VB.2015.00247
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00247
8. März 2016Deutsch18 min
(URT.2016.17929)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00247
Urteil
der Einzelrichterin
vom 8. März 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Corine Vogel.
In Sachen
Gemeinde A, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B, geb. 1949, bezog von der Sozialbehörde A (fortan:
Sozialbehörde) wirtschaftliche Hilfe. Infolge Vorbezug der AHV-Rente stellte
die Sozialbehörde die Sozialhilfeleistungen mit Beschluss vom 22. Oktober
2013 per 31. Mai 2013 ein (Disp.-Ziff. 1). Gleichzeitig verpflichtete
sie B, den Saldo des Sozialhilfekontos von Fr. 191.- zu seinen Lasten an
die Sozialbehörde zurückzuerstatten (Disp.-Ziff. 2) und hielt fest, dass
der beiliegende Klientenkontoauszug integrierender Bestandteil des Beschlusses
bilde (Disp.-Ziff. 3).
Erwägungen
II.
Dagegen erhob B mit Eingabe vom 12. November 2013 bzw.
25.
November 2013 Rekurs beim Bezirksrat C (fortan: Bezirksrat) und machte
geltend, dass er von der Gemeinde einen Betrag von Fr. 1'207.60 zugute
habe. Die Sozialbehörde verzichtete mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 auf
eine Vernehmlassung. Am 20. Juni 2014 reichte B weitere Unterlagen ein.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2014 verzichtete die Sozialbehörde auf eine freigestellte
Stellungnahme. Der Bezirksrat setzte B mit Präsidialverfügung vom
25.
August 2014 Frist an, um schriftlich darzulegen, in welchen Punkten
und weshalb er den dem angefochtenen Entscheid beigelegten Klientenkontoauszug
beanstandet. B reichte am 2. September 2014 weitere Akten ein und stellte
sich auf den Standpunkt, dass er von der Sozialbehörde Fr. 2'851.30 zugute
habe. Mit Präsidialverfügung vom 9. September 2014 nahm der Bezirksrat vom
Eingang der Eingabe Vormerk und setzte der Sozialbehörde Frist zur Beantwortung
verschiedener Fragen. Am 8. Oktober reichte die Gemeinde ihre Antwort ein.
In seiner weiteren Eingabe vom 21. November 2014 hielt B an seinem Rekurs
fest, bezifferte seinen Anspruch jedoch neu mit Fr. 1'811.90. Mit
Präsidialverfügung vom 5. Januar 2015 setzte der Bezirksrat der Gemeinde
eine Frist von 30 Tagen, um schriftlich über den Verbleib der Kinderrente
Oktober 2012 im Betrag von Fr. 221.- Auskunft zu geben sowie die Belege
sämtlicher Barauszahlungen an B, der Überweisung von Fr. 430.55 an die
Krankenkasse und von Fr. 415.30 an die Versicherung D einzureichen. Für
den Fall der Säumnis wurde ein Entscheid aufgrund der Akten angedroht. Die
Gemeinde liess sich daraufhin nicht vernehmen.
Mit Beschluss vom 19. März 2015 hiess der Bezirksrat den
Rekurs gut und hob den Beschluss der Sozialbehörde vom 22. Oktober 2013
auf. Die Sozialbehörde wurde angewiesen, B den Betrag von Fr. 854.35 zu
überweisen (Disp.-Ziff. I.). Die Verfahrenskosten von Fr. 922.-
wurden der Gemeinde auferlegt.
III.
Die Sozialbehörde reichte am 20. April 2015 ein
Wiedererwägungsgesuch beim Bezirksrat ein und beantragte, der Beschluss vom
19.
März 2015 sei infolge offensichtlicher Unrichtigkeit in Wiedererwägung
zu ziehen, eventualiter sei das Schreiben dem Verwaltungsgericht als Rekurs
(recte: Beschwerde) weiterzuleiten. Der Bezirksrat überwies die Eingabe mit
Schreiben vom 21. April 2015 (Eingang: 28. April 2015) an das Verwaltungsgericht
und nahm gleichzeitig zur Beschwerde Stellung. B stellte am 8. Mai 2016
ein Fristerstreckungsgesuch, reichte in der Folge innert erstreckter Frist aber
keine Beschwerdeantwort ein. Die Sozialbehörde reichte am 26. Mai 2015
(Eingang: 4. Juni 2015) eine weitere Eingabe sowie als Beilage ein
Schreiben an die Sozialversicherungsanstalt Zürich betreffend Widerruf der
Abtretungserklärung ein. In ihrer Eingabe stellte sie den Antrag, der Entscheid
des Bezirksrates vom 19. März 2015 sei aufzuheben und ihr Beschluss vom
22.
Oktober 2013 zu bestätigen, alles unter Kostenfolge zulasten des
Bezirksrates. Die Parteien liessen sich danach nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Aufgrund
des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts und da kein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b
Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Zu prüfen
ist zunächst die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Diese stellt
eine Prozessvoraussetzung dar, die von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 21
N. 7).
2.2
Nach
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur
Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson
berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-
oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen
Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind,
insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen
(lit. c). In diesem Zusammenhang ist auch die Legitimation zur Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 89 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu beachten (Bertschi,
Kommentar VRG, § 21 N. 3). Danach ist zur Beschwerde legitimiert, wer
vor Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass
besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Eine Gemeinde kann sich unter restriktiven
Bedingungen auf die in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnittene
allgemeine Legitimationsklausel berufen (zum Ganzen vgl. VGr, 28. Oktober
2015, VB.2015.00580, E. 1.2 mit Hinweisen).
Im Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer Weise in der
Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen und sollen daher gegen Entscheide,
die ihr Verwaltungshandeln in diesem Bereich einschränken, zur Wehr setzen
können (BGE 140 V 328 E. 6.5). In der Regel ist daher ihre Beschwerdelegitimation
gegeben. Sie kann jedoch verneint werden, wenn die präjudizielle Wirkung eines
Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich ist oder wenn ganz
unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann von
einem besonderen schutzwürdigen Interesse der Gemeinde nicht mehr gesprochen
werden, sondern es muss angenommen werden, dass es nur noch um die richtige
Rechtsanwendung geht, welche keine Legitimation begründet (BGE 140 V 328
E. 6.6).
2.3
Vorliegend
ist nur eine geringe Forderung streitig, sodass nicht von einem wesentlichen
finanziellen Eingriff gesprochen werden kann. Indessen sind Fragestellungen in
beweisrechtlicher Hinsicht zu beurteilen, welchen über den aktuellen Fall
hinaus Bedeutung zukommen kann. Die Beschwerdelegitimation der Gemeinde ist
daher zu bejahen. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
3.
Es stellt sich die Frage, ob auf das mit Eingabe vom
26.
Mai 2015 – und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist – gestellte
Begehren der Beschwerdeführerin einzutreten ist. Grundsätzlich können Anträge
nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr erweitert werden (Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 52 N. 26, § 23 N. 16). Nachdem die
Beschwerdeführerin jedoch bereits mit dem bei der Vorinstanz als
Wiedererwägungsgesuch eingereichten und dem Verwaltungsgericht als Beschwerde
weitergeleiteten Schreiben sinngemäss die Aufhebung des bezirksrätlichen
Beschlusses verlangt hatte, liegt im Antrag vom 26. Mai 2015, wonach der
Entscheid des Bezirksrates aufzuheben und ihr Beschluss vom 22. Oktober
2013.
zu bestätigen sei, kein darüber hinausgehendes Begehren.
4.
4.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen
kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch
auf wirtschaftliche Hilfe. Gemäss § 27 Abs. 1 lit. a SHG kann
rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe unter anderem dann ganz oder
teilweise zurückgefordert werden, wenn der Sozialhilfeempfänger rückwirkend
Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von anderen Dritten
erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten
wirtschaftlichen Hilfe. Der Rückerstattungsgrund vom § 27 Abs. 1
lit. a SHG setzt eine sachliche und zeitliche Kongruenz beider Leistungen
voraus (VGr, 20. Oktober 2014, VB.2014.00315, E. 2.2).
4.2
Nach
§ 32 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV)
ist die Fürsorgebehörde verpflichtet, für jeden Hilfsfall chronologisch
geordnete Akten und ein individuelles Konto zu führen. Darauf sind alle den
jeweiligen Klienten betreffenden Einnahmen und Ausgaben zu buchen.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführerin hielt in ihrem Beschluss fest, der Beschwerdegegner sei bis
Ende Mai 2013 unterstützt worden. Per 30. April 2013 habe sich aufgrund
der Nachzahlungen der Zusatzleistungen ein Saldo zu seinen Gunsten in der Höhe
von Fr. 2'616.05 ergeben. Dieses Guthaben sei dem Beschwerdegegner mit der
Akontozahlung von Fr. 1'000.- am 25. April 2013 und der Überweisung
vom 24. Mai 2013 über Fr. 1'837.05 weitergeleitet worden. Damit sei
ihm allerdings etwas zu viel ausbezahlt worden. Mit der Rückerstattung von
Fr. 191.- an die Gemeinde werde das Sozialhilfekonto ausgeglichen sein.
5.2
Die
Vorinstanz erwog, gemäss dem von der Beschwerdeführerin geführten Klientenkonto
seien IV-Renten von insgesamt Fr. 8'072.- eingegangen. Demgegenüber gehe
aus dem vom Beschwerdegegner eingereichten Schreiben der
Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich vom 13. August 2013 hervor, dass
diese im selben Zeitraum (1. Juni 2012 – 31. Mai 2013) Renten der IV
in der Höhe von Fr. 8'293.- an die Beschwerdeführerin überwiesen habe
(Fr. 9'288.- abzüglich Rente und Kinderrente Juni 2012 von Fr. 774.-
und abzüglich Kinderrente Januar 2013 von Fr. 221.- [diese sei direkt an
den Beschwerdegegner ausbezahlt worden]). Die daraus resultierende Differenz
von Fr. 221.- erkläre sich mit der Kinderrente Oktober 2012, die weder auf
dem Klientenkonto noch auf dem Konto des Beschwerdegegners bei der Bank E
eingegangen sei. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin mit Präsidialverfügung
vom 5. Januar 2015 aufgefordert worden, schriftlich über den Verbleib der
Kinderrente von Oktober 2012 Auskunft zu geben. Dieser Aufforderung sei die
Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, weshalb aufgrund der Akten davon auszugehen
sei, dass die Kinderrente von Fr. 221.- nicht auf dem Klientenkonto des
Beschwerdegegners eingegangen sei, dies obwohl die Parteien vereinbart hatten,
dass die IV-Renten direkt an die Beschwerdeführerin ausbezahlt würden. Weiter
sei festzustellen, dass die SVA Zürich im September 2013 im Zusammenhang mit
der Rentenerhöhung per 2013 einen Betrag von Fr. 30.- an die
Beschwerdeführerin überwiesen habe. Damit beliefen sich die in der Zeit vom
1.
Juni 2012 bis 31. Mai 2013 auf dem Klientenkonto des Beschwerdegegners
eingegangenen Renten der IV auf insgesamt Fr. 8'102.- (Fr. 9'288.-
abzgl. Rente und Kinderrente Juni 2012 von Fr. 774.-, abzgl. Kinderrente
Januar 2013 von Fr. 221.-, abzgl. Kinderrente Oktober 2012 von
Fr. 221.-, zzgl. Fr. 30.-). Des Weiteren habe die SVA Zürich
Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 28'616.- sowie Krankheitskosten von
total Fr. 1'725.50 an die Beschwerdeführerin überwiesen. Im Ergebnis habe
die SVA Zürich somit total Fr. 38'443.50 an die Beschwerdeführerin
ausbezahlt (IV-Renten von Fr. 8'102.- zzgl. Zusatzleistungen von
Fr. 28'616.- zzgl. Krankheitskosten von Fr. 1'725.50). Die Arbeitslosenkasse F
habe zudem Fr. 7'417.95 an die Beschwerdeführerin überwiesen. Die Einnahmen
der Beschwerdeführerin hätten sich demnach auf Fr. 45'861.45 (SVA Zürich
Fr. 38'443.50 zzgl. Arbeitslosenkasse F Fr. 7'417.95) belaufen.
Diesen Einnahmen stehen gemäss Vorinstanz Auszahlungen an
den Beschwerdegegner von total Fr. 45'228.10 entgegen, welche sich aus
Überweisungen von insgesamt Fr. 43'010.30 auf das Konto des
Beschwerdegegners bei der Bank G bzw. bei der Bank E sowie – vom
Beschwerdegegner anerkannten – Barzahlungen von Fr. 2'217.80 zusammensetzen.
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zahlungen der Krankenversicherungsprämie
des Monats Februar 2013 von Fr. 430.55 und der Prämie der Haushaltsversicherung
(recte wohl: Hausrats-/Haftpflichtversicherung) von Fr. 415.30 hat die
Vorinstanz mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe für diese Zahlungen
trotz entsprechender Aufforderung keine Belege eingereicht, nicht
berücksichtigt. Daraus resultiere ein Saldo zugunsten des Beschwerdegegners von
Fr. 633.35. Hinzuzurechnen sei die fehlende Kinderrente von Oktober 2012
in der Höhe von Fr. 221.-. Da diese Kinderrente vereinbarungsgemäss direkt
auf das Klientenkonto hätte eingehen sollen, sei das Fehlen dieser Rente der
Beschwerdeführerin anzulasten. Die Beschwerdeführerin habe daher dem Beschwerdegegner
insgesamt Fr. 854.35 (Fr. 633.35 zzgl. Fr. 221.-) zu überweisen.
5.3
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen,
dass sie die Bezahlung der Krankenversicherungsprämie von Februar 2013 und die Prämie
der Haftpflicht-/Hausratversicherung nicht nachgewiesen habe. Sie habe auf eine
Vernehmlassung verzichtet, da diese Zahlungen aus dem eingereichten Kontoauszug
hervorgehen würden. Mit der Einreichung des vollständigen Zahlungsjournals sei
sie ihrer Beweispflicht nachgekommen und habe nicht weitere Beweise wie
Originalrechnungen einlegen müssen. Die Klientenbuchhaltung werde automatisiert
erstellt und neben der Verbuchung im Klientenkonto auch bei der der
Finanzbuchhaltung verbucht (doppelte Buchhaltung). Die Klientenbuchhaltung sei
daher hieb- und stichfest und es sei ausgeschlossen, dass das Sozialamt Rechnungen
verbuche, welche effektiv gar nicht gebucht worden seien. Der Kontoauszug des
Sozialamtes sei ein Beweismittel, welches nur dann an Wert verliere, wenn der
Sozialhilfebezüger höhergestellte Beweismittel einreiche. Eine einfache Parteiaussage
besitze demgegenüber keinen Beweiswert. Bewiesen habe der Beschwerdeführer
seine Forderungen zu keiner Zeit, weshalb der vorinstanzliche Entscheid
Beweisrecht verletze und willkürlich sei. Hinsichtlich der Kinderrente von
Oktober 2012 rügt die Beschwerdeführerin eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung
durch die Vorinstanz.
6.
6.1
Im
Verwaltungsverfahren und damit auch im Sozialhilferecht gilt grundsätzlich das
Untersuchungsprinzip (§ 7 Abs. 1 VRG), welches die Behörden von Amtes
wegen dazu verpflichtet, für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die behördliche Untersuchungspflicht
wird jedoch insoweit relativiert, als die Verfahrensbeteiligten im Rahmen von
§ 7 Abs. 2 VRG einer Mitwirkungspflicht unterliegen (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 7 N. 10).
6.2
Nach einem
allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz obliegt es derjenigen Partei,
welche aus einem bestehenden Sachverhalt Rechte ableiten will, den Beweis dafür
zu erbringen und die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGr, 15. Januar
2014,8C_851/2013, E. 4.2). Auszugehen ist von der ordentlichen Beweislastverteilung
gemäss Art. 8 ZGB. Entsprechend obliegt der Gemeinde bei der
Geltendmachung einer Rückerstattungsforderung (als belastende Verfügung) auch
die Beweisführungslast (Plüss, § 7 N. 6; siehe auch Rudolf
Ursprung/Dorothea Riedi Hunold, Verfahrensgrundsätze und
Grundrechtsbeschränkungen in der Sozialhilfe, ZBl 116/2015
S. 403 ff., S. 413). Ausserdem trifft die Gemeinde die
Beweislast für die Höhe der effektiv geleisteten Hilfe. Den Hilfeempfänger
trifft insoweit eine Mitwirkungspflicht, als es ihm zuzumuten ist, den Erhalt
einzelner Zahlungen spezifisch zu bestreiten. Für solchermassen im Einzelnen
bestrittene Zahlungen bleibt es bei der Nachweispflicht der Gemeinde. So sind umstrittene
Zahlungen an den Hilfeempfänger durch einen geeigneten Zahlungsbeleg zu
dokumentieren (VGr, 28. Januar 2016, VB.2013.00227, E. 3.2,
E. 3.7).
6.3
Gemäss
§ 7 Abs. 4 Satz 1 VRG würdigt die Verwaltungsbehörde das
Ergebnis der Untersuchung, die sie von Amtes wegen und/oder unter Mitwirkung
der Beteiligten durchgeführt hat, frei. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
bedeutet, dass alleine die Überzeugung der entscheidenden Behörde massgebend
dafür ist, ob eine bestimmte Tatsache aufgrund des bestehenden Beweismaterials
als eingetreten zu betrachten ist oder nicht. Die Entscheidinstanz hat im
Rahmen der Beweiswürdigung darüber zu befinden, welchen Sachverhalt sie – vor
dem Hintergrund des konkreten Beweismasses (vorbehältlich abweichender
Regelungen ist grundsätzlich der volle Beweis erforderlich) – als erstellt
erachtet und wie dieser rechtlich zu würdigen ist (Plüss, § 7
N. 136 ff.).
7.
7.1
Der
Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach sie mit der Einreichung des vollständigen
Zahlungsjournals ihrer Beweispflicht nachgekommen und trotz entsprechender Aufforderung
in der Präsidialverfügung des Bezirksrats keine weiteren Beweise wie Originalrechnungen
habe einlegen müssen, ist nicht zu folgen. Wie vorstehend dargelegt, wird das
Untersuchungsprinzip durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert
(vorn E. 6.1). Im Rechtsmittelverfahren ist die Gemeinde aufgrund ihrer
Parteistellung mitwirkungspflichtig (vgl. auch VGr, 28. Januar 2016,
VB.2013.00227, E. 3.2), und es obliegt ihr bei der Geltendmachung der
Rückerstattungsforderung die Beweisführungslast (vorn E. 6.2). Vor diesem
Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Zahlungsjournal
bzw. den Klientenkontoauszug als nicht rechtsgenügender Beweis erachtet und die
Gemeinde mittels Präsidialverfügung vom 5. Januar 2015 zur Einreichung von
Originalbelegen für die geltend gemachte Begleichung der
Krankenversicherungsprämie und der Hausrats-/Haftpflichtversicherungsprämie verpflichtet
hat.
7.2
Die
Beschwerdeführerin wurde durch die Vorinstanz unmissverständlich auf ihre Mitwirkungspflicht
hingewiesen und über die Säumnisfolgen im Unterlassungsfall aufgeklärt. Sodann
erweist sich die im konkreten Fall auferlegte Mitwirkungspflicht als zumutbar.
Die ungenügende Mitwirkung durfte demnach im Rahmen der Beweiswürdigung gemäss
§ 7 Abs. 4 VRG berücksichtigt werden (vorn E. 6.3; Plüss,
§ 7 N. 111, N. 152 f.). Nachdem die Gemeinde auf die
Verfügung nicht reagiert hatte, ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
darauf schloss, die Zahlungen seien nicht hinreichend belegt und daher bei der
Schlussabrechnung nicht zu berücksichtigen. Insbesondere liegt darin – entgegen
der Beschwerdeführerin – keine willkürliche Beweiswürdigung (vgl. Plüss,
§ 7 N. 136 ff. m. w. H.). Sodann stellt sich
die Beschwerdeführerin zu Unrecht auf den Standpunkt, es liege eine Konstellation
vor, welche zu einer Umkehr der Beweislast führe. Eine Beweislastumkehr ist
angezeigt, wenn eine beweisbelastete Partei eine gesetzliche Vermutung widerlegt,
oder wenn sie einen Beweis aus Gründen nicht erbringen kann, die nicht von ihr,
sondern von der Behörde zu verantworten sind (Plüss, § 7 N. 161; BGE
138.
V 218). Nachdem der Beschwerdegegner gar nicht geltend gemacht hatte, dass
er die strittigen Rechnungen selber bezahlt habe, ist zudem dem Vorbringen der
Beschwerdeführerin, der Klient müsse mittels Urkunden wie Postquittungen oder
Bankbelegen beweisen, dass er eine Rechnung tatsächlich bezahlt habe, von
vornherein nicht zu folgen.
7.3
Mit Bezug
auf die Kinderrente Oktober 2012 bringt die Beschwerdeführerin vor, es hätte an
der Vorinstanz gelegen, den Sachverhalt aufzuklären und bei der SVA Zürich anzufragen,
ob die Rente tatsächlich nicht ausbezahlt bzw. an wen die Rente ausbezahlt worden
sei. Nachdem die strittige Zahlung vereinbarungsgemäss auf dem Klientenkonto
hätte eingehen sollen und die Gemeinde trotz Aufforderung in der
Präsidialverfügung es unterlassen hat, über den Verbleib der Rente Auskunft zu
geben, ist es aufgrund der dargelegten Verfahrensgrundsätzen nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz die fehlende Kinderrente von Oktober 2012 der
Beschwerdeführerin angelastet hat. Dass diese – wie die Beschwerdeführerin
geltend macht – dem Kind zusteht und diesem von Sozialamt weitergeleitet würde,
sollte sie tatsächlich ausbezahlt werden, ändert nichts daran. Dasselbe gilt
für das Vorbringen, mit dem Fallabschluss würden sämtliche Abtretungen des
Sozialamtes von Amtes wegen gelöscht.
8.
8.1
Die
Gemeinde reichte indessen im vorliegenden Beschwerdeverfahren erstmals die von
der Vorinstanz mittels Präsidialverfügung vom 5. Januar 2015 angeforderten
Belege für die Zahlung der Hausrats-/Haftpflichtversicherungsprämie zuhanden
der Versicherung D im Betrag von Fr. 415.30, der Krankenversicherungsprämie
für Februar 2013 zuhanden der Versicherung H im Betrag von Fr. 430.55
sowie die Überweisung der Kinderrente von Oktober 2012 an den Beschwerdegegner
auf das Konto bei der Bank G im Betrag von Fr. 221.- ein.
8.2
Neue
Beweismittel sind im Verfahren vor Verwaltungsgericht grundsätzlich uneingeschränkt
zulässig (§ 20a Abs. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 VRG).
Dass es der Gemeinde ohne Weiteres möglich gewesen wäre, diese bereits im
Rekursverfahren vorzulegen, ändert nichts daran. Dieser Umstand ist indessen im
Rahmen der Kostenverlegung zu berücksichtigen (nachfolgend E. 9). Die
Belege für die erfolgten Zahlungen sind demzufolge als neue Beweismittel
zulässig und im vorliegenden Verfahren entsprechend zu würdigen. Demnach gelten
die Ausgaben der Gemeinde zugunsten des Beschwerdegegners im Betrag von Fr. 415.30
(Prämie der Haftpflicht-/Hausratsversicherung) und Fr. 430.55 (Krankenversicherungsprämie
des Monats Februar 2013) als belegt. Sodann hat die Beschwerdeführerin mittels
einer Bestätigung der SVA Zürich den Nachweis erbracht, dass die Kinderrente
Oktober 2012 im Betrag von Fr. 221.- direkt dem Beschwerdegegner auf sein
Konto bei der Bank G überwiesen worden ist.
8.3
Ausgehend
von der vorinstanzlichen Berechnung, wonach sich die Einnahmen auf Fr. 45'861.45
und die Ausgaben auf Fr. 45'228.10 belaufen, ergeben sich unter Berücksichtigung
der neu beigebrachten Beweismittel somit zusätzlich zu berücksichtigende Ausgaben
von Fr. 845.85 (Fr. 430.55 + Fr. 415.30), woraus ein Saldo von
Fr. 212.50 zugunsten der Beschwerdeführerin resultiert. Der in der vorinstanzlichen
Berechnung zusätzlich zugunsten des Beschwerdegegners berücksichtigte Betrag
von Fr. 221.- (Kinderrente Oktober 2012) ist, nachdem die Beschwerdeführerin
im vorliegenden Verfahren nachgewiesen hat, dass die Rente entgegen der
Vereinbarung direkt an den Beschwerdegegner bezahlt worden ist, hiervon nicht
in Abzug zu bringen. Zu berücksichtigen ist indessen, dass der resultierende
Betrag von Fr. 212.50 das in der erstinstanzlichen Verfügung auf
Fr. 191.- festgesetzte Guthaben zugunsten der Beschwerdeführerin übersteigt.
Hierbei fällt auf, dass die Differenz von Fr. 21.50 mit den unterschiedlichen
Angaben der Parteien zu den Barauszahlungen an den Beschwerdegegner korreliert.
Während der Beschwerdegegner Barauszahlungen von Fr. 2'217.80 anerkannt
hat, ist die Beschwerdeführerin von Barauszahlungen von Fr. 2'196.30
ausgegangen. Die Vorinstanz hat auf die höheren Angaben des Beschwerdegegners
abgestellt (vorn E. 5.2). Unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin
zu den Barauszahlungen erweist sich der gemäss erstinstanzlichem Beschluss auf
Fr. 191.- zulasten des Beschwerdegegners festgesetzte Saldo als korrekt.
Demnach ist der Beschwerdegegner in Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten,
der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 191.- zu überweisen.
9.
9.1
Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligten die Kosten in der Regel
entsprechend ihrem Unterliegen. Kosten allerdings, die ein Beteiligter durch Verletzung
von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen solcher
Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte geltend
machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden
(vgl. auch Plüss, § 13 N. 55).
9.2
Mit der
Korrektur der Rückerstattungsforderung um Fr. 1'045.35 bzw. der
Feststellung eines Saldos von Fr. 191.- zu ihren Gunsten obsiegt die
Beschwerdeführerin. Allerdings ist ihr Obsiegen darauf zurückzuführen, dass sie
der bereits im vorinstanzlichen Verfahren mittels Präsidialverfügung erfolgten
Aufforderung zur Einreichung von Belegen erst im vorliegenden Verfahren
nachgekommen ist. Triftige Gründe hierfür kann sie nicht geltend machen. Unter
diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens
vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Gleichzeitig besteht kein Anlass,
von der vorinstanzlichen Kostenverlegung abzuweichen. Parteientschädigungen wurden
keine beantragt.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
In
Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer I. des Beschlusses des Bezirksrats
vom 19. März 2015 aufgehoben. Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses der
Sozialbehörde vom 22. Oktober 2013 wird bestätigt und der Beschwerdegegner
verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft
dieses Urteils den Betrag von Fr. 191.- zu überweisen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 900.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an
…