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Entscheid

VB.2015.00253

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00253

3. Juni 2015Deutsch11 min

(URT.2015.17182)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, auch

bekannt unter dem Namen B, wurde vom Amt für Justizvollzug mit Verfügung vom

15. Januar 2015 auf den 17. März 2015 zum Vollzug einer unbedingten

Freiheitsstrafe von 30 Tagen (unter Anrechnung von zwei Tagen Haft) in den

Strafvollzug vorgeladen. Dagegen erhob er am 10. Februar 2015 Rekurs bei

der Direktion der Justiz und des Innern, welche diesen mit Verfügung vom

19. Februar 2015 abwies.

B. Am 24. Februar

2015 wurde A vom Amt für Justizvollzug schriftlich mitgeteilt, er habe, da er

weitere Strafen von einem Monat sowie vier Monaten Freiheitsstrafe (unter Anrechnung

von zwei Tagen bereits erstandenen Freiheitsentzugs) zu verbüssen habe, alle

zum Vollzug anstehenden Strafen gemeinsam zu erstehen, da Freiheitsstrafen

zwingend gemeinsam und ohne Unterbruch zu vollziehen seien.

A wandte sich daraufhin erneut an die Direktion der

Justiz und des Innern, welche seine sinngemäss beantragte Verschiebung des

Strafantritts zuständigkeitshalber an das Amt für Justizvollzug weiterleitete.

Dieses wies das Gesuch um Aufschub des Strafantrittstermins mit Verfügung vom

11. März 2015 ab und verfügte, A habe sich am 5. Mai 2015 zum

Strafantritt der drei genannten Strafen zu melden.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A mit am 8. April 2015 bei der

Direktion der Justiz und des Innern eingegangenem Schreiben Rekurs und ersuchte

um Aufschub des Strafantritts. Mit Verfügung vom 9. April 2015 trat die

Direktion der Justiz und des Innern auf den Rekurs nicht ein, da dieser formell

ungenügend, offensichtlich unzulässig und unbegründet sei.

III.

Dagegen erhob A am 27. April 2015 Beschwerde ans

Verwaltungsgericht. Er beantragt unter Verweis auf seine gesundheitliche

Situation, es sei auf den Vollzug der Freiheitsstrafen zu verzichten.

Mit Präsidialverfügung vom 30. April 2015 wurde A

eine einmalige Nachfrist angesetzt, um seine Beschwerdeschrift mit einer

Originalunterschrift zu versehen und erneut einzureichen. Zudem wurde verfügt,

dass bis zu einer anders lautenden Verfügung bzw. einem Entscheid des

Verwaltungsgerichts in dieser Sache die Verfügung des Amts für Justizvollzug

vom 11. März 2015 nicht vollzogen werden dürfe. A reichte am 7. Mai

2015.

die unterzeichnete Beschwerde nach.

Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 12. Mai

2015.

die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Begründung ihrer

Verfügung vom 9. April 2015. Das Amt für Justizvollzug beantragte am 13. Mai

2015.

ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und die Ansetzung eines neuen

Strafantrittstermins. Mit Eingabe vom 20. Mai 2015 hielt A an seinem

Antrag um Aufschub des Strafantritts fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden

betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die Zuständigkeit des

Einzelrichters, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2

VRG).

2.

2.1

Die

Vorinstanz trat auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, da dieser nicht

handschriftlich unterzeichnet gewesen sei. Sie führt dazu aus, es sei keine

Nachfrist anzusetzen gewesen, da dem Beschwerdeführer dieses Erfordernis aus

dem vorangehenden Rekursverfahren, welches mit Verfügung vom 19. Februar

2015.

erledigt worden sei, habe bekannt gewesen sein müssen, zumal er bereits

damals – nicht einmal zwei Monate davor – ausdrücklich darauf aufmerksam

gemacht worden sei, er habe die Rekurseingabe eigenhändig zu unterzeichnen.

2.2

Eine Rechtsmitteleingabe, sei es Rekurs oder

Beschwerde, hat schriftlich zu erfolgen (§ 22 und 53 VRG). Zur Schriftform

gehört auch – obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt – die eigenhändige

Unterschrift, welche im Original vorliegen muss. Eine Fotokopie der

handschriftlichen Unterzeichnung genügt nicht. Wenn eine Rekurseingabe die formalen

Anforderungen nicht erfüllt und dies auf ein Versehen oder eine prozessuale Unbeholfenheit

zurückzuführen ist, hat die Rechtsmittelinstanz unter Androhung des Nichteintretens

eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Ein

sofortiges Nichteintreten auf einen formal mangelhaften Rekurs käme einem

überspitzten Formalismus gleich (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 22 N. 6

und 9). Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) – zuweilen wird auch der

Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV)

herangezogen – ergibt sich ein verfassungsrechtlicher Mindestanspruch darauf,

dass die Behörde eine Eingabe, welche an einem klar erkennbaren Formmangel

leidet, zur Verbesserung zurückweist, sofern die noch verfügbare Zeit

ausreicht, um den Mangel bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist, gegebenenfalls

auch im Rahmen einer Nachfrist, zu beheben. Dieser Mindestanspruch gilt bei

formalen Mängeln wie dem versehentlichen Fehlen der Unterschrift. Diese

Bestimmung soll insbesondere rechtsunkundige und prozessual unbeholfene

Rechtssuchende vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung bewahren

(Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 30, 32).

2.3

Die

Vorinstanz hatte dem Beschwerdeführer im Rekursverfahren (Verfahrens-Nr. 2015/183)

gegen die Vorladung des Beschwerdegegners in den Strafvollzug vom 15. Januar

2015.

mit Schreiben vom 16. Februar 2015 eine 7-tägige Frist angesetzt, um

die nicht unterschriebene Rekursschrift unterzeichnet nochmals einzureichen.

Der Beschwerdeführer leistete dem mit erneuter Eingabe am 18. Februar 2015

Folge.

Wenn der Beschwerdeführer nun in einem anderen

Rekursverfahren (Verfahrens-Nr. 2015/293) erneut die Unterschrift auf der

ersten Rekurseingabe säumig bleibt, kann nicht auf ein abgeschlossenes

Rekursverfahren verwiesen werden. Aufgrund seiner Eingabe im Rekursverfahren,

in welchem die angefochtene Verfügung vom 9. April 2015 erging, ist

anzunehmen, dass er für seine anderen Eingaben in den anderen Verfahren Hilfe

bekommen hatte. Er scheint sprachlich und demzufolge umso mehr auch prozessual

unbeholfen zu sein, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann, dass ihm eine

formelle Belehrung, welche vor ungefähr zwei Monaten erging, derart klar

gewesen wäre, dass er in einem nächsten Verfahren diesbezüglich als

prozesskundig gelten kann. Dass die Vorinstanz somit ohne Ansetzung einer

Nachfrist zur Verbesserung des formellen Mangels auf den Rekurs nicht eintrat,

kommt überspitztem Formalismus gleich.

Weiter führt die Vorinstanz jedoch aus, der Rekurs sei

offensichtlich unbegründet, da aus den Arztzeugnissen des Beschwerdeführers

hervorgehe, ein Eingriff – bis nach dessen Durchführung der Aufschub verlangt

werde – werde nicht befürwortet, und zudem lauteten die neuesten Zeugnisse

nicht einmal auf den Namen des Beschwerdeführers. Da es auch dem

Beschwerdeführer in erster Linie um die materielle Beurteilung seines Antrags

um Verschiebung des Strafantritts zu gehen scheint und die Vorinstanz

diesbezüglich bereits eine Eventualbegründung vorgenommen hat, würde eine

Aufhebung des Nichteintretensentscheids und eine Rückweisung an die Vorinstanz

zu einer weiteren Verzögerung des Strafantritts führen. Im Folgenden ist somit

die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen.

3.

3.1

Gemäss

Art. 372 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom

21.

Dezember 1937 (StGB) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten

ausgefällten Urteile. Die Vollzugsbehörde erlässt hierzu einen Vollzugsbefehl

(Art. 439 Abs. 2 StPO). Das Amt für Justizvollzug legt nach § 48

Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) den

Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit

für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten

verbleibt. Es kann nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten

Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch

erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende

Nachteile vermieden werden (lit. a) und weder der Vollzug der Strafe

infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b).

3.2

Gemäss der

Rechtsprechung kommt die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe

auf unbestimmte Zeit nur in Ausnahmefällen infrage. Leidet die verurteilte Person

an physischen, psychischen oder geistigen Störungen, so heisst dies in der

Regel nicht, dass die Strafe nicht vollzogen werden könnte, sondern vielmehr,

dass der Strafvollzug in angepasster Form durchzuführen ist (vgl.

VGr, 24. September 2009, VB.2009.00452, E. 5.1). Zurückhaltung

beim Vollzug einer Freiheitsstrafe ist nur dann geboten, wenn dieser mit

Sicherheit oder mit grösster Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine dauernde,

schwere Krankheit zur Folge hätte (vgl. BGr, 9. März 2007,1P.682/2006,

E. 3.2). Selbst wenn mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu

rechnen ist, dass der Strafvollzug das Leben oder die Gesundheit des

Verurteilten gefährden würde, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei

sind neben den medizinischen Gesichtspunkten die Art und Schwere der begangenen

Straftat sowie die Dauer der Strafe mit zu berücksichtigen (BGr, 26. Juli

2010,6B_580/2010, E. 2.5.2). Zudem ist zu beachten, dass sich eine allzu

lange Aufschiebung des Strafantritts schlecht mit den öffentlichen Interessen

an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und dem Prinzip der

Rechtsgleichheit verträgt (vgl. Reto Andrea Surber, Das Recht der Strafvollstreckung,

Zürich 1998, S. 316).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig, da die vergangenen

Jahre, welche er grösstenteils im Strafvollzug verbracht habe, in seiner körperlichen

als auch psychischen Verfassung Spuren hinterlassen hätten. Sofern keine andere

Vollzugsart möglich sei, bitte er um Aufschub, bis es ihm gesundheitlich wieder

besser gehe. Im Rekursverfahren bat er um einen Aufschub bis nach dem – nicht

weiter substanziierten – Eingriff.

4.2

Der

Beschwerdegegner hielt fest, dass den vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen

Unterlagen nichts zu entnehmen sei, was einen Strafantritt zum festgesetzten

Termin von vorneherein ausschliessen würde, zumal die beschriebenen psychischen

Probleme auch während dem Vollzug behandelt werden könnten.

5.

5.1

Der

asylärztlich betreuende Arzt attestierte dem Beschwerdeführer am 31. März

2015.

in einer kontrollierten, geschützten Umgebung psychische Stabilität, wobei

es unter der gegebenen Betreuungssituation möglich erscheine, diese auch

weiterhin zu gewährleisten. Der Arzt vermochte jedoch nicht zu entscheiden, ob

durch den Haftantritt die Gefahr einer Instabilität entstünde. Das Zeugnis

lautet überdies nicht auf den Namen des Beschwerdeführers, sondern wohl auf

einen von diesem geführten Alias-Namen (vgl. vorn I. A.).

Der behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

hielt am 15. April 2015 eine Verschlechterung des psychischen Zustandes

des Beschwerdeführers, der an Angst und Depression

leide, fest. Es wäre deshalb aus psychiatrischer Sicht sinnvoll, wenn

die Strafe umgewandelt oder der Vollzug bis zur Besserung des psychischen Zustandes

aufgeschoben würde. Ein Aufschub auf

unbestimmte Zeit ist jedoch unter Berücksichtigung der obengenannten Rechtsprechung

nur mit grösster Zurückhaltung vorzunehmen, wofür im vorliegenden Fall kein

Anlass besteht. Einerseits wäre – falls wirklich notwendig – eine Anpassung des

Vollzugs möglich, andererseits wird keine derart gravierende Gefährdung geltend

gemacht, welche die Prüfung eines zeitlich unbestimmten Aufschubs zur Folge

hätte.

Auf den im Rekursverfahren noch erwähnten Eingriff

(bezüglich einer Nasenatmungsbehinderung) lässt sich ebenfalls nicht abstützen,

zumal in einer ärztlichen Beurteilung durch das Universitätsspital Zürich von

einer chirurgischen Intervention abgeraten wurde, da eine solche als wenig

erfolgsversprechend beurteilt werde. Der Beschwerdeführer machte nun in seiner

letzten Eingabe erneut geltend, er warte auf einem Platz in einem Spital, wo eine

Operation durchgeführt werden solle. Diese Vorbringen sind aber bezüglich Art

der Operation und zeitlicher Planung zu unsubstanziiert, als dass darauf

abzustellen wäre. Der Beschwerdeführer bringt auch nichts vor, was für die

plötzliche Erfolgsaussicht einer Operation spräche, sollte es sich dabei um

denselben Eingriff handeln, der im Rekursverfahren thematisiert wurde. Den

älteren medizinischen Unterlagen aus den Jahren 2010 und 2011 kann ebenfalls

nichts bezüglich der derzeitigen Hafterstehungsfähigkeit entnommen werden.

Mithin fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass mit

beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, der Strafvollzug

gefährde die Gesundheit des Beschwerdeführers. Es geht weder aus den

Arztzeugnissen hervor noch legte der Beschwerdeführer näher dar, inwiefern

durch einen Aufschub des Strafvollzugs erhebliche Gesundheitsrisiken vermieden

werden könnten. Die Vollzugsinstitutionen im Kanton Zürich verfügen über die

erforderlichen medizinischen Fachpersonen und Einrichtungen, um aufgrund einer

eingehenden Eintrittsuntersuchung gegebenenfalls eine geeignete Behandlung in

der Vollzugsinstitution oder in einer Klinik einzuleiten und den psychischen

Problemen des Beschwerdeführers – allenfalls im Rahmen eines Spezialprogramms –

genügend Rechnung zu tragen. Es ist somit von seiner Hafterstehungsfähigkeit

auszugehen.

5.2

Die Vorbringen des

Beschwerdeführers vermögen keine Verschiebung des Strafantritttermins zu

begründen. Insgesamt erweisen sich seine Rügen als unbegründet, und die

Beschwerde ist demnach abzuweisen.

6.

6.1

Da der in

der erstinstanzlichen Verfügung festgesetzte Zeitpunkt vom 5. Mai 2015 für

die Strafverbüssung inzwischen verstrichen ist, hat das Verwaltungsgericht

unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin

festzulegen (vgl. etwa VGr, 14. Juni 2013, VB.2013.00361, E. 6.2).

Als angemessen erweist sich dabei, den Beschwerdeführer auf Montag, 6. Juli

2015, in den Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren Anordnungen gemäss der

Vorladung des Beschwerdegegners vom 15. Januar

2015.

sowie der Verfügung vom 24. Februar 2015 betreffend gemeinsamen

Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen bleiben bestehen.

6.2

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer wird

auf Montag, 6. Juli 2015, 09.00 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen.

Die weiteren Einzelheiten der Vorladung vom 15. Januar 2015 sowie der

Verfügung vom 24. Februar 2015 des Amts für Justizvollzug bleiben

bestehen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …