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Entscheid

VB.2015.00247

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00247

8. März 2016Deutsch18 min

(URT.2016.17929)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

B, geb. 1949, bezog von der Sozialbehörde A (fortan:

Sozialbehörde) wirtschaftliche Hilfe. Infolge Vorbezug der AHV-Rente stellte

die Sozialbehörde die Sozialhilfeleistungen mit Beschluss vom 22. Oktober

2013 per 31. Mai 2013 ein (Disp.-Ziff. 1). Gleichzeitig verpflichtete

sie B, den Saldo des Sozialhilfekontos von Fr. 191.- zu seinen Lasten an

die Sozialbehörde zurückzuerstatten (Disp.-Ziff. 2) und hielt fest, dass

der beiliegende Klientenkontoauszug integrierender Bestandteil des Beschlusses

bilde (Disp.-Ziff. 3).

Erwägungen

II.

Dagegen erhob B mit Eingabe vom 12. November 2013 bzw.

25.

November 2013 Rekurs beim Bezirksrat C (fortan: Bezirksrat) und machte

geltend, dass er von der Gemeinde einen Betrag von Fr. 1'207.60 zugute

habe. Die Sozialbehörde verzichtete mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 auf

eine Vernehmlassung. Am 20. Juni 2014 reichte B weitere Unterlagen ein.

Mit Eingabe vom 25. Juni 2014 verzichtete die Sozialbehörde auf eine freigestellte

Stellungnahme. Der Bezirksrat setzte B mit Präsidialverfügung vom

25.

August 2014 Frist an, um schriftlich darzulegen, in welchen Punkten

und weshalb er den dem angefochtenen Entscheid beigelegten Klientenkontoauszug

bean­standet. B reichte am 2. September 2014 weitere Akten ein und stellte

sich auf den Standpunkt, dass er von der Sozialbehörde Fr. 2'851.30 zugute

habe. Mit Präsidialverfügung vom 9. September 2014 nahm der Bezirksrat vom

Eingang der Eingabe Vormerk und setzte der Sozialbehörde Frist zur Beantwortung

verschiedener Fragen. Am 8. Oktober reichte die Gemeinde ihre Antwort ein.

In seiner weiteren Eingabe vom 21. November 2014 hielt B an seinem Rekurs

fest, bezifferte seinen Anspruch jedoch neu mit Fr. 1'811.90. Mit

Präsidialverfügung vom 5. Januar 2015 setzte der Bezirksrat der Gemeinde

eine Frist von 30 Tagen, um schriftlich über den Verbleib der Kinderrente

Oktober 2012 im Betrag von Fr. 221.- Auskunft zu geben sowie die Belege

sämtlicher Barauszahlungen an B, der Überweisung von Fr. 430.55 an die

Krankenkasse und von Fr. 415.30 an die Versicherung D einzureichen. Für

den Fall der Säumnis wurde ein Entscheid aufgrund der Akten angedroht. Die

Gemeinde liess sich daraufhin nicht vernehmen.

Mit Beschluss vom 19. März 2015 hiess der Bezirksrat den

Rekurs gut und hob den Beschluss der Sozialbehörde vom 22. Oktober 2013

auf. Die Sozialbehörde wurde angewiesen, B den Betrag von Fr. 854.35 zu

überweisen (Disp.-Ziff. I.). Die Verfahrenskosten von Fr. 922.-

wurden der Gemeinde auferlegt.

III.

Die Sozialbehörde reichte am 20. April 2015 ein

Wiedererwägungsgesuch beim Bezirksrat ein und beantragte, der Beschluss vom

19.

März 2015 sei infolge offensichtlicher Unrichtigkeit in Wiedererwägung

zu ziehen, eventualiter sei das Schreiben dem Verwaltungsgericht als Rekurs

(recte: Beschwerde) weiterzuleiten. Der Bezirksrat überwies die Eingabe mit

Schreiben vom 21. April 2015 (Eingang: 28. April 2015) an das Verwaltungsgericht

und nahm gleichzeitig zur Beschwerde Stellung. B stellte am 8. Mai 2016

ein Fristerstreckungsgesuch, reichte in der Folge innert erstreckter Frist aber

keine Beschwerdeantwort ein. Die Sozialbehörde reichte am 26. Mai 2015

(Eingang: 4. Juni 2015) eine weitere Eingabe sowie als Beilage ein

Schreiben an die Sozialversicherungsanstalt Zürich betreffend Widerruf der

Abtretungserklärung ein. In ihrer Eingabe stellte sie den Antrag, der Entscheid

des Bezirksrates vom 19. März 2015 sei aufzuheben und ihr Beschluss vom

22.

Oktober 2013 zu bestätigen, alles unter Kostenfolge zulasten des

Bezirksrates. Die Parteien liessen sich danach nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Aufgrund

des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts und da kein Fall von grund­sätzlicher

Bedeutung vorliegt, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b

Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Zu prüfen

ist zunächst die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Diese stellt

eine Prozessvoraussetzung dar, die von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 21

N. 7).

2.2

Nach

§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur

Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson

berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung

haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-

oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen

Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind,

insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen

(lit. c). In diesem Zusammenhang ist auch die Legitimation zur Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 89 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu beachten (Bertschi,

Kommentar VRG, § 21 N. 3). Danach ist zur Beschwerde legitimiert, wer

vor Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme

erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass

besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Eine Gemeinde kann sich unter restriktiven

Bedingungen auf die in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnittene

allgemeine Legitimationsklausel berufen (zum Ganzen vgl. VGr, 28. Oktober

2015, VB.2015.00580, E. 1.2 mit Hinweisen).

Im Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer Weise in der

Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen und sollen daher gegen Entscheide,

die ihr Verwaltungshandeln in diesem Bereich einschränken, zur Wehr setzen

können (BGE 140 V 328 E. 6.5). In der Regel ist daher ihre Beschwerdelegitimation

gegeben. Sie kann jedoch verneint werden, wenn die präjudizielle Wirkung eines

Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich ist oder wenn ganz

unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann von

einem besonderen schutzwürdigen Interesse der Gemeinde nicht mehr gesprochen

werden, sondern es muss angenommen werden, dass es nur noch um die richtige

Rechtsanwendung geht, welche keine Legitimation begründet (BGE 140 V 328

E. 6.6).

2.3

Vorliegend

ist nur eine geringe Forderung streitig, sodass nicht von einem wesentlichen

finanziellen Eingriff gesprochen werden kann. Indessen sind Fragestellungen in

beweisrechtlicher Hinsicht zu beurteilen, welchen über den aktuellen Fall

hinaus Bedeutung zukommen kann. Die Beschwerdelegitimation der Gemeinde ist

daher zu bejahen. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

3.

Es stellt sich die Frage, ob auf das mit Eingabe vom

26.

Mai 2015 – und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist – gestellte

Begehren der Beschwerdeführerin einzutreten ist. Grundsätzlich können Anträge

nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr erweitert werden (Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 52 N. 26, § 23 N. 16). Nachdem die

Beschwerdeführerin jedoch bereits mit dem bei der Vorinstanz als

Wiedererwägungsgesuch eingereichten und dem Verwaltungsgericht als Beschwerde

weitergeleiteten Schreiben sinngemäss die Aufhebung des bezirksrätlichen

Beschlusses verlangt hatte, liegt im Antrag vom 26. Mai 2015, wonach der

Entscheid des Bezirksrates aufzuheben und ihr Beschluss vom 22. Oktober

2013.

zu bestätigen sei, kein darüber hinausgehendes Begehren.

4.

4.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen

kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch

auf wirtschaftliche Hilfe. Gemäss § 27 Abs. 1 lit. a SHG kann

rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe unter anderem dann ganz oder

teilweise zurückgefordert werden, wenn der Sozialhilfeempfänger rückwirkend

Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von anderen Dritten

erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten

wirtschaftlichen Hilfe. Der Rückerstattungsgrund vom § 27 Abs. 1

lit. a SHG setzt eine sachliche und zeitliche Kongruenz beider Leistungen

voraus (VGr, 20. Oktober 2014, VB.2014.00315, E. 2.2).

4.2

Nach

§ 32 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV)

ist die Fürsorgebehörde verpflichtet, für jeden Hilfsfall chronologisch

geordnete Akten und ein individuelles Konto zu führen. Darauf sind alle den

jeweiligen Klienten betreffenden Einnahmen und Ausgaben zu buchen.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführerin hielt in ihrem Beschluss fest, der Beschwerdegegner sei bis

Ende Mai 2013 unterstützt worden. Per 30. April 2013 habe sich aufgrund

der Nachzahlungen der Zusatzleistungen ein Saldo zu seinen Gunsten in der Höhe

von Fr. 2'616.05 ergeben. Dieses Guthaben sei dem Beschwerdegegner mit der

Akontozahlung von Fr. 1'000.- am 25. April 2013 und der Überweisung

vom 24. Mai 2013 über Fr. 1'837.05 weitergeleitet worden. Damit sei

ihm allerdings etwas zu viel ausbezahlt worden. Mit der Rückerstattung von

Fr. 191.- an die Gemeinde werde das Sozialhilfekonto ausgeglichen sein.

5.2

Die

Vorinstanz erwog, gemäss dem von der Beschwerdeführerin geführten Klientenkonto

seien IV-Renten von insgesamt Fr. 8'072.- eingegangen. Demgegenüber gehe

aus dem vom Beschwerdegegner eingereichten Schreiben der

Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich vom 13. August 2013 hervor, dass

diese im selben Zeitraum (1. Juni 2012 – 31. Mai 2013) Renten der IV

in der Höhe von Fr. 8'293.- an die Beschwerdeführerin überwiesen habe

(Fr. 9'288.- abzüglich Rente und Kinderrente Juni 2012 von Fr. 774.-

und abzüglich Kinderrente Januar 2013 von Fr. 221.- [diese sei direkt an

den Beschwerdegegner ausbezahlt worden]). Die daraus resultierende Differenz

von Fr. 221.- erkläre sich mit der Kinderrente Oktober 2012, die weder auf

dem Klientenkonto noch auf dem Konto des Beschwerdegegners bei der Bank E

eingegangen sei. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin mit Präsidialverfügung

vom 5. Januar 2015 aufgefordert worden, schriftlich über den Verbleib der

Kinderrente von Oktober 2012 Auskunft zu geben. Dieser Aufforderung sei die

Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, weshalb aufgrund der Akten davon auszugehen

sei, dass die Kinderrente von Fr. 221.- nicht auf dem Klientenkonto des

Beschwerdegegners eingegangen sei, dies obwohl die Parteien vereinbart hatten,

dass die IV-Renten direkt an die Beschwerdeführerin ausbezahlt würden. Weiter

sei festzustellen, dass die SVA Zürich im September 2013 im Zusammenhang mit

der Rentenerhöhung per 2013 einen Betrag von Fr. 30.- an die

Beschwerdeführerin überwiesen habe. Damit beliefen sich die in der Zeit vom

1.

Juni 2012 bis 31. Mai 2013 auf dem Klientenkonto des Beschwerdegegners

eingegangenen Renten der IV auf insgesamt Fr. 8'102.- (Fr. 9'288.-

abzgl. Rente und Kinderrente Juni 2012 von Fr. 774.-, abzgl. Kinderrente

Januar 2013 von Fr. 221.-, abzgl. Kinderrente Oktober 2012 von

Fr. 221.-, zzgl. Fr. 30.-). Des Weiteren habe die SVA Zürich

Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 28'616.- sowie Krankheitskosten von

total Fr. 1'725.50 an die Beschwerdeführerin überwiesen. Im Ergebnis habe

die SVA Zürich somit total Fr. 38'443.50 an die Beschwerdeführerin

ausbezahlt (IV-Renten von Fr. 8'102.- zzgl. Zusatzleistungen von

Fr. 28'616.- zzgl. Krankheitskosten von Fr. 1'725.50). Die Arbeitslosenkasse F

habe zudem Fr. 7'417.95 an die Beschwerdeführerin überwiesen. Die Einnahmen

der Beschwerdeführerin hätten sich demnach auf Fr. 45'861.45 (SVA Zürich

Fr. 38'443.50 zzgl. Arbeitslosenkasse F Fr. 7'417.95) belaufen.

Diesen Einnahmen stehen gemäss Vorinstanz Auszahlungen an

den Beschwerdegegner von total Fr. 45'228.10 entgegen, welche sich aus

Überweisungen von insgesamt Fr. 43'010.30 auf das Konto des

Beschwerdegegners bei der Bank G bzw. bei der Bank E sowie – vom

Beschwerdegegner anerkannten – Barzahlungen von Fr. 2'217.80 zusammensetzen.

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zahlungen der Krankenversicherungsprämie

des Monats Februar 2013 von Fr. 430.55 und der Prämie der Haushaltsversicherung

(recte wohl: Hausrats-/Haftpflichtversicherung) von Fr. 415.30 hat die

Vorinstanz mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe für diese Zahlungen

trotz entsprechender Aufforderung keine Belege eingereicht, nicht

berücksichtigt. Daraus resultiere ein Saldo zugunsten des Beschwerdegegners von

Fr. 633.35. Hinzuzurechnen sei die fehlende Kinderrente von Oktober 2012

in der Höhe von Fr. 221.-. Da diese Kinderrente vereinbarungsgemäss direkt

auf das Klientenkonto hätte eingehen sollen, sei das Fehlen dieser Rente der

Beschwerdeführerin anzulasten. Die Beschwerdeführerin habe daher dem Beschwerdegegner

insgesamt Fr. 854.35 (Fr. 633.35 zzgl. Fr. 221.-) zu überweisen.

5.3

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen,

dass sie die Bezahlung der Krankenversicherungsprämie von Februar 2013 und die Prämie

der Haftpflicht-/Hausratversicherung nicht nachgewiesen habe. Sie habe auf eine

Vernehmlassung verzichtet, da diese Zahlungen aus dem eingereichten Kontoauszug

hervorgehen würden. Mit der Einreichung des vollständigen Zahlungsjournals sei

sie ihrer Beweispflicht nachgekommen und habe nicht weitere Beweise wie

Originalrechnungen einlegen müssen. Die Klientenbuchhaltung werde automatisiert

erstellt und neben der Verbuchung im Klientenkonto auch bei der der

Finanzbuchhaltung verbucht (doppelte Buchhaltung). Die Klientenbuchhaltung sei

daher hieb- und stichfest und es sei ausgeschlossen, dass das Sozialamt Rechnungen

verbuche, welche effektiv gar nicht gebucht worden seien. Der Kontoauszug des

Sozialamtes sei ein Beweismittel, welches nur dann an Wert verliere, wenn der

Sozialhilfebezüger höhergestellte Beweismittel einreiche. Eine einfache Parteiaussage

besitze demgegenüber keinen Beweiswert. Bewiesen habe der Beschwerdeführer

seine Forderungen zu keiner Zeit, weshalb der vorinstanzliche Entscheid

Beweisrecht verletze und willkürlich sei. Hinsichtlich der Kinderrente von

Oktober 2012 rügt die Beschwerdeführerin eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung

durch die Vorinstanz.

6.

6.1

Im

Verwaltungsverfahren und damit auch im Sozialhilferecht gilt grundsätzlich das

Untersuchungsprinzip (§ 7 Abs. 1 VRG), welches die Behörden von Amtes

wegen dazu verpflichtet, für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die behördliche Untersuchungspflicht

wird jedoch insoweit relativiert, als die Verfahrensbeteiligten im Rahmen von

§ 7 Abs. 2 VRG einer Mitwirkungspflicht unterliegen (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 7 N. 10).

6.2

Nach einem

allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz obliegt es derjenigen Partei,

welche aus einem bestehenden Sachverhalt Rechte ableiten will, den Beweis dafür

zu erbringen und die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGr, 15. Januar

2014,8C_851/2013, E. 4.2). Auszugehen ist von der ordentlichen Beweislastverteilung

gemäss Art. 8 ZGB. Entsprechend obliegt der Gemeinde bei der

Geltendmachung einer Rückerstattungsforderung (als belastende Verfügung) auch

die Beweisführungslast (Plüss, § 7 N. 6; siehe auch Rudolf

Ursprung/Dorothea Riedi Hunold, Verfahrensgrundsätze und

Grundrechtsbeschränkungen in der Sozialhilfe, ZBl 116/2015

S. 403 ff., S. 413). Ausserdem trifft die Gemeinde die

Beweislast für die Höhe der effektiv geleisteten Hilfe. Den Hilfeempfänger

trifft insoweit eine Mitwirkungspflicht, als es ihm zuzumuten ist, den Erhalt

einzelner Zahlungen spezifisch zu bestreiten. Für solchermassen im Einzelnen

bestrittene Zahlungen bleibt es bei der Nachweispflicht der Gemeinde. So sind umstrittene

Zahlungen an den Hilfeempfänger durch einen geeigneten Zahlungsbeleg zu

dokumentieren (VGr, 28. Januar 2016, VB.2013.00227, E. 3.2,

E. 3.7).

6.3

Gemäss

§ 7 Abs. 4 Satz 1 VRG würdigt die Verwaltungsbehörde das

Ergebnis der Untersuchung, die sie von Amtes wegen und/oder unter Mitwirkung

der Beteiligten durchgeführt hat, frei. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

bedeutet, dass alleine die Überzeugung der entscheidenden Behörde massgebend

dafür ist, ob eine bestimmte Tatsache aufgrund des bestehenden Beweismaterials

als eingetreten zu betrachten ist oder nicht. Die Entscheidinstanz hat im

Rahmen der Beweiswürdigung darüber zu befinden, welchen Sachverhalt sie – vor

dem Hintergrund des konkreten Beweismasses (vorbehältlich abweichender

Regelungen ist grundsätzlich der volle Beweis erforderlich) – als erstellt

erachtet und wie dieser rechtlich zu würdigen ist (Plüss, § 7

N. 136 ff.).

7.

7.1

Der

Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach sie mit der Einreichung des vollständigen

Zahlungsjournals ihrer Beweispflicht nachgekommen und trotz entsprechender Aufforderung

in der Präsidialverfügung des Bezirksrats keine weiteren Beweise wie Originalrechnungen

habe einlegen müssen, ist nicht zu folgen. Wie vorstehend dargelegt, wird das

Untersuchungsprinzip durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert

(vorn E. 6.1). Im Rechtsmittelverfahren ist die Gemeinde aufgrund ihrer

Parteistellung mitwirkungspflichtig (vgl. auch VGr, 28. Januar 2016,

VB.2013.00227, E. 3.2), und es obliegt ihr bei der Geltendmachung der

Rückerstattungsforderung die Beweisführungslast (vorn E. 6.2). Vor diesem

Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Zahlungsjournal

bzw. den Klientenkontoauszug als nicht rechtsgenügender Beweis erachtet und die

Gemeinde mittels Präsidialverfügung vom 5. Januar 2015 zur Einreichung von

Original­belegen für die geltend gemachte Begleichung der

Krankenversicherungsprämie und der Hausrats-/Haftpflichtversicherungsprämie verpflichtet

hat.

7.2

Die

Beschwerdeführerin wurde durch die Vorinstanz unmissverständlich auf ihre Mitwirkungspflicht

hingewiesen und über die Säumnisfolgen im Unterlassungsfall aufgeklärt. Sodann

erweist sich die im konkreten Fall auferlegte Mitwirkungspflicht als zumutbar.

Die ungenügende Mitwirkung durfte demnach im Rahmen der Beweiswürdigung gemäss

§ 7 Abs. 4 VRG berücksichtigt werden (vorn E. 6.3; Plüss,

§ 7 N. 111, N. 152 f.). Nachdem die Gemeinde auf die

Verfügung nicht reagiert hatte, ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz

darauf schloss, die Zahlungen seien nicht hinreichend belegt und daher bei der

Schlussabrechnung nicht zu berücksichtigen. Insbesondere liegt darin – entgegen

der Beschwerdeführerin – keine willkürliche Beweiswürdigung (vgl. Plüss,

§ 7 N. 136 ff. m. w. H.). Sodann stellt sich

die Beschwerdeführerin zu Unrecht auf den Standpunkt, es liege eine Konstellation

vor, welche zu einer Umkehr der Beweislast führe. Eine Beweislastumkehr ist

angezeigt, wenn eine beweisbelastete Partei eine gesetzliche Vermutung widerlegt,

oder wenn sie einen Beweis aus Gründen nicht erbringen kann, die nicht von ihr,

sondern von der Behörde zu verantworten sind (Plüss, § 7 N. 161; BGE

138.

V 218). Nachdem der Beschwerdegegner gar nicht geltend gemacht hatte, dass

er die strittigen Rechnungen selber bezahlt habe, ist zudem dem Vorbringen der

Beschwerdeführerin, der Klient müsse mittels Urkunden wie Postquittungen oder

Bankbelegen beweisen, dass er eine Rechnung tatsächlich bezahlt habe, von

vornherein nicht zu folgen.

7.3

Mit Bezug

auf die Kinderrente Oktober 2012 bringt die Beschwerdeführerin vor, es hätte an

der Vorinstanz gelegen, den Sachverhalt aufzuklären und bei der SVA Zürich anzufragen,

ob die Rente tatsächlich nicht ausbezahlt bzw. an wen die Rente ausbezahlt worden

sei. Nachdem die strittige Zahlung vereinbarungsgemäss auf dem Klientenkonto

hätte eingehen sollen und die Gemeinde trotz Aufforderung in der

Präsidialverfügung es unterlassen hat, über den Verbleib der Rente Auskunft zu

geben, ist es aufgrund der dargelegten Verfahrensgrundsätzen nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz die fehlende Kinderrente von Oktober 2012 der

Beschwerdeführerin angelastet hat. Dass diese – wie die Beschwerdeführerin

geltend macht – dem Kind zusteht und diesem von Sozialamt weitergeleitet würde,

sollte sie tatsächlich ausbezahlt werden, ändert nichts daran. Dasselbe gilt

für das Vorbringen, mit dem Fallabschluss würden sämtliche Abtretungen des

Sozialamtes von Amtes wegen gelöscht.

8.

8.1

Die

Gemeinde reichte indessen im vorliegenden Beschwerdeverfahren erstmals die von

der Vorinstanz mittels Präsidialverfügung vom 5. Januar 2015 angeforderten

Belege für die Zahlung der Hausrats-/Haftpflichtversicherungsprämie zuhanden

der Versicherung D im Betrag von Fr. 415.30, der Krankenversicherungsprämie

für Februar 2013 zuhanden der Versicherung H im Betrag von Fr. 430.55

sowie die Überweisung der Kinderrente von Oktober 2012 an den Beschwerdegegner

auf das Konto bei der Bank G im Betrag von Fr. 221.- ein.

8.2

Neue

Beweismittel sind im Verfahren vor Verwaltungsgericht grundsätzlich uneingeschränkt

zulässig (§ 20a Abs. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 VRG).

Dass es der Gemeinde ohne Weiteres möglich gewesen wäre, diese bereits im

Rekursverfahren vorzulegen, ändert nichts daran. Dieser Umstand ist indessen im

Rahmen der Kostenverlegung zu berücksichtigen (nachfolgend E. 9). Die

Belege für die erfolgten Zahlungen sind demzufolge als neue Beweismittel

zulässig und im vorliegenden Verfahren entsprechend zu würdigen. Demnach gelten

die Ausgaben der Gemeinde zugunsten des Beschwerdegegners im Betrag von Fr. 415.30

(Prämie der Haftpflicht-/Hausratsversicherung) und Fr. 430.55 (Krankenversicherungsprämie

des Monats Februar 2013) als belegt. Sodann hat die Beschwerdeführerin mittels

einer Bestätigung der SVA Zürich den Nachweis erbracht, dass die Kinderrente

Oktober 2012 im Betrag von Fr. 221.- direkt dem Beschwerdegegner auf sein

Konto bei der Bank G überwiesen worden ist.

8.3

Ausgehend

von der vorinstanzlichen Berechnung, wonach sich die Einnahmen auf Fr. 45'861.45

und die Ausgaben auf Fr. 45'228.10 belaufen, ergeben sich unter Berücksichtigung

der neu beigebrachten Beweismittel somit zusätzlich zu berücksichtigende Ausgaben

von Fr. 845.85 (Fr. 430.55 + Fr. 415.30), woraus ein Saldo von

Fr. 212.50 zugunsten der Beschwerdeführerin resultiert. Der in der vorinstanzlichen

Berechnung zusätzlich zugunsten des Beschwerdegegners berücksichtigte Betrag

von Fr. 221.- (Kinderrente Oktober 2012) ist, nachdem die Beschwerdeführerin

im vorliegenden Verfahren nachgewiesen hat, dass die Rente entgegen der

Vereinbarung direkt an den Beschwerdegegner bezahlt worden ist, hiervon nicht

in Abzug zu bringen. Zu berücksichtigen ist indessen, dass der resultierende

Betrag von Fr. 212.50 das in der erstinstanzlichen Verfügung auf

Fr. 191.- festgesetzte Guthaben zugunsten der Beschwerdeführerin übersteigt.

Hierbei fällt auf, dass die Differenz von Fr. 21.50 mit den unterschiedlichen

Angaben der Parteien zu den Barauszahlungen an den Beschwerdegegner korreliert.

Während der Beschwerdegegner Barauszahlungen von Fr. 2'217.80 anerkannt

hat, ist die Beschwerdeführerin von Barauszahlungen von Fr. 2'196.30

ausgegangen. Die Vorinstanz hat auf die höheren Angaben des Beschwerdegegners

abgestellt (vorn E. 5.2). Unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin

zu den Barauszahlungen erweist sich der gemäss erstinstanzlichem Beschluss auf

Fr. 191.- zulasten des Beschwerdegegners festgesetzte Saldo als korrekt.

Demnach ist der Beschwerdegegner in Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten,

der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 191.- zu überweisen.

9.

9.1

Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligten die Kosten in der Regel

entsprechend ihrem Unterliegen. Kosten allerdings, die ein Beteiligter durch Verletzung

von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen solcher

Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte geltend

machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden

(vgl. auch Plüss, § 13 N. 55).

9.2

Mit der

Korrektur der Rückerstattungsforderung um Fr. 1'045.35 bzw. der

Feststellung eines Saldos von Fr. 191.- zu ihren Gunsten obsiegt die

Beschwerdeführerin. Allerdings ist ihr Obsiegen darauf zurückzuführen, dass sie

der bereits im vorinstanzlichen Verfahren mittels Präsidialverfügung erfolgten

Aufforderung zur Einreichung von Belegen erst im vorliegenden Verfahren

nachgekommen ist. Triftige Gründe hierfür kann sie nicht geltend machen. Unter

diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens

vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Gleichzeitig besteht kein Anlass,

von der vorinstanzlichen Kostenverlegung abzuweichen. Parteientschädigungen wurden

keine beantragt.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer I. des Beschlusses des Bezirksrats

vom 19. März 2015 aufgehoben. Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses der

Sozialbehörde vom 22. Oktober 2013 wird bestätigt und der Beschwerdegegner

verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft

dieses Urteils den Betrag von Fr. 191.- zu überweisen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 900.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an