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Entscheid

VB.2015.00255

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00255

21. Juli 2015Deutsch14 min

(URT.2015.17318)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Erwägungen gutzuheissen. Der Beschluss des Beschwerdegegners sowie der

Rekursentscheid sind aufzuheben.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist die

Initiative damit jedoch (noch) nicht den Stimmberechtigten vorzulegen. Der

Gemeinderat wird zunächst auf Antrag des Stadtrats darüber zu befinden haben,

ob er der Initiative zustimmt oder diese ablehnt, ihr einen Gegenvorschlag

gegenüberstellt oder den Stadtrat mit der Ausarbeitung einer ausformulierten

Vorlage beauftragt (§ 96 GG in Verbindung mit § 133 Abs. 2 GPR).

Da die dafür vorgesehene Frist von vier Monaten seit Einreichung der Initiative

längst abgelaufen ist, hat der Stadtrat seinen Antrag dem Gemeinderat möglichst

bald zu unterbreiten und dieser – da die dafür vorgesehene Frist von neun

Monaten ab Einreichung der Initiative (§ 134 Abs. 1 GPR) ebenfalls

längst verstrichen ist – beförderlich darüber zu entscheiden. Sollte der

Gemeinderat keine Umsetzungsvorlage beschliessen, hat über die Initiative eine

Volksabstimmung stattzufinden, wobei die Fristen nach § 137 GPR zu

beachten sind.

4.

4.1 In

Stimmrechtssachen werden nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 4 VRG nur Gerichtskosten auferlegt, wenn das Rechtsmittel

offensichtlich aussichtslos ist. Dies trifft vorliegend nicht zu, weshalb die

Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

4.2 Dem

mehrheitlich unterliegenden Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Die Beschwerdeführenden ersuchen ebenfalls um Zusprechung

einer Parteientschädigung. Eine solche kann nach § 17 Abs. 2

lit. a VRG der obsiegenden Partei zugesprochen werden, wenn die

rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte und schwieriger

Rechtsfragen besonderen Aufwand oder den Beizug eines Rechtsbeistands erforderte.

Die Beschwerdeführenden verzichteten auf den Beizug eines Rechtsbeistands. Es

ist sodann nicht ersichtlich, dass ihnen ein besonderer Aufwand entstanden

wäre. Demnach ist ihnen ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Die Beschlüsse des Gemeinderats

der Stadt Uster vom 20. Januar 2014 sowie des Bezirksrats Uster vom

27. April 2015 werden aufgehoben.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 2'180.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …