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Entscheid

VB.2015.00248

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00248

16. Juli 2015Deutsch9 min

(URT.2015.17298)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 20. November 2014 erteilte der

Bauausschuss der Stadt Winterthur dem Departement Soziales der Stadt Winterthur

eine auf 10 Jahre befristete Baubewilligung für eine Asylunterkunft an der

D-Strasse 01 und 02 in Winterthur.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten A und die B AG beim

Baurekursgericht, welches auf ihr Rechtsmittel mit Entscheid des Einzelrichters

vom 12. März 2015 infolge Fristablaufs nicht eintrat.

III.

Mit Eingabe vom 28. April 2015 erhoben A

(Beschwerdeführer 1) und die B AG (Beschwerdeführerin 2)

hiergegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, dass der

Entscheid des Einzelrichters unter Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Winterthur

aufzuheben und das Baurekursgericht anzuweisen sei, auf den Rekurs einzutreten

und diesen materiell zu behandeln.

Am 8. Mai 2015 beantragte das Baurekursgericht ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Stadt Winterthur

beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2015 ebenfalls die Abweisung

der Beschwerde unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.

Die Beschwerdeführenden hielten mit Replik vom 8. Juni

2015.

an ihren Anträgen fest, ebenso die Beschwerdegegnerschaft mit Duplik vom

18.

Juni 2015.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich im vorliegenden

Fall eines Nichteintretensentscheids des Baurekursgerichts gestützt auf § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die übrigen Prozessvoraussetzungen

sind ebenfalls erfüllt.

2.

Im gegenwärtigen Beschwerdeverfahren ist in einem ersten

Schritt zu beurteilen, ob die amtliche Publikation des Neubauvorhabens an der D-Strasse

in Winterthur korrekt erfolgte. Sodann ist in einem zweiten Schritt zu prüfen,

welche Konsequenzen sich hieraus für die Erhebung eines Rechtsmittels durch die

heutigen Beschwerdeführenden ergeben, da sie um eine materielle Beurteilung des

Bauvorhabens durch das Baurekursgericht ersuchen.

2.1

Bauvorhaben

sind gemäss § 314 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) nach erfolgter Vorprüfung durch die örtliche Baubehörde öffentlich

bekanntzumachen. Laut § 6 Abs. 1 lit. a PBG erfolgen öffentliche

Bekanntmachungen sowohl im kantonalen Amtsblatt als gleichzeitig auch in den

üblichen Publikationsorganen der Gemeinde. Die amtlichen Publikationsorgane der

Stadt Winterthur, in denen die Bauvorhaben jeweils veröffentlicht werden, sind

das Amtsblatt des Kantons Zürich und die Regionalzeitung "Der

Landbote" (<http://bau.winterthur.ch/departementsleitung/amtliche-publikationen/publizierte-baugesuche/uebersicht/>).

Die Publikation des strittigen Bauvorhabens erfolgte dort gleichentags am

18.

Juli 2014. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden ist die

Veröffentlichung im Landboten, welche sie konsultiert haben, im Gegensatz zu

derjenigen im Amtsblatt als qualifiziert mangelhaft und daher als

rechtsunwirksam zu werten, da die Baubehörde bei der Publikation im Landboten

nicht auf die Verwirkungsfolgen einer verspäteten Zustellung des Bauentscheids

hingewiesen habe und sie diese als juristische Laien weder kannten noch hätten

kennen müssen.

2.1.1

Vorab gilt es festzuhalten, dass amtliche Publikationen korrekt zu erfolgen

haben, um den Eintritt einer rechtsverbindlichen Bekanntmachung zu erzielen

(siehe analog § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Gesetzessammlungen

und das Amtsblatt vom 27. September 1998 [PublG] für die Rechtswirkung

rechtsetzender Erlasse; vgl. ferner VGr, 21. Mai 2015, VB.2015.00057,

E. 3.1 bzgl. einer mangelhaften amtlichen Publikation bei Bejahung der

Pflicht zur individuellen Eröffnung). Dies hat im Fall einer

Mehrfachpublikation in verschiedenen amtlichen Publikationsorganen

gleichermassen für jede der einzelnen Veröffentlichung zu gelten, da von den

Bürgerinnen und Bürgern nicht verlangt werden kann, mehrere amtliche Publikationsorgane

gleichzeitig zu konsultieren. Für das Amtsblatt des Kantons Zürich gilt

allerdings die Besonderheit, dass für den Fristenlauf und den Inhalt die

elektronische Fassung massgebend ist (siehe § 9a der

Publikationsverordnung vom 2. Dezember 1998 [PublV]; ferner § 5 PublG in

Verbindung mit § 6a Abs. 1 und § 7 Abs. 1 lit. c

PublV). Laut § 314 Abs. 3 f. PBG ist die Bekanntmachung eines

Bauvorhabens während 20 Tagen öffentlich aufzulegen und hat die nötigen Angaben

über Ort und Art des Vorhabens sowie über den Gesuchsteller zu enthalten. Zudem

präzisiert § 6 Abs. 1 PBG, dass bei öffentlichen Bekanntmachungen auf

"die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfe und Eingaben, deren

Fristen und notwendiger Inhalt sowie die Stelle, an die sie zu richten

sind", hinzuweisen ist. Mit Blick auf die Hauptrüge der Beschwerdeführenden

stellt sich die Frage, ob eine korrekte amtliche Publikation eines Bauvorhabens

explizit auf die in § 316 Abs. 1 PBG enthaltene Verwirkungsfolge hinzuweisen

hat oder nicht.

2.1.2

Wie die Beschwerdeführenden zu Recht vorbringen, wies die strittige

Publikation im Landboten nicht explizit auf die in § 316 Abs. 1 PBG

enthaltene Verwirkungsfolge hin. Links oben fand sich in der Zeitung folgender

Hinweis: "Bauvorhaben – Planauflage/Rechtsbehelfe: 20 Tage ab

Ausschreibedatum in der jeweiligen Gemeindeverwaltung […]. Während dieser Zeit

können Baurechtsentscheide schriftlich beim Gemeinderat bzw. für die Stadt Winterthur

beim Baupolizeiamt eingefordert werden". Darin nicht enthalten war der

Hinweis auf die Verwirkungsfolge, wie er dem Amtsblatt entnommen werden konnte:

"Wer das Begehren nicht innert dieser Frist stellt, hat das Rekursrecht

verwirkt".

2.1.3

Solange eine amtliche Veröffentlichung den gesetzlichen Anforderungen zu

genügen vermag, müssen die einzelnen Publikationstexte im Fall einer

Mehrfachpublikation in verschiedenen amtlichen Publikationsorganen nicht

zwangsläufig wortgleich sein. Inhaltlich müssen sie jedoch übereinstimmen. Die

strittige Publikation im Landboten enthielt unter der Überschrift

"Planauflage/Rechtsbehelfe" den Hinweis darauf, dass innert 20 Tagen

ab Ausschreibedatum Bauentscheide für die Stadt Winterthur beim Baupolizeiamt

eingefordert werden können. Bei dieser Formulierung ist für einen

juristischen Laien nicht ohne Weiteres klar, um welchen Rechtsbehelf es sich

dabei handelt. Klar ist hingegen die in § 315 Abs. 1 PBG enthaltene

Formulierung, wonach derjenige, welcher "Ansprüche aus diesem Gesetz wahrnehmen

will", innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei der

örtlichen Baubehörde schriftlich die Zustellung des Bauentscheids zu verlangen hat.

Diese verbindliche Formulierung ("haben" anstelle von "können"),

steht in engem Konnex zur gemäss § 316 Abs. 1 PBG vorgeschriebenen

Verwirkungsfolge. Ohne einen Hinweis auf letztere, kommt der bei einer

amtlichen Publikation von § 6 Abs. 2 PBG vorgesehene Rechtsmittelhinweis

für einen juristischen Laien ungenügend zum Ausdruck. Wie der vorinstanzliche

Einzelrichterentscheid zutreffend ausführt, enthielt die Veröffentlichung des

strittigen Bauvorhabens im Landboten zu Unrecht keinen Hinweis auf die

Verwirkungsfolge und ist in diesem Sinn mangelhaft.

2.2

Die

Beschwerdeführenden stellten im vorliegenden Verfahren vor Verwaltungsgericht

ein Begehren, wonach die qualifizierte Mangelhaftigkeit der amtlichen

Publikation im Landboten festzustellen sei, aufgrund derer die Folge der

Verwirkung des Rekursrechts nicht habe eintreten können.

2.2.1

Die ab amtlicher Publikation eines Bauvorhabens laufende 20-tägige Frist

zur Einverlangung eines baurechtlichen Entscheids beginnt dann nicht zu laufen,

wenn die Publikation dergestalt qualifiziert mangelhaft ist, dass eine

Drittperson auch bei Anwendung durchschnittlicher Aufmerksamkeit und trotz

angemessener Sorgfalt nicht erkennen kann, um was es geht, und dadurch davon

abgehalten wird, rechtzeitig die Zustellung des Baurechtsentscheids zu

verlangen (VGr, 16. Januar 2013, VB.2012.00594, E. 3.2.1; Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 10 N. 117; Christoph

Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A.,

Zürich 2011, S. 312; François Ruckstuhl, Der Rechtsschutz im zürcherischen

Planungs- und Baurecht, ZBl 86/1985, S. 303, auch im Folgenden). Von einer

qualifizierten Mangelhaftigkeit, welche ihrer Ausgestaltung nach der

Nichtigkeit nahekommt, wäre etwa dann auszugehen, wenn die amtliche Publikation

beispielsweilse gänzlich von einer Rechtsmittelbelehrung absähe. Im vorliegenden

Fall wurde jedoch eine Frist genannt. Im Gegensatz zu dem mit Urteil

VB.2011.00759 vom 11. Juli 2012 beurteilten Fall enthält die hier zu

beurteilende Publikation die für die Gesuchstellung wesentlichen Angaben. Der

fehlende Hinweis auf die Verwirkung macht die Publikation zwar mangelhaft,

jedoch nicht qualifiziert mangelhaft im Sinn der eingangs der vorliegenden

Erwägung zitierten Rechtsprechung.

2.2.2

Entscheidend ist damit, ob die Beschwerdeführenden

bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt den Mangel der Ausschreibung erkennen

konnten. Diese Frage kann bejaht werden. Wie der angefochtene Entscheid

festhält, sind die Beschwerdeführenden im E-gewerbe tätig. Zudem hat der

Beschwerdeführende 1 bereits mehrfach rechtzeitig Bauentscheide verlangt.

Diese Gesuche liegen jedenfalls nicht so lange zurück, dass dem Beschwerdeführer 1

das entsprechende Wissen nicht angerechnet werden könnte. Die Verwirkungsfolgen

von § 316 Abs. 1 PBG mussten ihm deshalb bekannt sein. Auf die entsprechenden

Ausführungen des vorinstanzlichen Entscheids kann verwiesen werden (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

2.2.3

Ob der Beschwerdeführer 1 frühere Eingaben

selbst verfasste, spielt dabei keine Rolle, da er sie jedenfalls unterzeichnet

hat und das darin Enthaltene seinem Wissensstand anzurechnen ist. Weder er noch

die Beschwerdeführerin 2, für welche der Beschwerdeführer 1 als

Verwaltungsrat zeichnet, können sich demzufolge nach Treu und Glauben darauf berufen,

dass die Ausschreibung mangelhaft war. Vielmehr hätten sie die Mangelhaftigkeit

aufgrund ihres Wissensstands erkennen und den Bauentscheid rechtzeitig

verlangen müssen (vgl. Plüss, § 10 N. 117).

2.2.4

Die Frist zur

Stellung eines Begehrens um Zustellung des baurechtlichen Entscheids lief 20

Tage nach Publikation im Landboten und damit am 7. August 2014 ab. Das

Begehren vom 12. August 2014 erweist sich demnach als verspätet. Aufgrund

von § 316 Abs. 1 PBG haben die Beschwerdeführenden ihr Rekursrecht

verwirkt.

3.

Die Beschwerdeführenden machen schliesslich nicht geltend,

dass sie an der rechtzeitigen Stellung eines Gesuchs um Zustellung des

baurechtlichen Entscheids wegen Handlungsunfähigkeit oder ähnlichen Gründen

verhindert gewesen sind. Gründe für eine Fristwiederherstellung im Sinn von § 12

Abs. 2 VRG sind auch sonst keine ersichtlich.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden je zur Hälfte,

unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten, aufzuerlegen; eine

Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 VRG). Ebenfalls abzuweisen ist der Entschädigungsantrag der

Beschwerdegegnerschaft, da das streitbetroffene Gemeinwesen im Rahmen der

gewöhnlichen Amtsführung wie vorliegend in der Regel keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung besitzt (siehe Plüss, § 17 N. 8).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.--; Zustellungskosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer

Haftung für die gesamten Kosten, auferlegt.

4.

Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …