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Entscheid

VB.2015.00242

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00242

10. September 2015Deutsch16 min

(URT.2015.17429)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Beschwerdegegnerin in ihren Erwägungen zur Sank­tion selber einräume, habe er,

der Beschwerdeführer, kein Rechtsgut verletzt. Im Üb­rigen seien die fraglichen

Ausführungen zur Darstellung des Standpunktes seines Mandan­ten notwendig

gewesen. Schliesslich habe es sich um eine zulässige prozessuale Retorsion

gegen den rechtsmissbräuchlich vorgehenden D gehandelt.

3.5.1

Gemäss dem Beschwerdeführer gab D in der Verhandlung vor dem Einzelgericht

gar kein Vergleichsangebot ab, sondern formulierte vielmehr eine Eintretensbedingung

für ein von der Einzelrichterin vorgeschlagenes Vergleichsgespräch, die so

überzogen gewesen sei, dass die Einzelrichterin sie als Verweigerung der

Gesprächsbereitschaft taxiert und das Gespräch sofort abgebrochen habe. Doch

ist die vom Beschwerdeführer getroffene Unterteilung der

Vergleichsverhandlungen in eine Eintretensphase und eine eigentliche Verhandlungsphase

abzulehnen. Ebenso wenig kann vom Inhalt der Äus­serungen abhängen, ob sie dem

Vertraulichkeitsgebot unterstehen (so auch mit Bezug auf die Korrespondenz

unter Anwältinnen und Anwälten: François Bohnet/Vincent Martenet, Droit de la

profession de l'avocat, Bern 2009, N. 1188, 1191). Anhand des Inhalts der

Vergleichsangebote und -gespräche liesse sich keine sinnvolle Grenze zwischen

vertraulichen und nicht vertraulichen Äus­se­rungen ziehen. Auch die Formulierung

von Vorbedingungen für Verhandlungen sowie taktisch motivierte und masslose

Forderungen müssen vom Vertraulichkeitsgebot geschützt sein, damit dieses seinen

Zweck erfüllen kann. Selbst wenn das Angebot von D gar nicht ernsthaft gewesen

sein sollte, fällt es demnach unter das Diskretionsgebot. Ob dieses anderen als

den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Grenzen unterliegt – ob es etwa gänzlich

sachfremde Äusserungen ebenfalls umfasst –, braucht hier nicht geprüft zu werden.

3.5.2

Die Beschwerdegegnerin hat auch beanstandet, dass der Beschwerdeführer in

der Klageschrift den Abbruch der Vergleichsverhandlungen durch die

Einzelrichterin und deren unpräjudizielle Beurteilung der Prozesschancen einer

Klage auf Auflösung der einfachen Gesellschaft erwähnt hat. Wie das Obergericht

in seinem Urteil vom 26. September 2014 (RB140019-O, www.gerichte-zh.ch)

ausführt, stützen sich solche vorläufigen und unverbindlichen Einschätzungen

auf Art. 124 Abs. 3 oder Art. 226 Abs. 1 und 2 ZPO, und sie

erfolgen mit Blick auf die Vergleichsgespräche, um den Parteien eine

Entscheidungsgrundlage für eine allfällige Einigungslösung zu geben (E. 3.1.4).

Anders als noch in seiner Beschwerde an das Obergericht vom 30. Mai 2014

stellt der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht infrage, dass die

Einzelrichterin ihre Einschätzung im Zusammenhang mit den Vergleichsgesprächen

abgegeben hat. Damit fällt auch diese Äusserung unter das

Vertraulichkeitsgebot.

3.5.3

Gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Sanktionsbemessung

bringt der Beschwerdeführer vor, durch sein Verhalten seien die vom Vertraulichkeitsgebot

geschützten Rechtsgüter gar nicht verletzt worden. Entgegen seiner Ansicht sind

allerdings die Erwägungen im angefochtenen Entscheid weder in sich widersprüchlich

noch willkürlich: Zum einen verweist die Beschwerdegegnerin auf den vorn

(E. 3.2) erwähnten Zweck von Art. 12 lit. a BGFA; zum andern

äussert sie sich zum Verschulden des Beschwerdeführers. Nun setzt ein Verstoss

gegen eine im Rahmen von Art. 12 lit. a BGFA geltende Regel nicht den

Nachweis voraus, dass im konkreten Fall das Vertrauen in die Person des Anwalts

bzw. der Anwältin oder in die Anwaltschaft insgesamt, das Funktionieren des

Rechtsstaats oder der Gang der Rechtspflege erschüttert wurde. Von der Generalklausel

des Art. 12 lit. a BGFA werden vielmehr bestimmte Verhaltensweisen

ausgeschlossen, die generell diese Wirkung haben können. Es ist deshalb nicht

widersprüchlich, wenn die Beschwerdegegnerin einerseits einen Anwendungsfall

von Art. 12 lit. a BGFA bejaht und anderseits negative Folgen des zu

disziplinierenden Verhaltens im konkreten Fall verneint.

3.5.4 Der

Beschwerdeführer rechtfertigt die Wiedergabe der Äusserungen aus den Vergleichsverhandlungen

damit, dass sie zur sorgfältigen und gewissenhaften anwaltlichen Prozessführung

notwendig gewesen sei. Zur Begründung des subeventualiter gestellten Antrags

auf Auflösung der einfachen Gesellschaft wegen eines wichtigen Grundes im Sinn

von Art. 545 Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911

habe er alle Ereignisse anführen müssen, die "über längere Zeit hin und in

einer zusammenhängenden Kette" die Unzumutbarkeit der Weiterführung der

Gesellschaft aufzeigten. Weil die Wiedergabe von Äusserungen aus

Vergleichsverhandlungen generell und ungeachtet des Inhalts unzulässig ist,

kommt jedoch die dem Beschwerdeführer vorschwebende Abwägung zwischen dem

Vertraulichkeitsgebot und der Bedeutung der betreffenden Aussagen im Prozess

von vornherein nicht in Betracht. Die unpräjudiziellen Äusserungen könnten

ohnehin nur zurückhaltend gewürdigt werden (vgl. Fellmann, Art. 12

N. 24). Im Übrigen überzeugt das Vorbringen des Beschwerdeführers auch

sachlich nicht: Die Klageschrift vom 6. Februar 2014 umfasst (ohne

Beilagenverzeichnis) 39 relativ eng beschriebene Seiten, auf denen D zahlreiche

Handlungen und Äus­serungen zur Last gelegt werden, unter denen dessen

Verhalten an der Verhandlung vor dem Einzelgericht im summarischen Verfahren

untergeordnete Bedeutung zukommt. Ebenso wenig mussten die unpräjudiziellen

Erläuterungen der Einzelrichterin dargestellt werden, um zu begründen, weshalb B

das Hauptbegehren von D im summarischen Verfahren anerkannt hatte und hierauf

Klage erhob; soweit der Beschwerdeführer im Namen seines Mandanten dieses

Vorgehen rechtfertigen wollte, hätte es genügt, die entsprechenden rechtlichen

Überlegungen anzuführen.

3.5.5

Schliesslich könnte ein allfälliges rechtsmissbräuchliches Verhalten von D

den Verstoss gegen das Diskretionsgebot nicht rechtfertigen. Auch bei einem

solchen Verdacht muss ein Anwalt besonnen bleiben, kritische Distanz zur

eigenen Klientschaft wahren und sich gerade im Rahmen eines Prozesses an die

vorgegebenen Formen halten (VGr, 21. Juni 2007, VB.2007.00164, E. 5.2).

3.6 Zusammenfassend

ist daher festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer zu Recht wegen

Verstosses gegen das in Art. 12 lit. a BGFA enthaltene Diskretionsgebot

eine Disziplinarmassnahme ausgesprochen wurde.

4.

Im Eventualantrag verlangt der Beschwerdeführer, es sei

eine deutlich schwächere Sanktion auszusprechen als die von der

Beschwerdegegnerin verhängte Busse von Fr. 1'000.-. Im Folgenden ist deshalb

zu prüfen, ob diese Busse im Sinn von Art. 5 Abs. 2 BV verhältnismässig

ist oder ob sie nicht erforderlich ist, weil eine leichtere Disziplinarmassnahme

genügen würde.

4.1 Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 50 in Verbindung mit

§ 20 Abs. 1 VRG. Der angefochtene Beschluss ist demnach auf

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

und Ermessensunterschreitung zu prüfen. Grundsätzlich ist der

Beschwerdegegnerin bei der Ausfällung der konkreten Sanktion ein weites

Ermessen zuzugestehen. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen

pflichtgemäss auszuüben. Zudem hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen

und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot,

dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren

(VGr, 14. März 2013, VB.2012.00829, E. 5.2).

4.2 Die

Massnahme richtet sich nach der Schwere der Zuwiderhandlung gegen eine Regelung

des Anwaltsgesetzes. Dabei sind unter anderem die Zahl der Verstösse, das Mass

des Verschuldens sowie das berufliche Vorleben des Anwalts zu berücksichtigen (VGr,

14. März 2013, VB.2012.00829, E. 5.3; Tomas Poledna in: Kommentar zum

Anwaltsgesetz, Art. 17 N. 27). Nach Art. 17 Abs. 1 BGFA sind

folgende Massnahmen vorgesehen, geordnet nach der Schwere und beginnend mit der

mildesten: Verwarnung, Verweis, Busse bis zu Fr. 20'000.-, befristetes und

dauerndes Berufsausübungsverbot. Bei der Verwarnung steht der spezialpräventive

Charakter besonders im Vordergrund. Sie findet bei leichtesten und einmaligen

Pflichtverletzungen Anwendung, der Verweis bei leichteren bis mittelschweren

Verfehlungen oder bei Rückfällen (VGr, 14. März 2013, VB.2012.00829,

E. 5.3; Poledna, Art. 17 N. 28 ff.).

4.3 Die

Beschwerdegegnerin beurteilte das Verschulden des Beschwerdeführers als noch

leicht, und sie verneinte sinngemäss konkrete negative Folgen seines

Verhaltens. Ferner berücksichtigte sie, dass gegen ihn – in seiner jahrzehntelangen

Tätigkeit als RA – noch nie ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden musste.

Sie gewichtete allerdings die Einhaltung des Vertraulichkeitsgebots als eine

grundsätzliche und deshalb wichtige anwaltliche Pflicht, weshalb sie ihn mit

einer Busse von Fr. 1'000.- bestrafte.

4.4 Es steht

ein einziger Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA infrage, und das

Verschulden des Beschwerdeführers sowie das objektive Gewicht des Verstosses

gegen das Vertraulichkeitsgebot sind als leicht zu bewerten: Es bestehen keine

Anzeichen dafür, dass den Beschwerdeführer andere Motive als das Bemühen um

eine sorgfältige und gewissenhafte Prozessführung für seinen Mandanten

leiteten; es ging ihm nicht darum – was auch die Beschwerdegegnerin festhält –,

dass er die Gegenpartei oder das Gericht auf ihren Aussagen behaften wollte.

Zudem erscheinen die aus der Vergleichsverhandlung wiedergegebenen Äusserungen

von eher untergeordneter Bedeutung. Sodann wurde bisher noch keine Disziplinarmassnahme

gegen den Beschwerdeführer verhängt. Schliesslich überzeugt der einzige Grund,

den die Beschwerdegegnerin für die Verschärfung der Massnahme anführt, nicht:

Weil "an Gerichten beinahe in jedem Zivilprozess Vergleichsgespräche

geführt werden", sei "das Vertraulichkeitsgebot im Gegensatz zu

anderen Pflichten des Anwalts von grundsätzlicher und deshalb wichtiger

Bedeutung". Die Beschwerdegegnerin stützt sich damit auf eine rein

abstrakte Bewertung des Vertraulichkeitsgebots, wobei sie das Gewicht des

Gebots allein aus der Häufigkeit der Anwendungsfälle ableitet und im Übrigen

offenlässt, mit welchen anderen Anwaltspflichten sie es vergleicht. Vermutlich

will sie dem Motiv der Generalprävention besonderes Gewicht beimessen. Damit

wird sie den Anforderungen an eine Abwägung der massgeblichen Umstände des

Einzelfalls nicht gerecht. Auch im Verhältnis zu anderen von der

Beschwerdegegnerin verhängten, dem Verwaltungsgericht bekannten Sanktionen erscheint

die Massnahme als zu hart (vgl. VGr, 10. Juli 2014, VB.2014.00086,

E. 5 [Busse von Fr. 3'000.- für zwei nicht leicht wiegende Verstösse gegen

Art. 12 BGFA: Interessenkonflikt und unterlassene Mitteilung]; VGr,

31. Mai 2012, VB.2012.00172, E. 4 [Busse von Fr. 2'000.- für eine

einmalige, nicht mehr leichte Verletzung des Anwaltsgeheimnisses]; VGr,

21. Juni 2007, VB.2007.00164, E. 5 [Busse von Fr. 1'500.- für

eine Zeugenbeeinflussung, die als nicht leicht wiegender Verstoss gegen die

Berufspflichten eingeschätzt wurde]).

4.5 Bei einem

noch leichten, erstmaligen Verstoss gegen die Berufspflichten steht wie erwähnt

der Verweis im Sinn von Art. 17 lit. b BGFA im Vordergrund. Aus der

Sicht der Spezial- und auch der Generalprävention erscheint er im vorliegenden

Fall als ausreichend. Die Beschwerdegegnerin vermag die strengere

Disziplinierung nicht einleuchtend zu begründen. Somit hat sie gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip

verstossen und ihr Ermessen überschritten, indem sie dem Beschwerdeführer eine

Busse auferlegte. Dementsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

Unter Aufhebung von Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses der Aufsichtskommission

vom 5. März 2015 ist der Beschwerdeführer wegen Verletzung von

Art. 12 lit. a BGFA mit einem Verweis zu bestrafen.

5.

Die Gerichtskosten sind den Parteien ausgangsgemäss je zur

Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens ist dem

Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses

der Aufsichtskommission vom 5. März 2015 wird aufgehoben. Der

Beschwerdeführer wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA mit einem

Verweis bestraft.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 2'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

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