VB.2015.00255
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00255
21. Juli 2015Deutsch14 min
(URT.2015.17318)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2015.00255
Urteil
der 4. Kammer
vom 21. Juli 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A, B, C, D, E, F, G, H,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat der Stadt Uster,
vertreten durch RA I,
Beschwerdegegner,
betreffend
Stimmrechtsbeschwerde,
hat sich ergeben:
I.
Am 10. Juli 2013 wurde dem Stadtrat Uster die
Volksinitiative zur Erhaltung der Landschaft in Uster West (keine Strasse
"Uster West") mit der notwendigen Anzahl Unterschriften eingereicht.
Die Initiative hat folgenden Inhalt:
"Die zuständigen politischen Organe der Stadt Uster werden
verpflichtet, sich mit allen ihnen zur Verfügung stehenden politischen,
demokratischen und rechtlichen Mitteln gegen die Realisierung des kantonalen
Strassenprojekts 'Uster West' zu wehren."
Auf entsprechenden Antrag des Stadtrats erklärte der
Gemeinderat der Stadt Uster die Initiative am 20. Januar 2014 mit 30
zu 5 Stimmen für ungültig und liess diesen Beschluss am 29. Januar
2014 amtlich publizieren.
II.
Mit Rekurs vom 3. Februar 2014 beantragten A, B, C,
D, E, F, G und H dem Bezirksrat Uster, unter Entschädigungsfolge sei der
Beschluss des Gemeinderats vom 20. Januar 2014 aufzuheben, die Initiative
für gültig zu erklären und der Stadtrat Uster anzuweisen, die Urnenabstimmung
über die Initiative auf den nächstmöglichen Abstimmungstermin festzusetzen. Mit
Beschluss vom 27. April 2015 vereinigte der Bezirksrat das Rechtsmittel
mit einem weiteren Rekurs und wies beides ab.
III.
A, B, C, D, E, F, G und H führten am 3. Mai 2015
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge
sei der Rekursentscheid und der Beschluss des Gemeinderats der Stadt Uster vom
20. Januar 2014 aufzuheben und der Stadtrat Uster anzuweisen, die
Urnenabstimmung über die Volksinitiative auf den nächstmöglichen Abstimmungstermin
anzusetzen. Der Bezirksrat Uster verzichtete am 8. Mai 2015 unter Verweis
auf die Begründung des Rekursentscheids auf eine Vernehmlassung. Der Gemeinderat
liess mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde
unter Entschädigungsfolge beantragen. Mit weiteren Eingaben von A, B, C, D, E,
F, G sowie H vom 1. Juni 2015 und des Gemeinderats vom 8. Juni 2015
wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten. Der Gemeinderat reichte dem
Verwaltungsgericht am 7. Juli 2015 unaufgefordert weitere Dokumente zu den
Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
eines Bezirksrat über Beschlüsse eines Grossen Gemeinderats etwa betreffend die
Gültigkeit einer Initiative nach § 41 in Verbindung mit §§ 19
Abs. 1 lit. c und Abs. 3 Satz 1 sowie 19b Abs. 2
lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) in Verbindung mit § 151a Abs. 1 des Gemeindegesetzes
vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) sowie §§ 42–44 e contrario
VRG zuständig.
1.2 Die
Beschwerdeführenden sind Stimmberechtigte der Stadt Uster und damit zur Beschwerde
legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21a lit. a VRG).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die
streitgegenständliche Initiative will erreichen, dass die Organe der Stadt
Uster verpflichtet werden, sich mit allen ihnen zur Verfügung stehenden
politischen, demokratischen und rechtlichen Mitteln gegen die Realisierung des
Strassenprojekts "Uster West" zur Wehr zu setzen. Die Realisierung
dieses Strassenprojekts fällt unbestrittenermassen in die Zuständigkeit des
Kantons, weshalb die Stadt Uster den Bau nicht direkt, sondern nur indirekt –
durch Einflussnahme auf die jeweiligen kantonalen Verfahren bzw. auf die zuständigen
kantonalen Behörden – verhindern könnte.
Der Kantonsrat hat den Verpflichtungskredit für diesen Bau am
22. Oktober 2012 beschlossen; dagegen ist kein Referendum ergriffen
worden. Die Projektfestsetzung durch den Regierungsrat nach § 15
Abs. 1 Satz 1 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG,
LS 722.1) ist demgegenüber noch nicht erfolgt (vgl. www.zh.ch/internet/de/aktuell/news/medienmitteilungen/2014/projektfestsetzung_umfahrung_uster.html).
Der Beschwerdegegner begründet die Ungültigerklärung der
Initiative damit, dass diese sich (teilweise) auf unzulässige Gegenstände
beziehe und (teilweise) undurchführbar sei.
2.2 Gemäss
Art. 86 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV,
LS 101) regelt das Gesetz die Volksrechte in den Gemeinden, wobei es
insbesondere ein Initiativrecht, ein Referendumsrecht und ein Anfragerecht
vorsieht. Nach § 96 Ziff. 1 GG kann in Parlamentsgemeinden über jeden
Gegenstand
eine Initiative eingereicht werden, der dem obligatorischen und dem
fakultativen Referendum untersteht. Die Bestimmung bezweckt – wie in der
ordentlichen Gemeindeorganisation (vgl. § 50 Abs. 1 GG) –, dass
Initiativen nur über Gegenstände eingereicht werden können, für deren
Beurteilung die Stimmberechtigten zuständig sind (Hans Rudolf Thalmann,
Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 96
N. 3 Ingress; ABl 1968, 853 ff., 869 f.). Ausgeschlossen vom
Initiativrecht sind damit diejenigen Gegenstände, welche in die alleinige
Zuständigkeit der Exekutive fallen sowie Geschäfte, welche einer Gemeindeabstimmung
nach § 93 GG ausdrücklich entzogen sind.
Eine Initiative ist nach § 96 Ingress GG in Verbindung
mit § 121 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom
1. September 2003 (GPR, LS 161) sowie Art. 28 Abs. 1 KV
gültig, wenn sie die Einheit der Materie wahrt, nicht gegen übergeordnetes
Recht verstösst und nicht offensichtlich undurchführbar ist. Über die
Gültigkeit einer Initiative entscheidet in Parlamentsgemeinden der Grosse
Gemeinderat (§ 96 Ziff. 4 GG in Verbindung mit Art. 28
Abs. 2 KV).
2.3 Für die
Beurteilung der materiellen Rechtmässigkeit einer Initiative ist deren Text
nach den anerkannten Interpretationsgrundsätzen auszulegen. Grundsätzlich ist
vom Wortlaut der Initiative auszugehen und nicht auf den subjektiven Willen der
Initianten abzustellen. Eine allfällige Begründung des Volksbegehrens und
Meinungsäusserungen der Initianten dürfen allerdings mitberücksichtigt werden.
Es ist von verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten jene zu wählen, welche
einerseits dem Sinn und Zweck der Initiative am besten entspricht und zu einem
vernünftigen Ergebnis führt und welche anderseits im Sinn der verfassungskonformen
Auslegung mit dem übergeordneten Recht von Bund und Kanton vereinbar erscheint.
Kann der Initiative ein Sinn beigemessen werden, der sie nicht klarerweise als
unzulässig erscheinen lässt, ist sie als gültig zu erklären und der
Volksabstimmung zu unterstellen. Bei der Beurteilung der Gültigkeit von
Volksinitiativen haben die zuständigen Organe vom Grundsatz "in dubio
pro populo" (im Zweifel zugunsten der Volksrechte) auszugehen (vgl.
zum Ganzen VGr, 7. November 2012, VB.2012.00449, E. 3.2 Abs. 2
mit zahlreichen Hinweisen).
2.4 Die
Initiative strebt im Ergebnis an, die Stimmberechtigten darüber befinden zu
lassen, ob Stadt- und Gemeinderat sich mit den ihnen zur Verfügung stehenden
Mitteln beim Kanton gegen den Bau der Strasse "Uster West" zur Wehr
setzen sollen. Die Praxis lässt Initiativen, welche die kommunalen Behörden
dazu verpflichten wollen, sich beim zuständigen Gemeinwesen für oder gegen den
Bau einer Strasse einzusetzen, jedenfalls dann zu, wenn diese Gemeinde durch
den Strassenbau betroffen ist und dessen Realisierung Auswirkungen auf die
kommunale Verkehrsplanung und allenfalls auf die kommunalen Finanzen hat; berücksichtigt
wurde in diesem Zusammenhang auch, ob die Gemeinde in die Planung der Strasse
eingebunden ist (vgl. BGr, 11. Januar 2002,1P.587/2001,
E. 3 f.). In diesem Rahmen können die Stimmberechtigten indirekt auch
auf Verwaltungsakte der Exekutive einwirken, weil sie dieser verbindliche
Weisungen erteilen. Dabei ist allerdings das Rückwirkungsverbot zu beachten,
das heisst, die Initiative darf nicht einzig bezwecken, einen bereits
getroffenen Verwaltungsakt wieder aufzuheben (Alfred Kölz, Die kantonale Volksinitiative
in der Rechtsprechung des Bundesgerichts, ZBl 83/1982, S. 1 ff.,
8 f.; VGr, 8. Januar 2014, VB.2013.00753, E. 5).
Vorliegend betrifft die Initiative den Bau einer kantonalen
Strasse, die sich auf dem Gebiet der Stadt Uster befindet und deren Bau damit
jedenfalls auch Auswirkungen auf die kommunale Verkehrsplanung hat. Nach
§ 12 Abs. 1 StrG wird im Rahmen der Projektbearbeitung von
Staatsstrassen den Gemeinderäten der betroffenen Gemeinden Gelegenheit zur
Äusserung von Begehren gegeben; die Gemeinden sind demnach in die Planung
eingebunden. Sollte diese Strasse nicht gebaut werden, müsste die Stadt Uster,
allenfalls unter Aufwendung eigener Mittel, eine andere Lösung für das
bestehende Verkehrsproblem suchen, weshalb der Entscheid allenfalls auch
Auswirkungen auf die kommunalen Finanzen haben könnte. Schliesslich bezweckt
die Initiative nicht, bereits getroffene Verwaltungsakte des Stadtrats wieder
aufzuheben, sondern nur, beim Kanton darauf hinzuwirken, dass auf den Bau der
Strasse verzichtet wird. Solches kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
mit einer Initiative auch dann noch verlangt werden, wenn die Behörden des für
den Bau zuständigen Gemeinwesens entsprechende Projektfestsetzungsbeschlüsse
oder wie hier einen entsprechenden Kreditbeschluss bereits gefällt haben, und
zwar auch dann, wenn die Projektfestsetzung auf einen entsprechenden Antrag der
kommunalen Exekutivbehörde zurückgeht (vgl. BGr, 11. Januar 2002,
1P.587/2001, E. 3.1 f.). Demnach hat die Initiative grundsätzlich einen
zulässigen Gegenstand.
2.5
2.5.1
Die Initianten streben allerdings nicht an, eine entsprechende
Verpflichtung in die Gemeindeordnung der Stadt Uster oder einen anderen Erlass
aufzunehmen. Das Begehren ist vielmehr in der Form eines allgemeinen Auftrags
an die Behörden formuliert, sich gegen dieses Projekt mit den ihnen zur
Verfügung stehenden Mitteln zur Wehr zu setzen. Es stellt sich somit die Frage,
wie dieses Begehren zu qualifizieren ist.
2.5.2
Nach § 94b lit. a GG ist es zulässig, den Stimmberechtigten eine
Grundsatzfrage zur Abstimmung zu unterbreiten, deren Ergebnis für die Behörden
verbindlich ist (vgl. auch Art. 15 Abs. 1 lit. a der
Gemeindeordnung der Stadt Uster vom 25. November 2007 [GO]). Diese
Abstimmungen über Grundsatzfragen haben den Zweck, die Stimmberechtigten im
Sinn einer Vorfrage darüber abstimmen zu lassen, ob ein bestimmtes Projekt
überhaupt weiterverfolgt werden soll. Das Ergebnis bindet die Behörden,
hingegen nicht die Stimmberechtigten, die in der Folge über das konkrete
Projekt noch einmal abstimmen können. Sinn der Abstimmung über eine
Grundsatzfrage ist es demnach, Planungsaufwände für Projekte, die schon dem
Grundsatz nach nicht gewünscht sind, zu vermeiden. Entsprechend eignet sich die
Abstimmung über eine Grundsatzfrage nur im Sinn einer Vorfrage für
gegebenenfalls später zu fassende Beschlüsse, die ihrerseits dem fakultativen
oder obligatorischen Referendum unterliegen (ABl 2002, 1507 ff.,
1639 f.; Peter Saile/Marc Burgherr, Das Initiativrecht der zürcherischen
Parlamentsgemeinden, Zürich/St. Gallen 2011, S. 24 f.). Der
Gegenstand
der Initiative betrifft keine solche Frage, weshalb offenbleiben
kann, ob Initiativen auf Abstimmung über eine Grundsatzfrage überhaupt zulässig
sind (ablehnend Saile/Burgherr, S. 24 ff.).
2.5.3
Initiativen sind sodann auch in der Form der Verwaltungsinitiative zulässig
(Art. 23 Abs. 1 lit. c KV; Thalmann, § 50 N. 3 Ingress).
Eine Verwaltungsinitiative bezieht sich – entgegen dem missverständlichen
Wortlaut – nicht auf Einzelakte der Verwaltung, sondern auf solche der Legislativorgane;
in der Sache handelt es sich um eine Parlamentsbeschlussinitiative (Pierre
Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 3. A., Bern
2011, § 50 Rz. 12). Vorliegend bezweckt die Initiative nicht, einen
bestimmten Parlamentsbeschluss zu erwirken, sondern sowohl die Exekutive als
auch die Legislative darauf zu verpflichten, gegenüber dem Kanton eine bestimmte
Haltung zu vertreten. Es handelt sich deshalb nicht um eine
Verwaltungsinitiative.
2.5.4
Hingegen lässt sich die Initiative – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt
– als ein solche in der Form der allgemeinen Anregung gemäss § 120
Abs. 3 GPR qualifizieren: denn im Ergebnis sollen die Stimmberechtigten
über etwas bestimmen, was die Behörden anschliessend umzusetzen haben. Dafür steht
primär die Initiative in der Form der allgemeinen Anregung zur Verfügung (vgl.
auch Saile/Burgherr, S. 26). Eine solche Initiative ist dadurch geprägt,
dass die Exekutive bei deren Annahme eine Umsetzungsvorlage auszuarbeiten und
diese dem Parlament zur Abstimmung zu unterbreiten hat, was nach neuester
bundesgerichtlicher Rechtsprechung in einer Rechtsform zu geschehen hat, die
ihrerseits Gegenstand einer Volksinitiative sein kann (BGr, 27. Mai 2015,
1C_312/2014, E. 4.2 [zur Publikation vorgesehen]). Bei Annahme der
Initiative obliegt es mithin dem Beschwerdegegner, zu entscheiden, ob er die
Initiative durch Änderung der Gemeindeordnung, durch Erlass oder Änderung eines
kommunalen Gesetzes oder mit referendumsfähigem Beschluss umsetzen will.
Damit weist die Initiative eine zulässige Form auf.
2.6 Der
Beschwerdegegner wendet allerdings ein, die Initiative ziele darauf ab, dass
der Gemeinderat verpflichtet werde, dem Kantonsrat eine Behördeninitiative
einzureichen; solches könne nach Art. 14 lit. j GO gerade nicht Gegenstand
einer Urnenabstimmungen sein.
Der Einwand des Beschwerdegegners ist grundsätzlich
berechtigt. Ist ein Gegenstand gemäss ausdrücklicher Regelung der
Urnenabstimmung entzogen, lässt sich darüber nicht auf dem Umweg über einer
Initiative in der Form der allgemeinen Anregung dennoch eine Abstimmung
erzwingen. Die Initianten geben auf dem Unterschriftenbogen zu verstehen, dass
sie unter anderem genau dies anstreben. Insofern ist die Initiative ungültig.
Das Initiativbegehren ist aber nicht einzig darauf
ausgerichtet, die Einreichung einer Behördeninitiative zu erzwingen, sondern es
handelt sich dabei lediglich um eine der möglichen Folgen der den Behörden
auferlegten Verpflichtung. Die Initiative verliert ihren Gegenstand durch eine
Ungültigkeit im Sinn der vorgängigen Ausführungen deshalb nicht vollständig.
Als Gegenstand verbleibt weiterhin die Verpflichtung von Stadt- und Gemeinderat,
mit den übrigen möglichen Mitteln darauf hinzuwirken, dass der Kanton auf den
Bau der Strasse "Uster West" verzichtet. Denkbar ist etwa, dass
Stadt- und Gemeinderat bei Annahme der Initiative auf informellem Weg auf die
zuständigen Behörden einwirken. Sodann sind aufgrund des heutigen Projektstands
weiterhin Möglichkeiten denkbar, mit rechtlichen Mitteln darauf hinzuwirken,
dass der Bau der Strasse "Uster West" unterbleibt.
Die erwähnte teilweise Ungültigkeit führt nicht zu einer
Anpassung des Initiativtextes, ist jedoch bei einer allfälligen Umsetzung zu
berücksichtigen. Soweit der Beschwerdegegner eine Umsetzung der Initiative
ablehnt und sie damit den Stimmberechtigten zu unterbreiten ist (§ 96 GG
in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 KV und § 131 Abs. 2 f.
GPR,) sind diese in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass die Annahme der
Initiative nicht zur Folge hat, dass der Beschwerdegegner verpflichtet wäre,
dem Kantonsrat eine Behördeninitiative zur Verhinderung des Baus der Strasse
"Uster West" einzureichen.
2.7 Der Beschwerdegegner
hat die Initiative sodann auch deshalb für ungültig erklärt, weil diese nicht
durchführbar sei. Dem lässt sich nicht folgen: Nach Art. 28 Abs. 1
lit. c KV muss die Undurchführbarkeit offensichtlich sein, um eine
Initiative ungültig erklären zu können. Die Undurchführbarkeit muss völlig
zweifelsfrei sein, das heisst, die Initiative darf sich unter keinen Umständen
verwirklichen lassen (Christian Schuhmacher in: Isabelle Häner/Markus
Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung,
Zürich etc. 2007, Art. 28 N. 27; Kölz, S. 24 f., auch zum
Folgenden). In diesem Sinn erachtete das Bundesgericht etwa eine Initiative auf
Wiedererwägung eines Baubeschlusses nicht als offensichtlich undurchführbar,
obwohl mit dem Bau bereits begonnen worden war (BGE 94 I 125 E. 4b).
Vorliegend wurde das Strassenprojekt durch den Regierungsrat noch nicht festgesetzt.
Auch wenn der Kreditbeschluss des Kantonsrats bereits vorliegt, besteht demnach
weiterhin die Möglichkeit, darauf hinzuwirken, dass der Bau nicht realisiert
wird. Dass dies allenfalls nur noch auf informellem Weg geschehen kann, ändert
nichts an der Durchführbarkeit der Initiative.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der
Sachverhalt
Erwägungen gutzuheissen. Der Beschluss des Beschwerdegegners sowie der
Rekursentscheid sind aufzuheben.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist die
Initiative damit jedoch (noch) nicht den Stimmberechtigten vorzulegen. Der
Gemeinderat wird zunächst auf Antrag des Stadtrats darüber zu befinden haben,
ob er der Initiative zustimmt oder diese ablehnt, ihr einen Gegenvorschlag
gegenüberstellt oder den Stadtrat mit der Ausarbeitung einer ausformulierten
Vorlage beauftragt (§ 96 GG in Verbindung mit § 133 Abs. 2 GPR).
Da die dafür vorgesehene Frist von vier Monaten seit Einreichung der Initiative
längst abgelaufen ist, hat der Stadtrat seinen Antrag dem Gemeinderat möglichst
bald zu unterbreiten und dieser – da die dafür vorgesehene Frist von neun
Monaten ab Einreichung der Initiative (§ 134 Abs. 1 GPR) ebenfalls
längst verstrichen ist – beförderlich darüber zu entscheiden. Sollte der
Gemeinderat keine Umsetzungsvorlage beschliessen, hat über die Initiative eine
Volksabstimmung stattzufinden, wobei die Fristen nach § 137 GPR zu
beachten sind.
4.
4.1 In
Stimmrechtssachen werden nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 4 VRG nur Gerichtskosten auferlegt, wenn das Rechtsmittel
offensichtlich aussichtslos ist. Dies trifft vorliegend nicht zu, weshalb die
Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
4.2 Dem
mehrheitlich unterliegenden Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Die Beschwerdeführenden ersuchen ebenfalls um Zusprechung
einer Parteientschädigung. Eine solche kann nach § 17 Abs. 2
lit. a VRG der obsiegenden Partei zugesprochen werden, wenn die
rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte und schwieriger
Rechtsfragen besonderen Aufwand oder den Beizug eines Rechtsbeistands erforderte.
Die Beschwerdeführenden verzichteten auf den Beizug eines Rechtsbeistands. Es
ist sodann nicht ersichtlich, dass ihnen ein besonderer Aufwand entstanden
wäre. Demnach ist ihnen ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Die Beschlüsse des Gemeinderats
der Stadt Uster vom 20. Januar 2014 sowie des Bezirksrats Uster vom
27. April 2015 werden aufgehoben.
Erwägungen
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 2'180.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …