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Entscheid

VB.2015.00232

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00232

10. September 2015Deutsch15 min

(URT.2015.17435)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

von rund Fr. 50'000.-. Auf diese ausführlichen und zutreffenden Erwägungen

ist vorab zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht

geeignet, vom angefochtenen Entscheid abzuweichen.

3.1 Die

Beschwerdeführerin bringt vor, das Grundstück in Land C sei ihre Altersvorsorge

für sie und ihre drei erwachsenen Kinder in Land C. Wenn sie das Grundstück

verkaufe, müsse sie im Alter in der Schweiz bleiben und werde der Sozialhilfe

mangels Pensionskassenkapitals hohe Kosten verursachen.

3.1.1

Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht,

das Grundstück sei inzwischen überbaut worden. Sie nahm zwar unter Fälschung

von Dokumenten im März 2011 einen Kredit über Fr. 65'000.- auf. Über

die Verwendung dieses Geldes herrscht allerdings keine Klarheit. Während sie

vorerst eine Inve­stition von Fr. 45'000.- in Material für ein Spital in Land

C vorgenommen haben will, die mit Fr. 65'000.- hätte zurückbezahlt werden

sollen, schrumpfte im Lauf der Zeit die angebliche Investition auf

Fr. 25'000.-, die zu Fr. 30'000.- zurückbezahlt werden sollte,

tatsächlich aber gar nicht zurückbezahlt wurde. Fr. 10'000.- will sie

zudem ihrem Sohn im Dezember 2011 für die Bebauung des Grundstücks gesandt

haben. Aus ihren Angaben geht jedenfalls nicht hervor, dass das Grundstück

inzwischen überbaut worden wäre.

3.1.2

Nicht einzusehen ist, inwiefern das unbebaute Grundstück in Land C eine

Altersvorsorge für die Beschwerdeführerin und ihre drei erwachsenen Kinder in Land

C darstellen könnte, ausser sie würde es nach ihrer Rückkehr "im

Alter" nach Land C verkaufen. Indessen würde damit die Subsidiarität der

Sozialhilfe gröblich verletzt, hat doch eine hilfesuchende Person alle ihre

Eigenmittel vorerst für ihren Lebensunterhalt zu verwenden, wozu auch

ein verwertbares Grundstück gehört (vorn E. 2.1, 2.2). Sollte sie aber ihr

Grundstück nach der Rückkehr nach Land C im Pensionsalter nicht verkaufen

wollen, stellt sich die Frage, inwiefern es eine Altersvorsorge für sie

darstellen könnte, da offenkundig das Geld fehlt, um es zu überbauen.

Schliesslich arbeitet die Beschwerdeführerin seit Februar 2015 mit einem Pensum

von 60 %, das sie noch steigern möchte, weshalb es ihr möglich ist,

mindestens ein bescheidenes Pensionskassenguthaben anzuhäufen. Im Übrigen ist

der Blick der erst 51 Jahre alten Beschwerdeführerin auf ihre spätere

Situation "im Alter" nicht geeignet, vom Subsidiaritätsprinzip der

wirtschaftlichen Hilfe abzuweichen.

3.1.3

Die Beschwerdeführerin war insgesamt dreimal in Land C, letztmals vom

16. Juli bis 10. August 2014, um zu versuchen, ihr Land zu verkaufen.

Obwohl sie in der Beschwerde darauf hinweist, dass bei einem Verkauf "nochmals"

zusätzliche Kosten (Makler, Behörden, Steuern usw.) anfallen würden, sind

bereits bisherige angefallene Kosten in keiner Weise belegt, ebenso wenig, ob

die Beschwerdeführerin überhaupt einen Makler mit dem Verkauf beauftragt hat.

Gegenteils scheint die Beschwerdeführerin gar nicht gewillt, ihr Grundstück in Land

C verkaufen zu wollen, weshalb es auch am Nachweis konkreter, ernsthafter

Verkaufsbemühungen fehlt.

3.2 Nicht zu

folgen ist der Beschwerdeführerin auch darin, dass der Verkauf des Grundstücks

für sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Zwar kann es sich rechtfertigen,

auf die Verwertung einer Liegenschaft zu verzichten, die von der unterstützten

Person selbst bewohnt wird, falls sie darin zu marktüblichen oder sogar

günstigeren Bedingungen wohnen kann. Eine solche Situation liegt hier indessen

nicht vor. Ausserdem wird die Beschwerdeführerin seit etwa zehn Jahren mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt und in nicht geringem Umfang, sodass kein

Anlass besteht, von einer Verwertung abzusehen (vgl. SKOS-Richtlinien,

Kap. E.2.2). Von einer unzumutbaren Härte kann nicht gesprochen werden.

3.3 Soweit die

Beschwerdeführerin geltend macht, sie strebe ein 80–100 %-Arbeitspensum an,

welches die Unterstützung mit wirtschaftlicher Hilfe unnötig machen würde, übersieht

sie, dass ihr erheblicher Vermögenswert in Form des Grundstücks in Land C zur

Rückerstattung der erbrachten Leistungen beigezogen werden könnte (§§ 20

Abs. 1, 27 Abs. 1 SHG). Insofern würde sich an ihrer Situation nichts

ändern.

3.4 Der

Beschwerdeführerin ist es sehr wichtig, die finanzielle Unterstützung der Beschwerdegegnerin

kurz vor dem Eintritt in die Oberstufe ihrer Tochter nicht zu verlieren.

Indessen stand ihr genug Zeit zur Verfügung, um ihr unbebautes Grundstück in Land

C zu verkaufen: Die letztmals angesetzte Frist bis 30. September 2014

verlängerte sich durch die angehobenen Verfahren mittlerweile um weitere elf

Monate und damit um mehr, als sie selber beantragt hatte (vorn I.C.), in denen

die Beschwerdeführerin aufgrund der aufschiebenden Wirkung der angehobenen

Rechtsmittel weiterhin unterstützt wurde. Damit standen ihr faktisch – ab

April 2013 – insgesamt über zwei Jahre zur Verfügung, um ihr Grundstück zu

verkaufen oder mindestens ernsthafte Verkaufsbemühungen nachzuweisen. Sie hätte

es zudem mit ernsthaften Anstrengungen, die ihr auferlegte Weisung zu erfüllen,

in der Hand gehabt, schon die Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe wieder

rückgängig zu machen.

3.5 Nicht zu

beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz davon ausging, mit dem

Verkauf des Grundstücks der Beschwerdeführerin fehle es dieser an der

Bedürftigkeit (vorn E. 2.3). Tatsächlich dürfte nach einem Verkauf selbst

nach Abzug von Verkaufskosten und Provision ein Betrag von mindestens

Fr. 35'000.- bis Fr. 40'000.- (unter Annahme eines Verkaufspreises

von Fr. 50'000.-) übrig bleiben, welcher der Beschwerdeführerin angesichts

ihres auf 60 % angestiegenen Arbeitspensums ermöglichen sollte, sicher für

ein Jahr ihren Unterhalt und denjenigen der Tochter bestreiten zu können.

Ebenso wären aber die Voraussetzungen für eine Einstellung der Leistungen nach

§ 24a Abs. 1 VRG erfüllt.

3.6 Demnach

ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der

Beschwerdeführerin zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG), wobei diese angesichts ihrer engen finanziellen

Situation zurückhaltend festzusetzen sind. Angesichts ihres Unterliegens ist

ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Eine

solche hat sie wie auch die übrigen Verfahrensbeteiligten nicht verlangt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …