VB.2015.00235
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00235
3. Juni 2015Deutsch13 min
(URT.2015.17180)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00235
Urteil
der Einzelrichterin
vom 3. Juni 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, zzt. Strafvollzug Halbgefangenschaft B,
vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Abbruch
der externen Beschäftigung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
befindet sich wegen Betäubungsmitteldelikten seit dem 26. November 2009 im
Vollzug einer vom Landesgericht D auferlegten zehnjährigen Freiheitsstrafe, die
er am 25. Juli 2016 zu zwei Dritteln und am 25. November 2019
effektiv erstanden haben wird. Zurzeit verbüsst er die Strafe in der
Halbgefangenschaft B.
B. Mit
Verfügung vom 31. Juli 2014 liess das Amt für Justizvollzug des Kantons
Zürich, Abteilung Strafvollzug, A per 1. September 2014 bei der E AG
in F zur externen Beschäftigung als Immobilienvermarkter zu. Mit Verfügung vom
1. Dezember 2014 brach es diese jedoch mit Wirkung ab 28. November
2014 wieder ab, da sich A nicht als vertragsfähig, vertrauenswürdig und
zuverlässig erwiesen habe.
Erwägungen
II.
A. Daraufhin
erhob A am 19. Dezember 2014 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern
(fortan: Justizdirektion). Er beantragte, die Verfügung vom 1. Dezember
2014.
sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die externe Beschäftigung zu
bewilligen.
B. Mit
Verfügung vom 22. Dezember 2014 entzog die Justizdirektion dem Lauf der Rekursfrist
und der Einreichung des Rekurses die aufschiebende Wirkung. Dagegen erhob A am
15.
Januar 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, das diese mit Urteil
vom 2. Februar 2015 (VB.2015.00028) teilweise, das heisst in Bezug auf die
in der Hauptsache beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
guthiess. Im Übrigen trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde als gegenstandslos geworden
abgeschrieben, dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
mangels Nachweises der Mittellosigkeit abgewiesen. Am 3. März 2015 nahm A
seine Arbeit bei der E AG wieder auf.
C. Mit
Verfügung vom 17. März 2015 wies die Justizdirektion den Rekurs vom
19.
Dezember 2014 ab und auferlegte A die Verfahrenskosten, gewährte diesem
aber die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
D. Am
1.
April 2015 bewilligte das Amt für Justizvollzug das Gesuch As um
Wechsel des Arbeitgebers, sofern und sobald eine entsprechende Vereinbarung mit
diesem und der Vollzugsinstitution vorliege. Die E AG sei ihren vertraglichen
Pflichten gegenüber der Vollzugsinstitution (Leistung der Tagespauschalen)
nicht nachgekommen, weshalb eine Weiterbeschäftigung ausgeschlossen sei. Sodann
hielt das Amt für Justizvollzug fest, dass über den Abbruch der externen
Beschäftigung noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei und die Verfügung
im Zeitpunkt eines rechtskräftigen abweisenden Entscheids gegenstandslos würde.
Am 10. April 2015 trat A seine neue Stelle bei der Firma G in H an.
III.
A. Am
21.
April 2014 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte,
die Verfügung der Justizdirektion vom 17. März 2015 sei aufzuheben und es
sei ihm weiterhin die externe Beschäftigung zu bewilligen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Zudem ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
B. Mit
Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2015 beantragte das Amt für Justizvollzug mit
Verweis auf die Untervernehmlassung des Strafvollzugs vom 29. April 2015
die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte die Justizdirektion
ebenfalls am 4. Mai 2015. A liess sich zu diesen Eingaben nicht mehr
vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen
aufgrund des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006
(StJVG) betreffen, auf das sich die Justizvollzugsverordnung vom
6.
Dezember 2006 (JVV) stützt, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). Ein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung ist hier nicht gegeben (§ 38b Abs. 2 VRG).
1.2
Die Beschwerde
erweist sich insofern als gegenstandslos, als der Beschwerdeführer beantragt,
der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nachdem ihr diese weder
von der Vorinstanz noch vom Verwaltungsgericht entzogen wurde (vgl. § 55
in Verbindung mit § 25 Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Gemäss
Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21.
Dezem-ber 1937 (StGB) ist der Gefangene zur Arbeit verpflichtet. Mit
seiner Zustimmung kann er bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt werden
(Art. 81 Abs. 2 StGB). § 62 Abs. 1 JVV sieht vor, dass gut
qualifizierten Verurteilten im Rahmen der Auftragsbearbeitung der internen
Werkbetriebe temporäre Arbeitseinsätze unter Anleitung und Beaufsichtigung von
Anstaltspersonal ausserhalb der Vollzugseinrichtung bewilligt werden können.
Für verurteilte Personen im geschlossenen Vollzug sind solche Arbeitseinsätze
frühestens nach einem Drittel der Strafzeit möglich. Gemäss § 62
Abs. 2 JVV gelten für die externe Beschäftigung ohne Aufsicht von
Anstaltspersonal die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission
über die Gewährung des Arbeits- und des Wohnexternats sowie über die Beschäftigung
von eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber (fortan:
Richtlinien). Nach Ziffer 1.2 dieser Richtlinien kann die eingewiesene
Person während des Normalvollzugs einzeln oder in Gruppen bei einem privaten
oder öffentlichen Arbeitgeber ausserhalb der Anstalt beschäftigt werden. Sie
erhält ein der Arbeit und ihrer Leistung angepasstes Arbeitsentgelt. Sie muss
dem Einsatz zustimmen. Während der Arbeitseinsätze bleibt sie dem Vollzugsregime
und der Disziplinargewalt der Vollzugseinrichtung unterstellt. Gemäss
Ziffer 3.1 der Richtlinien können Arbeitsexternat, Wohnexternat und die
Beschäftigung bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber bewilligt werden,
wenn die eingewiesene Person den Vollzugsplan eingehalten, bei den
Eingliederungsbemühungen aktiv mitgewirkt und sich als zuverlässig und
vertragsfähig erwiesen hat sowie wenn angenommen werden kann, dass sie nicht
flieht, keine neuen Straftaten begeht und die Regelungen am Arbeitsplatz, in
der Vollzugseinrichtung und in ihrer Wohnung einhält.
2.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz ist nach § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die
Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die Unangemessenheit
der angefochtenen Anordnung kann das Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht
überprüfen (§ 50 Abs. 2 VRG).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog gestützt auf das Insassenjournal, die Aktennotiz betreffend
die Standortbesprechung vom 27. November 2014 und die gleichentags erfolgte
Anhörung des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner, der Inhaber der
E AG habe bereits neun Tage nach Beginn der externen Beschäftigung über
kleinere Schwierigkeiten und Autoritätsprobleme des Beschwerdeführers
berichtet. Zudem sei dieser mit seinem Privatauto zum Arbeitsplatz in F
gefahren, was er jedoch erst offengelegt habe, nachdem er darauf angesprochen
worden sei. Obwohl ihm am 10. September 2014 anlässlich eines Gesprächs
klar gemacht worden sei, dass er in Zukunft die öffentlichen Verkehrsmittel
gebrauchen müsse, habe er sich nur ein paar Minuten später danach erkundigt, ob
die E AG seinen privaten Wagen als Geschäftsauto übernehmen könne. Dies
zeuge von Uneinsichtigkeit. Sodann sei er damals auch darauf aufmerksam gemacht
worden, dass er für jeden Sachurlaub einen Urlaubspass benötige. Dennoch habe
der Beschwerdeführer in der Folge erneut Regeln missachtet. Am
19.
November 2014 habe der Arbeitgeber von zwei freien Tagen berichtet,
die er ihm aufgrund seiner familiären Probleme zugestanden habe, wobei er sich
später nur noch an einen Tag habe erinnern können. Der Beschwerdeführer mache
zwar geltend, an diesem Tag einen geschäftlichen Termin gehabt zu haben, der
mit dem Arbeitgeber auch abgesprochen worden sei. Gegenstand sei jedoch der
Verkauf des Hauses und der Gärtnerei seiner Familie und die Besichtigung einer
Wohnung für seine Mutter gewesen, woran der Beschwerdeführer auch als
Privatperson beteiligt und interessiert gewesen sei. Die Vermischung der
Funktionen als Immobilienvermarkter und als Privatperson sei generell
problematisch, weshalb der Beschwerdeführer vorgängig mit dem Beschwerdegegner hätte
Rücksprache nehmen bzw. einen Sachurlaub beantragen müssen. Weiter habe er
mindestens zwei Arzttermine und einen Zahnarzttermin wahrgenommen, was zwar
ebenfalls mit dem Arbeitgeber abgesprochen worden sei, wofür er aber keine
Bewilligung seitens des Beschwerdegegners gehabt habe. Im Übrigen widerspreche
auch das Tennisspiel mit dem Inhaber der E AG dem Zweck einer externen
Beschäftigung. Insgesamt habe sich der Beschwerdeführer nur ungenügend
zuverlässig und kooperativ verhalten. Seine mehrmaligen Verstösse gegen die
Vollzugsregeln, seine Uneinsichtigkeit und seine offenbar vorhandene Eigendynamik
sprächen klar für einen Abbruch der externen Beschäftigung.
3.2
Der
Beschwerdeführer seinerseits räumt ein, für den Arzt- und den Zahnarzttermin
keine Bewilligung der Vollzugsinstitution eingeholt zu haben. Auch hinsichtlich
des Gebrauchs seines Privatautos liege ein Verstoss vor. In Bezug auf den
Verkauf des Hauses seiner Mutter sei dies jedoch nicht der Fall, da er über den
Arbeitgeber abgewickelt worden sei und es sich deshalb nicht um privates
Rechtsgeschäft gehandelt habe. Das Tennisspiel müsse als
"Teambildung" abgebucht werden, habe es doch auf Anweisung und unter
Organisation des damaligen Arbeitgebers sowie während der Arbeitszeit
stattgefunden. Ohnehin seien viele Anschuldigungen bzw. Verfehlungen, die der Arbeitgeber
geltend und später wieder zurückgenommen habe, nicht glaubhaft. Die externe
Beschäftigung sei zwar unglücklich verlaufen, zumal die E AG selber die
Vereinbarung mit dem Beschwerdegegner nicht eingehalten habe. Er – der
Beschwerdeführer – habe sich aber bis heute im Vollzug nichts zuschulden kommen
lassen und sei nie sanktioniert oder diszipliniert worden, weswegen der
Vorwurf, er sei nicht mehr vertragsfähig, nicht nachvollziehbar sei. Beim neuen
Arbeitgeber sei es zu keinen Klagen oder Verfehlungen gekommen. Ferner stünden
verschiedene andere Möglichkeiten offen, eine verurteilte Person in der
externen Beschäftigung zu disziplinieren. Die Massnahmen müssten in jedem Fall
verhältnismässig sein. Im Juli 2015 könne er beim aktuellen Arbeitgeber in das
Arbeitsexternat wechseln. Ein Abbruch der externen Beschäftigung würde diesen
Übertritt und damit das Ziel der Resozialisierung gefährden und wäre daher
unverhältnismässig. Mit der Bewilligung des Arbeitgeberwechsels habe der
Beschwerdegegner die Vertragsfähigkeit bestätigt.
4.
4.1
Sowohl die
Vorinstanz – in E. 1, nicht mehr aber in der eigentlichen Begründung der angefochtenen
Verfügung – als auch der Beschwerdeführer nehmen Bezug auf § 65 JVV und insbesondere
Abs. 1 lit. c und d dieser Bestimmung. Danach wird die verurteilte Person
vorläufig oder dauernd in den offenen oder geschlossenen Strafvollzug oder ins
Arbeitsexternat zurückversetzt, wenn sie die Zeit, die sie für die Arbeit
ausserhalb der Vollzugseinrichtung verbringen darf, für andere Zwecke
missbraucht oder ein Verhalten offenbart, das es nicht mehr erlaubt, ihr das erforderliche
Vertrauen entgegenzubringen. § 65 JVV regelt indes den Abbruch des
Arbeits- und des Wohnexternats (vgl. die Marginale von § 64 JVV). Dabei
handelt es sich um vom Normalvollzug abweichende, selbständige Vollzugsformen
(vgl. Art. 77 und 77a StGB). Die externe Beschäftigung gemäss § 62
JVV ist hingegen keine solche Vollzugsform, vielmehr stellt sie eine Modalität
der Erfüllung der Arbeitspflicht gemäss Art. 81 Abs. 1 StGB dar. So
fällt sie nach der Systematik der JVV – und auch des StGB – gerade nicht
in den Regelungsbereich des Arbeits- und des Wohn-externats, sondern wird
vorstehend unter den "anderen" Vollzugslockerungen behandelt (so die
Marginale von § 62 JVV). Für den Abbruch der externen Beschäftigung
enthält die JVV, anders als für den Abbruch des Arbeits- und des Wohnexternats,
damit keine ausdrückliche Regelung. Aufgrund des Verweises von § 62
Abs. 2 JVV ist insofern freilich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
weiterhin die Voraussetzungen von Ziffer 3.1 der Richtlinien erfüllt (vgl.
vorn E. 2.1), was die Vorinstanz im Resultat richtigerweise denn auch getan
hat.
4.2
Wie
dargelegt (vorn E. 3.2), bestreitet der Beschwerdeführer nicht, mindestens
in Bezug auf den Arzt- und den Zahnarzttermin keine Bewilligung beim
Beschwerdegegner eingeholt und unerlaubterweise sein Privatauto benutzt zu
haben. Bereits aufgrund dieser Vorfälle, die sich allesamt innerhalb eines
Zeitraums von nur rund vier Monaten abgespielt hatten, ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer als nur ungenügend
zuverlässig und kooperativ qualifizierte. Eine rechtsverletzende Ausübung ihres
Ermessens kann ihr insofern nicht vorgeworfen werden. Die übrigen Vorkommnisse
– der Verkauf des Hauses und der Gärtnerei, das Tennisspiel – verstärken dabei
den Eindruck eines eigenmächtigen Verhaltens des Beschwerdeführers, auch wenn
sie für sich allein nicht als gravierend zu bezeichnen sind und wozu auch die
vom ehemaligen Arbeitgeber gewährten, der Vereinbarung mit dem Beschwerdegegner
widersprechenden Freiräume beigetragen haben dürften. Dass die E AG ihre
Beanstandungen im Übrigen teilweise widerrufen hat, ist wohl zumindest
teilweise auf ihr persönliches Interesse an einer Weiterbeschäftigung des
Beschwerdeführers zurückzuführen, woraus sie sich hohe Erträge erhoffte.
Gingen jedoch die Vorinstanz und der Beschwerdegegner zu
Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine externe
Beschäftigung nicht (mehr) erfüllte, so konnte diese auch ohne vorherige
Disziplinierung abgebrochen werden. Wie der Beschwerdegegner sodann
nachvollziehbar ausführt, kann der Beschwerdeführer seine Vertragsfähigkeit
nicht aus dem Umstand herleiten, dass ihm ein Arbeitgeberwechsel bewilligt
wurde. Dieser erwies sich deshalb als notwendig, weil die E AG
unbestrittenermassen ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen
war, während der Beschwerdeführer aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts
vom 2. Februar 2015 einstweilen weiterhin zur externen Beschäftigung
zuzulassen war (vorn II.B.). Insofern ist tatsächlich nicht relevant, dass seit
der Wiederaufnahme derselben keine weiteren Regelverstösse des Beschwerdeführers
bekannt sind. Weiter ist dem Beschwerdegegner auch insofern beizupflichten, als
der Abbruch nicht dem Resozialisierungsziel zuwiderläuft und deshalb als
unverhältnismässig zu bezeichnen ist. Dem Beschwerdeführer wird im Rahmen eines
Arbeitsexternats möglich sein, sich beruflich zu reintegrieren.
4.3
Demgemäss
ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben
ist.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche
verlangt.
5.2
Der
Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG sind Privaten, denen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, auf Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu
wahren.
Wie das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom
2.
Februar 2015 erwog, sind Personen im Strafvollzug nicht zwangsläufig
mittellos. Gemäss Ziffer. 1.2 der Richtlinien erhalten sie im Rahmen einer
externen Beschäftigung zudem ein der Arbeit und ihrer Leistung angepasstes
Arbeitsentgelt. Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer unterliess es auch
im vorliegenden Beschwerdeverfahren, seiner Mitwirkungs- und Begründungspflicht
nachzukommen und seine Mittellosigkeit von sich aus rechtzeitig darzulegen und
durch Einreichung geeigneter Belege nachzuweisen. Eine entsprechende Auflage
seitens des Verwaltungsgerichts musste nicht erfolgen (vgl. Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 40). Entgegen der
Ansicht der Vorinstanz kann jedenfalls nicht allein gestützt auf act. XXX von
der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Dessen Gesuche um
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind deshalb abzuweisen.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben
wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-verbeiständung
wird abgewiesen.
7.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …