VB.2015.00253
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00253
3. Juni 2015Deutsch11 min
(URT.2015.17182)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00253
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. Juni 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafantritt/Hafterstehungsfähigkeit,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, auch
bekannt unter dem Namen B, wurde vom Amt für Justizvollzug mit Verfügung vom
15. Januar 2015 auf den 17. März 2015 zum Vollzug einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 30 Tagen (unter Anrechnung von zwei Tagen Haft) in den
Strafvollzug vorgeladen. Dagegen erhob er am 10. Februar 2015 Rekurs bei
der Direktion der Justiz und des Innern, welche diesen mit Verfügung vom
19. Februar 2015 abwies.
B. Am 24. Februar
2015 wurde A vom Amt für Justizvollzug schriftlich mitgeteilt, er habe, da er
weitere Strafen von einem Monat sowie vier Monaten Freiheitsstrafe (unter Anrechnung
von zwei Tagen bereits erstandenen Freiheitsentzugs) zu verbüssen habe, alle
zum Vollzug anstehenden Strafen gemeinsam zu erstehen, da Freiheitsstrafen
zwingend gemeinsam und ohne Unterbruch zu vollziehen seien.
A wandte sich daraufhin erneut an die Direktion der
Justiz und des Innern, welche seine sinngemäss beantragte Verschiebung des
Strafantritts zuständigkeitshalber an das Amt für Justizvollzug weiterleitete.
Dieses wies das Gesuch um Aufschub des Strafantrittstermins mit Verfügung vom
11. März 2015 ab und verfügte, A habe sich am 5. Mai 2015 zum
Strafantritt der drei genannten Strafen zu melden.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A mit am 8. April 2015 bei der
Direktion der Justiz und des Innern eingegangenem Schreiben Rekurs und ersuchte
um Aufschub des Strafantritts. Mit Verfügung vom 9. April 2015 trat die
Direktion der Justiz und des Innern auf den Rekurs nicht ein, da dieser formell
ungenügend, offensichtlich unzulässig und unbegründet sei.
III.
Dagegen erhob A am 27. April 2015 Beschwerde ans
Verwaltungsgericht. Er beantragt unter Verweis auf seine gesundheitliche
Situation, es sei auf den Vollzug der Freiheitsstrafen zu verzichten.
Mit Präsidialverfügung vom 30. April 2015 wurde A
eine einmalige Nachfrist angesetzt, um seine Beschwerdeschrift mit einer
Originalunterschrift zu versehen und erneut einzureichen. Zudem wurde verfügt,
dass bis zu einer anders lautenden Verfügung bzw. einem Entscheid des
Verwaltungsgerichts in dieser Sache die Verfügung des Amts für Justizvollzug
vom 11. März 2015 nicht vollzogen werden dürfe. A reichte am 7. Mai
2015.
die unterzeichnete Beschwerde nach.
Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 12. Mai
2015.
die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Begründung ihrer
Verfügung vom 9. April 2015. Das Amt für Justizvollzug beantragte am 13. Mai
2015.
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und die Ansetzung eines neuen
Strafantrittstermins. Mit Eingabe vom 20. Mai 2015 hielt A an seinem
Antrag um Aufschub des Strafantritts fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden
betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die Zuständigkeit des
Einzelrichters, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2
VRG).
2.
2.1
Die
Vorinstanz trat auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, da dieser nicht
handschriftlich unterzeichnet gewesen sei. Sie führt dazu aus, es sei keine
Nachfrist anzusetzen gewesen, da dem Beschwerdeführer dieses Erfordernis aus
dem vorangehenden Rekursverfahren, welches mit Verfügung vom 19. Februar
2015.
erledigt worden sei, habe bekannt gewesen sein müssen, zumal er bereits
damals – nicht einmal zwei Monate davor – ausdrücklich darauf aufmerksam
gemacht worden sei, er habe die Rekurseingabe eigenhändig zu unterzeichnen.
2.2
Eine Rechtsmitteleingabe, sei es Rekurs oder
Beschwerde, hat schriftlich zu erfolgen (§ 22 und 53 VRG). Zur Schriftform
gehört auch – obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt – die eigenhändige
Unterschrift, welche im Original vorliegen muss. Eine Fotokopie der
handschriftlichen Unterzeichnung genügt nicht. Wenn eine Rekurseingabe die formalen
Anforderungen nicht erfüllt und dies auf ein Versehen oder eine prozessuale Unbeholfenheit
zurückzuführen ist, hat die Rechtsmittelinstanz unter Androhung des Nichteintretens
eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Ein
sofortiges Nichteintreten auf einen formal mangelhaften Rekurs käme einem
überspitzten Formalismus gleich (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 22 N. 6
und 9). Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) – zuweilen wird auch der
Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV)
herangezogen – ergibt sich ein verfassungsrechtlicher Mindestanspruch darauf,
dass die Behörde eine Eingabe, welche an einem klar erkennbaren Formmangel
leidet, zur Verbesserung zurückweist, sofern die noch verfügbare Zeit
ausreicht, um den Mangel bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist, gegebenenfalls
auch im Rahmen einer Nachfrist, zu beheben. Dieser Mindestanspruch gilt bei
formalen Mängeln wie dem versehentlichen Fehlen der Unterschrift. Diese
Bestimmung soll insbesondere rechtsunkundige und prozessual unbeholfene
Rechtssuchende vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung bewahren
(Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 30, 32).
2.3
Die
Vorinstanz hatte dem Beschwerdeführer im Rekursverfahren (Verfahrens-Nr. 2015/183)
gegen die Vorladung des Beschwerdegegners in den Strafvollzug vom 15. Januar
2015.
mit Schreiben vom 16. Februar 2015 eine 7-tägige Frist angesetzt, um
die nicht unterschriebene Rekursschrift unterzeichnet nochmals einzureichen.
Der Beschwerdeführer leistete dem mit erneuter Eingabe am 18. Februar 2015
Folge.
Wenn der Beschwerdeführer nun in einem anderen
Rekursverfahren (Verfahrens-Nr. 2015/293) erneut die Unterschrift auf der
ersten Rekurseingabe säumig bleibt, kann nicht auf ein abgeschlossenes
Rekursverfahren verwiesen werden. Aufgrund seiner Eingabe im Rekursverfahren,
in welchem die angefochtene Verfügung vom 9. April 2015 erging, ist
anzunehmen, dass er für seine anderen Eingaben in den anderen Verfahren Hilfe
bekommen hatte. Er scheint sprachlich und demzufolge umso mehr auch prozessual
unbeholfen zu sein, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann, dass ihm eine
formelle Belehrung, welche vor ungefähr zwei Monaten erging, derart klar
gewesen wäre, dass er in einem nächsten Verfahren diesbezüglich als
prozesskundig gelten kann. Dass die Vorinstanz somit ohne Ansetzung einer
Nachfrist zur Verbesserung des formellen Mangels auf den Rekurs nicht eintrat,
kommt überspitztem Formalismus gleich.
Weiter führt die Vorinstanz jedoch aus, der Rekurs sei
offensichtlich unbegründet, da aus den Arztzeugnissen des Beschwerdeführers
hervorgehe, ein Eingriff – bis nach dessen Durchführung der Aufschub verlangt
werde – werde nicht befürwortet, und zudem lauteten die neuesten Zeugnisse
nicht einmal auf den Namen des Beschwerdeführers. Da es auch dem
Beschwerdeführer in erster Linie um die materielle Beurteilung seines Antrags
um Verschiebung des Strafantritts zu gehen scheint und die Vorinstanz
diesbezüglich bereits eine Eventualbegründung vorgenommen hat, würde eine
Aufhebung des Nichteintretensentscheids und eine Rückweisung an die Vorinstanz
zu einer weiteren Verzögerung des Strafantritts führen. Im Folgenden ist somit
die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen.
3.
3.1
Gemäss
Art. 372 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21.
Dezember 1937 (StGB) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten
ausgefällten Urteile. Die Vollzugsbehörde erlässt hierzu einen Vollzugsbefehl
(Art. 439 Abs. 2 StPO). Das Amt für Justizvollzug legt nach § 48
Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) den
Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit
für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten
verbleibt. Es kann nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten
Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch
erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende
Nachteile vermieden werden (lit. a) und weder der Vollzug der Strafe
infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b).
3.2
Gemäss der
Rechtsprechung kommt die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe
auf unbestimmte Zeit nur in Ausnahmefällen infrage. Leidet die verurteilte Person
an physischen, psychischen oder geistigen Störungen, so heisst dies in der
Regel nicht, dass die Strafe nicht vollzogen werden könnte, sondern vielmehr,
dass der Strafvollzug in angepasster Form durchzuführen ist (vgl.
VGr, 24. September 2009, VB.2009.00452, E. 5.1). Zurückhaltung
beim Vollzug einer Freiheitsstrafe ist nur dann geboten, wenn dieser mit
Sicherheit oder mit grösster Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine dauernde,
schwere Krankheit zur Folge hätte (vgl. BGr, 9. März 2007,1P.682/2006,
E. 3.2). Selbst wenn mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu
rechnen ist, dass der Strafvollzug das Leben oder die Gesundheit des
Verurteilten gefährden würde, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei
sind neben den medizinischen Gesichtspunkten die Art und Schwere der begangenen
Straftat sowie die Dauer der Strafe mit zu berücksichtigen (BGr, 26. Juli
2010,6B_580/2010, E. 2.5.2). Zudem ist zu beachten, dass sich eine allzu
lange Aufschiebung des Strafantritts schlecht mit den öffentlichen Interessen
an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und dem Prinzip der
Rechtsgleichheit verträgt (vgl. Reto Andrea Surber, Das Recht der Strafvollstreckung,
Zürich 1998, S. 316).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig, da die vergangenen
Jahre, welche er grösstenteils im Strafvollzug verbracht habe, in seiner körperlichen
als auch psychischen Verfassung Spuren hinterlassen hätten. Sofern keine andere
Vollzugsart möglich sei, bitte er um Aufschub, bis es ihm gesundheitlich wieder
besser gehe. Im Rekursverfahren bat er um einen Aufschub bis nach dem – nicht
weiter substanziierten – Eingriff.
4.2
Der
Beschwerdegegner hielt fest, dass den vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen
Unterlagen nichts zu entnehmen sei, was einen Strafantritt zum festgesetzten
Termin von vorneherein ausschliessen würde, zumal die beschriebenen psychischen
Probleme auch während dem Vollzug behandelt werden könnten.
5.
5.1
Der
asylärztlich betreuende Arzt attestierte dem Beschwerdeführer am 31. März
2015.
in einer kontrollierten, geschützten Umgebung psychische Stabilität, wobei
es unter der gegebenen Betreuungssituation möglich erscheine, diese auch
weiterhin zu gewährleisten. Der Arzt vermochte jedoch nicht zu entscheiden, ob
durch den Haftantritt die Gefahr einer Instabilität entstünde. Das Zeugnis
lautet überdies nicht auf den Namen des Beschwerdeführers, sondern wohl auf
einen von diesem geführten Alias-Namen (vgl. vorn I. A.).
Der behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
hielt am 15. April 2015 eine Verschlechterung des psychischen Zustandes
des Beschwerdeführers, der an Angst und Depression
leide, fest. Es wäre deshalb aus psychiatrischer Sicht sinnvoll, wenn
die Strafe umgewandelt oder der Vollzug bis zur Besserung des psychischen Zustandes
aufgeschoben würde. Ein Aufschub auf
unbestimmte Zeit ist jedoch unter Berücksichtigung der obengenannten Rechtsprechung
nur mit grösster Zurückhaltung vorzunehmen, wofür im vorliegenden Fall kein
Anlass besteht. Einerseits wäre – falls wirklich notwendig – eine Anpassung des
Vollzugs möglich, andererseits wird keine derart gravierende Gefährdung geltend
gemacht, welche die Prüfung eines zeitlich unbestimmten Aufschubs zur Folge
hätte.
Auf den im Rekursverfahren noch erwähnten Eingriff
(bezüglich einer Nasenatmungsbehinderung) lässt sich ebenfalls nicht abstützen,
zumal in einer ärztlichen Beurteilung durch das Universitätsspital Zürich von
einer chirurgischen Intervention abgeraten wurde, da eine solche als wenig
erfolgsversprechend beurteilt werde. Der Beschwerdeführer machte nun in seiner
letzten Eingabe erneut geltend, er warte auf einem Platz in einem Spital, wo eine
Operation durchgeführt werden solle. Diese Vorbringen sind aber bezüglich Art
der Operation und zeitlicher Planung zu unsubstanziiert, als dass darauf
abzustellen wäre. Der Beschwerdeführer bringt auch nichts vor, was für die
plötzliche Erfolgsaussicht einer Operation spräche, sollte es sich dabei um
denselben Eingriff handeln, der im Rekursverfahren thematisiert wurde. Den
älteren medizinischen Unterlagen aus den Jahren 2010 und 2011 kann ebenfalls
nichts bezüglich der derzeitigen Hafterstehungsfähigkeit entnommen werden.
Mithin fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass mit
beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, der Strafvollzug
gefährde die Gesundheit des Beschwerdeführers. Es geht weder aus den
Arztzeugnissen hervor noch legte der Beschwerdeführer näher dar, inwiefern
durch einen Aufschub des Strafvollzugs erhebliche Gesundheitsrisiken vermieden
werden könnten. Die Vollzugsinstitutionen im Kanton Zürich verfügen über die
erforderlichen medizinischen Fachpersonen und Einrichtungen, um aufgrund einer
eingehenden Eintrittsuntersuchung gegebenenfalls eine geeignete Behandlung in
der Vollzugsinstitution oder in einer Klinik einzuleiten und den psychischen
Problemen des Beschwerdeführers – allenfalls im Rahmen eines Spezialprogramms –
genügend Rechnung zu tragen. Es ist somit von seiner Hafterstehungsfähigkeit
auszugehen.
5.2
Die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermögen keine Verschiebung des Strafantritttermins zu
begründen. Insgesamt erweisen sich seine Rügen als unbegründet, und die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
6.
6.1
Da der in
der erstinstanzlichen Verfügung festgesetzte Zeitpunkt vom 5. Mai 2015 für
die Strafverbüssung inzwischen verstrichen ist, hat das Verwaltungsgericht
unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin
festzulegen (vgl. etwa VGr, 14. Juni 2013, VB.2013.00361, E. 6.2).
Als angemessen erweist sich dabei, den Beschwerdeführer auf Montag, 6. Juli
2015, in den Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren Anordnungen gemäss der
Vorladung des Beschwerdegegners vom 15. Januar
2015.
sowie der Verfügung vom 24. Februar 2015 betreffend gemeinsamen
Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen bleiben bestehen.
6.2
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer wird
auf Montag, 6. Juli 2015, 09.00 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen.
Die weiteren Einzelheiten der Vorladung vom 15. Januar 2015 sowie der
Verfügung vom 24. Februar 2015 des Amts für Justizvollzug bleiben
bestehen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …