VB.2015.00240
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00240
22. Juli 2015Deutsch13 min
(URT.2015.17325)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2015.00240
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. Juli 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinderat X,
Beschwerdegegner,
betreffend Ablehnung
eines Einbürgerungsgesuchs,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1969, und ihr Ehemann B, geboren 1964,
sind ausländische Staatsangehörige. Sie leben seit dem
21. August 2001 in der Schweiz und sind je im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung. Am 6. Juli 2013 ersuchten sie um Erteilung der
eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Nach Prüfung der bundes- und
kantonalrechtlichen Mindestanforderungen überwies das Gemeindeamt des Kantons
Zürich das Einbürgerungsgesuch am 14. Oktober 2013 an die Gemeinde X zum Entscheid über die Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht. Mit
Beschluss vom 12. Mai 2014 lehnte der Gemeinderat X das Einbürgerungsgesuch ab.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 16. Juni 2014 liessen A und B dem
Bezirksrat Y beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss vom
12.
Mai 2014 aufzuheben und der Gemeinderat X anzuweisen, das
Einbürgerungsgesuch gutzuheissen. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss
vom 19. März 2015 ab (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte A sowie B in
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. II die Verfahrenskosten.
III.
A und B liessen am 23. April 2015 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und die Angelegenheit an den Bezirksrat Y
zurückzuweisen; eventualiter sei der Gemeinderat X anzuweisen, das
Einbürgerungsgesuch gutzuheissen. Der Bezirksrat verzichtete am 11. Mai
2015 unter Verweis auf die Begründung des Rekursentscheids auf eine
Vernehmlassung. Der Gemeinderat X verzichte am 8./13. Mai 2015 unter
Verweis auf seine Ausführungen im Beschluss vom 12. Mai 2014 sowie der
Rekursantwort auf eine Beschwerdeantwort. A und B liessen dem
Verwaltungsgericht am 18. und 26. Juni 2015 weitere Dokumente einreichen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Gemäss § 41 in
Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a,
19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario VRG ist das
Verwaltungsgericht bei Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide des
Bezirksrats unter anderem betreffend die Ablehnung von Einbürgerungsgesuchen
durch Gemeindeorgane zuständig.
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Erwerb und Verlust des Kantons- und
Gemeindebürgerrechts sind in Art. 20 f. der Verfassung des Kantons Zürich
vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), §§ 20–31 des Gemeindegesetzes vom
6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) sowie in der (kantonalen)
Bürgerrechtsverordnung vom 25. Oktober 1978 (BüV, LS 141.11) geregelt.
Darüber hinaus sind die Bestimmungen des (eidgenössischen)
Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952
(SR 141.0) zu beachten.
Die Bürgerrechtsverordnung wurde durch Beschluss des
Regierungsrats vom 11. Juni 2014 einer Revision unterzogen; die damit
verbundenen Änderungen wurden per 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt (OS 69,
353 ff.). Gemäss § 49 Abs. 1 Satz 2 BüV unterstehen Anordnungen
in laufenden Verfahren nach Inkrafttreten dem neuen Recht. Wie es sich damit verhält,
wenn die Ausgangsverfügung unter altem Recht ergangen und das neue Recht erst
während des Rekursverfahrens in Kraft getreten ist, kann offenbleiben, weil mit
der Revision vom 11. Juni 2014 keine hier wesentliche Rechtsänderung verbunden
war.
2.2
Gemäss Art. 20 Abs. 1 KV beruht das Kantonsbürgerrecht
auf dem Gemeindebürgerrecht (vgl. auch § 20 Abs. 1 GG), wobei die Voraussetzungen
für den Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts durch
Gesetz zu bestimmen sind (§ 20 Abs. 2 KV). Die Kantonsverfassung legt
in Art. 20 Abs. 3 gewisse Mindestanforderungen fest. Demnach müssen Kandidaten
für das Bürgerrecht über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen
(lit. a), in der Lage sein, für sich und ihre Familien zu sorgen (lit. b), mit
den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (lit. c) sowie die schweizerische
Rechtsordnung beachten (lit. d). Auf Gesetzesstufe können weitergehende
Voraussetzungen statuiert werden (Peter Kottusch in: Isabelle Häner/Markus
Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung,
Zürich etc. 2007, Art. 20 N. 6). Das
Kantonale Bürgerrechtsgesetz, welches die Voraussetzungen der Einbürgerung
detailliert regeln sollte (vgl. ABl 2010, S. 2601 ff.), wurde in der
Volksabstimmung vom 11. März 2012 abgelehnt. Derzeit
gelten deshalb die folgenden Anforderungen: Ausländer müssen nebst der Erfüllung
der Wohnsitzerfordernisse genügende Ausweise über ihre bisherigen Heimat- und
Familienverhältnisse beibringen (§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 22
Abs. 1 GG), über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen
(Art. 20 Abs. 3 lit. a KV sowie nunmehr § 21b BüV), in der
Lage sein, für sich und ihre Familien aufzukommen (Art. 20 Abs. 3
lit. b KV, § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1
GG und § 5 BüV), mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein
(Art. 20 Abs. 3 lit. c KV, vgl. auch a§ 21 Abs. 2
lit. b bzw. § 21a lit. b BüV), die schweizerische Rechtsordnung
beachten (Art. 20 Abs. 3 lit. d KV, vgl. auch a§ 21 Abs. 2
lit. c bzw. § 21 lit. b in Verbindung mit § 3 Abs. 1
lit. c und § 6 BüV) und gemäss § 21 Abs. 1 GG und über
einen unbescholtenen Ruf verfügen.
2.3
Zunächst gilt es festzustellen, ob den
Beschwerdeführenden ein Anspruch auf Einbürgerung zukommt. Einen Anspruch auf
Einbürgerung haben Ausländer, die in der Schweiz geboren sind, sowie nicht in
der Schweiz geborene Ausländer zwischen 16 und 25 Jahren, die während
mindestens fünf Jahren in der Schweiz eine Volks- oder Mittelschule in einer
Landessprache besucht haben (§ 21 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 1
GG; § 22 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 1 ff. BüV). Die im
Ausland geborenen Beschwerdeführenden erfüllen diese
Voraussetzungen schon allein aufgrund des Alters nicht, weshalb sie keinen
Anspruch auf Einbürgerung haben.
3.
3.1
Besteht kein Anspruch auf Einbürgerung, sind die Gemeinden
nicht verpflichtet, jedoch unter Berücksichtigung der in der Kantonsverfassung
und dem Gemeindegesetz beziehungsweise der Bürgerrechtsverordnung statuierten
Mindestanforderungen berechtigt, Personen in ihr Bürgerrecht aufzunehmen
(§ 22 Abs. 1 GG). Demgemäss liegt es im Ermessen der Gemeinde, ob sie
eine Person in ihr Bürgerrecht aufnehmen will. Daraus folgt, dass die Gemeinde
ein Einbürgerungsgesuch auch dann ablehnen darf, wenn die einbürgerungswillige
Person die Mindestanforderungen des kantonalen Rechts erfüllt. Im Rahmen ihres
Ermessensbereichs darf eine Gemeinde die Einbürgerung zudem von weiteren
sachlichen Kriterien abhängig machen (vgl. BGr, 30. August 2010,
1D_5/2010, E. 3.2.3, sowie 12. Dezember 2003,1P.214/2003,
E. 3.5.2).
3.2
Die Gemeinde nimmt mit dem Einbürgerungsakt jedoch
nicht ein politisches Recht, sondern eine Verwaltungsfunktion wahr, weshalb der
Einbürgerungsakt materiell als Akt der Rechtsanwendung zu qualifizieren ist.
Die Gemeinde ist deshalb gemäss Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18.
April 1999 (BV, SR 101) an die Grundrechte gebunden und hat ihr
grundsätzlich sehr weit gehendes Ermessen pflichtgemäss, das heisst im Rahmen
von Sinn und Zweck der Bürgerrechtsgesetzgebung auszuüben
(BGE 137 I 235 E. 2.4, 129 I 232 E. 3.3).
Daraus ergibt sich insbesondere, dass der Entscheid der Gemeinde willkürfrei
und unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots zu erfolgen hat (BGE 129 I 232 E. 3.3). Ausserdem hat der Entscheid das allgemeine
Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) zu beachten; das Ermessen ist somit in
gleichgelagerten Fällen gleich, in ungleich gelagerten Fällen ungleich
auszuüben (vgl. hierzu Yvo Hangartner, Grundsatzfragen der Einbürgerung nach
Ermessen, ZBl 110/2009, S. 293 ff., 307 f.). Innerhalb
dieser bundes- und allfälliger kantonalrechtlicher Schranken hat die Gemeinde
jedoch die Freiheit eines Entscheids von Fall zu Fall (Hangartner,
S. 294). Diesen weiten Ermessensbereich der Gemeinde müssen die
Rechtsmittelinstanzen beachten.
3.3
Die Beschwerdeführenden absolvierten
Standortbestimmungen in Deutsch und Staatskunde und haben diese bestanden. Der
Beschwerdegegner begründet die Abweisung des Einbürgerungsgesuchs aber damit,
dass die soziale und kulturelle Integration der Beschwerdeführenden mangelhaft
sei. Es scheine, als würden sie sich mit den hiesigen Lebensgewohnheiten nicht
identifizieren. Namentlich hätten sie wichtige, kurz danach zur Abstimmung
gekommene eidgenössische Abstimmungsvorlagen nicht benennen können. Sodann
schlössen die Beschwerdeführenden eine Rückkehr ins
Heimatland nicht aus.
3.4
Die Beschwerdeführenden haben anlässlich des
Standorttests genügende Kenntnisse in Staatskunde nachgewiesen. Der
Beschwerdegegner teilte ihnen aus diesem Grund im Rahmen der Einladung für ein
Gespräch vom 12. Mai 2014 mit, dass auf eine erneute Befragung zu diesem
Themenbereich verzichtet werde. Fragen zum Inhalt aktueller Abstimmungsvorlagen
erscheinen zwar grundsätzlich als tauglich, um die politische Integration von
Gesuchstellenden zu überprüfen. Jedoch hätte den Beschwerdeführenden angekündigt
werden müssen, dass die politische Integration Thema der Befragung sein werde (vgl.
hierzu BGE 140 I 99 E. 3). Solche Fragen haben sodann einen klaren
Zusammenhang mit dem Themenbereich der Staatskunde. Nachdem der Beschwerdegegner
den Beschwerdeführenden vor dem Gespräch mitgeteilt hatte, auf eine erneute
Befragung zum Themenbereich Staatskunde zu verzichten, erscheint es treuwidrig,
wenn er anlässlich des Gesprächs Fragen zum Inhalt von Abstimmungsvorlagen
stellte und die Ablehnung der Einbürgerung auch mit einer ungenügenden Antwort
auf diese Fragen begründete. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich in
diesem Punkt als rechtsfehlerhaft. Dies führt indes nicht zur direkten
Erteilung des Gemeindebürgerrechts, sondern – soweit dieses nicht ohnehin aus
anderen Gründen verweigert werden durfte (dazu sogleich) – zu einer Rückweisung
der Sache an den Beschwerdegegner, damit dieser die politische Integration der
Beschwerdeführenden in einem rechtskonformen Verfahren erneut prüfen kann (vgl.
VGr, 3. Oktober 2012, VB.2012.00406, E. 4.3 Abs. 2 mit
Hinweisen).
3.5
Die Vorinstanz führt zudem aus, den
Beschwerdeführenden fehle es an ausreichenden, belegten Aussenkontakten zur
einheimischen Bevölkerung. Im erstinstanzlichen Verfahren wurden die Beschwerdeführenden zwar zu Kontakten
zu Schweizern befragt; der Beschwerdegegner begründete
seine Ablehnung aber nicht mit fehlenden Kontakten. Entsprechend waren die
Beschwerdeführenden auch nicht gehalten, weitere Kontakte darzutun und zu
belegen. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich nicht, dass die Vorinstanz
die Beschwerdeführenden je dazu befragt hätte. Sie stützte sich einzig
auf eine Notiz des Beschwerdegegners auf dessen Checkliste. Demnach
war im Zeitpunkt des Rekursentscheids – entgegen der
vorinstanzlichen Darstellung – überhaupt nicht erstellt, in welchem Umfang die
Beschwerdeführenden Kontakte im lokalen Umfeld aufwiesen. Die Vorinstanz wäre
deshalb gehalten gewesen, die Beschwerdeführenden diesbezüglich zur
Stellungnahme aufzufordern. Indem sie dies nicht tat, verletzte sie einerseits
den Untersuchungsgrundsatz nach § 7 Abs. 1 VRG und anderseits den
Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV; vgl. Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,
S. 216).
Die Beschwerdeführenden reichten im Beschwerdeverfahren
zahlreiche Schreiben ein, welche die Feststellungen der Vorinstanz widerlegen.
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz erweist sich damit auch als falsch.
3.6
Der Beschwerdegegner führte in seiner
Rekursantwort aus, die Teilnahme der Beschwerdeführenden am öffentlichen und
sozialen Leben in der Gemeinde sei eher dürftig; beide seien weder Mitglied in einem Verein noch engagierten
sie sich anderweitig für wohltätige Zwecke in einer
Organisation oder einer gemeinnützigen Körperschaft.
Zunächst ist in diesem Zusammenhang
festzuhalten, dass der fehlenden Mitgliedschaft in einem Verein nur
beschränktes Gewicht zugemessen werden kann. Die soziale und kulturelle
Integration ist vielmehr an den gesamten Umständen des Einzelfalls zu messen. Massgeblich
ist dabei jede Art der aktiven Beteiligung am gesellschaftlichen Leben in der
Gemeinde bzw. in der Region. Die soziale Verankerung kann entsprechend nicht
nur durch Mitgliedschaft bei örtlichen Vereinen und anderen Organisationen zum
Ausdruck kommen, sondern auch durch informelle Freiwilligenarbeit oder aktive
Teilnahme an lokalen oder regionalen Veranstaltungen. Im öffentlichen Leben der
Gemeinde ist etwa an Institutionen in den Bereichen Politik, Bildung, Sport
oder Kultur zu denken, soweit diese den Betroffenen offenstehen. Durch so
verstandene Teilhabe bekundet die ausländische Person ihren Willen, auf die
Einheimischen zuzugehen und sich mit den sozialen und kulturellen
Lebensbedingungen an ihrem Wohnort auseinanderzusetzen (BGr, 11. März
2015,1D_2/2014, E. 3.5 mit Hinweisen [zur Publikation vorgesehen]). Aus den eingereichten Bestätigungsschreiben ergibt sich
einerseits, dass die Beschwerdeführenden in- und ausserhalb ihrer
Wohngemeinde Kontakte auch zu Schweizerinnen und
Schweizern pflegen, und anderseits,
dass sie sich erfolgreich um eine Integration in
die schweizerischen Verhältnisse und in das lokale Umfeld
bemüht haben. Der Sohn der Beschwerdeführenden ist sodann offenbar Mitglied im lokalen Fussballklub und wird dabei von den
Eltern unterstützt. Auch ist zu beachten, dass die
Beschwerdeführenden die Standortbestimmung in Deutsch im mündlichen Bereich mit
der Maximalpunktzahl bzw. nur einem Punkt weniger
und auch im schriftlichen
Bereich mit einem guten Ergebnis abgeschlossen haben. Solche
Sprachfähigkeiten werden primär durch den Kontakt zur einheimischen Bevölkerung
erworben und deuten ebenfalls auf
eine erfolgreiche Integration in die hiesigen Verhältnisse hin. Insgesamt
erscheint damit der Schluss des Beschwerdegegners,
die Beschwerdeführenden seien in sozialer Hinsicht eher dürftig integriert, als
unzutreffend.
3.7
Schliesslich wirft der Beschwerdegegner den
Beschwerdeführenden vor, sie hätten ihren Lebensmittelpunkt nicht in der
Schweiz, weil sie nicht vollends ausschliessen, in ihr Heimatland
zurückzukehren. Diese Argumentation ist unter den vorliegenden
Umständen willkürlich: Die Beschwerdeführenden erklärten anlässlich des
Gesprächs, sie sähen ihre Zukunft hier und hätten "zurzeit" nicht
vor, in ihr Heimatland zurückzukehren. Allein aus dem Umstand, dass sie nicht
ausschliessen, irgendwann vielleicht doch wieder ins Heimatland zu ziehen,
lässt sich nicht folgern, die Beschwerdeführenden
hätten im heutigen Zeitpunkt ihren Lebensmittelpunkt nicht in der Schweiz. Der
Antwort der Beschwerdeführenden lässt sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners
jedenfalls nicht entnehmen, dass sie konkrete Pläne hätten, demnächst ins
Heimatland zurückzukehren. Demnach ist bei den Beschwerdeführenden von einem –
auch zukünftigen – Lebensmittelpunkt in der Schweiz auszugehen.
3.8
Demnach wird der Beschwerdegegner die politische Integration der
Beschwerdeführenden mit gehöriger Ankündigung noch einmal zu prüfen haben. Die
Angelegenheit ist zu diesem Zweck an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Beschluss des Beschwerdegegners vom 12. Mai 2014 sowie
Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats Y vom
19. März 2015 sind aufzuheben und die Sache an den Beschwerdegegner
zurückzuweisen.
5.
Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem
Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu
behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch
entscheiden kann (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 f.
mit Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014, § 64 N. 5).
Demnach haben die Beschwerdeführenden als obsiegend zu gelten und sind die
Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; VGr,
3. Juli 2014, VB.2014.00186, E. 4.2). Ebenso sind die
Verfahrenskosten des Rekursverfahrens in Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des
Beschlusses des Bezirksrats Y vom 19. März 2015 dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen.
Der Beschwerdegegner ist sodann zu verpflichten, den
Beschwerdeführenden für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Beschwerdegegners vom
12. Mai 2014 sowie Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats Y vom
19. März 2015 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an
den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats Y vom
19. März 2015 werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- (zuzüglich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen.
6. Mitteilung an …