VB.2015.00251
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00251
23. März 2016Deutsch11 min
(URT.2016.17970)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00251
Urteil
der Einzelrichterin
vom 23. März 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin
Corine Vogel.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A bezog
ab 16. März 2012 von der Gemeinde B (fortan: Gemeinde) wirtschaftliche Hilfe.
Seit Mitte Februar 2012 bis Ende September 2013 erhielt er zudem von der Kirche C
monatlich Fr. 400.- als Mietzinsunterstützung.
B. Am
27. August 2013 beschloss die Gemeinde die weitere Unterstützung von A mit
wirtschaftlicher Hilfe ab 1. August 2013 und verfügte u. a., dass die Zuwendungen
der Kirche C in der Höhe von Fr. 400.- dem anrechenbaren Mietzins abgezogen
würden. Den von A dagegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat mit Bezug auf
die Anrechnung der Unterstützung durch die Kirche im Betrag von monatlich
Fr. 400.- im Sozialhilfebudget mit Beschluss vom 15. April 2014 ab
(separates, beim Bezirksrat unter der Verfahrensnummer 01 geführtes Verfahren]).
C. Mit
Beschluss vom 1. Oktober 2014 verpflichtete die Gemeinde A,
Fr. 6'600.- unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen, welche durch
nicht deklarierte Einnahmen entstanden sind, innert 30 Tagen
zurückzuerstatten bzw. andernfalls ein Abzahlungsvorschlag zu unterbreiten.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 27. Oktober 2014 Rekurs beim
Bezirksrat D (fortan: Bezirksrat) und beantragte sinngemäss die Aufhebung
der Rückerstattungsverpflichtung. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss
vom 27. März 2015 ab.
III.
Gegen diesen Beschluss gelangte A mit Beschwerde vom
27.
April 2015 an das Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Er legte seiner Eingabe ein Schreiben
der Kirche C vom 3. August 2013 sowie Unterlagen zur Rückzahlung von
Leistungen im Zusammenhang mit seiner Taxiausbildung ins Recht. Der Bezirksrat
beantragte mit Eingabe vom 8. Mai 2015 unter Verweis auf die Erwägungen im
angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Die Sozialbehörde der
Gemeinde B (fortan: Sozialbehörde) reichte am 15. Mai 2015 eine Kopie
eines Schreibens an A, wonach die Rechnung für die Rückerstattungsforderung vom
28.
April 2015 per sofort zurückgezogen werde und der Rückzug bis zum
rechtskräftigen Entscheid gelte, ein. Am 29. Mai 2015 beantragte die
Sozialbehörde, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und A sei
anzuweisen, der Sozialbehörde Fr. 6'600.- unrechtmässig bezogene Sozialhilfe
zurückzuerstatten (Ziff. 1). Zudem sei die Rückerstattung zusätzlich ab
1.
Oktober 2014 mit einem Verzugszins von 5 % zu belegen
(Ziff. 2), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A
(Ziff. 3). Die Parteien liessen sich daraufhin nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.-
liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Die Beschwerdegegnerin
stellt in ihrer Beschwerdeantwort den Antrag, die
Rückerstattungsforderung sei zusätzlich ab
1.
Oktober 2014 mit einem Verzugszins von 5 % zu belegen. In
ihrem erstinstanzlichen Beschluss hat sie allerdings keine Verzinsung angeordnet und damit offenbar auf die
Verzinsung von 5 % verzichtet (vgl. Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR] analog). Gemäss
§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG können im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht keine neuen Sachbegehren gestellt
werden. Wird mehr oder anderes als
ursprünglich verlangt, bedeutet dies eine unzulässige Änderung des
Streitgegenstands; auf solche Anträge wäre daher von vornherein nicht
einzutreten (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 9 f. und § 52 N. 11). Zudem kennt das zürcherische Verwaltungsverfahrensrecht keine Anschlussbeschwerde,
sodass in der Beschwerdeantwort keine Anträge gestellt werden können, die über
den durch die Beschwerdeschrift abgesteckten Rahmen hinausgehen (Martin Bertschi,
Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 17, Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 10).
2.
2.1
Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen
Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht
hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Zu
den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden
Person (§ 16 Abs. 2 lit. a der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]).
2.2
Der bei der Sozialbehörde um Hilfe Ersuchende hat über seine finanziellen
Verhältnisse, namentlich auch über Ansprüche gegenüber
Dritten, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren und
Änderungen in seinen Verhältnissen unaufgefordert zu
melden (§ 18 Abs. 1–3 SHG und § 28 Abs. 1 SHV). Änderungen
in den Einkommens- und Familienverhältnissen, welche für die
Leistungserbringung relevant sind, müssen sofort und unaufgefordert gemeldet
werden (VGr, 16. Januar 2014, VB.2013.00756, E. 2.2; VGr, 7. Oktober 2010, VB.2010.00379, E. 4.1). In
der Regel besteht eine Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde
oder zumindest dem Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw.
finanziellen Zuwendungen, ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (VGr,
9.
Juli 2013, VB.2013.00345, E. 3.1; VGr, 9. Mai 2011,
VB.2011.00158, E. 2.2 [nicht veröffentlicht]).
2.3
Gemäss § 26 lit. a SHG ist zur
Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe unter anderem verpflichtet, wer diese
unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Eine
unrechtmässige Erwirkung wirtschaftlicher Hilfe liegt vor, wenn die betreffende
Person bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- oder Meldepflicht keine oder
zumindest tiefere Unterstützungsleistungen erhalten hätte (Kantonales
Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich [Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 15.1.01, Rückerstattung
bei unrechtmässigem Verhalten, Ziff. 1, 16. Januar 2016, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch). Eine Rückerstattung
gestützt auf diese Bestimmung kann demzufolge nur dann verlangt werden, wenn
davon auszugehen ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in
materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen
geführt hat (VGr, 17. Juni 2015, VB.2015.00125, E. 3.3; VGr,
5.
Dezember 2013, VB.2013.00721, E. 2.2; VGr, 19. Januar 2012,
VB.2011.00728, E. 3.2). Steht ausnahmsweise fest, dass der Hilfeempfänger
bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht denselben Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung (VGr, 17. Juni 2015, VB.2015.00125, E. 3.3). In solchen Fällen ist jedoch die materielle
Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich vom Hilfeempfänger zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr,
17.
August 2015, VB.2015.00266, E. 2.3; VGr, 15. Januar 2015,
VB.2014.00477, E. 3.2, mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
3.
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der
Beschwerdeführer habe unbestrittenermassen von März 2012 bis Ende September
2013.
von der Kirche C einen monatlichen Betrag in
der Höhe von Fr. 400.- als Mietzinsunterstützung erhalten. Indem er der
Sozialbehörde die Unterstützungsleistungen der Kirche nicht unverzüglich,
sondern erst am 5. August 2013 mitgeteilt habe, habe er
seine Meldepflicht verletzt. Da ihm bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- und
Meldepflicht um Fr. 400.- tiefere Unterstützungsleistungen
ausgerichtet worden wären, habe er von 16. März 2012 bis Ende Juli 2013
unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe im Umfang von insgesamt Fr. 6'600.-
bezogen, welche zurückzuerstatten seien.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Beschwerdegegnerin über die Unterstützungsleistungen
der Kirche informiert, das entsprechende Schreiben sei aber "untergegangen".
Dem von ihm im vorliegenden Verfahren eingereichten, auf den 3. August
2013.
datierten Schreiben der Kirche ist zu entnehmen, dass ihm eine
Unterstützung in Form eines monatlichen Mietzuschusses von Fr. 400.-,
welcher direkt an die Vermieterin überwiesen werde, gewährt wird. Dasselbe
Schreiben hat der Beschwerdeführer allerdings bereits mit Eingabe vom
5.
August 2013 bei der Beschwerdegegnerin eingereicht (Eingang:
8.
August 2013), weshalb sich daraus keine nicht bereits berücksichtigten
Erkenntnisse ergeben. Ein weiteres Schreiben, aus welchem hervorgeht, dass
letztere allenfalls zu einem früheren Zeitpunkt über die Unterstützung der
Kirche informiert worden wäre, hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Wie
die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind den Akten auch keine Hinweise zu
entnehmen, dass ein solches Schreiben existiert. Demnach ist die Vorinstanz zu
Recht zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer die Änderung in seinen
finanziellen Verhältnissen nicht unverzüglich, d. h. im März 2012, sondern
erstmals mit Schreiben von 5. August 2013 gemeldet und damit die Meldepflicht
im Sinn von § 18 Abs. 3 SHG verletzt hat.
4.2
Nicht zu folgen ist dem Vorbringen des
Beschwerdeführers, er wäre nicht auf den Zuschuss der Kirche angewiesen
gewesen, wenn die Beschwerdegegnerin ihrer Pflicht zur vollen Mietzinsübernahme
nachgekommen wäre. Die Beschwerdegegnerin hat von 16. März 2012 bis
30.
Juni 2012 die gesamten Mietkosten von Fr. 1'600.- übernommen. Von
Juli 2012 bis Oktober 2012 wurden Fr. 1'000.- ins Budget aufgenommen,
wobei dem Beschwerdeführer aufgrund des Bezirksratsbeschlusses vom 28. September
2012, gemäss welchem die anrechenbare Miete noch nicht gekürzt werden durfte,
mit Zahlungsauftrag vom 9. Oktober 2012 eine Nachzahlung nicht ausbezahlter
Mietzinse von Juli bis Oktober 2012 von jeweils Fr. 600.-, total
Fr. 2'400.-, ausgerichtet worden war. Danach wurden ihm wieder
Fr. 1'600.- angerechnet. Erst ab 1. Juli 2013 wurde die anrechenbare
Miete auf Fr. 1'000.- gekürzt, wobei die Beschwerdegegnerin, nachdem der
Beschwerdeführer sie mit Schreiben vom 5. August 2013 über die
Unterstützung der Kirche informiert hatte, den Betrag von Fr. 400.- ab
1.
August 2013 (bis zum Unterstützungsende per 30. September 2013) im
Budget des Beschwerdeführers abgezogen hat. Demnach wurden während 15 ½ Monaten die gesamten
Mietkosten von Fr. 1'600.- übernommen; das geltend gemachte Defizit
bestand somit nur im Juli 2013 bzw. nach Anrechnung der Leistungen der Kirche
zusätzlich im August und September 2013. Schliesslich geht aus einer bei den
Akten liegenden Telefonnotiz hervor, dass der Beschwerdeführer den Vertreter
der Kirche nicht darüber informiert hatte, dass die Beschwerdegegnerin bis
30.
Juni 2013 die gesamten Mietkosten von Fr. 1'600.- übernommen
hatte.
Nicht Streitgegenstand bildet im vorliegenden Verfahren die
Frage, ob die Reduktion der anrechenbaren Miete auf Fr. 1'000.- ab Juli
2013.
zu Recht erfolgt ist (vgl. hierzu das beim Bezirksrat unter der
Verfahrensnummer 02 geführte Verfahren). Soweit der Beschwerdeführer die
Rechtmässigkeit der Mietzinsreduktion in Abrede stellt, ist auf seine diesbezüglichen
Vorbringen demnach nicht weiter einzugehen, zumal die Meldepflicht für Leistungen
Dritter unabhängig von der Höhe der anrechenbaren Miete besteht. Ebenfalls
nicht weiter einzugehen ist auf sein Vorbringen, die Beschwerdegegnerin wäre
verpflichtet gewesen, seine Taxiausbildung zu finanzieren.
4.3
Zutreffend
sind sodann die Ausführungen der Vorinstanz, wonach bei korrekter Erfüllung der
Auskunfts- und Meldepflichten tiefere Unterstützungsleistungen ausgerichtet
worden wären. Gemäss dem in § 2 Abs. 2 SHG verankerten
sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzip
hat die wirtschaftliche Hilfe andere gesetzliche Leistungen sowie die Leistungen Dritter und sozialer Institutionen zu
berücksichtigen. Sozialhilfeleistungen sind grundsätzlich auch subsidiär
gegenüber Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtungen erbracht
werden (Kap. A.4–2 der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]).
Solche Einnahmen sind an die laufende Unterstützung
anzurechnen (§ 16 Abs. 2 SHV; vgl. Urs Vogel, Rechtsbeziehungen –
Rechte und Pflichten der unterstützten Person und der
Organe der Sozialhilfe, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische
Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 173). Massgebend ist
insbesondere, dass der von der Drittperson mit der Zuwendung verfolgte Zweck
dem Einbezug der Zahlungen in die Bedarfsrechnung nicht entgegensteht (VGr,
5.
Dezember 2013, VB.2013.00721, E. 4.1; VGr, 9. Juli 2013,
VB.2013.00345, E. 4.3). So dürfen Beiträge Dritter an überhöhte Lebenshaltungskosten
als Einkommen in die Bedarfsrechnung einbezogen werden (VGr, 21. Mai 2003,
VB.2003.00109, E. 2b). Hätte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin
unverzüglich über die Unterstützung der Kirche informiert, wäre die monatlichen
Zahlungen von Fr. 400.- ab März 2012 demnach als Einkommen im
Sozialhilfebudget angerechnet worden. Der erforderliche Kausalzusammenhang
zwischen der unterlassenen Deklaration und der Ausrichtung der wirtschaftlichen
Hilfe ist damit ebenfalls gegeben.
Nicht übertragen lässt sich die Zulässigkeit der
Anrechnung von Beiträgen Dritter an überhöhte Lebenshaltungskosten indessen auf
Konstellationen, in denen soziale Institutionen wie z. B. Wohnbaugenossenschaften vergünstigten
Wohnraum zur Verfügung stellen. So gewährte Mietzinsvergünstigungen wären
selbstredend nicht in die Bedarfsrechnung einzubeziehen.
4.4
Die Vorinstanz kam demnach zu Recht zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer es pflichtwidrig unterlassen hat, der Beschwerdegegnerin
anrechenbares Einkommen von monatlich Fr. 400.- anzugeben und deshalb
gestützt auf § 26 lit. a SHG im Umfang von Fr. 6'600.-
rückerstattungspflichtig ist.
4.5
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die
Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden
Unterstützung als auch nach einer Ablösung von der Sozialhilfe statthaft
(E.3–1 der SKOS-Richtlinien; VGr, 5. November
2015, VB.2015.00267, E. 2.2; VGr, 20. August 2015, VB.2015.00221,
E. 2.2 m. w. H.). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit
Oktober 2014 keine Sozialhilfe mehr bezieht. Demnach ist keine ratenweise
Verrechnung mit dem laufenden Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe vorzunehmen,
sondern die Rückerstattungsforderung wird gesamthaft fällig.
4.6
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund der angespannten finanziellen Situation des Beschwerdeführers sind die
Gerichtsgebühren zudem massvoll zu bemessen (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 13 N. 39). Parteientschädigungen
wurden keine verlangt.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …