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Entscheid

VB.2015.00251

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00251

23. März 2016Deutsch11 min

(URT.2016.17970)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A bezog

ab 16. März 2012 von der Gemeinde B (fortan: Gemeinde) wirtschaftliche Hilfe.

Seit Mitte Februar 2012 bis Ende September 2013 erhielt er zudem von der Kirche C

monatlich Fr. 400.- als Mietzinsunterstützung.

B. Am

27. August 2013 beschloss die Gemeinde die weitere Unterstützung von A mit

wirtschaftlicher Hilfe ab 1. August 2013 und verfügte u. a., dass die Zuwendungen

der Kirche C in der Höhe von Fr. 400.- dem anrechenbaren Mietzins abgezogen

würden. Den von A dagegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat mit Bezug auf

die Anrechnung der Unterstützung durch die Kirche im Betrag von monatlich

Fr. 400.- im Sozialhilfebudget mit Beschluss vom 15. April 2014 ab

(separates, beim Bezirksrat unter der Verfahrensnummer 01 geführtes Verfahren]).

C. Mit

Beschluss vom 1. Oktober 2014 verpflichtete die Gemeinde A,

Fr. 6'600.- unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen, welche durch

nicht deklarierte Einnahmen entstanden sind, innert 30 Tagen

zurückzuerstatten bzw. andernfalls ein Abzahlungsvorschlag zu unterbreiten.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 27. Oktober 2014 Rekurs beim

Bezirksrat D (fortan: Bezirksrat) und beantragte sinngemäss die Aufhebung

der Rückerstattungsverpflichtung. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss

vom 27. März 2015 ab.

III.

Gegen diesen Beschluss gelangte A mit Beschwerde vom

27.

April 2015 an das Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Er legte seiner Eingabe ein Schreiben

der Kirche C vom 3. August 2013 sowie Unterlagen zur Rückzahlung von

Leistungen im Zusammenhang mit seiner Taxiausbildung ins Recht. Der Bezirksrat

beantragte mit Eingabe vom 8. Mai 2015 unter Verweis auf die Erwägungen im

angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Die Sozialbehörde der

Gemeinde B (fortan: Sozialbehörde) reichte am 15. Mai 2015 eine Kopie

eines Schreibens an A, wonach die Rechnung für die Rückerstattungsforderung vom

28.

April 2015 per sofort zurückgezogen werde und der Rückzug bis zum

rechtskräftigen Entscheid gelte, ein. Am 29. Mai 2015 beantragte die

Sozialbehörde, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und A sei

anzuweisen, der Sozialbehörde Fr. 6'600.- unrechtmässig bezogene Sozialhilfe

zurückzuerstatten (Ziff. 1). Zudem sei die Rückerstattung zusätzlich ab

1.

Oktober 2014 mit einem Verzugszins von 5 % zu belegen

(Ziff. 2), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A

(Ziff. 3). Die Parteien liessen sich daraufhin nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.-

liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit

(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Die Beschwerdegegnerin

stellt in ihrer Beschwerdeantwort den Antrag, die

Rückerstattungsforderung sei zusätzlich ab

1.

Oktober 2014 mit einem Verzugszins von 5 % zu belegen. In

ihrem erstinstanzlichen Beschluss hat sie allerdings keine Verzinsung angeordnet und damit offenbar auf die

Verzinsung von 5 % verzichtet (vgl. Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR] analog). Gemäss

§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG können im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht keine neuen Sachbegehren gestellt

werden. Wird mehr oder anderes als

ursprünglich verlangt, bedeutet dies eine unzulässige Änderung des

Streitgegenstands; auf solche Anträge wäre daher von vorn­herein nicht

einzutreten (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 9 f. und § 52 N. 11). Zudem kennt das zürcherische Verwaltungs­verfahrensrecht keine Anschlussbeschwerde,

sodass in der Beschwerdeantwort keine Anträge gestellt werden können, die über

den durch die Beschwerdeschrift abgesteckten Rahmen hinausgehen (Martin Bertschi,

Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 17, Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 10).

2.

2.1

Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen

Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht

hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Zu

den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden

Person (§ 16 Abs. 2 lit. a der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]).

2.2

Der bei der Sozialbehörde um Hilfe Ersuchende hat über seine finanziellen

Verhältnisse, namentlich auch über Ansprüche gegenüber

Dritten, vollständig und wahr­heitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren und

Änderungen in seinen Verhältnissen unaufgefordert zu

melden (§ 18 Abs. 1–3 SHG und § 28 Abs. 1 SHV). Änderungen

in den Einkommens- und Familienverhältnissen, welche für die

Leistungserbringung relevant sind, müssen sofort und unaufgefordert gemeldet

werden (VGr, 16. Januar 2014, VB.2013.00756, E. 2.2; VGr, 7. Oktober 2010, VB.2010.00379, E. 4.1). In

der Regel besteht eine Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde

oder zumindest dem Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw.

finanziellen Zuwendungen, ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (VGr,

9.

Juli 2013, VB.2013.00345, E. 3.1; VGr, 9. Mai 2011,

VB.2011.00158, E. 2.2 [nicht veröffentlicht]).

2.3

Gemäss § 26 lit. a SHG ist zur

Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe unter anderem verpflichtet, wer diese

unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Eine

unrechtmässige Erwirkung wirtschaftlicher Hilfe liegt vor, wenn die betreffende

Person bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- oder Meldepflicht keine oder

zumindest tiefere Unterstützungsleistungen erhalten hätte (Kantonales

Sozialamt, Sozialhilfe-Behör­denhandbuch des Kantons Zürich [Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 15.1.01, Rückerstattung

bei unrechtmässigem Verhalten, Ziff. 1, 16. Januar 2016, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch). Eine Rückerstattung

gestützt auf diese Bestimmung kann dem­zufolge nur dann verlangt werden, wenn

davon auszugehen ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in

materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen

geführt hat (VGr, 17. Juni 2015, VB.2015.00125, E. 3.3; VGr,

5.

Dezember 2013, VB.2013.00721, E. 2.2; VGr, 19. Januar 2012,

VB.2011.00728, E. 3.2). Steht ausnahmsweise fest, dass der Hilfeempfänger

bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht denselben Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung (VGr, 17. Juni 2015, VB.2015.00125, E. 3.3). In solchen Fällen ist jedoch die materielle

Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich vom Hilfeempfänger zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr,

17.

August 2015, VB.2015.00266, E. 2.3; VGr, 15. Januar 2015,

VB.2014.00477, E. 3.2, mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

3.

Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der

Beschwerdeführer habe unbestrittenermassen von März 2012 bis Ende September

2013.

von der Kirche C einen monatlichen Betrag in

der Höhe von Fr. 400.- als Mietzinsunterstützung erhalten. Indem er der

Sozialbehörde die Unterstützungsleistungen der Kirche nicht unverzüglich,

sondern erst am 5. August 2013 mitgeteilt habe, habe er

seine Meldepflicht verletzt. Da ihm bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- und

Meldepflicht um Fr. 400.- tiefere Unterstützungs­leistungen

ausgerichtet worden wären, habe er von 16. März 2012 bis Ende Juli 2013

unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe im Umfang von insgesamt Fr. 6'600.-

bezogen, welche zurückzuerstatten seien.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Beschwerdegegnerin über die Unterstützungsleistungen

der Kirche informiert, das entsprechende Schreiben sei aber "untergegangen".

Dem von ihm im vorliegenden Verfahren eingereichten, auf den 3. August

2013.

datierten Schreiben der Kirche ist zu entnehmen, dass ihm eine

Unterstützung in Form eines monatlichen Mietzuschusses von Fr. 400.-,

welcher direkt an die Vermieterin überwiesen werde, gewährt wird. Dasselbe

Schreiben hat der Beschwerdeführer allerdings bereits mit Eingabe vom

5.

August 2013 bei der Beschwerdegegnerin eingereicht (Eingang:

8.

August 2013), weshalb sich daraus keine nicht bereits berücksichtigten

Erkenntnisse ergeben. Ein weiteres Schreiben, aus welchem hervorgeht, dass

letztere allenfalls zu einem früheren Zeitpunkt über die Unterstützung der

Kirche informiert worden wäre, hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Wie

die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind den Akten auch keine Hinweise zu

entnehmen, dass ein solches Schreiben existiert. Demnach ist die Vorinstanz zu

Recht zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer die Änderung in seinen

finanziellen Verhältnissen nicht unverzüglich, d. h. im März 2012, sondern

erstmals mit Schreiben von 5. August 2013 gemeldet und damit die Meldepflicht

im Sinn von § 18 Abs. 3 SHG verletzt hat.

4.2

Nicht zu folgen ist dem Vorbringen des

Beschwerdeführers, er wäre nicht auf den Zuschuss der Kirche angewiesen

gewesen, wenn die Beschwerdegegnerin ihrer Pflicht zur vollen Mietzinsübernahme

nachgekommen wäre. Die Beschwerdegegnerin hat von 16. März 2012 bis

30.

Juni 2012 die gesamten Mietkosten von Fr. 1'600.- übernommen. Von

Juli 2012 bis Oktober 2012 wurden Fr. 1'000.- ins Budget aufgenommen,

wobei dem Beschwerdeführer aufgrund des Bezirksratsbeschlusses vom 28. Sep­tember

2012, gemäss welchem die anrechenbare Miete noch nicht gekürzt werden durfte,

mit Zahlungsauftrag vom 9. Oktober 2012 eine Nachzahlung nicht ausbezahlter

Mietzinse von Juli bis Oktober 2012 von jeweils Fr. 600.-, total

Fr. 2'400.-, ausgerichtet worden war. Danach wurden ihm wieder

Fr. 1'600.- angerechnet. Erst ab 1. Juli 2013 wurde die anrechenbare

Miete auf Fr. 1'000.- gekürzt, wobei die Beschwerdegegnerin, nachdem der

Beschwerdeführer sie mit Schreiben vom 5. August 2013 über die

Unterstützung der Kirche informiert hatte, den Betrag von Fr. 400.- ab

1.

August 2013 (bis zum Unterstützungsende per 30. September 2013) im

Budget des Beschwerdeführers abgezogen hat. Demnach wurden während 15 ½ Monaten die gesamten

Mietkosten von Fr. 1'600.- übernommen; das geltend gemachte Defizit

bestand somit nur im Juli 2013 bzw. nach Anrechnung der Leistungen der Kirche

zusätzlich im August und September 2013. Schliesslich geht aus einer bei den

Akten liegenden Telefonnotiz hervor, dass der Beschwerdeführer den Vertreter

der Kirche nicht darüber informiert hatte, dass die Beschwerdegegnerin bis

30.

Juni 2013 die gesamten Mietkosten von Fr. 1'600.- übernommen

hatte.

Nicht Streitgegenstand bildet im vorliegenden Verfahren die

Frage, ob die Reduktion der anrechenbaren Miete auf Fr. 1'000.- ab Juli

2013.

zu Recht erfolgt ist (vgl. hierzu das beim Bezirksrat unter der

Verfahrensnummer 02 geführte Verfahren). Soweit der Beschwerdeführer die

Rechtmässigkeit der Mietzinsreduktion in Abrede stellt, ist auf seine diesbezüglichen

Vorbringen demnach nicht weiter einzugehen, zumal die Meldepflicht für Leistungen

Dritter unabhängig von der Höhe der anrechenbaren Miete besteht. Ebenfalls

nicht weiter einzugehen ist auf sein Vorbringen, die Beschwerdegegnerin wäre

verpflichtet gewesen, seine Taxiausbildung zu finanzieren.

4.3

Zutreffend

sind sodann die Ausführungen der Vorinstanz, wonach bei korrekter Erfüllung der

Auskunfts- und Meldepflichten tiefere Unterstützungsleistungen ausgerichtet

worden wären. Gemäss dem in § 2 Abs. 2 SHG verankerten

sozialhilfe­rechtlichen Subsidiaritätsprinzip

hat die wirtschaftliche Hilfe andere gesetzliche Leistun­gen sowie die Leistungen Dritter und sozialer Institutionen zu

berücksichtigen. Sozialhilfeleistungen sind grundsätzlich auch subsidiär

gegenüber Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtungen erbracht

werden (Kap. A.4–2 der Richtlinien für die Ausge­staltung und Bemessung der Sozialhilfe der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]).

Solche Einnahmen sind an die laufende Unterstützung

anzurechnen (§ 16 Abs. 2 SHV; vgl. Urs Vogel, Rechtsbeziehungen –

Rechte und Pflichten der unter­stützten Person und der

Organe der Sozialhilfe, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische

Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 173). Massgebend ist

insbesondere, dass der von der Drittperson mit der Zuwendung verfolgte Zweck

dem Einbezug der Zahlungen in die Bedarfsrechnung nicht entgegensteht (VGr,

5.

Dezember 2013, VB.2013.00721, E. 4.1; VGr, 9. Juli 2013,

VB.2013.00345, E. 4.3). So dürfen Beiträge Dritter an überhöhte Lebenshaltungskosten

als Einkommen in die Bedarfsrechnung einbezogen werden (VGr, 21. Mai 2003,

VB.2003.00109, E. 2b). Hätte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin

unverzüglich über die Unterstützung der Kirche informiert, wäre die monatlichen

Zahlungen von Fr. 400.- ab März 2012 demnach als Einkommen im

Sozialhilfebudget angerechnet worden. Der erforderliche Kausalzusammenhang

zwischen der unterlassenen Deklaration und der Ausrichtung der wirtschaftlichen

Hilfe ist damit ebenfalls gegeben.

Nicht übertragen lässt sich die Zulässigkeit der

Anrechnung von Beiträgen Dritter an überhöhte Lebenshaltungskosten indessen auf

Konstellationen, in denen soziale Institutionen wie z. B. Wohnbaugenossenschaften vergünstigten

Wohnraum zur Verfügung stellen. So gewährte Mietzinsvergünstigungen wären

selbstredend nicht in die Bedarfsrechnung einzubeziehen.

4.4

Die Vorinstanz kam demnach zu Recht zum Schluss, dass der

Beschwerdeführer es pflichtwidrig unterlassen hat, der Beschwerdegegnerin

anrechenbares Einkommen von monatlich Fr. 400.- anzugeben und deshalb

gestützt auf § 26 lit. a SHG im Umfang von Fr. 6'600.-

rückerstattungspflichtig ist.

4.5

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die

Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden

Unterstützung als auch nach einer Ablösung von der Sozialhilfe statthaft

(E.3–1 der SKOS-Richtlinien; VGr, 5. November

2015, VB.2015.00267, E. 2.2; VGr, 20. August 2015, VB.2015.00221,

E. 2.2 m. w. H.). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit

Oktober 2014 keine Sozialhilfe mehr bezieht. Demnach ist keine ratenweise

Verrechnung mit dem laufenden Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe vorzunehmen,

sondern die Rückerstattungsforderung wird gesamthaft fällig.

4.6

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund der angespannten finan­ziellen Situation des Beschwerdeführers sind die

Gerichtsgebühren zudem massvoll zu bemessen (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 13 N. 39). Parteientschädigungen

wurden keine verlangt.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …