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Entscheid

VB.2015.00230

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00230

1. September 2015Deutsch13 min

(URT.2015.17402)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A war bis 14. Juli 2013 im Besitz einer gültigen

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Wegen Wohnsitzverlegung in den

Kanton Basel-Stadt reichte er dem dortigen Migrationsamt am 26. Februar

2013 ein Gesuch um Kantonswechsel ein. Am 30. April 2014 ersuchte A das

Migrationsamt des Kantons Zürich darum, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu

verlängern. Das Gesuch um Kantonswechsel wies das Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt mit Verfügung vom 30. Juni 2014 ab, verbunden mit der

Aufforderung, er habe das Kantonsgebiet bis 31. Juli 2014 zu verlassen. Am

8. Juli 2014 bzw. 1. September 2014 verweigerte auch das

Migrationsamt des Kantons Zürich die (Wieder-)Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung und setzte A eine Frist bis 31. Juli 2014, um die

Schweiz zu verlassen. Mit – rechtskräftigem – Entscheid vom 12. August

2014 trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt auf

einen gegen den verweigerten Kantonswechsel gerichteten Rekurs nicht ein. Per

5. No­vember 2014 meldete sich A in D (BL) an.

Erwägungen

II.

Mit dem – gegen die Verfügung des Migrationsamts

des Kantons Zürich gerichteten – Rekurs vom 3. Oktober 2014 erneuerte A

seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; eventualiter sei ihm

wieder eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 20. März 2015

ab. Gleichzeitig forderte sie A auf, die Schweiz bis am 31. Mai 2015 zu

verlassen und hielt fest, dass einer Beschwerde bezüglich der Wegzugs­frist keine aufschiebende Wirkung zukomme.

III.

Mit Beschwerde vom 20. April 2015

liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei

aufzuheben und es sei ihm die Aufent­haltsbewilligung

zu erteilen. Zudem sei die angesetzte Ausreisefrist aufzuheben sowie die

aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinsichtlich der Wegweisung wieder­herzustellen und es sei ihm zu gestatten, den rechtskräftigen

Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Ferner verlangte er die

Zusprechung einer Partei­entschädigung.

Mit Präsidialverfügung vom

22.

April 2015 wurde angeordnet, dass die Wegweisungs­vollstreckung gegenüber dem Beschwerdeführer bis auf Weiteres zu

unterbleiben habe. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 6. Mai 2015 auf

Vernehmlassung zur Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide

der Sicherheitsdirektion zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird

mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos.

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin vertritt in der Ausgangsverfügung den Standpunkt, der Beschwerdeführer

habe seinen Lebensmittelpunkt noch vor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung

für den Kanton Zürich nach G (BS) verlegt. Nachdem ein Umzug in den Kanton

Zürich nicht geltend gemacht werde, sei das Migrationsamt einstweilen nicht zuständig.

Sofern der Beschwerdeführer wieder hier Wohnsitz nehmen würde, stünde im

Übrigen nicht ein Verlängerungsgesuch, sondern ein Gesuch um Wiedererteilung

der Aufenthaltsbewilligung infrage, welches abzuweisen wäre. Denn mit Erlöschen

der letzten Aufenthaltsbewilligung per 14. Juli 2013 sei der originäre

Bewilligungsanspruch untergegangen; ein Wiederaufleben des Anspruchs bzw. eine Verlängerung

gestützt auf Art. 50 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005

(AuG) komme nicht in Betracht. Gründe für eine Wiedererteilung seien

nicht ersichtlich.

3.2

Die

Vorinstanz schützte diese Rechtsauffassung. Da der Beschwerdeführer im Kanton

Zürich kein Verlängerungsgesuch gestellt habe, sei die Aufenthaltsbewilligung

nach Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG erloschen. Während des im Kanton

Basel-Stadt eingeleiteten Verfahrens um Kantonswechsel habe er sich in keiner

Art und Weise darum gek¿mert, seine hiesige Aufenthaltsbewilligung zu

verlängern. Nach Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung und dem Fehlen einer

intakten und gelebten Ehegemeinschaft könne er sich nicht mehr auf die

Bestimmungen des Familiennachzugs berufen. Ferner habe die Ehegemeinschaft

keine drei Jahre im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG bestanden.

Sodann beabsichtige der Beschwerdeführer nicht, wieder im Kanton Zürich

Wohnsitz zu nehmen, sondern über die Zürcher Bewilligung in G (BS) gestützt auf

die Bestimmungen zum Kantonswechsel in den Besitz einer Aufenthaltsbewilligung

zu gelangen.

3.3

Der

Beschwerdeführer, der vor den Vorinstanzen stets eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

verlangt hatte, macht in seiner Beschwerde einen verselbständigten Anspruch auf

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1

lit. a AuG geltend. Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt habe amtlich

festgestellt, dass er sich erst im Oktober 2012 von seiner Ehefrau getrennt

habe und die Ehegemeinschaft über drei Jahre gedauert habe. Auch sei er in der

Schweiz erfolgreich integriert.

4.

4.1

Die

Aufenthaltsbewilligung ist befristet (Art. 33 Abs. 3 AuG) und

erlischt mit Ablauf der Gültigkeitsdauer (Art. 61 Abs. 1 lit. c

AuG). Ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss spätestens

14.

Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden (vgl.

Art. 59 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] i. V. m. Art. 33 Abs. 3 AuG). Anders

als beim absoluten Erlöschensgrund nach Art. 61 Abs. 2 AuG

(unangemeldeter Auslandaufenthalt) geht ein allfälliger Bewilligungsanspruch

nicht definitiv unter, wenn die Bewilligung abgelaufen ist und das

Verlängerungsgesuch verspätet gestellt wurde. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung und der Lehre ist bei fahrlässig verspäteter Gesuchseinreichung

die Bewilligung – zwecks Vermeidung überspitzten Formalismus und zur Wahrung

der Verhältnismässigkeit – wiederzuerteilen, wenn der weitere Verbleib auch bei

rechtzeitiger Gesuchstellung zu bewilligen gewesen wäre und keine

Widerrufsgründe vorliegen (BGr, 6. Dezember 2013,2C_1050/2012, E. 2;

Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012,

Art. 61 N. 2; vgl. auch VGr, 12. November 2014, VB.2014.00531,

E. 2.2).

4.2

Diese –

begrüssenswerte – Praxis darf allerdings nicht dazu führen, dass der dereinst

über einen Aufenthaltsanspruch verfügende Ausländer auch noch Jahre später,

nachdem die Bewilligung längst abgelaufen ist, erfolgreich ein Verlängerungsgesuch

stellen könnte. Das Perpetuieren des Verlängerungsanspruchs würde letztlich

dazu führen, dass formell erloschene Aufenthaltsbewilligungen materiell

unbefristet weitergelten würden, was im Widerspruch zu Art. 33

Abs. 3 AuG (Befristung der Aufenthaltsbewilligung) sowie zu Art. 61

AuG (Erlöschen der Bewilligungen) stünde. Eine feste Grenze, innert welcher

Zeitdauer ein Verlängerungsgesuch auch noch nach Ablauf der Bewilligung

gestellt werden darf, kann freilich nicht gezogen werden. Das Bundesgericht

bejahte einen Anspruch auf Verlängerung bzw. Neuerteilung der

Aufenthaltsbewilligung eines pakistanischen Staatsangehörigen, der über einen

Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG verfügte,

der sein Verlängerungsgesuch jedoch drei Monate verspätet gestellt hatte (BGr,

6.

Dezember 2013,2C_1050/2012). In einem vom Verwaltungsgericht zu beurteilenden

Fall lief die Aufenthaltsbewilligung im Dezember 2009 ab, wobei die

Beschwerdeführerin im November 2009 im Kanton Bern ein Gesuch um

"vorübergehenden Kantonswechsel" gestellt hatte. Im Kanton Zürich

reichte sie erst ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung

ein Verlängerungsgesuch ein. Das Verwaltungsgericht erachtete es als zumutbar,

dass das Gesuch zeitgerecht hätte gestellt werden können, spätestens als der

Migrationsdienst Bern ihr Gesuch Mitte Dezember 2009 abgewiesen hatte und sie

an das Migrationsamt des Kantons Zürich verwiesen hatte. Demzufolge sei der

ursprüngliche Aufenthaltsanspruch erloschen und das Gesuch um Verlängerung sei

als solches um erneute Einreise und Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu

behandeln (VGr, 22. Mai 2013, VB.2013.00066, E. 2).

4.3

Vorliegend

hatte der Beschwerdeführer im Kanton Basel-Stadt ein Kantonswechselgesuch

gestellt als er noch eine gültige Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich

besass. Seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hatte er im Februar 2013 an die F-Strasse 01,

G (BS), verlegt. Bis zur allfälligen Bewilligung des Kantonswechsels war der Beschwerdeführer

jedoch nicht zur Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt befugt und hätte das

Bewilligungsverfahren im angestammten Kanton abwarten müssen (vgl. VGr,

14.

Januar 2015, VB.2014.00573, E. 2.2). Überdies hätte er darauf

achten müssen, dass die Bewilligung im bisherigen Kanton, also Zürich, nicht

durch Fristablauf nach Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG erlischt und

hätte parallel zum Gesuch um Kantonswechsel eine Verlängerung der Bewilligung

im bisherigen Aufenthaltskanton beantragen müssen (vgl. Silvia Hunziker in:

Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 61 N. 11). Dies

gilt trotz des – im Licht von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) – unbefriedigenden Umstands, dass das Migrationsamt

des Kantons Basel-Stadt für die Behandlung seines Kantonswechselgesuchs 16 Monate

brauchte und seine Aufenthaltsbewilligung im Ursprungskanton in diesem

Zeitpunkt bereits abgelaufen war. Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer

aber erst rund zehn Monate nach Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung ein

Verlängerungsgesuch im Kanton Zürich.

Die Gesamtumstände deuten hier nicht auf eine fahrlässige

Vorgehensweise im Sinn der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe

E. 4.1) hin: Dass die Aufenthaltsbewilligung erloschen war, musste dem

Beschwerdeführer spätestens bekannt sein, als ihn das Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt mit Schreiben vom 19. Juli 2013 auf das Erlöschen der

Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich aufmerksam gemacht und ihn zur weiteren

Regelung seines Aufenthaltsstatus an das zuständige Migrationsamt des Kantons Zürich

verwiesen hatte. Ein Verlängerungsgesuch wurde aber selbst dann noch nicht gestellt,

als das Migrationsamt des Kantons Zürich dem damaligen Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers im September 2013 vollumfängliche Einsicht in die Akten

gewährte, aus welchen der Umstand des Erlöschens der Aufenthaltsbewilligung

ohne Weiteres ersichtlich war. Erst nachdem das hiesige Migrationsamt den

Beschwerdeführer bzw. dessen früheren Rechtsvertreter mit Schreiben vom

4.

März 2014 und 18. März 2014 erneut darauf hingewiesen hatte, dass

der Beschwerdeführer über keine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge, wurde

schliesslich am 30. April 2014 ein entsprechendes Verlängerungsgesuch

gestellt. Demzufolge wurde der Beschwerdeführer bzw. sein damaliger

Rechtsvertreter mehrmals und auch zeitnah auf die fehlende Aufenthaltsbewilligung

im Kanton Zürich hingewiesen. Indem der Beschwerdeführer mit der Gesuchstellung

gleichwohl zehn Monate zuwartete, ist ein allfälliger Verlängerungsanspruch

definitiv untergegangen. Gerade auch mit Blick auf das Gebot zum Handeln nach

Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) erschiene die Zulassung der verspäteten

Gesuchseinreichung hier nicht als sachgerecht. Ob es sich gleich verhalten würde,

wenn der Beschwerdeführer damals nicht rechtskundig vertreten gewesen wäre, kann

dabei offengelassen werden.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer, welcher mit einer im Kanton Zürich niedergelassenen Landsfrau

verheiratet war, macht sodann einen selbständigen Anspruch auf Neuerteilung der

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG geltend.

Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht

der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 AuG nach Auflösung der

Ehe oder der Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens

drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Indem diese

Norm das "Weiterbestehen" der Bewilligungsansprüche nach Art. 42

und 43 AuG regelt, kommt ein Wiederaufleben des Bewilligungsanspruchs nicht in

Betracht, wenn der originäre Bewilligungsanspruch – wie hier – einmal

untergegangen ist (vgl. BGE 137 II 345; BGr, 26. Mai 2014,2C_483/2014,

E. 2.3 auch zum Folgenden; 21. Dezember 2011,2C_973/2011,

E. 2.2.2; VGr, 22. Mai 2013, VB.2013.00066, E. 2.4).

Voraussetzung für eine Neuerteilung der Aufenthaltsbewilligung wäre, dass nach

wie vor ein Anknüpfungspunkt zur früheren Bewilligung bestünde, indem etwa die

entsprechenden Voraussetzungen von Art. 42 und 43 AuG weiterhin erfüllt

wären. Ist die seinerzeit anspruchsbegründende Ehegemeinschaft im Zeitpunkt der

neuerlichen Gesuchseinreichung dahingefallen, so liegt kein Anknüpfungspunkt

mehr vor. Die Berufung auf Art. 50 AuG scheitert diesfalls an der mit der

Norm verbundenen Akzessorietät zu den Art. 42 und 43 AuG bzw. dem

"Weiterbestehen" dieser Ansprüche. Nach dem Gesagten kann sich der

Beschwerdeführer für die Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht auf

seine bis 2012 dauernde und mittlerweile geschiedene Ehe berufen. Ob die Ehe

mindestens drei Jahre gedauert hat und der Beschwerdeführer erfolgreich

integriert ist, kann daher offenbleiben.

5.2

Bezüglich

einer Neuzulassung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn der

Art. 18 ff. AuG kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen

der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG). Das Vorliegen eines Härtefalls wurde nicht

geltend gemacht und ein solcher ist auch nicht ersichtlich.

6.

Der Entscheid über

den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers ist somit nach pflichtgemässem Ermessen

zu treffen. Zu berücksichtigen sind gemäss Art. 96 Abs. 1

AuG die öffentlichen Interessen, namentlich die Verfolgung

einer restriktiven Einwanderungspolitik, und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der

Integration.

Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte

dafür, dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen nicht in vertretbarer

Weise ausgeübt hätte: Der heute 38-jährige kosovarische Beschwerdeführer hielt

sich 2005 illegal in der Schweiz auf. Am 18. November 2005 wurde er in den

Kosovo ausgeschafft, und es wurde gegen ihn eine dreijährige Einreisesperre

verhängt. Seit seiner Rückkehr in die Schweiz zum Verbleib bei seiner damaligen

Ehefrau sind sechs Jahre vergangen. In beruflicher Hinsicht vermochte er sich

hier sicherlich in gewisser Weise zu integrieren: Er arbeitet seit fünf Jahren

als … für dasselbe Unternehmen in G (BS). Diese stellt dem Beschwerdeführer,

welcher zuverlässig und pflichtbewusst sei, ein gutes Zeugnis aus. Auch in

strafrechtlicher Hinsicht hat er sich nichts zuschulden kommen lassen und auch

keine Sozialhilfe bezogen. Über seine Deutschkenntnisse ist nichts bekannt.

Während seines Aufenthalts in der Schweiz hat sich der Beschwerdeführer damit

wohl verhalten: Sein Verhalten geht aber nicht über das hinaus, was allgemein erwartet

werden darf. In Anbetracht dessen, dass der geschiedene und kinderlose Beschwerdeführer

32.

Jahre seines Lebens im Kosovo verbrachte und sich erst seit relativ

kurzer Zeit in der Schweiz aufhält, wo er – soweit ersichtlich – über keine

vertieften sozialen Kontakte verfügt und als Hilfskraft arbeitet, ist ihm eine

Rückkehr in seine Heimat zuzumuten.

Schliesslich bestehen auch keine

Hinweise auf Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen; diesem

steht keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

8.

Nachdem die dem Beschwerdeführer angesetzte Ausreisefrist

abgelaufen ist, ist ihm in Anwendung von Art. 64d Abs. 1 AuG eine

neue Frist zum Verlassen der Schweiz anzusetzen. Vorliegend erscheint eine

Ausreisefrist von zwei Monaten ab Zustellung des vorliegenden Urteils als

angemessen.

Falls gegen dieses Urteil Beschwerde an

das Bundesgericht erhoben wird und dieses einen Antrag auf

vorsorgliche Massnahmen bzw. aufschiebende Wirkung gutheisst, würde die Frist

einstweilen dahinfallen und mangels anderer Anordnungen mit der Zustellung

eines abweisenden bundesgerichtlichen Urteils neu zu laufen beginnen.

9.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes festzuhalten: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) zu erheben (BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007

bzw.2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten ist nur die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zulässig. Führt eine

Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs­beschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Dem

Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist von zwei

Monaten ab Zustellung des vorliegenden Urteils angesetzt. Für den Fall eines

Weiterzugs ans Bundesgericht wird auf die Erwägungen verwiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten;

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …