Lexipedia

Entscheid

VB.2015.00245

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00245

10. Dezember 2015Deutsch17 min

(URT.2015.17693)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 widerrief das

Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A und setzte

ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 23. Dezember 2014.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 26. November 2014 beantragte A der

Sicherheitsdirektion neben der Aufhebung der genannten Verfügung, vom Widerruf

der Niederlassungsbewilligung abzusehen und ihn stattdessen erneut zu

verwarnen. Der Rekurs wurde mit Entscheid vom 11. März 2015 abgewiesen.

III.

Mit Beschwerde vom 27. April 2015 hielt A an seinen

bereits im Rekursverfahren gestellten Anträgen fest. Neben der

dementsprechenden Aufhebung des Rekursentscheids und einer Parteientschädigung

beantragte er subeventualiter weitere Sachabklärungen und subsubeventualiter

eine deutliche Verlängerung der angesetzten Ausreisefrist.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 6. Mai

2015.

auf eine Vernehmlassung. Am 9. Juli 2015 reichte das Migrationsamt im

Nachgang zu den Akten das Gesuch um Erteilung eines Rückreisevisums und die Kopie

des ausgestellten Rückreisevisums für A für einen einmonatigen Aufenthalt in

Österreich nach. Mit Schreiben vom 11. August 2015 leitete die

Sicherheitsdirektion dem Verwaltungsgericht ein Schreiben des Personenmeldeamts

der Stadt Zürich zur Kenntnisnahme weiter, wonach A bereits per 9. September

2014.

ohne Abmeldung aus dem Register gestrichen sei. A liess sich in der Folge

nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit 1 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind

ebenfalls erfüllt.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

geltend. Die Vorinstanz habe vor allem die negativen, jedoch nicht die positiven

Fakten berücksichtigt und den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt.

Insbesondere habe die Vorinstanz verschiedene Beweisofferten des

Beschwerdeführers entweder stillschweigend abgelehnt oder nicht abgehandelt.

2.2

Das in Art. 29

Abs. 2 BV garantierte rechtliche Gehör umfasst die Verpflichtung, die

Parteien in Gerichts- und Verwaltungsverfahren mit ihren Begehren anzuhören und

ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, bevor ein Entscheid gefällt

wird. Die staatliche Behörde muss sich jedoch in der Begründung ihres

Entscheids nicht mit allen Beweismitteln und Parteivorbringen befassen; sie

kann sich vielmehr auf die wesentlichen Punkte beschränken. Hingegen liegt ein

Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV vor, wenn die Behörde es unterlässt,

sich mit Rügen auseinanderzusetzen, die eine gewisse Stichhaltigkeit aufweisen,

oder wenn sie für den Entscheid wesentliche Vorbringen und Argumente nicht in Betracht

zieht (BGr, 29. März 2010,2C_505/2009, E. 3.1).

2.3

Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die

Vorinstanz haben sich entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin

ernsthaft mit den in den Akten vorliegenden Argumenten auseinandergesetzt. Im

Rahmen der freien Beweiswürdigung musste sich die Vorinstanz nicht mit allen

vom Beschwerdeführer vorgebrachten Punkten und Beweiserhebungsvorschlägen

befassen, sondern nur mit den wesentlichen. Diese wurden in die Urteilsbegründung

mit einbezogen, insbesondere die Auseinandersetzung mit der strafrechtlichen

Vergangenheit des Beschwerdeführers, der Verhältnismässigkeit der Wegweisung,

der beruflichen bzw. sozialen Vernetzung des Beschwerdeführers in der Schweiz

und seiner Wiederintegration in seinem Herkunftsland. Eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist somit nicht ersichtlich.

3.

3.1

In seiner

Beschwerdeschrift macht der 33 Jahre alte Beschwerdeführer des Weiteren

geltend, es liege zwar ein Widerrufsgrund für seine Niederlassungsbewilligung

nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b

des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005

(AuG) vor. Eine Wegweisung aus der Schweiz sei jedoch dennoch nicht

verhältnismässig. Er sei in der Schweiz nach 22-jährigem Aufenthalt besonders

stark verwurzelt und stehe in engem Verhältnis zu seiner Mutter und seiner

Halbschwester. Ausserdem stehe er in Beziehung mit einer Schweizer Freundin, die

er bald heiraten wolle. Schliesslich bestehe auch eine gute Prognose, dass er

künftig nicht mehr straffällig werde und sich in den Schweizer Arbeitsmarkt

integrieren werde.

3.2

Für

Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsdauer von mehr als

15.

Jahren gilt gemäss Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG), dass ihre

Niederlassungsbewilligung nur aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b

und Art. 62 lit. b AuG widerrufen werden kann. Art. 63

Abs. 1 lit. b AuG fordert, dass der Ausländer in schwerwiegender

Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im

Ausland verstossen hat oder diese oder die innere oder die äussere Sicherheit

gefährdet. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG verlangt, dass der Ausländer

zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine

strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder Art. 61 StGB angeordnet

wurde.

Art. 62 und Art. 63 AuG sind als

"Kann-Bestimmungen" formuliert. Folglich führt selbst ein

Widerrufsgrund nicht automatisch zur Wegweisung der ausländischen Person. Vielmehr

haben die Behörden eine Interessensabwägung vorzunehmen (Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 3. A.,

Zürich 2012, Art. 33 AuG N. 8; Silvia Hunziker in: Martina

Caroni/Thomas Gächter/Daniela Turnherr (Hrsg.), Bundesgesetz über die Ausländerinnen

und Ausländer (AuG), Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, Art. 63 N. 10 f).

Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung setzt voraus, dass

die vorzunehmende Interessenabwägung die Massnahme auch als verhältnismässig

erscheinen lässt. Bei einem straffällig gewordenen Ausländer sind in Zusammenhang

mit der Straftat namentlich die Schwere der Tat, das Verhalten nach der Tat und

die Frage, wie weit der Tatzeitpunkt zurückliegt, zu berücksichtigen (BGr, 28. Februar

2012, 2C-839/2011, E. 2.2; BGE 135 II 377, E. 4.3). Aus

fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger

hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt.

Des Weiteren ist die Dauer der Anwesenheit in die

Interessenabwägung miteinzubeziehen. Selbst bei einer ausländischen Person, die

in der Schweiz geboren ist oder sich seit sehr langer Zeit hier aufhält, ist

ein Widerruf bei wiederholter Straffälligkeit bzw. schweren Delikten nicht

ausgeschlossen (BGr, 6. Februar 2008,2C_488/2007, E. 2.2.2); jedoch

gebietet sich hier eine gewisse Zurückhaltung. Der Widerruf ist eher zulässig,

wenn sich die ausländische Person, obwohl sie seit längerer Zeit in der Schweiz

wohnt, nicht integriert hat (BGr, 23. Januar 2001,2A.518/2000, E. 2a).

Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht

regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines

Ausländers zu beenden, der dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

beeinträchtigt (BGr, 28. Februar 2012,2C_839/2011, E. 2.3).

Schliesslich sind auch den privaten Interessen Rechnung zu

tragen, insbesondere, welche Nachteile der Widerruf und die anschliessende

Wegweisung für die betroffene Person im Heimatland haben und welche

Auswirkungen der Widerruf auf ihr familiäres Umfeld zeigt (Hunziker, Art. 63

N. 14 ff.).

Gemäss Art. 96 AuG sind des

Weiteren die öffentlichen Interessen, namentlich die Begrenzung des Bestandes

der ausländischen Wohnbevölkerung und der Arbeitslosigkeit und die persönlichen

Verhältnisse sowie der Grad der Integration des Ausländers zu berücksichtigen.

Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch

auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im

Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (Botschaft AuG, BBl 2002 3709,

3754.

Ziff. 1.3.7.6). Entscheidend ist, ob die

persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet

zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BGr, 20. August

2009,2C_216/2009, E. 3).

3.3

Der

Beschwerdeführer wuchs in Serbien auf. Am 18. August 1993 reiste er im Alter

von elf Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt

eine Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich. In Zürich besuchte er zunächst

rund eineinhalb Jahre eine Integrationsklasse, um Deutsch zu lernen. Eine Lehre

absolvierte er nicht. Nach einem Praktikum im Detailshandel arbeitete er

temporär als Hilfsarbeiter in der Baubranche. Zwischenzeitlich war er

arbeitslos; von 2003 bis 2006 lebte der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben

"auf der Strasse" und war von der Sozialhilfe abhängig. Von Januar

bis Ende Juni 2006 weilte er im Strafvollzug. Nach der Entlassung war der Beschwerdeführer

erneut von der öffentlichen Fürsorge abhängig. Von Juni bis November 2008 war

er erneut im Strafvollzug. Ab Januar 2009 arbeitete er temporär als …. Nach der

erneuten Verhaftung am 6. Oktober 2009 weilte der Beschwerdeführer bis 20. Juni

2013.

in Untersuchungshaft und im (teilweise vorzeitigen) Strafvollzug. Am 11. September

2013.

wurde er wieder verhaftet und weilte bis 9. September 2014 in

Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug.

Während seiner Anwesenheit in der Schweiz erwirkte der

Beschwerdeführer folgende strafrechtliche Verurteilungen:

- Strafbefehl

der Bezirksanwaltschaft C vom 15. Dezember 2003 (mehrfacher Diebstahl,

Betrug, Urkundenfälschung, Hehlerei, Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte; Gefängnisstrafe von 3 Monaten, bedingt vollziehbar

mit einer Probezeit von zwei Jahren).

- Strafbefehl

des Untersuchungsamts D vom 20. Januar 2004 (Diebstahl, Tätlichkeiten;

Gefängnisstrafe von 5 Wochen, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 3 Jahren,

und einer Busse von Fr. 30.-).

- Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft E vom 16. Juni 2005 (mehrfacher Diebstahl, SVG-Delikte;

unbedingte Gefängnisstrafe von 3 Monaten und einer Busse von Fr. 300.-).

- Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft F vom 15. Dezember 2005 (unvollendet versuchter

Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch; unbedingte Gefängnissstrafe von

90.

Tagen).

- Urteil

des Bezirksgerichts G vom 11. März 2008 (gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl,

mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, Widerhandlung gegen

das Betäubungsmittelgesetz; unbedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer

Busse von Fr. 300.-).

- Urteil

des Bezirksgerichts L vom 6. Oktober 2011 (mehrfacher gewerbs- und bandenmässiger

Diebstahl und mehrfacher Versuch hierzu, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher

Hausfriedensbruch, SVG-Delikte; unbedingte Freiheitsstrafe von 4 Jahren).

- Strafbefehl

des Untersuchungsamtes H vom 14. Februar 2012 (einfache Körperverletzung;

unbedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.-).

- Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2012 (Gehilfenschaft zu Diebstahl,

Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, SVG-Delikte; unbedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen

zu Fr. 40.-).

Mit Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober

2004.

und 20. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner

fortdauernden Straffälligkeit verwarnt; gleichzeitig wurden ihm für den Fall

erneuter gerichtlicher Bestrafung schwerer wiegende fremdenpolizeiliche

Massnahmen angedroht.

Mit Urteil des Bezirksgerichts J vom 14. Juli 2014

wurde der Beschwerdeführer erneut wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher

Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs mit einer unbedingten

Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft. Ab 11. September 2013 weilte der

Beschwerdeführer in Untersuchungshaft und trat am 6. Januar 2014 vorzeitig

den Strafvollzug an. Am 9. September 2014 wurde er aus dem vorzeitigen

Strafvollzug in der Strafanstalt K entlassen.

3.4

Ein

Widerrufsgrund der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers im Sinn von

Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG liegt ohne Zweifel vor, da er mehrmals

zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (insbesondere mit dem

Urteil des Bezirksgerichts L vom 6. Oktober 2011). Dies wird vom

Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift auch explizit eingeräumt. Zu prüfen

bleibt dahingegen die Verhältnismässigkeit des Widerrufs.

3.5

Was

erstens die Schwere und Schuld bezüglich der vom Beschwerdeführer begangenen

Straftaten anbelangt, so hat er im Erwachsenenalter zwischen 2003 und 2014

zahlreiche Straftaten begangen, worunter sich vor allem Vermögensdelikte

(Diebstahl), aber auch einige Gewaltdelikte (Gewalt gegen Behörden und Beamte,

Tätlichkeiten, einfach Körperverletzung) befinden. Es liegen mindestens zwei

schwere (mehrjährige) Verurteilungen vor (Urteil des Bezirksgerichts G vom 11. März

2008, gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung,

mehrfacher Hausfriedensbruch, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz;

unbedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Busse von Fr. 300.-;

Urteil des Bezirksgerichts L vom 6. Oktober 2011, mehrfacher gewerbs- und

bandenmässiger Diebstahl und mehrfacher Versuch hierzu, mehrfache Sachbeschädigung,

mehrfacher Hausfriedensbruch, SVG-Delikte; unbedingte Freiheitsstrafe von 4

Jahren). Mit seiner jüngsten Tat hat der Beschwerdeführer erneut

gewerbsmässigen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und mehrfachen

Hausfriedensbruch begangen; er wurde deswegen zu einer unbedingten

Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft (Urteil des Bezirksgerichts J vom 14. Juli

2014).

Dem Urteil des Bezirksgerichts L vom 6. Oktober 2011

kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer zwischen Oktober 2007 und

Januar 2008 zusammen mit mehreren Mittätern drei Ladendiebstähle und zwei

Einbruchdiebstähle in Autogaragen beging und dabei eine zielgerichtete

Vorgehensweise an den Tag legte. Im Zeitraum nach der Verurteilung durch das

Bezirksgericht G vom 11. März 2008 und dem teilweisen Vollzug der Strafe

verübte der Beschwerdeführer bis zur erneuten Verhaftung im Juni 2009 erneut

sechs weitere vollendete und je einen versuchten Einbruch- und Ladendiebstahl.

Dabei wurden teure Personenwagen im Deliktsbetrag von rund Fr. 1'700'000

erbeutet. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer lediglich zehn

Monate vorher mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten belegt

und nur gerade zwei Monate vorher aus dem Strafvollzug entlassen wurde, sei

dessen Verhalten als "absolut unverfroren und dreist" zu bezeichnen.

Die Deliktssumme von mehr als Fr. 2'700'000.- sei sehr hoch. Die Mittäter

seien planmässig und äusserst professionell vorgegangen und hätten in ihren

Taten eine krasse Geringschätzung bzw. mangelnden Respekt gegenüber fremdem

Eigentum und der Privatsphäre Dritter offenbart. In objektiver Hinsicht sei das

Verschulden des Beschwerdeführers als mittelschwer zu qualifizieren. Der

Beschwerdeführer habe mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen Motiven

gehandelt. Er habe sich auch nicht in einer finanziellen Notlage befunden, da

er entweder Sozialhilfe bezogen oder sogar temporär als … gearbeitet habe. Zwar

sei die nicht leichte Kindheit und Jugendzeit des Beschuldigten leicht strafmindernd

zu berücksichtigen; die fünf teilweise einschlägigen Vorstrafen fielen markant

straferhöhend ins Gewicht, ebenso der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach

der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug während laufender Probezeit

erneut massiv delinquiert habe.

Insgesamt zeigt sich, dass der Beschwerdeführer in seinem

Erwachsenenalter eine hohe kriminelle Energie aufzeigte und eine auffällig hohe

Rückfälligkeit bezüglich der Begehung schwerwiegender Vermögensdelikte

aufweist. Die verschiedenen Freiheitsstrafen und die zwei ausländerrechtlichen

Verwarnungen haben offensichtlich keinen Warn- oder Abschreckungseffekt zu

erzeugen vermocht; im Gegenteil wurde der Beschwerdeführer nach den ersten Freiheitsstrafen

in noch schwerwiegenderem Masse straffällig als zuvor, was gegen ihn spricht

(vgl. auch BGr, 24. November 2011,2C_454/2011, E. 2.4; 28. Februar

2010,2C_839/2011, E. 3.1). Mit seinem Verhalten offenbart er insgesamt

eine erhebliche Uneinsichtigkeit und ein Unvermögen, sich an die hier geltende

Ordnung zu halten. Zusätzlich zu den Vermögensdelikten liegen mehrere

Gewaltdelikte (Gewalt gegen Behörden und Beamte, Tätlichkeiten, versuchte

einfache Körperverletzung) vor. Aufgrund des fehlenden Lerneffekts des

Beschwerdeführers muss mit weiteren Delikten gerechnet werden. Dieses

Rückfallrisiko kann umso weniger hingenommen werden, als die verübten Taten

schwerer wiegen (vgl. auch BGr, 6. Februar 2008,2C_488/2007, E. 2.2.2).

Zusammenfassend ergibt sich aus der Schwere der Taten, dem

nicht weit zurückliegenden Zeitpunkt der letzten Tat, des

Wiederholungskriteriums und des möglichen Rückfalls, dass der Beschwerdeführer

eine erhebliche Gefahr für die hiesige öffentliche Ordnung und Sicherheit

darstellt. Bei dieser Sachlage besteht ein grosses öffentliches Interesse, den

Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen.

3.6

Zu

berücksichtigen sind des Weiteren die privaten Interessen des

Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer befindet sich seit seinem 11.

Altersjahr in der Schweiz. Er konnte hier jedoch, wie bereits ausgeführt, in

beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht kaum Fuss fassen. Nach

abgeschlossener Grundschule absolvierte der Beschwerdeführer keine Lehre,

sondern absolvierte ein Praktikum im Detailhandel. Er arbeitete teilweise

temporär als Hilfsarbeiter, vor allem in der Baubranche, teilweise lebte er von

Sozialhilfe. Im Zusammenhang mit der unablässigen Begehung von

Einbruchdiebstählen häufte er enorme Schulden an. Gemäss Mitteilung der

Zentralen Inkassostelle des Obergerichts vom 21. Januar 2015 schuldet er

Gerichtskosten in der Höhe von mehr als Fr. 77'000.-. Des Weiteren musste

er nach eigenen Angaben wegen ausstehender Krankenkassenprämien und

Telefonrechnungen über einen Betrag von mindestens Fr. 3'000 bis 4'000.-

betrieben werden.

Einen grossen Teil der letzten zehn Jahre befand sich der

Beschwerdeführer in Untersuchungshaft und im Strafvollzug. Nicht zuletzt

deshalb beschränken sich seine sozialen Kontakte auf seine hier lebende Mutter

und seine Halbschwester. Gemäss eigenen Angaben hat er in der Schweiz einen

"nicht grossen Kollegenkreis". Er erwähnt zwar eine Schweizer

Freundin, macht aber hierzu keine näheren Angaben. Von einer erfolgreichen

beruflichen oder sozialen Integration kann somit insgesamt nicht ausgegangen

werden.

Bis zu seinem 11. Altersjahr lebte der Beschwerdeführer in

Serbien und hat somit einen prägenden Teil seiner Kindheit dort verbracht. Die

sozialen und kulturellen Verhältnisse in seinem Herkunftsland sind ihm somit

nicht unbekannt. Er spricht die Sprache zudem fliessend. Obwohl der

Beschwerdeführer seine Heimat aufgrund der ständigen Gefängnisaufenthalte in

den letzten Jahren nicht mehr besuchte und unklar ist, ob er in Serbien noch

Verwandte hat, ist davon auszugehen, dass er zumindest zu dort lebenden Bekannten

noch gewisse Kontakte pflegt. Unter diesen Umständen und angesichts des grossen

öffentlichen Interesses an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers ist es ihm

als jungem Erwachsenen zumutbar, in seinem Heimatland wieder neue soziale und

wirtschaftliche Grundlagen aufzubauen (vgl. z. B. auch BGr, 8. April 2014,2C_741/2013,

E. 3.3). Eine Stelle in den Bereichen, in welchen der Beschwerdeführer in

der Schweiz gearbeitet hat, insbesondere auf der Baubranche, sollte auch in

Serbien zu finden sein. Die hier erworbenen praktischen Berufskenntnisse

könnten bei der Wiedereingliederung in seinem Herkunftsland entgegenkommen.

Dass ihn in Serbien in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht schwierigere Verhältnisse

als in der Schweiz erwarten, macht seine Übersiedelung jedenfalls nicht unzumutbar.

4.

Es ergibt sich somit, dass der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers verhältnismässig ist und die

Beschwerdegegnerin diese zu Recht widerrufen hat. Bei der gegebenen Interessenlage

waren die Vorinstanzen auch nicht gehalten, aus Gründen der

Verhältnismässigkeit anstelle des (gänzlichen) Widerrufs der Anwesenheitsbewilligung

des Beschwerdeführers eine mildere Massnahme anzuordnen. Als solche sieht das

Gesetz die blosse Androhung des Widerrufs vor (Art. 96 Abs. 2 AuG), welche

aber im konkreten Fall bereits zweimal gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen

worden war. Eine erneute entsprechende Verwarnung wäre jedoch nur angezeigt,

wenn ein gänzlicher Bewilligungswiderruf (noch) unverhältnismässig erschiene,

was vorliegend wie dargelegt nicht der Fall ist. Die Beschwerde ist daher

abzuweisen.

5.

Der Vollständigkeit

halber sei festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde

nicht mehr auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November

1950.

(EMRK) oder auf Art. 13 BV beruft, welche die Achtung des Familien-

oder Privatlebens garantieren. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat,

lässt sich jedoch auch aus diesen Bestimmungen nichts zugunsten des Beschwerdeführers

ableiten. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Aussagen ledig, hat keine

Kinder (vgl. EGMR, 12. Juli 2001, K. u. T. gegen Finnland,

Nr. 25702/94, N. 150; Jens Meyer-Ladewig, EMRK Handkommentar, 3. A.,

Baden-Baden 2011, Art. 8 N. 49) und steht zu seiner hier lebenden

Mutter nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer vergleichbaren

intensiven Bindung (vgl. BGE 129 II 11, E. 2). Ein eheähnliches

Konkubinatsverhältnis ist aus den Akten nicht ersichtlich, auch wenn der

Beschwerdeführer geltend macht, eine Freundin zu haben. Ebenso wenig kann der

Beschwerdeführer aus dem Anspruch aus Achtung des Privatlebens nach Art. 8

EMRK bzw. Art. 13 BV etwas zu seinen Gunsten ableiten; es bestehen

abgesehen von der langen Anwesenheitsdauer keine überdurchschnittlichen sozialen

Vernetzungen (BGE 130 II 281; BGr, 22. November

2006,2A.500/2006, E. 2.3.2; BGr, 28. Oktober 2010,2C_125/2010,

E. 3.5). Im Gegenteil macht der Beschwerdeführer in seiner

Beschwerde geltend, keinen besonders grossen Freundeskreis zu haben.

6.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind

die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Diesem steht keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

7.

Die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz angesetzte

Frist zum Verlassen der Schweiz ist nunmehr abgelaufen. Es ist ihm deshalb eine

angemessene neue Frist anzusetzen (Art. 64d Abs. 1 AuG). Bei der Bemessung

ist zu berücksichtigen, dass eine besonders lange vorangehende Aufenthaltsdauer

in der Schweiz vorliegt. Aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls

erscheint eine Frist von vier Monaten ab Zustellung des vorliegenden Urteils

als angemessen.

8.

Falls gegen dieses Urteil Beschwerde ans Bundesgericht

erhoben wird und dieses einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen bzw.

aufschiebende Wirkung gutheisst, würde die Frist einstweilen dahinfallen und

mangels anderer Anordnungen mit der Zustellung eines abweisenden

bundesgerichtlichen Urteils neu zu laufen beginnen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Dem

Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist von 4 Monaten

ab Zustellung des vorliegenden Urteils angesetzt. Für den Fall eines Weiterzugs

an das Bundesgericht wird auf die Erwägungen verwiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Soweit diese nicht zulässig ist,

kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14

einzureichen.

7.

Mitteilung an …