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Entscheid

VB.2015.00235

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00235

3. Juni 2015Deutsch13 min

(URT.2015.17180)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

befindet sich wegen Betäubungsmitteldelikten seit dem 26. November 2009 im

Vollzug einer vom Landesgericht D auferlegten zehnjährigen Freiheitsstrafe, die

er am 25. Juli 2016 zu zwei Dritteln und am 25. November 2019

effektiv erstanden haben wird. Zurzeit verbüsst er die Strafe in der

Halbgefangenschaft B.

B. Mit

Verfügung vom 31. Juli 2014 liess das Amt für Justizvollzug des Kantons

Zürich, Abteilung Strafvollzug, A per 1. September 2014 bei der E AG

in F zur externen Beschäftigung als Immobilienvermarkter zu. Mit Verfügung vom

1. Dezember 2014 brach es diese jedoch mit Wirkung ab 28. November

2014 wieder ab, da sich A nicht als vertragsfähig, vertrauenswürdig und

zuverlässig erwiesen habe.

Erwägungen

II.

A. Daraufhin

erhob A am 19. Dezember 2014 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern

(fortan: Justizdirektion). Er beantragte, die Verfügung vom 1. Dezember

2014.

sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die externe Beschäftigung zu

bewilligen.

B. Mit

Verfügung vom 22. Dezember 2014 entzog die Justizdirektion dem Lauf der Rekursfrist

und der Einreichung des Rekurses die aufschiebende Wirkung. Dagegen erhob A am

15.

Januar 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, das diese mit Urteil

vom 2. Februar 2015 (VB.2015.00028) teilweise, das heisst in Bezug auf die

in der Hauptsache beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

guthiess. Im Übrigen trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde als gegenstandslos geworden

abgeschrieben, dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

mangels Nachweises der Mittellosigkeit abgewiesen. Am 3. März 2015 nahm A

seine Arbeit bei der E AG wieder auf.

C. Mit

Verfügung vom 17. März 2015 wies die Justizdirektion den Rekurs vom

19.

Dezember 2014 ab und auferlegte A die Verfahrenskosten, gewährte diesem

aber die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

D. Am

1.

April 2015 bewilligte das Amt für Justizvollzug das Gesuch As um

Wechsel des Arbeitgebers, sofern und sobald eine entsprechende Vereinbarung mit

diesem und der Vollzugsinstitution vorliege. Die E AG sei ihren vertraglichen

Pflichten gegenüber der Vollzugsinstitution (Leistung der Tagespauschalen)

nicht nachgekommen, weshalb eine Weiterbeschäftigung ausgeschlossen sei. Sodann

hielt das Amt für Justizvollzug fest, dass über den Abbruch der externen

Beschäftigung noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei und die Verfügung

im Zeitpunkt eines rechtskräftigen abweisenden Entscheids gegenstandslos würde.

Am 10. April 2015 trat A seine neue Stelle bei der Firma G in H an.

III.

A. Am

21.

April 2014 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte,

die Verfügung der Justizdirektion vom 17. März 2015 sei aufzuheben und es

sei ihm weiterhin die externe Beschäftigung zu bewilligen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Zudem ersuchte er um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

B. Mit

Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2015 beantragte das Amt für Justizvollzug mit

Verweis auf die Untervernehmlassung des Strafvollzugs vom 29. April 2015

die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte die Justizdirektion

ebenfalls am 4. Mai 2015. A liess sich zu diesen Eingaben nicht mehr

vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen

aufgrund des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006

(StJVG) betreffen, auf das sich die Justizvollzugsverordnung vom

6.

Dezember 2006 (JVV) stützt, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). Ein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung ist hier nicht gegeben (§ 38b Abs. 2 VRG).

1.2

Die Beschwerde

erweist sich insofern als gegenstandslos, als der Beschwerdeführer beantragt,

der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nachdem ihr diese weder

von der Vorinstanz noch vom Verwaltungsgericht entzogen wurde (vgl. § 55

in Verbindung mit § 25 Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Gemäss

Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom

21.

Dezem-ber 1937 (StGB) ist der Gefangene zur Arbeit verpflichtet. Mit

seiner Zustimmung kann er bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt werden

(Art. 81 Abs. 2 StGB). § 62 Abs. 1 JVV sieht vor, dass gut

qualifizierten Verurteilten im Rahmen der Auftragsbearbeitung der internen

Werkbetriebe temporäre Arbeitseinsätze unter Anleitung und Beaufsichtigung von

Anstaltspersonal ausserhalb der Vollzugseinrichtung bewilligt werden können.

Für verurteilte Personen im geschlossenen Vollzug sind solche Arbeitseinsätze

frühestens nach einem Drittel der Strafzeit möglich. Gemäss § 62

Abs. 2 JVV gelten für die externe Beschäftigung ohne Aufsicht von

Anstaltspersonal die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission

über die Gewährung des Arbeits- und des Wohnexternats sowie über die Beschäftigung

von eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber (fortan:

Richtlinien). Nach Ziffer 1.2 dieser Richtlinien kann die eingewiesene

Person während des Normalvollzugs einzeln oder in Gruppen bei einem privaten

oder öffentlichen Arbeitgeber ausserhalb der Anstalt beschäftigt werden. Sie

erhält ein der Arbeit und ihrer Leistung angepasstes Arbeitsentgelt. Sie muss

dem Einsatz zustimmen. Während der Arbeitseinsätze bleibt sie dem Vollzugsregime

und der Disziplinargewalt der Vollzugseinrichtung unterstellt. Gemäss

Ziffer 3.1 der Richtlinien können Arbeitsexternat, Wohnexternat und die

Beschäftigung bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber bewilligt werden,

wenn die eingewiesene Person den Vollzugsplan eingehalten, bei den

Eingliederungsbemühungen aktiv mitgewirkt und sich als zuverlässig und

vertragsfähig erwiesen hat sowie wenn angenommen werden kann, dass sie nicht

flieht, keine neuen Straftaten begeht und die Regelungen am Arbeitsplatz, in

der Vollzugseinrichtung und in ihrer Wohnung einhält.

2.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz ist nach § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die

Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die Unangemessenheit

der angefochtenen Anordnung kann das Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht

überprüfen (§ 50 Abs. 2 VRG).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog gestützt auf das Insassenjournal, die Aktennotiz betreffend

die Standortbesprechung vom 27. November 2014 und die gleichentags erfolgte

Anhörung des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner, der Inhaber der

E AG habe bereits neun Tage nach Beginn der externen Beschäftigung über

kleinere Schwierigkeiten und Autoritätsprobleme des Beschwerdeführers

berichtet. Zudem sei dieser mit seinem Privatauto zum Arbeitsplatz in F

gefahren, was er jedoch erst offengelegt habe, nachdem er darauf angesprochen

worden sei. Obwohl ihm am 10. September 2014 anlässlich eines Gesprächs

klar gemacht worden sei, dass er in Zukunft die öffentlichen Verkehrsmittel

gebrauchen müsse, habe er sich nur ein paar Minuten später danach erkundigt, ob

die E AG seinen privaten Wagen als Geschäftsauto übernehmen könne. Dies

zeuge von Uneinsichtigkeit. Sodann sei er damals auch darauf aufmerksam gemacht

worden, dass er für jeden Sachurlaub einen Urlaubspass benötige. Dennoch habe

der Beschwerdeführer in der Folge erneut Regeln missachtet. Am

19.

November 2014 habe der Arbeitgeber von zwei freien Tagen berichtet,

die er ihm aufgrund seiner familiären Probleme zugestanden habe, wobei er sich

später nur noch an einen Tag habe erinnern können. Der Beschwerdeführer mache

zwar geltend, an diesem Tag einen geschäftlichen Termin gehabt zu haben, der

mit dem Arbeitgeber auch abgesprochen worden sei. Gegenstand sei jedoch der

Verkauf des Hauses und der Gärtnerei seiner Familie und die Besichtigung einer

Wohnung für seine Mutter gewesen, woran der Beschwerdeführer auch als

Privatperson beteiligt und interessiert gewesen sei. Die Vermischung der

Funktionen als Immobilienvermarkter und als Privatperson sei generell

problematisch, weshalb der Beschwerdeführer vorgängig mit dem Beschwerdegegner hätte

Rücksprache nehmen bzw. einen Sachurlaub beantragen müssen. Weiter habe er

mindestens zwei Arzttermine und einen Zahnarzttermin wahrgenommen, was zwar

ebenfalls mit dem Arbeitgeber abgesprochen worden sei, wofür er aber keine

Bewilligung seitens des Beschwerdegegners gehabt habe. Im Übrigen widerspreche

auch das Tennisspiel mit dem Inhaber der E AG dem Zweck einer externen

Beschäftigung. Insgesamt habe sich der Beschwerdeführer nur ungenügend

zuverlässig und kooperativ verhalten. Seine mehrmaligen Verstösse gegen die

Vollzugsregeln, seine Uneinsichtigkeit und seine offenbar vorhandene Eigen­dynamik

sprächen klar für einen Abbruch der externen Beschäftigung.

3.2

Der

Beschwerdeführer seinerseits räumt ein, für den Arzt- und den Zahnarzttermin

keine Bewilligung der Vollzugsinstitution eingeholt zu haben. Auch hinsichtlich

des Gebrauchs seines Privatautos liege ein Verstoss vor. In Bezug auf den

Verkauf des Hauses seiner Mutter sei dies jedoch nicht der Fall, da er über den

Arbeitgeber abgewickelt worden sei und es sich deshalb nicht um privates

Rechtsgeschäft gehandelt habe. Das Tennisspiel müsse als

"Teambildung" abgebucht werden, habe es doch auf Anweisung und unter

Organisation des damaligen Arbeitgebers sowie während der Arbeitszeit

stattgefunden. Ohnehin seien viele Anschuldigungen bzw. Verfehlungen, die der Arbeitgeber

geltend und später wieder zurückgenommen habe, nicht glaubhaft. Die externe

Beschäftigung sei zwar unglücklich verlaufen, zumal die E AG selber die

Vereinbarung mit dem Beschwerdegegner nicht eingehalten habe. Er – der

Beschwerdeführer – habe sich aber bis heute im Vollzug nichts zuschulden kommen

lassen und sei nie sanktioniert oder diszipliniert worden, weswegen der

Vorwurf, er sei nicht mehr vertragsfähig, nicht nachvollziehbar sei. Beim neuen

Arbeitgeber sei es zu keinen Klagen oder Verfehlungen gekommen. Ferner stünden

verschiedene andere Möglichkeiten offen, eine verurteilte Person in der

externen Beschäftigung zu disziplinieren. Die Massnahmen müssten in jedem Fall

verhältnismässig sein. Im Juli 2015 könne er beim aktuellen Arbeitgeber in das

Arbeitsexternat wechseln. Ein Abbruch der externen Beschäftigung würde diesen

Übertritt und damit das Ziel der Resozialisierung gefährden und wäre daher

unverhältnismässig. Mit der Bewilligung des Arbeitgeberwechsels habe der

Beschwerdegegner die Vertragsfähigkeit bestätigt.

4.

4.1

Sowohl die

Vorinstanz – in E. 1, nicht mehr aber in der eigentlichen Begründung der angefochtenen

Verfügung – als auch der Beschwerdeführer nehmen Bezug auf § 65 JVV und insbesondere

Abs. 1 lit. c und d dieser Bestimmung. Danach wird die verurteilte Person

vorläufig oder dauernd in den offenen oder geschlossenen Strafvollzug oder ins

Arbeitsexternat zurückversetzt, wenn sie die Zeit, die sie für die Arbeit

ausserhalb der Vollzugseinrichtung verbringen darf, für andere Zwecke

missbraucht oder ein Verhalten offenbart, das es nicht mehr erlaubt, ihr das erforderliche

Vertrauen entgegenzubringen. § 65 JVV regelt indes den Abbruch des

Arbeits- und des Wohnexternats (vgl. die Marginale von § 64 JVV). Dabei

handelt es sich um vom Normalvollzug abweichende, selbständige Vollzugsformen

(vgl. Art. 77 und 77a StGB). Die externe Beschäftigung gemäss § 62

JVV ist hingegen keine solche Vollzugsform, vielmehr stellt sie eine Modalität

der Erfüllung der Arbeitspflicht gemäss Art. 81 Abs. 1 StGB dar. So

fällt sie nach der Systematik der JVV – und auch des StGB – gerade nicht

in den Regelungsbereich des Arbeits- und des Wohn-externats, sondern wird

vorstehend unter den "anderen" Vollzugslockerungen behandelt (so die

Marginale von § 62 JVV). Für den Abbruch der externen Beschäftigung

enthält die JVV, anders als für den Abbruch des Arbeits- und des Wohnexternats,

damit keine ausdrückliche Regelung. Aufgrund des Verweises von § 62

Abs. 2 JVV ist insofern freilich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer

weiterhin die Voraussetzungen von Ziffer 3.1 der Richtlinien erfüllt (vgl.

vorn E. 2.1), was die Vorinstanz im Resultat richtigerweise denn auch getan

hat.

4.2

Wie

dargelegt (vorn E. 3.2), bestreitet der Beschwerdeführer nicht, mindestens

in Bezug auf den Arzt- und den Zahnarzttermin keine Bewilligung beim

Beschwerdegegner eingeholt und unerlaubterweise sein Privatauto benutzt zu

haben. Bereits aufgrund dieser Vorfälle, die sich allesamt innerhalb eines

Zeitraums von nur rund vier Monaten abgespielt hatten, ist nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer als nur ungenügend

zuverlässig und kooperativ qualifizierte. Eine rechtsverletzende Ausübung ihres

Ermessens kann ihr insofern nicht vorgeworfen werden. Die übrigen Vorkommnisse

– der Verkauf des Hauses und der Gärtnerei, das Tennisspiel – verstärken dabei

den Eindruck eines eigenmächtigen Verhaltens des Beschwerdeführers, auch wenn

sie für sich allein nicht als gravierend zu bezeichnen sind und wozu auch die

vom ehemaligen Arbeitgeber gewährten, der Vereinbarung mit dem Beschwerdegegner

widersprechenden Freiräume beigetragen haben dürften. Dass die E AG ihre

Beanstandungen im Übrigen teilweise widerrufen hat, ist wohl zumindest

teilweise auf ihr persönliches Interesse an einer Weiterbeschäftigung des

Beschwerdeführers zurückzuführen, woraus sie sich hohe Erträge erhoffte.

Gingen jedoch die Vorinstanz und der Beschwerdegegner zu

Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine externe

Beschäftigung nicht (mehr) erfüllte, so konnte diese auch ohne vorherige

Disziplinierung abgebrochen werden. Wie der Beschwerdegegner sodann

nachvollziehbar ausführt, kann der Beschwerdeführer seine Vertragsfähigkeit

nicht aus dem Umstand herleiten, dass ihm ein Arbeitgeberwechsel bewilligt

wurde. Dieser erwies sich deshalb als notwendig, weil die E AG

unbestrittenermassen ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen

war, während der Beschwerdeführer aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts

vom 2. Februar 2015 einstweilen weiterhin zur externen Beschäftigung

zuzulassen war (vorn II.B.). Insofern ist tatsächlich nicht relevant, dass seit

der Wiederaufnahme derselben keine weiteren Regelverstösse des Beschwerdeführers

bekannt sind. Weiter ist dem Beschwerdegegner auch insofern beizupflichten, als

der Abbruch nicht dem Resozialisierungsziel zuwiderläuft und deshalb als

unverhältnismässig zu bezeichnen ist. Dem Beschwerdeführer wird im Rahmen eines

Arbeitsexternats möglich sein, sich beruflich zu reintegrieren.

4.3

Demgemäss

ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben

ist.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche

verlangt.

5.2

Der

Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG sind Privaten, denen

die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint, auf Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu

wahren.

Wie das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom

2.

Februar 2015 erwog, sind Personen im Strafvollzug nicht zwangsläufig

mittellos. Gemäss Ziffer. 1.2 der Richtlinien erhalten sie im Rahmen einer

externen Beschäftigung zudem ein der Arbeit und ihrer Leistung angepasstes

Arbeitsentgelt. Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer unterliess es auch

im vorliegenden Beschwerdeverfahren, seiner Mitwirkungs- und Begründungspflicht

nachzukommen und seine Mittellosigkeit von sich aus rechtzeitig darzulegen und

durch Einreichung geeigneter Belege nachzuweisen. Eine entsprechende Auflage

seitens des Verwaltungsgerichts musste nicht erfolgen (vgl. Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 40). Entgegen der

Ansicht der Vorinstanz kann jedenfalls nicht allein gestützt auf act. XXX von

der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Dessen Gesuche um

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind deshalb abzuweisen.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben

wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-verbeiständung

wird abgewiesen.

7.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …