkasten des Beschwerdeführers sei nur sporadisch geleert worden. Als
Nachtrag zu diesem Ermittlungsbericht wurde am 5. Februar 2015 ein Bericht
mit der Liste der Feststellung zuhanden des Bezirksrats Zürich erstellt. Daraus
ergibt sich, dass an einzelnen Tagen im November 2010 sowie im Januar 2011 der
Beschwerdeführer nicht in seiner Wohnung anzutreffen war. Es konnte
festgestellt werden, dass vom 1. bis 4. November 2010 sowie vom 26. bis
27.
Januar 2011 niemand die Wohnung des Beschwerdeführers betreten oder
verlassen hatte.
Es ist fraglich, ob der Inspektionsbericht vom 7. Februar
2011.
zusammen mit dem Nachtrag eine genügende Grundlage für die Vermutung
darstellt, dass der Beschwerdeführer ab November 2010 bei seiner Partnerin
gelebt hat.
4.2
Für eine
belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die
Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei
veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte
(Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen
Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht.
Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der
Lebenserfahrung gezogen werden. Ist aus dem Inhalt eines Ermittlungsberichts
nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger
beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es diesem, die
Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (Beweislastumkehr,
vgl. dazu BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 10. Februar 2011,
VB.2010.00640, E. 4.3). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ein
Ermittlungsbericht sich vor allem zur Frage eignet, ob Einkommen oder Auslagen
tatsächlich anfallen, während die Frage der Notwendigkeit eine solche der durch
die Behörde vorzunehmende Beurteilung ist.
4.3
Der sehr
pauschale Ermittlungsbericht vom 7. Februar 2011 vermag den Verdacht nicht
zu begründen, dass der Beschwerdeführer seine Wohnung nicht mehr benützte und
mit seiner Freundin zusammenwohnte. Davon ging offenbar auch die Vorinstanz
aus, weshalb eine detaillierte Auflistung der Beobachtungen im Rekursverfahren
nachgefordert wurde. Aber auch die demnach beobachtete Verhaltensweise des
Beschwerdeführers lässt nach der Lebenserfahrung noch nicht auf einen
gefestigten gemeinsamen Haushalt mit seiner Partnerin schliessen. Der Bericht enthält vorerst keine Angaben über
eine anderweitige Verwendung der tatsächlich vom Beschwerdeführer gemieteten
Wohnung. Insgesamt wurde der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2010 einmal,
im November 2010 zweimal und im Januar 2011 viermal in der Wohnung an der C-Strasse 01
beobachtet. Dass er an einzelnen Tagen nicht in der eigenen Wohnung an der D-Strasse
02.
angetroffen werden konnte bzw. diese während einzelner Tage nicht betrat
oder verliess und seinen Briefkasten lediglich sporadisch leerte, muss noch
nicht bedeuten, dass er bereits bei seiner Partnerin gelebt hatte. Er kann
durchaus das Besuchsrecht zu seinen Kindern wahrnehmen, ohne bei der Partnerin
einzuziehen. Immerhin liegen die beiden Wohnungen nur zwei Kilometer Fahrweg
auseinander, weshalb es glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer oft mit
dem Fahrrad zu seiner Partnerin gefahren ist, um den Sohn in den Kindergarten
zu bringen, wie er geltend macht. Wie oft und zu welchen Zeiten er seine
Wohnung im Einzelnen benützt, ist sozialhilferechtlich nicht relevant. Erst
wenn der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Partnerin einen Haushalt führt,
ist dieser Umstand für die wirtschaftliche Hilfe in Bezug auf Wohnkosten und
Grundbetrag ausschlaggebend.
Zudem war zu berücksichtigen, dass
der Beschwerdeführer vor dem Jahr 2003 mit seiner Freundin zusammengewohnt
hatte, nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft aber wieder bei seiner
Mutter einzog. Von da aus suchte er über längere Zeit eine eigene Wohnung. Dass
der Beschwerdeführer nicht sofort seine eigene Wohnung aufgeben wollte, um mit
seiner Partnerin einen gemeinsamen Haushalt zu führen, auch wenn sich die Beziehung
mit der Schwangerschaft und der Geburt des zweiten Kindes wieder intensivierte,
ist unter diesen Umständen nachvollziehbar.
4.4
Für eine Beweislastumkehr
wären somit weitere Abklärungen nötig gewesen, zumal ja eine Strafuntersuchung,
wo Zeugen befragt wurden und eine Hausdurchsuchung durchgeführt wurde, abgeschlossen
war und der Beschwerdeführer sich auf das Ergebnis der eingestellten
Untersuchung auch berief. Bei der Hausdurchsuchung sollen nach den Angaben des
Beschwerdeführers etwa schmutzige Wäsche, Essensreste, frische Lebensmittel im
Kühlschrank, voller Abfallsack etc. festgestellt worden sein.
Dem Beschwerdeführer wurde aber keine Gelegenheit gegeben,
zu dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt Stellung zu nehmen. Die Sozialbehörde
hatte den Beschwerdeführer nach Erhalt des Ermittlungsberichts vom 7. Februar
2011.
nicht mit ihrem Verdacht konfrontiert, obwohl dies selbst im Bericht empfohlen
wurde. Vielmehr hat sie direkt mit Entscheid der Stellenleitung vom
7.
Juni 2012 die Rückerstattung der von Mitte Oktober 2010 bis Juni 2011
zu viel ausbezahlter wirtschaftlichen Hilfe verfügt. Selbst wenn aber der
Untersuchungsbericht eine gewisse Vermutung des Zusammenlebens begründet hätte,
hätte der Beschwerdeführer im Detail auf seine erhöhte Mitwirkungspflicht und
die Möglichkeit von Gegenbeweisen hingewiesen werden müssen (vgl. VGr, 23. Oktober 2008, VB.2008.00386, E. 4.1
und 4.2). Im Rahmen des Gegenbeweises wären zumindest die Akten der
Strafuntersuchung beizuziehen gewesen. Dies haben allerdings auch die SEK im
Einspracheverfahren sowie der Bezirksrat unterlassen, weshalb das rechtliche Gehör
des Beschwerdeführers auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht gewahrt
wurde.
4.5
Insgesamt
ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin von November
2010.
bis Juni 2011 einen gefestigten gemeinsamen Haushalt führten. Folglich
liegt kein meldepflichtiger Sachverhalt vor, und für eine Rückerstattung von
wirtschaftlicher Hilfe nach § 26 lit. a SHG fehlt die Grundlage.
5.
5.1
Die
Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Entscheide der Stellenleitung vom
7.
Juni 2012 und der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 14. März
2013.
sowie der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 19. März 2015 sind
aufzuheben.
5.2
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen
wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Entscheide der Stellenleitung vom
7.
Juni 2012 und der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 14. März
2013.
sowie der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 19. März 2015 werden
aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 920.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …